Sie wurden verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Aber jetzt gibt es neue Beweise, die alles ändern könnten. Ein Zeuge, der damals nicht aussagen konnte. Ein Gutachten, das die Beweislage auf den Kopf stellt. Oder eine Urkunde, die erst jetzt aufgetaucht ist. In genau dieser Situation stellt sich die Frage: Kann das Verfahren noch einmal aufgerollt werden? Die Antwort lautet ja. Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den §§ 352 bis 363 StPO durchbricht die Rechtskraft eines Strafurteils und ermöglicht eine neue Verhandlung.
Die Hürden sind hoch. Nur ein Bruchteil aller Wiederaufnahmeanträge wird bewilligt. Aber mit den richtigen Beweismitteln und einem erfahrenen Strafverteidiger in Wien lassen sich die Voraussetzungen präzise prüfen. Der OGH hat den Begriff der „neuen Tatsachen und Beweismittel“ in seiner Rechtsprechung klar definiert (RS0101229) und damit den Rahmen für erfolgreiche Anträge abgesteckt.
Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger die Voraussetzungen der Wiederaufnahme, den Ablauf des Verfahrens, die Kosten und die realistischen Chancen. Alle Informationen beziehen sich auf das österreichische Strafrecht.
Erkennen Sie sich wieder?
- Sie wurden rechtskräftig verurteilt und haben neue Beweise, die Ihre Unschuld belegen könnten
- Ein Angehöriger sitzt im Gefängnis und es sind neue Umstände aufgetaucht
- Ihr Verfahren wurde eingestellt und Sie befürchten eine Wiederaufnahme durch die Staatsanwaltschaft
- Sie wollen wissen, ob ein neues Sachverständigengutachten als Wiederaufnahmegrund ausreicht
→ Dann lesen Sie weiter – oder rufen Sie mich direkt an: 0676 601 7746
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens?
- Ablauf des Wiederaufnahmeverfahrens
- Voraussetzungen der Wiederaufnahme zugunsten (§ 353 StPO)
- Neue Tatsachen und neue Beweismittel
- Ordentliche vs. außerordentliche Wiederaufnahme
- Sachverständigengutachten als Wiederaufnahmegrund
- Verschlechterungsverbot bei der Wiederaufnahme
- Wiederaufnahme zuungunsten (§ 352 StPO)
- Wiederaufnahme nach Diversion?
- Was kostet eine Wiederaufnahme?
- Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO)
- Häufige Fragen (FAQ)
Was ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens?
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der die Rechtskraft eines Strafurteils durchbricht. Sie ermöglicht es, ein bereits abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen, wenn bestimmte gesetzlich festgelegte Gründe vorliegen. Die Wiederaufnahme ist in den §§ 352 bis 363 StPO geregelt.
Die Rechtskraft eines Urteils tritt ein, wenn alle Verfahrensbeteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben oder über eingelegte Rechtsmittel endgültig entschieden wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist das Urteil grundsätzlich unantastbar. Die Wiederaufnahme bildet eine eng begrenzte Ausnahme von diesem Grundsatz.
Das österreichische Strafrecht unterscheidet drei Möglichkeiten, ein rechtskräftiges Urteil zu bekämpfen:
- Ordentliche Wiederaufnahme (§§ 352, 353 StPO): Bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln
- Außerordentliche Wiederaufnahme (§ 362 StPO): Auf Antrag des Generalprokurators beim OGH
- Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO): Bei Gesetzesverletzungen
Allen Rechtsbehelfen ist gemeinsam: Sie werden in der Praxis selten bewilligt. Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass aufwendige Strafverfahren mit einem beständigen Ergebnis enden. Die Rechtssicherheit hat Vorrang. Aber wenn die Voraussetzungen stimmen, gibt das Gesetz dem Recht auf ein faires Verfahren den Vorzug.
Ablauf des Wiederaufnahmeverfahrens
Das Wiederaufnahmeverfahren folgt einem klar geregelten Ablauf nach § 357 StPO. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird beim Landesgericht eingebracht, das im Hauptverfahren zuständig war – in Wien ist das in der Regel das Landesgericht für Strafsachen Wien.
Was passiert nach der Bewilligung?
Wird dem Wiederaufnahmeantrag stattgegeben, hebt das Gericht das rechtskräftige Urteil auf. Das Verfahren wird in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurückversetzt. Es kann zu einer neuen Hauptverhandlung kommen. Das Gericht, das über den Wiederaufnahmeantrag entscheidet, kann aber auch selbst ein neues Urteil fällen.
Wichtig: Der Wiederaufnahmeantrag hemmt den Strafvollzug grundsätzlich nicht. Wer eine Freiheitsstrafe verbüßt, bleibt in Haft, solange das Gericht keinen Aufschub des Strafvollzugs anordnet (§ 357 Abs 3 StPO). Einen solchen Aufschub zu beantragen, ist Teil der anwaltlichen Strategie.
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Bevor Sie einen Wiederaufnahmeantrag stellen, lassen Sie die neuen Beweismittel von einem erfahrenen Strafverteidiger bewerten. Nicht jeder neue Umstand erfüllt die Erheblichkeitsschwelle des § 353 Z 2 StPO. Ein voreilig gestellter und dann abgelehnter Antrag verbrennt nicht nur Geld, sondern kann auch die Glaubwürdigkeit eines späteren, besser fundierten Antrags beschädigen. Investieren Sie zuerst in eine sorgfältige Prüfung der Beweislage.
Voraussetzungen der Wiederaufnahme zugunsten (§ 353 StPO)
Für eine Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten brauchen Sie einen der drei gesetzlich festgelegten Gründe nach § 353 StPO. Die Wiederaufnahme kann selbst nach vollzogener Strafe beantragt werden und ist an keine Frist gebunden.
Grund 1: Verurteilung durch Straftaten Dritter (§ 353 Z 1 StPO)
Die Verurteilung wurde durch Urkundenfälschung, falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat eines Dritten herbeigeführt. In der Praxis betrifft das vor allem Fälle, in denen ein Belastungszeuge nachweislich gelogen hat oder gefälschte Urkunden vorgelegt wurden.
Grund 2: Neue Tatsachen oder Beweismittel (§ 353 Z 2 StPO)
Es liegen neue Tatsachen oder Beweismittel vor, die allein oder zusammen mit den früheren Beweisen die Freisprechung oder eine Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz begründen könnten. Das ist der in der Praxis häufigste Wiederaufnahmegrund.
Grund 3: Widersprüchliche Verurteilungen (§ 353 Z 3 StPO)
Mehrere Personen wurden wegen derselben Tat durch unterschiedliche Urteile verurteilt und aus dem Vergleich dieser Urteile folgt zwingend die Unschuld einer oder mehrerer Personen.
Wer kann den Antrag stellen?
Antragsberechtigt ist der Verurteilte selbst, sein Verteidiger, sowie alle Personen, die zu seinen Gunsten eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung erheben könnten. Dazu zählen auch nahe Angehörige. Die Staatsanwaltschaft kann ebenfalls zugunsten des Verurteilten einen Wiederaufnahmeantrag stellen.
Neue Tatsachen und neue Beweismittel
Der häufigste Grund für eine Wiederaufnahme sind neue Tatsachen oder neue Beweismittel nach § 353 Z 2 StPO. Der OGH definiert den Begriff weit: Jeder neue Anhaltspunkt für die Beurteilung der Schuldfrage ist eine neue Tatsache (OGH 14 Os 80/04 vom 13. Juli 2004). Entscheidend ist, dass die Informationen dem Gericht im ursprünglichen Verfahren nicht bekannt waren.
Nova reperta und nova producta
In der Rechtswissenschaft wird zwischen zwei Arten neuer Beweismittel unterschieden:
- Nova reperta: Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zeit des ursprünglichen Verfahrens bereits existiert haben, dem Gericht aber nicht bekannt waren. Beispiel: Ein Zeuge, der damals nicht auffindbar war, taucht Jahre später auf.
- Nova producta: Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem rechtskräftigen Urteil entstanden sind. Beispiel: Ein neues wissenschaftliches Verfahren, das eine DNA-Spur anders bewertet.
Beide Arten können grundsätzlich eine Wiederaufnahme begründen. Es spielt keine Rolle, ob der Verurteilte selbst von den Beweismitteln Kenntnis hatte oder nicht.
Erheblichkeitsschwelle
Nicht jeder neue Umstand genügt. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen geeignet sein, den Schuldspruch zu „erschüttern“. Das bedeutet: Sie müssen eine realistische Aussicht bieten, dass das Verfahren bei Berücksichtigung des neuen Materials zu einem Freispruch oder einer milderen Verurteilung führen würde. Der OGH prüft das im Zusammenhalt mit dem gesamten bisherigen Beweisergebnis.
Ordentliche vs. außerordentliche Wiederaufnahme
Die ordentliche Wiederaufnahme nach § 353 StPO und die außerordentliche Wiederaufnahme nach § 362 StPO unterscheiden sich grundlegend in Zugang, Voraussetzungen und Verfahren. Die folgende Vergleichstabelle zeigt die wesentlichen Unterschiede auf einen Blick.
| Kriterium | Ordentliche Wiederaufnahme (§ 353 StPO) | Außerordentliche Wiederaufnahme (§ 362 StPO) | Wahrungsbeschwerde (§ 23 StPO) |
|---|---|---|---|
| Antragsberechtigung | Verurteilter, Verteidiger, Angehörige, Staatsanwaltschaft | Nur Generalprokurator beim OGH | Nur Generalprokuratur |
| Grund | Neue Tatsachen/Beweismittel, Straftaten Dritter, widersprüchliche Urteile | Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen, die dem Urteil zugrunde liegen | Gesetzesverletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes |
| Frist | Keine Frist (auch nach Strafverbüßung) | Keine Frist | Keine Frist |
| Zuständigkeit | Landesgericht, das im Hauptverfahren zuständig war | Oberster Gerichtshof | Oberster Gerichtshof |
| Praxisrelevanz | Häufigste Form, aber geringe Erfolgsquote | Äußerst selten | Selten, aber bei klaren Gesetzesfehlern durchsetzbar |
Sachverständigengutachten als Wiederaufnahmegrund
Ein neues Sachverständigengutachten kann eine Wiederaufnahme begründen, wenn es auf neuen Befundtatsachen basiert. Die bloße abweichende Bewertung des bereits bekannten Sachverhalts durch einen anderen Sachverständigen reicht nach strenger OGH-Rechtsprechung nicht aus.
Wann reicht ein neues Gutachten?
Ein neues Gutachten ist dann ein tauglicher Wiederaufnahmegrund, wenn:
- Es auf neuen Befundtatsachen basiert, die dem ursprünglichen Sachverständigen nicht zur Verfügung standen
- Neue wissenschaftliche Methoden eingesetzt werden, die zum Zeitpunkt des Erstverfahrens noch nicht existierten
- Das ursprüngliche Gutachten nachweislich auf falschen Grundlagen erstellt wurde
Wann reicht ein neues Gutachten nicht?
Nicht ausreichend ist:
- Ein bloßes Privatgutachten, das den gleichen Sachverhalt anders bewertet
- Eine abweichende Beweiswürdigung ohne neue Tatsachengrundlage
- Die subjektive Einschätzung eines anderen Sachverständigen bei identischem Befund
In der Praxis empfehle ich, vor der Beauftragung eines neuen Gutachtens sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich neue Befundtatsachen vorliegen. Ein Gutachten, das nur eine andere Meinung zum selben Sachverhalt bietet, wird den Wiederaufnahmeantrag nicht stützen.
Verschlechterungsverbot bei der Wiederaufnahme
Wer einen Wiederaufnahmeantrag stellt, riskiert nicht, dass die Strafe höher wird. Wird die Wiederaufnahme ausschließlich zugunsten des Verurteilten beantragt, gilt das Verschlechterungsverbot: Das neue Urteil darf nicht strenger ausfallen als das ursprüngliche. Das nimmt Verurteilten eine berechtigte Angst.
Das Verschlechterungsverbot greift allerdings nur, wenn der Antrag ausschließlich vom Verurteilten, seinem Verteidiger oder seinen Angehörigen gestellt wurde. Stellt auch die Staatsanwaltschaft einen Wiederaufnahmeantrag – etwa zuungunsten des Verurteilten – entfällt dieser Schutz.
Wiederaufnahme zuungunsten (§ 352 StPO)
Die Wiederaufnahme zuungunsten eines Beschuldigten ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Sie richtet sich gegen Personen, deren Verfahren durch gerichtlichen Beschluss oder durch Rücktritt der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde. Nur die Staatsanwaltschaft kann diesen Antrag stellen.
Voraussetzungen nach § 352 Abs 1 StPO
Zwei kumulative Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Die Strafbarkeit darf noch nicht verjährt sein. Und es muss einer der folgenden Gründe vorliegen:
- § 352 Abs 1 Z 1: Die Einstellung wurde durch Urkundenfälschung, falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat des Beschuldigten oder eines Dritten herbeigeführt
- § 352 Abs 1 Z 2: Der Beschuldigte legt ein Geständnis ab oder es ergeben sich neue Tatsachen oder Beweismittel, die eine Verurteilung nahelegen
Kann man nach einem Freispruch erneut angeklagt werden?
Nach einem rechtskräftigen Freispruch in der Hauptverhandlung ist eine Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen in Österreich grundsätzlich nicht vorgesehen. § 352 StPO betrifft ausschließlich eingestellte Verfahren, nicht Freisprüche nach durchgeführter Hauptverhandlung.
Wiederaufnahme nach Diversion?
Eine Wiederaufnahme nach diversioneller Erledigung des Verfahrens ist nicht möglich. Der OGH hat das in einer grundlegenden Entscheidung klargestellt (OGH 15 Os 18/05v vom 3. März 2005).
Im konkreten Fall hatte ein LKW-Fahrer einen Verkehrsunfall verursacht. Das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde diversionell durch eine Geldauflage erledigt. Nachträglich ergab ein Sachverständigengutachten, dass die Verletzungen auch bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit eingetreten wären. Der Fahrer beantragte die Wiederaufnahme.
Der OGH lehnte ab: Die §§ 352 bis 363 StPO sind auf diversionell beendete Verfahren nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat dies bewusst nicht vorgesehen. Es besteht keine Gesetzeslücke, die durch Analogie geschlossen werden könnte.
Das ist für die Praxis bedeutsam, weil viele Strafverfahren in Österreich diversionell enden. Wer eine Diversion annimmt, sollte sich der Konsequenz bewusst sein: Eine spätere Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.
Was kostet eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens?
Die Kosten einer Wiederaufnahme setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen. Eine pauschale Angabe ist nicht möglich, weil der Aufwand stark vom Einzelfall abhängt. Folgende Kostenpositionen sind typisch:
| Kostenposition | Beschreibung |
|---|---|
| Anwaltshonorar | Aktenstudium, Prüfung der Beweislage, Verfassung des Wiederaufnahmeantrags, Vertretung in der Verhandlung |
| Sachverständigenkosten | Häufig notwendig: neues Gutachten als Beweismittel (Kosten je nach Fachgebiet) |
| Privatdetektiv / Ermittlungen | In manchen Fällen: Aufspüren neuer Zeugen oder Beschaffung von Urkunden |
| Gerichtsgebühren | Vergleichsweise gering im Verhältnis zu den übrigen Kosten |
Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar EUR 250. Im Erstgespräch prüfe ich, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme grundsätzlich gegeben sind, und bespreche die weiteren Kosten transparent. Das Erstberatungshonorar wird auf ein späteres Mandat angerechnet.
Verfahrenshilfe: Wer sich einen Anwalt nicht leisten kann, kann Verfahrenshilfe beantragen. Bei Bewilligung übernimmt der Staat die Kosten des Rechtsanwalts.
Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO)
Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (Wahrungsbeschwerde) ist ein eigenständiger Rechtsbehelf neben der Wiederaufnahme. Sie zielt nicht auf neue Beweismittel, sondern auf eine Gesetzesverletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes durch das Strafgericht.
Nur die Generalprokuratur kann eine Wahrungsbeschwerde beim OGH erheben. Der Betroffene selbst hat kein Antragsrecht, kann die Erhebung aber anregen. In der Praxis bedeutet das: Sie oder Ihr Anwalt verfassen eine begründete Anregung an die Generalprokuratur, die dann prüft, ob eine Gesetzesverletzung vorliegt.
Die Wahrungsbeschwerde ist an keine Frist gebunden und kann auch Jahre nach Rechtskraft des Urteils erhoben werden. Die Generalprokuratur greift solche Anregungen allerdings eher selten auf. Umso wichtiger ist eine präzise juristische Begründung.
Auch die Staatsanwaltschaft ist nach § 23 Abs 2 StPO verpflichtet, Fälle, in denen sie eine Gesetzesverletzung erkennt, der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.
Häufige Fragen zur Wiederaufnahme des Verfahrens
Die Kosten setzen sich aus Anwaltshonorar, Sachverständigenkosten und Gerichtsgebühren zusammen. Eine pauschale Angabe ist nicht möglich. Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar EUR 250, das auf ein späteres Mandat angerechnet wird. Im Erstgespräch werden die weiteren Kosten transparent besprochen. Verfahrenshilfe ist möglich.
Die allgemeine Erfolgsquote bei Wiederaufnahmeanträgen ist gering. Das liegt an den hohen gesetzlichen Anforderungen. Anträge, die sich auf falsche Zeugenaussagen oder gefälschte Urkunden stützen (§ 353 Z 1 StPO), haben tendenziell höhere Chancen als Anträge auf Basis neuer Beweismittel. Entscheidend ist die Qualität der neuen Beweismittel und die juristische Aufbereitung des Antrags.
Sie brauchen neue Tatsachen oder Beweismittel, die im ursprünglichen Verfahren nicht zur Kenntnis des Gerichts gelangt sind (OGH RS0101229). Das können neue Zeugen sein, neue Urkunden, neue Sachverständigengutachten oder andere Umstände, die den Schuldspruch erschüttern. Die neuen Beweismittel müssen die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, also geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen.
Ja. § 353 StPO stellt ausdrücklich klar, dass der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme „selbst nach vollzogener Strafe“ verlangen kann. Es gibt keine Frist für den Antrag auf Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten. Auch Jahre nach der Strafverbüßung ist ein Antrag zulässig.
Antragsberechtigt sind der Verurteilte selbst, sein Verteidiger und alle Personen, die zu seinen Gunsten eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung erheben könnten – darunter auch nahe Angehörige. Die Staatsanwaltschaft kann ebenfalls zugunsten oder zuungunsten einen Wiederaufnahmeantrag stellen.
Das rechtskräftige Urteil wird aufgehoben. Das Verfahren wird in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurückversetzt, und es kann zu einer neuen Hauptverhandlung kommen. Das Gericht, das den Wiederaufnahmeantrag bewilligt hat, kann auch selbst ein neues Urteil fällen (§ 357 StPO).
Nein, nicht wenn die Wiederaufnahme ausschließlich zugunsten des Verurteilten beantragt wurde. In diesem Fall gilt das Verschlechterungsverbot: Das neue Urteil darf nicht strenger ausfallen als das ursprüngliche. Der Verurteilte riskiert durch seinen eigenen Antrag keine härtere Strafe.
Ja. Die Staatsanwaltschaft kann nach § 352 StPO die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens beantragen, sofern die Tat noch nicht verjährt ist und neue Beweismittel vorliegen oder der Beschuldigte ein Geständnis ablegt. Voraussetzung ist, dass das Verfahren durch gerichtlichen Beschluss oder Rücktritt der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde. Nach einer Diversion ist eine Wiederaufnahme hingegen ausgeschlossen (OGH 15 Os 18/05v).
Die Berufung ist ein ordentliches Rechtsmittel gegen ein noch nicht rechtskräftiges Urteil. Sie muss innerhalb einer gesetzlichen Frist eingelegt werden. Die Wiederaufnahme hingegen richtet sich gegen ein bereits rechtskräftiges Urteil, ist an keine Frist gebunden und setzt neue Beweismittel oder andere spezifische Gründe voraus.
Nach einem rechtskräftigen Freispruch in der Hauptverhandlung ist eine erneute Anklage wegen derselben Tat in Österreich grundsätzlich nicht möglich. § 352 StPO, der eine Wiederaufnahme zuungunsten ermöglicht, betrifft nur eingestellte Verfahren, nicht Freisprüche nach durchgeführter Hauptverhandlung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, den nur die Generalprokuratur beim OGH einbringen kann. Sie richtet sich gegen Urteile, die auf einer Gesetzesverletzung beruhen. Betroffene können die Erhebung bei der Generalprokuratur anregen. Es geht dabei nicht um neue Beweismittel, sondern ausschließlich um die fehlerhafte Anwendung des Gesetzes.
Nur wenn das Gutachten auf neuen Befundtatsachen basiert, die dem ursprünglichen Sachverständigen nicht zur Verfügung standen, oder wenn neue wissenschaftliche Methoden eingesetzt werden. Die bloße abweichende Bewertung desselben Sachverhalts durch einen anderen Sachverständigen reicht nach OGH-Rechtsprechung nicht aus. Entscheidend ist: Neue Befundtatsachen ja, bloß andere Meinung nein.
Im Verwaltungsstrafverfahren darf ein eingestelltes Verfahren nur innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung ein Jahr ab der Tat wieder aufgenommen werden.
Ein Urteil wird als „rechtskräftig“ bezeichnet, wenn keine Rechtsmittel (wie Berufungen oder Nichtigkeitsbeschwerden) mehr eingelegt werden können oder wenn über eingelegte Rechtsmittel endgültig entschieden wurde. Ein rechtskräftiges Urteil ist vollstreckbar und markiert in der Regel den Abschluss des Verfahrens.
Kontakt
Sehr gerne können Sie mich kontaktieren, wenn Sie darüber erwägen, eine ordentliche Wiederaufnahme Ihres (bereits rechtskräftig beendeten) Strafverfahrens zu beantragen oder aber eine Wahrungsbeschwerde bei der Generalprokuratur anzuregen.
Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien.
- office@ra-rauf.at
- 0676 601 7746
- Bleichergasse 8/12, 1090 Wien
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