Betrügerische Krida zählt zu den schwersten Wirtschaftsdelikten im österreichischen Strafrecht. Im Insolvenzumfeld genügt oft eine einzige Transaktion – eine Schenkung an Angehörige, eine Darlehensrückzahlung an Gesellschafter, ein Verkauf unter Wert – um ein Ermittlungsverfahren nach § 156 StGB auszulösen.
Der Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, bei Schäden über 300.000 Euro sogar bis zu zehn Jahren. Hinzu kommen zivilrechtliche Anfechtungsklagen, Schadenersatzforderungen und erhebliche Reputationsschäden. Für Geschäftsführer und Unternehmer steht damit weit mehr als die persönliche Freiheit auf dem Spiel.
Typischerweise erstattet der Insolvenzverwalter Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, wenn er bei der Prüfung der Unternehmensfinanzen Unregelmäßigkeiten entdeckt. Ab diesem Zeitpunkt ist professionelle Strafverteidigung im Bereich Wirtschaftsstrafrecht entscheidend – denn jede Aussage gegenüber dem Insolvenzverwalter kann strafrechtlich verwertet werden. Schweigen dürfen Sie ihm gegenüber aber nicht: Als Schuldner müssen Sie dem Insolvenzverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen erteilen (§ 99 IO). Stimmen Sie Ihre Auskünfte deshalb vorher mit Ihrem Verteidiger ab.
Nicht jede Handlung vor oder während einer Insolvenz ist strafbar. Der Unterschied zwischen wirtschaftlicher Notlage und Gläubigerschädigung liegt in der richtigen rechtlichen Einordnung – und in der Verteidigung von Anfang an.
Erkennen Sie sich wieder?
- Der Masseverwalter hat Strafanzeige erstattet und Sie haben eine Vorladung erhalten
- Sie wurden als Beschuldigter wegen Gläubigerschädigung (§ 156 StGB) einvernommen
- Die WKStA ermittelt wegen Vermögensverschiebungen vor der Insolvenz
- Ihnen wird als Geschäftsführer vorgeworfen, Firmenvermögen beiseite geschafft zu haben
- Sie haben Zahlungen an Gesellschafter oder Angehörige geleistet und befürchten strafrechtliche Konsequenzen
- Gegen Sie wurde eine Hausdurchsuchung wegen eines Insolvenzdelikts durchgeführt
→ Machen Sie keine Aussage ohne anwaltliche Beratung. Kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger für Wirtschaftsstrafrecht.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist betrügerische Krida?
- Ablauf eines Krida-Ermittlungsverfahrens
- Tathandlungen: Wie macht man sich strafbar?
- Strafrahmen & Schadensqualifikationen
- Alle Kridadelikte im Überblick (§§ 156–163 StGB)
- Geschäftsführerhaftung nach § 161 StGB
- Verteidigungsstrategien bei betrügerischer Krida
- Verjährung bei Kridadelikten
- Zivilrechtliche Folgen einer betrügerischen Krida
- Häufige Fragen (FAQ)
Was ist betrügerische Krida?
Betrügerische Krida nach § 156 StGB liegt vor, wenn ein Schuldner sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt oder schmälert. Das Delikt schützt das Recht der Gläubiger auf faire Befriedigung aus dem Schuldnervermögen.
Die betrügerische Krida ist ein sogenanntes Sonderdelikt: Täter kann nur sein, wer Schuldner mindestens zweier Gläubiger ist. Dabei genügt es, wenn auch nur ein einziger Gläubiger geschädigt wird – eine Mehrzahl von Geschädigten ist nicht erforderlich. Der Wortlaut des § 156 StGB spricht allgemein von Gläubigern und schränkt ihren Kreis nicht ein.
Entscheidend ist der Vorsatz: Der Täter muss einen Vorsatz auf alle Tatbestandsmerkmale haben. Er muss es zumindest ernstlich für möglich halten, dass seine Handlung die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers vereitelt oder schmälert, und sich damit abfinden (bedingter Vorsatz genügt). Fehlt der Vorsatz, bleibt der mildere Tatbestand der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 StGB zu prüfen. Er greift aber nur bei grober Fahrlässigkeit und nur bei bestimmten kridaträchtigen Handlungen, etwa dem Verschleudern von Vermögen oder einer mangelhaften Buchführung (§ 159 Abs 5 StGB).
Ablauf eines Krida-Ermittlungsverfahrens
So entsteht ein Verfahren wegen betrügerischer Krida – typischer Ablauf in der Praxis:
Tathandlungen: Wie macht man sich strafbar?
§ 156 StGB nennt die Tathandlungen der betrügerischen Krida demonstrativ – das bedeutet, die Aufzählung ist nicht abschließend. Entscheidend ist, dass das Vermögen wirklich oder zum Schein verringert wird. In der Praxis sind folgende Handlungen besonders relevant:
Verheimlichen von Vermögenswerten
Das bewusste Verschweigen von Vermögensbestandteilen gegenüber Gläubigern oder Insolvenzorganen. Dazu gehören nicht angegebene Bankkonten, verschwiegene Beteiligungen, nicht offengelegte Forderungen oder das Verschweigen einer Erbschaft. In der Praxis wird das Verheimlichen oft durch Kontensicherstellungen und Bankabfragen aufgedeckt.
Beiseiteschaffen von Vermögen
Das Übertragen von Vermögenswerten auf Dritte, um sie dem Gläubigerzugriff zu entziehen. Typische Fälle sind Schenkungen an Familienmitglieder kurz vor der Insolvenz, die Übertragung von Immobilien oder Firmenanteilen auf nahestehende Personen, oder das Verschieben von Bargeld auf unbekannte Konten.
Veräußern unter Wert
Der Verkauf von Vermögensgegenständen deutlich unter dem Verkehrswert, ohne dass ein wirtschaftlich nachvollziehbarer Grund vorliegt. Wird etwa eine Liegenschaft für die Hälfte des Marktwerts an einen Verwandten verkauft, verringert sich das Befriedigungssubstrat der Gläubiger um die Differenz.
Beschädigen von Vermögenswerten
Die physische Vernichtung oder Wertminderung von Vermögensgegenständen. Dies umfasst etwa die Zerstörung von Waren oder Maschinen, die dem Gläubigerzugriff unterliegen würden.
Vorschützen nicht bestehender Verbindlichkeiten
Das Erfinden oder Anerkennen von Scheinschulden, um das auf dem Papier verfügbare Vermögen zu reduzieren. Die Vorlage von Scheinrechnungen oder fingierten Kreditverträgen fällt typischerweise in diese Kategorie.
Achtung: Auch der Versuch ist strafbar!
Ein Versuch liegt vor, wenn der Schuldner zur Verschiebung unmittelbar ansetzt, sie aber nicht vollendet. Ist das Vermögen einmal beiseitegeschafft, ist die Tat vollendet; dass der Masseverwalter die Verschiebung später anficht, ändert daran nichts (RIS-Justiz RS0094678). Bloße Vorbereitungen sind dagegen nicht strafbar. Strafbar wird es erst, sobald der Täter seinen Entschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt (§ 15 Abs 2 StGB).
Strafrahmen & Schadensqualifikationen
Die Strafe für betrügerische Krida hängt maßgeblich von der Schadenshöhe ab. § 156 StGB sieht zwei Qualifikationsstufen vor:
| Qualifikation | Schadenshöhe | Strafrahmen | Verjährung |
|---|---|---|---|
| § 156 Abs 1 StGB (Grunddelikt) | bis € 300.000 | 6 Monate – 5 Jahre Freiheitsstrafe | 5 Jahre |
| § 156 Abs 2 StGB (Qualifikation) | über € 300.000 | 1 – 10 Jahre Freiheitsstrafe | 10 Jahre |
| § 159 StGB (grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen) | Ausfall bis € 1 Mio. (darüber: Abs 4) | bis 1 Jahr oder Geldstrafe bis 720 Tagessätze (Abs 4: bis 2 Jahre) | 3 Jahre (Abs 4: 5 Jahre) |
| Versuch (§ 15 StGB) | kein Schaden eingetreten | wie Grunddelikt (Milderung möglich) | 5 Jahre (Schaden über € 300.000: 10 Jahre) |
Ein Beispiel: Beträgt eine Schenkung an einen Angehörigen exakt 300.000 Euro, liegt sie gerade noch unter der Qualifikationsgrenze, denn § 156 Abs 2 StGB verlangt einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden. Es gilt der Strafrahmen des Abs 1. Wäre die Schenkung auch nur einen Cent höher gewesen, hätte der erhöhte Strafrahmen von bis zu zehn Jahren gegolten.
Alle Kridadelikte im Überblick (§§ 156–163 StGB)
Das österreichische Strafrecht kennt neben der betrügerischen Krida eine Reihe weiterer Gläubigerschutzdelikte. In Insolvenzverfahren werden häufig mehrere Tatbestände gleichzeitig geprüft:
| Delikt | § StGB | Kern | Strafrahmen |
|---|---|---|---|
| Betrügerische Krida | § 156 | Vorsätzliche Vermögensverringerung durch Schuldner | 6 Mon. – 5 J. (bis 10 J.) |
| Schädigung fremder Gläubiger | § 157 | Dritter schädigt Gläubiger ohne Einverständnis des Schuldners | 6 Mon. – 5 J. (bis 10 J.) |
| Begünstigung eines Gläubigers | § 158 | Bevorzugung eines Gläubigers zum Nachteil anderer | bis 2 Jahre |
| Grob fahrlässige Beeinträchtigung | § 159 | Grob fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch kridaträchtiges Handeln | bis 1 Jahr oder Geldstrafe (bis 2 J.) |
| Umtriebe im Insolvenzverfahren | § 160 | Manipulation des Insolvenzverfahrens selbst | bis 1 Jahr oder Geldstrafe |
| Vollstreckungsvereitelung | § 162 | Vereitelung der Exekution durch den Schuldner | bis 6 Mon. oder Geldstrafe (bis 3 J.) |
| Vollstreckungsvereitelung für andere | § 163 | Dritter vereitelt Exekution zugunsten des Schuldners | bis 6 Mon. oder Geldstrafe (bis 3 J.) |
Die Abgrenzung zwischen diesen Delikten ist oft entscheidungsrelevant. Wer als Dritter ohne Einverständnis des Schuldners Vermögen verschiebt, begeht nicht betrügerische Krida (§ 156), sondern Schädigung fremder Gläubiger (§ 157). Diese Unterscheidung kann erhebliche Auswirkungen auf die Verteidigungsstrategie haben.
Geschäftsführerhaftung nach § 161 StGB
Besonders praxisrelevant ist die Erstreckung der Strafbarkeit auf leitende Angestellte nach § 161 StGB. Danach ist ein Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist gleich einem Schuldner zu bestrafen, wenn er die tatbestandsmäßige Handlung begeht – und zwar unabhängig davon, ob er im Einverständnis mit dem Eigentümer handelt oder nicht.
Was tun bei einer Vorladung wegen betrügerischer Krida?
1. Schweigen Sie. Machen Sie bei der Polizei oder der WKStA keine Aussage ohne anwaltliche Begleitung. Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern – nutzen Sie es.
2. Sichern Sie Unterlagen. Sammeln Sie alle relevanten Dokumente: Bilanzen, Verträge, Kontoauszüge, E-Mail-Verkehr.
3. Kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger. Im Wirtschaftsstrafrecht zählt die frühzeitige anwaltliche Beratung. Der Verteidiger kann Akteneinsicht beantragen und eine fundierte Strategie entwickeln.
Verteidigungsstrategien bei betrügerischer Krida
Eine erfolgreiche Verteidigung bei betrügerischer Krida setzt an den einzelnen Tatbestandsmerkmalen an. Jedes Element – Schuldnereigenschaft, Vermögensverringerung, Gläubigerschädigung und Vorsatz – muss nachgewiesen werden. Die Verteidigung kann an jedem dieser Punkte ansetzen:
Kein Vorsatz – wirtschaftliche Notlage statt Schädigungsabsicht
Der häufigste und wirksamste Verteidigungsansatz: Die Handlung erfolgte ohne Schädigungsvorsatz. Gerade in wirtschaftlichen Krisensituationen treffen Unternehmer Entscheidungen unter enormem Druck, die sich im Nachhinein als nachteilig für Gläubiger erweisen. Entscheidend ist, ob der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt die Gläubigerschädigung zumindest für möglich hielt und sich damit abfand.
Keine tatsächliche Vermögensverringerung
Wenn das Vermögen in seiner Gesamtheit unvermindert bleibt – etwa bei der Begleichung bestehender Verbindlichkeiten – liegt keine betrügerische Krida vor. Die Zahlung einer fälligen Forderung verringert zwar die Aktiva, befreit aber das Vermögen gleichzeitig von einer Passivposition. Vorsicht aber nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit: Wer dann einzelne Gläubiger bezahlt und dadurch die anderen benachteiligt, kann wegen Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) verfolgt werden.
Fehlende Gläubigerschädigung
Als Erfolgsdelikt ist die betrügerische Krida erst vollendet, wenn ein Gläubiger tatsächlich einen Befriedigungsausfall erleidet. Wurde die Befriedigung der Gläubiger nie beeinträchtigt, fehlt es am tatbestandsmäßigen Erfolg. Eine spätere Rückführung oder Anfechtung beseitigt die vollendete Tat aber nicht (RIS-Justiz RS0094678, RS0113428).
Diversion als Alternative zur Verurteilung
Bei Schadenssummen im unteren Bereich und erstmaliger Delinquenz kann eine Diversion nach §§ 198 ff StPO angestrebt werden. Die Möglichkeiten umfassen Zahlung eines Geldbetrags, gemeinnützige Leistungen, eine Probezeit oder einen außergerichtlichen Tatausgleich. Bei qualifizierter betrügerischer Krida (Schaden über 300.000 Euro) ist die Diversion ausgeschlossen.
Schadensgutmachung als Strafmilderung
Wer den ganzen Schaden freiwillig gutmacht, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, wird nicht bestraft (tätige Reue, § 167 StGB). Danach gilt: Die vollständige oder teilweise Rückführung der verschobenen Vermögenswerte kann als wesentlicher Milderungsgrund wirken. In der Praxis wird häufig eine Kombination aus Schadensgutmachung und Verfahrenskooperation angestrebt, um die Strafhöhe zu reduzieren – wobei jede Kooperation nur nach anwaltlicher Abstimmung erfolgen sollte.
Verjährung bei Kridadelikten
Die Verjährung richtet sich nach der Strafdrohung des jeweiligen Delikts. Für die Fristberechnung gilt: Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die strafbare Tätigkeit abgeschlossen ist oder das strafbare Verhalten aufhört. Tritt der Schaden der Gläubiger erst später ein, endet die Frist nicht, bevor sie auch ab dem Schadenseintritt verstrichen ist oder seit dem Ende der Tathandlung ihr Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre, abgelaufen sind (§ 58 Abs 1 StGB).
| Delikt | Strafdrohung | Verjährungsfrist |
|---|---|---|
| Betrügerische Krida (Grunddelikt) | 6 Monate – 5 Jahre | 5 Jahre |
| Betrügerische Krida (qualifiziert, > € 300.000) | 1 – 10 Jahre | 10 Jahre |
| Schädigung fremder Gläubiger (§ 157) | 6 Monate – 5 Jahre | 5 Jahre (über € 300.000: 10 Jahre) |
| Begünstigung eines Gläubigers (§ 158) | bis 2 Jahre | 5 Jahre |
| Grob fahrlässige Beeinträchtigung (§ 159) | bis 1 Jahr oder Geldstrafe (Abs 4: bis 2 Jahre) | 3 Jahre (Abs 4: 5 Jahre) |
| Vollstreckungsvereitelung (§ 162) | bis 6 Monate oder Geldstrafe (Abs 2: bis 3 Jahre) | 1 Jahr (Abs 2: 5 Jahre) |
Zivilrechtliche Folgen einer betrügerischen Krida
Neben den strafrechtlichen Konsequenzen zieht eine betrügerische Krida regelmäßig erhebliche zivilrechtliche Folgen nach sich. Diese betreffen sowohl das persönliche Vermögen als auch die unternehmerische Zukunft:
Anfechtung nach der Insolvenzordnung: Der Insolvenzverwalter kann Rechtshandlungen, die vor Insolvenzeröffnung vorgenommen wurden und Gläubiger benachteiligen, anfechten. Die Anfechtungsfristen betragen je nach Fallkonstellation bis zu zehn Jahre vor Insolvenzeröffnung.
Persönliche Schadenersatzpflicht: Geschäftsführer, die gegen die Gläubiger gerichtete strafbare Handlungen begehen, etwa eine betrügerische Krida, haften den Gläubigern persönlich für den Schaden (RIS-Justiz RS0023677). Bei vorsätzlichem Handeln haften Mittäter solidarisch.
Restschuldbefreiung gefährdet: Eine rechtskräftige Verurteilung wegen betrügerischer Krida kann die Erteilung der Restschuldbefreiung im Privatkonkurs gefährden oder zum Widerruf einer bereits erteilten Befreiung führen.
Gewerberechtliche Konsequenzen: Eine Verurteilung wegen betrügerischer Krida kann zum Verlust der Gewerbeberechtigung führen und die Neugründung eines Unternehmens erheblich erschweren.
Häufige Fragen zur betrügerischen Krida
Betrügerische Krida bedeutet, dass ein Schuldner sein Vermögen verringert oder versteckt und dabei in Kauf nimmt, dass seine Gläubiger geschädigt werden – Absicht ist nicht erforderlich. Es muss mindestens zwei Gläubiger geben, und die Handlung muss dazu führen, dass mindestens ein Gläubiger weniger bekommt als ihm zusteht. Typische Beispiele sind das Verschenken von Geld an Familienangehörige kurz vor der Insolvenz oder das Verschweigen von Kontoguthaben gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Bei Schäden bis 300.000 Euro drohen sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Übersteigt der Schaden 300.000 Euro, erhöht sich der Strafrahmen auf ein bis zehn Jahre. In der Praxis verhängen Gerichte je nach Schadenshöhe und Persönlichkeit des Täters sowohl bedingte als auch unbedingte Freiheitsstrafen.
Der entscheidende Unterschied liegt im Vorsatz. Betrügerische Krida (§ 156 StGB) erfordert vorsätzliches Handeln: Der Täter muss die Gläubigerschädigung zumindest für möglich halten und sich damit abfinden. Die grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB) erfasst dagegen Fälle, in denen jemand grob fahrlässig kridaträchtig handelt – etwa einen bedeutenden Teil seines Vermögens verschleudert oder verschenkt, übermäßigen Aufwand treibt, durch gewagte Geschäfte, Spiel oder Wette übermäßig hohe Beträge ausgibt, keine ordentlichen Geschäftsbücher führt oder vorgeschriebene Jahresabschlüsse nicht oder zu spät erstellt (§ 159 Abs 5 StGB) – und dadurch zahlungsunfähig wird oder seine Gläubiger schädigt. Der Strafrahmen bei § 159 ist mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe deutlich milder; bis zu zwei Jahre drohen etwa bei einem Befriedigungsausfall über 1 Million Euro (§ 159 Abs 4 StGB).
Eine Insolvenz ist grundsätzlich nicht strafbar. Strafbar sind nur bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit einer Insolvenz: das vorsätzliche Verheimlichen oder Verschieben von Vermögen (betrügerische Krida), das grob fahrlässige Herbeiführen der Zahlungsunfähigkeit durch kridaträchtiges Handeln, etwa Verschleudern von Vermögen oder fehlende Buchhaltung (§ 159 StGB), die Bevorzugung einzelner Gläubiger nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 158 StGB) oder die Manipulation des Insolvenzverfahrens (§ 160 StGB). Die bloße Tatsache, dass ein Unternehmen zahlungsunfähig wird, begründet keine Strafbarkeit.
Nach der Anzeige durch den Insolvenzverwalter leitet die Staatsanwaltschaft – bei einem Schaden über 5 Millionen Euro die WKStA – ein Ermittlungsverfahren ein. Es folgen typischerweise Kontoöffnungen, Sicherstellungen von Unterlagen und Vorladungen zur Einvernahme. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Nutzen Sie dieses Recht und kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger, der Akteneinsicht beantragen und eine Verteidigungsstrategie entwickeln kann.
Ja. Nach § 161 StGB ist ein Geschäftsführer einer juristischen Person gleich einem Schuldner zu bestrafen, wenn er die Tathandlung der betrügerischen Krida begeht. Das gilt auch für Vorstandsmitglieder, Prokuristen und andere leitende Angestellte. In der Praxis trifft der Vorwurf der betrügerischen Krida bei GmbH-Insolvenzen regelmäßig den Geschäftsführer – insbesondere wenn er private Entnahmen getätigt oder Gesellschafterdarlehen zurückgezahlt hat.
Beim Grunddelikt (Schaden bis 300.000 Euro) beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Bei der qualifizierten Form (Schaden über 300.000 Euro) sind es zehn Jahre. Die Frist beginnt mit Abschluss der strafbaren Handlung. Tritt der Schaden der Gläubiger erst später ein, endet die Frist nicht, bevor sie auch ab dem Schadenseintritt verstrichen ist oder seit dem Ende der Tathandlung ihr Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre, abgelaufen sind (§ 58 Abs 1 StGB).
Beim Grunddelikt (§ 156 Abs 1 StGB) ist eine Diversion grundsätzlich möglich, weil die Tat mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 198 Abs 2 Z 1 StPO). Voraussetzungen sind ein geklärter Sachverhalt, keine schwere Schuld und dass eine Strafe nicht nötig erscheint, um Sie oder andere von weiteren Taten abzuhalten (§ 198 StPO). Bei der qualifizierten Form (Schaden über 300.000 Euro) ist die Diversion ausgeschlossen. In der Praxis kann die Bereitschaft zur vollständigen Schadensgutmachung die Chancen auf eine diversionelle Erledigung erheblich erhöhen.
Die Kosten hängen vom Umfang des Verfahrens ab. Wirtschaftsstrafsachen sind typischerweise umfangreich – die Aktenlage umfasst oft tausende Seiten an Finanzdokumenten. Die Erstberatung kostet 250 Euro und wird auf ein späteres Mandat angerechnet. Die Kosten danach hängen vom Umfang ab. Der Stundensatz beträgt 400 Euro brutto, abgerechnet im Viertelstundentakt. Bei einer Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht können die Gesamtkosten je nach Verfahrensdauer höher liegen. Ein frühzeitiges Einschalten des Verteidigers kann die Gesamtkosten senken, wenn das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium eingestellt oder eine Diversion erreicht wird. Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung.
Neben der strafrechtlichen Verurteilung drohen erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen: Anfechtung der schädigenden Rechtshandlungen durch den Insolvenzverwalter, persönliche Schadenersatzpflicht des Geschäftsführers gegenüber den Gläubigern, Gefährdung oder Widerruf einer Restschuldbefreiung und Verlust der Gewerbeberechtigung. Zudem kann die strafrechtliche Verurteilung die Beweislage in zivilrechtlichen Verfahren erheblich vereinfachen, weil sich der Verurteilte im Zivilprozess nicht darauf berufen kann, die Tat nicht begangen zu haben (RIS-Justiz RS0074219).
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