Junge Erwachsene Strafrecht 18 – 21

Mit 18 volljährig, aber strafrechtlich noch nicht ganz erwachsen – junge Erwachsene zwischen 18 und 21 nehmen im österreichischen Strafrecht eine besondere Stellung ein. Seit der JGG-Novelle 2015 gelten für sie wesentliche Privilegien des Jugendstrafrechts. Seit dem Gewaltschutzgesetz 2019 sind einige dieser Privilegien allerdings bei Gewalt- und Sexualdelikten wieder eingeschränkt worden.

Als Strafverteidiger in Wien und Mitherausgeber des JGG-Praxiskommentars (Linde 2025) kenne ich die Feinheiten dieser Regelungen – insbesondere die in der Praxis oft übersehene Frage, wann § 19 Abs 4 JGG greift und wann nicht.

Mag. Zaid Rauf ist Mitherausgeber des JGG – Praxiskommentar zum Jugendgerichtsgesetz (Linde 2025), verfasst mit Jugendrichtern des LG für Strafsachen Wien. → Zum Buch

Wer gilt als junger Erwachsener?

Nach § 1 Abs 1 Z 5 JGG ist junger Erwachsener, wer das 18. Lebensjahr vollendet, das 21. Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat. Entscheidend ist das Alter zum Tatzeitpunkt, nicht zum Zeitpunkt der Verhandlung. Wer eine Tat mit 20 begeht und erst mit 23 vor Gericht steht, wird nach den Regeln für junge Erwachsene beurteilt.

Alter bei TatbegehungStatusAnwendbares Recht
unter 14UnmündigStraflos (§ 4 JGG)
14–17JugendlicherVolle JGG-Privilegien (§ 5 JGG)
18–20Junger ErwachsenerEingeschränkte JGG-Privilegien (§ 19 JGG)
ab 21ErwachsenerAllgemeines Strafrecht (StGB)

Welche Privilegien gelten? (§ 19 JGG)

Seit der JGG-Novelle 2015 gelten für junge Erwachsene folgende Begünstigungen:

§ 19 Abs 1 JGG – Strafrahmen

Das Mindestmaß aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen richtet sich nach dem bei Jugendlichen: Es entfällt, außer bei den schwersten Verbrechen. Statt lebenslang bleibt ein Mindestmaß von einem Jahr, statt zehn bis zwanzig Jahren eines von sechs Monaten (§ 19 Abs 1 iVm § 5 Z 2 lit a, Z 3 und 4 JGG). Das Höchstmaß bleibt allerdings bestehen (anders als bei Jugendlichen, wo es halbiert wird). Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre Freiheitsstrafe statt lebenslang. Geldstrafen werden bei jungen Erwachsenen nicht halbiert; das gilt nur für Jugendliche (§ 5 Z 5, § 19 Abs 2 JGG).

§ 19 Abs 2 JGG – Sanktionspalette

Für junge Erwachsene gelten zusätzlich:

  • Vorrang der Spezialprävention (§ 5 Z 1 JGG) – nicht Abschreckung der Allgemeinheit, sondern Rückfallvermeidung steht im Vordergrund
  • Härteklausel bei Wertersatzverfall (§ 5 Z 6a JGG) – vom Verfall eines Geldbetrags (§ 20 Abs 3 StGB) kann das Gericht ganz oder teilweise absehen, soweit dies den Täter unbillig hart träfe
  • Erweiterte bedingte Nachsicht (§§ 43, 43a StGB) – auch bei Freiheitsstrafen über 2 bzw. 3 Jahre möglich
  • Diversion nach §§ 7, 8 JGG – die erweiterten Diversionsregeln des § 7 JGG gelten auch für junge Erwachsene, von § 8 JGG die Abs 1, 3 und 4
  • Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG) und Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG)

Gewaltschutzgesetz 2019: Was sich geändert hat

Mit dem 3. Gewaltschutzgesetz (BGBl I 2019/105, in Kraft seit 1.1.2020) hat der Gesetzgeber die Privilegien für junge Erwachsene bei bestimmten schweren Delikten eingeschränkt. § 19 Abs 4 JGG enthält einen Katalog von Straftaten, bei denen das Mindestmaß der Freiheitsstrafe nicht mehr entfällt. Es bleibt bei den Strafdrohungen der allgemeinen Strafgesetze; auf mehr als 20 Jahre Freiheitsstrafe darf aber nicht erkannt werden, lebenslang ist ausgeschlossen:

Der Katalog des § 19 Abs 4 JGG

ZifferDeliktkategorieBeispiele
Z 1Strafbare Handlungen gegen Leib und LebenSchwere Körperverletzung (§ 84 Abs 4 und 5), Raub mit Gewalt gegen eine Person (§§ 142, 143; OGH 15 Os 119/22x), Mord (§ 75)
Z 2Strafbare Handlungen gegen die sexuelle IntegritätVergewaltigung (§ 201), geschlechtliche Nötigung (§ 202), sexueller Missbrauch
Z 3Strafbare Handlungen gegen das VölkerrechtVölkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Z 4Begehung als Mitglied einer kriminellen VereinigungTaten als Mitglied, etwa schwerer Raub nach § 143 Abs 1 erster Fall StGB
Z 5Terroristische VereinigungAnführen einer und Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB)

Wichtige Einschränkung: Die Rücknahme der Privilegien greift nur, wenn die Strafdrohung im Höchstmaß mindestens 5 Jahre beträgt. Bei Delikten mit geringerer Strafdrohung bleibt § 19 Abs 1 JGG (Entfall des Mindestmaßes) weiterhin anwendbar.

OGH-Verstärkter Senat (15 Os 119/22x): Der OGH hat klargestellt, dass Raub in der Begehungsform der „Gewalt gegen eine Person" eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben im Sinne des § 19 Abs 4 Z 1 JGG darstellt. Das bedeutet: Raubt ein junger Erwachsener mit Gewalt, bleibt das Mindestmaß von einem Jahr – anders als bei Jugendlichen. Raubt er nur mit Drohung, entfällt das Mindestmaß weiterhin; diese Besserstellung entspricht laut OGH dem Willen des Gesetzgebers.

Was bedeutet das konkret?

Beispiel Raub (§ 142 Abs 1 StGB, Strafdrohung 1–10 Jahre): Ein Jugendlicher (14–17) hat einen Strafrahmen von 0–5 Jahre (Halbierung + kein Mindestmaß). Ein junger Erwachsener (18–20) hat bei Raub mit Gewalt seit dem Gewaltschutzgesetz 2019 einen Strafrahmen von 1–10 Jahre – wie ein Erwachsener, weil Raub mit Gewalt gegen eine Person unter § 19 Abs 4 Z 1 JGG fällt. Bei Raub nur durch Drohung bleibt es bei 0–10 Jahren (§ 19 Abs 1 JGG). Bei einem Vermögensdelikt wie Diebstahl (§ 127 StGB) hingegen bleibt der Entfall des Mindestmaßes bestehen, weil Diebstahl nicht im Katalog steht.

Strafrahmen-Vergleich: Jugendliche vs. junge Erwachsene vs. Erwachsene

DeliktErwachseneJunge Erwachsene (18–20)Jugendliche (14–17)
Diebstahl (§ 127)bis 6 Monatebis 6 Monate (kein Mindestmaß)bis 3 Monate
Schwerer Betrug (§ 147/2)bis 3 Jahrebis 3 Jahrebis 1,5 Jahre
Körperverletzung (§ 83)bis 1 Jahrbis 1 Jahr (kein Mindestmaß)bis 6 Monate
Schwere KV (§ 84/4)6 Mon.–5 Jahre6 Mon.–5 Jahre *0–2,5 Jahre
Raub (§ 142/1)1–10 Jahre1–10 Jahre * (mit Gewalt); 0–10 Jahre (nur Drohung)0–5 Jahre
Schwerer Raub (§ 143/1)1–15 Jahre1–15 Jahre * (mit Gewalt oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung); 0–15 Jahre (sonst)0–7,5 Jahre
Vergewaltigung (§ 201/1)2–10 Jahre2–10 Jahre *0–5 Jahre
Suchtgifthandel (§ 28a/1 SMG)bis 5 Jahre0–5 Jahre0–2,5 Jahre

* Gewaltschutzgesetz 2019 – § 19 Abs 4 JGG: Mindestmaß bleibt bestehen, weil Delikt im Katalog. Strafrahmen wie bei Erwachsenen.

Diversion bei jungen Erwachsenen

Seit der JGG-Novelle 2015 verweist § 19 Abs 2 JGG auf § 7 und § 8 Abs 1, 3 und 4 JGG – nicht auf § 8 Abs 2 mit der Grenze von 120 Stunden für gemeinnützige Leistungen; für junge Erwachsene gilt die allgemeine Grenze von 240 Stunden (§ 202 Abs 1 StPO). Das bedeutet: Die erweiterten Diversionsregeln des § 7 JGG gelten auch für junge Erwachsene. Das ist in der Praxis einer der wichtigsten Vorteile:

  • Diversion nach § 7 JGG ist auch bei Schöffengerichtsdelikten möglich – keine 5-Jahres-Obergrenze wie bei Erwachsenen
  • Tatausgleich ohne Opferzustimmung ist möglich (§ 8 Abs 3 iVm § 19 Abs 2 JGG)
  • Der Erziehungsgedanke und die Spezialprävention stehen im Vordergrund

In der Praxis bedeutet das: Selbst bei Vorwürfen wie Körperverletzung oder Suchtmitteldelikten kommt eine Diversion bei jungen Erwachsenen in Betracht – wenn die Voraussetzungen stimmen und die Verteidigung aktiv darauf hinarbeitet.

Verfahrensbesonderheiten (§ 46a JGG)

Für Strafverfahren gegen junge Erwachsene gelten seit 2001 eigene Verfahrensregeln (§ 46a JGG, zuletzt 2023 geändert):

  • Jugendrichter – Verfahren werden vor einem für Jugendstrafsachen zuständigen Richter geführt (§ 46a Abs 1 iVm § 30 JGG)
  • Jugendgerichtshilfe – Gericht und Staatsanwaltschaft können sie mit Erhebungen zu Lebensverhältnissen, Entwicklung und Reifegrad betrauen (§ 48 Z 1 iVm § 46a Abs 2 JGG)
  • Ausschluss der Öffentlichkeit – das Gericht kann die Öffentlichkeit ausschließen (§ 42 JGG)
  • Bewährungshilfe – bei bedingter Strafnachsicht ordnet das Gericht Bewährungshilfe an oder erteilt Weisungen, soweit das nötig oder zweckmäßig ist, um weitere Taten zu verhindern (§ 50 Abs 1 StGB)
  • Sozialnetzkonferenzen (§§ 17a, 35a JGG) – bei Untersuchungshaft und Haftentlassung möglich

Strafregister und Tilgung

Für junge Erwachsene gilt ein Vorteil bei der Auskunft, nicht bei der Tilgung – sofern die Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurde:

  • Leumundszeugnis: Verurteilungen zu höchstens 6 Monaten Freiheitsstrafe scheinen in der Strafregisterbescheinigung nicht auf; bei Geldstrafen zählt die Ersatzfreiheitsstrafe. Bei mehr als 6 Monaten bis zu einem Jahr verschwindet der Eintrag nach drei Jahren aus der Bescheinigung (§ 6 Abs 2 Z 2, Abs 3 TilgG). Sexualdelikte bleiben in den Sonderbescheinigungen sichtbar (§ 10 Abs 1a, 1c StRegG)
  • Tilgungsfristen: Kürzere Fristen sieht das Gesetz für Jugendstraftaten vor (§ 3 Abs 1 Z 1 und 2 TilgG), nicht für Taten junger Erwachsener; für sie gelten die allgemeinen Fristen
  • Diversion: Führt zu keinem Strafregistereintrag – weder bei Jugendlichen noch bei jungen Erwachsenen
  • Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG): Er steht im Strafregister, scheint aber nicht in der Strafregisterbescheinigung auf (§ 6 Abs 2 Z 1 TilgG). Tilgungsfrist: bei Jugendstraftaten drei, bei Taten junger Erwachsener fünf Jahre (§ 3 Abs 1 Z 1 und 2 TilgG)

Verteidigungsstrategien

  • § 19 Abs 4 JGG prüfen: Fällt das Delikt tatsächlich in den Katalog? Die Abgrenzung war umstritten – für Raub musste der OGH sie sogar im verstärkten Senat klären
  • Diversion priorisieren: Die erweiterten Diversionsregeln (§ 7, § 8 Abs 1, 3 und 4 JGG) sind der größte Vorteil für junge Erwachsene – kein Strafregistereintrag bei Erfolg
  • § 34 Abs 1 Z 1 StGB: Die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres ist ein ausdrücklicher Milderungsgrund – auch wenn § 19 Abs 4 JGG greift
  • Spezialprävention betonen: Das Gericht muss den Erziehungsgedanken berücksichtigen – Ausbildung, Arbeitsplatz, familiäres Umfeld in die Verteidigung einbauen
  • Leumundszeugnis schützen: Oberstes Ziel: Verurteilung unter der Sichtbarkeitsgrenze halten oder ganz vermeiden

Ein Beispiel: 19-Jähriger wegen Raub angeklagt

Angenommen, ein 19-Jähriger wird wegen Raub (§ 142 Abs 1 StGB) angeklagt – er hat einem Gleichaltrigen unter Androhung von Gewalt das Mobiltelefon weggenommen. Strafrahmen: 0–10 Jahre. Der OGH hat im verstärkten Senat entschieden, dass Raub mit Gewalt gegen eine Person unter § 19 Abs 4 Z 1 JGG fällt; die Besserstellung des Raubes durch bloße Drohung entspricht laut OGH dem Willen des Gesetzgebers (15 Os 119/22x). Für die Drohung bleibt es deshalb bei § 19 Abs 1 JGG: Das Mindestmaß entfällt. Hätte er Gewalt angewendet, läge der Strafrahmen bei 1–10 Jahren. Meine Verteidigungsstrategie wäre: Milderungsgrund § 34 Abs 1 Z 1 StGB (Tat vor dem 21. Geburtstag), Schadenswiedergutmachung, Nachweis der sozialen Integration (Lehrstelle, Familie) – mit dem Ziel einer möglichst milden Strafe oder einer teilbedingten Nachsicht.

Häufige Fragen

Gilt das Jugendstrafrecht bis 21?

Teilweise. Junge Erwachsene (18–20) profitieren von wesentlichen Privilegien des JGG: Entfall oder Senkung des Mindestmaßes bei Freiheitsstrafen, erweiterte Diversion, Vorrang der Spezialprävention. Seit dem Gewaltschutzgesetz 2019 sind diese Privilegien bei bestimmten Gewalt- und Sexualdelikten allerdings eingeschränkt. Das volle Jugendstrafrecht (mit halbiertem Höchstmaß) gilt nur für Jugendliche bis 17.

Was hat sich durch das Gewaltschutzgesetz 2019 geändert?

Seit 1.1.2020 entfällt das Mindestmaß der Freiheitsstrafe für junge Erwachsene nicht mehr bei Gewaltdelikten (gegen Leib und Leben), Sexualdelikten, Delikten gegen das Völkerrecht, Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung sowie beim Anführen einer und der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) – sofern die Strafdrohung im Höchstmaß mindestens 5 Jahre beträgt. In diesen Fällen bleibt es bei den Strafdrohungen für Erwachsene; auf mehr als 20 Jahre Freiheitsstrafe darf aber nicht erkannt werden (§ 19 Abs 4 JGG).

Kann ein 19-Jähriger eine Diversion bekommen?

Ja. Seit der JGG-Novelle 2015 gelten die erweiterten Diversionsregeln des § 7 JGG und § 8 Abs 1, 3 und 4 JGG auch für junge Erwachsene. Das bedeutet: Diversion ist auch bei Schöffengerichtsdelikten möglich, und Tatausgleich kann ohne Opferzustimmung erfolgen. Das ist ein erheblicher Vorteil gegenüber dem allgemeinen Erwachsenenstrafrecht.

Bekomme ich als 20-Jähriger eine Vorstrafe?

Bei einer Diversion: Nein. Bei einem Schuldspruch ohne Strafe oder einer Verurteilung zu höchstens 6 Monaten Freiheitsstrafe: Die Verurteilung existiert im Strafregister, scheint aber nicht im Leumundszeugnis auf. Bei mehr als 6 Monaten bis zu einem Jahr scheint sie auf, nach drei Jahren aber nicht mehr. Voraussetzung ist, dass die Tat vor dem 21. Geburtstag begangen wurde (§ 6 Abs 2 Z 2, Abs 3 TilgG).

Brauche ich als junger Erwachsener einen spezialisierten Strafverteidiger?

Gerade als junger Erwachsener ist spezialisierte Verteidigung besonders wichtig. Die Rechtslage ist komplex: Welche Privilegien gelten, hängt vom konkreten Delikt ab, und die Abgrenzung des § 19 Abs 4 JGG war selbst in der Rechtsprechung umstritten; für Raub hat sie der OGH 2023 im verstärkten Senat entschieden (15 Os 119/22x). Ein Strafverteidiger mit Schwerpunkt Jugendstrafrecht kann diese Feinheiten gezielt nutzen.