Letzte Aktualisierung: März 2026 | Mag. Zaid Rauf, Strafverteidiger in Wien
§ 205 StGB schützt Personen, die aufgrund ihres Zustands nicht in der Lage sind, sich gegen sexuelle Handlungen zu wehren oder deren Bedeutung zu erfassen. Gemeint sind Menschen, die aufgrund von Schlaf, Bewusstlosigkeit, Alkohol, Drogen oder einer psychischen Erkrankung wehrlos sind. Der Strafrahmen entspricht dem der Vergewaltigung: 1 bis 10 Jahre im Grundtatbestand.
In der Praxis betrifft dieser Tatbestand häufig Situationen nach durchzechten Nächten, in bestehenden oder ehemaligen Beziehungen und in Konstellationen, in denen die Grenze zwischen Einverständnis und Wehrlosigkeit umstritten ist. Gerade bei Beschuldigten aus dem nahen Umfeld des Opfers – Partnern, Ex-Partnern, Mitbewohnern – stellt sich die Frage des Vorsatzes besonders scharf.
Als Strafverteidiger in Wien habe ich Mandanten in zahlreichen Verfahren wegen § 205 StGB vertreten. In meiner Praxis zeigt sich, dass der ursprüngliche Vorwurf häufig als Vergewaltigung (§ 201 StGB) erhoben und dann auf § 205 StGB herabgestuft wird.
Erkennen Sie sich wieder?
- Ihnen wird vorgeworfen, sexuelle Handlungen an einer schlafenden oder betrunkenen Person vorgenommen zu haben
- Ein ursprünglicher Vergewaltigungsvorwurf wurde auf § 205 StGB umqualifiziert
- Der Vorwurf wurde nach einer Trennung erhoben – obwohl die Handlungen in der Beziehung nie beanstandet wurden
- Es steht Aussage gegen Aussage – und Sie sehen die Situation anders als die anzeigende Person
→ Kontaktieren Sie mich frühzeitig: 0676 6017746 oder office@ra-rauf.at
Inhaltsverzeichnis
- Was ist sexueller Missbrauch nach § 205 StGB?
- Wann gilt eine Person als wehrlos?
- Alkohol und Einwilligungsfähigkeit
- Abgrenzung: § 205 vs. § 201 vs. § 205a StGB
- Strafrahmen nach § 205 StGB
- Vorsatz: Wann liegt er vor?
- Verteidigung bei Vorwürfen nach § 205 StGB
- Aus meiner Praxis: Verfahrenseinstellungen
- Häufige Fragen (FAQ)
Was ist sexueller Missbrauch einer wehrlosen Person nach § 205 StGB?
§ 205 StGB stellt unter Strafe, wer eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einer dieser gleichwertigen Beeinträchtigung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands zum Beischlaf oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung missbraucht.
Vereinfacht: Der Täter nutzt aus, dass das Opfer aufgrund seines Zustands nicht erkennen kann, was mit ihm geschieht, oder nicht in der Lage ist, sich dagegen zu wehren – obwohl es bei klarem Bewusstsein die Handlung ablehnen würde.
Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter den Zustand des Opfers kennt und ausnutzt. Es genügt nicht, dass das Opfer objektiv beeinträchtigt war – der Täter muss dies auch erkannt haben.
Wann gilt eine Person als wehrlos im Sinne des § 205 StGB?
Das Gesetz nennt mehrere Zustände, die eine Person wehrlos machen können:
Schlaf
Wer schläft, kann weder erkennen noch sich wehren. Sexuelle Handlungen an einer schlafenden Person fallen grundsätzlich unter § 205 StGB. In der Praxis ist die Frage oft: Hat das Opfer tatsächlich geschlafen oder sich nur in einem Dämmerzustand befunden?
Bewusstlosigkeit
Eine vollständige Bewusstlosigkeit – etwa durch Ohnmacht, Narkose oder eine Kopfverletzung – macht sexuelle Handlungen eindeutig strafbar nach § 205 StGB.
Alkohol und Drogen
Ein alkohol- oder drogeninduzierter Rauschzustand kann die Einwilligungsfähigkeit aufheben. Entscheidend ist nicht die bloße Alkoholisierung, sondern ob die Person aufgrund ihres Zustands nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung der sexuellen Handlung zu erfassen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die Schwelle liegt hoch: Nicht jeder Rausch macht wehrlos.
Psychische Erkrankung oder geistige Behinderung
Auch schwere psychische Erkrankungen oder geistige Behinderungen können dazu führen, dass eine Person die Tragweite sexueller Handlungen nicht erfasst. Entscheidend ist die konkrete Einsichts- und Handlungsfähigkeit im Einzelfall.
Alkohol und Einwilligungsfähigkeit: Wo liegt die Grenze?
Die Frage „Ist Sex mit einer betrunkenen Person strafbar?" lässt sich nicht pauschal beantworten. Nicht jede Alkoholisierung macht eine Person wehrlos im Sinne des § 205 StGB. Entscheidend ist, ob die betroffene Person aufgrund ihres Rauschzustands nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite der sexuellen Handlung zu erfassen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Das ist eine Frage des Einzelfalls, die von den konkreten Umständen abhängt.
Klar ist: Eine bloße Enthemmung durch Alkohol begründet noch keine Wehrlosigkeit. Ebenso klar ist: Bei Bewusstlosigkeit oder einem schweren Dämmerzustand liegt die Einwilligungsfähigkeit nicht mehr vor. Zwischen diesen beiden Extremen gibt es einen weiten Graubereich, in dem die Beurteilung schwierig ist und von zahlreichen Faktoren abhängt – etwa dem Verhalten der Person vor und während des Kontakts, der Frage, ob sie noch eigenständig kommunizieren und Entscheidungen treffen konnte, und ob objektive Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Beeinträchtigung vorlagen.
In der Praxis ist die Abgrenzung besonders schwierig, weil oft keine objektiven Messwerte (Blutalkoholkonzentration) vorliegen – insbesondere dann, wenn die Anzeige erst Tage oder Wochen nach dem Vorfall erfolgt. Die Beweisführung stützt sich dann auf Zeugenaussagen, Chatverläufe und das Verhalten vor und nach dem angeblichen Vorfall.
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
In meiner Praxis zeigt sich, dass Vorwürfe nach § 205 StGB besonders häufig in bestehenden oder ehemaligen Beziehungen erhoben werden. Der typische Fall: Die Anzeigerin kam nach einem Abend mit Freundinnen alkoholisiert nach Hause, es kam zu sexuellen Handlungen mit dem Partner – und nach der Trennung wird die Situation rückwirkend als Missbrauch bewertet. Die Verteidigung muss in solchen Fällen den Beziehungskontext aufarbeiten: Gab es eine gewachsene Praxis einvernehmlicher sexueller Kontakte? Hat die Anzeigerin das Verhalten des Beschuldigten jemals beanstandet? Was zeigen die Chatverläufe in den Tagen nach dem Vorfall?
Abgrenzung: § 205 vs. § 201 vs. § 205a StGB
Die Abgrenzung zwischen den drei Tatbeständen ist für die Verteidigung entscheidend, weil sie unterschiedliche Strafrahmen und Verteidigungsansätze mit sich bringt.
| Merkmal | § 201 – Vergewaltigung | § 205 – Missbrauch wehrloser Person | § 205a – Sexuelle Selbstbestimmung |
|---|---|---|---|
| Tatmittel | Gewalt, Drohung, Freiheitsentziehung | Ausnutzung von Wehrlosigkeit | Keines – fehlende Einwilligung genügt |
| Zustand des Opfers | Bei Bewusstsein | Beeinträchtigtes Bewusstsein (Schlaf, Alkohol, Drogen, Krankheit) | Bei Bewusstsein, aber eingeschüchtert oder in Zwangslage |
| Grundstrafe | 2–10 Jahre | 1–10 Jahre | bis 2 Jahre |
| Bedingte Nachsicht | Ausgeschlossen | Im Einzelfall möglich | Grundsätzlich möglich |
In der Praxis wird ein ursprünglicher Vorwurf der Vergewaltigung häufig auf § 205 StGB herabgestuft – etwa weil sich die behauptete Gewalt nicht nachweisen lässt, aber der Zustand des Opfers (Alkohol, Schlaf) einen Missbrauch im Sinne des § 205 StGB begründen könnte. Diese Umqualifizierung hat erhebliche Auswirkungen: Der Strafrahmen sinkt von 2–10 auf 1–10 Jahre, und eine bedingte Nachsicht ist nicht mehr von vornherein ausgeschlossen.
Strafrahmen nach § 205 StGB
| Variante | Strafrahmen | Bedingte Nachsicht möglich? |
|---|---|---|
| Grundtatbestand | 1–10 Jahre | Im Einzelfall (bei Freiheitsstrafe bis 3 Jahre) |
| Qualifiziert – schwere Körperverletzung, Schwangerschaft, qualvoller Zustand, besondere Erniedrigung | 5–15 Jahre | Nein |
| Todesfolge | 10–20 Jahre / lebenslang | Nein |
Der Strafrahmen im Grundtatbestand (1–10 Jahre) liegt knapp unter dem der Vergewaltigung (2–10 Jahre). In der Praxis werden aber bei § 205 im Durchschnitt etwas niedrigere Strafen verhängt – insbesondere dann, wenn die Tat im Rahmen einer bestehenden Beziehung stattfand und mildernde Umstände vorliegen.
Vorsatz: Wann liegt er vor?
Für eine Verurteilung nach § 205 StGB muss der Täter vorsätzlich gehandelt haben. Er muss gewusst haben – oder es zumindest ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben – dass das Opfer aufgrund seines Zustands nicht einwilligungsfähig war.
In der Praxis ist der Vorsatznachweis der wichtigste Ansatzpunkt für die Verteidigung:
- Wenn der Beschuldigte selbst alkoholisiert war, konnte er den Zustand des Opfers möglicherweise nicht richtig einschätzen
- In einer bestehenden Beziehung mit regelmäßigem einvernehmlichem Sexualkontakt kann der Beschuldigte davon ausgegangen sein, dass auch diesmal Einverständnis vorliegt
- Wenn das Opfer keine erkennbaren Zeichen der Wehrlosigkeit gezeigt hat (z.B. aktives Verhalten trotz Alkoholisierung), fehlt der Nachweis, dass der Beschuldigte den Zustand kannte
Der Vorsatz muss von der Anklage bewiesen werden – nicht umgekehrt. Der Beschuldigte muss seine Unschuld nicht beweisen.
Verteidigung bei Vorwürfen nach § 205 StGB
Beziehungskontext dokumentieren
Wenn die sexuellen Handlungen im Rahmen einer bestehenden oder ehemaligen Beziehung stattfanden, ist der Beziehungskontext entscheidend. WhatsApp-Verläufe, SMS und Fotos können belegen, dass es eine gewachsene Praxis einvernehmlicher sexueller Kontakte gab – und dass die Anzeigerin das Verhalten des Beschuldigten zuvor nie beanstandet hat.
Verhalten nach dem Vorfall
Was geschah nach dem angeblichen Missbrauch? Blieb die Anzeigerin beim Beschuldigten? Kommunizierte sie weiterhin positiv mit ihm? Kam es zu weiteren einvernehmlichen Kontakten? Das Verhalten nach dem Vorfall ist ein starkes Indiz – wenn auch kein Beweis – für die Beurteilung, ob die Situation tatsächlich als Missbrauch empfunden wurde oder erst nachträglich uminterpretiert wird.
Grad der Alkoholisierung bestreiten
Wenn keine BAK-Werte (Blutalkoholkonzentration) vorliegen, stützt sich die Anklage auf Zeugenaussagen und Angaben der Anzeigerin. Die Verteidigung kann hier ansetzen: Wie hat sich die Anzeigerin vor dem Vorfall verhalten? Konnte sie noch eigenständig gehen, kommunizieren, Entscheidungen treffen? Hat sie aktiv an den sexuellen Handlungen teilgenommen?
Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft
Auch bei § 205 StGB gelingt es in vielen Fällen, durch eine fundierte Stellungnahme bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung zu erreichen. Besonders wenn der Vorsatz nicht nachweisbar ist oder die Beweislage auf Aussage gegen Aussage hinausläuft, sind die Erfolgsaussichten für die Verteidigung gut.
Aus meiner Praxis: Verfahrenseinstellungen
On-Off-Beziehung: Vorwurf § 205 StGB nach Ausgeh-Abend – Verfahren eingestellt
Ausgangslage: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, seine Ex-Lebensgefährtin sexuell berührt zu haben, während diese schlief oder sich in einem alkoholbedingten Dämmerzustand befand. Die Anzeigerin warf dem Beschuldigten zunächst Vergewaltigung vor – die Ermittlungsbehörden stuften den Vorwurf auf § 205 StGB herab. Der Hintergrund: Die beiden hatten vereinbart, dass die Anzeigerin mit Freundinnen ausgeht, während der Beschuldigte auf die gemeinsame kleine Tochter aufpasst. Als die Anzeigerin nach Hause kam und sich auf das Sofa legte, soll es zu der sexuellen Handlung gekommen sein.
Verteidigungsstrategie: In einer schriftlichen Stellungnahme konnte dargelegt werden, dass es sich um eine On-Off-Beziehung handelte, in der es regelmäßig zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen kam – eine Tatsache, die die Anzeigerin bei der Polizei verschwiegen hatte. WhatsApp-Chatverläufe belegten, dass die Kommunikation zwischen den beiden auch nach dem behaupteten Vorfall positiv verlief und die Anzeigerin den Vorfall erst nach einer erneuten Trennung als Missbrauch bewertete.
Ergebnis: Das Verfahren wurde vom Landesgericht Korneuburg eingestellt. Der Fortführungsantrag wurde abgewiesen. Die Einstellung erwuchs in Rechtskraft.
Häufige Fragen zu § 205 StGB
§ 205 StGB stellt sexuelle Handlungen mit Personen unter Strafe, die aufgrund von Schlaf, Bewusstlosigkeit, Alkohol, Drogen oder psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, die Bedeutung des Vorgangs zu erfassen oder sich dagegen zu wehren. Der Täter muss diesen Zustand kennen und ausnutzen.
Im Grundtatbestand 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Bei schweren Folgen 5 bis 15 Jahre. Bei Todesfolge 10 bis 20 Jahre oder lebenslang. Im Unterschied zur Vergewaltigung ist eine bedingte Nachsicht im Grundtatbestand nicht von vornherein ausgeschlossen.
Eine Person gilt als wehrlos, wenn sie aufgrund ihres Zustands (Schlaf, Bewusstlosigkeit, Alkohol, Drogen, psychische Erkrankung) nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer sexuellen Handlung zu erfassen oder danach zu handeln. Entscheidend ist die konkrete Einsichts- und Handlungsfähigkeit – nicht allein die Tatsache, dass jemand alkoholisiert war.
Nicht jede Alkoholisierung macht eine Person wehrlos. Ob ein Rauschzustand die Einwilligungsfähigkeit aufhebt, hängt vom Einzelfall ab – entscheidend ist, ob die Person die Bedeutung der sexuellen Handlung noch erfassen und danach handeln konnte. Zwischen bloßer Enthemmung und vollständiger Bewusstlosigkeit gibt es einen weiten Graubereich, der nur anhand der konkreten Umstände beurteilt werden kann.
§ 201 (Vergewaltigung) setzt Gewalt, Drohung oder Freiheitsentziehung voraus – das Opfer ist bei Bewusstsein und wird überwältigt. § 205 erfasst Fälle, in denen das Opfer aufgrund seines Zustands (Schlaf, Alkohol, Krankheit) wehrlos ist und der Täter dies ausnutzt. Der Strafrahmen ist ähnlich (§ 205: 1–10 Jahre, § 201: 2–10 Jahre), aber bei § 205 ist eine bedingte Nachsicht nicht automatisch ausgeschlossen.
Bei § 205 ist das Opfer aufgrund seines Zustands nicht einwilligungsfähig (Schlaf, Rausch, Krankheit). Bei § 205a ist das Opfer bei Bewusstsein, äußert aber seinen fehlenden Willen – und der Täter setzt sich darüber hinweg, ohne Gewalt anzuwenden. Der Strafrahmen bei § 205a (bis 2 Jahre) ist deutlich niedriger als bei § 205 (1–10 Jahre).
Der Täter muss gewusst haben oder es ernsthaft für möglich gehalten haben, dass das Opfer wehrlos war. Wenn der Beschuldigte selbst alkoholisiert war, das Opfer sich aktiv verhielt oder es in der Beziehung eine Routine einvernehmlicher Kontakte gab, ist der Vorsatznachweis für die Anklage oft schwierig.
Machen Sie keine Aussage ohne anwaltliche Beratung. Sichern Sie alle Chatverläufe und Nachrichten, die den Beziehungskontext dokumentieren. Kontaktieren Sie keinesfalls die anzeigende Person. Lassen Sie Ihren Strafverteidiger Akteneinsicht nehmen und eine Stellungnahme ausarbeiten.
Ja. Die Staatsanwaltschaft stellt ein, wenn die Beweislage für eine Anklage nicht ausreicht. Bei § 205 StGB ist der Vorsatznachweis oft das entscheidende Problem für die Anklage – insbesondere in Beziehungskontexten, in denen die Grenze zwischen Einverständnis und Wehrlosigkeit unklar ist.
Einwilligungsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit einer Person, die Bedeutung und Tragweite einer sexuellen Handlung zu erkennen und danach zu handeln. Fehlt diese Fähigkeit – etwa wegen Schlaf, Bewusstlosigkeit, starker Alkoholisierung oder psychischer Erkrankung – kann keine wirksame Einwilligung vorliegen. In diesem Fall greift § 205 StGB.
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