Suchtmitteldelikte in Österreich – Anwalt für Drogendelikte Mag. Zaid Rauf

Suchtmitteldelikte – Wurden Sie wegen eines Drogendelikts angezeigt?

Als Strafverteidiger und Anwalt für Drogendelikte vertrete ich sehr oft Mandanten, die wegen eines Drogendelikts angezeigt wurden. Mit welchen Konsequenzen müssen Sie rechnen, wenn Sie zum Beispiel von der Polizei beim Rauchen eines Joints erwischt wurden? Lesen Sie weiter um mehr zu erfahren.

Wenn Sie eine eingehender Rechtsberatung wünschen oder aber eine Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei bezüglich des Suchtmittelgesetzes erhalten haben, dann können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich mit Ihnen einen Termin für ein Erstgespräch zu vereinbaren.

Mag. Zaid Rauf: Kontaktieren Sie mich, wenn Sie einen Anwalt bezüglich eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) benötigen:

Rechtsanwaltskanzlei Bleichergasse 8/12 in 1090 Wien, Alsergrund (Nähe Währinger Straße / Volksoper)

„Therapie statt Strafe“ ­– der österreichische Gesetzgeber hat erkannt, dass es in manchen Fällen des Suchtmittelmissbrauches sinnvoller ist, den Betroffenen durch eine Therapie zu unterstützen, als über ihn eine Haftstrafe zu verhängen.

Gesundheitsbezogene Maßnahmen oder die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion (= Rücktritt von der Verfolgung) bieten die Möglichkeit, ein nicht unbedingt notwendiges Strafverfahren zu vermeiden. Geht es nur um Erwerb oder Besitz von Suchtgift ausschließlich für den eigenen Gebrauch und haben Sie daraus keinen Vorteil gezogen, muss die Staatsanwaltschaft vorläufig von der Verfolgung zurücktreten (§ 35 Abs 1 SMG). Ein Rücktritt nach § 35 SMG endet ebenso wie eine Diversion ohne Schuldspruch und ohne Eintrag ins Strafregister. Grundsätzlich kommen aber auch im Suchtmittelrecht Geld- oder Freiheitsstrafen (teilweise auch mehrjährige) in Betracht.

Gesundheitsbezogene Maßnahmen (§ 11 Abs 2 SMG) sind:

  • Ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes,
  • Ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs und Substitutionsbehandlung,
  • Klinisch-psychologische Beratung und Betreuung,
  • Psychotherapie und
  • Psychosoziale Beratung und Betreuung

Brauchen Sie eine solche Maßnahme, macht die Staatsanwaltschaft den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung davon abhängig, dass Sie sich bereit erklären, sich ihr zu unterziehen (§ 35 Abs 6 SMG). Nach einer Anklage macht das Gericht die Einstellung des Verfahrens ebenso davon abhängig (§ 37 SMG). Auch der Aufschub des Strafvollzugs nach einer Verurteilung setzt voraus, dass Sie sich zu einer solchen Maßnahme bereit erklären (§ 39 Abs 1 SMG). Eine Strafe ist die Maßnahme nicht, sondern die Bedingung für Rücktritt, Einstellung oder Strafaufschub.

Bemessung der tatsächlichen Strafe bei Suchtmitteldelikten

Für die Bemessung der tatsächlichen Strafe bei Suchtmitteldelikten werden Handlungen, Begleitumstände sowie die Involvierung bestimmter Personengruppen miteinbezogen.

Je nachdem kann man zwischen leichteren und schwereren Suchtmitteldelikten oder gar Verbrechen (Strafdrohung von mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe) unterscheiden.

Gerade Jugendliche können sich durch einen zu lockeren Umgang mit Suchtmitteln leicht in Situationen bringen, die in eine Abwärtsspirale führen. Betroffene Eltern sind dabei vielfach überfordert und benötigen kompetente Unterstützung.

Wird ein Verfahren eingeleitet, ist es wichtig bereits zu Beginn einen erfahrenen Anwalt im Suchtmittelrecht zu Rat zu ziehen. Ich stehe Ihnen oder Ihren Kindern mit meiner Erfahrung aus unzähligen bereits positiv begleiteten Fällen verlässlich und kompetent zur Seite!

[1] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011056

Ihr Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:

Rechtsanwaltskanzlei Bleichergasse 8/12 in 1090 Wien, Alsergrund (Nähe Währinger Straße / Volksoper)

Bürozeiten

Mo – Fr: 09:00 – 18:00 Uhr

Sprachen

Deutsch, Englisch, Spanisch, Arabisch

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