Verletzung der-sexuellen-Selbstbestimmung-§ 205a-stgb

Letzte Aktualisierung: 21.10.2026  |  Mag. Zaid Rauf, Strafverteidiger in Wien

§ 205a StGB – die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung – ist ein vergleichsweise junger Tatbestand im österreichischen Strafrecht. Seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 gilt der Grundsatz: Ein Nein muss genügen. Strafbar ist der Beischlaf oder eine gleichzusetzende Handlung gegen den Willen der anderen Person – auch wenn weder Gewalt noch Drohung eingesetzt wird.

Die besondere Herausforderung bei § 205a StGB: Der Tatbestand stellt auf die innere Willensbildung des Opfers ab. Wie hat das Opfer seinen Willen gezeigt? Hielt der Beschuldigte es zumindest ernstlich für möglich, gegen diesen Willen zu handeln, und fand er sich damit ab? Diese Fragen machen den Vorsatznachweis in der Praxis extrem schwierig – und genau hier setzt eine wirksame Verteidigung an.

Als Strafverteidiger in Wien habe ich Mandanten in zahlreichen Verfahren wegen § 205a StGB vertreten – häufig in Fällen, in denen der Vorwurf ursprünglich als Vergewaltigung (§ 201 StGB) erhoben und dann von den Ermittlungsbehörden umqualifiziert wurde.

Erkennen Sie sich wieder?

  • Ihnen wird vorgeworfen, Geschlechtsverkehr gegen den Willen einer Person gehabt zu haben
  • Ein ursprünglicher Vergewaltigungsvorwurf wurde auf § 205a StGB umqualifiziert
  • Der Vorwurf wurde im Zusammenhang mit einer Trennung, Scheidung oder einem Obsorgestreit erhoben
  • Es steht Aussage gegen Aussage – ohne objektive Beweise

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Was ist die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a StGB?

Die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung liegt vor, wenn jemand mit einer anderen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornimmt: gegen ihren Willen, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung. Jede dieser drei Varianten genügt für sich. Das Argument, neben dem entgegenstehenden Willen brauche es zusätzlich eine Zwangslage oder Einschüchterung, hat der OGH zurückgewiesen (OGH 14 Os 151/21v). Gewalt oder Drohung sind nicht nötig. Ist die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht, etwa als Vergewaltigung, gilt diese (§ 205a Abs 1 StGB).

Der Tatbestand wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 geschaffen und gilt seit 1. Jänner 2016. Er soll eine Lücke schließen: Vor der Reform kam für einen solchen Übergriff ohne Gewalt oder Drohung die sexuelle Belästigung in Betracht (§ 218 StGB in der damaligen Fassung): Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe, verfolgt nur mit Ermächtigung des Opfers. § 205a StGB folgt dem Grundsatz, dass der entgegenstehende Wille allein ausreicht.

Entscheidend ist, dass die Handlung gegen den Willen der Person geschieht. Diesen Willen kann sie ausdrücklich äußern (verbal „Nein“), er kann sich aber auch aus ihrem Verhalten ergeben – etwa aus Weinen, Wegdrehen oder körperlicher Abwehr.

Abgrenzung: § 205a vs. § 201 vs. § 205 StGB

§ 205a StGB unterscheidet sich wesentlich von anderen Sexualdelikten. Die Abgrenzung ist in der Praxis entscheidend, weil sich daraus völlig unterschiedliche Strafrahmen und Verteidigungsstrategien ergeben.

Merkmal § 201 – Vergewaltigung § 205 – Missbrauch wehrloser Person § 205a – Sexuelle Selbstbestimmung
Tatmittel Gewalt, Drohung, Freiheitsentziehung Ausnutzung von Wehrlosigkeit (Schlaf, Alkohol, Drogen) Keines – Gewalt oder Drohung sind nicht nötig
Zustand des Opfers Wille wird durch Gewalt, Drohung oder Freiheitsentzug gebrochen (auch durch Betäubung) Wehrlos oder psychisch beeinträchtigt Bei Bewusstsein; die Handlung geschieht gegen ihren Willen, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach Einschüchterung
Grundstrafe 2–10 Jahre 1–10 Jahre bis 2 Jahre
Qualifiziert 5–15 Jahre 5–15 Jahre Keine Qualifikation

Es kommt vor, dass ein ursprünglicher Vorwurf der Vergewaltigung (§ 201 StGB) von den Ermittlungsbehörden auf § 205a StGB herabgestuft wird – etwa weil weder Gewalt noch Drohung nachgewiesen werden können, aber die Anzeigerin angibt, nicht einverstanden gewesen zu sein. Diese Umqualifizierung ist für den Beschuldigten einerseits erleichternd (deutlich niedrigerer Strafrahmen), stellt aber andererseits die Verteidigung vor neue Herausforderungen, weil der Vorsatznachweis anders geführt werden muss. Ein Selbstläufer ist die Herabstufung nicht: Für Gewalt genügt jeder Einsatz nicht ganz unerheblicher Kraft gegen einen wirklichen oder vermuteten Widerstand. Der OGH hob 2026 einen Schuldspruch nach § 205a StGB auf: Der Angeklagte hatte das Opfer an Füßen, Hand, Hüfte und Oberarm ergriffen, um es aus dem Auto zu bewegen und umzudrehen; das Opfer hatte die Hände des Angeklagten weggestoßen. Das war objektiv bereits Gewalt im Sinn des § 201 Abs 1 StGB, auch wenn das Erstgericht von „gewaltlos“ gesprochen hatte (OGH 14 Os 61/26s vom 22. September 2026).

Gegen den Willen: Wann liegt das vor?

Strafbar nach § 205a StGB ist die Handlung gegen den Willen der Person. Wie sich dieser Wille zeigen muss, regelt das Gesetz nicht. In Betracht kommen zwei Situationen: ausdrückliche Ablehnung und konkludentes (schlüssiges) Verhalten.

Ausdrückliche Ablehnung

Das Opfer sagt klar „Nein" oder äußert verbal, dass es den sexuellen Kontakt nicht wünscht. Dies ist der klarste Fall – wenn der Täter dennoch fortfährt, ist der Tatbestand erfüllt.

Konkludente Ablehnung

Das Opfer äußert seinen Willen nicht verbal, aber sein Verhalten macht die Ablehnung unmissverständlich erkennbar, etwa:

  • Weinen während oder vor dem sexuellen Kontakt
  • Wegdrehen oder körperliches Abwenden
  • Körperliche Abwehr – etwa das Wegstoßen der Hände oder Zur-Seite-Schubsen

Zwangslage und Einschüchterung

Der Tatbestand erfasst auch Fälle, in denen der Täter eine Zwangslage des Opfers ausnutzt. Was als Zwangslage gilt, umschreibt das Gesetz nicht näher. Ebenso kann eine vorangegangene Einschüchterung dazu führen, dass das Opfer nicht mehr frei entscheiden kann, ohne dass im konkreten Moment eine Drohung ausgesprochen wird.

Praxis-Tipp vom Strafverteidiger

In meiner Praxis sehe ich regelmäßig Fälle, in denen der Vorwurf nach § 205a StGB in einem Scheidungs- oder Obsorgekontext erhoben wird. Nicht selten werden Situationen, die innerhalb einer Beziehung nie als problematisch empfunden wurden, nach einem konfliktreichen Beziehungsende rückwirkend als „gegen den Willen" interpretiert. Die Verteidigung muss in solchen Fällen die Kommunikation vor und nach dem angeblichen Vorfall sorgfältig dokumentieren – Chatverläufe, die ein einvernehmliches Verhältnis belegen, sind oft das entscheidende Beweismittel.

Strafrahmen nach § 205a StGB

Der Strafrahmen bei § 205a StGB ist deutlich niedriger als bei Vergewaltigung. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren. § 205a StGB kennt keine Qualifikation: Die Höchststrafe beträgt auch bei schweren Folgen zwei Jahre. Schwere Folgen wirken sich bei der Strafbemessung aus (§ 32 Abs 3 StGB).

Variante Strafrahmen Bedingte Nachsicht möglich?
Tat nach Abs 1 oder Abs 2 bis 2 Jahre Ja
Schwere Folgen – etwa schwere Körperverletzung oder Schwangerschaft bis 2 Jahre (keine Qualifikation; die Folgen wirken bei der Strafbemessung) Grundsätzlich ja

Im Unterschied zur Vergewaltigung (§ 201 StGB) ist eine bedingte Nachsicht (Bewährung) bei § 205a StGB grundsätzlich möglich. Das bedeutet: Selbst bei einer Verurteilung muss die Strafe nicht zwingend im Gefängnis verbüßt werden. Dies ist einer der wesentlichen Unterschiede und einer der Gründe, warum die Abgrenzung zwischen § 201 und § 205a für den Beschuldigten so wichtig ist.

Vorsatz: Das zentrale Problem in der Praxis

Für eine Verurteilung nach § 205a StGB muss dem Täter nachgewiesen werden, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Das bedeutet: Er muss gewusst haben – oder es zumindest ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben – dass das Opfer mit dem sexuellen Kontakt nicht einverstanden war.

Dieser Nachweis kann die größte Hürde für die Anklage sein und ist zugleich der wichtigste Ansatzpunkt für die Verteidigung:

  • Wenn das Opfer sich nicht ausdrücklich gegen den Geschlechtsverkehr ausgesprochen hat, sondern die Ablehnung nur durch Gestik oder Verhalten implizit gezeigt wurde, ist der Nachweis schwer zu führen
  • In bestehenden oder ehemaligen Beziehungen ist die Frage besonders komplex: Was ist einvernehmliche Routine, was ist ein Übergriff?
  • Der Beschuldigte muss den entgegenstehenden Willen zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben – ein Irrtum über das Einverständnis kann den Vorsatz ausschließen

Die Verteidigung kann hier ansetzen, indem sie darlegt, dass der Beschuldigte aufgrund der Gesamtumstände – etwa einer langjährigen Beziehung mit regelmäßigem einvernehmlichem Sexualkontakt – keinen Vorsatz darauf hatte, gegen den Willen des Opfers zu handeln.

Verteidigung bei Vorwürfen nach § 205a StGB

Die Verteidigung bei § 205a StGB unterscheidet sich von der Verteidigung bei Vergewaltigung, weil der Tatbestand stärker auf die subjektive Wahrnehmung beider Seiten abstellt. Die Kernfrage lautet nicht „Wurde Gewalt angewendet?", sondern „Hielt der Beschuldigte es zumindest ernstlich für möglich, dass das Opfer nicht einverstanden war, und fand er sich damit ab?“

Vorsatz erschüttern

Der wichtigste Verteidigungsansatz: Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Beschuldigte den entgegenstehenden Willen zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, fehlt der Vorsatz – und ohne Vorsatz keine Verurteilung. In Beziehungskontexten, in denen es zuvor regelmäßig zu einvernehmlichem Sexualkontakt kam, ist dieser Nachweis für die Anklage besonders schwierig.

Kommunikation vor und nach dem Vorfall

Chatverläufe, SMS und E-Mails aus der Zeit vor und nach dem angeblichen Vorfall können entscheidend sein. Wenn das Opfer nach dem behaupteten Übergriff weiterhin positiv mit dem Beschuldigten kommuniziert, sich wieder treffen will oder den Kontakt aufrechterhält, widerspricht das der Darstellung der Anklage erheblich.

Motivlage und Beziehungskontext

In meiner Praxis zeigt sich, dass Vorwürfe nach § 205a StGB besonders häufig in bestimmten Kontexten erhoben werden:

  • Scheidungsverfahren – um einen Verschuldensgrund zu konstruieren oder höhere Unterhaltsforderungen zu begründen
  • Obsorgestreitigkeiten – um den anderen Elternteil als ungeeignet darzustellen
  • Nach Beziehungsende – wenn Situationen, die in der Beziehung nie beanstandet wurden, rückwirkend uminterpretiert werden
  • Enttäuschte Erwartungen – wenn eine erhoffte Beziehung nicht zustande kommt

Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft

Eine fundierte Stellungnahme kann bereits im Ermittlungsverfahren zu einer Einstellung führen. Eine gut aufbereitete Stellungnahme, die den Beziehungskontext beleuchtet und die Kommunikation dokumentiert, kann den Unterschied machen.

Aus meiner Praxis: Verfahrenseinstellungen

Vorwurf der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung durch Ex-Freundin – Verfahren eingestellt

Ausgangslage: Dem Beschuldigten wurde zunächst Vergewaltigung vorgeworfen. Seine Ex-Freundin behauptete, er habe sie zum Geschlechtsverkehr genötigt. Die Ermittlungsbehörden stuften den Vorwurf auf § 205a StGB herab.

Verteidigungsstrategie: In einer schriftlichen Stellungnahme konnte dargelegt werden, dass sämtliche sexuellen Handlungen einvernehmlich stattgefunden hatten. Die Angaben der Anzeigerin wiesen massive Widersprüche auf – insbesondere zu Zeitpunkten und Abläufen, die mit der dokumentierten Kommunikation nicht in Einklang zu bringen waren.

Ergebnis: Das Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt.

14-Jähriger beschuldigt – Eifersucht der Ex-Freundin – Verfahren eingestellt

Ausgangslage: Dem 14-jährigen Beschuldigten wurde zunächst Vergewaltigung, dann Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gegenüber seiner Ex-Freundin vorgeworfen.

Verteidigungsstrategie: Es konnte herausgearbeitet werden, dass die Ex-Freundin aufgrund von Eifersucht nicht damit fertig geworden war, dass der Beschuldigte sie verlassen hatte. Eine Voicemail, in der sie ihre tatsächlichen Motive offenbarte, belegte die Unrichtigkeit ihrer Angaben.

Ergebnis: Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde rechtskräftig eingestellt. Gegen die Exfreundin wurde ein Strafverfahren eingeleitet.

Kontradiktorische Vernehmung – kein Vorsatz nachweisbar – Verfahren eingestellt

Ausgangslage: Dem Beschuldigten wurde zunächst Vergewaltigung, dann Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung vorgeworfen.

Verteidigungsstrategie: Durch eine schriftliche Stellungnahme und im Zuge der Befragung im Rahmen einer kontradiktorischen Vernehmung konnte dargelegt werden, dass weder eine Vergewaltigung stattfand noch ein Vorsatz auf Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung vorlag. Die Aussage der Anzeigerin wies bei der Befragung Inkonsistenzen auf, die den Vorwurf entkräfteten.

Ergebnis: Das Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt.

Häufige Fragen zu § 205a StGB

1. Was ist die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a StGB?

§ 205a StGB stellt den Beischlaf und gleichzusetzende Handlungen gegen den Willen der anderen Person unter Strafe, ebenso unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung – auch ohne Gewalt oder Drohung. Der Tatbestand wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 geschaffen, gilt seit 1. Jänner 2016 und folgt dem Grundsatz „Ein Nein muss genügen“. Der Täter muss es zumindest ernstlich für möglich halten, dass die Handlung gegen den Willen des Opfers geschieht, und sich damit abfinden.

2. Wie hoch ist die Strafe nach § 205a StGB?

Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren. § 205a StGB kennt keine Qualifikation; schwere Folgen wirken sich bei der Strafbemessung aus (§ 32 Abs 3 StGB). Eine bedingte Nachsicht ist grundsätzlich möglich.

3. Was ist der Unterschied zwischen § 205a und § 201 StGB?

§ 201 StGB (Vergewaltigung) setzt Gewalt, Freiheitsentziehung oder Drohung voraus. § 205a StGB erfasst Fälle ohne diese Tatmittel – es genügt, dass der Beischlaf oder die gleichzusetzende Handlung gegen den Willen des Opfers stattfindet. Der Strafrahmen bei § 205a ist deutlich niedriger (bis 2 Jahre statt 2–10 Jahre). Ein § 201-Vorwurf kann auf § 205a herabgestuft werden.

4. Ist es strafbar, jemanden zum Sex zu überreden?

Nicht jedes Überreden ist strafbar. Entscheidend ist, ob der Täter den Beischlaf oder eine gleichzusetzende Handlung gegen den Willen des Opfers vornimmt, etwa obwohl es „Nein“ gesagt hat. Verbales Drängen allein erfüllt den Tatbestand nicht, wenn das Opfer am Ende frei zustimmt. Strafbar wird es, wenn eine Zwangslage oder Einschüchterung ausgenutzt wird.

5. Was bedeutet „Schockstarre" im Sexualstrafrecht?

Schockstarre (auch „Freezing" genannt) bezeichnet einen Zustand, in dem das Opfer aufgrund von Angst oder Überwältigung erstarrt und weder verbal noch körperlich in der Lage ist, sich zu wehren oder seine Ablehnung auszudrücken. Entscheidend ist, ob die Handlung gegen den Willen des Opfers geschah (§ 205a Abs 1 StGB). Strafbar ist der Täter aber nur, wenn er den entgegenstehenden Willen zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (§ 5 Abs 1 StGB). Dass er ihn hätte erkennen können, genügt nicht (§ 7 Abs 1 StGB).

6. Was ist eine Zwangslage im Sinne des § 205a StGB?

Das Gesetz nennt die Zwangslage als eigene Variante neben der Tat gegen den Willen und der vorangegangenen Einschüchterung, umschreibt sie aber nicht näher. Der Täter muss diese Lage ausnützen, um den Beischlaf oder eine gleichzusetzende Handlung vorzunehmen (§ 205a Abs 1 StGB).

7. Wie wird der Vorsatz bei § 205a StGB nachgewiesen?

Der Täter muss gewusst haben oder es zumindest ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben, dass das Opfer nicht einverstanden war. Dieser Nachweis kann schwierig sein, insbesondere wenn die Ablehnung nur implizit erfolgte. Chatverläufe, das Verhalten vor und nach dem Vorfall sowie der Beziehungskontext spielen bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle.

8. Was tun bei einem Vorwurf nach § 205a StGB?

Machen Sie keine Aussage ohne anwaltliche Beratung. Sichern Sie sämtliche Chatverläufe und Nachrichten – insbesondere solche, die ein einvernehmliches Verhältnis belegen. Kontaktieren Sie keinesfalls die anzeigende Person. Lassen Sie Ihren Strafverteidiger Akteneinsicht nehmen und eine Stellungnahme ausarbeiten.

9. Kann ein § 201-Vorwurf auf § 205a umqualifiziert werden?

Ja. Wenn die Ermittlungsbehörden keinen Nachweis für Gewalt, Drohung oder Freiheitsentziehung finden, können sie den Vorwurf von Vergewaltigung (§ 201 StGB) auf Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§ 205a StGB) herabstufen. Der Strafrahmen sinkt dadurch erheblich.

10. Wann wird ein § 205a-Verfahren eingestellt?

Die Staatsanwaltschaft stellt ein, wenn der Vorsatz nicht nachweisbar ist oder die Beweislage insgesamt nicht für eine Anklage ausreicht. Bei § 205a muss die Anklage nachweisen, dass der Beschuldigte den entgegenstehenden Willen zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Gerade bei Aussage gegen Aussage setzt hier die Verteidigung an.