Anzeige wegen Körperverletzung in Österreich – Ihr Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf

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  • Körperverletzung liegt vor, wenn jemand vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt oder verletzt. Auch psychische Schäden können darunterfallen.
    • Strafen reichen bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Bei schweren Fällen (§ 84 StGB) bis zu 5 Jahre Haft, bei absichtlicher schwerer Körperverletzung sogar bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe.
    • Beispiele:
      • Eine Ohrfeige gilt als Körperverletzung, wenn sie Schwellungen oder Rötungen verursacht.
      • Faustschläge sind stets Körperverletzungen oder Versuche davon.
      • Ein Hundebiss kann als fahrlässige Körperverletzung gewertet werden, wenn die Sorgfaltspflicht verletzt wurde.
    • Opfer können Schadenersatz und Schmerzengeld fordern. Die Höhe des Schmerzengelds hängt von der Dauer und Intensität der Schmerzen ab:
      • Leichte Schmerzen: 100–110 EUR/Tag
      • Mittelschwere Schmerzen: 200–220 EUR/Tag
      • Schwere Schmerzen: 300–330 EUR/Tag.
    • Anzeigen wegen Körperverletzung sollten ernst genommen werden. Ein erfahrener Strafrechtsanwalt ist in solchen Fällen essenziell.

Anwalt bei Anzeige wegen Körperverletzung

Wenn es um Delikte gegen Leib und Leben geht, ist die Situation für Beschuldigte oft besonders belastend. Allein im Jahr 2023 wurden in Österreich etwa 40.000 Delikte gegen Leib und Leben angezeigt, darunter schwere Körperverletzungen und Tötungsdelikte. Diese Zahlen zeigen, wie schnell man in den Fokus der Strafverfolgung geraten kann – sei es durch einen tatsächlichen Vorfall, ein Missverständnis oder sogar eine falsche Beschuldigung.

Eine Anzeige bedeutet jedoch nicht automatisch eine Verurteilung. Als Ihr Verteidiger ist es meine Aufgabe, alle Umstände sorgfältig zu prüfen, Ihre Rechte zu schützen und die besten Argumente für Ihre Verteidigung vorzubringen. Gerade in emotional aufgeladenen Fällen sind die Details entscheidend: Was war der Kontext? Gab es Notwehr? Welche Beweise liegen tatsächlich vor? In Österreich kommt es der Justiz nicht nur darauf an, dass eine Person durch eine andere verletzt wurde, sondern vor allem auch, auf welche Art und Weise und aufgrund welcher Motivation die Person verletzt wurde. Es gibt verschiedene Tatbestände, die als Grunddelikt eine Körperverletzung voraussetzen.

Sie sollten diese Situation ernst nehmen, denn die strafrechtlichen Konsequenzen können gravierend sein – von hohen Geldstrafen bis hin zu langjährigen Haftstrafen. Dennoch: Verzweifeln Sie nicht! Die österreichische Rechtsordnung bietet Ihnen umfassende Möglichkeiten, sich zu verteidigen, und ich stehe an Ihrer Seite, um für ein gerechtes Verfahren zu kämpfen.

Je schneller Sie handeln, desto besser können wir Ihre Verteidigung vorbereiten. Vertrauen Sie auf erfahrenen Beistand, der Ihre Rechte mit Nachdruck vertritt. Sie haben das Recht, gehört zu werden – und ich sorge dafür, dass Ihre Stimme Gewicht hat.

Sie finden hier einige Informationen zu den Straftatbeständen der Körperverletzung, damit Sie sich einen ersten Überblick verschaffen können. Wenn Sie eine eingehendere Rechtsberatung wünschen oder aber eine Vorladung zur Vernehmung bei  der Polizei aufgrund einer Anzeige wegen Körperverletzung erhalten haben, dann können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich mit Ihnen einen Termin für ein erstes Gespräch zu vereinbaren.

Mail: office@ra-rauf.at

Tel: 06766017746

(Einfache) Körperverletzung (§ 83 StGB) – Körperverletzung Definition

Grundsätzlich gilt, dass wer eine andere Person vorsätzlich am Körper verletzt, sich gem. § 83 Abs 1 StGB strafbar macht.

Für die Annahme einer Körperverletzung genügt es, dass der Täter lediglich einen Vorsatz darauf hatte, eine Misshandlung zu verursachen – also keinen Vorsatz darauf hatte, dass die Person am Körper verletzt wird. Dabei ist besonders wichtig zu verstehen: Es reicht für eine Strafbarkeit bereits aus, wenn der Täter lediglich jemanden vorsätzlich misshandelt – er muss nicht unbedingt eine konkrete Verletzung geplant oder gewollt haben. Das bedeutet: Auch wer „nur“ billigend in Kauf nimmt, dass jemand Schmerzen erleidet, ohne eine bestimmte Verletzung zu beabsichtigen, macht sich bereits strafbar.

Verletzung

Der Gesetzgeber versteht unter einer Verletzung am Körper eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit. Eine Körperverletzung liegt demnach dann vor, wenn die körperliche Unversehrtheit eines Menschen deutlich beeinträchtigt wird. Die Beeinträchtigung muss dabei eine gewisse Schwere erreichen – sehr leichte oder kaum spürbare Einwirkungen reichen nicht aus.

Anders ausgedrückt: Es muss ein spürbarer körperlicher Schaden entstanden sein, der über bloße Bagatellen hinausgeht.

Nach der Definition des Obersten Gerichtshofs (Ris – Justiz, RS0092811) gelten Schmerzen und Bluten bereits als ausreichend, um eine Verletzung zu begründen. Dabei müssen sichtbare Beschädigungen des Körpers, also pathologische Veränderungen, nicht unbedingt langanhaltend oder irreversibel sein. Entscheidend ist, dass es zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit kommt.
So wird beispielsweise bei traumatischen Einwirkungen, die ein Platzen von Blutgefäßen, wie etwa bei einer Platzwunde oder Nasenbluten, zur Folge haben, die Erheblichkeit der Verletzungen bejaht.

Dazu der OGH (Ris – Justiz, RS0092811):

Schmerzen und Bluten begründen eine Verletzung. Sichtbare Beschädigungen (pathologische Veränderungen am Körper) Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit muss weder langanhaltend noch irreversibel sein. Bei traumatischen Einwirkungen, die ein Platzen von Blutgefäßen (hier: Platzwunde und Nasenbluten) zur Folge haben, ist die Erheblichkeit der Verletzungen zu bejahen.  

Hingegen erachtet der OGH kurzfristige körperliche Veränderungen, die mit dem Eingriff auf die körperliche Integrität in Verbindung stehen, nicht als Verletzung am Körper.

OGH: (Ris – Justiz, RS0092811) 

Darunter fallen in der Regel alle nicht bloß minimalen, weil sogleich wieder abklingenden pathologischen Veränderungen am Körper (an einem inneren oder äußeren Körperorgan, wozu auch die Haut zählt) zufolge gewaltsamer äußerer Einwirkung, wie etwa Wunden aller Art, Blutergüsse, Blutunterlaufungen, Schwellungen und der gleichen.

Anders ist es etwa bei lediglich kurzfristigen Hautrötungen.

Nach der Rechtsprechung (RS0092811) muss eine Körperverletzung nicht unbedingt mit Schmerzen verbunden sein. Das bedeutet: Auch wenn jemand keine Schmerzen spürt, kann trotzdem eine strafbare Körperverletzung vorliegen.

OGH:  Dem Vorhandensein von Schmerzen kommt nur eine gewisse Indizfunktion zu.

Gesundheitsschädigung

Eine Schädigung an der Gesundheit ist die Herbeiführung oder Verschlimmerung einer Krankheit.

Darunter fallen auch psychische Leiden.

Dazu der OGH (Ris – Justiz, RS0092798):

Auch rein psychische Einwirkungen können eine Gesundheitsstörung bewirken, wenn dadurch ein körperlich oder seelisch krankhafter Zustand herbeigeführt wird.

Misshandlung (§ 83 Abs 2 StGB)

Eine Misshandlung liegt vor, wenn jemand vorsätzlich körperliche Gewalt anwendet und damit das körperliche Wohlbefinden einer anderen Person spürbar beeinträchtigt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass eine sichtbare oder nachweisbare Verletzung entsteht. Entscheidend ist, dass die betroffene Person sich körperlich deutlich unwohl fühlt. Der Täter muss diese Beeinträchtigung vorsätzlich verursacht haben, und sie darf nicht nur eine Kleinigkeit oder ein kurzfristiges Unbehagen darstellen.

Dazu der OGH Ris Justiz, RS0092867

Misshandlung ist jedes Einwirken physischer Kraft auf den Körper, die das körperliche Wohlbefinden des Betroffenen nicht ganz unerheblich beeinträchtigt. Misshandlungsvorsatz verlangt demnach keineswegs Verletzungsabsicht oder Beschädigungsabsicht, sondern nur den Vorsatz des Täters, der angegriffenen Person irgendein körperliches Übel – und seien es auch nur (erhebliche) körperliche Schmerzen – zuzufügen.

Für die Annahme einer Körperverletzung genügt es, dass der Täter lediglich eine Misshandlung verursachen wollte – also keinen Vorsatz darauf hatte, dass die Person am Körper verletzt wird.

Körperverletzung Strafe

Der Strafrahmen für eine Körperverletzung und auch für eine Misshandlung gem. § 83 StGB beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe in der Höhe von 720 Tagessätzen.

Körperverletzung Beispiele

Häufig wird die Frage gestellt, ob eine Ohrfeige eine Körperverletzung darstellt. Eine Ohrfeige stellt eine Körperverletzung dar, wenn die Tat eine nicht sofort abklingende Schwellung oder Rötung zur Folge hat. Eine Misshandlung kann dann vorliegen, wenn der Täter mit Misshandlungsvorsatz die Ohrfeige versetzt hat.

Ein Hundebiss kann allenfalls eine fahrlässige Körperverletzung darstellen, wenn der Hundehalter gegen die objektive Sorgfaltspflicht verstoßen hat und der Hund deshalb sein Opfer biss. Eine vorsätzliche Körperverletzung wäre dann denkbar, wenn der Täter den Hund gezielt auf die andere Person gehetzt hat.

Ein Faustschlag ins Gesicht stellt stets eine Körperverletzung oder eine versuchte Körperverletzung dar (wenn die Körperverletzung ausbleibt).

Schwere Körperverletzung (§ 84 StGB)

Eine schwere Körperverletzung liegt vor, wenn eine Person eine andere körperlich misshandelt und dabei zumindest fahrlässig eine schwerwiegende Folge herbeiführt. Dazu zählen Verletzungen, die als „an sich schwer“ gelten, wie zum Beispiel Knochenbrüche oder Verletzungen innerer Organe. Ebenso wird eine Gesundheitsschädigung, die länger als 24 Tage andauert, oder eine daraus resultierende Berufsunfähigkeit als schwere Körperverletzung angesehen.

Darüber hinaus wird die Verletzung bestimmter Personengruppen, wie Beamte, Zeugen oder Sachverständige, ebenfalls als schwere Körperverletzung eingestuft, auch wenn die Tat weniger gravierend erscheint. Dasselbe gilt, wenn ein Täter mindestens drei eigenständige Taten ohne nachvollziehbaren Grund und unter Anwendung erheblicher Gewalt begeht. In solchen Fällen wird die Tat besonders streng beurteilt.

Nach der Definition des Obersten Gerichtshofs (OGH) (Ris – Justiz, RS0092473) hängt die Einstufung einer Verletzung als „an sich schwere Körperverletzung“ von mehreren Kriterien ab. Entscheidend ist vor allem die Wichtigkeit des betroffenen Organs oder Körperteils, also ob es sich um eine besonders empfindliche oder lebenswichtige Region handelt. Ebenso sind die Intensität und das Ausmaß der Krankheitserscheinungen von Bedeutung, beispielsweise ob eine Funktionsbeeinträchtigung oder starke Schmerzen auftreten.

Auch die Ungewissheit und Dauer des Heilungsverlaufs spielen eine Rolle, ebenso wie die mögliche Gefahr von Komplikationen oder langfristigen gesundheitlichen Folgen. Der körperliche und gesundheitliche Zustand des Opfers vor der Tat wird ebenfalls berücksichtigt, da dieser Einfluss darauf haben kann, wie gravierend die Verletzung sich auswirkt.

Interessant ist, dass auch mehrere leichte Verletzungen, die eine Person durch eine Tat erleidet, bei einer Gesamtbetrachtung als „an sich schwer“ eingestuft werden können, wenn sie zusammen eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen.

Ris – Justiz, RS0092473:

Maßgebliche Kriterien sind insbesondere die Wichtigkeit des von der Verletzung betroffenen Organs oder Körperteils, die Intensität und das Ausmaß der Krankheitserscheinungen (Funktionsbeeinträchtigung, Schmerzen etc), die Ungewissheit und Dauer des Heilungsverlaufes, die Gefahr von Komplikationen, die Möglichkeit weiterer gesundheitlicher Folgen sowie der körperliche bzw gesundheitliche Zustand des Opfers vor der Tat. Mehrere (leichte) Verletzungen, die der Täter einer Person bei einer Tat zugefügt hat, können bei der gebotenen Gesamtbetrachtung in Summe zur Einstufung der Verletzungen als an sich schwer führen.

Schwere Körperverletzung Beispiele

Knochenbrüche sind grundsätzlich an sich schwere Körperverletzungen (außer bei kleinen und unbedeutenden Knochen, wie etwa leichte Brüche des Nasenbeins oder der Zehen). Weiters sind nicht ganz geringfügige Risse der Bänder, sowie tiefe Stichwunden und Verletzungen der inneren Organe in der Regel ebenfalls als an sich schwere Körperverletzungen zu erachten.

Über die Frage, ob eine Körperverletzung als „an sich schwer“ zu werten ist oder nicht, entscheidet die Staatsanwaltschaft und letztlich das Gericht, nachdem ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde.

Wenn der Täter jedoch eine andere Person am Körper vorsätzlich verletzt (also nicht misshandelt) und dabei auch nur fahrlässig eine an sich schwere Körperverletzung, eine mehr als 24-tägige Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit verursacht, dann beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu fünf Jahren (anstelle einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren).

Der Unterschied liegt darin, dass der Täter nicht nur einen Vorsatz darauf hat, das Opfer zu misshandeln, sondern eben auch zu verletzen, und dadurch eine schwere Körperverletzung (wenn auch nur fahrlässig) entsteht – dann beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu fünf Jahren.

Wenn der Täter hingegen dem Opfer nur körperliches Unbehagen zufügen wollte und das Opfer dabei zu Sturz kam und eine schwere Körperverletzung erlitt, dann ist diese Tat mit einer Strafe von bis zu drei Jahren bedroht.

In der Regel ist bei beträchtlicher Körpereinwirkung wie Tritten oder Faustschlägen davon auszugehen, dass es der Täter ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, dass er die körperliche Integrität des Angegriffenen dadurch beeinträchtigt (also mit Verletzungsvorsatz handelte). Schupft er oder stößt er das Opfer (nicht intensiv), dann kann durchaus angenommen werden, dass der Täter lediglich mit Misshandlungsvorsatz gehandelt hat.

Absichtlich schwere Körperverletzung (§ 87 StGB)

Bei einer absichtlich schweren Körperverletzung kommt es dem Täter darauf an, beim Opfer eine an sich schwere Körperverletzung, eine 24-tägige Gesundheitsschädigung oder eine Berufsunfähigkeit herbeizuführen.

Der Unterschied zu anderen Tatbeständen der Körperverletzung liegt darin, dass der Täter nicht nur für möglich hält und sich damit abfindet, das Opfer am Körper zu verletzen oder zu misshandeln. Vielmehr zielt er mit seiner Handlung gezielt darauf ab, dem Opfer eine schwere Verletzung zuzufügen.

Die absichtlich schwere Körperverletzung ist ein äußerst gravierendes Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht ist.

Wenn der Täter bei der Tat eine Waffe, ein Messer oder einen schweren Gegenstand einsetzt, wird von der Staatsanwaltschaft in der Regel angenommen, dass es sich um eine absichtlich schwere Begehungsweise handelt.

Fahrlässige Körperverletzung (§ 88 StGB)

Eine fahrlässige Körperverletzung liegt vor, wenn jemand unabsichtlich durch Unachtsamkeit oder mangelnde Sorgfalt einer anderen Person körperlichen Schaden zufügt oder ihre Gesundheit schädigt. Die Strafen richten sich dabei nach der Schwere des Fehlverhaltens und den Folgen der Tat.

Wer eine andere Person fahrlässig verletzt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden.

Wenn jemand grob fahrlässig handelt oder die Tat unter Alkoholeinfluss oder Drogen (§ 81 Abs. 2 StGB) begeht, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen.

Führt die Tat zu einer schweren Körperverletzung wie Knochenbrüchen oder langfristigen gesundheitlichen Schäden, beträgt die Strafe bei normaler Fahrlässigkeit bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen. Wurde die schwere Verletzung jedoch grob fahrlässig verursacht, drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. Verletzt die grob fahrlässige Tat mehrere Menschen schwer, kann die Strafe auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden.

In bestimmten Fällen bleibt der Täter straffrei. Das gilt, wenn das Opfer mit dem Täter verwandt oder verschwägert ist und die Verletzung keine langfristigen Folgen wie eine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als 14 Tagen hat. Auch wenn die Verletzung durch einen Arzt oder Angehörigen eines Gesundheitsberufs während der Ausübung seiner Tätigkeit entsteht, erfolgt keine Bestrafung.

Die Strafen bei fahrlässiger Körperverletzung hängen stark von den genauen Umständen ab. Während einfache Unachtsamkeiten milder bestraft werden, führen grobe Fahrlässigkeit oder schwere Folgen zu deutlich strengeren Strafen. In jedem Fall ist es ratsam, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um den Sachverhalt zu klären.

Raufhandel (§ 91 StGB)

Ein Raufhandel liegt vor, wenn eine Person aktiv an einer Schlägerei oder einem Angriff beteiligt ist. Bereits die bloße Teilnahme kann strafbar sein, unabhängig davon, ob die Person selbst jemanden verletzt hat.

Wer an einer Schlägerei teilnimmt, bei der eine schwere Körperverletzung entsteht, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen bestraft werden. Wenn die Schlägerei den Tod einer anderen Person verursacht, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

Bei einem Angriff mehrerer Personen, bei dem eine Körperverletzung entsteht, beträgt die Strafe bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen. Führt der Angriff zu einer schweren Körperverletzung, erhöht sich die Strafe auf bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von 720 Tagessätzen. Wenn der Angriff den Tod einer anderen Person verursacht, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

Besonders streng wird ein Raufhandel oder Angriff mehrerer Personen gewertet, wenn er in einem Sicherheitsbereich bei einer Sportgroßveranstaltung stattfindet. In diesem Fall droht bereits für die Teilnahme eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen.

Eine Ausnahme besteht, wenn der Täter zwar an der Schlägerei teilgenommen hat, ihm diese Teilnahme aber nicht vorwerfbar ist – in diesem Fall bleibt er straffrei.

Die Strafen bei einem Raufhandel oder Angriff hängen stark davon ab, welche Folgen die Tat hat. Bereits die Teilnahme kann jedoch zu empfindlichen Strafen führen, selbst wenn der Täter nicht aktiv eine Verletzung verursacht hat.

Schmerzengeld Körperverletzung Österreich

Dem Opfer einer Körperverletzung steht Schadenersatz in Form von Schmerzengeld zu. Das Opfer kann vor Gericht als sogenannter Privatbeteiligter seine Ansprüche geltend machen. In der Regel wird das Opfer vom Gericht am Schluss der Vernehmung gefragt, ob es Schmerzengeld geltend machen möchte.  Der Schmerzengeldbetrag wird nach der sogenannten Schmerzengeldtabelle bemessen. Dabei orientiert sich der Betrag an der Anzahl von Tagen, an denen der Betroffene leichte, mittelschwere und schwere Schmerzen erlitten hat.

Für leichte Schmerzen stehen dem Opfer 100 – 110 EUR pro Tag, für mittelschwere 200 – 220 EUR und für starke Schmerzen 300 – 330 EUR pro Tag zu.

Schadenersatz kann auch unter Umständen  in Form von Verdienstentgang begehrt werden.

Jugendstrafrecht Körperverletzung

Körperverletzungen werden sehr häufig unter Jugendlichen begangen. Bei Jugendlichen besteht ein anderer Strafrahmen als bei Erwachsenen – die Mindeststrafdrohung entfällt und die Höchststrafe beträgt nur die Hälfte. Dazu näheres hier: Jugendstrafrecht.

Anzeige wegen Körperverletzung – was tun?

Grundsätzlich kann eine Anzeige wegen Körperverletzung weitreichende Folgen nach sich ziehen, wobei die Konsequenzen sehr stark nach dem jeweiligen Vorwurf (also der Art der Körperverletzung) variieren.

Da Gewaltdelikte in den letzten Jahren allgemein strenger geahndet werden, empfiehlt es sich, den Vorwurf sehr ernst zu nehmen und einen Rechtsanwalt für Strafrecht, der mit Delikten gegen Leib und Leben Erfahrung hat, damit zu betrauen.

Sehr gerne kann ich Sie in einem Verfahren aufgrund des Vorwurfs der Körperverletzung verteidigen.

Mail: office@ra-rauf.at

Tel: 06766017746

Ihr Rechtsanwalt Mag. Rauf.

Häufig gestellte Fragen

Eine Anzeige bedeutet nicht automatisch eine Verurteilung. Es ist jedoch wichtig, die Situation ernst zu nehmen, da die Konsequenzen von Geldstrafen bis zu Haftstrafen reichen können. Ein erfahrener Anwalt hilft dabei, die Umstände zu prüfen und eine wirksame Verteidigung aufzubauen.

  • (Einfache) Körperverletzung (§ 83 StGB): Vorsätzliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit.
  • Schwere Körperverletzung (§ 84 StGB): Verletzungen mit langfristigen Folgen wie Knochenbrüche oder Schäden an inneren Organen.
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 88 StGB): Unabsichtliche Verletzungen durch Unachtsamkeit.
  • Raufhandel (§ 91 StGB): Teilnahme an Schlägereien, unabhängig davon, ob man selbst eine Verletzung verursacht hat.

Nicht jede kleine Verletzung erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung. Die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit muss eine gewisse Schwere haben, z. B. Blutungen, Platzwunden oder sichtbare Schäden. Auch Schmerzen können eine Körperverletzung begründen.

Die Strafe hängt von der Art der Körperverletzung ab:

  • (Einfache) Körperverletzung: Bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
  • Schwere Körperverletzung: Bis zu 5 Jahre, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahre.
  • Fahrlässige Körperverletzung: Bis zu 3 Monate oder bei grober Fahrlässigkeit bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe.

Wenn Sie in einer Notwehrsituation gehandelt haben, kann dies Ihre Tat rechtfertigen und eine Strafe ausschließen. Es ist jedoch wichtig, den Kontext der Tat genau zu prüfen und nachzuweisen, dass Ihre Handlung notwendig war, um sich oder andere zu schützen.

Reagieren Sie umgehend und nehmen Sie die Vorwürfe ernst. Kontaktieren Sie einen spezialisierten Strafverteidiger, um die nächsten Schritte zu besprechen. Ein Anwalt kann Sie vor einer Vernehmung beraten und Ihre Rechte wahren.

Wichtig ist, alle Beweise und Umstände sorgfältig zu prüfen: Gab es eine Notwehrsituation? Wurden falsche Anschuldigungen erhoben? Welche Beweise gibt es? Ein Anwalt hilft dabei, diese Fragen zu klären.

Ja, Opfer einer Körperverletzung können Schmerzensgeld und Schadenersatz fordern. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Dauer und Intensität der erlittenen Schmerzen, z. B.:

  • Leichte Schmerzen: 100–110 EUR pro Tag.
  • Mittelschwere Schmerzen: 200–220 EUR pro Tag.
  • Starke Schmerzen: 300–330 EUR pro Tag.