Suchtmitteldelikte bei Jugendlichen

Cannabis, MDMA, Kokain – Suchtmitteldelikte gehören zu den häufigsten Vorwürfen im Jugendstrafrecht. Das Zusammenspiel von Suchtmittelgesetz (SMG) und Jugendgerichtsgesetz (JGG) eröffnet für Jugendliche besondere Möglichkeiten – aber auch erhebliche Risiken. Der Grundsatz „Therapie statt Strafe" wirkt bei Jugendlichen besonders stark. Gleichzeitig kann schon die wiederholte Weitergabe kleiner Mengen zum Vorwurf des Suchtgifthandels führen – wenn der Vorsatz von vornherein auf die fortlaufende Weitergabe und das Überschreiten der Grenzmenge in Summe gerichtet war (RIS-Justiz RS0124018).

Als Strafverteidiger in Wien mit Schwerpunkt Suchtmittelrecht und als Mitherausgeber des JGG-Praxiskommentars (Linde 2025) berate ich regelmäßig Jugendliche und deren Eltern in genau diesen Fällen.

Mag. Zaid Rauf ist Mitherausgeber des JGG – Praxiskommentar zum Jugendgerichtsgesetz (Linde 2025), verfasst mit Jugendrichtern des LG für Strafsachen Wien. → Zum Buch

Suchtmitteldelikte bei Jugendlichen – Überblick

Das SMG kennt keine Unterscheidung zwischen „weichen" und „harten" Drogen. Erwerb und Besitz von Cannabis sind in Österreich strafbar, ebenso der Anbau zur Suchtgiftgewinnung – auch bei einer einzigen Pflanze. Auch wer Cannabis nur konsumiert, besitzt es und macht sich damit strafbar (§ 27 Abs 1 Z 1 SMG). Für Jugendliche gelten allerdings die JGG-Milderungen zusätzlich zu den bereits bestehenden SMG-Sonderregelungen.

Die häufigsten Konstellationen in meiner Wiener Praxis:

  • Eigenkonsum Cannabis (§ 27 Abs 1 und 2 SMG) – weitaus häufigster Fall
  • Weitergabe an Gleichaltrige (§ 27 Abs 1 oder 2 SMG) – kleine Menge an Freunde weitergegeben; ohne jeden Vorteil gilt die mildere Strafdrohung des § 27 Abs 2 SMG
  • Gewerbsmäßiger Kleinhandel (§ 27 Abs 3 SMG) – Verkauf kleiner Mengen im Freundeskreis oder an der Schule
  • Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 SMG) – Besitz/Erwerb über der Grenzmenge mit Handelsvorsatz, ohne tatsächliches Überlassen
  • Suchtgifthandel (§ 28a SMG) – tatsächliches Überlassen, Verkaufen, Ein-/Ausfuhr über der Grenzmenge

Strafrahmen: SMG + JGG kombiniert

Durch die JGG-Halbierung (§ 5 Z 4 JGG) und den Wegfall der Mindeststrafen ergeben sich für Jugendliche deutlich mildere Strafrahmen:

Unerlaubter Umgang – § 27 SMG

DeliktErwachseneJugendliche (JGG)
Besitz/Erwerb/Überlassen (§ 27 Abs 1 SMG)bis 1 Jahr oder Geldstrafebis 6 Monate oder Geldstrafe
Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch (§ 27 Abs 2 SMG)bis 6 Monate oder Geldstrafebis 3 Monate oder Geldstrafe
Gewerbsmäßig (§ 27 Abs 3 SMG)bis 3 Jahre0–1,5 Jahre

Vorbereitung von Suchtgifthandel – § 28 SMG

§ 28 SMG erfasst den Erwerb, Besitz oder Transport einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass diese in Verkehr gesetzt wird – also das „Bunkern" ohne tatsächliches Überlassen. In der Praxis ein häufiger Vorwurf bei Jugendlichen, die größere Mengen zu Hause aufbewahren.

QualifikationErwachseneJugendliche (JGG)
Grunddelikt (§ 28 Abs 1 SMG)bis 3 Jahre0–1,5 Jahre
Große Menge – 15-fache GM (§ 28 Abs 2 SMG)bis 5 Jahre0–2,5 Jahre
Kriminelle Vereinigung (§ 28 Abs 3 SMG)1–10 Jahre0–5 Jahre

Suchtgifthandel – § 28a SMG

§ 28a SMG betrifft das eigentliche Inverkehrsetzen: Erzeugen, Einführen, Ausführen, Anbieten, Überlassen oder Verschaffen einer die Grenzmenge übersteigenden Menge. Der Unterschied zu § 28 SMG ist gravierend – hier geht es nicht mehr um bloßes Bunkern, sondern um aktiven Handel.

QualifikationErwachseneJugendliche (JGG)
Grunddelikt (§ 28a Abs 1 SMG)bis 5 Jahre0–2,5 Jahre
Große Menge – 15-fache GM (§ 28a Abs 2 Z 3 SMG)1–10 Jahre0–5 Jahre
Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 28a Abs 2 Z 2 SMG)1–10 Jahre0–5 Jahre
25-fache GM (§ 28a Abs 4 SMG)1–15 Jahre0–7,5 Jahre

Therapie statt Strafe (§ 35 SMG)

Der Grundsatz des SMG lautet „Therapie statt Strafe". Nach § 35 SMG hat die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen von der Verfolgung vorläufig zurückzutreten, wenn:

  • Die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum Gebrauch eines anderen begangen wurde (ohne Vorteil)
  • Eine ärztliche Stellungnahme dazu eingeholt wurde, ob eine gesundheitsbezogene Maßnahme nötig ist – von einer ärztlichen Einrichtung der Justiz oder, wenn keine zur Verfügung steht, von der Gesundheitsbehörde (§ 35 Abs 3 Z 2 SMG). Bei Cannabis zum Eigenkonsum entfällt sie, außer gegen den Beschuldigten lief in den letzten fünf Jahren schon ein Ermittlungsverfahren wegen eines Suchtmitteldelikts (§ 35 Abs 4 SMG). Nach einem Abtretungsbericht der Polizei tritt die Staatsanwaltschaft in aller Regel ohne vorherige Stellungnahme zurück (§ 35 Abs 9 SMG)
  • Entweder keine gesundheitsbezogene Maßnahme nötig ist oder der Beschuldigte sich bereit erklärt, eine solche zu absolvieren

Die Probezeit beträgt ein bis zwei Jahre. § 35 SMG gilt für Jugendliche wie für Erwachsene: Bei reinem Eigenkonsum muss die Staatsanwaltschaft vorläufig zurücktreten. Eine Mengengrenze nennt § 35 Abs 1 SMG nicht. Auch wer Suchtgift über der Grenzmenge ausschließlich zum Eigenkonsum besitzt, bleibt bei § 27 Abs 2 SMG, und die Staatsanwaltschaft muss ebenso zurücktreten. Anders ist es, wenn Suchtgift über der Grenzmenge erzeugt wird, etwa durch Eigenanbau, oder ein- oder ausgeführt wird: Das fällt auch zum Eigenkonsum unter § 28a SMG. Dann kommt allenfalls ein Rücktritt nach § 35 Abs 2 SMG in Betracht, und nur, wenn der Jugendliche an Suchtmittel gewöhnt ist. Auch Vorstrafen stehen dem Rücktritt nicht entgegen (OGH 12 Os 146/18i vom 24. Jänner 2019, RIS-Justiz RS0131952). Ist bereits Anklage eingebracht, muss das Gericht das Verfahren unter denselben Voraussetzungen vorläufig einstellen (§ 37 SMG).

Achtung Grenzmenge: Für Cannabis gelten zwei Grenzmengen: 20 Gramm Delta-9-THC und 40 Gramm THCA, jeweils in Reinsubstanz. Die Anteile beider Wirkstoffe an ihrer Grenzmenge werden zusammengerechnet. Wie viel Cannabiskraut das ist, hängt vom Wirkstoffgehalt ab und zeigt erst das Gutachten. Wird die Grenzmenge überschritten, kommt es auf die Tathandlung an: Bunkern (§ 28 SMG, bis 3 Jahre) oder tatsächliches Überlassen/Verkaufen (§ 28a SMG, bis 5 Jahre). Der Unterschied zwischen § 27 und § 28/28a SMG kann über die gesamte Zukunft des Jugendlichen entscheiden.

Diversion bei Suchtmitteldelikten

Neben § 35 SMG steht bei Jugendlichen die Diversion nach §§ 7, 8 JGG zur Verfügung. Beide Instrumente können kombiniert werden. Die Diversion ist bei Jugendlichen sogar bei Schöffengerichtsdelikten zulässig – also auch bei Suchtgifthandel nach § 28a SMG.

Die Wahl der optimalen Strategie hängt vom Einzelfall ab:

  • Eigenkonsum ohne Vorbelastung: § 35 SMG → Probezeit, eventuell Gesundheitsmaßnahme, kein Eintrag
  • Eigenkonsum mit Vorbelastung: ebenfalls § 35 SMG – Vorstrafen stehen nicht entgegen. Ergibt eine ärztliche Stellungnahme Bedarf an einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, hängt der Rücktritt davon ab, dass sich der Jugendliche mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bereit erklärt, sich ihr zu unterziehen (§ 35 Abs 6 SMG)
  • Weitergabe kleiner Mengen: unter der Grenzmenge und ohne jeden Vorteil, für den Konsum anderer, gilt dasselbe wie beim Eigenkonsum – § 35 SMG ist Pflicht. Mit Vorteil, etwa gegen Geld, sind ein vorläufiger Rücktritt nach § 35 Abs 2 SMG oder eine Diversion nach § 7 JGG möglich – gemeinnützige Leistungen oder Probezeit
  • Suchtgifthandel: Diversion in Ausnahmefällen, sonst Ziel: bedingte Strafe und Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG)

Cannabis in der Wiener Praxis

Cannabis-Eigenkonsum bei Jugendlichen wird in Wien pragmatisch gehandhabt:

  • Erstfall: § 35 SMG mit Probezeit, ohne ärztliche Stellungnahme (§ 35 Abs 4 SMG) – keine Verurteilung, kein Eintrag
  • Wiederholungsfall: ebenfalls § 35 SMG. Lief in den letzten fünf Jahren schon ein Ermittlungsverfahren wegen eines Suchtmitteldelikts, holt die StA auch bei Cannabis eine ärztliche Stellungnahme ein (§ 35 Abs 4 SMG). Ergibt sie Bedarf an einer Maßnahme wie Beratung, hängt der Rücktritt von der Bereitschaft ab, sich ihr zu unterziehen (§ 35 Abs 6 SMG)
  • Weitergabe: Unter der Grenzmenge und ohne jeden Vorteil, nur für den Konsum der Freunde, gilt § 35 SMG wie beim Eigenkonsum. Ernster wird es, wenn der Jugendliche daraus einen Vorteil zieht, etwa Geld – dann ist Diversion möglich, aber nicht zwingend
  • Anbau: Auch eine einzige Cannabispflanze zum Eigenkonsum ist strafbar; auch hier muss die StA nach § 35 SMG vorläufig zurücktreten, bei Jugendlichen wie bei Erwachsenen

Suchtgifthandel: Wenn es ernst wird

§ 28 SMG – Vorbereitung von Suchtgifthandel

Der erste Eskalationsschritt: Ein Jugendlicher wird mit einer die Grenzmenge übersteigenden Menge aufgegriffen, ohne dass ein Verkauf nachgewiesen ist. Das bloße Bunkern – also Erwerb, Besitz oder Transport mit Handelsvorsatz – fällt unter § 28 SMG. In meiner Wiener Praxis ein häufiges Szenario: Ein 17-Jähriger hat 300 Gramm Cannabis zu Hause, die StA unterstellt Handelsvorsatz wegen der Menge und der Stückelung.

Verteidigungsansatz: § 28 SMG verlangt den Vorsatz, dass das Suchtgift in Verkehr gesetzt werde. Bleiben daran Zweifel, muss das Gericht zugunsten des Jugendlichen entscheiden (§ 14 StPO). War die Menge ausschließlich zum Eigenkonsum bestimmt, bleibt es bei § 27 Abs 2 SMG statt § 28 SMG. Der Unterschied: bis 6 Monate oder Geldstrafe vs. bis 3 Jahre (Erwachsene) bzw. bis 3 Monate oder Geldstrafe vs. bis 1,5 Jahre (Jugendliche). Dann muss die Staatsanwaltschaft zudem nach § 35 Abs 1 SMG vorläufig zurücktreten.

§ 28a SMG – Suchtgifthandel

§ 28a SMG betrifft das eigentliche Inverkehrsetzen: Erzeugen, Ein- oder Ausfuhr, Anbieten, Überlassen oder Verschaffen einer die Grenzmenge übersteigenden Menge. Das ist die härteste Stufe im SMG und ändert die Verfahrenssituation grundlegend.

Die Qualifikationsstufen im Überblick:

  • Grunddelikt (§ 28a Abs 1): bis 5 Jahre → Jugendliche: 0–2,5 Jahre
  • 15-fache Grenzmenge oder kriminelle Vereinigung (§ 28a Abs 2): 1–10 Jahre → Jugendliche: 0–5 Jahre
  • 25-fache Grenzmenge (§ 28a Abs 4): 1–15 Jahre → Jugendliche: 0–7,5 Jahre

Was bei Jugendlichen besonders zu beachten ist

  • Weitergabe an Minderjährige wird nach § 27 Abs 4 Z 1 SMG strenger bestraft (bis 3 Jahre) – aber nur, wenn der Täter selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist. Jugendliche Täter erfasst diese Qualifikation nicht
  • Schulumfeld: Verkauf an der Schule wird von der StA besonders kritisch bewertet
  • § 35 SMG (Therapie statt Strafe) greift bei § 28a nur äußerst selten – bei § 28 etwas häufiger, wenn die Gewöhnung nachgewiesen wird
  • Eine Diversion nach § 7 JGG ist selbst bei § 28a theoretisch möglich (keine Obergrenze), in der Praxis aber nur bei Erstdelikten mit besonders günstiger Prognose

Praxis-Tipp vom Strafverteidiger

Bei Suchtmitteldelikten kommt es auf die exakte Menge der Reinsubstanz an. Ich prüfe in jedem Fall das chemische Gutachten der Analyse und rechne die Reinsubstanz gegen die Grenzmenge. Oft liegt die tatsächliche Reinsubstanz knapp unter der Grenzmenge – dann scheiden § 28 SMG (bis 3 Jahre) und § 28a SMG (bis 5 Jahre) aus, und es bleibt bei § 27 SMG (Grunddelikt: bis 1 Jahr oder Geldstrafe). Dieser Unterschied kann über die gesamte Zukunft des Jugendlichen entscheiden.

Verteidigungsstrategien

  • Mengenberechnung überprüfen – Reinsubstanz vs. Grenzmenge exakt prüfen
  • Eigenkonsum darlegen – Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht müssen entlastende Umstände mit der gleichen Sorgfalt ermitteln wie belastende (§ 3 Abs 2 StPO); je mehr für Eigenkonsum spricht, desto besser die Chancen auf § 35 SMG
  • Therapiebereitschaft signalisieren – freiwilliger Therapiebeginn vor der Verhandlung stärkt die Position
  • Diversion anstreben – bei § 27 SMG fast immer möglich, bei § 28a in Ausnahmefällen
  • Strafregister schützen – oberste Priorität: keinen sichtbaren Eintrag im Leumundszeugnis

Ein Beispiel: 16-Jähriger mit Cannabis am Schulhof

Angenommen, ein 16-Jähriger wird mit 5 Gramm Cannabis am Schulhof erwischt. Die Polizei erstattet Anzeige. Ergeben die Ermittlungen nur den Verdacht des Eigenkonsums (§ 27 Abs 2 SMG), folgt danach ihr Bericht an die Staatsanwaltschaft (Abtretungsbericht); den Verdacht teilt sie außerdem der Gesundheitsbehörde mit (§ 13 Abs 2b SMG). Meine Strategie in so einem Fall: Sofortige Kontaktaufnahme mit der StA und klare Darlegung, dass kein Weiterverkauf stattfand. Nach einem Abtretungsbericht muss die StA unmittelbar vorläufig von der Verfolgung zurücktreten, sofern sie nicht noch eine weitere Klärung des Sachverhalts für erforderlich hält (§ 35 Abs 9 SMG). Eine ärztliche Stellungnahme holt sie davor in aller Regel nicht ein. Das Ergebnis wäre dann: Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung nach § 35 SMG mit einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren, kein Strafregistereintrag, keine Verurteilung.

Häufige Fragen

Ist Cannabis-Besitz bei Jugendlichen strafbar?

Grundsätzlich ja: Erwerb und Besitz von Cannabis sind in Österreich strafbar – auch bei Jugendlichen. Allerdings kommt bei Eigenkonsum in der Regel § 35 SMG zur Anwendung: Probezeit statt Strafe, kein Strafregistereintrag. Für Jugendliche unter 16 gilt zudem eine Ausnahme: Wer vor dem 16. Geburtstag ein Vergehen begeht, etwa nach § 27 SMG, ist nicht strafbar, wenn ihn kein schweres Verschulden trifft und nicht besondere Gründe die Anwendung des Jugendstrafrechts gebieten, um ihn von strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 4 Abs 2 Z 2 JGG).

Was passiert, wenn mein Kind mit Drogen in der Schule erwischt wird?

Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass Ihr Kind Suchtgift missbraucht, muss die Schulleitung es einer schulärztlichen Untersuchung zuführen, wenn nötig unter Beiziehung des schulpsychologischen Dienstes (§ 13 Abs 1 SMG). Ist danach eine gesundheitsbezogene Maßnahme notwendig und nicht sichergestellt, oder verweigern Ihr Kind oder Sie die Untersuchung, verständigt die Schulleitung die Gesundheitsbehörde. Wird die Polizei tätig, erstattet sie Anzeige; bei Eigenkonsum kommt dann § 35 SMG zum Tragen. Parallel kann die Schule disziplinäre Maßnahmen setzen. Sofortige anwaltliche Beratung ist empfehlenswert.

Bekommt mein Kind eine Vorstrafe wegen Cannabis?

Bei Eigenkonsum in der Regel nicht, auch wenn Ihr Kind schon vorbestraft ist. § 35 SMG führt zur Einstellung unter Probezeit ohne Strafregistereintrag. Auch eine Diversion nach dem JGG hinterlässt keine Vorstrafe. Erst bei einer gerichtlichen Verurteilung entsteht ein Eintrag.

Ab welcher Menge droht Suchtgifthandel?

Bei Überschreitung der Grenzmenge (Cannabis: 20g Delta-9-THC bzw. 40g THCA in Reinsubstanz; die Anteile beider Wirkstoffe werden zusammengerechnet). Entscheidend ist die Tathandlung: Wer die Grenzmenge besitzt und bunkert, fällt unter § 28 SMG (Vorbereitung, bis 3 Jahre). Wer die Menge tatsächlich verkauft, überlässt oder anbietet, fällt unter § 28a SMG (Suchtgifthandel, bis 5 Jahre). Wer eine Menge über der Grenzmenge ausschließlich zum Eigenkonsum besitzt, bleibt bei § 27 Abs 2 SMG; dann muss die Staatsanwaltschaft nach § 35 Abs 1 SMG vorläufig zurücktreten.