Suchtmitteldelikte bei Jugendlichen

Cannabis, MDMA, Kokain – Suchtmitteldelikte gehören zu den häufigsten Vorwürfen im Jugendstrafrecht. Das Zusammenspiel von Suchtmittelgesetz (SMG) und Jugendgerichtsgesetz (JGG) eröffnet für Jugendliche besondere Möglichkeiten – aber auch erhebliche Risiken. Der Grundsatz „Therapie statt Strafe" wirkt bei Jugendlichen besonders stark. Gleichzeitig können bereits geringe Mengen zum Vorwurf des Suchtgifthandels führen.

Als Strafverteidiger in Wien mit Schwerpunkt Suchtmittelrecht und als Mitherausgeber des JGG-Praxiskommentars (Linde 2025) berate ich regelmäßig Jugendliche und deren Eltern in genau diesen Fällen.

Mag. Zaid Rauf ist Mitherausgeber des JGG – Praxiskommentar zum Jugendgerichtsgesetz (Linde 2025), verfasst mit Jugendrichtern des LG für Strafsachen Wien. → Zum Buch

Suchtmitteldelikte bei Jugendlichen – Überblick

Das SMG kennt keine Unterscheidung zwischen „weichen" und „harten" Drogen. Jeglicher Besitz, Erwerb und Konsum von Cannabis ist in Österreich strafbar – auch der Anbau einer einzigen Pflanze. Für Jugendliche gelten allerdings die JGG-Milderungen zusätzlich zu den bereits bestehenden SMG-Sonderregelungen.

Die häufigsten Konstellationen in meiner Wiener Praxis:

  • Eigenkonsum Cannabis (§ 27 Abs 1 und 2 SMG) – weitaus häufigster Fall
  • Weitergabe an Gleichaltrige (§ 27 Abs 1 SMG) – „mitgeraucht" oder kleine Menge weitergegeben
  • Gewerbsmäßiger Kleinhandel (§ 27 Abs 3 SMG) – Verkauf kleiner Mengen im Freundeskreis oder an der Schule
  • Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 SMG) – Besitz/Erwerb über der Grenzmenge mit Handelsvorsatz, ohne tatsächliches Überlassen
  • Suchtgifthandel (§ 28a SMG) – tatsächliches Überlassen, Verkaufen, Ein-/Ausfuhr über der Grenzmenge

Strafrahmen: SMG + JGG kombiniert

Durch die JGG-Halbierung (§ 5 Z 4 JGG) und den Wegfall der Mindeststrafen ergeben sich für Jugendliche deutlich mildere Strafrahmen:

Unerlaubter Umgang – § 27 SMG

DeliktErwachseneJugendliche (JGG)
Besitz/Erwerb/Überlassen (§ 27 Abs 1 SMG)bis 1 Jahr oder Geldstrafebis 6 Monate oder Geldstrafe
Eigenkonsum Cannabis (§ 27 Abs 2 SMG)bis 6 Monate oder Geldstrafebis 3 Monate oder Geldstrafe
Gewerbsmäßig (§ 27 Abs 3 SMG)bis 3 Jahre0–1,5 Jahre

Vorbereitung von Suchtgifthandel – § 28 SMG

§ 28 SMG erfasst den Erwerb, Besitz oder Transport einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass diese in Verkehr gesetzt wird – also das „Bunkern" ohne tatsächliches Überlassen. In der Praxis ein häufiger Vorwurf bei Jugendlichen, die größere Mengen zu Hause aufbewahren.

QualifikationErwachseneJugendliche (JGG)
Grunddelikt (§ 28 Abs 1 SMG)bis 3 Jahre0–1,5 Jahre
Große Menge – 15-fache GM (§ 28 Abs 2 SMG)6 Monate–5 Jahre0–2,5 Jahre
Kriminelle Vereinigung (§ 28 Abs 3 SMG)1–10 Jahre0–5 Jahre

Suchtgifthandel – § 28a SMG

§ 28a SMG betrifft das eigentliche Inverkehrsetzen: Erzeugen, Einführen, Ausführen, Anbieten, Überlassen oder Verschaffen einer die Grenzmenge übersteigenden Menge. Der Unterschied zu § 28 SMG ist gravierend – hier geht es nicht mehr um bloßes Bunkern, sondern um aktiven Handel.

QualifikationErwachseneJugendliche (JGG)
Grunddelikt (§ 28a Abs 1 SMG)6 Monate–5 Jahre0–2,5 Jahre
Große Menge – 15-fache GM (§ 28a Abs 2 SMG)1–10 Jahre0–5 Jahre
Große Menge + krim. Vereinigung (§ 28a Abs 2 5. Fall)1–10 Jahre0–5 Jahre
25-fache GM (§ 28a Abs 4 SMG)1–15 Jahre0–7,5 Jahre

Therapie statt Strafe (§ 35 SMG)

Der Grundsatz des SMG lautet „Therapie statt Strafe". Nach § 35 SMG hat die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen von der Verfolgung vorläufig zurückzutreten, wenn:

  • Die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum Gebrauch eines anderen begangen wurde (ohne Vorteil)
  • Der Beschuldigte sich einer Untersuchung bei der Gesundheitsbehörde unterzogen hat
  • Entweder keine gesundheitsbezogene Maßnahme nötig ist oder der Beschuldigte sich bereit erklärt, eine solche zu absolvieren

Die Probezeit beträgt ein bis zwei Jahre. Bei Jugendlichen kommt § 35 SMG besonders häufig zur Anwendung, weil die Gerichte den Erziehungsgedanken des JGG berücksichtigen. In der Wiener Praxis wird bei jugendlichen Cannabis-Erstkonsumenten nahezu immer nach § 35 SMG vorgegangen.

Achtung Grenzmenge: Die Grenzmenge für THC beträgt 20 Gramm Reinsubstanz. Bei einem Reinheitsgehalt von ca. 5% entspricht das rund 400 Gramm Cannabiskraut. Wird die Grenzmenge überschritten, kommt es auf die Tathandlung an: Bunkern (§ 28 SMG, bis 3 Jahre) oder tatsächliches Überlassen/Verkaufen (§ 28a SMG, 6 Monate bis 5 Jahre). Der Unterschied zwischen § 27 und § 28/28a SMG kann über die gesamte Zukunft des Jugendlichen entscheiden.

Diversion bei Suchtmitteldelikten

Neben § 35 SMG steht bei Jugendlichen die Diversion nach §§ 7, 8 JGG zur Verfügung. Beide Instrumente können kombiniert werden. Die Diversion ist bei Jugendlichen sogar bei Schöffengerichtsdelikten zulässig – also auch bei Suchtgifthandel nach § 28a SMG.

Die Wahl der optimalen Strategie hängt vom Einzelfall ab:

  • Eigenkonsum ohne Vorbelastung: § 35 SMG → Probezeit, eventuell Gesundheitsmaßnahme, kein Eintrag
  • Eigenkonsum mit Vorbelastung: § 35 SMG mit verpflichtender Therapie oder Diversion mit Bewährungshilfe
  • Weitergabe kleiner Mengen: Diversion nach § 7 JGG – gemeinnützige Leistungen oder Probezeit
  • Suchtgifthandel: Diversion in Ausnahmefällen, sonst Ziel: bedingte Strafe und Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG)

Cannabis in der Wiener Praxis

Cannabis-Eigenkonsum bei Jugendlichen wird in Wien pragmatisch gehandhabt:

  • Erstfall, geringe Menge: § 35 SMG mit Probezeit – kein Strafverfahren, kein Eintrag
  • Wiederholungsfall: § 35 SMG mit verpflichtender gesundheitsbezogener Maßnahme (z.B. Beratung bei „Therapie statt Strafe"-Ambulanz)
  • Weitergabe: Hier wird es bereits ernster – Diversion möglich, aber StA prüft strenger
  • Anbau: Auch eine einzige Cannabispflanze zum Eigenkonsum ist strafbar; bei Jugendlichen kommt § 35 SMG zum Tragen

Suchtgifthandel: Wenn es ernst wird

§ 28 SMG – Vorbereitung von Suchtgifthandel

Der erste Eskalationsschritt: Ein Jugendlicher wird mit einer die Grenzmenge übersteigenden Menge aufgegriffen, ohne dass ein Verkauf nachgewiesen ist. Das bloße Bunkern – also Erwerb, Besitz oder Transport mit Handelsvorsatz – fällt unter § 28 SMG. In meiner Wiener Praxis ein häufiges Szenario: Ein 17-Jähriger hat 300 Gramm Cannabis zu Hause, die StA unterstellt Handelsvorsatz wegen der Menge und der Stückelung.

Verteidigungsansatz: Nachweisen, dass die Menge ausschließlich zum Eigenkonsum bestimmt war – dann bleibt es bei § 27 SMG statt § 28 SMG. Der Unterschied: bis 1 Jahr vs. bis 3 Jahre (Erwachsene) bzw. bis 6 Monate vs. bis 1,5 Jahre (Jugendliche).

§ 28a SMG – Suchtgifthandel

§ 28a SMG betrifft das eigentliche Inverkehrsetzen: Erzeugen, Ein- oder Ausfuhr, Anbieten, Überlassen oder Verschaffen einer die Grenzmenge übersteigenden Menge. Das ist die härteste Stufe im SMG und ändert die Verfahrenssituation grundlegend.

Die Qualifikationsstufen im Überblick:

  • Grunddelikt (§ 28a Abs 1): 6 Monate–5 Jahre → Jugendliche: 0–2,5 Jahre
  • 15-fache Grenzmenge oder kriminelle Vereinigung (§ 28a Abs 2): 1–10 Jahre → Jugendliche: 0–5 Jahre
  • 25-fache Grenzmenge (§ 28a Abs 4): 1–15 Jahre → Jugendliche: 0–7,5 Jahre

Was bei Jugendlichen besonders zu beachten ist

  • Weitergabe an Minderjährige ist ein eigener Erschwerungsgrund (§ 27 Abs 4 Z 1 SMG)
  • Schulumfeld: Verkauf an der Schule wird von der StA besonders kritisch bewertet
  • § 35 SMG (Therapie statt Strafe) greift bei § 28a nur äußerst selten – bei § 28 etwas häufiger, wenn die Gewöhnung nachgewiesen wird
  • Eine Diversion nach § 7 JGG ist selbst bei § 28a theoretisch möglich (keine Obergrenze), in der Praxis aber nur bei Erstdelikten mit besonders günstiger Prognose

Praxis-Tipp vom Strafverteidiger

Bei Suchtmitteldelikten kommt es auf die exakte Menge der Reinsubstanz an. Ich prüfe in jedem Fall das chemische Gutachten der Analyse und rechne die Reinsubstanz gegen die Grenzmenge. Oft liegt die tatsächliche Reinsubstanz knapp unter der Grenzmenge – der Unterschied zwischen § 27 SMG (bis 1 Jahr) und § 28a SMG (1-10 Jahre) kann über die gesamte Zukunft des Jugendlichen entscheiden.

Verteidigungsstrategien

  • Mengenberechnung überprüfen – Reinsubstanz vs. Grenzmenge exakt prüfen
  • Eigenkonsum nachweisen – je mehr für Eigenkonsum spricht, desto besser die Chancen auf § 35 SMG
  • Therapiebereitschaft signalisieren – freiwilliger Therapiebeginn vor der Verhandlung stärkt die Position
  • Diversion anstreben – bei § 27 SMG fast immer möglich, bei § 28a in Ausnahmefällen
  • Strafregister schützen – oberste Priorität: keinen sichtbaren Eintrag im Leumundszeugnis

Nebenfolge Führerschein: Bei Suchtmitteldelikten informiert die Justiz die Führerscheinbehörde. Auch bei Einstellung nach § 35 SMG kann eine verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet oder der Führerschein entzogen werden. Für 16- bis 17-Jährige mit L17-Führerschein ist das besonders einschneidend. Auch die spätere Erlangung des Führerscheins kann erschwert werden. Dieser Aspekt wird von vielen Jugendlichen und Eltern unterschätzt.

Praxisbeispiel: 16-Jähriger mit Cannabis am Schulhof

Ein 16-Jähriger wird mit 5 Gramm Cannabis am Schulhof erwischt. Die Polizei erstattet Anzeige nach § 27 Abs 2 SMG (Eigenkonsum). Meine Strategie: Sofortige Kontaktaufnahme mit der StA, Nachweis dass kein Weiterverkauf stattfand, freiwillige Meldung bei der Gesundheitsbehörde für die Untersuchung nach § 35 SMG. Die Gesundheitsbehörde empfiehlt Beratungsgespräche bei einer Suchtberatungsstelle. Ergebnis: Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung nach § 35 SMG, Probezeit 1 Jahr, kein Strafregistereintrag, kein Strafverfahren. Der L17-Führerschein konnte durch rechtzeitige Vorlage eines positiven verkehrspsychologischen Gutachtens erhalten werden.

Häufige Fragen

Ist Cannabis-Besitz bei Jugendlichen strafbar?

Ja, jeglicher Besitz und Konsum von Cannabis ist in Österreich strafbar – auch bei Jugendlichen. Allerdings kommt bei Eigenkonsum in der Regel § 35 SMG zur Anwendung: Probezeit statt Strafe, kein Strafregistereintrag.

Was passiert, wenn mein Kind mit Drogen in der Schule erwischt wird?

Die Schule ist gesetzlich verpflichtet, die Kinder- und Jugendhilfe und in vielen Fällen die Polizei zu verständigen. Es wird eine Anzeige erstattet. Bei Eigenkonsum kommt § 35 SMG zum Tragen. Parallel kann die Schule disziplinäre Maßnahmen setzen. Sofortige anwaltliche Beratung ist empfehlenswert.

Bekommt mein Kind eine Vorstrafe wegen Cannabis?

Bei Eigenkonsum und erster Auffälligkeit in der Regel nicht. § 35 SMG führt zur Einstellung unter Probezeit ohne Strafregistereintrag. Auch eine Diversion nach dem JGG hinterlässt keine Vorstrafe. Erst bei einer gerichtlichen Verurteilung entsteht ein Eintrag.

Ab welcher Menge droht Suchtgifthandel?

Bei Überschreitung der Grenzmenge (Cannabis: 20g THC Reinsubstanz ≈ ca. 400g Kraut bei 5% THC-Gehalt). Entscheidend ist die Tathandlung: Wer die Grenzmenge besitzt und bunkert, fällt unter § 28 SMG (Vorbereitung, bis 3 Jahre). Wer die Menge tatsächlich verkauft, überlässt oder anbietet, fällt unter § 28a SMG (Suchtgifthandel, 6 Monate bis 5 Jahre). Wer die Grenzmenge überschreitet, aber nachweislich alles zum Eigenkonsum bestimmt hat, bleibt bei § 27 SMG.

Verliert mein Kind den Führerschein wegen Cannabis?

Möglich. Die Justiz informiert die Führerscheinbehörde bei Suchtmitteldelikten – auch bei Einstellung nach § 35 SMG. Es kann eine verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet werden. Bei positivem Ergebnis bleibt der Führerschein erhalten. Auch für Jugendliche, die den Führerschein noch nicht haben, kann die spätere Erteilung erschwert werden. Frühzeitige anwaltliche Beratung ist entscheidend.