Mit 18 volljährig, aber strafrechtlich noch nicht ganz erwachsen – junge Erwachsene zwischen 18 und 21 nehmen im österreichischen Strafrecht eine besondere Stellung ein. Seit der JGG-Novelle 2015 gelten für sie wesentliche Privilegien des Jugendstrafrechts. Seit dem Gewaltschutzgesetz 2019 sind einige dieser Privilegien allerdings bei Gewalt- und Sexualdelikten wieder eingeschränkt worden.
Als Strafverteidiger in Wien und Mitherausgeber des JGG-Praxiskommentars (Linde 2025) kenne ich die Feinheiten dieser Regelungen – insbesondere die in der Praxis oft übersehene Frage, wann § 19 Abs 4 JGG greift und wann nicht.
Inhaltsverzeichnis
- Wer gilt als junger Erwachsener?
- Welche Privilegien gelten? (§ 19 JGG)
- Gewaltschutzgesetz 2019: Was sich geändert hat
- Strafrahmen-Vergleich: Jugendliche vs. junge Erwachsene vs. Erwachsene
- Diversion bei jungen Erwachsenen
- Verfahrensbesonderheiten (§ 46a JGG)
- Strafregister und Tilgung
- Verteidigungsstrategien
- Häufige Fragen
Wer gilt als junger Erwachsener?
Nach § 1 Z 5 JGG ist junger Erwachsener, wer das 18. Lebensjahr vollendet, das 21. Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat. Entscheidend ist das Alter zum Tatzeitpunkt, nicht zum Zeitpunkt der Verhandlung. Wer eine Tat mit 20 begeht und erst mit 23 vor Gericht steht, wird nach den Regeln für junge Erwachsene beurteilt.
| Alter bei Tatbegehung | Status | Anwendbares Recht |
|---|---|---|
| unter 14 | Unmündig | Straflos (§ 4 JGG) |
| 14–17 | Jugendlicher | Volle JGG-Privilegien (§ 5 JGG) |
| 18–20 | Junger Erwachsener | Eingeschränkte JGG-Privilegien (§ 19 JGG) |
| ab 21 | Erwachsener | Allgemeines Strafrecht (StGB) |
Welche Privilegien gelten? (§ 19 JGG)
Seit der JGG-Novelle 2015 gelten für junge Erwachsene folgende Begünstigungen:
§ 19 Abs 1 JGG – Strafrahmen
Das Mindestmaß aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen entfällt – wie bei Jugendlichen. Das Höchstmaß bleibt allerdings bestehen (anders als bei Jugendlichen, wo es halbiert wird). Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre Freiheitsstrafe statt lebenslang. Geldstrafen in Tagessätzen werden wie bei Jugendlichen halbiert.
§ 19 Abs 2 JGG – Sanktionspalette
Für junge Erwachsene gelten zusätzlich:
- Vorrang der Spezialprävention (§ 5 Z 1 JGG) – nicht Abschreckung der Allgemeinheit, sondern Rückfallvermeidung steht im Vordergrund
- Härteklausel bei Wertersatzverfall (§ 5 Z 6a JGG) – Verfall darf das Fortkommen nicht gefährden
- Erweiterte bedingte Nachsicht (§§ 43, 43a StGB) – auch bei Freiheitsstrafen über 2 bzw. 3 Jahre möglich
- Diversion nach §§ 7, 8 JGG – die erweiterten Diversionsregeln für Jugendliche gelten auch für junge Erwachsene
- Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG) und Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG)
Gewaltschutzgesetz 2019: Was sich geändert hat
Mit dem 3. Gewaltschutzgesetz (BGBl I 2019/105, in Kraft seit 1.1.2020) hat der Gesetzgeber die Privilegien für junge Erwachsene bei bestimmten schweren Delikten eingeschränkt. § 19 Abs 4 JGG enthält einen Katalog von Straftaten, bei denen das Mindestmaß der Freiheitsstrafe nicht mehr entfällt:
Der Katalog des § 19 Abs 4 JGG
| Ziffer | Deliktkategorie | Beispiele |
|---|---|---|
| Z 1 | Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben | Schwere Körperverletzung (§ 84), Raub (§ 142), schwerer Raub (§ 143), Mord (§ 75) |
| Z 2 | Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität | Vergewaltigung (§ 201), geschlechtliche Nötigung (§ 202), sexueller Missbrauch |
| Z 3 | Strafbare Handlungen gegen das Völkerrecht | Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit |
| Z 4 | Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung | § 278 StGB – organisierte Kriminalität |
| Z 5 | Terrorismus | §§ 278b–278f StGB |
Wichtige Einschränkung: Die Rücknahme der Privilegien greift nur, wenn die Strafdrohung mindestens 5 Jahre beträgt. Bei Delikten mit geringerer Strafdrohung bleibt § 19 Abs 1 JGG (Entfall des Mindestmaßes) weiterhin anwendbar.
OGH-Verstärkter Senat (15 Os 119/22x): Der OGH hat klargestellt, dass Raub in der Begehungsform der „Gewalt gegen eine Person" eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben im Sinne des § 19 Abs 4 Z 1 JGG darstellt. Das bedeutet: Bei Raub durch einen jungen Erwachsenen greift das Mindestmaß der Freiheitsstrafe – anders als bei Jugendlichen. Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen, weil Raub eines der häufigsten Delikte in dieser Altersgruppe ist.
Was bedeutet das konkret?
Beispiel Raub (§ 142 Abs 1 StGB, Strafdrohung 1–10 Jahre): Ein Jugendlicher (14–17) hat einen Strafrahmen von 0–5 Jahre (Halbierung + kein Mindestmaß). Ein junger Erwachsener (18–20) hat seit dem Gewaltschutzgesetz 2019 einen Strafrahmen von 1–10 Jahre – wie ein Erwachsener, weil Raub unter § 19 Abs 4 Z 1 JGG fällt. Bei einem Vermögensdelikt wie Diebstahl (§ 127 StGB) hingegen bleibt der Entfall des Mindestmaßes bestehen, weil Diebstahl nicht im Katalog steht.
Strafrahmen-Vergleich: Jugendliche vs. junge Erwachsene vs. Erwachsene
| Delikt | Erwachsene | Junge Erwachsene (18–20) | Jugendliche (14–17) |
|---|---|---|---|
| Diebstahl (§ 127) | bis 6 Monate | bis 6 Monate (kein Mindestmaß) | bis 3 Monate |
| Schwerer Betrug (§ 147/2) | 6 Mon.–5 Jahre | 0–5 Jahre | 0–2,5 Jahre |
| Körperverletzung (§ 83) | bis 1 Jahr | bis 1 Jahr (kein Mindestmaß) | bis 6 Monate |
| Schwere KV (§ 84/4) | 6 Mon.–5 Jahre | 6 Mon.–5 Jahre * | 0–2,5 Jahre |
| Raub (§ 142/1) | 1–10 Jahre | 1–10 Jahre * | 0–5 Jahre |
| Schwerer Raub (§ 143/1) | 5–15 Jahre | 5–15 Jahre * | 0–7,5 Jahre |
| Vergewaltigung (§ 201/1) | 2–10 Jahre | 2–10 Jahre * | 0–5 Jahre |
| Suchtgifthandel (§ 28a/1 SMG) | 6 Mon.–5 Jahre | 0–5 Jahre | 0–2,5 Jahre |
* Gewaltschutzgesetz 2019 – § 19 Abs 4 JGG: Mindestmaß bleibt bestehen, weil Delikt im Katalog. Strafrahmen wie bei Erwachsenen.
Diversion bei jungen Erwachsenen
Seit der JGG-Novelle 2015 verweist § 19 Abs 2 JGG auf §§ 7 und 8 JGG. Das bedeutet: Die erweiterten Diversionsregeln für Jugendliche gelten auch für junge Erwachsene. Das ist in der Praxis einer der wichtigsten Vorteile:
- Diversion nach § 7 JGG ist auch bei Schöffengerichtsdelikten möglich – keine 5-Jahres-Obergrenze wie bei Erwachsenen
- Tatausgleich ohne Opferzustimmung ist möglich (§ 7 Abs 1 letzter Satz JGG)
- Der Erziehungsgedanke und die Spezialprävention stehen im Vordergrund
In der Praxis bedeutet das: Selbst bei Vorwürfen wie Körperverletzung oder Suchtmitteldelikten ist eine Diversion bei jungen Erwachsenen regelmäßig erreichbar – wenn die Voraussetzungen stimmen und die Verteidigung aktiv darauf hinarbeitet.
Verfahrensbesonderheiten (§ 46a JGG)
Für Strafverfahren gegen junge Erwachsene gelten seit der JGG-Novelle 2015 eigene Verfahrensregeln nach § 46a JGG:
- Jugendrichter – Verfahren werden vor einem für Jugendstrafsachen zuständigen Richter geführt (§ 46a Abs 1 iVm § 30 JGG)
- Jugendgerichtshilfe – wird beigestellt und liefert dem Gericht eine Sozialisationsanamnese
- Ausschluss der Öffentlichkeit – das Gericht kann die Öffentlichkeit ausschließen (§ 42 JGG)
- Bewährungshilfe – kann mit erzieherischen Auflagen verbunden werden
- Sozialnetzkonferenzen (§§ 17a, 35a JGG) – bei Untersuchungshaft und Haftentlassung möglich
Strafregister und Tilgung
Für junge Erwachsene gelten dieselben Tilgungsvorteile wie bei Jugendlichen – sofern die Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurde:
- Leumundszeugnis: Verurteilungen unter 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. unter 360 Tagessätzen Geldstrafe scheinen im Leumundszeugnis nicht auf
- Beschleunigte Tilgung: Die Tilgungsfristen für Jugendstraftaten und Straftaten junger Erwachsener sind kürzer als im allgemeinen Strafrecht
- Diversion: Führt zu keinem Strafregistereintrag – weder bei Jugendlichen noch bei jungen Erwachsenen
- Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG): Wird wie eine bedingte Verurteilung behandelt, mit kürzerer Tilgungsfrist
Verteidigungsstrategien
- § 19 Abs 4 JGG prüfen: Fällt das Delikt tatsächlich in den Katalog? Die Abgrenzung ist oft umstritten – der OGH musste sie sogar im verstärkten Senat klären
- Diversion priorisieren: Die erweiterten Diversionsregeln (§§ 7, 8 JGG) sind der größte Vorteil für junge Erwachsene – kein Strafregistereintrag bei Erfolg
- § 34 Abs 1 Z 1 StGB: Die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres ist ein ausdrücklicher Milderungsgrund – auch wenn § 19 Abs 4 JGG greift
- Spezialprävention betonen: Das Gericht muss den Erziehungsgedanken berücksichtigen – Ausbildung, Arbeitsplatz, familiäres Umfeld in die Verteidigung einbauen
- Leumundszeugnis schützen: Oberstes Ziel: Verurteilung unter der Sichtbarkeitsgrenze halten oder ganz vermeiden
Praxisbeispiel: 19-Jähriger wegen Raub angeklagt
Ein 19-Jähriger wird wegen Raub (§ 142 Abs 1 StGB) angeklagt – er hat einem Gleichaltrigen unter Androhung von Gewalt das Mobiltelefon weggenommen. Strafrahmen seit dem Gewaltschutzgesetz 2019: 1–10 Jahre (wie bei Erwachsenen), weil Raub unter § 19 Abs 4 Z 1 JGG fällt. Der OGH hat im verstärkten Senat bestätigt, dass das Mindestmaß bei Raub durch junge Erwachsene nicht entfällt. Meine Verteidigungsstrategie: Milderungsgrund § 34 Abs 1 Z 1 StGB (Tat vor dem 21. Geburtstag), Schadenswiedergutmachung, Nachweis der sozialen Integration (Lehrstelle, Familie) – mit dem Ziel einer möglichst milden Strafe oder einer teilbedingten Nachsicht.
Häufige Fragen
Teilweise. Junge Erwachsene (18–20) profitieren von wesentlichen Privilegien des JGG: Entfall des Mindestmaßes bei Freiheitsstrafen, erweiterte Diversion, Vorrang der Spezialprävention. Seit dem Gewaltschutzgesetz 2019 sind diese Privilegien bei bestimmten Gewalt- und Sexualdelikten allerdings eingeschränkt. Das volle Jugendstrafrecht (mit halbiertem Höchstmaß) gilt nur für Jugendliche bis 17.
Seit 1.1.2020 entfällt das Mindestmaß der Freiheitsstrafe für junge Erwachsene nicht mehr bei Gewaltdelikten (gegen Leib und Leben), Sexualdelikten, Delikten gegen das Völkerrecht, Delikten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und Terrorismus – sofern die Strafdrohung mindestens 5 Jahre beträgt. In diesen Fällen gelten dieselben Strafrahmen wie für Erwachsene.
Ja. Seit der JGG-Novelle 2015 gelten die erweiterten Diversionsregeln der §§ 7, 8 JGG auch für junge Erwachsene. Das bedeutet: Diversion ist auch bei Schöffengerichtsdelikten möglich, und Tatausgleich kann ohne Opferzustimmung erfolgen. Das ist ein erheblicher Vorteil gegenüber dem allgemeinen Erwachsenenstrafrecht.
Bei einer Diversion: Nein. Bei einem Schuldspruch ohne Strafe oder einer Verurteilung unter 6 Monaten Freiheitsstrafe: Die Verurteilung existiert im Strafregister, scheint aber nicht im Leumundszeugnis auf. Erst ab 6 Monaten Freiheitsstrafe wird der Eintrag im Leumundszeugnis sichtbar – sofern die Tat vor dem 21. Geburtstag begangen wurde.
Gerade als junger Erwachsener ist spezialisierte Verteidigung besonders wichtig. Die Rechtslage ist komplex: Welche Privilegien gelten, hängt vom konkreten Delikt ab, und die Abgrenzung des § 19 Abs 4 JGG ist selbst in der Rechtsprechung umstritten. Ein Strafverteidiger mit Schwerpunkt Jugendstrafrecht kann diese Feinheiten gezielt nutzen.
