Sexting, Nacktfotos in Klassenchats, Cybergrooming – Sexualdelikte im Zusammenhang mit digitalen Medien gehören zu den am schnellsten wachsenden Deliktfeldern im Jugendstrafrecht. Was vielen Jugendlichen nicht bewusst ist: Das Versenden intimer Bilder unter Minderjährigen kann eine Straftat nach § 207a StGB sein – selbst wenn alle Beteiligten freiwillig handeln.
Als Strafverteidiger in Wien und Mitherausgeber des JGG-Praxiskommentars (Linde 2025) verteidige ich Jugendliche in genau diesen sensiblen Fällen – diskret, kompetent und mit klarem Fokus auf die Vermeidung eines Strafregistereintrags.
Inhaltsverzeichnis
Altersgrenzen bei Sexualdelikten
| Alter | Bezeichnung | Sexualstrafrechtliche Relevanz |
|---|---|---|
| unter 14 | Unmündige | Absoluter Schutz – jede sexuelle Handlung strafbar (§§ 206, 207 StGB) |
| 14–15 | Mündige Minderjährige | Schutz vor Ausnutzung (§ 207b StGB), Sexting-Ausnahme ab 14 |
| 16–17 | Mündige Minderjährige | § 207a StGB bei Weitergabe von Aufnahmen, Autoritätsmissbrauch § 212 |
| ab 18 | Volljährig | Allgemeines Sexualstrafrecht |
Sexting: Wann strafbar, wann nicht?
Seit dem StRÄG 2015 gilt eine Ausnahme für einvernehmliches Sexting unter Jugendlichen (§ 207a Abs 5 Z 1 und Abs 6 Z 1 StGB):
Straflos (erlaubt):
- Einvernehmliches Versenden oder Besitzen eigener intimer Bilder, wenn die abgebildete Person mindestens 14 Jahre alt ist
- Die Aufnahmen nur für den eigenen Gebrauch bestimmt sind
- Die abgebildete Person zugestimmt hat
Strafbar:
- Weiterleitung an Dritte – auch wenn das Bild freiwillig geschickt wurde
- Aufnahmen von Personen unter 14 Jahren – keine Ausnahme, immer strafbar
- Veröffentlichung in sozialen Medien, Klassenchats oder Messenger-Gruppen
- Aufnahmen ohne Einwilligung der abgebildeten Person
Häufigster Fehler: Jugendliche glauben, sie dürfen Nacktbilder, die ihnen freiwillig geschickt wurden, in einer Chatgruppe teilen. Das ist nach § 207a StGB strafbar – auch wenn der Absender 16 oder 17 Jahre alt ist. Die Strafdrohung beträgt bei Erwachsenen 6 Monate bis 3 Jahre, bei Jugendlichen 0 bis 1,5 Jahre.
§ 207a StGB – Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial
Seit dem 1. Dezember 2023 lautet die offizielle Bezeichnung nicht mehr „pornographische Darstellungen Minderjähriger", sondern „bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen". Der Tatbestand erfasst:
- Herstellung (Abs 1 Z 1): Aufnahme sexualbezogener Bilder von Minderjährigen
- Verbreitung (Abs 1 Z 2): Anbieten, Verschaffen, Überlassen, Vorführen, Zugänglichmachen
- Besitz (Abs 3): Besitz oder wissentlicher Zugriff im Internet
Der Strafrahmen wurde 2023 erhöht: bei Verbreitung in Bezug auf „viele Abbildungen" bis zu 5 Jahre (Jugendliche: bis 2,5 Jahre).
Weiterleitung von Nacktfotos – der häufigste Fall
In meiner Praxis ist die Weiterleitung von Nacktfotos in Klassenchats oder WhatsApp-Gruppen der häufigste Vorwurf bei Jugendlichen. Typische Konstellationen:
- Rache nach Beziehungsende: Ex-Partner leitet intime Bilder an Dritte weiter
- Gruppendynamik: Nacktfoto wird in der Schulklasse herumgeschickt – jeder Empfänger, der es weiterleitet, macht sich potenziell strafbar
- Erpressung: Drohung, Bilder zu veröffentlichen, wenn das Opfer nicht zahlt oder weitere Bilder schickt
Entscheidend: Auch der bloße Besitz dieser Bilder kann strafbar sein, wenn die abgebildete Person unter 18 ist und es sich um sexualbezogenes Material handelt. Die Bilder müssen gelöscht werden, sobald die abgebildete Person ihr Einverständnis widerruft.
Cybergrooming (§ 208a StGB)
§ 208a StGB stellt die Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen unter Strafe. Wer über Kommunikationstechnologien Kontakt zu einem Kind unter 14 aufnimmt, um eine strafbare Handlung nach §§ 201-207a StGB vorzubereiten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bedroht (Jugendliche: bis 1 Jahr).
In der Praxis betrifft dies zunehmend auch Jugendliche: Ein 16-Jähriger, der über Social Media gezielt ein 12-jähriges Kind kontaktiert, kann nach § 208a StGB verfolgt werden.
Strafrahmen bei Jugendlichen
| Delikt | Erwachsene | Jugendliche (JGG) |
|---|---|---|
| § 207a Abs 1 (Herstellung/Verbreitung) | 6 Mon.–3 Jahre | 0–1,5 Jahre |
| § 207a Abs 1a (viele Abbildungen) | 1–5 Jahre | 0–2,5 Jahre |
| § 207a Abs 3 (Besitz) | bis 2 Jahre | 0–1 Jahr |
| § 207b (sex. Missbrauch Jugendlicher) | bis 3 Jahre | 0–1,5 Jahre |
| § 208a (Cybergrooming) | bis 2 Jahre | 0–1 Jahr |
| § 201 (Vergewaltigung) | 2–10 Jahre | 0–5 Jahre |
Verteidigungsstrategien
- Sexting-Ausnahme prüfen: War das Bild einvernehmlich und nur für den Eigengebrauch bestimmt? Dann greift § 207a Abs 5/6 StGB
- Vorsatz prüfen: Wusste der Jugendliche, dass die abgebildete Person unter 18 war? War ihm bewusst, dass die Weiterleitung strafbar ist?
- Diversion anstreben: Bei Erstdelikten und günstiger Prognose ist eine Diversion nach § 7 JGG möglich – kein Strafregistereintrag
- Schadenswiedergutmachung: Sofortige Löschung aller Bilder, Entschuldigung an das Opfer
- Strafregister schützen: Besonders bei Sexualdelikten hat ein Strafregistereintrag dramatische Folgen – Verurteilungen nach §§ 201–207a StGB scheinen in der erweiterten Strafregisterauskunft auf, die bei Berufen in der Kinder- und Jugendarbeit eingeholt wird
Praxisbeispiel: Nacktfoto im Klassenchat
Eine 15-Jährige schickt ihrem 16-jährigen Freund ein intimes Foto. Nach der Trennung leitet er das Bild an drei Freunde weiter, die es in den Klassenchat (25 Personen) stellen. Rechtliche Lage: Das Foto selbst war durch die Sexting-Ausnahme (§ 207a Abs 5 Z 1 StGB) gedeckt – einvernehmlich, ab 14, Eigengebrauch. Die Weiterleitung hingegen ist nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB strafbar: 6 Monate bis 3 Jahre bei Erwachsenen, 0 bis 1,5 Jahre bei Jugendlichen. Meine Strategie: Sofortige Löschung auf allen Geräten nachweisen, Entschuldigung an das Opfer, Kooperation mit der StA – mit dem Ziel einer Diversion.
Häufige Fragen
Einvernehmliches Sexting zwischen Jugendlichen ab 14 Jahren ist seit 2016 grundsätzlich straflos – solange die Bilder nur für den eigenen Gebrauch bestimmt sind und nicht an Dritte weitergeleitet werden. Die Weiterleitung macht strafbar.
Wenn die abgebildete Person unter 18 ist, kann dies eine Straftat nach § 207a StGB sein. Sofort einen Strafverteidiger kontaktieren. Alle Kopien löschen, keine Aussage ohne anwaltliche Beratung. Bei Ersttätern ist in der Regel eine Diversion möglich.
Der bloße Empfang (unaufgefordert) macht in der Regel nicht strafbar. Wer das Bild jedoch bewusst speichert, weiterleitet oder anfordert, kann sich nach § 207a StGB strafbar machen. Die sofortige Löschung ist die sicherste Reaktion.
Eine Verurteilung nach §§ 201–207a StGB scheint im Strafregister auf und wird bei der erweiterten Strafregisterauskunft sichtbar – diese wird bei Berufen in der Kinder- und Jugendarbeit, im Bildungsbereich und in der Pflege eingeholt. Das kann Karrierewege massiv einschränken. Genau deshalb ist eine Diversion oder Einstellung das vorrangige Verteidigungsziel bei diesen Delikten.
Ja. Sobald die abgebildete Person ihre Einwilligung widerruft, müssen die Aufnahmen gelöscht werden. Auch wenn zunächst alles einvernehmlich war – nach einer Trennung oder einem Widerruf wird der weitere Besitz strafbar. Die sofortige und vollständige Löschung (auch aus Cloud-Speichern und Backups) ist die wichtigste Sofortmaßnahme, noch bevor ein Strafverteidiger kontaktiert wird.
