Medizinstrafrecht Österreich

Medizinstrafrecht Österreich – OP-Team im Operationssaal, Strafverteidigung für Ärzte bei Behandlungsfehlern

Strafrechtliche Ermittlungen gegen Ärzte nehmen in Österreich zu – sei es wegen Behandlungsfehlern, Aufklärungsversäumnissen oder Abrechnungsunregelmäßigkeiten. Für betroffene Mediziner stellt ein solches Verfahren eine erhebliche berufliche Belastung dar.

Neben möglichen Geld- und Freiheitsstrafen steht im Medizinstrafrecht regelmäßig die Berufsberechtigung auf dem Prüfstand. Die Ärztekammer prüft bei strafrechtlichen Verfahren die Vertrauenswürdigkeit – im schlimmsten Fall droht die Streichung aus der Ärzteliste. Es geht also nicht nur um die strafrechtliche Konsequenz, sondern um die gesamte berufliche Zukunft.

Als Strafverteidiger in Wien mit Erfahrung im Medizinstrafrecht berate ich Ärzte, Zahnärzte und medizinisches Personal bei strafrechtlichen Vorwürfen. Die Erfahrung zeigt: Die entscheidenden Weichen werden in den ersten Tagen nach Bekanntwerden der Vorwürfe gestellt. Frühzeitige anwaltliche Beratung ist der wichtigste Faktor für ein gutes Ergebnis.

Nicht jeder Vorwurf hält einer juristischen Prüfung stand – und nicht jeder Behandlungsfehler ist eine Straftat.

Erkennen Sie sich wieder?

  • Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter wegen eines Behandlungsfehlers erhalten
  • Ein Patient hat Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen Sie erstattet
  • Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen fahrlässiger Tötung nach einem Zwischenfall
  • Ihnen wird Abrechnungsbetrug gegenüber der Sozialversicherung vorgeworfen
  • Die Ärztekammer prüft berufsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Streichung aus der Ärzteliste
  • Sie wurden wegen eigenmächtiger Heilbehandlung (§ 110 StGB) angezeigt

→ Kontaktieren Sie sofort einen spezialisierten Strafverteidiger. Jede Aussage ohne anwaltliche Beratung kann Sie belasten.

Was ist Medizinstrafrecht?

Das Medizinstrafrecht (auch Arztstrafrecht genannt) ist ein Teilgebiet des Strafrechts, das sich mit strafbaren Handlungen im Gesundheitswesen befasst. Es betrifft strafrechtliche Vorwürfe, die im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung stehen – von Behandlungsfehlern über Aufklärungsversäumnisse bis hin zu Abrechnungsverstößen und Korruptionsdelikten.

Das Medizinstrafrecht steht an der Schnittstelle zwischen Strafrecht, Medizinrecht und ärztlichem Berufsrecht. Im Unterschied zum zivilrechtlichen Arzthaftungsrecht, bei dem es um Schadenersatz und Schmerzensgeld geht, drohen im Medizinstrafrecht Geld- und Freiheitsstrafen sowie der Verlust der Berufsberechtigung. Die betroffenen Berufsgruppen umfassen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Pflegepersonal, Krankenhäuser als Organisationen sowie Pharmaunternehmen und Medizinproduktehersteller.

Typische Fallkonstellationen im Medizinstrafrecht in Österreich sind:

  • Behandlungsfehler – fahrlässige Körperverletzung oder Tötung durch ärztliches Fehlverhalten
  • Aufklärungsfehler – eigenmächtige Heilbehandlung nach § 110 StGB bei fehlender oder mangelhafter Patientenaufklärung
  • Abrechnungsbetrug – falsche Abrechnung gegenüber Sozialversicherungsträgern nach § 146 ff StGB
  • Korruption im Gesundheitswesen – unzulässige Vorteilszuwendungen an Ärzte und Apotheker
  • Arzneimittelrechtsverstöße – strafbare Handlungen gegen das Arzneimittelgesetz oder Medizinproduktegesetz
  • Fälschung medizinischer Dokumente – gefälschte Rezepte, Atteste, Impfnachweise
  • Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht – unbefugte Weitergabe von Patientendaten

Ablauf eines Ermittlungsverfahrens gegen Ärzte

VORWURF
Anzeige durch Patient, Angehörige oder Krankenkasse
ERMITTLUNG
StA prüft, Vorladung, Gutachten, Akteneinsicht
ENTSCHEIDUNG
Einstellung, Diversion oder Anklage
VERFAHREN
Hauptverhandlung & ggf. Berufung

Wenn ein Patient oder dessen Angehörige eine Strafanzeige wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers erstatten, beginnt die Staatsanwaltschaft mit den Ermittlungen. Der Arzt erhält eine Vorladung als Beschuldigter – und genau hier passiert der häufigste Fehler: Viele Ärzte folgen der Vorladung und machen Aussagen, ohne vorher mit einem Strafverteidiger gesprochen zu haben.

Im Ermittlungsverfahren wird in der Regel ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses Gutachten ist oft verfahrensentscheidend – es beurteilt, ob die Behandlung lege artis (nach den Regeln der ärztlichen Kunst) erfolgte oder ob ein vorwerfbarer Sorgfaltsverstoß vorliegt. Die Qualität dieses Gutachtens kann durch gezielte Verteidigungsarbeit – etwa durch Einbringung eines Privatgutachtens – mitgeprägt werden.

Was tun bei einer Vorladung als beschuldigter Arzt?

Wenn Sie als Arzt eine Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten, gilt: Machen Sie keine Aussage ohne anwaltliche Beratung. Sie haben als Beschuldigter das Recht zu schweigen – nutzen Sie es. Eine unbedachte Aussage, selbst eine gut gemeinte Erklärung, kann als Schuldeingeständnis gewertet werden. Kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger für Medizinstrafrecht in Wien, der Akteneinsicht nimmt und eine Verteidigungsstrategie erarbeitet, bevor Sie sich zur Sache äußern.

Die wichtigsten Delikte im Medizinstrafrecht

1. Fahrlässige Körperverletzung (§ 88 StGB) – Der häufigste Vorwurf

Wenn ein Arzt durch einen Behandlungsfehler die körperliche Unversehrtheit eines Patienten beeinträchtigt, ohne Vorsatz darauf zu haben, liegt fahrlässige Körperverletzung vor. Entscheidend ist die Frage: Hat der Arzt die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt? Der Maßstab ist das Verhalten eines gewissenhaften und aufmerksamen Facharztes in derselben Situation (OGH 9 Ob 48/15x). Typische Fälle sind Operationsfehler, Medikamentenverwechslungen, unterlassene Befunderhebung oder verspätete Diagnosestellung.

Bei grober Fahrlässigkeit – also einer besonders schwerwiegenden Verletzung der Sorgfaltspflichten – erhöht sich der Strafrahmen. Wichtig: Nicht jede Komplikation ist ein Behandlungsfehler. Der Arzt schuldet keinen Heilungserfolg, sondern eine sorgfältige Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft (RIS-Justiz RS0021335).

2. Fahrlässige Tötung (§ 80 StGB) – Der schwerwiegendste Vorwurf

Führt ein ärztlicher Behandlungsfehler zum Tod eines Patienten, droht der Vorwurf der fahrlässigen Tötung. Dies setzt voraus, dass der Tod durch die fehlerhafte Behandlung unmittelbar verursacht wurde und der Arzt dabei sorgfaltswidrig gehandelt hat. Der Kausalitätsnachweis ist in der Praxis oft komplex – es muss belegt werden, dass der Patient bei ordnungsgemäßer Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überlebt hätte.

3. Eigenmächtige Heilbehandlung (§ 110 StGB) – Der Aufklärungsfehler

Nach § 110 Abs 1 StGB macht sich strafbar, wer einen anderen ohne dessen Einwilligung behandelt – auch wenn die Behandlung nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft erfolgt. Die Strafe beträgt bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätze Geldstrafe. Dieses Delikt schützt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten: Eine medizinisch korrekte Behandlung ist trotzdem strafbar, wenn der Patient nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und keine wirksame Einwilligung erteilt hat.

Die eigenmächtige Heilbehandlung ist ein Privatanklagedelikt (§ 110 Abs 3 StGB) – das bedeutet, der Patient muss die Strafverfolgung selbst in Gang setzen. Die Staatsanwaltschaft wird hier nicht von sich aus aktiv. Eine Ausnahme besteht nach Abs 2: Wenn der Arzt die Einwilligung in der berechtigten Annahme nicht eingeholt hat, dass ein Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Patienten ernsthaft gefährden würde, entfällt die Strafbarkeit.

4. Abrechnungsbetrug (§ 146 ff StGB)

Werden ärztliche Leistungen gegenüber Sozialversicherungsträgern falsch abgerechnet – etwa durch Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, Hochstufung von Leistungscodes oder Doppelabrechnung – kann der Vorwurf des Betrugs im Raum stehen. Bei Schäden über 5.000 Euro droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei Schäden über 300.000 Euro bis zu zehn Jahren. Die Kontrolldichte durch die Krankenkassen nimmt in Österreich kontinuierlich zu.

5. Korruption im Gesundheitswesen

Unzulässige Zuwendungen von Pharmaunternehmen an Ärzte – etwa Geschenke, Einladungen zu Kongressen oder verdeckte Honorare für Verordnungsentscheidungen – können als Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme strafrechtlich verfolgt werden. Auch umgekehrt: Ärzte, die für Zuweisungen Entgelte fordern, machen sich strafbar.

Strafrahmen im Medizinstrafrecht: Was droht wirklich?

Delikt Paragraf Strafrahmen Besonderheit
Fahrlässige Körperverletzung § 88 StGB Bis 3 Monate / 180 TS Strafausschließungsgrund bei ≤ 14 Tagen Gesundheitsschädigung ohne schwere Folgen
Grob fahrlässige Körperverletzung § 88 Abs 4 StGB Bis 6 Monate / 360 TS Bei schwerer Körperverletzung als Folge
Fahrlässige Tötung § 80 StGB Bis 1 Jahr Freiheitsstrafe Offizialdelikt – StA ermittelt von Amts wegen
Grob fahrlässige Tötung § 81 StGB Bis 3 Jahre Freiheitsstrafe Bei besonders schwerwiegender Sorgfaltsverletzung
Eigenmächtige Heilbehandlung § 110 StGB Bis 6 Monate / 360 TS Privatanklagedelikt – Patient muss selbst klagen
Betrug (Abrechnungsbetrug) § 146 StGB Bis 6 Monate / 360 TS Grundtatbestand
Schwerer Betrug (> 5.000 €) § 147 Abs 2 StGB Bis 3 Jahre Freiheitsstrafe Bei gewerbsmäßigem Abrechnungsbetrug
Schwerer Betrug (> 300.000 €) § 147 Abs 3 StGB 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe Bei systematischem, großangelegtem Betrug
Urkundenfälschung (Rezepte, Atteste) § 223 StGB Bis 1 Jahr Freiheitsstrafe Gefälschte Rezepte, Impfnachweise, Atteste

TS = Tagessätze Geldstrafe. Ein Tagessatz entspricht dem Tageseinkommen des Verurteilten, mindestens 4 Euro und höchstens 5.000 Euro.

Verteidigungsstrategien im Medizinstrafrecht

Die Verteidigung im Medizinstrafrecht erfordert sowohl strafrechtlichen Sachverstand als auch ein Verständnis der medizinischen Abläufe. Ein erfahrener Strafverteidiger wird die folgenden Ansätze prüfen:

Fehlender Kausalitätsnachweis

In vielen Fällen kann nicht zweifelsfrei belegt werden, dass der eingetretene Schaden direkt auf den ärztlichen Behandlungsfehler zurückzuführen ist. War der Patient bereits schwer vorerkrankt? Hätte die Komplikation auch bei lege artis durchgeführter Behandlung eintreten können? Die Kausalitätsprüfung ist einer der wichtigsten Verteidigungsansätze – insbesondere bei Unterlassungsdelikten.

Einhaltung des Facharztstandards

Wenn der Arzt nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft gehandelt hat, entfällt die strafrechtliche Verantwortung. Entscheidend ist der Wissensstand zum Zeitpunkt der Behandlung, nicht eine rückblickende Bewertung. Ein Verteidiger wird durch gezielte Beweisanträge und gegebenenfalls ein Privatgutachten nachweisen, dass der medizinische Standard eingehalten wurde.

Hypothetische Einwilligung

Selbst wenn ein Aufklärungsfehler vorliegt, kann der Arzt den Nachweis erbringen, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Der OGH hat dies zuletzt in seiner Entscheidung 1 Ob 62/25m bestätigt: Auch bei mangelnder Aufklärung steht dem Arzt der Beweis der hypothetischen Einwilligung offen.

Diversion statt Verurteilung

Bei Delikten mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe kommt eine Diversion in Betracht – also eine Erledigung des Verfahrens ohne Schuldspruch. Möglichkeiten sind Zahlung eines Geldbetrags, gemeinnützige Leistungen, eine Probezeit oder ein Tatausgleich. Der entscheidende Vorteil: Eine Diversion hinterlässt keinen Eintrag im Strafregister und schützt damit die ärztliche Berufsberechtigung wesentlich besser als eine Verurteilung.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Das beste Ergebnis ist die Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdacht – der „Freispruch im Ermittlungsverfahren". Durch frühzeitige Intervention, fundierte Stellungnahmen und gezielte Entlastungsbeweise kann ein erfahrener Strafverteidiger die Staatsanwaltschaft davon überzeugen, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht. In vielen Medizinstrafrechts-Fällen ist dies realistisch erreichbar.

Achtung: Die ärztliche Schweigepflicht im Strafverfahren

Als Beschuldigter im Strafverfahren haben Sie das Recht zu schweigen. Gleichzeitig besteht die ärztliche Schweigepflicht gegenüber Ihren Patienten weiter. Die Offenlegung von Patientendaten im Rahmen Ihrer Verteidigung erfordert eine sorgfältige Abwägung. Ihr Strafverteidiger wird Sie beraten, welche Informationen Sie im Verfahren preisgeben dürfen und welche Sie zurückhalten müssen – ohne Ihre Verteidigung zu gefährden.

Berufsrechtliche Konsequenzen: Ärzteliste & Berufsverbot

Strafrechtliche Vorwürfe gegen Ärzte haben Folgen, die über das Strafverfahren hinausgehen. Bereits während eines laufenden Ermittlungsverfahrens kann die vorläufige Untersagung der Berufsausübung drohen. Nach einer rechtskräftigen Verurteilung steht im schlimmsten Fall die Streichung aus der Ärzteliste im Raum – das faktische Ende der ärztlichen Karriere.

Die Österreichische Ärztekammer prüft bei strafrechtlichen Verurteilungen, ob die Vertrauenswürdigkeit des Arztes noch gegeben ist. Dabei kommt es auf die Art des Delikts, die Schwere der Tat und den Bezug zur ärztlichen Tätigkeit an. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Rahmen einer Operation wiegt schwerer als eine Verurteilung wegen eines Verkehrsdelikts.

Deshalb ist der Schutz der Berufsberechtigung das oberste Verteidigungsziel im Medizinstrafrecht. Eine Diversion oder ein Freispruch sichern die Existenzgrundlage. Selbst eine milde Strafe kann berufsrechtlich verheerende Folgen haben, wenn sie mit einem Eintrag im Strafregister verbunden ist. Ein erfahrener Strafverteidiger wird daher immer beide Ebenen – Strafrecht und Berufsrecht – gleichzeitig im Blick behalten.

Verjährung im Medizinstrafrecht Österreich

Delikt Strafdrohung Verjährungsfrist
Fahrlässige Körperverletzung (§ 88) Bis 3–6 Monate 1 Jahr (§ 57 Abs 3 StGB)
Fahrlässige Tötung (§ 80) Bis 1 Jahr 3 Jahre
Grob fahrlässige Tötung (§ 81) Bis 3 Jahre 5 Jahre
Eigenmächtige Heilbehandlung (§ 110) Bis 6 Monate 1 Jahr (Privatanklage nötig)
Betrug / Abrechnungsbetrug (§ 146) Bis 6 Monate 1 Jahr
Schwerer Betrug (§ 147 Abs 2) Bis 3 Jahre 5 Jahre
Schwerer Betrug (§ 147 Abs 3) Bis 10 Jahre 10 Jahre

Wichtig: Die strafrechtliche Verjährung beginnt ab dem Zeitpunkt der Tat, nicht ab Kenntnis des Schadens (anders als im Zivilrecht, wo die Verjährungsfrist gemäß § 1489 ABGB erst mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen beginnt). Die zivilrechtliche Verjährung für Schadenersatzansprüche beträgt 3 Jahre ab Kenntnis, absolut 30 Jahre.

Häufige Fragen zum Medizinstrafrecht

Welche Strafe droht einem Arzt bei einem Behandlungsfehler in Österreich? +

Die Strafe hängt vom Delikt und der Schwere des Fehlers ab. Bei fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 StGB) drohen bis zu drei Monate Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätze Geldstrafe. Bei grober Fahrlässigkeit erhöht sich dies auf sechs Monate. Führt der Fehler zum Tod des Patienten, droht wegen fahrlässiger Tötung (§ 80 StGB) bis zu ein Jahr, bei grober Fahrlässigkeit (§ 81 StGB) bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Hinzu kommen mögliche berufsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Streichung aus der Ärzteliste. Ein erfahrener Strafverteidiger kann durch gezielte Verteidigung häufig eine Einstellung oder Diversion erreichen.

Was ist eine eigenmächtige Heilbehandlung nach § 110 StGB? +

Nach § 110 Abs 1 StGB macht sich strafbar, wer einen anderen ohne dessen Einwilligung medizinisch behandelt – selbst wenn die Behandlung medizinisch korrekt durchgeführt wird. Das Gesetz schützt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Eine wirksame Einwilligung setzt eine ausreichende Aufklärung voraus. Die eigenmächtige Heilbehandlung ist ein Privatanklagedelikt: Der Patient muss die Strafverfolgung selbst einleiten. Es drohen bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätze. Eine Ausnahme besteht bei Notfällen, wenn ein Aufschub das Leben des Patienten gefährden würde.

Wann macht sich ein Arzt wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar? +

Ein Arzt macht sich strafbar, wenn er die gebotene Sorgfalt bei der Behandlung außer Acht lässt und dadurch einen Patienten an der Gesundheit schädigt. Der Maßstab ist das Verhalten eines gewissenhaften Durchschnittsfacharztes in derselben Situation. Typische Fälle sind Diagnosefehler, Medikamentenverwechslungen, Operationsfehler oder unterlassene Befunderhebung. Wichtig: Nicht jede Komplikation begründet einen Strafvorwurf. Der Arzt schuldet keinen Heilungserfolg, sondern eine sorgfältige Behandlung nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft.

Kann ein Arzt wegen Abrechnungsbetrug verurteilt werden? +

Ja. Wenn ein Arzt gegenüber Krankenkassen oder Sozialversicherungsträgern falsche Abrechnungen einreicht – etwa nicht erbrachte Leistungen abrechnet oder Leistungscodes hochstuft – kann dies als Betrug nach § 146 ff StGB verfolgt werden. Bei Schäden über 5.000 Euro drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, bei Schäden über 300.000 Euro bis zu zehn Jahre. Die Kontrolldichte durch die Krankenkassen nimmt stetig zu. Vorsatz muss nachgewiesen werden – versehentliche Fehler in der Abrechnung sind nicht strafbar, können aber zivilrechtliche Rückforderungen auslösen.

Was passiert mit der Ärzteliste bei einer strafrechtlichen Verurteilung? +

Bei einer strafrechtlichen Verurteilung prüft die Ärztekammer, ob die Vertrauenswürdigkeit des Arztes noch gegeben ist. Im schlimmsten Fall droht die Streichung aus der Ärzteliste – das faktische Berufsverbot. Bereits während eines laufenden Ermittlungsverfahrens kann die vorläufige Untersagung der Berufsausübung angeordnet werden. Deshalb ist eine Verteidigungs­strategie, die auf Freispruch, Einstellung oder Diversion abzielt, entscheidend: Eine Diversion hinterlässt keinen Eintrag im Strafregister und schützt die Berufsberechtigung wesentlich besser als eine Verurteilung, selbst bei milder Strafe.

Wie lange dauert die Verjährung im Medizinstrafrecht? +

Die strafrechtliche Verjährung hängt vom jeweiligen Delikt ab: Fahrlässige Körperverletzung verjährt nach 1 Jahr, fahrlässige Tötung nach 3 Jahren, grob fahrlässige Tötung nach 5 Jahren. Bei Abrechnungsbetrug mit Schäden über 5.000 Euro beträgt die Frist 5 Jahre, bei Schäden über 300.000 Euro sogar 10 Jahre. Die eigenmächtige Heilbehandlung (§ 110 StGB) als Privatanklagedelikt muss innerhalb eines Jahres verfolgt werden. Wichtig: Die strafrechtliche Verjährung beginnt mit der Tat, nicht erst mit Kenntnis des Schadens.

Ist eine Diversion bei ärztlichen Behandlungsfehlern möglich? +

Ja. Bei Delikten mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren kommt eine diversionelle Erledigung in Betracht. Das bedeutet: Das Strafverfahren wird ohne Schuldspruch beendet. Möglichkeiten sind die Zahlung eines Geldbetrags, gemeinnützige Leistungen, eine Probezeit oder ein außergerichtlicher Tatausgleich (Mediation mit dem geschädigten Patienten). Der entscheidende Vorteil: Kein Eintrag im Strafregister, kein Schuldspruch, maximaler Schutz der ärztlichen Berufsberechtigung. Ein erfahrener Strafverteidiger wird diese Option frühzeitig prüfen und aktiv anstreben.

Was sollte ein Arzt nach einer Vorladung als Beschuldigter tun? +

Schritt 1: Keine Aussage machen – nicht bei der Polizei, nicht bei der Ärztekammer, nicht gegenüber Kollegen. Sie haben als Beschuldigter das Recht zu schweigen. Schritt 2: Sofort einen auf Medizinstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger kontaktieren. Schritt 3: Alle relevanten Unterlagen, Behandlungsdokumentationen und Befunde sichern. Schritt 4: Der Anwalt nimmt Akteneinsicht, prüft die Vorwürfe und erarbeitet eine Verteidigungsstrategie. Erst nach vollständiger Analyse der Aktenlage sollte eine Stellungnahme abgegeben werden – wenn überhaupt.

Was kostet ein Strafverteidiger im Medizinstrafrecht? +

Die Kosten hängen vom Umfang und der Komplexität des Falls ab. In der Regel wird nach Stundensatz oder als Pauschale abgerechnet. Ein Erstgespräch, in dem die Situation und der Vorwurf analysiert werden, bietet die Grundlage für eine realistische Einschätzung der Kosten. Viele Ärzte verfügen über eine Berufshaftpflichtversicherung, die unter Umständen auch die Kosten der Strafverteidigung abdeckt – dies sollte frühzeitig geprüft werden. Kontaktieren Sie Mag. Zaid Rauf für eine erste Einschätzung.

Was ist der Unterschied zwischen Medizinstrafrecht und Arzthaftungsrecht? +

Das Medizinstrafrecht (Arztstrafrecht) befasst sich mit der strafrechtlichen Verantwortung des Arztes – hier drohen Geld- und Freiheitsstrafen. Das Arzthaftungsrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts und betrifft Schadenersatzansprüche des Patienten (Schmerzensgeld, Heilungskosten, Verdienstentgang). Beide Verfahren können parallel laufen. Eine Verurteilung im Strafverfahren erleichtert dem Patienten die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erheblich. Umgekehrt kann ein Freispruch im Strafverfahren auch die zivilrechtliche Position stärken – ein weiterer Grund, die Strafverteidigung ernst zu nehmen.