Mord und Totschlag nach §§ 75, 76 StGB
Ihr Angehöriger sitzt in Untersuchungshaft. Der Vorwurf: Mord. Oder versuchter Mord. Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat einen Geschworenenprozess angesetzt. Die Strafdrohung steht im Raum – zehn bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe oder lebenslänglich. Was vor wenigen Tagen noch ein normales Leben war, ist jetzt eine Existenzkrise.
Die Wahrheit ist: Nicht jeder Tötungsvorwurf endet mit einer Verurteilung wegen Mordes. Die Abgrenzung zwischen Mord (§ 75 StGB) und Totschlag (§ 76 StGB) entscheidet über den Strafrahmen – und damit über Jahre der Freiheit. Totschlag senkt den Rahmen von 10–20 Jahre oder lebenslänglich auf 5–10 Jahre. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass selbst bei extremer Brutalität Totschlag vorliegen kann, wenn eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung nachgewiesen wird.
Auf dieser Seite erklärt Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf die Tatbestände Mord und Totschlag, die entscheidenden Abgrenzungskriterien, den Ablauf eines Geschworenenprozesses und die Verteidigungsstrategien, die in der Praxis den Unterschied machen. Drei Mandanten der Kanzlei wurden in Mordverfahren freigesprochen – die Fälle finden Sie auf der Erfolge-Seite.
Erkennen Sie sich wieder?
- Sie oder ein Angehöriger sind wegen Mordes oder versuchten Mordes in Untersuchungshaft
- Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter bei einem Tötungsdelikt erhalten
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Inhaltsverzeichnis
- Mord nach § 75 StGB – Definition und Mordmerkmale
- Totschlag nach § 76 StGB – Die Affekttat
- Unterschied Mord und Totschlag
- Versuchter Mord (§§ 15, 75 StGB)
- Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB)
- Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 86 StGB)
- Strafrahmen – Alle Tötungsdelikte im Vergleich
- Geschworenenprozess bei Mord – Was erwartet Sie?
- Verjährung bei Tötungsdelikten
- Aus der Praxis: Erfolgreiche Verteidigung bei Tötungsdelikten
- Häufige Fragen (FAQ)
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Bei einem Mordvorwurf werden Sie noch am Tatort oder spätestens in der Polizeiinspektion vernommen. Sagen Sie nichts – außer dass Sie einen Anwalt wollen. Die Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag hängt maßgeblich von der inneren Tatseite ab: Ihrem Gemütszustand zum Tatzeitpunkt. Jede Äußerung zur Vorgeschichte, zu Ihren Emotionen oder zur Spontaneität der Tat wird im Geschworenenprozess verlesen. Ein einziger Satz bei der Polizei kann den Unterschied zwischen § 75 und § 76 StGB ausmachen – und damit zwischen lebenslänglich und fünf Jahren. Ihr Schweigerecht nach § 7 Abs 2 StPO ist kein Schuldeingeständnis. Es ist Ihre stärkste Verteidigungslinie.
Mord nach § 75 StGB – Definition und Mordmerkmale
Mord nach § 75 StGB liegt vor, wenn eine Person eine andere vorsätzlich tötet. Es ist kein Vorbedacht erforderlich – auch spontaner Tötungsvorsatz genügt. Der Strafrahmen reicht von zehn bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe oder lebenslänglich. Mord verjährt in Österreich nicht.
Anders als im deutschen Recht kennt das österreichische StGB keine besonderen Mordmerkmale wie Heimtücke, Grausamkeit oder niedrige Beweggründe. § 75 StGB ist denkbar knapp formuliert: „Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“ Entscheidend ist allein der Tötungsvorsatz.
Tötungsvorsatz: Dolus directus und dolus eventualis
Für Mord reicht bereits bedingter Vorsatz (dolus eventualis). Das bedeutet: Der Täter muss den Tod des Opfers nicht angestrebt haben – es genügt, dass er ihn ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. In der Praxis ist die entscheidende Abgrenzung nicht Mord gegen Totschlag, sondern Mord gegen absichtlich schwere Körperverletzung nach § 87 StGB: Hatte der Angeklagte Tötungsvorsatz – oder nur Verletzungsvorsatz?
Der OGH hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt: Aus der objektiven Gefährlichkeit einer Handlung – etwa Messerstiche in die Herzregion oder Schläge gegen den Kopf mit einem harten Gegenstand – kann auf den bedingten Tötungsvorsatz geschlossen werden. Ein Geständnis des Vorsatzes ist nicht erforderlich.
Totschlag nach § 76 StGB – Die Affekttat
Totschlag nach § 76 StGB ist die privilegierte Form der vorsätzlichen Tötung. Er liegt vor, wenn sich der Täter in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lässt, einen anderen zu töten. Der Strafrahmen beträgt fünf bis zehn Jahre Freiheitsstrafe – statt zehn bis zwanzig Jahre oder lebenslänglich beim Mord.
Die Privilegierung greift nur unter strengen Voraussetzungen. Drei Elemente müssen zusammentreffen:
- Heftige Gemütsbewegung: Ein Affektsturm, der die ruhige Überlegung ausschließt – Wut, Verzweiflung, Eifersucht, Angst in extremer Ausprägung.
- Allgemein begreiflich: Die Gemütsbewegung muss nach einem objektiv-normativen Maßstab nachvollziehbar sein. Nicht jeder Affekt reicht – er muss auch für einen besonnenen Dritten unter den konkreten Umständen verständlich erscheinen. Der OGH verlangt dabei einen individualisierten Maßstab, der die Lebensumstände des Täters berücksichtigt (OGH 12 Os 163/99).
- Spontaneität: Der Tatentschluss muss unmittelbar aus dem Affekt heraus entstehen. Bei vorgefasster Tötungsabsicht liegt kein Totschlag vor, sondern Mord.
In der Verteidigungspraxis ist die Argumentation für Totschlag einer der wirkungsvollsten Ansätze. Die Beweislast liegt bei der Staatsanwaltschaft, die widerlegen muss, dass ein Affekt vorlag. Psychologische Sachverständigengutachten spielen dabei eine zentrale Rolle.
Unterschied Mord und Totschlag – Die entscheidende Abgrenzung
Der Unterschied zwischen Mord und Totschlag liegt in der Gemütslage des Täters zum Tatzeitpunkt. Mord (§ 75 StGB) erfordert Tötungsvorsatz. Totschlag (§ 76 StGB) erfordert denselben Vorsatz – aber zusätzlich eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung, die den Täter zur Tat hinreißt. Dieses eine Tatbestandsmerkmal senkt den Strafrahmen um die Hälfte.
In der Praxis spielt die Abgrenzung Mord/Totschlag allerdings eine untergeordnete Rolle – Totschlag nach § 76 StGB kommt kaum noch zur Anwendung. Die entscheidende Frage in Mordprozessen lautet: Tötungsvorsatz oder Verletzungsvorsatz? Also Mord (§ 75 StGB) oder absichtlich schwere Körperverletzung (§ 87 StGB)? An dieser Abgrenzung entscheidet sich, ob lebenslänglich oder maximal zehn Jahre drohen.
Die Abgrenzungskriterien im Detail
| Kriterium | Mord (§ 75 StGB) | Totschlag (§ 76 StGB) |
|---|---|---|
| Vorsatz | Tötungsvorsatz (auch bedingt) | Tötungsvorsatz (auch bedingt) |
| Gemütslage | Keine Privilegierung – kaltblütig, geplant oder ohne begreiflichen Affekt | Allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung |
| Spontaneität | Nicht erforderlich | Tatentschluss muss spontan aus dem Affekt entstehen |
| Strafrahmen | 10–20 Jahre oder lebenslänglich | 5–10 Jahre |
| Gericht | Geschworenengericht (8 Geschworene + 3 Richter) | Schöffengericht (1 Richter + 2 Schöffen) |
| Verjährung | Unverjährbar | 10 Jahre |
Was prüft der Verteidiger?
Ein erfahrener Strafverteidiger prüft bei einem Mordvorwurf systematisch jedes Indiz: die Vorgeschichte zwischen Täter und Opfer, den konkreten Auslöser der Tat, psychologische Vorbelastungen, die Zeitspanne zwischen Provokation und Tathandlung, und ob es Anzeichen für Planung gibt. Der OGH verlangt einen individualisierten Maßstab – die gesamte Lebensgeschichte des Täters fließt in die Beurteilung ein. Ein psychologisches oder psychiatrisches Sachverständigengutachten ist in der Regel unverzichtbar.
Die Abgrenzung entscheidet über Jahre der Freiheit. Bei einem 35-jährigen Angeklagten bedeutet Mord mit 15 Jahren Haft eine Entlassung mit 50. Totschlag mit 7 Jahren bedeutet Entlassung mit 42. Acht verlorene Lebensjahre – deshalb ist diese Frage das Herzstück jeder Verteidigung bei Tötungsdelikten.
Versuchter Mord (§§ 15, 75 StGB)
Versuchter Mord liegt vor, wenn der Täter mit Tötungsvorsatz eine Ausführungshandlung setzt, das Opfer aber überlebt. Der Strafrahmen entspricht dem des vollendeten Mordes: zehn bis zwanzig Jahre oder lebenslänglich. Nur bei außerordentlicher Strafmilderung nach § 41 StGB kann das Gericht den Rahmen unterschreiten.
In der Praxis betrifft die Mehrzahl der Mordanklagen vor dem Landesgericht Wien versuchte Taten. Die zentrale Verteidigungsfrage lautet: Lag tatsächlich Tötungsvorsatz vor – oder „nur“ Verletzungsvorsatz? Denn wer mit Verletzungsabsicht zuschlägt und das Opfer schwer verletzt, macht sich der schweren Körperverletzung nach §§ 84, 87 StGB schuldig – nicht des versuchten Mordes. Der Strafrahmen liegt dann bei maximal zehn statt zwanzig Jahren oder lebenslänglich.
Abgrenzung: Versuchter Mord oder schwere Körperverletzung?
Die Grenze verläuft entlang des Vorsatzes. Wer mit einem Messer in den Oberkörper sticht, nimmt den Tod des Opfers möglicherweise billigend in Kauf (dolus eventualis auf den Tod) – oder er wollte „nur“ verletzen. Diese Abgrenzung ist eine Tatsachenfrage, die im Geschworenenprozess von den acht Geschworenen entschieden wird.
Der OGH hat in einer wegweisenden Entscheidung gezeigt, dass auch der Wahrspruch der Geschworenen anfechtbar ist, wenn er auf fehlerhafter Rechtsanwendung beruht:
Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB)
Tötung auf Verlangen liegt vor, wenn jemand einen anderen auf dessen ernstes und eindringliches Verlangen tötet. Der Strafrahmen beträgt sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Es ist die mildeste Form der vorsätzlichen Tötung im österreichischen Strafrecht.
Die Abgrenzung zum Mord ist klar: Bei § 77 StGB muss das Opfer die Tötung selbst gewollt und ausdrücklich verlangt haben. Bloße Andeutungen oder eine vermutete Einwilligung reichen nicht. Das Verlangen muss ernst, eindringlich und frei von Willensmängeln sein. In der Praxis spielt § 77 StGB vor allem bei Sterbehilfefällen eine Rolle – etwa wenn ein Angehöriger einen schwer kranken Patienten auf dessen Bitte hin tötet.
§ 77 StGB ist abzugrenzen von der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB), bei der der Täter nicht selbst tötet, sondern dem Suizidenten hilft oder ihn dazu verleitet. Der Strafrahmen ist identisch (sechs Monate bis fünf Jahre).
Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 86 StGB)
§ 86 StGB erfasst Fälle, in denen jemand einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt oder misshandelt und das Opfer an den Folgen stirbt – ohne dass der Täter einen Tötungsvorsatz hatte. Es ist eine sogenannte Erfolgsqualifikation: Vorsatz auf die Verletzung, Fahrlässigkeit beim Tod. Der Strafrahmen beträgt 1 bis 10 Jahre (Abs 1) oder 1 bis 15 Jahre (Abs 2). Zuständig ist das Schöffengericht.
Abs 1 vs. Abs 2 – Misshandlung oder Verletzung
Der Unterschied liegt im Grunddelikt. Abs 1 setzt eine bloße Misshandlung voraus – eine üble Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt, ohne dass eine eigentliche Verletzung eintritt. Abs 2 erfordert eine tatsächliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung. In der Praxis wird nach Abs 2 angeklagt, wenn das Opfer vor dem Tod eine nachweisbare Verletzung erlitten hat – etwa einen Kieferbruch durch einen Faustschlag.
Abgrenzung nach oben: Kein Totschlag, kein Mord
Entscheidend ist der Vorsatz. Bei Mord (§ 75) und Totschlag (§ 76) hat der Täter Tötungsvorsatz. Bei § 86 hat er nur Verletzungsvorsatz – der Tod tritt als fahrlässige Folge ein. Kann die Staatsanwaltschaft keinen Tötungsvorsatz nachweisen, bleibt § 86 als Obergrenze.
Abgrenzung nach unten: Keine fahrlässige Tötung
Bei § 80 StGB (fahrlässige Tötung) fehlt jeder Verletzungsvorsatz – die gesamte Tat geschieht fahrlässig. Sobald der Täter die körperliche Einwirkung bewusst will, greift § 86 und nicht § 80.
Verteidigung bei § 86 StGB
Der zentrale Ansatz ist der Adäquanzzusammenhang: Die Verteidigung bestreitet, dass der Tod eine vorhersehbare Folge der Verletzungshandlung war – etwa bei ungewöhnlichen Vorerkrankungen des Opfers oder atypischen Kausalverläufen. Gelingt das, reduziert sich der Vorwurf auf § 83 oder § 84 StGB (Körperverletzung ohne Todesfolge) oder auf § 80 StGB mit einem deutlich milderen Strafrahmen.
Strafrahmen – Alle Tötungsdelikte im Vergleich
Der Strafrahmen bei Tötungsdelikten reicht von einem Jahr Freiheitsstrafe bei fahrlässiger Tötung bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe bei Mord. Die folgende Tabelle zeigt alle relevanten Delikte im Überblick.
| Delikt | Paragraph | Strafrahmen | Gericht | Verjährung |
|---|---|---|---|---|
| Mord | § 75 StGB | 10–20 Jahre oder lebenslänglich | Geschworenengericht | Unverjährbar |
| Totschlag | § 76 StGB | 5–10 Jahre | Schöffengericht | 10 Jahre |
| Versuchter Mord | §§ 15, 75 StGB | 10–20 Jahre oder lebenslänglich | Geschworenengericht | Unverjährbar |
| Tötung auf Verlangen | § 77 StGB | 6 Monate bis 5 Jahre | Landesgericht (Einzelrichter) | 5 Jahre |
| KV mit Todesfolge | § 86 StGB | 1–10 Jahre | Schöffengericht | 10 Jahre |
| Fahrlässige Tötung | § 80 StGB | bis 1 Jahr | Bezirksgericht | 3 Jahre |
| Grob fahrlässige Tötung | § 81 StGB | bis 3 Jahre | Landesgericht (Einzelrichter) | 5 Jahre |
Die Tabelle zeigt: Die Abgrenzung zwischen den Delikten hat massive Auswirkungen. Wer wegen Mordes statt wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt wird, riskiert lebenslänglich statt maximal zehn Jahre. Wer statt Totschlag „nur“ fahrlässige Tötung nachgewiesen bekommt, sieht sich maximal einem Jahr gegenüber statt fünf bis zehn.
Geschworenenprozess bei Mord – Was erwartet Sie?
Mord nach § 75 StGB wird in Österreich vor dem Geschworenengericht verhandelt – denn nur bei Delikten mit lebenslanger Strafdrohung kommt ein Geschworenengericht zum Einsatz. Totschlag (§ 76 StGB) fällt hingegen in die Zuständigkeit des Schöffengerichts. Wird allerdings wegen Mordes angeklagt und der Verteidiger argumentiert auf Totschlag als Eventualfrage, verhandelt das Geschworenengericht den gesamten Fall. In der Praxis findet die Abgrenzung Mord/Totschlag daher regelmäßig vor den acht Geschworenen statt.
Was den Geschworenenprozess besonders macht
Im Geschworenenprozess gibt es keine schriftliche Urteilsbegründung für den Schuldspruch. Die Geschworenen stimmen ab – und ihr Wahrspruch muss nicht begründet werden. Das hat weitreichende Konsequenzen für die Verteidigung:
- Die Überzeugungskraft zählt: Anders als beim Schöffengericht, wo der Richter sein Urteil juristisch begründen muss, entscheiden die Geschworenen nach ihrer freien Beweiswürdigung. Eine klare, emotional nachvollziehbare Verteidigung hat hier besonderes Gewicht.
- 4:4 bedeutet Freispruch: Bei Stimmengleichheit gilt „in dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten. Die Verteidigung muss nicht alle acht Geschworenen überzeugen. Es genügt, bei vier Geschworenen einen vernünftigen Zweifel zu wecken.
- Eventualfragen: Der Verteidiger kann beantragen, dass den Geschworenen neben der Hauptfrage (Mord) auch Eventualfragen vorgelegt werden – etwa Totschlag oder Körperverletzung mit Todesfolge. Das gibt den Geschworenen Abstufungsmöglichkeiten.
- Nichtigkeitsbeschwerde: Der Wahrspruch kann beim OGH angefochten werden, wenn Verfahrensfehler vorliegen oder die Rechtsbelehrung fehlerhaft war – wie im Fall OGH 15 Os 120/23w, wo der OGH den Wahrspruch aufhob.
Was der Verteidiger im Geschworenenprozess anders macht
Die Verteidigung in einem Geschworenenprozess erfordert andere Fähigkeiten als vor dem Einzelrichter. Die Geschworenen sind keine Juristen. Sie müssen den Fall verstehen, nicht nur die Paragrafen. Das bedeutet: klare Sprache, Visualisierung der Beweislage, psychologische Aufbereitung der Tatumstände. Ein spezialisierter Strafverteidiger bereitet Geschworenenprozesse wochenlang vor – einschließlich der strategischen Auswahl und gegebenenfalls Ablehnung einzelner Geschworener.
Verjährung bei Tötungsdelikten
Mord verjährt in Österreich nicht. Es gibt keine Frist, nach deren Ablauf eine Strafverfolgung ausgeschlossen wäre. Allerdings gilt eine wichtige Einschränkung: Nach Ablauf von zwanzig Jahren seit der Tat darf keine lebenslange Freiheitsstrafe mehr verhängt werden (§ 57 Abs 1 StGB). Der Strafrahmen reduziert sich dann auf zehn bis zwanzig Jahre.
Totschlag verjährt nach zehn Jahren (§ 57 Abs 3 StGB). Die Frist beginnt mit Vollendung der Tat.
Lebenslange Freiheitsstrafe – wie lange sitzt man wirklich?
Lebenslänglich bedeutet nicht zwingend bis zum Lebensende. Nach § 46 Abs 6 StGB kann ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter nach Verbüßung von fünfzehn Jahren bedingt entlassen werden, wenn eine günstige Prognose vorliegt. Der Durchschnitt in Österreich liegt bei etwa einundzwanzig Jahren tatsächlicher Haftverbüßung. Die Probezeit nach bedingter Entlassung beträgt zehn Jahre.
Die Entscheidung über die bedingte Entlassung trifft das Vollzugsgericht. Es holt ein psychiatrisches Sachverständigengutachten ein und prüft, ob der Verurteilte keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt. Ein Strafverteidiger kann den Antrag auf bedingte Entlassung vorbereiten und den Verurteilten im Verfahren vertreten.
Aus der Praxis: Erfolgreiche Verteidigung bei Tötungsdelikten
Freispruch vom Mordvorwurf – kein Tötungsvorsatz nachweisbar
Ausgangslage: Den Mandanten wurde vorgeworfen, ihre 13-jährige Tochter durch Unterlassung ärztlicher Hilfe bei einer Bauchspeicheldrüsenentzündung getötet zu haben. Die Anklage lautete auf Mord durch Unterlassung.
Verteidigungsstrategie: Die Verteidigung konnte nachweisen, dass die Eltern zu keinem Zeitpunkt Tötungsvorsatz hatten – weder direkt noch bedingt. Die Fehleinschätzung des Gesundheitszustands war tragisch, aber kein Vorsatzdelikt.
Ergebnis: Freispruch vom Mordvorwurf. Der Vorsatz auf den Tod war nicht nachweisbar.
Freispruch im Geschworenenprozess – kein Tötungsvorsatz bei Messerstich
Ausgangslage: Die Mandantin wurde angeklagt, ihren 80-jährigen Ehemann durch einen Messerstich in die Herzregion töten zu wollen. Die Anklage lautete auf versuchten Mord.
Verteidigungsstrategie: Vor den Geschworenen konnte die Verteidigung darlegen, dass trotz der objektiven Gefährlichkeit des Stichs kein Tötungsvorsatz vorlag – die Angeklagte hatte Verletzungsvorsatz, keinen Tötungsvorsatz. Die Gesamtumstände stützten diese Version.
Ergebnis: Die acht Geschworenen sprachen die Mandantin vom versuchten Mord frei.
Verfahrenseinstellung wegen Notwehr – Messerstich ins Herz gerechtfertigt
Ausgangslage: Die 21-jährige Mandantin stach ihrem Lebensgefährten mit einem Messer ins Herz. Der Vorwurf: versuchter Mord.
Verteidigungsstrategie: Die Verteidigung konnte nachweisen, dass ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff des Lebensgefährten vorlag – die Mandantin handelte in Notwehr. Die Intensität der Verteidigungshandlung war durch die konkrete Bedrohungslage gerechtfertigt.
Ergebnis: Das Verfahren wurde eingestellt. Notwehr nach § 3 StGB lag vor.
Körperverletzungsdelikte – Eigene Artikel im Überblick
Die Körperverletzungsdelikte (§§ 83–88 StGB) werden auf eigenen Seiten ausführlich behandelt. Hier finden Sie die wichtigsten Abgrenzungen zu den Tötungsdelikten:
- Körperverletzung § 83 StGB – Der Grundtatbestand: vorsätzliche Verletzung ohne schwere Folgen. Strafrahmen bis zu einem Jahr.
- Schwere Körperverletzung §§ 84, 87 StGB – Verletzung mit schweren Dauerfolgen oder absichtlich schwere Verletzung. Strafrahmen bis zu zehn Jahren.
- Körperverletzung mit Todesfolge § 86 StGB – Vorsatz auf Verletzung, Fahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge. Die Brücke zwischen KV und Tötungsdelikten – ausführlich auf dieser Seite behandelt.
Häufige Fragen zu Mord und Totschlag
Beide Delikte erfordern Tötungsvorsatz. Der Unterschied liegt in der Gemütslage: Totschlag nach § 76 StGB setzt eine „allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung“ voraus – einen Affektsturm, der die ruhige Überlegung ausschließt. Fehlt dieser Affekt, liegt Mord nach § 75 StGB vor. Die Konsequenz ist erheblich: Mord wird mit 10–20 Jahren oder lebenslänglich bestraft, Totschlag mit 5–10 Jahren.
Der Strafrahmen für Mord nach § 75 StGB beträgt zehn bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe oder lebenslänglich. Das Gericht wählt innerhalb dieses Rahmens anhand der Milderungs- und Erschwerungsgründe (§§ 33, 34 StGB). Bei außerordentlicher Strafmilderung nach § 41 StGB kann der Rahmen unterschritten werden – das kommt in der Praxis aber selten vor.
Nach § 46 Abs 6 StGB ist eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von fünfzehn Jahren möglich, wenn eine günstige Zukunftsprognose vorliegt. In der Praxis liegt die durchschnittliche Haftdauer bei lebenslänglich Verurteilten in Österreich bei etwa einundzwanzig Jahren. Die Probezeit nach bedingter Entlassung beträgt zehn Jahre.
Versuchter Mord nach §§ 15, 75 StGB liegt vor, wenn der Täter mit Tötungsvorsatz handelt, das Opfer aber überlebt. Der Strafrahmen ist identisch mit dem des vollendeten Mordes: zehn bis zwanzig Jahre oder lebenslänglich. In der Praxis ist die zentrale Frage, ob tatsächlich Tötungsvorsatz vorlag oder „nur“ Verletzungsvorsatz – denn das würde den Vorwurf auf schwere Körperverletzung reduzieren.
Es ist das Tatbestandsmerkmal, das Totschlag (§ 76 StGB) von Mord (§ 75 StGB) unterscheidet. Gemeint ist ein Affektsturm – extreme Wut, Verzweiflung, Angst oder Eifersucht –, der die ruhige Überlegung ausschließt. „Allgemein begreiflich“ bedeutet: Ein besonnener Dritter müsste den Affekt unter den konkreten Umständen nachvollziehen können. Der Maßstab wird dabei individualisiert – die persönlichen Lebensumstände des Täters fließen ein (OGH 12 Os 163/99).
Nein. Mord nach § 75 StGB ist in Österreich unverjährbar. Die Strafverfolgung ist zeitlich nicht begrenzt. Allerdings darf nach Ablauf von zwanzig Jahren seit der Tat keine lebenslange Freiheitsstrafe mehr verhängt werden – der Rahmen reduziert sich dann auf zehn bis zwanzig Jahre. Totschlag nach § 76 StGB verjährt hingegen nach zehn Jahren.
Das Geschworenengericht besteht aus acht Geschworenen und drei Berufsrichtern. Es ist zuständig bei Delikten mit lebenslanger Strafdrohung – also bei Mord nach § 75 StGB. Totschlag (§ 76 StGB) fällt an sich in die Zuständigkeit des Schöffengerichts, wird aber vom Geschworenengericht mitverhandelt, wenn die Anklage auf Mord lautet und Totschlag als Eventualfrage gestellt wird. Die Geschworenen entscheiden allein über die Schuldfrage (den „Wahrspruch“). Bei Stimmengleichheit (4:4) gilt „in dubio pro reo“ – Freispruch. Die Strafe wird anschließend von den Berufsrichtern gemeinsam mit den Geschworenen festgesetzt. Gegen den Wahrspruch kann Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH erhoben werden.
Ja. Mord nach § 75 StGB erfordert zwingend Tötungsvorsatz – mindestens bedingten Vorsatz (dolus eventualis). Wer einen Menschen ohne Vorsatz tötet, macht sich nicht des Mordes schuldig, sondern der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB (bei Fahrlässigkeit) oder der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 86 StGB (bei Verletzungsvorsatz und fahrlässig herbeigeführtem Tod).
Der Unterschied liegt im Vorsatz. Bei Mord hat der Täter den Tod des Opfers gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen (Vorsatz). Bei fahrlässiger Tötung nach § 80 StGB hat der Täter den Tod nicht gewollt, ihn aber durch sorgfaltswidriges Verhalten verursacht. Die Strafrahmen liegen Welten auseinander: lebenslänglich bei Mord, bis zu einem Jahr bei fahrlässiger Tötung.
Ja. Wer in Notwehr (§ 3 StGB) handelt, ist gerechtfertigt – auch wenn der Angreifer dabei getötet wird. Die Notwehrhandlung muss notwendig sein, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff abzuwehren. In einem Fall konnte die Verteidigung nachweisen, dass die Mandantin ihren Lebensgefährten in Notwehr mit einem Messerstich ins Herz verletzt hatte – das Verfahren wegen versuchten Mordes wurde eingestellt.
Bei Mord und Totschlag besteht nach § 61 Abs 1 Z 4 StPO notwendige Verteidigung – Sie müssen einen Verteidiger haben. Wenn Sie sich keinen leisten können, wird Ihnen ein Pflichtverteidiger beigestellt. Die Qualität der Verteidigung variiert allerdings erheblich. Gerade bei Geschworenenprozessen empfehle ich dringend, einen spezialisierten Strafverteidiger mit Erfahrung in Tötungsdelikten zu mandatieren. Die Kosten der Verteidigung stehen in keinem Verhältnis zu dem, was auf dem Spiel steht.
Tötung auf Verlangen liegt vor, wenn jemand einen anderen auf dessen ernstes und eindringliches Verlangen hin tötet. Der Strafrahmen beträgt sechs Monate bis fünf Jahre – deutlich milder als Mord oder Totschlag. Das Verlangen des Opfers muss ernst, eindringlich und frei von Willensmängeln sein. Bloße Andeutungen oder eine vermutete Einwilligung reichen nicht aus.
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