Letzte Aktualisierung: März 2026
Ein Terrorismus-Vorwurf gehört zu den schwersten Anschuldigungen, die das österreichische Strafrecht kennt. Bei der Anführung einer terroristischen Vereinigung nach § 278b StGB drohen bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe – bei terroristischen Straftaten nach § 278c StGB ist sogar lebenslange Haft möglich. Schon die bloße Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung wird mit ein bis zehn Jahren bestraft.
Terrorverfahren wegen § 278b StGB werden in Österreich vor dem Landesgericht als Schöffengericht in erweiterter Besetzung (2 Richter + 2 Schöffen, § 32 Abs 1a Z 7 StPO) verhandelt. Werden zusätzlich Grunddelikte wie Mord angeklagt, kommt das Geschworenengericht zum Einsatz. Beide Verfahrensformen sind begleitet von massiver Medienberichterstattung, verschärften Sicherheitsmaßnahmen im Gerichtssaal und einer Anklageführung, die häufig auf Indizien und digitaler Beweisführung aufgebaut ist. Die Verteidigung erfordert spezialisiertes Wissen über die Organisationsdelikte der §§ 278b bis 278g StGB und die Abgrenzung zu § 278a StGB (kriminelle Organisation).
Als Strafverteidiger in Wien habe ich unter anderem im Prozess gegen Mittäter des Wiener Terroranschlags vom 2. November 2020 mitverteidigt – einem der bedeutendsten Terrorverfahren der jüngeren österreichischen Rechtsgeschichte.
Erkennen Sie sich wieder?
- Sie oder ein Angehöriger wurde wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung festgenommen
- Bei Ihnen wurde eine Hausdurchsuchung wegen Terrorismusverdacht durchgeführt
- Es wird Ihnen Terrorismusfinanzierung, Ausbildung für terroristische Zwecke oder Verbreitung von Propaganda vorgeworfen
- Sie wurden als Zeuge oder Beschuldigter im Umfeld einer Terrorismus-Ermittlung einvernommen
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Inhaltsverzeichnis
- Ablauf eines Terrorverfahrens in Österreich
- Die Terrorismus-Tatbestände im Überblick (§§ 278b–278g, § 282a StGB)
- Terroristische Vereinigung (§ 278b StGB)
- Terroristische Straftaten (§ 278c StGB)
- Weitere Tatbestände: Finanzierung, Ausbildung, Reisen, Propaganda
- Abgrenzung: Terroristische Vereinigung vs. kriminelle Organisation
- Nebenfolgen einer Verurteilung
- Verteidigungsstrategien bei Terrorismus-Vorwürfen
- Aus meiner Praxis: Terrorverfahren
- Häufige Fragen (FAQ)
Ablauf eines Terrorverfahrens in Österreich
Ein Terrorverfahren durchläuft mehrere Phasen, die sich von gewöhnlichen Strafverfahren durch erhöhte Sicherheitsmaßnahmen und die Beteiligung spezialisierter Behörden unterscheiden.
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Terrorverfahren sind Indizienprozesse. Die Anklage stützt sich regelmäßig auf digitale Beweismittel: Chat-Protokolle, Social-Media-Aktivitäten, Telegram-Nachrichten, Suchverläufe und Standortdaten. Vieles davon ist aus dem Zusammenhang gerissen. Eine effektive Verteidigung beginnt deshalb nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern bereits bei der Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren – dort werden die Weichen gestellt. Jede Aussage ohne vorherige anwaltliche Beratung kann in einem Terrorverfahren verheerende Folgen haben. Mein dringender Rat: Schweigen Sie und kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger.
Die Terrorismus-Tatbestände im Überblick
Das österreichische Strafgesetzbuch kennt sieben eigenständige Terrorismus-Tatbestände. Sie erfassen nicht nur die unmittelbare Begehung terroristischer Akte, sondern auch Vorbereitungs-, Unterstützungs- und Finanzierungshandlungen.
| Paragraph | Tatbestand | Strafhöhe |
|---|---|---|
| § 278b Abs 1 StGB | Terroristische Vereinigung – Anführen | 5–15 Jahre |
| § 278b Abs 2 StGB | Terroristische Vereinigung – Mitgliedschaft | 1–10 Jahre |
| § 278c StGB | Terroristische Straftaten | bis lebenslang (je nach Grunddelikt) |
| § 278d StGB | Terrorismusfinanzierung | 1–10 Jahre |
| § 278e StGB | Ausbildung für terroristische Zwecke | 1–10 Jahre (Ausbilder: 5–15 Jahre) |
| § 278f StGB | Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat | bis 2 Jahre (wenn Straftat begangen: bis 3 Jahre) |
| § 278g StGB | Reisen für terroristische Zwecke | bis 5 Jahre (wenn Straftat begangen: bis 10 Jahre) |
| § 282a StGB | Aufforderung zu / Gutheißung von terroristischen Straftaten | bis 2 Jahre |
Terroristische Vereinigung (§ 278b StGB)
Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern terroristische Straftaten (§ 278c) ausgeführt oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) betrieben wird. Es müssen keine terroristischen Straftaten tatsächlich begangen worden sein – die bloße Ausrichtung des Zusammenschlusses reicht aus.
Anführen vs. Mitgliedschaft
Das Gesetz unterscheidet zwei Beteiligungsformen: Wer die Vereinigung anführt, dem drohen 5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe. Wer sich als Mitglied beteiligt, muss mit 1 bis 10 Jahren rechnen. Als Mitglied gilt, wer die Vereinigung durch Beteiligungshandlungen unterstützt – etwa durch Finanzierung, Logistik, Propaganda-Verbreitung oder psychische Unterstützung anderer Mitglieder. Entscheidend ist die wissentliche Förderung der Vereinigung oder deren strafbarer Handlungen.
Mitgliedschaft: Was reicht aus?
Die Schwelle ist niedrig. Der OGH hat klargestellt, dass die Beteiligung als Mitglied bereits mit der Vornahme der Beteiligungshandlung vollendet ist – ob die Vereinigung die Förderung erfolgreich nutzt, ist für die Strafbarkeit irrelevant (OGH 12 Os 48/20f). Typische Beteiligungshandlungen in der Praxis sind das Weiterleiten von Propaganda-Material, die Bereitstellung von Vermögenswerten, die Unterstützung bei Reisevorbereitungen oder die Bestärkung anderer Mitglieder in ihrem Entschluss.
Terroristische Straftaten (§ 278c StGB)
Nicht jede schwere Straftat ist eine terroristische Straftat. § 278c StGB definiert terroristische Straftaten als bestimmte Grunddelikte – darunter Mord, Körperverletzung, Freiheitsentziehung, Brandstiftung, Luftpiraterie und weitere – die mit einer spezifischen terroristischen Zielsetzung begangen werden. Diese Zielsetzung umfasst drei Varianten: die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen zu einer Handlung oder Unterlassung zu nötigen, oder die politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates ernsthaft zu erschüttern.
Die Strafhöhe richtet sich nach dem jeweiligen Grunddelikt. Beim Mord als terroristischer Straftat droht lebenslange Freiheitsstrafe.
Weitere Tatbestände: Finanzierung, Ausbildung, Reisen, Propaganda
Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB)
Strafbar ist das Sammeln oder Bereitstellen von Vermögenswerten zur Begehung terroristischer Straftaten oder zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung. Strafhöhe: 1 bis 10 Jahre. Die Finanzierung kann auch durch legale Geldquellen erfolgen – entscheidend ist der Zweck der Mittel.
Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e StGB)
Sowohl das Ausbilden anderer im Umgang mit Waffen, Sprengmitteln oder gefährlichen Stoffen als auch das Sich-Ausbilden-Lassen zu terroristischen Zwecken ist strafbar. Der OGH hat entschieden, dass echte Idealkonkurrenz zwischen § 278b Abs 2 und § 278e Abs 2 möglich ist – wer sich in einem Ausbildungscamp schulen lässt und gleichzeitig Mitglied einer terroristischen Vereinigung ist, wird nach beiden Bestimmungen bestraft (OGH 15 Os 96/17g).
Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g StGB)
Die Ausreise aus Österreich oder die Einreise in ein anderes Land mit dem Vorsatz, dort terroristische Straftaten zu begehen, sich ausbilden zu lassen oder eine terroristische Vereinigung zu unterstützen, ist eigenständig strafbar. In der Praxis betrifft dies häufig Fälle von Personen, die in Konfliktgebiete (Syrien, Irak) reisen wollten. Strafhöhe: bis 5 Jahre, bei Begehung der Zielstraftat bis 10 Jahre.
Aufforderung und Gutheißung (§ 282a StGB)
Wer öffentlich zu terroristischen Straftaten auffordert oder solche Straftaten auf eine Weise gutheißt, die geeignet ist, das allgemeine Rechtsempfinden zu empören, macht sich strafbar. Strafhöhe: bis 2 Jahre. In der Praxis relevant bei Social-Media-Posts, Telegram-Nachrichten oder öffentlichen Äußerungen, die terroristische Akte verherrlichen.
Abgrenzung: Terroristische Vereinigung vs. kriminelle Organisation
Die Abgrenzung zwischen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB) und krimineller Organisation (§ 278a StGB) ist in der Praxis nicht immer eindeutig und hat erhebliche Auswirkungen auf die Strafhöhe und das Verfahren.
| Merkmal | Kriminelle Organisation (§ 278a) | Terroristische Vereinigung (§ 278b) |
|---|---|---|
| Mindestgröße | Größerer Zusammenschluss | Mehr als 2 Personen |
| Zweck | Gewinnstreben durch schwere Straftaten | Terroristische Straftaten oder Terrorismusfinanzierung |
| Struktur | Unternehmensähnlich, arbeitsteilig | Auf längere Zeit angelegt, lockerer möglich |
| Strafe (Mitglied) | 6 Monate – 5 Jahre | 1 – 10 Jahre |
| Verfahren | Schöffengericht | Schöffengericht erw. Besetzung (§ 32 Abs 1a Z 7 StPO) |
| Konkurrenz | Echte Konkurrenz möglich, wenn terroristische Vereinigung Organisationsgrad einer kriminellen Organisation erreicht | |
In der Praxis werden Beschuldigte häufig sowohl wegen § 278a als auch wegen § 278b angeklagt – wie im Terrorprozess zum Wiener Anschlag geschehen. Die Verteidigung muss dann an zwei Fronten arbeiten.
Nebenfolgen einer Verurteilung wegen Terrorismus
Eine Verurteilung wegen eines Terrorismus-Delikts hat über die Freiheitsstrafe hinaus schwerwiegende Konsequenzen, die das gesamte weitere Leben betreffen können.
Entzug der österreichischen Staatsbürgerschaft
Seit dem Anti-Terror-Paket 2021 (§ 33 Abs 3 StbG) kann die österreichische Staatsbürgerschaft bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen §§ 278b bis 278g oder § 282a StGB entzogen werden, sofern die Strafe nicht zur Gänze bedingt nachgesehen wurde und der Betroffene durch den Entzug nicht staatenlos wird.
Zwingendes Waffenverbot
Bei einer Verurteilung wegen eines Terrorismus-Delikts ist zwingend ein Waffenverbot auszusprechen.
Maßnahmenvollzug und gerichtliche Aufsicht
Nach der Haftverbüßung können verurteilte Terrorstraftäter unter bestimmten Voraussetzungen in den Maßnahmenvollzug kommen (§ 23 StGB: Unterbringung gefährlicher terroristischer Straftäter). Zusätzlich sieht § 52b StGB die gerichtliche Aufsicht vor – eine Kombination aus Meldepflichten, elektronischer Überwachung und Weisungen.
Erweiterter Verfall
Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer terroristischen Vereinigung unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung bereitgestellt wurden, werden nach § 20b StGB für verfallen erklärt.
Verteidigungsstrategien bei Terrorismus-Vorwürfen
Die Verteidigung in Terrorverfahren erfordert einen systematischen Ansatz, der die Besonderheiten dieser Verfahrensart berücksichtigt.
Subjektiver Tatbestand: Das zentrale Schlachtfeld
In den meisten Terrorverfahren ist nicht die objektive Handlung streitig – das Weiterleiten einer Nachricht, die Überweisung eines Geldbetrags, die Reise in ein bestimmtes Land. Die entscheidende Frage ist: Hatte der Beschuldigte den terroristischen Vorsatz? Wusste er, dass er eine terroristische Vereinigung fördert? Handelte er mit dem Wissen, dass seine Beiträge terroristischen Zwecken dienen? Hier setzt die Verteidigung an.
Digitale Beweismittel kritisch prüfen
Terrorverfahren sind oft datengetrieben: Hunderttausende Chat-Nachrichten, Social-Media-Auswertungen, Standortdaten, Telefonüberwachung. Die Verteidigung muss diese Datenmasse systematisch aufarbeiten – und die Ermittlungsbehörden dort herausfordern, wo Kontextinformationen fehlen, Nachrichten aus dem Zusammenhang gerissen wurden oder die technische Zuordnung zweifelhaft ist.
Abgrenzung der Beteiligungsformen
Zwischen legalem Verhalten (religiöse Überzeugung, politische Meinung), strafloser Sympathie, strafbarer Gutheißung (§ 282a StGB) und Mitgliedschaft (§ 278b Abs 2 StGB) verlaufen feine Grenzen. Nicht jeder, der radikale Inhalte konsumiert oder teilt, ist automatisch Mitglied einer terroristischen Vereinigung. Die Verteidigung muss diese Grenzen klar herausarbeiten.
Aus meiner Praxis: Terrorverfahren
Im Prozess gegen Mittäter des Wiener Terroranschlags vom 2. November 2020 habe ich einen der Angeklagten am Landesgericht für Strafsachen Wien verteidigt. Dieses Verfahren – das bedeutendste Terrorverfahren der jüngeren österreichischen Rechtsgeschichte – erstreckte sich über mehrere Monate und wurde unter höchsten Sicherheitsvorkehrungen geführt. Die Erfahrungen aus diesem Prozess prägen meine Herangehensweise an Terrorverfahren: die Arbeit mit umfangreichen digitalen Beweismitteln, die Verteidigung in einem emotional aufgeladenen Umfeld und die strategische Bewältigung komplexer Organisationsdelikte.
Häufige Fragen
Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) betrieben wird. Es müssen keine tatsächlichen terroristischen Akte begangen worden sein – die Ausrichtung des Zusammenschlusses reicht aus.
Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 2 StGB) wird mit 1 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Wer die Vereinigung anführt, dem drohen 5 bis 15 Jahre. Bei terroristischen Straftaten (§ 278c StGB) richtet sich die Strafe nach dem jeweiligen Grunddelikt – beim Mord droht lebenslange Haft.
Die kriminelle Organisation (§ 278a StGB) zielt auf Gewinnstreben durch schwere Straftaten ab und erfordert eine unternehmensähnliche Struktur. Die terroristische Vereinigung (§ 278b StGB) ist auf terroristische Straftaten oder Terrorismusfinanzierung ausgerichtet und erfordert mindestens drei Personen. Die terroristische Vereinigung wird deutlich strenger bestraft (Mitgliedschaft: 1–10 Jahre statt 6 Monate–5 Jahre) und wird vor dem Schöffengericht in erweiterter Besetzung verhandelt (§ 32 Abs 1a Z 7 StPO). Beide Tatbestände können in echter Konkurrenz zueinander stehen.
Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) umfasst das Sammeln oder Bereitstellen von Vermögenswerten zur Begehung terroristischer Straftaten oder zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung. Die Geldquellen selbst können legal sein – entscheidend ist der terroristische Zweck. Die Strafe beträgt 1 bis 10 Jahre.
Ja. Seit dem Anti-Terror-Paket 2021 kann die österreichische Staatsbürgerschaft bei einer Verurteilung wegen §§ 278b bis 278g oder § 282a StGB entzogen werden, sofern die Strafe nicht zur Gänze bedingt war und der Betroffene durch den Entzug nicht staatenlos wird. Diese Regelung betrifft nur Personen mit Doppelstaatsbürgerschaft.
Schweigen Sie. Machen Sie keine Aussage ohne vorherige anwaltliche Beratung – weder gegenüber der Polizei noch gegenüber dem Verfassungsschutz (DSN). Verlangen Sie sofort einen Strafverteidiger. Bei Terrorismus-Delikten wird fast immer Untersuchungshaft verhängt – ein Verteidiger kann bereits bei der Haftverhandlung entscheidend wirken.
Das kommt auf den Kontext an. Das bloße Konsumieren von Propaganda ist nicht strafbar. Das Weiterleiten kann aber je nach Umständen als Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 2 StGB) oder als Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) gewertet werden. Entscheidend ist, ob der Handelnde mit dem Wissen und Willen gehandelt hat, die terroristische Vereinigung oder deren Ziele zu fördern.
Nein. Der OGH hat klargestellt, dass die Listung auf der UN-Terrorliste für die Beurteilung als terroristische Vereinigung nach § 278b StGB ohne Bedeutung ist. Entscheidend sind allein die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale – insbesondere die Ausrichtung auf terroristische Straftaten. Die Listung kann aber als Indiz herangezogen werden.
Terrorverfahren gehören zu den längsten und aufwendigsten Strafverfahren. Vom Ermittlungsbeginn bis zum erstinstanzlichen Urteil vergehen regelmäßig zwei bis drei Jahre. Die Hauptverhandlung selbst kann sich über mehrere Monate erstrecken. Hinzu kommen mögliche Rechtsmittelverfahren (Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung). Der Terrorprozess zum Wiener Anschlag 2020 begann im Oktober 2022 und endete im Februar 2023 mit dem erstinstanzlichen Urteil – mehr als zwei Jahre nach der Tat.
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