Gefährliche Drohung in Österreich – § 107 StGB – Ihr Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf

Letzte Aktualisierung: April 2026 | Mag. Zaid Rauf, Strafverteidiger in Wien

Sie finden hier einige Informationen zu den Straftatbeständen der gefährlichen Drohung, damit Sie sich einen ersten Überblick verschaffen können. Wenn Sie eine ausführlichere Rechtsberatung mit einem Rechtsanwalt wünschen oder aber eine Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei zum Thema der gefährlichen Drohung erhalten haben, dann können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich mit Ihnen einen Termin für ein erstes Gespräch zu vereinbaren.

Gefährliche Drohung – § 107 StGB

In Österreich begeht jemand den Straftatbestand des § 107 StGB, wenn er eine andere Person gefährlich bedroht, um diese Person in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis von einer gefährlichen Drohung – etwa bei einer Strafanzeige – von Amtswegen ermitteln müssen.

Es wird im Dritten Abschnitt des Strafgesetzbuch (strafbare Handlungen gegen die Freiheit) im § 107 StGB gemeinsam mit anderen Delikten gegen die Freiheit – etwa Hausfriedensbruch oder Freiheitsentziehung – behandelt.

Aus dem Tatbestand des § 107 StGB lässt sich bereits erkennen, dass der Gesetzgeber bestimmte Voraussetzungen an die Annahme einer strafbaren Drohung knüpft.

Was ist eine Drohung nach dem StGB?

Der Täter bedroht eine andere Person „gefährlich“, wenn er dieser Person ein Übel in Aussicht stellt, dass diese in Furcht und Unruhe versetzen soll.

Unter „Furcht und Unruhe“ versteht der oberste Gerichtshof folgendes (Ris-Justiz, RS0093200):

„Unter Furcht und Unruhe im Sinne des § 107 Abs 1 StGB ist ein nachhaltiger, das ganze Gemüt ergreifender, peinvoller Seelenzustand des Opfers zu verstehen.“ — Ris-Justiz, RS0093200

Wohl auch (Ris-Justiz, RS0093200, T2):

„Furcht und Unruhe ist ein Gemütszustand, der über die psychische Belastung durch begründete Besorgnisse (§ 74 Z 5 StGB) hinaus durch eine tatbedingt nachhaltige Übervorstellung tiefgreifend beeinträchtigt ist.“ — Ris-Justiz, RS0093200, T2

Dabei spielt es keine Rolle, ob die inkriminierten Äußerungen tatsächlich Besorgnis bei der Bedrohten Person ausgelöst haben (vgl. dazu die Entscheidung des obersten Gerichtshofs – 14 Os 92/08y).

Das bedeutet, dass es keine Rolle spielt, ob die Person tatsächlich in „Furcht und Unruhe“ versetzt wurde oder nicht.

Dabei erachtet der Gesetzgeber nicht jedes in Aussicht gestellte Übel als gefährliche Drohung. Der Gesetzgeber orientiert sich zur Eingrenzung der Frage, was denn nun als tatbestandsmäßiges Übel im Sinne des § 107 StGB zu qualifizieren ist und was nicht, an der Legaldefinition des § 74 Abs 1 Z 5 StGB:

„Eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist;“ — § 74 Abs 1 Z 5 StGB

Der oberste Gerichtshof hält zum Beispiel fest, dass die Androhung von (leichten) Ohrfeigen, nicht die Qualität des Drohens mit einer Körperverletzung erreicht, weil leichte Ohrfeigen als Misshandlung zu erachten sind, die keine Körperverletzung nach sich ziehen. Die gefestigte Rechtsprechung setzt für die Annahme einer Körperverletzung zumindest eine gewisse Intensität der körperlichen Beeinträchtigung voraus (Ris – Justiz, RS0092969).

Hingegen ist es als geeignete Drohung zu erachten, wenn ein Geschäftsführer einem anderen Geschäftsführer androht, er mache „die Firma kaputt“ (Entscheidung des obersten Gerichtshofs vom 19.09.1995, 14Os97/95).

Denn eine Drohung stellt es auch dar, wenn mit der „Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz“ oder der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung gedroht wird.

Diese Drohungen müssen nicht direkt dem Opfer mitgeteilt, sondern können auch „mittelbar“ an das Opfer herangetragen werden. Eine Drohung kann auch über das Internet über ein Forum oder einer anderen Plattform geäußert werden.

Dazu hält der oberste Gerichtshof fest (Ris – Justiz, RS0093718):

„Als Begehungsmittel der Nötigung kommt auch eine nur mittelbar gefährliche Drohung in Betracht, sofern sich der zumindest bedingte Vorsatz des Täters auch darauf erstreckt, daß die in Abwesenheit des Opfers geäußerte Drohung dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt.“ — Ris-Justiz, RS0093718

Drohungen in Hinblick auf andere Personen

Die Drohung kann auch auf eine andere Person bezogen sein, die der bedrohten Person nahe steht. Etwa fällt die Äußerung, dass man den Kindern oder der Ehegattin einer Person etwas antun werde ebenfalls unter die Legaldefinition einer Drohung nach § 74 Abs 1 Z 5 StGB.

Der oberste Gerichtshof stellt diesbezüglich klar fest (Ris – Justiz, RS0120471):

„Eine gefährliche Drohung im Sinn des § 74 Abs 1 Z 5 StGB kann auch gegenüber einer dem Bedrohten persönlich nahe stehenden Person (Sympathieperson) verwirklicht werden, sofern der Täter die Absicht hat, diesen Erklärungsempfänger in Furcht und Unruhe um den in der drohenden Äußerung bezeichneten Menschen zu versetzen. Solche persönliche Naheverhältnisse können durch tatsächliche Umstände begründet werden, welche objektiv (ob tatsächlich zwischenmenschliche Beziehungen bestehen, ist unerheblich) eine Verbundenheit zu der in der Drohung bezeichneten Person begründen, sodass durch diese Äußerung bei der Sympathieperson eine Besorgnis um den nahe stehenden Menschen hervorrufen werden könnte. Unter die Gruppe der Sympathiepersonen fallen insbesondere auch die Arbeitskollegen eines in der Drohung Angesprochenen.“ — Ris-Justiz, RS0120471

Vorsatz beim § 107 StGB

Der Täter muss es dabei ernsthaft für möglich halten, dass

  • er eine Drohung ausstößt,
  • dass die Drohung auf irgendeine Weise vom Opfer wahrgenommen wird und sich damit abfinden.

Darüber hinaus muss es dem Täter gerade darauf ankommen, dass er das Opfer in Furcht und Unruhe versetzt (Ris – Justiz, RS0089063).

„Der Tatbestand des § 107 Abs 1 StGB erfordert in subjektiver Hinsicht (einfachen) Vorsatz des Täters (§ 5 Abs 1 StGB) in bezug auf die sich als gefährliche Drohung (§ 74 Z 5 StGB) darstellende Tathandlung und (qualifizierten) Vorsatz in Form der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) in bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei Fehlen einer solchen Absicht kann allenfalls Ehrenbeleidigung vorliegen.“ — Ris-Justiz, RS0089063

An einer solchen Absichtlichkeit fehlt es, wenn der Täter lediglich eine wut- oder mileubedingte Unmutsäußerung von sich gibt (Ris – Justiz, RS0092182):

„Keine im Sinne des (damaligen) § 98 lit b StG taugliche Bedrohung, wenn die Äußerung des Täters angesichts der spezifischen Begleitumstände den Charakter einer bloßen Unmutsäußerung tragen, die eine Zufügung des angekündigten Übels nicht erwarten läßt.“ — Ris-Justiz, RS0092182

Wie hoch ist die Strafe für die Gefährliche Drohung iSd § 107 StGB?

Wer eine gefährliche Drohung iSd § 107 StGB begeht, dem droht eine Freiheitsstrafe in der Dauer bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Die Tat fällt in die Sonderzuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen.

Schwerere Form der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 2 StGB

Die qualifizierte Variante nach § 107 Absatz 2 StGB normiert eine intensivere Form der gefährlichen Drohung bei der entweder die Tatmittel des Drohens oder die Folgen der Tat als gravierender zu erachten sind.

Wer mit

  • dem Tod
  • einer erheblichen Verstümmelung
  • einer auffallenden Verunstaltung
  • einer Entführung
  • einer Brandstiftung
  • Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen, Sprengmitteln
  • Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz („Firma kaputt“)
  • gesellschaftlichen Stellung (etwa Bekanntmachung von Prostitution)

droht, oder die Äußerungen die bedrohte Person längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt ist mit drei Jahren zu bestrafen.

Naturgemäß stellen die Tatvarianten, bei denen mit Gefährdung durch Kernenergie, Brandstiftung oder ionisierende Strahlung gedroht wird, eine Seltenheit dar. Hingegen die Tatvariante bei der mit Tod oder mit einer erheblichen Verunstaltung gedroht wird, ereignet sich regelmäßig, wobei hier darauf zu achten ist, ob tatsächlich mit dem Tod oder einer erheblichen Verunstaltung gedroht wurde – oder es sich lediglich um eine mileubedingte Unmutsäußerung gehandelt hat.

Hat die Tat jedoch den Suizid oder einen Selbstmordversuch des Opfers zur Folge, so ist die Tat mit einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht.

Gem. § 33 Abs 2 StGB bildet es einen Erschwerungsgrund, wenn die gefährliche Drohung gegen eine minderjährige Person oder gar gegen einen Unmündigen gerichtet

Delikt Strafrahmen
§ 107 Abs 1 StGB – Gefährliche Drohung Bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 720 Tagessätze
§ 107 Abs 2 StGB – Qualifizierte Drohung (Tod, Verstümmelung etc.) Bis 3 Jahre Freiheitsstrafe
§ 107 Abs 2 StGB – Bei Suizid(versuch) des Opfers als Folge Bis 10 Jahre Freiheitsstrafe

Anzeige Drohung Österreich

In Österreich werden häufig Anzeigen wegen gefährlicher Drohung iSd § 107 des österreichischen StGB erstattet. Die Ermittlungsbehörden sind dann von Amtswegen angehalten weitere Erhebungen vorzunehmen.

In der Regel werden Zeugen befragt und allenfalls Medien ausgewertet, über die die Drohung erfolgt sein soll (Mobiltelefon, Facebook, Emails etc).

Gefährliche Drohung unter Alkoholeinfluss

Nicht selten werden gefährliche Drohungen unter Alkoholeinfluss geäußert. Der Umstand, dass der Täter alkoholisiert war, vermag sich nicht auf die Strafbarkeit auszuwirken – die Tat ist dennoch strafbar. Doch kann der Umstand, dass die Tat unter Alkoholeinfluss begangen wurde, sich auf die Strafbemessung mildernd auswirken.

Morddrohung Strafe Österreich

Wenn der Täter dem Opfer in Aussicht stellt, dass es das Opfer töten werde, so kann unter Umständen der Tatbestand nach § 107 Abs 2 StGB erfüllt sein. In diesem Fall droht dem Täter eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (anstelle von bis zu einem Jahr).

Was tun bei Morddrohung?

Morddrohungen werden von den Strafverfolgungsbehörden (nicht ohne Grund) sehr ernst genommen und führen derartige Drohungen zu schnellen Ermittlungsmaßnahmen. In einem solchen Fall kann unter Umständen sogar die Untersuchungshaft verhängt werden.

Gefährliche Drohung Beispiele Österreich

Der Klassiker ist der Täter, der dem Opfer Schläge in Aussicht stellt. Aber auch Drohungen, dass intime Bilder veröffentlicht werden oder aber, dass der Arbeitgeber oder Familienmitglieder über unliebsame private Umstände in Kenntnis gesetzt werden, sind unter Umständen geeignet den Tatbestand nach § 107 StGB zu erfüllen.

Häufige Fragen meiner Klienten und FAQs

1. Wie genau definiert sich in Österreich eine gefährliche Drohung?

Laut § 107:

(1) Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder den Bedrohten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

2. Wie unterscheidet sich eine gefährliche Drohung von einer einfachen Drohung?

Eine gefährliche Drohung iSd § 107 StGB orientiert sich an der Legaldefinition des § 74 Abs 1 Z 5 StGB. Eine gefährliche Drohung ist demnach die Ankündigung, jemandem Schaden in Form von körperlicher Verletzung, Freiheitsentzug, Ehrverletzung, Vermögensschäden oder Eingriffen in den höchstpersönlichen Lebensbereich zuzufügen. Dies kann durch das Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen erfolgen. Die Drohung muss so beschaffen sein, dass sie beim Betroffenen, unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation und der Schwere der angedrohten Tat, ernsthafte Sorgen auslöst. Dabei ist es unerheblich, ob die Drohung sich direkt gegen den Betroffenen, seine Angehörigen oder andere ihm nahestehende Personen richtet.

3. Ist es möglich, eine einstweilige Verfügung aufgrund einer gefährlichen Drohung zu erwirken?

Ja, grundsätzlich kann eine gefährliche Drohung gegen Leib und Leben als Anlass für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung erachtet werden.

4. Wie verhält es sich mit der Verjährung bei gefährlichen Drohungen?

Eine gefährliche Drohung nach § 107 Abs 1 StGB verjährt nach drei Jahren. Die qualifizierte gefährliche Drohung nach § 107 Abs 2 StGB verjährt nach fünf Jahren.

5. Können auch indirekte Drohungen als gefährlich eingestuft werden?

Drohungen, die in Gegenwart von dritten Personen geäußert werden, können ebenfalls als gefährliche Drohungen iSd § 107 Abs 1 StGB zu einer Anzeige führen, wenn die Annahme besteht, dass die Person einen Vorsatz darauf hatte, dass das Tatopfer Kenntnis von der Drohung erlangt.

6. Welche Beweise sind erforderlich, um eine gefährliche Drohung nachzuweisen?

Grundsätzlich herrscht in Österreich das Prinzip der freien Beweiswürdigung. Das bedeutet, dass das Gericht den Angeklagten allein aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Opfers verurteilen kann. Jene Vorgehensweise stellt sogar eher den Regelfall dar.

7. Was ist eine gefährliche Drohung nach österreichischem Recht?

Eine gefährliche Drohung gemäß § 107 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) liegt vor, wenn jemand eine andere Person bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen. Dieses Delikt zielt darauf ab, das Opfer nachhaltig psychisch zu beeinträchtigen, indem ein Übel in Aussicht gestellt wird, das körperliche, freiheitliche, ehrenhafte, vermögensbezogene oder den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffende Schäden umfassen kann.

8. Ist die gefährliche Drohung ein Offizialdelikt?

Ja, die gefährliche Drohung ist ein Offizialdelikt, was bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet sind, bei Kenntnisnahme, beispielsweise durch eine Strafanzeige, von Amtswegen Ermittlungen aufzunehmen.

9. Was versteht man unter „Furcht und Unruhe“ im Kontext der gefährlichen Drohung?

„Furcht und Unruhe“ bezieht sich auf einen tiefgreifenden, das Gemüt stark belastenden Seelenzustand des Opfers, der über bloße Besorgnisse hinausgeht und durch die Drohung hervorgerufen wird. Dieser Zustand ist durch eine nachhaltige psychische Belastung gekennzeichnet.

10. Muss das angedrohte Übel realisiert werden, damit eine gefährliche Drohung vorliegt?

Nein, für die Erfüllung des Tatbestands der gefährlichen Drohung ist nicht erforderlich, dass das angedrohte Übel tatsächlich realisiert wird. Entscheidend ist die Eignung der Drohung, beim Opfer Furcht und Unruhe auszulösen.

11. Welche Arten von Übeln können Gegenstand einer gefährlichen Drohung sein?

Das Gesetz spezifiziert, dass Drohungen, die Verletzungen an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches umfassen, als gefährlich eingestuft werden können. Dabei ist es unerheblich, ob die Drohung direkt gegen das Opfer oder nahestehende Personen gerichtet ist.

12. Wie wird eine gefährliche Drohung rechtlich verfolgt?

Nach der Erstattung einer Anzeige nehmen die Ermittlungsbehörden die Untersuchung auf, wobei Zeugenaussagen und mögliche Beweismittel wie Kommunikationsdaten ausgewertet werden. Die Strafverfolgung erfolgt nach den Vorgaben des StGB.

13. Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung wegen gefährlicher Drohung?

Bei einer Verurteilung wegen gefährlicher Drohung nach § 107 StGB kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen verhängt werden. Bei schwereren Formen der Drohung, wie der Androhung des Todes oder einer erheblichen Verstümmelung, können strengere Strafen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe folgen.

14. Was tun bei einer Morddrohung?

Morddrohungen werden von den Strafverfolgungsbehörden sehr ernst genommen und können zu umgehenden Ermittlungsmaßnahmen führen, inklusive der Möglichkeit einer Untersuchungshaft. Bei Erhalt einer Morddrohung sollte umgehend Anzeige bei der Polizei erstattet werden.

15. Wie wirkt sich Alkoholeinfluss auf die Strafbarkeit und Strafbemessung aus?

Obwohl Alkoholeinfluss die Strafbarkeit einer gefährlichen Drohung nicht aufhebt, kann er bei der Strafbemessung als mildernder Umstand berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Drohung unter erheblichem Alkoholeinfluss erfolgte.