Letzte Aktualisierung: März 2026 | Mag. Zaid Rauf, Strafverteidiger in Wien
Vergewaltigung nach § 201 StGB gehört zu den schwersten Vorwürfen im österreichischen Strafrecht. Bereits im Grundtatbestand drohen 2 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe – eine bedingte Nachsicht ist gesetzlich ausgeschlossen. Wer mit diesem Vorwurf konfrontiert wird, steht vor einer Situation, die nicht nur strafrechtlich, sondern auch existenziell bedrohlich ist: Untersuchungshaft, Jobverlust, gesellschaftliche Stigmatisierung.
Gerade weil der Vorwurf so schwer wiegt, ist eine frühzeitige und fundierte Verteidigung entscheidend. In meiner Praxis habe ich erlebt, wie durch eine systematische Aufarbeitung der Beweislage Verfahren bereits im Ermittlungsstadium eingestellt werden konnten – ohne öffentliche Hauptverhandlung, ohne Strafregistereintrag.
Als Strafverteidiger in Wien habe ich Mandanten in zahlreichen Verfahren wegen § 201 StGB vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien und anderen Gerichten vertreten. In diesem Artikel erfahren Sie, was der Tatbestand der Vergewaltigung genau umfasst, welche Strafen drohen und wie eine wirksame Verteidigung aussehen kann.
Erkennen Sie sich wieder?
- Sie wurden wegen Vergewaltigung (§ 201 StGB) angezeigt oder vorgeladen
- Ihnen wird vorgeworfen, K.O.-Tropfen verabreicht zu haben
- Es steht Aussage gegen Aussage – ohne objektive Beweise
- Der Vorwurf wurde im Kontext einer Trennung oder eines Beziehungskonflikts erhoben
→ Kontaktieren Sie mich frühzeitig: 0676 6017746 oder office@ra-rauf.at
Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand der Vergewaltigung nach § 201 StGB
- Was bedeutet „Gewalt" im Sinne des § 201 StGB?
- Gefährliche Drohung als Tatmittel
- Beischlaf und gleichzusetzende Handlungen
- Strafrahmen: Welche Strafen drohen?
- Schwere Folgen und Qualifikationen
- Versuchte Vergewaltigung
- Verteidigung bei Vergewaltigungsvorwürfen
- Aus meiner Praxis: Verfahrenseinstellungen und Freisprüche
- Häufige Fragen (FAQ)
Ab wann spricht man von Vergewaltigung nach § 201 StGB?
Vergewaltigung liegt nach § 201 Abs 1 StGB vor, wenn eine Person eine andere Person durch Gewalt, Freiheitsentziehung oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Beischlaf oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung nötigt. Der Tatbestand schützt die sexuelle Selbstbestimmung – das Recht jedes Menschen, frei über sexuelle Kontakte zu entscheiden.
Die drei Tatmittel im Überblick:
- Gewalt – körperliche Kraftanwendung gegen das Opfer, um dessen Widerstand zu überwinden
- Freiheitsentziehung – das Opfer wird eingesperrt oder festgehalten und kann sich nicht frei bewegen
- Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben – das Opfer wird durch Ankündigung körperlicher Gewalt eingeschüchtert
Wichtig: Das Opfer muss sich nicht gewehrt haben, damit der Tatbestand erfüllt ist. Auch muss es keine Verletzungen davongetragen haben. Die Schwelle für das Tatmittel „Gewalt" ist nach der Rechtsprechung des OGH bewusst niedrig angesetzt.
Was bedeutet „Gewalt" im Sinne des § 201 StGB?
Gewalt im Sinne des § 201 StGB ist jede körperliche Kraftanwendung, die darauf abzielt, den Widerstand des Opfers zu überwinden. Die Kraft muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen – sehr leichte Berührungen genügen nicht. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Opfer tatsächlich Widerstand leistet oder ob der Täter nur mit Widerstand rechnet.
Der OGH hat bereits geringe Krafteinwirkungen als Gewalt eingestuft:
- Das Festhalten an den Armen (OGH 14 Os 121/95)
- Das Auseinanderdrücken der Beine
- Das Niederdrücken auf ein Bett oder eine andere Unterlage
K.O.-Tropfen als Gewalt
Die heimliche Verabreichung von Betäubungsmitteln – sogenannten K.O.-Tropfen – kann nach der Rechtsprechung des OGH als Gewalt gelten. Voraussetzung ist, dass die Substanz eine derart tiefgreifende Bewusstseinsstörung hervorruft, dass dem Opfer eine eigenständige Willensbildung unmöglich gemacht wird. Wird die Willensfreiheit nicht vollständig ausgeschaltet, sondern das Opfer lediglich „leichter beeinflussbar", reicht das nach dem OGH noch nicht für den Gewaltbegriff.
Praxis-Tipp: K.O.-Tropfen-Vorwürfe
In meiner Praxis sehe ich zunehmend Fälle, in denen K.O.-Tropfen als Tatmittel behauptet werden. Entscheidend ist hier das toxikologische Gutachten: Kann die behauptete Substanz im Blut oder in einer Haarprobe nicht nachgewiesen werden, fehlt ein wesentliches Beweismittel. Die Verteidigung sollte daher frühzeitig auf die Sicherung und Auswertung solcher Proben drängen.
Gefährliche Drohung als Tatmittel
Eine Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben liegt vor, wenn der Täter dem Opfer ankündigt, ihm körperlichen Schaden zuzufügen. Die Drohung muss die unmittelbar bevorstehende Verwirklichung umfassen – sie muss aber nicht durch eine physische Demonstration untermauert werden. Auch bloße verbale Äußerungen genügen.
Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen
Beischlaf im Sinne des § 201 StGB ist die zumindest teilweise Einführung des männlichen Geschlechtsorgans in das weibliche. Dem Beischlaf gleichgestellt sind sexuelle Handlungen von vergleichbarer Intensität. Dazu zählen nach der Rechtsprechung:
- Das Eindringen in den After oder den Mund (orale oder anale Penetration)
- Das Eindringen mit Fingern – in der Fachsprache als „digitale Penetration" bezeichnet
- Das Eindringen mit Gegenständen
„Dulden" bedeutet rechtlich, dass das Opfer die Handlung passiv über sich ergehen lässt, ohne aktiv einzuwilligen. Auch wer eine solche Handlung nicht aktiv vornimmt, sondern sie am eigenen Körper geschehen lässt, kann nach § 201 StGB Opfer einer Vergewaltigung sein.
Strafrahmen: Welche Strafen drohen bei Vergewaltigung?
Vergewaltigung nach § 201 StGB wird mit 2 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. In der Praxis verhängen Gerichte bei Sexualdelikten erfahrungsgemäß strengere Strafen als bei anderen Delikten mit vergleichbarem Strafrahmen – auch bei Ersttätern und auch bei einem Geständnis.
| Variante | Strafrahmen | Bedingte Nachsicht möglich? |
|---|---|---|
| Grundtatbestand (§ 201 Abs 1) | 2–10 Jahre | Nein (§ 43 Abs 3 StGB) |
| Qualifiziert – schwere Körperverletzung, Schwangerschaft, qualvoller Zustand, besondere Erniedrigung | 5–15 Jahre | Nein |
| Todesfolge | 10–20 Jahre / lebenslang | Nein |
Keine Bewährung bei Vergewaltigung
Besonders einschneidend: § 43 Abs 3 StGB schließt eine bedingte Nachsicht (Bewährung) bei Verurteilungen wegen Vergewaltigung ausdrücklich aus. Das bedeutet: Selbst bei einer Mindeststrafe von 2 Jahren muss die Strafe tatsächlich im Gefängnis verbüßt werden. Auch der elektronisch überwachte Hausarrest (sogenannte Fußfessel) kommt bei Sexualstraftaten nur unter sehr strengen Voraussetzungen und erst nach einer gewissen Haftzeit in Betracht.
Schwere Folgen: Wann erhöht sich der Strafrahmen?
Der Strafrahmen steigt auf 5 bis 15 Jahre, wenn die Vergewaltigung besonders schwere Folgen hat. Das Gesetz nennt vier Qualifikationsgründe: schwere Körperverletzung, Schwangerschaft, qualvoller Zustand über längere Zeit und besondere Erniedrigung des Opfers.
Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als schwere Körperverletzung
In der Praxis besonders relevant: Nach der Rechtsprechung des OGH gilt eine posttraumatische Belastungsstörung als schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB. Dies kommt bei Sexualdelikten häufig vor – und hat zur Folge, dass der Strafrahmen auf 5 bis 15 Jahre ansteigt. In solchen Fällen werden erfahrungsgemäß auch bei Ersttätern mindestens 5 bis 6 Jahre Freiheitsstrafe verhängt.
Versuchte Vergewaltigung
Auch der Versuch einer Vergewaltigung ist strafbar. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter unmittelbar zur Ausführung der Tat ansetzt, diese aber nicht vollendet – etwa weil das Opfer sich befreien kann, Dritte einschreiten oder der Täter aus anderen Gründen von der Tat ablässt. Der Strafrahmen für den Versuch kann gemäß § 15 StGB gemildert werden, die Obergrenze bleibt jedoch gleich. In der Praxis werden bei versuchter Vergewaltigung häufig Strafen von 1 bis 5 Jahren verhängt, abhängig von den konkreten Umständen.
Verteidigung bei Vergewaltigungsvorwürfen
Die Verteidigung bei einem Vorwurf nach § 201 StGB erfordert ein methodisches Vorgehen und Erfahrung mit der besonderen Beweisdynamik in Sexualstrafverfahren. In vielen Fällen steht Aussage gegen Aussage – die gesamte Anklage stützt sich auf die Angaben einer einzigen Person. Eine wirksame Verteidigung setzt daher an mehreren Punkten an.
Schweigen und Akteneinsicht
Der erste und wichtigste Schritt: Keine Aussage bei der Polizei, solange kein Anwalt hinzugezogen wurde. Danach: Akteneinsicht nehmen, um die gesamte Beweislage zu kennen, bevor eine Verteidigungsstrategie festgelegt wird. Liegt nur die belastende Aussage vor – also ohne DNA-Spuren, ohne Sachbeweise, ohne sonstige Beweismittel – ist die Ausgangslage für die Verteidigung grundsätzlich günstiger.
Analyse der belastenden Aussage
Die zentrale Aufgabe der Verteidigung ist die systematische Prüfung der Aussage des Anzeigenden auf Widersprüche, Inkonsistenzen und Plausibilitätslücken. Wurde die Aussage im Laufe des Verfahrens verändert? Gibt es zeitliche Unstimmigkeiten? Stimmen die Angaben mit dem objektiven Spurenbild überein?
Digitale Beweismittel sichern
Chatverläufe, SMS, E-Mails und Social-Media-Nachrichten sind in der modernen Verteidigung oft die entscheidenden Beweismittel. Nachrichten, die das vermeintliche Opfer nach dem angeblichen Vorfall an den Beschuldigten geschickt hat – etwa Versuche, sich wieder zu treffen, oder neutrale bis positive Kommunikation – können die Darstellung der Anklage erheblich erschüttern. Auch Zeitstempel, Standortdaten und Fotos können relevant sein.
Motivlage prüfen
In der Verteidigungspraxis zeigt sich regelmäßig, dass Vergewaltigungsvorwürfe in bestimmten Kontexten erhoben werden: nach gescheiterten Beziehungen, im Zuge von Scheidungsverfahren, bei Obsorgestreitigkeiten oder nach enttäuschten Erwartungen an eine Bekanntschaft. Eine sorgfältige Verteidigung prüft diese Umstände – nicht um Opfer pauschal in Frage zu stellen, sondern um dem Gericht ein vollständiges Bild zu vermitteln.
Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft
In zahlreichen Fällen gelingt es, bereits im Ermittlungsverfahren durch eine fundierte schriftliche Stellungnahme eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Das ist das bestmögliche Ergebnis: Kein Strafregisterseintrag, keine öffentliche Hauptverhandlung, keine Verurteilung. Die Stellungnahme muss die Widersprüche in der Anklage systematisch aufzeigen und entlastende Beweise vorlegen.
Aus meiner Praxis: Verfahrenseinstellungen und Freisprüche
Jeder Fall im Sexualstrafrecht ist einzigartig. Die folgenden anonymisierten Beispiele aus meiner Verteidigungspraxis zeigen, wie unterschiedlich die Ausgangssituationen sein können – und dass eine fundierte Verteidigung in vielen Fällen zum Erfolg führt.
Vergewaltigungsvorwurf mit K.O.-Tropfen – Verfahren eingestellt
Ausgangslage: Nach einem erstmaligen Wochenend-Treffen erstattete eine Frau Anzeige wegen mehrfacher Vergewaltigung unter Einsatz von K.O.-Tropfen. Ihr Sohn gab an, die Mutter habe einen „nicht ganz normalen" Eindruck gemacht.
Verteidigungsstrategie: Die Anzeige erfolgte erst, nachdem der Beschuldigte den Kontakt abbrach. Die Frau hatte während des fraglichen Zeitraums Ausflüge mit dem Beschuldigten unternommen und sich erst in sozialen Medien darüber beschwert, dass er sie „betrüge". Die Vergewaltigungsvorwürfe wurden erst bei der polizeilichen Vernehmung vorgebracht. Ein forensisches Gutachten einer Haarprobe konnte weder K.O.-typische Substanzen noch eine Beeinträchtigung nachweisen.
Ergebnis: Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Vergewaltigungsvorwurf nach Discobesuch – Verfahren eingestellt
Ausgangslage: Ein Beschuldigter in leitender Position bei einem Finanzinstitut wurde angezeigt, einer Studentin in einer Diskothek K.O.-Tropfen verabreicht und sie anschließend in seiner Wohnung mehrfach vergewaltigt zu haben. Bei einer Hausdurchsuchung wurden Substanzen gefunden, die unter das Suchtmittelgesetz fallen.
Verteidigungsstrategie: Die Studentin war bereits stark alkoholisiert, als sie von sich aus Kontakt zum Beschuldigten aufnahm. Während des Geschlechtsverkehrs verhielt sie sich aktiv und forderte diesen wiederholt ein – ein Verhalten, das bei K.O.-Tropfen-Beeinträchtigung untypisch wäre. Am nächsten Tag kam es zu weiteren einvernehmlichen sexuellen Handlungen, an die sich die Studentin nachweislich erinnern konnte. Ein toxikologisches Gutachten ergab keinen Nachweis von K.O.-Tropfen.
Ergebnis: Das Verfahren wurde eingestellt. Ein Fortführungsantrag der Gegenseite wurde abgewiesen. Die Einstellung wurde rechtskräftig.
Vergewaltigungsvorwurf nach Tinder-Date – Verfahren eingestellt
Ausgangslage: Nach einem einmaligen Treffen über eine Dating-App, bei dem beide Seiten mehrfach einvernehmlich Geschlechtsverkehr hatten, erstattete die Frau einige Wochen später Anzeige wegen Vergewaltigung. Auslöser war, dass der Beschuldigte sich einige Tage lang nicht bei ihr gemeldet hatte.
Verteidigungsstrategie: In einer umfassenden Stellungnahme wurde dargelegt, dass zu keinem Zeitpunkt ein Vorsatz vorlag, gegen den Willen der Frau zu handeln. Die Ermittlungsbehörden stuften den Vorwurf zunächst auf § 205a StGB (Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung) herab. Vorgelegte Chatprotokolle zeigten, dass die Frau den Beschuldigten unter Druck gesetzt und mit einer Anzeige gedroht hatte.
Ergebnis: Das Verfahren wurde eingestellt. Der Fortführungsantrag wurde abgewiesen, die Einstellung wurde rechtskräftig. Gegen die Frau wurde ein Strafverfahren wegen schwerer Nötigung eingeleitet.
Vergewaltigungsvorwurf durch Ex-Freundin – Verfahren eingestellt
Ausgangslage: Die Ex-Freundin des Beschuldigten zeigte ihn wegen Vergewaltigung an. Sie behauptete, er habe sie zum Geschlechtsverkehr genötigt.
Verteidigungsstrategie: In einer schriftlichen Stellungnahme konnte dargelegt werden, dass sämtliche sexuellen Handlungen einvernehmlich stattgefunden hatten. Die Angaben der Anzeigerin wiesen massive Widersprüche auf, die systematisch aufgezeigt wurden.
Ergebnis: Das Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt.
Vergewaltigungsvorwurf – Festhalten und Vergewaltigung – Verfahren eingestellt
Ausgangslage: Die Exfreundin des Beschuldigten erstattete Anzeige mit dem Vorwurf, er habe sie festgehalten und vergewaltigt. Sie gab an, ihn blockiert zu haben, woraufhin er dennoch immer wieder Kontakt gesucht habe.
Verteidigungsstrategie: Es konnte herausgearbeitet werden, dass die Exfreundin – die deutlich älter war als der Beschuldigte – ihrerseits wiederholt mehr sexuellen Kontakt von ihm wünschte als umgekehrt. In Phasen, in denen er sich nicht meldete, suchte sie regelmäßig von sich aus Kontakt. Diese Kommunikationsmuster wurden in der Stellungnahme dokumentiert.
Ergebnis: Das Verfahren wurde mit einer schriftlichen Stellungnahme rechtskräftig eingestellt.
Häufige Fragen zur Vergewaltigung nach § 201 StGB
Vergewaltigung liegt vor, wenn jemand durch Gewalt, Freiheitsentziehung oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Beischlaf oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung gezwungen wird. Eine Gegenwehr des Opfers ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich.
Gewalt ist jede körperliche Kraftanwendung, die den Widerstand des Opfers überwinden soll. Bereits das Festhalten an den Armen oder das Auseinanderdrücken der Beine genügt. Auch die heimliche Verabreichung von K.O.-Tropfen kann als Gewalt gelten, wenn sie die Willensfreiheit vollständig ausschaltet.
Nach der Rechtsprechung des OGH ja – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Substanz muss eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung hervorrufen, die dem Opfer eine eigenständige Willensbildung unmöglich macht. Wird das Opfer lediglich leichter beeinflussbar, ohne dass die Willensfreiheit vollständig ausgeschaltet wird, reicht das für den Gewaltbegriff nicht aus.
Dazu zählen sexuelle Handlungen von vergleichbarer Intensität wie der Beischlaf: das Eindringen in den After oder Mund, das Eindringen mit Fingern (digitale Penetration) und das Eindringen mit Gegenständen. Das Dulden solcher Handlungen – also das passive Geschehenlassen ohne aktive Einwilligung – genügt ebenfalls für den Tatbestand.
Im Grundtatbestand drohen 2 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Bei schweren Folgen (schwere Körperverletzung, Schwangerschaft, qualvoller Zustand, besondere Erniedrigung) beträgt der Strafrahmen 5 bis 15 Jahre. Bei Todesfolge 10 bis 20 Jahre oder lebenslang. Eine bedingte Nachsicht ist bei Vergewaltigung gesetzlich ausgeschlossen.
Nein. § 43 Abs 3 StGB schließt die bedingte Nachsicht bei Verurteilungen wegen Vergewaltigung ausdrücklich aus. Das bedeutet: Selbst die Mindeststrafe von 2 Jahren muss tatsächlich im Gefängnis verbüßt werden. Der elektronisch überwachte Hausarrest kommt erst nach einer gewissen Haftzeit und unter strengen Voraussetzungen in Betracht.
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter unmittelbar zur Tat ansetzt, diese aber nicht vollendet – etwa weil das Opfer sich befreit oder Dritte einschreiten. Auch der Versuch ist strafbar. Der Strafrahmen kann gemäß § 15 StGB gemildert werden, die Obergrenze bleibt gleich.
Machen Sie keine Aussage bei der Polizei ohne anwaltliche Beratung. Kontaktieren Sie keinesfalls das vermeintliche Opfer. Sichern Sie alle Chatverläufe, Nachrichten und E-Mails. Lassen Sie Ihren Strafverteidiger Akteneinsicht nehmen und eine Verteidigungsstrategie entwickeln, bevor Sie sich zu den Vorwürfen äußern.
§ 201 StGB (Vergewaltigung) setzt Gewalt, Freiheitsentziehung oder Drohung voraus. § 205a StGB (Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung) erfasst Fälle, in denen der Sexualkontakt ohne Gewalt oder Drohung, aber gegen den erkennbaren Willen des Opfers stattfindet. Der Strafrahmen bei § 205a ist deutlich niedriger (bis 2 Jahre im Grundtatbestand). In der Praxis kommt es vor, dass ein ursprünglicher § 201-Vorwurf auf § 205a umqualifiziert wird.
Die Staatsanwaltschaft stellt ein Verfahren ein, wenn die Beweislage für eine Anklage nicht ausreicht. Bei Vergewaltigungsvorwürfen gelingt das häufig durch eine fundierte Stellungnahme, die Widersprüche in der Aussage aufzeigt, entlastende Chatverläufe vorlegt oder die Motivlage für die Anzeige beleuchtet. Eine Einstellung ist das bestmögliche Ergebnis – kein Strafregistereintrag, keine öffentliche Verhandlung.
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