Fahrlässige Tötung nach § 80 StGB
Ein Moment der Unachtsamkeit im Straßenverkehr. Ein Arbeitsunfall auf der Baustelle. Eine Komplikation nach einem medizinischen Eingriff. Was als tragischer Unfall beginnt, wird in Wien und ganz Österreich rasch zum Strafverfahren. Fahrlässige Tötung nach § 80 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Bei grober Fahrlässigkeit steigt der Strafrahmen auf bis zu drei Jahre. Das Landesgericht Wien verhandelt diese Fälle regelmäßig.
Die Ausgangslage ist für Beschuldigte doppelt belastend: Zum Schmerz über den Tod eines Menschen kommt die Angst vor der Verurteilung. Doch ein Todesfall allein begründet noch keine Strafbarkeit. Die Staatsanwaltschaft muss eine konkrete Sorgfaltspflichtverletzung nachweisen, die den Tod kausal und vorhersehbar verursacht hat. Genau dort setzt die Verteidigung an. Der OGH hat die Anforderungen an diesen Nachweis in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert.
Auf dieser Seite erklärt Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf den Tatbestand der fahrlässigen Tötung, die Strafrahmen, die Abgrenzung zu verwandten Delikten und die Verteidigungsstrategien, die in der Praxis funktionieren.
Erkennen Sie sich wieder?
- Nach einem Verkehrsunfall mit Todesfolge wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet
- Sie sind als Arzt, Pfleger oder medizinisches Personal wegen eines Behandlungsfehlers beschuldigt
- Als Arbeitgeber oder Bauleiter wird Ihnen ein tödlicher Arbeitsunfall zur Last gelegt
- Ein Angehöriger ist betroffen und Sie suchen einen spezialisierten Strafverteidiger in Wien
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Inhaltsverzeichnis
- Was ist fahrlässige Tötung nach § 80 StGB?
- Ablauf eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger Tötung
- Strafrahmen: Welche Strafe droht?
- Abgrenzung zu § 86 Körperverletzung mit Todesfolge
- Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr
- Ärztliche Kunstfehler und Behandlungsfehler
- Arbeitsunfälle
- Grob fahrlässige Tötung nach § 81 StGB
- Diversion und bedingte Strafe
- Verjährung
- Verteidigungsstrategien
- Aus der Praxis: Erfolgreiche Verteidigung
- Häufige Fragen (FAQ)
Ablauf eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger Tötung
Das Strafverfahren bei fahrlässiger Tötung durchläuft vier Phasen. In jeder Phase gibt es Verteidigungsmöglichkeiten – je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser die Aussichten.
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Machen Sie nach einem Unfall mit Todesfolge keine detaillierte Aussage bei der Polizei, bevor Sie mit einem Strafverteidiger gesprochen haben. Ihr Recht zu schweigen nach § 7 Abs 2 StPO gilt uneingeschränkt. In der Praxis werden Aussagen bei der ersten Vernehmung – oft im Schockzustand unmittelbar nach dem Ereignis – später herangezogen, um die Sorgfaltspflichtverletzung zu begründen. Ein erfahrener Verteidiger klärt zuerst die Beweislage und entwickelt dann die richtige Strategie für Ihre Stellungnahme.
Was ist fahrlässige Tötung nach § 80 StGB?
Fahrlässige Tötung liegt vor, wenn jemand durch eine Sorgfaltspflichtverletzung den Tod eines anderen Menschen verursacht, ohne den Tod gewollt oder auch nur billigend in Kauf genommen zu haben. § 80 Abs 1 StGB bestraft dies mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Der Tatbestand setzt drei Elemente voraus, die lückenlos nachgewiesen werden müssen. Fehlt eines davon, liegt keine fahrlässige Tötung vor:
- Objektive Sorgfaltspflichtverletzung: Der Beschuldigte hat gegen eine Sorgfaltsnorm verstoßen, die ein einsichtiger und besonnener Mensch in derselben Situation eingehalten hätte. Diese Norm ergibt sich aus Gesetzen (StVO, ASchG, Bauordnung), Richtlinien (ärztliche Leitlinien) oder dem allgemeinen Sorgfaltsmaßstab.
- Kausalität und Adäquanzzusammenhang: Die Sorgfaltspflichtverletzung muss den Tod tatsächlich verursacht haben. Der tödliche Ausgang darf nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegen (Adäquanzzusammenhang).
- Subjektive Sorgfaltswidrigkeit: Der Beschuldigte muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage gewesen sein, die Sorgfaltspflicht einzuhalten. Wer die Gefahr weder erkennen konnte noch musste, handelt nicht fahrlässig.
Gesetzestext § 80 StGB (Fassung seit 01.01.2016)
Abs 1: Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Abs 2: Hat die Tat den Tod mehrerer Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Strafrahmen: Welche Strafe droht bei fahrlässiger Tötung?
Fahrlässige Tötung nach § 80 Abs 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bestraft. Bei Tod mehrerer Menschen erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu zwei Jahre. Bei grob fahrlässiger Tötung (§ 81 StGB) drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafnachsicht ist in allen Varianten grundsätzlich möglich.
| Delikt | Paragraph | Strafrahmen | Schuldform |
|---|---|---|---|
| Fahrlässige Tötung | § 80 Abs 1 StGB | Bis 1 Jahr FS oder GS bis 720 TS | Fahrlässigkeit |
| Fahrlässige Tötung (mehrere Opfer) | § 80 Abs 2 StGB | Bis 2 Jahre FS | Fahrlässigkeit |
| Grob fahrlässige Tötung | § 81 StGB | Bis 3 Jahre FS | Grobe Fahrlässigkeit |
| KV mit tödlichem Ausgang | § 86 Abs 1 StGB | 1–5 Jahre FS | Vorsatz auf KV + Fahrlässigkeit auf Tod |
| Totschlag | § 76 StGB | 5–10 Jahre FS | Vorsatz (Affektlage) |
| Mord | § 75 StGB | 10–20 Jahre oder lebenslang | Vorsatz |
Strafzumessung in der Praxis
Bei unbescholtenen Beschuldigten mit fahrlässiger Tötung nach § 80 Abs 1 StGB wird in der Praxis häufig eine bedingte Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe verhängt. Die tatsächliche Strafe hängt von den konkreten Umständen ab:
| Mildernd (§ 34 StGB) | Erschwerend (§ 33 StGB) |
|---|---|
| Unbescholtenheit | Alkoholisierung oder Drogeneinfluss |
| Sofortige Hilfeleistung am Unfallort | Bewusste Missachtung von Sicherheitsvorschriften |
| Eigene schwere seelische Belastung | Mehrere Sorgfaltspflichtverletzungen |
| Kooperationsbereitschaft im Verfahren | Einschlägige Vorstrafen |
| Schadensgutmachung an Hinterbliebene | Tod mehrerer Personen |
Abgrenzung zu § 86 Körperverletzung mit Todesfolge
Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 86 StGB setzt voraus, dass der Täter eine Körperverletzung vorsätzlich begangen hat und der Tod als fahrlässige Folge eintritt. Bei fahrlässiger Tötung nach § 80 StGB fehlt hingegen jeder Verletzungsvorsatz. Der Unterschied liegt also darin, ob der Beschuldigte die Verletzung des Opfers gewollt hat.
Der Strafrahmen bei § 86 StGB ist erheblich höher: ein bis fünf Jahre Freiheitsstrafe (Abs 1), bei schwerer Körperverletzung sogar ein bis zehn Jahre (Abs 2). Diese Abgrenzung spielt vor allem bei Schlägereien eine Rolle: Wer jemanden vorsätzlich schlägt und das Opfer an den Folgen stirbt, wird nach § 86 StGB verurteilt – nicht nach § 80 StGB.
| Kriterium | § 80 Fahrlässige Tötung | § 86 KV mit Todesfolge |
|---|---|---|
| Verletzungsvorsatz | Nein | Ja |
| Tötungsvorsatz | Nein | Nein |
| Todesfolge | Fahrlässig verursacht | Fahrlässig als Folge der vorsätzlichen KV |
| Typisches Beispiel | Verkehrsunfall, Arbeitsunfall | Schlägerei mit tödlichem Ausgang |
| Strafrahmen | Bis 1 Jahr | 1–5 Jahre (Abs 1) / 1–10 Jahre (Abs 2) |
Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr
Verkehrsunfälle mit Todesfolge sind der häufigste Anwendungsfall des § 80 StGB in Österreich. Die Sorgfaltspflicht ergibt sich hier aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) – insbesondere aus § 20 StVO (Geschwindigkeitsanpassung), § 18 StVO (Abstand) und § 3 StVO (Alkoholverbot). Eine Übertretung dieser Normen, die zum Tod eines Verkehrsteilnehmers führt, begründet regelmäßig den Vorwurf der fahrlässigen Tötung.
Typische Fallkonstellationen
- Überhöhte Geschwindigkeit: Nichtanpassung an Straßen-, Sicht- oder Witterungsverhältnisse (§ 20 Abs 1 StVO)
- Alkohol am Steuer: Ab 0,8 Promille ist die Fahrtüchtigkeit jedenfalls beeinträchtigt. Bei Todesfolge wird regelmäßig grobe Fahrlässigkeit (§ 81 StGB) angenommen
- Unzureichender Sicherheitsabstand: Auffahrunfälle mit tödlichem Ausgang
- Vorrangverletzung: Missachtung von Vorrangzeichen oder Rotlicht
- Ablenkung: Handynutzung am Steuer
Der OGH hat in seiner Entscheidung 12 Os 165/09w bestätigt, dass § 20 StVO (Geschwindigkeitsanpassung) eine Schutznorm ist. Ihre Verletzung begründet die objektive Sorgfaltspflichtverletzung. Die zentrale Verteidigungsfrage ist immer, ob die Kausalität zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Tod nachweisbar ist – hätte auch ein sorgfältiger Fahrer den Unfall nicht verhindern können, liegt keine fahrlässige Tötung vor.
Ärztliche Kunstfehler und Behandlungsfehler
Ärzte und medizinisches Personal können wegen fahrlässiger Tötung nach § 80 StGB verfolgt werden, wenn ein Patient infolge eines Behandlungsfehlers stirbt. Der Sorgfaltsmaßstab richtet sich nach dem jeweiligen Facharztstandard – also nach dem, was ein gewissenhafter Arzt desselben Fachgebiets in derselben Situation getan hätte.
Typische Fallgruppen
- Diagnosefehler: Nichtbeachtung offensichtlicher Symptome, unterlassene Befunderhebung
- Operationsfehler: Technische Fehler während eines Eingriffs, Verwechslungen
- Nachsorgefehler: Unzureichende Überwachung, fehlende Kontrolle nach Eingriffen
- Medikationsfehler: Falsche Dosierung, Wechselwirkungen, Allergien nicht geprüft
- Organisationsfehler: Personalmangel, fehlende Geräte, mangelhafte Kommunikation im Team
Die Verteidigung in Arzthaftungsfällen dreht sich fast immer um das Sachverständigengutachten. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger beurteilt, ob die Behandlung dem ärztlichen Standard entsprach. Ein eigenes Privatgutachten kann die Einschätzung des Gerichtsgutachters in Frage stellen und alternative Erklärungen für den Todeseintritt aufzeigen. Die frühzeitige Einholung eines Privatgutachtens stärkt die Verteidigungsposition erheblich.
Arbeitsunfälle
Bei tödlichen Arbeitsunfällen richtet sich die Strafbarkeit gegen die Personen, die für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich waren. Das sind in der Regel Arbeitgeber, Bauleiter, Sicherheitsbeauftragte oder Projektverantwortliche. Die Sorgfaltspflicht ergibt sich aus dem Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG), der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) und branchenspezifischen Vorschriften.
Typische Fallkonstellationen
- Absturzunfälle: Fehlende Absturzsicherungen, mangelhaftes Gerüst, fehlendes Geländer
- Maschinenunfälle: Fehlende Schutzvorrichtungen, mangelhafte Einweisung
- Einsturzunfälle: Statische Mängel, fehlende Abstützung bei Grabungsarbeiten
- Elektrounfälle: Fehlende Absicherung, mangelhafte Prüfprotokolle
Der OGH hat in seiner Entscheidung 11 Os 35/98 bestätigt, dass die Verletzung von Bauordnungsvorschriften – wie das Fehlen eines Geländers – die Sorgfaltspflichtverletzung begründen kann. Auch die mangelnde Verwahrung von Waffen wurde als Grundlage für eine fahrlässige Tötung anerkannt (OGH 15 Os 102/00). Die Verteidigung konzentriert sich auf die Frage, ob der konkrete Beschuldigte tatsächlich für die Einhaltung der Vorschrift zuständig war und ob er die Gefahr erkennen konnte.
Grob fahrlässige Tötung nach § 81 StGB
Grob fahrlässige Tötung nach § 81 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft – dreimal so viel wie bei einfacher fahrlässiger Tötung. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich und auffallend schwer ist. Der Täter hat Sicherheitsvorschriften in einem Maß verletzt, das einem verantwortungsbewussten Menschen keinesfalls unterlaufen würde.
Wann nimmt die Justiz grobe Fahrlässigkeit an?
- Erhebliche Alkoholisierung: Lenken eines KFZ mit deutlich mehr als 0,8 Promille bei Todesfolge
- Massive Geschwindigkeitsüberschreitung: Weit über dem Limit in Ortschaften oder Baustellen
- Bewusste Missachtung zentraler Sicherheitsvorschriften: Entfernung von Schutzvorrichtungen an Maschinen, Ignorieren von Warnungen
- Kumulation mehrerer Sorgfaltspflichtverletzungen: Wenn mehrere Verstöße zusammentreffen
Die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit ist eine der wichtigsten Verteidigungsfragen. Der Unterschied bedeutet: bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe (§ 80) gegenüber bis zu drei Jahren (§ 81). Die Verteidigung argumentiert, dass die Sorgfaltspflichtverletzung zwar gegeben, aber nicht ungewöhnlich schwer war.
Praxis-Hinweis: Bei grob fahrlässiger Tötung unter Alkoholisierung ist insbesondere im Osten Österreichs mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen. Die Gerichte in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland verhängen in diesen Konstellationen regelmäßig unbedingte Haftstrafen.
Diversion und bedingte Strafe
Bei fahrlässiger Tötung nach § 80 Abs 1 StGB ist eine Diversion zwar rechtlich möglich, in der Praxis aber schwierig zu erreichen. Die Staatsanwaltschaft handhabt diversionelle Erledigungen bei Tötungsdelikten restriktiv. Bei grob fahrlässiger Tötung nach § 81 StGB sinken die Chancen weiter. Dennoch: Eine diversionelle Erledigung vermeidet die Verurteilung und damit die Vorstrafe – der Versuch lohnt sich.
Voraussetzungen für eine Diversion
- Die Schuld darf nicht als schwer gelten
- Keine spezialpräventiven Bedenken (der Beschuldigte wird nicht rückfällig)
- Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt
- Schadensgutmachung an die Hinterbliebenen (Privatbeteiligung)
Sonderregel: Tötung eines nahen Angehörigen
Bei fahrlässiger Tötung eines nahen Angehörigen enthält § 198 Abs 3 StPO eine besondere Bestimmung. Wenn der Beschuldigte durch den Tod eines Angehörigen selbst eine schwere seelische Belastung erleidet, kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen. Ein typisches Beispiel: Ein Elternteil verursacht bei einem Verkehrsunfall fahrlässig den Tod des eigenen Kindes.
Einschränkung: Bei Alkoholisierung, bewusster Missachtung von Sicherheitsvorschriften oder mehrfachen Verstößen greift diese Sonderregel nicht.
Verjährung bei fahrlässiger Tötung
Die Verjährungsfrist bei fahrlässiger Tötung nach § 80 Abs 1 StGB beträgt drei Jahre (§ 57 Abs 3 Z 4 StGB). Bei der Qualifikation nach Abs 2 (mehrere Tote) oder nach § 81 StGB (grobe Fahrlässigkeit) sind es fünf Jahre. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem das strafbare Verhalten abgeschlossen ist.
| Delikt | Strafdrohung | Verjährungsfrist |
|---|---|---|
| § 80 Abs 1 (einfach) | Bis 1 Jahr | 3 Jahre |
| § 80 Abs 2 (mehrere Tote) | Bis 2 Jahre | 5 Jahre |
| § 81 (grob fahrlässig) | Bis 3 Jahre | 5 Jahre |
Werden innerhalb der Frist Ermittlungsschritte gesetzt, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Hälfte. Bei fahrlässiger Tötung nach § 80 Abs 1 also auf viereinhalb Jahre, bei § 81 auf siebeneinhalb Jahre.
Verteidigungsstrategien bei fahrlässiger Tötung
Die Verteidigung bei fahrlässiger Tötung greift auf mehreren Ebenen an. Ein erfahrener Strafverteidiger prüft systematisch jeden Aspekt des Vorwurfs – von der Sorgfaltspflichtverletzung über die Kausalität bis zur Qualifikation als grobe Fahrlässigkeit.
1. Keine Sorgfaltspflichtverletzung
Nicht jeder Todesfall ist eine fahrlässige Tötung. Wenn der Beschuldigte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten hat, liegt trotz des tragischen Ausgangs kein strafbares Verhalten vor. Der Vertrauensgrundsatz schützt denjenigen, der darauf vertrauen durfte, dass andere Verkehrsteilnehmer, Mitarbeiter oder Patienten sich regelkonform verhalten.
2. Fehlende Kausalität
Selbst bei einer nachgewiesenen Sorgfaltspflichtverletzung muss der Tod kausal auf diese Verletzung zurückführbar sein. Hätte das Opfer auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Beschuldigten den Tod gefunden, wäre rechtmäßiges Alternativverhalten gegeben und der Vorfall nicht strafbar. In der Praxis ist dies häufig bei Verkehrsunfällen relevant – etwa wenn das Opfer selbst grob verkehrswidrig handelte.
3. Angriff auf die grobe Fahrlässigkeit
Wird § 81 StGB (grob fahrlässige Tötung) angeklagt, besteht eine realistische Verteidigungschance in der Herabstufung auf § 80 StGB. Der Strafrahmen sinkt von drei Jahren auf ein Jahr. Die Verteidigung zeigt, dass die Sorgfaltspflichtverletzung zwar gegeben, aber nicht ungewöhnlich und auffallend schwer war.
4. Sachverständigengutachten
Fahrlässige Tötung ist ein Delikt, bei dem Sachverständigengutachten entscheidend sind. Unfallrekonstruktion, gerichtsmedizinische Befunde und technische Gutachten bestimmen den Verfahrensausgang. Die frühzeitige Einholung eigener Privatgutachten – ob zur Unfallrekonstruktion, zum ärztlichen Standard oder zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften – kann die Verteidigungsposition erheblich stärken.
Aus der Praxis: Erfolgreiche Verteidigung bei Vorwürfen der fahrlässigen Tötung
Freispruch: Fahrlässige Tötung nach Sturz eines Kindes
Ausgangslage: Dem Mandanten wurde vorgeworfen, als Aufsichtsperson den Sturz eines Kleinkindes aus dem sechsten Stock nicht verhindert zu haben. Die Staatsanwaltschaft klagte fahrlässige Tötung nach § 80 StGB an.
Verteidigungsstrategie: Systematische Aufarbeitung der Beweislage mit dem Fokus auf die Frage, ob dem Mandanten tatsächlich ein sorgfaltswidriges Verhalten vorzuwerfen war. Die Verteidigung konnte zeigen, dass die Sorgfaltspflicht nicht verletzt wurde.
Ergebnis: Freispruch in der Hauptverhandlung.
Freispruch: Todesfall nach Drogenkonsum
Ausgangslage: Der Mandant hatte einem Freund LSD überlassen. Die Person stürzte unter dem Einfluss der Substanz aus dem sechsten Stock und verstarb. Die Anklage lautete auf Imstichlassen mit Todesfolge.
Verteidigungsstrategie: Einholung zweier Privatgutachten, die die eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers und das Fehlen eines Vorsatzes belegten. Intensive Beweisführung zur Grenze zwischen strafrechtlicher Verantwortlichkeit und autonomem Handeln des Opfers.
Ergebnis: Freispruch.
Diversion: Fahrlässiges Delikt im Straßenverkehr
Ausgangslage: Ein alkoholisierter Fahrzeuglenker verursachte einen Verkehrsunfall mit verletzten Personen. Das Ermittlungsverfahren lief wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Verteidigungsstrategie: Frühzeitige Schadensgutmachung, kooperatives Verhalten und Nachweis, dass keine spezialpräventiven Bedenken bestehen. Antrag auf diversionelle Erledigung.
Ergebnis: Diversion – außergerichtlicher Tatausgleich. Keine Vorstrafe.
Häufige Fragen zur fahrlässigen Tötung
Bei fahrlässiger Tötung nach § 80 Abs 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Bei Tod mehrerer Personen (Abs 2) erhöht sich der Rahmen auf bis zu zwei Jahre. Bei grob fahrlässiger Tötung nach § 81 StGB sind es bis zu drei Jahre. In der Praxis wird bei unbescholtenen Tätern häufig eine bedingte Strafe oder Geldstrafe verhängt.
Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch eine Verletzung der StVO (überhöhte Geschwindigkeit, Alkohol, unzureichender Abstand, Vorrangverletzung) den Tod eines anderen Menschen verursacht. Die Sorgfaltspflichtverletzung muss kausal für den Tod sein – hätte auch ein sorgfältiger Fahrer den Unfall nicht verhindern können, scheidet fahrlässige Tötung aus.
Rechtlich ja – in der Praxis ist es aber schwierig. Bei fahrlässiger Tötung nach § 80 StGB ist eine Diversion möglich, die Staatsanwaltschaft handhabt sie bei Tötungsdelikten jedoch restriktiv. Voraussetzungen: Die Schuld darf nicht als schwer gelten, es bestehen keine spezialpräventiven Bedenken und eine Schadensgutmachung an die Hinterbliebenen ist erfolgt oder wird zugesagt. Bei Alkoholisierung oder bewusster Missachtung von Sicherheitsvorschriften sinken die Chancen erheblich.
Bei fahrlässiger Tötung (§ 80 StGB) fehlt jeder Verletzungsvorsatz. Bei Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 86 StGB) hat der Täter die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt, der Tod trat als fahrlässige Folge ein. Der Strafrahmen bei § 86 ist erheblich höher: ein bis fünf Jahre (Abs 1) bzw. ein bis zehn Jahre (Abs 2).
Fahrlässige Tötung nach § 80 Abs 1 StGB verjährt nach drei Jahren. Bei Tod mehrerer Personen (§ 80 Abs 2) und bei grob fahrlässiger Tötung (§ 81 StGB) beträgt die Frist fünf Jahre. Werden innerhalb der Frist Ermittlungsschritte gesetzt, verlängert sie sich um die Hälfte.
Grundsätzlich ja – der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr (§ 80 Abs 1) bzw. bis zu drei Jahre (§ 81). In der Praxis erhalten unbescholtene Erstverurteilte bei einfacher fahrlässiger Tötung jedoch in der Regel eine bedingte Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Eine unbedingte Haftstrafe droht vor allem bei grober Fahrlässigkeit, Vorstrafen oder besonders schwerwiegenden Umständen.
Ein Arzt haftet wegen fahrlässiger Tötung, wenn er den Facharztstandard verletzt hat und der Patient kausal an diesem Behandlungsfehler verstorben ist. Der Maßstab ist, was ein gewissenhafter Arzt desselben Fachgebiets in derselben Situation getan hätte. Typische Fälle: Diagnosefehler, Operationsfehler, Medikationsfehler. Ein Sachverständigengutachten entscheidet regelmäßig über den Verfahrensausgang.
Grob fahrlässige Tötung nach § 81 StGB liegt vor, wenn die Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich und auffallend schwer ist – also einem verantwortungsbewussten Menschen keinesfalls unterlaufen würde. Typische Fälle: erhebliche Alkoholisierung am Steuer mit Todesfolge, massive Geschwindigkeitsüberschreitung, bewusstes Entfernen von Sicherheitsvorrichtungen. Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.
Ja – dringend. Fahrlässige Tötung ist kein Bagatelldelikt. Die Strafdrohung reicht bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe (bei grober Fahrlässigkeit), es droht eine Vorstrafe und Zivilansprüche der Hinterbliebenen. Ein spezialisierter Strafverteidiger beantragt Akteneinsicht, lässt gegebenenfalls eigene Gutachten erstellen, prüft die Möglichkeit einer Diversion und entwickelt eine Verteidigungsstrategie. Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar EUR 250, das auf ein späteres Mandat angerechnet wird.
Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen (§ 7 Abs 2 StPO) – auch und gerade bei der ersten Vernehmung nach dem Unfall. Sie haben Anspruch auf Akteneinsicht (§ 51 StPO), auf Beiziehung eines Verteidigers und auf Teilnahme an Beweisaufnahmen. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Nutzen Sie diese Rechte – insbesondere das Recht zu schweigen ist in der ersten Phase nach einem tödlichen Unfall Ihr wichtigstes Werkzeug.
Die Haftpflichtversicherung deckt die zivilrechtlichen Ansprüche der Hinterbliebenen – Schmerzengeld, Begräbniskosten, Unterhaltsentgang. Die strafrechtliche Verteidigung muss der Beschuldigte grundsätzlich selbst finanzieren. Manche Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten der Strafverteidigung. Die Schadensgutmachung an die Hinterbliebenen wirkt sich positiv auf das Strafverfahren aus – sowohl bei der Strafzumessung als auch bei der Frage der Diversion.
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Strafverteidigung Wien
Erfahrener Strafverteidiger in Wien und ganz Österreich
Erfolge & Freisprüche
Erfolgreiche Verteidigung in komplexen Strafsachen


