Ab wann spricht man von sexuellem Missbrauch, Nötigung, Belästigung oder sogar Vergewaltigung? (Sexualstrafrecht)

Vergewaltigung § 201 StGB (Österreichisches Recht)

Sie finden hier einige Informationen zum Tatbestand der Vergewaltigung (§ 201 StGB) im österreichischen Strafverfahren, damit Sie sich einen ersten Überblick verschaffen können. Wenn Sie eine eingehende Rechtsberatung wünschen, da Sie entweder Opfer einer Vergwaltigung sind oder aber bereits ein Strafverfahren aufgrund des Vorwurfs der Vergwaltigung (§ 201 StGB) gegen Sie anhängig ist, dann können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich als Rechtsanwalt für Strafrecht mit Ihnen einen Termin für ein erstes Gespräch zu vereinbaren.

Was bedeutet “Vergewaltigung” im Sinne des § 201 StGB?

Wenn eine Person eine andere Person entweder durch 

  • Anwendung von Gewalt 
  • Freiheitsentziehung

oder durch

  • Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben

zum Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung nötigt, liegt in Österreich der Tatbestand der Vergewaltigung vor.

Was bedeutet Gewalt?

Unter Gewalt versteht die Rechtsprechung jede nicht ganz unerhebliche physische Krafteinwirkung zur Überwindung eines tatsächlichen oder vermuteten Widerstands. 

Auch Betäubungsmittel und Hypnose werden regelmäßig als Gewalt erachtet und zwar dann, wenn es dem Opfer verabreicht wurde, ohne dass es dazu eingewilligt hat und wenn die Wirkung des Betäubungsmittels oder Hypnose eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zur Folge hatte.

Dazu hält der OGH fest (Ris – Justiz, RS0120379):

Der Einsatz betäubender Mittel ist als Gewalt (auch iSd § 201 Abs 1 StGB idgF) anzusehen. Dieser erweiterte, auf die Beeinträchtigung der Willensfreiheit abstellende Gewaltbegriff setzt allerdings voraus, dass dem Tatopfer ein betäubendes (berauschendes) Mittel ohne seinen Willen verabreicht wird, welches in seiner Wirkung dazu führt, dass eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung hervorgerufen wird, in der dem Opfer eine eigenständige Willensentfaltung unmöglich gemacht wird. Nur dann entspricht das Hervorrufen dieses Zustands der Anwendung von umfassender Gewalt, die mit der völligen Ausschaltung der Willensbildung beim Opfer einhergeht. Das heimliche Verabreichen eines Betäubungsmittels in einer Dosis, welche diese Fähigkeit zur eigenständigen Willensbildung noch nicht ausschaltet, kann hingegen die strafrechtlich geschützte freie Willensbetätigung des Opfers -anders als bei der sonstigen Gewalteinwirkung – weder umlenken noch fremdsteuern, weil dem Tatobjekt mangels Kenntnis eines auf ihn wirkenden Mittels nicht bewusst wird, dass von ihm eine (vom Täter bezweckte) Verhaltensänderung erreicht werden soll. Dass das Opfer durch die Verabreichung eines berauschenden Mittels leichter beeinflussbar wird, kann aber selbst bei extensiver Auslegung des Gewaltbegriffes noch nicht als das Rechtsgut der Freiheit beeinträchtigende und vom Betroffenen als auf ihn einwirkend wahrnehmbare Willenssteuerung angesehen werden.

Diese Entscheidung spielt in Verfahren eine große Rolle, in denen das Opfer behauptet, dass “K.O.” Tropfen eingeflößt worden seien. Auch solche Vorwürfe häufen sich in letzter Zeit.

Gegenwehr oder Schmerzen des Opfers sind für die Annahme von Gewalt iSd § 201 StGB nicht erforderlich.

Dabei sind die Anforderungen, die an die Erfüllung des Gewaltbegriffs iSd § 201 StGB geknüpft sind, äußerst gering und ist die Annahme von Gewalt rasch gegeben. Der OGH kommt etwa zum Ergebnis, dass bereits das Festhalten an den Armen (14 Os 121/95) oder das Auseinanderhalten der Schenkel den Gewaltbegriff erfüllen. 

Was bedeutet gefährliche Drohung?

Der Täter stellt ein Übel gegen die körperliche Unversehrtheit in Aussicht, wobei es genügt, dass der Täter die Drohung ausspricht.

Dazu der OGH (Ris Justiz, RS0095117):

Eine Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 201 Abs 1 StGB muß zwar die Gegenwärtigkeit der schweren Gefahr zu erkennen geben und daher die unmittelbar bevorstehende Verwirklichung umfassen, doch geht das Gesetz keineswegs davon aus, daß diese nur bei einer entsprechenden Demonstration oder Attacke des Täters der Fall ist. Vielmehr kann dieses Tatbestandselement sehr wohl auch durch bloße Äußerungen hergestellt werden.

Was bedeutet Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornehmen oder dulden?

Der Beischlaf ist die zumindest teilweise erfolgte Penetration des weiblichen Geschlechtsorgans durch das männliche Glied. 

Eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung ist die zumindest teilweise erfolgte anale oder orale Penetration mit dem Glied, aber auch mit dem Finger (“digitale Penetration”) oder auch mit Gegenständen. 

Eine Person duldet den Beischlaf, wenn sie es über sich ergehen lässt. 

Wie hoch ist die Strafe?

Die Strafdrohung für das Grunddelikt beträgt 1 bis 10 Jahre. Vor diesem Hintergrund ist es jedoch wichtig darauf hinzuweisen, dass entsprechend der Spruchpraxis bei Sexualdelikten – insbesondere beim § 201 StGB – grundsätzlich empfindliche Freiheitsstrafen verhängt werden, im Gegensatz zu anderen Deliktsgruppen mit gleichem Strafrahmen. So ist es nicht unüblich, auch bei unbescholtenen (bisweilen geständigen) Tätern eine mehrjährige und zur Gänze unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen. 

Hinzu kommt, dass bei Sexualdelikten die Anwendung des elektronisch überwachten Hausarrests (“Fußfessel”) nur unter bestimmten Voraussetzungen und erst nach Verbüßung einer bestimmten Dauer genehmigt werden kann. 

Überdies sind an die bedingte Entlassung aus einer bereits angetretenen und teilweise verbüßten Freiheitsstrafe strengere Voraussetzungen geknüpft und wird das Opfer über die bedingte Entlassung in Kenntnis gesetzt. 

Aus all diesen Umständen lässt sich deutlich ableiten, dass sowohl der Gesetzgeber als auch die Justiz vor allem den Vorwurf nach § 201 StGB besonders streng ahnden.

Welche Deliktsqualifikationen gibt es und wie hoch sind die Strafen dafür?

Hat die Tat eine 

  • schwere Körperverletzung oder 
  • eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder 
  • wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder 
  • in besonderer Weise erniedrigt, 

so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Eine schwere Körperverletzung orientiert sich am Tatbestand des § 84 StGB (siehe Artikel). In der Praxis als bedeutend erweist sich die Verursachung einer posttraumatischen Belastungsstörung, die ebenfalls als schwere Körperverletzung qualifiziert wird. Dies hat zur Folge, dass der Strafrahmen sich auf 5 bis 15 Jahre erhöht und in der Regel die Strafe (unter Umständen auch beim Unbescholtenen) selten unter 6 Jahre Freiheitsstrafe beträgt. 

 Als qualvollen Zustand erachtet der OGH Folgendes (Ris – Justiz, RS0106467)

Ein qualvoller Zustand des Tatopfers (§ 201 Abs 3 zweiter Fall StGB) ist durch Schmerzen, Leiden, Angstzustände oder Depressionen von besonderer Intensität gekennzeichnet.

Entsprechend der Entscheidung vom OGH zu 15 Os 68/93, kann bereits bei einem Zeitraum von 40 Minuten eine “längere Zeit hindurch” als gegeben erachtet werden, was jedoch nicht bedeutet, dass kürzere Zeitspannen nicht ebenfalls dieses Tatbestandsmerkmal begründen können.

  • 202 Geschlechtliche Nötigung

Strafbar ist aber nicht nur die Abnötigung des Geschlechtsverkehrs oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung, sondern macht sich eine Person auch strafbar, die eine andere Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung (also eine geschlechtliche Handlung außer den Fällen des § 201 StGB) nötigt. Diese Tat ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 

Hat die Tat eine schwere Körperverletzung oder eine Schwangerschaft der genötigten Person zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. 

Das bedeutet, dass obwohl der Täter keinen Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung abgenötigt hat (sondern eine “geschlechtliche Handlung”) droht bei der Qualifikation dieselbe Strafdrohung, wie beim Vorwurf der Vergewaltigung. 

Hat die Tat den Tod der Person zur Folge, so ist die Tat mit zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. 

  • 205 StGB Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person

Erfahrungsgemäß haben Anzeigen und auch Verurteilungen nach § 205 StGB in den letzten Jahren deutlich zugenommen. 

Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zuständige gleichwertigen seelischen Störung, unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,

unter Ausnützung dieses Zustands

dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornimmt oder sie zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzuseteznden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Dieser sperrigen gesetzlichen Formulierung lässt sich entnehmen, dass wer einen beeinträchtigen Bewusstseinszustand (aufgrund einer Erkrankung oder aufgrund einer Berauschung durch Alkohol oder Drogen) ausnutzt, um den Beischlaf (oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung) mit einer Person vorzunehmen, dem droht der gleiche Strafrahmen wie bei einer Vergwaltigung gem. § 201 StGB.

Erfahrungsgemäß sind unter diesem Tatbestand jene Fälle angesiedelt bei denen auf einer Feier eine Person nach einem Geschlechtsverkehr behauptet, sie war sehr betrunken und habe die Einwilligung zum Geschlechtsverkehr niemals erteilt bzw. sei es nach einem Alkohol- oder Drogenrausch zum Geschlechtsverkehr gekommen, ohne dass die Person eingewilligt habe, doch war sie aufgrund des getrübten Bewusstseinszustands eben nicht dazu imstande, sich effektiv dagegen zu wehren. 

Wie zuvor angeführt, häufen sich derartige Fälle und sollten solche Vorwürfe äußerst ernst genommen werden, zumal der gleiche Strafrahmen droht, wie bei einer Vergewaltigung gem. § 201 SGB. 

Auch sind die Qualifikationen des § 205 StGB mit gleich hohen Freiheitsstrafen bedroht wie die Qualifikationen der Vergewaltigung nach § 201 StGB. 

Hat die Tat eine schwere Körperverletzung oder eine Schwangerschaft zur Folge oder wird die missbrauchte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat sogar den Tod der missbrauchten Person zur Folge, so droht dem Täter eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder eine lebenslange Freiheitsstrafe.

Für die Annahme des § 205 StGB ist es erforderlich, dass der Täter auch einen Vorsatz darauf hatte, dass der Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Person erfolgt. Beweisschwierigkeiten ergeben sich erfahrungsgemäß dann, wenn solche Vorwürfe während einer Beziehung mit der anderen Person behauptet werden.

  • 205a StGB Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

Ein weiterer Vorwurf, der in den letzten Jahren erfahrungsgemäß immer häufiger erhoben wurde, ist der Vorwurf der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung. 

Bei diesem Tatbestand vollzieht der Täter den Beischlaf, ohne dass die andere Person dazu einwilligt, wendet jedoch keine Gewalt oder Drohungen an. Er nutzt auch nicht eine tiefe Bewusstseinsbeeinträchtigung wie im Falle des § 205 StGB aus. 

Bei diesem Tatbestand handelt der Täter unter Ausnutzung der Zwangslage oder des verängstigten Zustand des Opfers. Das Opfer hat jedoch zuvor seinen fehlenden Willen entweder ausdrücklich zu äußern, oder muss die fehlende Einwilligung unmissverständlich aus dem Gesamtverhalten ableitbar sein – etwa dann, wenn das Opfer eindeutige Gesten tätigt. Es genügt jedoch auch, wenn das Opfer in “Schockstarre” verharrt und es dem Täter ohne weiteres klar sein muss, dass es mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist. Bei der letzten Begehungsweise ist es erfahrungsgemäß dem Beschuldigten schwer nachzuweisen, dass es ihm tatsächlich “klar” war. 

Die Annahme wonach der Täter vorsätzlich den Geschlechtsverkehr gegen den Willen des Opfers vornimmt, ohne dass das Opfer sich ausdrücklich gegen den Geschlechtsverkehr ausgesprochen oder dies unmissverständlich aus dem Verhalten ableitbar gewesen wäre, ist freilich in der Praxis schwer zu beweisen. Erfahrungsgemäß werden bei Scheidungsverfahren den Ehegatten im Nachhinein derartiges Verhalten unterstellt, um ein strafbares Verhalten und somit ein Scheidungsgrund zu konstruieren – vor allem dann, wenn es um hohe Unterhaltsforderungen geht und eine Verschuldensscheidung angestrebt wird. 

  • 218 StGB Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen

Ebenfalls häufig wird der Vorwurf der “sexuellen Belästigung” erhoben. 

Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung an ihr oder vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 

Der Gesetzgeber setzt somit auch gewaltfreie sexuelle Berührungen unter Strafe, wenn diese eine bestimmte Erheblichkeitsgrenze überschreiten.

Eine “geschlechtliche Handlung” iSd § 218 StGB ist jede nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung der unmittelbaren Geschlechtssphäre. Diese muss jedoch eine bestimmte Intensität aufweisen. Flüchtige oder gar unabsichtliche Berührungen fallen nicht darunter. Wenn die Person damit einverstanden ist, so ist eine “Belästigung” ausgeschlossen. 

Ebenfalls strafbar nach § 218 StGB ist die Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an sich selbst vor einer anderen Person, wenn sie in Gegenwart einer anderen Person auf eine solche Weise erfolgt, dass sie vom Opfer unmittelbar visuell oder auditiv wahrgenommen werden kann. 

Darunter fällt auch das öffentliche Masturbieren oder jene Fälle, bei denen ein Paar in der Öffentlichkeit miteinander Geschlechtsverkehr hat.

Ob eine Handlung berechtigterweise als Ärgernis erachtet werden darf, hängt von der Art, der Intensität und auch der Örtlichkeit im Lichte der dort anwesenden Personen ab. 

Ein weiterer Tatbestand, der vor allem seit den Übergriffen in Köln im Jahr 2015 an Bedeutung gewonnen hat, ist die Tatvariante nach § 281 Abs 1a StGB. Strafbar macht sich nämlich auch, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.

Beim § 218 Abs 1 und Abs 1a StGB handelt es sich um Ermächtigungsdelikte – das bedeutet, dass der Täter nur mit Ermächtigung des Opfers verfolgt werden darf. 

In der Praxis:

Der Vorwurf der Vergewaltigung stellt (zu Recht) einen der gravierendsten Anschuldigungen dar, den der Staat gegen eine Person erheben kann. Dementsprechend sind die Folgen für das Leben der Person, die einem solchen Vorwurf ausgesetzt ist, verheerend. Es ist auf jeden Fall ein auf diesem Gebiet erfahrener Strafverteidiger hinzuziehen, um die bestmögliche Verteidigung aufzubieten. 

Aufgrund meiner intensiven Tätigkeit im Strafrecht, habe ich meine Mandanten bereits in zahlreichen Verfahren wegen des Vorwurfs § 201 StGB sowohl auf der Seite der Täter als auch auf der Seite der Opfer vertreten.

Ein Strafverfahren aufgrund des Vorwurfs des § 201 StGB erweist sich in beiden Fällen als äußerst komplex und anspruchsvoll, da es ein sehr sensibles Thema zum Gegenstand hat und vor allem die Hauptverhandlung (vor einem Schöffensenat) sehr viel “Fingerspitzengefühl”, aber auch gleichzeitig ein sehr entschlossenes Auftreten erfordert. 

Gerne können Sie mich kontaktieren, wenn Sie mit dem Vorwurf der Vergewaltigung konfrontiert werden oder aber bedauerlicherweise selbst ein Opfer einer Vergewaltigung geworden sind. 

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