Ermittlungsverfahren in Österreich

Ermittlungsverfahren in Österreich – Ablauf, Rechte und Verteidigung im Strafverfahren

Sie haben eine Ladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten. Oder es stand plötzlich die Kriminalpolizei vor Ihrer Tür – mit einer Anordnung zur Hausdurchsuchung. In diesem Moment beginnt für die meisten Betroffenen in Wien und ganz Österreich eine der belastendsten Erfahrungen ihres Lebens: ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren.

Doch gerade jetzt – in den ersten Stunden und Tagen – fallen die wichtigsten Würfel. Ein falsches Wort bei der Polizei, eine unbedachte Aussage ohne anwaltliche Vorbereitung, und die Weichen sind gestellt – oft zu Ihren Ungunsten. Denn was viele Beschuldigte nicht wissen: Im Ermittlungsverfahren haben Sie weitreichende Rechte, die Sie aktiv nutzen können und sollten.

Dieser Beitrag erklärt Ihnen als Strafverteidiger in Wien alles, was Sie über das Ermittlungsverfahren in Österreich wissen müssen – vom Anfangsverdacht bis zur Verfahrenseinstellung oder Anklageerhebung. Mit konkreten Praxistipps, relevanter OGH-Rechtsprechung und klaren Handlungsempfehlungen.

Erkennen Sie sich wieder?

  • Sie haben eine Ladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten und wissen nicht, ob Sie aussagen sollen
  • Die Kriminalpolizei hat bei Ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt oder Gegenstände beschlagnahmt
  • Sie haben erfahren, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft – und fragen sich, was jetzt passiert
  • Sie wollen wissen, wie lange das Verfahren dauern kann und ob eine Einstellung möglich ist
  • Ein Angehöriger oder Partner wurde beschuldigt und Sie suchen Orientierung
Anfangsverdacht
Anzeige, dienstliche Wahrnehmung, Hinweis
Ermittlung
Vernehmung, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme
Prüfung durch StA
Beweiswürdigung, Entscheidung
Einstellung / Diversion
§§ 190–192 StPO, §§ 198 ff StPO

1. Was ist ein Ermittlungsverfahren?

Das Ermittlungsverfahren ist die erste Phase jedes Strafverfahrens in Österreich. Es beginnt, sobald die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufnehmen (§ 1 Abs 2 StPO). In Österreich gibt es keinen förmlichen „Eröffnungsbeschluss" – das Verfahren startet automatisch mit der ersten Ermittlungshandlung.

Ziel des Ermittlungsverfahrens ist es, den Sachverhalt und Tatverdacht soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über drei mögliche Ausgänge entscheiden kann: Anklage, Einstellung des Verfahrens oder Diversion (diversionelle Erledigung).

Anfangsverdacht – die Eintrittsschwelle

Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen wurde (§ 1 Abs 3 StPO). Diese Anhaltspunkte können aus verschiedenen Quellen stammen: Strafanzeigen von Privatpersonen, dienstliche Wahrnehmungen der Polizei, anonyme Hinweise, behördliche Kontrollen oder Erkenntnisse aus anderen Verfahren.

Bloße Vermutungen, Spekulationen oder vage Hinweise reichen nicht aus. Die Anhaltspunkte müssen bestimmt, nachprüfbar und auf eine konkrete Straftat hinweisend sein. Fehlt ein Anfangsverdacht, darf die Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren einleiten – sie hat die Anzeige „zurückzulegen".

Praxis-Tipp

Erfahren Sie, dass gegen Sie ermittelt wird, obwohl Sie der Meinung sind, dass kein hinreichender Anfangsverdacht besteht? Ein erfahrener Strafverteidiger kann bereits in diesem frühen Stadium die Berechtigung des Verfahrens prüfen und gegebenenfalls einen Antrag auf Einstellung nach § 108 StPO stellen.

Verdächtiger, Beschuldigter, Angeklagter – die Unterschiede

Im Strafverfahren unterscheidet die StPO zwischen drei Rollen, die eine betroffene Person einnehmen kann:

Status Definition Ab wann?
Verdächtiger Person, gegen die ein Anfangsverdacht vorliegt, der noch konkretisiert werden muss Ab Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Beschuldigter Person, die aufgrund bestimmter Tatsachen konkret verdächtigt wird und gegen die Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt werden Ab Konkretisierung des Verdachts (z.B. Ladung zur Vernehmung)
Angeklagter Beschuldigter, gegen den die Staatsanwaltschaft Strafantrag oder Anklageschrift erhoben hat Ab Einbringung der Anklage bei Gericht

Sowohl Verdächtige als auch Beschuldigte haben umfassende Verfahrensrechte nach § 49 StPO. Der entscheidende Unterschied: Erst mit dem Beschuldigtenstatus wird die Person zum aktiven Verfahrensbeteiligten mit dem vollen Spektrum an Verteidigungsrechten.

2. Ablauf des Ermittlungsverfahrens

Das Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft geleitet (§ 101 Abs 1 StPO). Sie entscheidet über die Ermittlungsstrategie, erteilt der Kriminalpolizei Anordnungen und bestimmt letztlich, wie das Verfahren endet. Die Kriminalpolizei führt die konkreten Ermittlungshandlungen durch – Vernehmungen, Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen – und berichtet der Staatsanwaltschaft.

Rollenverteilung im Ermittlungsverfahren

Akteur Rolle Rechtsgrundlage
Staatsanwaltschaft Leitung des Ermittlungsverfahrens, Anordnung von Maßnahmen, Entscheidung über Anklage/Einstellung/Diversion § 101 StPO
Kriminalpolizei Durchführung der Ermittlungen, Vernehmungen, erste Beweissicherung § 99 StPO
Haft- und Rechtsschutzrichter Gerichtliche Bewilligung grundrechtsrelevanter Maßnahmen (Hausdurchsuchung, U-Haft, Telefonüberwachung), Rechtsschutz § 105 StPO

Wichtig: Die Strafverfolgungsbehörden sind dem Objektivitätsgebot verpflichtet. Sie müssen entlastende Beweise mit derselben Sorgfalt erheben wie belastende (§ 3 StPO). In der Praxis zeigt sich allerdings häufig eine Ermittlungstendenz zu Lasten des Beschuldigten – ein weiterer Grund, frühzeitig einen Strafverteidiger einzuschalten.

Der typische Ablauf in der Praxis

In den meisten Fällen erfährt der Betroffene erst dann vom Ermittlungsverfahren, wenn er eine Ladung als Beschuldigter von der Polizei erhält oder eine Zwangsmaßnahme (z.B. Hausdurchsuchung) durchgeführt wird. Die Informationspflicht der Behörden kann aufgeschoben werden, solange der Ermittlungszweck gefährdet wäre.

Nach Durchführung der Ermittlungen erstellt die Kriminalpolizei einen Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft. Diese würdigt die Beweisergebnisse und trifft ihre Entscheidung: Einstellung, Diversion oder Anklageerhebung.

3. Ermittlungsmaßnahmen im Überblick

Das Ermittlungsverfahren kennt eine Vielzahl von Maßnahmen, die zur Aufklärung des Sachverhalts eingesetzt werden können. Jede Maßnahme muss verhältnismäßig sein: Die Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat und zum Grad des Verdachts stehen (§ 5 StPO). Unter mehreren zielführenden Maßnahmen ist die am wenigsten eingreifende zu wählen.

Offene Ermittlungsmaßnahmen

Maßnahme Wer ordnet an? Gerichtliche Bewilligung?
Beschuldigtenvernehmung Kriminalpolizei / Staatsanwaltschaft Nein
Zeugenvernehmung Kriminalpolizei / Staatsanwaltschaft Nein
Hausdurchsuchung Staatsanwaltschaft Ja (Haft- und Rechtsschutzrichter)
Sicherstellung / Beschlagnahme Kriminalpolizei (Sicherstellung) / Gericht (Beschlagnahme) Beschlagnahme: Ja
Festnahme Staatsanwaltschaft (Festnahmeanordnung) Nein (Anordnung durch StA)
Untersuchungshaft Gericht auf Antrag der StA Ja (richterliche Entscheidung)
Kontradiktorische Vernehmung Gericht auf Antrag Ja (§ 165 StPO)
Sachverständigengutachten Staatsanwaltschaft / Gericht Nein (Bestellung: StA)

Heimliche Ermittlungsmaßnahmen

Neben den offenen Maßnahmen kennt die StPO auch verdeckte Ermittlungen, die ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt werden:

Maßnahme Rechtsgrundlage Voraussetzung
Observation § 130 StPO Anordnung durch StA (bei > 48h: gerichtliche Bewilligung)
Telefonüberwachung § 135 StPO Gerichtliche Bewilligung; Verdacht eines Verbrechens (> 3 Jahre Freiheitsstrafe)
Auskunft über Bankkonten § 116 StPO Gerichtliche Bewilligung; Vorsatzdelikt in LG-Zuständigkeit
Verdeckte Ermittlung § 131 StPO Anordnung durch StA; gerichtliche Bewilligung für Wohn- und Geschäftsräume
Molekulargenetische Untersuchung (DNA) § 124 StPO Biologische Tatortspuren: Kriminalpolizei; sonst: gerichtliche Bewilligung

Wichtig für Betroffene

Gegen jede Ermittlungsmaßnahme, die unter Verstoß gegen die StPO durchgeführt wurde, können Sie sich wehren – mit einem Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO oder einer Beschwerde. Ein Strafverteidiger überprüft jede Ermittlungshandlung auf ihre Rechtmäßigkeit und greift ein, wenn Ihre Rechte verletzt werden.

4. Ihre Rechte als Beschuldigter (§ 49 StPO)

Das österreichische Strafprozessrecht gewährt Beschuldigten umfassende Rechte. Sie sind nicht bloß Objekt der Ermittlungen, sondern aktive Verfahrensbeteiligte. Diese Rechte sind in § 49 StPO verankert und stehen Ihnen ab dem Moment zu, in dem Sie als Beschuldigter geführt werden.

Die wichtigsten Beschuldigtenrechte im Überblick

Recht Inhalt Praxisbedeutung
Informationsrecht Über den Verdacht und die wesentlichen Rechte informiert werden Sie müssen wissen, was Ihnen vorgeworfen wird, bevor Sie sich äußern
Recht auf Verteidiger Rechtsanwalt der Wahl beiziehen; bei Mittellosigkeit: Verfahrenshilfeverteidiger In jeder Phase des Verfahrens – auch schon bei der ersten polizeilichen Vernehmung
Aussageverweigerungsrecht Keine Pflicht zur Aussage; Schweigen darf nicht negativ gewertet werden Das wichtigste Verteidigungsrecht – im Zweifel schweigen!
Akteneinsicht Einsicht in den gesamten Ermittlungsakt Grundlage jeder Verteidigungsstrategie – ohne Akteneinsicht keine fundierte Verteidigung
Beweisanträge Eigene Beweismittel vorbringen; Entlastungszeugen benennen Aktive Mitwirkung am Verfahren statt passives Abwarten
Antrag auf Einstellung Gerichtliche Überprüfung der Verfahrensführung (§ 108 StPO) Erzwingt eine richterliche Entscheidung über Berechtigung des Verfahrens
Einspruch wegen Rechtsverletzung Beschwerde gegen rechtswidrige Ermittlungsmaßnahmen (§ 106 StPO) Gerichtlicher Rechtsschutz gegen Übergriffe der Behörden
Recht auf Dolmetscher Kostenloser Dolmetscher bei Vernehmungen Belehrung und Vernehmung in verständlicher Sprache

Rechtsanwaltlicher Bereitschaftsdienst

Für festgenommene Beschuldigte hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag einen Bereitschaftsdienst eingerichtet, erreichbar 24/7 unter 0800 376 386 (kostenlos). Dieser umfasst eine erste telefonische Beratung und gegebenenfalls anwaltlichen Beistand bei der Vernehmung.

5. Die Beschultigtenvernehmung: Aussagen oder Schweigen?

Die Vernehmung des Beschuldigten ist der zentrale Moment im Ermittlungsverfahren – und zugleich der gefährlichste. Hier werden die meisten folgenschweren Fehler gemacht, die später nicht mehr korrigiert werden können.

Muss ich bei der Polizei erscheinen?

Ja. Einer Ladung zur Vernehmung als Beschuldigter müssen Sie grundsätzlich Folge leisten. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie dort auch aussagen müssen. Das Recht zu erscheinen und das Recht zu schweigen sind zwei verschiedene Dinge.

Das Aussageverweigerungsrecht

Sie haben das verfassungsrechtlich garantierte Recht, keine Aussage zu machen, ohne dass Ihnen daraus Nachteile entstehen dürfen. Dieses Recht gilt umfassend – Sie müssen sich nicht selbst belasten (nemo tenetur se ipsum accusare). Über dieses Recht müssen Sie zu Beginn der Vernehmung belehrt werden.

Häufiger Fehler

Viele Beschuldigte glauben, dass Schweigen „verdächtig wirkt" und sie sich durch eine Aussage „reinwaschen" können. Das Gegenteil ist häufig der Fall: Aus ungenauen Angaben oder Protokollierungen werden Anhaltspunkte abgeleitet, die den Verdacht erst erhärten. Die Beiziehung eines Strafverteidigers darf in keiner Weise nachteilig ausgelegt werden und ist absolut üblich.

Wann kann eine Aussage sinnvoll sein?

In bestimmten Fällen kann eine gut vorbereitete Aussage – idealerweise in Form einer schriftlichen Stellungnahme – strategisch sinnvoll sein. Eine solche Stellungnahme hat den Vorteil, dass sie überlegt, präzise und rechtlich kontrolliert erfolgt, ohne den Druck einer unmittelbaren Befragung. Die Entscheidung darüber sollte jedoch immer erst nach umfassender Akteneinsicht und Beratung mit Ihrem Strafverteidiger getroffen werden.

Notwendige Verteidigung

In bestimmten Fällen schreibt das Gesetz die Beiziehung eines Verteidigers zwingend vor (§ 61 StPO) – etwa bei Verbrechen mit mehr als 3 Jahren Strafdrohung, bei Jugendlichen in Haft oder bei Vernehmungen im Zusammenhang mit einer Festnahme. Kann sich der Beschuldigte keinen Anwalt leisten, wird ihm ein Verfahrenshilfeverteidiger bestellt.

6. Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren

Ein wesentlicher Aspekt, den die meisten Beschuldigten nicht kennen: Sie können sich aktiv gegen rechtswidrige Ermittlungshandlungen wehren – und zwar bereits während das Ermittlungsverfahren läuft, nicht erst in der Hauptverhandlung.

Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO)

Jede Person, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, kann einen Einspruch wegen Rechtsverletzung erheben. Dieser ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen, die ihm entweder selbst nachkommen oder ihn dem Gericht zur Entscheidung vorlegen muss.

Gibt das Gericht dem Einspruch statt, kann es der Staatsanwaltschaft bindende Anordnungen erteilen, wie der rechtmäßige Zustand wiederherzustellen ist (§ 107 Abs 4 StPO).

OGH-Rechtsprechung: Rechtsschutz auch nach Verfahrensende

Der OGH hat in der Entscheidung 15 Os 113/18h klargestellt, dass ein Einspruch wegen Rechtsverletzung auch gegen eine erst nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens getroffene Entscheidung der Staatsanwaltschaft eingebracht werden kann – etwa bei Verweigerung der Akteneinsicht. Der gerichtliche Rechtsschutz endet somit nicht mit dem Ermittlungsverfahren.

Antrag auf Einstellung (§ 108 StPO)

Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, bei der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen und damit eine gerichtliche Entscheidung darüber zu erzwingen. Das Gericht hat das Verfahren einzustellen, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht oder die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre.

Praxis-Warnung: Einstellungsantrag ist auch „Rettungspflicht"

Der OGH hat entschieden, dass die Unterlassung eines Einstellungsantrags eine Verletzung der Rettungspflicht nach dem Amtshaftungsgesetz darstellen kann. Wer also nach einem Freispruch Verteidigungskosten im Wege der Amtshaftung einklagen will, muss zuvor im Ermittlungsverfahren den Einstellungsantrag gestellt haben – andernfalls verliert er seinen Anspruch. Dies ist ein weiterer Grund, einen Strafverteidiger beizuziehen.

Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse

Gegen Beschlüsse des Haft- und Rechtsschutzrichters – etwa die Bewilligung einer Hausdurchsuchung oder die Verhängung der Untersuchungshaft – steht sowohl dem Beschuldigten als auch der Staatsanwaltschaft die Beschwerde an das Oberlandesgericht offen.

7. Wie endet das Ermittlungsverfahren?

Das Ermittlungsverfahren kann auf drei Arten enden – und in keinem anderen Verfahrensstadium hat der Beschuldigte so viel Gestaltungsspielraum wie hier:

Möglichkeit 1: Einstellung (§§ 190–192 StPO)

Die Staatsanwaltschaft muss das Ermittlungsverfahren einstellen, wenn kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht, die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig ist (z.B. Verjährung) oder der Tatvorwurf nicht zutrifft bzw. die Beweislage für eine Verurteilung nicht ausreicht.

Die Einstellung ist das bestmögliche Ergebnis für den Beschuldigten: Kein Strafregistereintrag, keine öffentliche Hauptverhandlung, keine Verurteilung. Ein erfahrener Strafverteidiger arbeitet gezielt darauf hin – durch entlastende Beweisanträge, schriftliche Stellungnahmen und strategische Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft.

Möglichkeit 2: Diversion (§§ 198 ff StPO)

Die Diversion ist eine Alternative zur Anklage, bei der das Verfahren ohne Schuldspruch beendet wird. Die Staatsanwaltschaft kann dem Beschuldigten eine diversionelle Erledigung anbieten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Tat ist mit höchstens 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht
  • Die Schuld des Beschuldigten ist nicht als schwer anzusehen
  • Grundsätzlich darf niemand an der Tat gestorben sein
  • Eine Bestrafung erscheint nicht notwendig (general- und spezialpräventiv)

Als Diversionsmaßnahmen kommen in Frage: Zahlung einer Geldbuße, gemeinnützige Leistungen, Probezeit mit Bewährungshilfe oder ein Tatausgleich (außergerichtliche Mediation). Nach erfolgreicher Diversion tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zurück – kein Eintrag im Strafregister.

Möglichkeit 3: Anklageerhebung

Liegt aufgrund der Ermittlungsergebnisse eine Verurteilung nahe, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. Je nach Schwere der Tat erfolgt dies mittels Strafantrag (am Bezirksgericht, Strafdrohung bis 1 Jahr) oder Anklageschrift (am Landesgericht). Lesen Sie dazu unseren ausführlichen Beitrag zu Strafantrag und Anklageschrift in Österreich.

8. Dauer und Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens

Eine der häufigsten Fragen von Beschuldigten: Wie lange darf das dauern? Die kurze Antwort: Es gibt eine gesetzliche Höchstdauer, aber sie ist kein automatisches Ende.

Das Beschleunigungsgebot (§ 9 StPO)

Die StPO verpflichtet alle Strafverfolgungsbehörden, das Verfahren in angemessener Frist durchzuführen. Dieses Beschleunigungsgebot ergibt sich auch aus Art 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren in angemessener Frist).

Höchstdauer: 3 Jahre (§ 108a StPO)

Mit § 108a StPO wurde eine grundsätzliche Höchstdauer von 3 Jahren für das Ermittlungsverfahren eingeführt. Wird diese Frist überschritten, muss die Staatsanwaltschaft den Akt von Amts wegen dem Gericht vorlegen und die Gründe für die Dauer erläutern. Das Gericht prüft dann, ob das Verfahren einzustellen ist oder ob die Frist um weitere 2 Jahre verlängert wird.

Praktische Realität

Viele Ermittlungsverfahren – insbesondere bei weniger komplexen Delikten – werden deutlich vor Ablauf der 3 Jahre abgeschlossen. Bei umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren kann die Dauer hingegen erheblich sein, etwa wenn aufwendige Datenauswertungen oder Sachverständigengutachten erforderlich sind. Der Beschuldigte kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots mit dem Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) rügen – das Gericht kann der Staatsanwaltschaft daraufhin verfahrensbeschleunigende Maßnahmen auftragen (OGH 14 Os 16/19p).

9. Verteidigungsstrategie im Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren bietet im Vergleich zur Hauptverhandlung den größten Gestaltungsspielraum für eine professionelle Verteidigung. Wer diesen Spielraum nicht nutzt, verschenkt wertvolle Chancen.

Schritt 1: Akteneinsicht

Grundlage jeder Verteidigungsstrategie ist die vollständige Akteneinsicht bei Polizei und Staatsanwaltschaft. Erst wenn Sie wissen, welche Beweismittel gegen Sie vorliegen, können Sie eine fundierte Strategie entwickeln.

Schritt 2: Analyse der Beweislage

Ein erfahrener Strafverteidiger analysiert die Beweislage auf Schwachstellen: Gibt es Widersprüche in den Zeugenaussagen? Wurden Ermittlungsmaßnahmen rechtswidrig durchgeführt? Fehlen entlastende Ermittlungen?

Schritt 3: Stellungnahme und Beweisanträge

Durch eine schriftliche Stellungnahme und gezielte Beweisanträge (z.B. Einvernahme von Entlastungszeugen, Einholung von Sachverständigengutachten) kann der Verteidiger aktiv auf die Ermittlungsrichtung Einfluss nehmen – mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung.

Schritt 4: Rechtsschutz wahrnehmen

Rechtswidrige Ermittlungsmaßnahmen werden sofort bekämpft – durch Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO), Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse oder den Antrag auf Einstellung (§ 108 StPO).

Schritt 5: Diversionsmöglichkeiten prüfen

Ist eine Einstellung nicht realistisch, prüft der Verteidiger, ob eine diversionelle Erledigung in Frage kommt – und bereitet den Mandanten strategisch darauf vor.

Schritt 6: Vorbereitung auf alle Szenarien

Sollte eine Anklageerhebung drohen, beginnt die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung bereits im Ermittlungsverfahren – denn dort werden die entscheidenden Weichen gestellt.

„Die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalte, Tatverdächtigungen und Beweismittel sowohl in belastender wie auch in entlastender Hinsicht aufzuklären." – § 3 StPO (Objektivitätsgebot)

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Erstberatung anfragen

Häufige Fragen zum Ermittlungsverfahren

1. Wie erfahre ich, dass gegen mich ein Ermittlungsverfahren läuft?
In den meisten Fällen erfahren Sie es durch eine Ladung als Beschuldigter von der Polizei, durch eine Hausdurchsuchung oder eine andere Zwangsmaßnahme. Die Behörden sind zwar verpflichtet, Sie „sobald wie möglich" zu informieren, können diese Information aber aufschieben, wenn der Ermittlungszweck gefährdet wäre. Wenn Sie eine Ladung als Beschuldigter erhalten haben, sollten Sie umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren.
2. Was ist der Unterschied zwischen Verdächtigtem und Beschuldigtem?
Ein Verdächtiger ist eine Person, gegen die ein Anfangsverdacht besteht, der noch konkretisiert werden muss. Zum Beschuldigten wird eine Person erst, wenn sie aufgrund bestimmter Tatsachen konkret verdächtigt wird und gegen sie Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt werden. Beide haben Verfahrensrechte nach § 49 StPO, der Beschuldigte hat aber das volle Spektrum an Verteidigungsrechten.
3. Muss ich bei einer Beschuldigtenvernehmung aussagen?
Nein. Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern, und Schweigen darf nicht negativ gewertet werden. Sie müssen zwar grundsätzlich einer Ladung Folge leisten (also erscheinen), aber Sie müssen dort keine Angaben zur Sache machen. Im Zweifel ist es besser, zunächst keine Angaben zu machen und sich von einem Strafverteidiger beraten zu lassen.
4. Wie lange darf ein Ermittlungsverfahren dauern?
Das Gesetz sieht eine grundsätzliche Höchstdauer von 3 Jahren vor (§ 108a StPO). Diese kann vom Gericht um jeweils 2 Jahre verlängert werden. Darüber hinaus gilt das allgemeine Beschleunigungsgebot (§ 9 StPO). Bei Verletzung des Beschleunigungsgebots kann der Beschuldigte einen Einspruch wegen Rechtsverletzung erheben und das Gericht kann der Staatsanwaltschaft verfahrensbeschleunigende Maßnahmen auftragen.
5. Kann ich die Einstellung des Ermittlungsverfahrens beantragen?
Ja. Nach § 108 StPO kann der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens beantragen. Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag nicht statt, muss sie ihn dem Gericht vorlegen, das dann in der Sache entscheidet. Dieser Antrag ist ein wichtiger Rechtsbehelf – die Unterlassung kann sogar als Verletzung der „Rettungspflicht" nach dem Amtshaftungsgesetz gewertet werden.
6. Welche Rechte habe ich als Beschuldigter?
Sie haben umfassende Rechte nach § 49 StPO: Recht auf Information über den Verdacht, Recht auf einen Verteidiger (auch Verfahrenshilfe), Aussageverweigerungsrecht, Akteneinsicht, Recht auf Stellung von Beweisanträgen, Recht auf Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) und Antrag auf Einstellung (§ 108 StPO). Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren haben zusätzliche Schutzrechte.
7. Was ist ein Einspruch wegen Rechtsverletzung?
Der Einspruch nach § 106 StPO ist ein Rechtsbehelf, mit dem sich der Beschuldigte gegen rechtswidrige Ermittlungsmaßnahmen der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft wehren kann – etwa eine unrechtmäßige Hausdurchsuchung, eine unverhältnismäßige Beschlagnahme oder die Verweigerung der Akteneinsicht. Der Einspruch wird bei der Staatsanwaltschaft eingebracht; gibt diese ihm nicht statt, entscheidet das Gericht.
8. Ist eine Diversion im Ermittlungsverfahren möglich?
Ja. Die Diversion ist bereits im Ermittlungsverfahren möglich und wird von der Staatsanwaltschaft angeboten. Voraussetzung: Die Tat darf mit höchstens 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sein, die Schuld darf nicht als schwer anzusehen sein, und grundsätzlich darf niemand an der Tat gestorben sein. Nach erfolgreicher Diversion erfolgt kein Eintrag im Strafregister.
9. Brauche ich einen Anwalt wenn die Polizei mich als Beschuldigten lädt?
Dringend empfohlen. Bereits vor der ersten Vernehmung sollten Sie einen Strafverteidiger kontaktieren. Ein Anwalt kann Akteneinsicht beantragen, die Beweislage einschätzen, Sie auf die Vernehmung vorbereiten und Sie bei der Vernehmung begleiten. Grobe Fehler bei der ersten Vernehmung – etwa unbedachte Aussagen – sind später oft nicht mehr zu korrigieren.
10. Was passiert nach dem Ermittlungsverfahren?
Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft: Wird das Verfahren eingestellt (§§ 190–192 StPO), ist die Sache für Sie erledigt. Bei einer Diversion (§§ 198 ff StPO) müssen Sie bestimmte Auflagen erfüllen, danach wird das Verfahren ohne Verurteilung beendet. Bei einer Anklageerhebung geht das Verfahren in das Hauptverfahren über, in dem eine Hauptverhandlung vor Gericht stattfindet.
11. Kann ich gegen die Einstellung des Verfahrens zugunsten eines Täters vorgehen?
Ja. Opfer einer Straftat haben nach § 195 StPO das Recht, einen Antrag auf Fortführung des eingestellten Ermittlungsverfahrens bei Gericht zu stellen. Das Gericht prüft dann, ob die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft rechtmäßig war. Darüber hinaus können sich Opfer als Privatbeteiligte dem Verfahren anschließen, um zivilrechtliche Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
12. Kann ich ohne Beweise verurteilt werden?
In Österreich gilt die freie Beweiswürdigung: Der Richter ist an keine starren Beweisregeln gebunden und kann sich seine Überzeugung frei bilden – solange er denkmöglich und lebensnahe argumentiert. Auch Zeugenaussagen gelten als Beweismittel. Zugleich gilt die Unschuldsvermutung und der Grundsatz „in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten). Ohne jeden Beweis ist eine Verurteilung nicht zulässig.