Nötigung / Schwere Nötigung in Österreich § 105 StGB – Ihr Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf

Sie finden hier einige Informationen zu den Straftatbeständen der Nötigung und der schweren Nötigung, damit Sie sich einen ersten Überblick verschaffen können. Wenn Sie eine eingehende Rechtsberatung wünschen oder aber eine Vorladung zur Vernehmung bei  der Polizei zum Thema Nötigung oder schwerer Nötigung erhalten haben, dann können Sie mich gerne anrufen oder mir eine Email schreiben und ich freue mich als Strafverteidiger mit Ihnen einen Termin für ein Erstgespräch zu vereinbaren.

Rechtsanwalt Mag. Zaid Rauf

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Nötigung in Österreich § 105 StGB

Der Straftatbestand der Nötigung ist in Österreich im § 105 StGB geregelt und ist erfahrungsgemäß einer der häufigsten Vergehen, die an den Straflandesgerichten behandelt werden. Nötigungen erfolgen nicht selten innerhalb einer Partnerschaft, innerhalb der Familie oder zwischen Minderjährigen am Schulhof.

Die Nötigung wird im dritten Abschnitt des Strafgesetzbuch (strafbare Handlungen gegen die Freiheit)  im § 105 StGB gemeinsam mit anderen Delikten gegen die Freiheit – etwa Hausfriedensbruch, oder Stalking – behandelt.

Was bedeutet Nötigung?

Eine Nötigung begeht, wer eine andere Person durch Anwendung von Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

Bei der Nötigung handelt es sich um einen sehr weiten Straftatbestand der sehr oft auch im Familien  (etwa im Zuge von Ehestreitigkeiten) – und Freundeskreis  oder auch im Straßenverkehr (leichtfertig) begangen wird.

Was bedeutet Gewalt iSd § 105 StGB?

Gewalt in diesem Sinne bedeutet eine nicht unerhebliche physische Krafteinwirkung, die darauf abzielt den Willen der genötigten Person zu beugen.

Der oberste Gerichtshof hält hierzu bereits 1960 fest (Ris – Justiz,  RS0093700):

„Es genügt eine Gewalt, die wohl geeignet ist, den Willen des Angegriffenen zu beugen, aber nicht die Unfähigkeit herbeiführt, den Willen überhaupt zu betätigen.“

Dabei spielt es keine Rolle wie das Opfer auf die Anwendung von Gewalt “reagiert”, oder ob es die Gewalt als solche überhaupt wahrnimmt. Die Krafteinwirkung muss nur darauf gerichtet sein den Widerstand der Person zu brechen.

Siehe hierzu auch ausführlicher der oberste Gerichtshof (Ris – Justiz, RS0093620):

„Zur Erfüllung des Tatbestandes der Nötigung bedarf es keiner besonders qualifizierten Gewalt. Es genügt vielmehr die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft, wodurch ein tatsächlicher oder erwarteter Widerstand übernommen werden soll, d. h. mit anderen Worten: die Einsetzung nicht ganz unerheblicher körperlicher Kraft zum Zweck der Willensbeugung. Dass das Opfer die Gewalt als solche empfindet ist nicht nötig. „

Was bedeutet “gefährlich drohen” iSd § 105 StGB?

Drohen bedeutet, dass der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht stellt, dass geeignet ist diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen und in weiterer Folge geeignet ist den Willen des Opfers zu beugen.

Dabei ist nicht jedes Übel als Drohen iSd § 105 StGB zu erachten. Der Gesetzgeber bezieht sich dabei auf die (sperrige) Definition des § 74 Abs 1 Z 5 StGB:

„Eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist;“

Die Abgrenzung was jetzt nun als Drohung zu erachten ist und was nicht, kann unter Umständen Schwierigkeiten bereiten.

Der oberste Gerichtshof hat zum Beispiel entschieden, dass die Androhung von (leichten) Ohrfeigen, noch kein Androhung einer Verletzung am Körper darstellt, weil leichte Ohrfeigen als Misshandlung zu erachten sind, die keine Körperverletzung zur Folge haben. In Österreich muss eine Körperverletzung zumindest eine gewisse Intensität der körperlichen Beeinträchtigung haben (Ris – Justiz, RS0092969).

Hingegen ist es als geeignete Drohung zu erachten, wenn ein Geschäftsführer einem anderen Geschäftsführer androht, er mache “die Firma kaputt” (Entscheidung des obersten Gerichtshofs vom 19.09.1995, 14Os97/95).

Auch ist das “Hetzen von Rottweilern” auf eine andere Person als Drohung zu werten (siehe Ris – Justiz, RS0093662).

Diese Drohungen müssen nicht direkt dem Opfer mitgeteilt, sondern können auch “mittelbar” an das Opfer herangetragen werden.

Dazu hält der oberste Gerichtshof fest (Ris – Justiz, RS0093718):

„Als Begehungsmittel der Nötigung kommt auch eine nur mittelbar gefährliche Drohung in Betracht, sofern sich der zumindest bedingte Vorsatz des Täters auch darauf erstreckt, dass die in Abwesenheit des Opfers geäußerte Drohung dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt.“

Das bedeutet, dass der Täter auch eine Person bedrohen kann, wenn diese nicht anwesend ist, sofern er davon ausgeht, dass diese Drohung der Person von den anderen mitgeteilt wird.

Nötigung im Straßenverkehr

Wenn jemand etwa mit dem Auto auf eine andere Person zufährt, dann ist das jedenfalls als Drohung zu erachten (Ris – Justiz, RS0093608).

Das schnelle Zufahren auf eine Person um sich eine freie Parklücke zu verschaffen oder “freie Bahn” zu erlangen kann unter Umständen als Nötigung im Straßenverkehr gewertet werden und ist dann jedenfalls strafbar.

Nötigung zur Unterschrift

Es ist auch als Nötigung zu werten, wenn eine Person bedroht wird, damit sie ein Schriftstück unterschreibt bzw.

Eignung der Drohung

Es spielt keine Rolle, ob die bedrohte Person tatsächlich Furcht bekommt oder nicht. Die Drohung muss lediglich geeignet sind beim Opfer Furcht auszulösen (damit sich das Opfer in der vom Täter verlangten Weise verhält).

Aus der ständigen Rsp des OGH geht hierzu hervor (Ris – Justiz, RS0092753):

„Die Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, ist objektiv zu beurteilen, wobei wohl in der Person des Bedrohten gelegene besondere Umstände mitzuberücksichtigen sind (objektiv-individueller Maßstab), es aber nicht darauf ankommt, ob die Drohung in dem Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckt hat.“

Je massiver die Bedrohung, desto eher kann die objektive Eignung der Drohung angenommen werden (siehe dazu auch Ris Justiz, RS0092753).

Wie hoch ist die Strafe?

Die Nötigung ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bedroht. Sie fällt aufgrund der Sonderzuständigkeit des Tatbestands in die Zuständigkeit der Landesgerichte für Strafsachen.

Was ist eine schwere Nötigung § 106 StGB?

Eine “schwere Nötigung” ist – wie die Bezeichnung schon erahnen lässt – eine intensivere Form der Nötigung, bei der entweder die Tatmittel des Drohens oder der Anwendung der Gewalt erheblicher ausfallen oder aber die Folgen der Tat als gravierender zu erachten sind.

Eine schwere Nötigung in Österreich nach § 106 StGB begeht, wer eine andere Person mit

  • dem Tod
  • einer erheblichen Verstümmelung oder auffallenden Verunstaltung
  • einer Brandstiftung
  • einer Entführung
  • der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz
  • der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung
  • Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen, Sprengmittel

droht.

Eine Nötigung bei der das Opfer der Gewalt oder der Drohung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird,

Eine Nötigung bei der das Opfer zur Prostitution, Mitwirkung kinderpornografischer Darbietung oder sonstiger Handlungen, die das besondere Interesse des Opfers beeinträchtigen genötigt wird.

Dann ist die Tat mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr bedroht.

Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch des Opfers der Gewalt oder der Drohungen zur Folge, so ist die Tat mit einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht.

Im Detail jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/106.

Sexuelle Nötigung –  Geschlechtliche Nötigung § 202 StGB)

Wenn Gewalt oder gefährliches Drohen oder die Entziehung der Freiheit angewendet wird um eine geschlechtliche Handlung (außer den in § 201 StGB genannten geschlechtlichen Handlungen) zu erzwingen, so macht man sich nach § 202 StGB strafbar.

Sexuelle Nötigung – Beispiele

Wenn etwa eine Person eine andere festhält, um der anderen Person zwischen die Beine auf das Geschlechtsteil zu greifen, so begeht die Person eine geschlechtliche Nötigung iSd § 202 StGB.

Ausführlicher dazu: Artikel zu Sexualstrafrecht.

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