Verletzung der-sexuellen-Selbstbestimmung-§ 205a-stgb

Letzte Aktualisierung: März 2026  |  Mag. Zaid Rauf, Strafverteidiger in Wien

§ 205a StGB – die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung – ist ein vergleichsweise junger Tatbestand im österreichischen Strafrecht. Seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 gilt der Grundsatz: Ein Nein muss genügen. Sexueller Kontakt ohne Einwilligung ist strafbar – auch wenn weder Gewalt noch Drohung eingesetzt wird. In der Praxis wird dieser Vorwurf immer häufiger erhoben, insbesondere in Beziehungskontexten.

Die besondere Herausforderung bei § 205a StGB: Der Tatbestand stellt auf die innere Willensbildung des Opfers ab. Hat das Opfer seinen fehlenden Willen erkennbar geäußert? Konnte der Beschuldigte das erkennen? Diese Fragen machen den Vorsatznachweis in der Praxis extrem schwierig – und genau hier setzt eine wirksame Verteidigung an.

Als Strafverteidiger in Wien habe ich Mandanten in zahlreichen Verfahren wegen § 205a StGB vertreten – häufig in Fällen, in denen der Vorwurf ursprünglich als Vergewaltigung (§ 201 StGB) erhoben und dann von den Ermittlungsbehörden umqualifiziert wurde.

Erkennen Sie sich wieder?

  • Ihnen wird vorgeworfen, sexuelle Handlungen ohne Einwilligung vorgenommen zu haben
  • Ein ursprünglicher Vergewaltigungsvorwurf wurde auf § 205a StGB umqualifiziert
  • Der Vorwurf wurde im Zusammenhang mit einer Trennung, Scheidung oder einem Obsorgestreit erhoben
  • Es steht Aussage gegen Aussage – ohne objektive Beweise

→ Kontaktieren Sie mich frühzeitig: 0676 6017746 oder office@ra-rauf.at

Was ist die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a StGB?

Die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung liegt vor, wenn eine Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung mit einer anderen Person vornimmt, die damit nicht einverstanden ist – ohne dass Gewalt, Drohung oder eine Bewusstseinsbeeinträchtigung vorliegt. Der Täter handelt dabei unter Ausnützung einer Zwangslage oder eines eingeschüchterten Zustands des Opfers.

Der Tatbestand wurde 2015 ins österreichische Strafrecht eingeführt, um eine Lücke zu schließen: Vor der Reform waren sexuelle Übergriffe ohne Gewalt oder Drohung in vielen Fällen nicht strafbar, selbst wenn das Opfer erkennbar nicht einverstanden war. § 205a StGB folgt dem Grundsatz, dass die fehlende Zustimmung allein ausreichen muss.

Entscheidend ist, dass das Opfer seinen fehlenden Willen entweder ausdrücklich äußert (verbal „Nein") oder aus dem Gesamtverhalten unmissverständlich ableitbar ist – etwa durch Weinen, Wegdrehen, körperliche Abwehr oder das sogenannte „Freezing" (Schockstarre).

Abgrenzung: § 205a vs. § 201 vs. § 205 StGB

§ 205a StGB unterscheidet sich wesentlich von anderen Sexualdelikten. Die Abgrenzung ist in der Praxis entscheidend, weil sich daraus völlig unterschiedliche Strafrahmen und Verteidigungsstrategien ergeben.

Merkmal § 201 – Vergewaltigung § 205 – Missbrauch wehrloser Person § 205a – Sexuelle Selbstbestimmung
Tatmittel Gewalt, Drohung, Freiheitsentziehung Ausnutzung von Wehrlosigkeit (Schlaf, Alkohol, Drogen) Keines – fehlende Einwilligung genügt
Zustand des Opfers Bei Bewusstsein, wird überwältigt Beeinträchtigtes Bewusstsein Bei Bewusstsein, aber eingeschüchtert oder in Zwangslage
Grundstrafe 2–10 Jahre 1–10 Jahre bis 2 Jahre
Qualifiziert 5–15 Jahre 5–15 Jahre 6 Monate–5 Jahre

In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein ursprünglicher Vorwurf der Vergewaltigung (§ 201 StGB) von den Ermittlungsbehörden auf § 205a StGB herabgestuft wird – etwa weil weder Gewalt noch Drohung nachgewiesen werden können, aber die Anzeigerin angibt, nicht einverstanden gewesen zu sein. Diese Umqualifizierung ist für den Beschuldigten einerseits erleichternd (deutlich niedrigerer Strafrahmen), stellt aber andererseits die Verteidigung vor neue Herausforderungen, weil der Vorsatznachweis anders geführt werden muss.

Fehlende Einwilligung: Wann liegt sie vor?

Für die Strafbarkeit nach § 205a StGB muss das Opfer seinen fehlenden Willen zum Ausdruck gebracht haben. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen zwei Situationen: ausdrücklicher Ablehnung und konkludentem (schlüssigem) Verhalten.

Ausdrückliche Ablehnung

Das Opfer sagt klar „Nein" oder äußert verbal, dass es den sexuellen Kontakt nicht wünscht. Dies ist der klarste Fall – wenn der Täter dennoch fortfährt, ist der Tatbestand erfüllt.

Konkludente Ablehnung

Das Opfer äußert seinen Willen nicht verbal, aber sein Verhalten macht die Ablehnung unmissverständlich erkennbar. Das Gesetz und die Lehre nennen hier mehrere Konstellationen:

  • Weinen während oder vor dem sexuellen Kontakt
  • Wegdrehen oder körperliches Abwenden
  • „Freezing" / Schockstarre – das Opfer erstarrt und ist nicht in der Lage zu reagieren
  • Passivität in Verbindung mit erkennbaren Anzeichen des Unbehagens

Zwangslage und Einschüchterung

Der Tatbestand erfasst auch Fälle, in denen der Täter eine Zwangslage des Opfers ausnutzt – etwa eine schwere wirtschaftliche Notlage, Obdachlosigkeit oder eine Suchterkrankung. Ebenso kann eine vorangegangene Einschüchterung dazu führen, dass das Opfer nicht mehr frei entscheiden kann, ohne dass im konkreten Moment eine Drohung ausgesprochen wird.

Praxis-Tipp vom Strafverteidiger

In meiner Praxis sehe ich regelmäßig Fälle, in denen der Vorwurf nach § 205a StGB in einem Scheidungs- oder Obsorgekontext erhoben wird. Nicht selten werden Situationen, die innerhalb einer Beziehung nie als problematisch empfunden wurden, nach einem konfliktreichen Beziehungsende rückwirkend als „gegen den Willen" interpretiert. Die Verteidigung muss in solchen Fällen die Kommunikation vor und nach dem angeblichen Vorfall sorgfältig dokumentieren – Chatverläufe, die ein einvernehmliches Verhältnis belegen, sind oft das entscheidende Beweismittel.

Strafrahmen nach § 205a StGB

Der Strafrahmen bei § 205a StGB ist deutlich niedriger als bei Vergewaltigung. Im Grundtatbestand droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren. Bei qualifizierten Fällen erhöht sich der Strafrahmen auf 6 Monate bis 5 Jahre.

Variante Strafrahmen Bedingte Nachsicht möglich?
Grundtatbestand bis 2 Jahre Ja
Qualifiziert – schwere Körperverletzung, Schwangerschaft, qualvoller Zustand, besondere Erniedrigung 6 Monate–5 Jahre Im Einzelfall

Im Unterschied zur Vergewaltigung (§ 201 StGB) ist eine bedingte Nachsicht (Bewährung) bei § 205a StGB grundsätzlich möglich. Das bedeutet: Selbst bei einer Verurteilung muss die Strafe nicht zwingend im Gefängnis verbüßt werden. Dies ist einer der wesentlichen Unterschiede und einer der Gründe, warum die Abgrenzung zwischen § 201 und § 205a für den Beschuldigten so wichtig ist.

Vorsatz: Das zentrale Problem in der Praxis

Für eine Verurteilung nach § 205a StGB muss dem Täter nachgewiesen werden, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Das bedeutet: Er muss gewusst haben – oder es zumindest ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben – dass das Opfer mit dem sexuellen Kontakt nicht einverstanden war.

In der Praxis ist dieser Nachweis oft die größte Hürde für die Anklage und zugleich der wichtigste Ansatzpunkt für die Verteidigung:

  • Wenn das Opfer sich nicht ausdrücklich gegen den Geschlechtsverkehr ausgesprochen hat, sondern die Ablehnung nur durch Gestik oder Verhalten implizit gezeigt wurde, ist der Nachweis schwer zu führen
  • In bestehenden oder ehemaligen Beziehungen ist die Frage besonders komplex: Was ist einvernehmliche Routine, was ist ein Übergriff?
  • Der Beschuldigte muss die fehlende Einwilligung erkannt haben – ein Irrtum über das Einverständnis kann den Vorsatz ausschließen

Die Verteidigung kann hier ansetzen, indem sie darlegt, dass der Beschuldigte aufgrund der Gesamtumstände – etwa einer langjährigen Beziehung mit regelmäßigem einvernehmlichem Sexualkontakt – keinen Vorsatz darauf hatte, gegen den Willen des Opfers zu handeln.

Verteidigung bei Vorwürfen nach § 205a StGB

Die Verteidigung bei § 205a StGB unterscheidet sich von der Verteidigung bei Vergewaltigung, weil der Tatbestand stärker auf die subjektive Wahrnehmung beider Seiten abstellt. Die Kernfrage lautet nicht „Wurde Gewalt angewendet?", sondern „Wusste der Beschuldigte, dass das Opfer nicht einverstanden war?"

Vorsatz erschüttern

Der wichtigste Verteidigungsansatz: Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Beschuldigte die fehlende Einwilligung erkannt hat, fehlt der Vorsatz – und ohne Vorsatz keine Verurteilung. In Beziehungskontexten, in denen es zuvor regelmäßig zu einvernehmlichem Sexualkontakt kam, ist dieser Nachweis für die Anklage besonders schwierig.

Kommunikation vor und nach dem Vorfall

Chatverläufe, SMS und E-Mails aus der Zeit vor und nach dem angeblichen Vorfall sind oft entscheidend. Wenn das Opfer nach dem behaupteten Übergriff weiterhin positiv mit dem Beschuldigten kommuniziert, sich wieder treffen will oder den Kontakt aufrechterhält, widerspricht das der Darstellung der Anklage erheblich.

Motivlage und Beziehungskontext

In meiner Praxis zeigt sich, dass Vorwürfe nach § 205a StGB besonders häufig in bestimmten Kontexten erhoben werden:

  • Scheidungsverfahren – um einen Verschuldensgrund zu konstruieren oder höhere Unterhaltsforderungen zu begründen
  • Obsorgestreitigkeiten – um den anderen Elternteil als ungeeignet darzustellen
  • Nach Beziehungsende – wenn Situationen, die in der Beziehung nie beanstandet wurden, rückwirkend uminterpretiert werden
  • Enttäuschte Erwartungen – wenn eine erhoffte Beziehung nicht zustande kommt

Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft

In vielen Fällen gelingt es, durch eine fundierte Stellungnahme bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung zu erreichen. Bei § 205a StGB ist die Einstellungsquote vergleichsweise hoch, weil der Vorsatznachweis so schwierig ist. Eine gut aufbereitete Stellungnahme, die den Beziehungskontext beleuchtet und die Kommunikation dokumentiert, kann den Unterschied machen.

Aus meiner Praxis: Verfahrenseinstellungen

Vorwurf der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung durch Ex-Freundin – Verfahren eingestellt

Ausgangslage: Dem Beschuldigten wurde zunächst Vergewaltigung vorgeworfen. Seine Ex-Freundin behauptete, er habe sie zum Geschlechtsverkehr genötigt. Die Ermittlungsbehörden stuften den Vorwurf auf § 205a StGB herab.

Verteidigungsstrategie: In einer schriftlichen Stellungnahme konnte dargelegt werden, dass sämtliche sexuellen Handlungen einvernehmlich stattgefunden hatten. Die Angaben der Anzeigerin wiesen massive Widersprüche auf – insbesondere zu Zeitpunkten und Abläufen, die mit der dokumentierten Kommunikation nicht in Einklang zu bringen waren.

Ergebnis: Das Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt.

14-Jähriger beschuldigt – Eifersucht der Ex-Freundin – Verfahren eingestellt

Ausgangslage: Dem 14-jährigen Beschuldigten wurde zunächst Vergewaltigung, dann Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gegenüber seiner Ex-Freundin vorgeworfen.

Verteidigungsstrategie: Es konnte herausgearbeitet werden, dass die Ex-Freundin aufgrund von Eifersucht nicht damit fertig geworden war, dass der Beschuldigte sie verlassen hatte. Eine Voicemail, in der sie ihre tatsächlichen Motive offenbarte, belegte die Unrichtigkeit ihrer Angaben.

Ergebnis: Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde rechtskräftig eingestellt. Gegen die Exfreundin wurde ein Strafverfahren eingeleitet.

Kontradiktorische Vernehmung – kein Vorsatz nachweisbar – Verfahren eingestellt

Ausgangslage: Dem Beschuldigten wurde zunächst Vergewaltigung, dann Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung vorgeworfen.

Verteidigungsstrategie: Durch eine schriftliche Stellungnahme und im Zuge der Befragung im Rahmen einer kontradiktorischen Vernehmung konnte dargelegt werden, dass weder eine Vergewaltigung stattfand noch ein Vorsatz auf Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung vorlag. Die Aussage der Anzeigerin wies bei der Befragung Inkonsistenzen auf, die den Vorwurf entkräfteten.

Ergebnis: Das Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt.

Häufige Fragen zu § 205a StGB

1. Was ist die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a StGB?

§ 205a StGB stellt sexuellen Kontakt unter Strafe, der ohne Einwilligung des Opfers erfolgt – auch ohne Gewalt oder Drohung. Der Tatbestand wurde 2015 eingeführt und folgt dem Grundsatz „Ein Nein muss genügen". Der Täter muss erkennen, dass das Opfer nicht einverstanden ist.

2. Wie hoch ist die Strafe nach § 205a StGB?

Im Grundtatbestand droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren. Bei schweren Folgen (schwere Körperverletzung, Schwangerschaft, qualvoller Zustand, besondere Erniedrigung) beträgt der Strafrahmen 6 Monate bis 5 Jahre. Eine bedingte Nachsicht ist grundsätzlich möglich.

3. Was ist der Unterschied zwischen § 205a und § 201 StGB?

§ 201 StGB (Vergewaltigung) setzt Gewalt, Freiheitsentziehung oder Drohung voraus. § 205a StGB erfasst Fälle ohne diese Tatmittel – es genügt, dass der Sexualkontakt gegen den erkennbaren Willen des Opfers stattfindet. Der Strafrahmen bei § 205a ist deutlich niedriger (bis 2 Jahre statt 2–10 Jahre). In der Praxis wird ein § 201-Vorwurf häufig auf § 205a herabgestuft.

4. Ist es strafbar, jemanden zum Sex zu überreden?

Nicht jedes Überreden ist strafbar. Entscheidend ist, ob das Opfer seinen fehlenden Willen erkennbar zum Ausdruck gebracht hat und der Täter den Sexualkontakt dennoch durchführt. Verbales Drängen allein erfüllt den Tatbestand nicht, wenn das Opfer am Ende frei zustimmt. Strafbar wird es, wenn eine Zwangslage oder Einschüchterung ausgenutzt wird.

5. Was bedeutet „Schockstarre" im Sexualstrafrecht?

Schockstarre (auch „Freezing" genannt) bezeichnet einen Zustand, in dem das Opfer aufgrund von Angst oder Überwältigung erstarrt und weder verbal noch körperlich in der Lage ist, sich zu wehren oder seine Ablehnung auszudrücken. Nach der Rechtslage kann auch eine solche Reaktion die fehlende Einwilligung begründen, wenn der Täter diese Situation erkennen konnte.

6. Was ist eine Zwangslage im Sinne des § 205a StGB?

Eine Zwangslage liegt vor, wenn das Opfer sich in einer Situation befindet, in der es aufgrund äußerer Umstände nicht frei entscheiden kann – etwa bei schwerer wirtschaftlicher Notlage, Obdachlosigkeit oder Suchterkrankung. Der Täter nutzt diese Lage aus, um den Sexualkontakt herbeizuführen.

7. Wie wird der Vorsatz bei § 205a StGB nachgewiesen?

Der Täter muss gewusst haben oder es zumindest ernsthaft für möglich gehalten haben, dass das Opfer nicht einverstanden war. In der Praxis ist dieser Nachweis oft schwierig, insbesondere wenn die Ablehnung nur implizit erfolgte. Chatverläufe, das Verhalten vor und nach dem Vorfall sowie der Beziehungskontext spielen bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle.

8. Was tun bei einem Vorwurf nach § 205a StGB?

Machen Sie keine Aussage ohne anwaltliche Beratung. Sichern Sie sämtliche Chatverläufe und Nachrichten – insbesondere solche, die ein einvernehmliches Verhältnis belegen. Kontaktieren Sie keinesfalls die anzeigende Person. Lassen Sie Ihren Strafverteidiger Akteneinsicht nehmen und eine Stellungnahme ausarbeiten.

9. Kann ein § 201-Vorwurf auf § 205a umqualifiziert werden?

Ja, das kommt in der Praxis häufig vor. Wenn die Ermittlungsbehörden keinen Nachweis für Gewalt, Drohung oder Freiheitsentziehung finden, stufen sie den Vorwurf von Vergewaltigung (§ 201 StGB) auf Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§ 205a StGB) herab. Der Strafrahmen sinkt dadurch erheblich.

10. Wann wird ein § 205a-Verfahren eingestellt?

Die Staatsanwaltschaft stellt ein, wenn der Vorsatz nicht nachweisbar ist oder die Beweislage insgesamt nicht für eine Anklage ausreicht. Bei § 205a ist die Einstellungsquote vergleichsweise hoch, weil der Nachweis, dass der Beschuldigte die fehlende Einwilligung erkannt hat, in der Praxis oft nicht gelingt – insbesondere bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen.