Sexuelle Belästigung § 218 StGB

Letzte Aktualisierung: März 2026  |  Mag. Zaid Rauf, Strafverteidiger in Wien

Ein Griff ans Gesäß in der Disco. Eine unerwünschte Berührung am Arbeitsplatz. Ein unaufgefordertes Nacktbild per WhatsApp. Alles Fälle, die in Österreich unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung nach § 218 StGB fallen können – mit Strafen von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze. In qualifizierten Fällen, etwa bei gemeinschaftlicher Begehung, drohen sogar bis zu zwei Jahre.

Die Grenze zwischen einem – wenn auch unangemessenen – Verhalten und einer Straftat ist bei § 218 StGB oft schmal. Genau deshalb ist eine frühzeitige, spezialisierte Verteidigung entscheidend. Als Strafverteidiger in Wien habe ich zahlreiche Mandanten in Verfahren wegen sexueller Belästigung vertreten – und in mehreren Fällen Freisprüche und Verfahrenseinstellungen erreicht.

Dieser Artikel erklärt Ihnen alle Tatbestandsvarianten des § 218 StGB, die aktuellen Strafrahmen, die Besonderheiten als Ermächtigungsdelikt und Ihre Möglichkeiten als Beschuldigter.

Erkennen Sie sich wieder?

  • Sie haben eine Vorladung wegen sexueller Belästigung erhalten
  • Ein Bekannter, Kollege oder Familienangehöriger wurde angezeigt
  • Ihnen wird eine unerwünschte Berührung vorgeworfen, die Sie anders wahrgenommen haben
  • Sie haben ein Bild verschickt, das strafrechtliche Konsequenzen haben könnte

→ Machen Sie keine Aussage ohne Anwalt. Kontaktieren Sie mich: 0676 6017746 oder office@ra-rauf.at

Was ist sexuelle Belästigung nach § 218 StGB?

Sexuelle Belästigung ist nach § 218 Abs 1 StGB strafbar, wenn eine Person durch eine geschlechtliche Handlung an ihr oder vor ihr – unter Umständen, die geeignet sind, berechtigtes Ärgernis zu erregen – belästigt wird. Die Handlung muss eine gewisse Intensität aufweisen: Flüchtige oder versehentliche Berührungen fallen nicht darunter. Entscheidend ist, dass die Handlung vom Opfer als sexualbezogen erkannt wird und bei ihm eine negative Gefühlsempfindung von einigem Gewicht auslöst – etwa Schreck, Ekel oder Ärger. Bloße Verwunderung genügt nicht.

Als geschlechtliche Handlung im Sinne des § 218 StGB gelten nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührungen der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörigen Körperpartien – also Vagina und Brüste bei Frauen, Penis und Hoden bei Männern. Ein aufgedrängter Zungenkuss, ein gezielter Griff zwischen die Beine oder das Betasten der weiblichen Brust erfüllen den Tatbestand. Bloße verbale Äußerungen – anzügliche Witze, Aufforderungen zum Sex – sind nach derzeitiger Rechtsprechung für sich allein noch keine geschlechtliche Handlung und damit nicht von § 218 StGB erfasst.

Alle Tatbestandsvarianten des § 218 StGB

Der § 218 StGB umfasst seit den Novellen 2016 und 2019 insgesamt sechs verschiedene Tatbestandsvarianten mit unterschiedlichen Strafrahmen. In der Praxis ist es entscheidend zu wissen, welche Variante vorgeworfen wird – denn davon hängt ab, welche Strafe droht und welche Verteidigungsstrategie in Frage kommt.

Abs 1 Z 1: Geschlechtliche Handlung an einer Person

Die klassische Variante: Eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung der unmittelbaren Geschlechtssphäre – etwa ein Griff an die Brust oder zwischen die Beine. Die Handlung muss geeignet sein, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Strafe: bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze.

Abs 1 Z 2: Geschlechtliche Handlung vor einer Person

Strafbar ist auch die Vornahme geschlechtlicher Handlungen vor einer anderen Person, wenn dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Typischer Fall: Öffentliches Masturbieren vor einer anderen Person. Wichtig: Exhibitionismus (bloßes Entblößen des Geschlechtsteils) ist in Österreich nur dann strafbar, wenn der Täter daran sexualbezogen manipuliert. Gleicher Strafrahmen wie Abs 1 Z 1.

Abs 1a: Intensive Berührung der Geschlechtssphäre (seit 2016)

Diese Variante wurde als Reaktion auf die sogenannte "Gesäß-Lücke" eingeführt. Der OGH hatte in seiner Entscheidung 13 Os 62/09f das Gesäß nicht zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gezählt – ein Griff ans Gesäß war damit nach alter Rechtslage straflos. Seit 1.1.2016 ist auch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle strafbar, wenn sie die Würde verletzt. Darunter fallen insbesondere Berührungen am Gesäß und an den Oberschenkeln. Ein schneller, bewusster Griff genügt – ein einmaliger Übergriff reicht aus.

Abs 1b: Cyberflashing – Unaufgeforderte Nacktbilder (seit 2024)

Die neueste Ergänzung: Strafbar ist, wer einer anderen Person unaufgefordert und absichtlich Bildaufnahmen übermittelt, die wesentlich menschliche Genitalien zeigen – also sogenannte "Dick-Pics". Auch vergleichbare bearbeitete Aufnahmen oder künstlich erstelltes Material (etwa KI-generierte Bilder) fallen darunter. Die Übermittlung muss per Telekommunikation oder Computersystem erfolgen (WhatsApp, Social Media, E-Mail, AirDrop etc.). Strafe: bis zu 6 Monate oder 360 Tagessätze.

Abs 2: Öffentliche geschlechtliche Handlungen

Geschlechtliche Handlungen in der Öffentlichkeit sind strafbar, wenn sie durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis erregen können. "Öffentlich" bedeutet, dass ein größerer Personenkreis (ab etwa zehn Personen) die Handlung wahrnehmen kann. Bloßes Nacktbaden oder die Verrichtung der Notdurft fallen nicht darunter.

Abs 2a und 2b: Gruppenqualifikation (seit 2019)

Als Reaktion auf Übergriffe in Gruppen im öffentlichen Raum wurde der Strafrahmen für gemeinschaftliche sexuelle Belästigung deutlich verschärft. Wer wissentlich an einer Zusammenkunft teilnimmt, die auf eine sexuelle Belästigung abzielt, und es tatsächlich dazu kommt: bis zu 1 Jahr oder 720 Tagessätze (Abs 2a). Wer die sexuelle Belästigung in verabredeter Verbindung mit mindestens einer weiteren Person begeht: bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe (Abs 2b). Das ist der höchste Strafrahmen des § 218 StGB.

Strafrahmen bei sexueller Belästigung in Österreich

Die Strafen nach § 218 StGB variieren je nach Tatbestandsvariante erheblich. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über alle aktuellen Strafrahmen.

Variante Tathandlung Strafrahmen
Abs 1 Z 1 Geschlechtliche Handlung an einer Person bis 6 Monate / 360 Tagessätze
Abs 1 Z 2 Geschlechtliche Handlung vor einer Person bis 6 Monate / 360 Tagessätze
Abs 1a Intensive Berührung der Geschlechtssphäre bis 6 Monate / 360 Tagessätze
Abs 1b Cyberflashing (unaufgeforderte Nacktbilder) bis 6 Monate / 360 Tagessätze
Abs 2 Öffentliche geschlechtliche Handlung bis 6 Monate / 360 Tagessätze
Abs 2a Wissentliche Teilnahme an Zusammenkunft bis 1 Jahr / 720 Tagessätze
Abs 2b Gemeinschaftliche Begehung (Gruppe) bis 2 Jahre Freiheitsstrafe

Subsidiaritätsklausel: § 218 StGB greift nur, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist. Liegt also eine geschlechtliche Nötigung (§ 202 StGB) oder ein sexueller Missbrauch (§ 205 StGB) vor, wird nach diesen strengeren Bestimmungen bestraft.

OGH 13 Os 62/09f: Das Gesäß als solches wird – sofern es zu keiner Involvierung des Anus kommt – weder zu den geschlechtsspezifischen noch zu den geschlechtsbezogenen Körperpartien gezählt. → Diese Entscheidung führte zur Novelle 2016 und der Einführung des Abs 1a.

Ermächtigungsdelikt: Was bedeutet das für die Praxis?

§ 218 StGB ist in den Varianten Abs 1, 1a und 1b ein Ermächtigungsdelikt. Das bedeutet: Die Strafverfolgungsbehörden dürfen nur dann ermitteln und anklagen, wenn das Opfer ausdrücklich die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt hat. Ohne diese Ermächtigung wird kein Strafverfahren eingeleitet – selbst wenn die Polizei von der Tat erfährt.

In der Praxis hat das erhebliche Konsequenzen: Wird die Ermächtigung nicht erteilt oder zurückgezogen, endet das Verfahren. Die Ermächtigung kann jederzeit vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Allerdings: Eine einmal zurückgenommene Ermächtigung kann nicht erneut erteilt werden.

Für die Verteidigung ist die Frage der Ermächtigung oft der erste Prüfpunkt. Wurde sie formell korrekt erteilt? Wurde sie möglicherweise unter Druck abgegeben? Bezieht sie sich auf genau den angeklagten Sachverhalt? Diese Fragen können verfahrensentscheidend sein.

Praxis-Tipp vom Strafverteidiger

In meiner Praxis sehe ich regelmäßig, dass Beschuldigte bei der Polizei vorschnell aussagen – oft in der Hoffnung, die Sache "aufzuklären". Das ist bei § 218 StGB besonders gefährlich, weil die Tatbestandsgrenzen fließend sind. Was der Beschuldigte als "harmlos" oder "einvernehmlich" schildert, kann von der Polizei als Geständnis protokolliert werden. Mein Rat: Schweigen Sie, bis wir Akteneinsicht haben. Erst dann lässt sich beurteilen, ob und wie Sie sich zum Vorwurf äußern sollten.

Verfahrensablauf bei § 218 StGB

Verfahren wegen sexueller Belästigung werden – anders als bei Vergewaltigung oder geschlechtlicher Nötigung – nicht vor dem Schöffensenat, sondern vor dem Bezirksgericht als Einzelrichterverfahren verhandelt. Der typische Ablauf:

1. Anzeige
Opfer erstattet Anzeige + erteilt Ermächtigung
2. Ermittlung
Polizei ermittelt, Beschuldigtenvernehmung
3. Entscheidung StA
Strafantrag oder Einstellung oder Diversion
4. Bezirksgericht
Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter

Ein wichtiger Unterschied zu schwereren Sexualdelikten: Bei § 218 StGB ist grundsätzlich eine Diversion möglich, wenn der Beschuldigte unbescholten ist und der Sachverhalt nicht besonders schwer wiegt. Diversionsmaßnahmen können ein außergerichtlicher Tatausgleich (ATA), eine Geldbuße oder gemeinnützige Leistungen sein. Im Rahmen einer Diversion erfolgt kein Eintrag ins Strafregister.

Verteidigung bei sexueller Belästigung: Strategien und Ansätze

Eine wirksame Verteidigung bei § 218 StGB setzt an mehreren Punkten an. Anders als bei schwereren Sexualdelikten, wo häufig Sachbeweise wie DNA-Spuren vorliegen, steht bei der sexuellen Belästigung oft Aussage gegen Aussage. Das bietet Chancen für die Verteidigung – erfordert aber eine präzise Strategie.

Fehlender Vorsatz

Der Beschuldigte muss vorsätzlich gehandelt haben. Wenn er glaubhaft darlegen kann, dass er davon ausging, die Berührung sei einvernehmlich – etwa bei langjährigen Bekanntschaften oder in einer Situation, die er als Flirt interpretiert hat –, kann der Vorsatz verneint werden. In meiner Praxis konnte ich genau auf dieser Grundlage einen Freispruch erwirken.

Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht

Nicht jede Berührung erfüllt den Tatbestand. Die geschlechtliche Handlung muss eine gewisse Intensität aufweisen – flüchtige Berührungen, versehentlicher Körperkontakt oder ein kurzes Antippen sind nicht tatbestandsmäßig. Die Verteidigung kann hier ansetzen und die Erheblichkeit bestreiten.

Ermächtigung prüfen

Wie oben dargestellt: Ohne gültige Ermächtigung des Opfers darf kein Verfahren geführt werden. Die Überprüfung der formellen Voraussetzungen ist oft der erste Verteidigungsschritt.

Widersprüche in der Aussage

In Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen können Widersprüche in den Angaben des Anzeigenden entscheidend sein. Hat das Opfer den Vorfall unterschiedlich geschildert? Gibt es Zeugen, die eine andere Version bestätigen? Gibt es Chatverläufe, die dem Vorwurf widersprechen?

Diversion anstreben

Wenn der Sachverhalt im Wesentlichen feststeht und ein Freispruch unrealistisch ist, kann eine Diversion das beste Ergebnis sein: kein Strafregister-Eintrag, kein öffentliches Verfahren, kein Urteil. Die Voraussetzungen müssen allerdings geprüft werden – nicht in jedem Fall ist Diversion möglich.

Strafrecht vs. Gleichbehandlungsgesetz: Zwei verschiedene Welten

Der Begriff "sexuelle Belästigung" existiert sowohl im Strafrecht (§ 218 StGB) als auch im Gleichbehandlungsgesetz (§ 6 GlBG). Die Unterschiede sind erheblich und in der Praxis relevant – insbesondere bei Vorfällen am Arbeitsplatz.

Das Gleichbehandlungsgesetz definiert sexuelle Belästigung wesentlich weiter als das Strafrecht. Nach dem GlBG genügt bereits ein "der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten", das die Würde einer Person beeinträchtigt – also auch verbale Belästigungen, anzügliche Blicke, sexistische Witze oder wiederholte unerwünschte Einladungen. All das ist nach § 218 StGB nicht strafbar, kann aber arbeitsrechtliche und gleichbehandlungsrechtliche Konsequenzen haben (Schadenersatz, Kündigung des Täters, Haftung des Arbeitgebers).

Für die Verteidigung bedeutet das: Ein Verhalten, das gleichbehandlungsrechtlich als sexuelle Belästigung gilt, ist nicht automatisch strafbar. Die strafrechtliche Schwelle liegt deutlich höher.

Aus meiner Praxis: Erfolgreiche Verteidigung bei § 218 StGB

Freispruch: Vorwurf der sexuellen Belästigung nach einer Feier

Ausgangslage: Einem jungen Mann wurde vorgeworfen, sich nach einer Feier zu einer langjährigen Bekannten ins Bett gelegt und ihr ans Geschlechtsteil gegriffen zu haben. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt alkoholisiert.

Verteidigungsstrategie: In der Hauptverhandlung wurde herausgearbeitet, dass der Beschuldigte aufgrund der langjährigen Bekanntschaft und der Umstände des Abends davon ausging, die Annäherung sei willkommen. Es konnte dargelegt werden, dass kein Vorsatz zur Belästigung vorlag.

Ergebnis: Rechtskräftiger Freispruch.

Freispruch: Vorwurf der sexuellen Belästigung und des sexuellen Missbrauchs im familiären Umfeld

Ausgangslage: Einem Angeklagten wurde vorgeworfen, seine Tochter sexuell belästigt (§ 218 StGB) und seine Enkeltochter sexuell missbraucht (§ 207 StGB) zu haben. Nach einem langwierigen Ermittlungsverfahren erhob die Staatsanwaltschaft Anklage.

Verteidigungsstrategie: Im Beweisverfahren konnten massive Widersprüche in den Angaben der Zeuginnen aufgezeigt werden. Die Darstellungen waren in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar und untereinander nicht vereinbar.

Ergebnis: Rechtskräftiger Freispruch.

Häufige Fragen zu § 218 StGB – Sexuelle Belästigung

1. Ab wann ist sexuelle Belästigung in Österreich strafbar?

Sexuelle Belästigung ist strafbar, wenn eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörigen Körperpartien stattfindet und diese geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Seit 2016 fallen auch intensive Berührungen an Gesäß oder Oberschenkeln darunter (§ 218 Abs 1a StGB), seit 2024 auch unaufgeforderte Nacktbilder per Handy oder Computer (§ 218 Abs 1b StGB).

2. Welche Strafe droht bei sexueller Belästigung?

Im Grundtatbestand drohen bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze. Bei wissentlicher Teilnahme an einer auf sexuelle Belästigung abzielenden Zusammenkunft bis zu 1 Jahr. Bei gemeinschaftlicher Begehung in verabredeter Verbindung bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe.

3. Was ist ein Ermächtigungsdelikt?

Bei einem Ermächtigungsdelikt darf die Staatsanwaltschaft nur ermitteln und anklagen, wenn das Opfer ausdrücklich die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. § 218 Abs 1, 1a und 1b StGB sind Ermächtigungsdelikte. Ohne Ermächtigung gibt es kein Strafverfahren. Die Ermächtigung kann vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden.

4. Ist ein Griff ans Gesäß in Österreich strafbar?

Ja, seit der Novelle 2016. Nach § 218 Abs 1a StGB ist eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle strafbar, wenn sie die Würde der betroffenen Person verletzt. Das Gesäß und die Oberschenkel fallen darunter. Ein bewusster Griff genügt – es muss kein wiederholter Übergriff vorliegen. Vor 2016 war dies nach der OGH-Rechtsprechung straflos.

5. Sind Dick-Pics (Cyberflashing) in Österreich strafbar?

Ja, seit 2024 durch § 218 Abs 1b StGB. Wer einer Person unaufgefordert und absichtlich Bildaufnahmen übermittelt, die wesentlich menschliche Genitalien zeigen, macht sich strafbar. Das gilt auch für bearbeitete oder KI-generierte Bilder. Es drohen bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze. Voraussetzung ist, dass die Übermittlung unaufgefordert und absichtlich erfolgt.

6. Was ist der Unterschied zwischen § 218 StGB und dem Gleichbehandlungsgesetz?

Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) definiert sexuelle Belästigung wesentlich weiter als das Strafrecht. Nach dem GlBG sind auch verbale Belästigungen, anzügliche Blicke und sexistische Witze erfasst – all das ist nach § 218 StGB allein nicht strafbar. Das GlBG betrifft vor allem den Arbeitsplatz und kann zu Schadenersatzansprüchen führen. Das Strafrecht erfordert eine geschlechtliche Handlung mit gewisser Intensität.

7. Kann ein Verfahren wegen § 218 StGB eingestellt werden?

Ja. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein, wenn die Beweislage für eine Anklage nicht ausreicht – etwa bei widersprüchlichen Aussagen oder fehlendem Vorsatznachweis. Auch der Rückzug der Ermächtigung durch das Opfer führt zur Einstellung. In meiner Praxis habe ich mehrfach durch fundierte Stellungnahmen Einstellungen bereits im Ermittlungsverfahren erreicht.

8. Ist Diversion bei sexueller Belästigung möglich?

Ja, grundsätzlich ist Diversion bei § 218 StGB möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind: Die Strafdrohung darf 5 Jahre nicht übersteigen (bei § 218 ist das der Fall), der Sachverhalt muss hinreichend geklärt sein, und die Schuld darf nicht als schwer gelten. Eine Diversion kann als außergerichtlicher Tatausgleich (ATA), Geldbuße, Probezeit oder gemeinnützige Leistung erfolgen – ohne Eintrag ins Strafregister.

9. Droht ein Strafregister-Eintrag bei § 218 StGB?

Bei einer Verurteilung ja. Der Eintrag im Strafregister kann erhebliche Folgen haben – etwa beim Arbeitsplatzwechsel, bei Bewerbungen im öffentlichen Dienst oder bei Visumsanträgen. Bei einer Diversion erfolgt hingegen kein Eintrag im Strafregister. Auch bei einem Freispruch oder einer Einstellung gibt es keinen Eintrag. Deshalb ist die frühzeitige Verteidigungsstrategie entscheidend.

10. Was soll ich tun, wenn ich wegen sexueller Belästigung angezeigt wurde?

Machen Sie keine Aussage bei der Polizei ohne vorherige anwaltliche Beratung. Kontaktieren Sie keinesfalls das vermeintliche Opfer. Sichern Sie alle relevanten Chatverläufe, Nachrichten und Screenshots – diese können entlastende Beweise sein. Lassen Sie Ihren Anwalt Akteneinsicht nehmen, um die konkrete Beweislage zu prüfen, bevor Sie sich zum Vorwurf äußern. Je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser sind die Chancen auf ein gutes Ergebnis.

Ihr Anwalt für sexuelle Belästigung in Wien

Wenn Sie mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung konfrontiert sind, brauchen Sie einen Strafverteidiger, der die Besonderheiten dieses Tatbestands kennt – die fließenden Grenzen zwischen strafbarem und nicht strafbarem Verhalten, die Ermächtigungsproblematik, die Möglichkeiten der Diversion und die Dynamik vor dem Bezirksgericht als Einzelrichter.

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