Sie haben eine Ladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten. Oder es stand plötzlich die Kriminalpolizei vor Ihrer Tür – mit einer Anordnung zur Hausdurchsuchung. In diesem Moment beginnt für die meisten Betroffenen in Wien und ganz Österreich eine der belastendsten Erfahrungen ihres Lebens: ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren.
Doch gerade jetzt – in den ersten Stunden und Tagen – fallen die wichtigsten Würfel. Ein falsches Wort bei der Polizei, eine unbedachte Aussage ohne anwaltliche Vorbereitung, und die Weichen sind gestellt – oft zu Ihren Ungunsten. Denn was viele Beschuldigte nicht wissen: Im Ermittlungsverfahren haben Sie weitreichende Rechte, die Sie aktiv nutzen können und sollten.
Dieser Beitrag erklärt Ihnen als Strafverteidiger in Wien alles, was Sie über das Ermittlungsverfahren in Österreich wissen müssen – vom Anfangsverdacht bis zur Verfahrenseinstellung oder Anklageerhebung. Mit konkreten Praxistipps, relevanter OGH-Rechtsprechung und klaren Handlungsempfehlungen.
Erkennen Sie sich wieder?
- Sie haben eine Ladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten und wissen nicht, ob Sie aussagen sollen
- Die Kriminalpolizei hat bei Ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt oder Gegenstände beschlagnahmt
- Sie haben erfahren, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft – und fragen sich, was jetzt passiert
- Sie wollen wissen, wie lange das Verfahren dauern kann und ob eine Einstellung möglich ist
- Ein Angehöriger oder Partner wurde beschuldigt und Sie suchen Orientierung
Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Ermittlungsverfahren?
- Ablauf: Vom Anfangsverdacht bis zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft
- Ermittlungsmaßnahmen im Überblick
- Ihre Rechte als Beschuldigter (§ 49 StPO)
- Die Beschuldigtenvernehmung: Aussagen oder Schweigen?
- Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren
- Wie endet das Ermittlungsverfahren?
- Dauer und Höchstdauer (§ 108a StPO)
- Verteidigungsstrategie im Ermittlungsverfahren
- Häufige Fragen
1. Was ist ein Ermittlungsverfahren?
Das Ermittlungsverfahren ist die erste Phase jedes Strafverfahrens in Österreich. Es beginnt, sobald die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufnehmen (§ 1 Abs 2 StPO). In Österreich gibt es keinen förmlichen „Eröffnungsbeschluss" – das Verfahren startet automatisch mit der ersten Ermittlungshandlung.
Ziel des Ermittlungsverfahrens ist es, den Sachverhalt und Tatverdacht soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über drei mögliche Ausgänge entscheiden kann: Anklage, Einstellung des Verfahrens oder Diversion (diversionelle Erledigung).
Anfangsverdacht – die Eintrittsschwelle
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen wurde (§ 1 Abs 3 StPO). Diese Anhaltspunkte können aus verschiedenen Quellen stammen: Strafanzeigen von Privatpersonen, dienstliche Wahrnehmungen der Polizei, anonyme Hinweise, behördliche Kontrollen oder Erkenntnisse aus anderen Verfahren.
Bloße Vermutungen, Spekulationen oder vage Hinweise reichen nicht aus. Die Anhaltspunkte müssen bestimmt, nachprüfbar und auf eine konkrete Straftat hinweisend sein. Fehlt ein Anfangsverdacht, darf die Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren einleiten – sie hat die Anzeige „zurückzulegen".
Praxis-Tipp
Erfahren Sie, dass gegen Sie ermittelt wird, obwohl Sie der Meinung sind, dass kein hinreichender Anfangsverdacht besteht? Ein erfahrener Strafverteidiger kann bereits in diesem frühen Stadium die Berechtigung des Verfahrens prüfen und gegebenenfalls einen Antrag auf Einstellung nach § 108 StPO stellen.
Verdächtiger, Beschuldigter, Angeklagter – die Unterschiede
Im Strafverfahren unterscheidet die StPO zwischen drei Rollen, die eine betroffene Person einnehmen kann:
| Status | Definition | Ab wann? |
|---|---|---|
| Verdächtiger | Person, gegen die ein Anfangsverdacht vorliegt, der noch konkretisiert werden muss | Ab Einleitung des Ermittlungsverfahrens |
| Beschuldigter | Person, die aufgrund bestimmter Tatsachen konkret verdächtigt wird und gegen die Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt werden | Ab Konkretisierung des Verdachts (z.B. Ladung zur Vernehmung) |
| Angeklagter | Beschuldigter, gegen den die Staatsanwaltschaft Strafantrag oder Anklageschrift erhoben hat | Ab Einbringung der Anklage bei Gericht |
Sowohl Verdächtige als auch Beschuldigte haben umfassende Verfahrensrechte nach § 49 StPO. Der entscheidende Unterschied: Erst mit dem Beschuldigtenstatus wird die Person zum aktiven Verfahrensbeteiligten mit dem vollen Spektrum an Verteidigungsrechten.
2. Ablauf des Ermittlungsverfahrens
Das Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft geleitet (§ 101 Abs 1 StPO). Sie entscheidet über die Ermittlungsstrategie, erteilt der Kriminalpolizei Anordnungen und bestimmt letztlich, wie das Verfahren endet. Die Kriminalpolizei führt die konkreten Ermittlungshandlungen durch – Vernehmungen, Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen – und berichtet der Staatsanwaltschaft.
Rollenverteilung im Ermittlungsverfahren
| Akteur | Rolle | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Staatsanwaltschaft | Leitung des Ermittlungsverfahrens, Anordnung von Maßnahmen, Entscheidung über Anklage/Einstellung/Diversion | § 101 StPO |
| Kriminalpolizei | Durchführung der Ermittlungen, Vernehmungen, erste Beweissicherung | § 99 StPO |
| Haft- und Rechtsschutzrichter | Gerichtliche Bewilligung grundrechtsrelevanter Maßnahmen (Hausdurchsuchung, U-Haft, Telefonüberwachung), Rechtsschutz | § 105 StPO |
Wichtig: Die Strafverfolgungsbehörden sind dem Objektivitätsgebot verpflichtet. Sie müssen entlastende Beweise mit derselben Sorgfalt erheben wie belastende (§ 3 StPO). In der Praxis zeigt sich allerdings häufig eine Ermittlungstendenz zu Lasten des Beschuldigten – ein weiterer Grund, frühzeitig einen Strafverteidiger einzuschalten.
Der typische Ablauf in der Praxis
In den meisten Fällen erfährt der Betroffene erst dann vom Ermittlungsverfahren, wenn er eine Ladung als Beschuldigter von der Polizei erhält oder eine Zwangsmaßnahme (z.B. Hausdurchsuchung) durchgeführt wird. Die Informationspflicht der Behörden kann aufgeschoben werden, solange der Ermittlungszweck gefährdet wäre.
Nach Durchführung der Ermittlungen erstellt die Kriminalpolizei einen Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft. Diese würdigt die Beweisergebnisse und trifft ihre Entscheidung: Einstellung, Diversion oder Anklageerhebung.
3. Ermittlungsmaßnahmen im Überblick
Das Ermittlungsverfahren kennt eine Vielzahl von Maßnahmen, die zur Aufklärung des Sachverhalts eingesetzt werden können. Jede Maßnahme muss verhältnismäßig sein: Die Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat und zum Grad des Verdachts stehen (§ 5 StPO). Unter mehreren zielführenden Maßnahmen ist die am wenigsten eingreifende zu wählen.
Offene Ermittlungsmaßnahmen
| Maßnahme | Wer ordnet an? | Gerichtliche Bewilligung? |
|---|---|---|
| Beschuldigtenvernehmung | Kriminalpolizei / Staatsanwaltschaft | Nein |
| Zeugenvernehmung | Kriminalpolizei / Staatsanwaltschaft | Nein |
| Hausdurchsuchung | Staatsanwaltschaft | Ja (Haft- und Rechtsschutzrichter) |
| Sicherstellung / Beschlagnahme | Kriminalpolizei (Sicherstellung) / Gericht (Beschlagnahme) | Beschlagnahme: Ja |
| Festnahme | Staatsanwaltschaft (Festnahmeanordnung) | Nein (Anordnung durch StA) |
| Untersuchungshaft | Gericht auf Antrag der StA | Ja (richterliche Entscheidung) |
| Kontradiktorische Vernehmung | Gericht auf Antrag | Ja (§ 165 StPO) |
| Sachverständigengutachten | Staatsanwaltschaft / Gericht | Nein (Bestellung: StA) |
Heimliche Ermittlungsmaßnahmen
Neben den offenen Maßnahmen kennt die StPO auch verdeckte Ermittlungen, die ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt werden:
| Maßnahme | Rechtsgrundlage | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Observation | § 130 StPO | Anordnung durch StA (bei > 48h: gerichtliche Bewilligung) |
| Telefonüberwachung | § 135 StPO | Gerichtliche Bewilligung; Verdacht eines Verbrechens (> 3 Jahre Freiheitsstrafe) |
| Auskunft über Bankkonten | § 116 StPO | Gerichtliche Bewilligung; Vorsatzdelikt in LG-Zuständigkeit |
| Verdeckte Ermittlung | § 131 StPO | Anordnung durch StA; gerichtliche Bewilligung für Wohn- und Geschäftsräume |
| Molekulargenetische Untersuchung (DNA) | § 124 StPO | Biologische Tatortspuren: Kriminalpolizei; sonst: gerichtliche Bewilligung |
Wichtig für Betroffene
Gegen jede Ermittlungsmaßnahme, die unter Verstoß gegen die StPO durchgeführt wurde, können Sie sich wehren – mit einem Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO oder einer Beschwerde. Ein Strafverteidiger überprüft jede Ermittlungshandlung auf ihre Rechtmäßigkeit und greift ein, wenn Ihre Rechte verletzt werden.
4. Ihre Rechte als Beschuldigter (§ 49 StPO)
Das österreichische Strafprozessrecht gewährt Beschuldigten umfassende Rechte. Sie sind nicht bloß Objekt der Ermittlungen, sondern aktive Verfahrensbeteiligte. Diese Rechte sind in § 49 StPO verankert und stehen Ihnen ab dem Moment zu, in dem Sie als Beschuldigter geführt werden.
Die wichtigsten Beschuldigtenrechte im Überblick
| Recht | Inhalt | Praxisbedeutung |
|---|---|---|
| Informationsrecht | Über den Verdacht und die wesentlichen Rechte informiert werden | Sie müssen wissen, was Ihnen vorgeworfen wird, bevor Sie sich äußern |
| Recht auf Verteidiger | Rechtsanwalt der Wahl beiziehen; bei Mittellosigkeit: Verfahrenshilfeverteidiger | In jeder Phase des Verfahrens – auch schon bei der ersten polizeilichen Vernehmung |
| Aussageverweigerungsrecht | Keine Pflicht zur Aussage; Schweigen darf nicht negativ gewertet werden | Das wichtigste Verteidigungsrecht – im Zweifel schweigen! |
| Akteneinsicht | Einsicht in den gesamten Ermittlungsakt | Grundlage jeder Verteidigungsstrategie – ohne Akteneinsicht keine fundierte Verteidigung |
| Beweisanträge | Eigene Beweismittel vorbringen; Entlastungszeugen benennen | Aktive Mitwirkung am Verfahren statt passives Abwarten |
| Antrag auf Einstellung | Gerichtliche Überprüfung der Verfahrensführung (§ 108 StPO) | Erzwingt eine richterliche Entscheidung über Berechtigung des Verfahrens |
| Einspruch wegen Rechtsverletzung | Beschwerde gegen rechtswidrige Ermittlungsmaßnahmen (§ 106 StPO) | Gerichtlicher Rechtsschutz gegen Übergriffe der Behörden |
| Recht auf Dolmetscher | Kostenloser Dolmetscher bei Vernehmungen | Belehrung und Vernehmung in verständlicher Sprache |
Rechtsanwaltlicher Bereitschaftsdienst
Für festgenommene Beschuldigte hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag einen Bereitschaftsdienst eingerichtet, erreichbar 24/7 unter 0800 376 386 (kostenlos). Dieser umfasst eine erste telefonische Beratung und gegebenenfalls anwaltlichen Beistand bei der Vernehmung.
5. Die Beschultigtenvernehmung: Aussagen oder Schweigen?
Die Vernehmung des Beschuldigten ist der zentrale Moment im Ermittlungsverfahren – und zugleich der gefährlichste. Hier werden die meisten folgenschweren Fehler gemacht, die später nicht mehr korrigiert werden können.
Muss ich bei der Polizei erscheinen?
Ja. Einer Ladung zur Vernehmung als Beschuldigter müssen Sie grundsätzlich Folge leisten. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie dort auch aussagen müssen. Das Recht zu erscheinen und das Recht zu schweigen sind zwei verschiedene Dinge.
Das Aussageverweigerungsrecht
Sie haben das verfassungsrechtlich garantierte Recht, keine Aussage zu machen, ohne dass Ihnen daraus Nachteile entstehen dürfen. Dieses Recht gilt umfassend – Sie müssen sich nicht selbst belasten (nemo tenetur se ipsum accusare). Über dieses Recht müssen Sie zu Beginn der Vernehmung belehrt werden.
Häufiger Fehler
Viele Beschuldigte glauben, dass Schweigen „verdächtig wirkt" und sie sich durch eine Aussage „reinwaschen" können. Das Gegenteil ist häufig der Fall: Aus ungenauen Angaben oder Protokollierungen werden Anhaltspunkte abgeleitet, die den Verdacht erst erhärten. Die Beiziehung eines Strafverteidigers darf in keiner Weise nachteilig ausgelegt werden und ist absolut üblich.
Wann kann eine Aussage sinnvoll sein?
In bestimmten Fällen kann eine gut vorbereitete Aussage – idealerweise in Form einer schriftlichen Stellungnahme – strategisch sinnvoll sein. Eine solche Stellungnahme hat den Vorteil, dass sie überlegt, präzise und rechtlich kontrolliert erfolgt, ohne den Druck einer unmittelbaren Befragung. Die Entscheidung darüber sollte jedoch immer erst nach umfassender Akteneinsicht und Beratung mit Ihrem Strafverteidiger getroffen werden.
Notwendige Verteidigung
In bestimmten Fällen schreibt das Gesetz die Beiziehung eines Verteidigers zwingend vor (§ 61 StPO) – etwa bei Verbrechen mit mehr als 3 Jahren Strafdrohung, bei Jugendlichen in Haft oder bei Vernehmungen im Zusammenhang mit einer Festnahme. Kann sich der Beschuldigte keinen Anwalt leisten, wird ihm ein Verfahrenshilfeverteidiger bestellt.
6. Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren
Ein wesentlicher Aspekt, den die meisten Beschuldigten nicht kennen: Sie können sich aktiv gegen rechtswidrige Ermittlungshandlungen wehren – und zwar bereits während das Ermittlungsverfahren läuft, nicht erst in der Hauptverhandlung.
Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO)
Jede Person, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, kann einen Einspruch wegen Rechtsverletzung erheben. Dieser ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen, die ihm entweder selbst nachkommen oder ihn dem Gericht zur Entscheidung vorlegen muss.
Gibt das Gericht dem Einspruch statt, kann es der Staatsanwaltschaft bindende Anordnungen erteilen, wie der rechtmäßige Zustand wiederherzustellen ist (§ 107 Abs 4 StPO).
OGH-Rechtsprechung: Rechtsschutz auch nach Verfahrensende
Der OGH hat in der Entscheidung 15 Os 113/18h klargestellt, dass ein Einspruch wegen Rechtsverletzung auch gegen eine erst nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens getroffene Entscheidung der Staatsanwaltschaft eingebracht werden kann – etwa bei Verweigerung der Akteneinsicht. Der gerichtliche Rechtsschutz endet somit nicht mit dem Ermittlungsverfahren.
Antrag auf Einstellung (§ 108 StPO)
Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, bei der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen und damit eine gerichtliche Entscheidung darüber zu erzwingen. Das Gericht hat das Verfahren einzustellen, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht oder die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre.
Praxis-Warnung: Einstellungsantrag ist auch „Rettungspflicht"
Der OGH hat entschieden, dass die Unterlassung eines Einstellungsantrags eine Verletzung der Rettungspflicht nach dem Amtshaftungsgesetz darstellen kann. Wer also nach einem Freispruch Verteidigungskosten im Wege der Amtshaftung einklagen will, muss zuvor im Ermittlungsverfahren den Einstellungsantrag gestellt haben – andernfalls verliert er seinen Anspruch. Dies ist ein weiterer Grund, einen Strafverteidiger beizuziehen.
Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse
Gegen Beschlüsse des Haft- und Rechtsschutzrichters – etwa die Bewilligung einer Hausdurchsuchung oder die Verhängung der Untersuchungshaft – steht sowohl dem Beschuldigten als auch der Staatsanwaltschaft die Beschwerde an das Oberlandesgericht offen.
7. Wie endet das Ermittlungsverfahren?
Das Ermittlungsverfahren kann auf drei Arten enden – und in keinem anderen Verfahrensstadium hat der Beschuldigte so viel Gestaltungsspielraum wie hier:
Möglichkeit 1: Einstellung (§§ 190–192 StPO)
Die Staatsanwaltschaft muss das Ermittlungsverfahren einstellen, wenn kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht, die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig ist (z.B. Verjährung) oder der Tatvorwurf nicht zutrifft bzw. die Beweislage für eine Verurteilung nicht ausreicht.
Die Einstellung ist das bestmögliche Ergebnis für den Beschuldigten: Kein Strafregistereintrag, keine öffentliche Hauptverhandlung, keine Verurteilung. Ein erfahrener Strafverteidiger arbeitet gezielt darauf hin – durch entlastende Beweisanträge, schriftliche Stellungnahmen und strategische Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft.
Möglichkeit 2: Diversion (§§ 198 ff StPO)
Die Diversion ist eine Alternative zur Anklage, bei der das Verfahren ohne Schuldspruch beendet wird. Die Staatsanwaltschaft kann dem Beschuldigten eine diversionelle Erledigung anbieten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Tat ist mit höchstens 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht
- Die Schuld des Beschuldigten ist nicht als schwer anzusehen
- Grundsätzlich darf niemand an der Tat gestorben sein
- Eine Bestrafung erscheint nicht notwendig (general- und spezialpräventiv)
Als Diversionsmaßnahmen kommen in Frage: Zahlung einer Geldbuße, gemeinnützige Leistungen, Probezeit mit Bewährungshilfe oder ein Tatausgleich (außergerichtliche Mediation). Nach erfolgreicher Diversion tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zurück – kein Eintrag im Strafregister.
Möglichkeit 3: Anklageerhebung
Liegt aufgrund der Ermittlungsergebnisse eine Verurteilung nahe, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. Je nach Schwere der Tat erfolgt dies mittels Strafantrag (am Bezirksgericht, Strafdrohung bis 1 Jahr) oder Anklageschrift (am Landesgericht). Lesen Sie dazu unseren ausführlichen Beitrag zu Strafantrag und Anklageschrift in Österreich.
8. Dauer und Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens
Eine der häufigsten Fragen von Beschuldigten: Wie lange darf das dauern? Die kurze Antwort: Es gibt eine gesetzliche Höchstdauer, aber sie ist kein automatisches Ende.
Das Beschleunigungsgebot (§ 9 StPO)
Die StPO verpflichtet alle Strafverfolgungsbehörden, das Verfahren in angemessener Frist durchzuführen. Dieses Beschleunigungsgebot ergibt sich auch aus Art 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren in angemessener Frist).
Höchstdauer: 3 Jahre (§ 108a StPO)
Mit § 108a StPO wurde eine grundsätzliche Höchstdauer von 3 Jahren für das Ermittlungsverfahren eingeführt. Wird diese Frist überschritten, muss die Staatsanwaltschaft den Akt von Amts wegen dem Gericht vorlegen und die Gründe für die Dauer erläutern. Das Gericht prüft dann, ob das Verfahren einzustellen ist oder ob die Frist um weitere 2 Jahre verlängert wird.
Praktische Realität
Viele Ermittlungsverfahren – insbesondere bei weniger komplexen Delikten – werden deutlich vor Ablauf der 3 Jahre abgeschlossen. Bei umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren kann die Dauer hingegen erheblich sein, etwa wenn aufwendige Datenauswertungen oder Sachverständigengutachten erforderlich sind. Der Beschuldigte kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots mit dem Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) rügen – das Gericht kann der Staatsanwaltschaft daraufhin verfahrensbeschleunigende Maßnahmen auftragen (OGH 14 Os 16/19p).
9. Verteidigungsstrategie im Ermittlungsverfahren
Das Ermittlungsverfahren bietet im Vergleich zur Hauptverhandlung den größten Gestaltungsspielraum für eine professionelle Verteidigung. Wer diesen Spielraum nicht nutzt, verschenkt wertvolle Chancen.
Schritt 1: Akteneinsicht
Grundlage jeder Verteidigungsstrategie ist die vollständige Akteneinsicht bei Polizei und Staatsanwaltschaft. Erst wenn Sie wissen, welche Beweismittel gegen Sie vorliegen, können Sie eine fundierte Strategie entwickeln.
Schritt 2: Analyse der Beweislage
Ein erfahrener Strafverteidiger analysiert die Beweislage auf Schwachstellen: Gibt es Widersprüche in den Zeugenaussagen? Wurden Ermittlungsmaßnahmen rechtswidrig durchgeführt? Fehlen entlastende Ermittlungen?
Schritt 3: Stellungnahme und Beweisanträge
Durch eine schriftliche Stellungnahme und gezielte Beweisanträge (z.B. Einvernahme von Entlastungszeugen, Einholung von Sachverständigengutachten) kann der Verteidiger aktiv auf die Ermittlungsrichtung Einfluss nehmen – mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung.
Schritt 4: Rechtsschutz wahrnehmen
Rechtswidrige Ermittlungsmaßnahmen werden sofort bekämpft – durch Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO), Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse oder den Antrag auf Einstellung (§ 108 StPO).
Schritt 5: Diversionsmöglichkeiten prüfen
Ist eine Einstellung nicht realistisch, prüft der Verteidiger, ob eine diversionelle Erledigung in Frage kommt – und bereitet den Mandanten strategisch darauf vor.
Schritt 6: Vorbereitung auf alle Szenarien
Sollte eine Anklageerhebung drohen, beginnt die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung bereits im Ermittlungsverfahren – denn dort werden die entscheidenden Weichen gestellt.
Ermittlungsverfahren eingeleitet? Handeln Sie jetzt.
Je früher Sie einen spezialisierten Strafverteidiger einschalten, desto größer sind Ihre Chancen auf eine Verfahrenseinstellung. Kontaktieren Sie Mag. Zaid Rauf für eine vertrauliche Erstberatung.
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