Staatsbürgerschaftserwerb durch Verleihung (Österreich)
1. Erwerb der Österreichischen Staatsbürgerschaft durch Verleihung: Besondere Ausnahmefälle gemäß § 10 Abs 6 StbG
Das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) sieht in § 10 Abs 6 eine Sonderregelung für den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verleihung vor.
Diese Regelung umgeht die herkömmlichen Erfordernisse des § 10 Abs 1 Z 1, 7 und Abs 3 StbG unter bestimmten Bedingungen.
Sie tritt in Kraft, wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund der von der betreffenden Person bereits erbrachten und zukünftig erwarteten außerordentlichen Leistungen im speziellen Interesse der Republik liegt.
Diese Regelung hat zudem Verfassungsrang erhalten, was ihre Wichtigkeit unterstreicht. Die Interpretation von Begriffen wie „besonderes Interesse“ oder „außerordentliche Leistungen“ ist im Gesetzestext nicht konkretisiert, doch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) bietet Orientierung für die Auslegung dieser Tatbestände. Insbesondere der Fall VwGH Ra 2020/01/0239 gibt Aufschluss über die Anforderungen an das „besondere Interesse der Republik“ und die Natur der außerordentlichen Leistungen.
Interpretation und Auslegung des "Besonderen Interesses der Republik"
Der VwGH erläutert, dass eine Bestätigung der Bundesregierung nach § 10 Abs. 6 StbG nur in sehr seltenen Fällen erteilt werden sollte.
Die frühere Version des § 10 Abs. 4 StbG vor der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 enthielt eine explizite Aufzählung der Bereiche, in denen außerordentliche Leistungen erwartet wurden, wie in Wissenschaft, Wirtschaft, Kunst oder Sport.
Nach der Novelle wurde diese spezifische Aufzählung entfernt. Der Gesetzgeber verlangt sowohl den Nachweis bereits erbrachter als auch zukünftig zu erwartender außerordentlicher Leistungen. Der Gesetzgeber normiert damit eine doppelte Zielsetzung: die Berücksichtigung von Erfahrungswerten und die Sicherstellung einer zukunftsorientierten Prognose.
Beibehaltung der Österreichischen Staatsbürgerschaft bei Besonderen Leistungen
28 Abs 1 Z 1 StbG behandelt die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit. Die Beibehaltung ist möglich, wenn die Person entweder bereits Leistungen erbracht hat, oder solche in Zukunft zu erwarten sind, die im Interesse der Republik liegen.
Hierbei kann es sich um Leistungen in verschiedenen Bereichen handeln, und die Rechtsprechung des VwGH, insbesondere in der Entscheidung 2009/01/0023, präzisiert die Kriterien. Das Gesetz erfordert eine Prognoseentscheidung, basierend auf dem bisherigen Verhalten und den Fähigkeiten der Person.
Die Art der zu erwartenden oder bereits erbrachten Leistungen ist dabei nicht spezifiziert. Zusätzlich kann eine Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erfolgen, wenn ein „besonders berücksichtigungswürdiger“ Grund vorliegt. In jedem Fall muss die Beibehaltung jedoch im Interesse der Republik liegen, nicht nur im Interesse des Betroffenen selbst.
Wie kann ein Rechtsanwalt behilflich sein
Ein Rechtsanwalt spielt eine wesentliche Rolle im Prozess der Staatsbürgerschaftsbeantragung, insbesondere in Fällen, die unter § 10 Abs 6 und § 28 Abs 1 Z 1 StbG fallen.
Aufgrund der Komplexität dieser Bestimmungen und der Notwendigkeit, spezifische Anforderungen zu erfüllen, ist fachkundige Beratung unerlässlich. Ein Rechtsanwalt kann dabei helfen, die Anforderungen des Gesetzes zu interpretieren und die Relevanz der individuellen Umstände des Antragstellers zu bewerten. Dies umfasst die Vorbereitung und Zusammenstellung aller erforderlichen Dokumente, die Darstellung der außerordentlichen Leistungen des Antragstellers und die Argumentation, warum diese im besonderen Interesse der Republik liegen.
Ebenso kann ein Anwalt bei der Formulierung von Anträgen und bei der Kommunikation mit Behörden unterstützen, um die Chancen auf eine erfolgreiche Antragstellung zu maximieren. Darüber hinaus bietet ein Rechtsanwalt wertvolle Unterstützung bei der Interpretation und Anwendung der relevanten Rechtsprechung des VwGH, um den Antrag optimal zu positionieren.
Fazit
Die Regelungen des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes, insbesondere § 10 Abs 6 und § 28 Abs 1 Z 1 StbG, bieten Personen unter besonderen Umständen die Möglichkeit, die Staatsbürgerschaft zu erwerben oder beizubehalten.
Diese Bestimmungen erfordern eine sorgfältige Betrachtung und Bewertung individueller Leistungen und Umstände. Die Rolle eines Rechtsanwalts ist dabei unerlässlich, um die Komplexität dieser Gesetze zu navigieren und den Antrag im besten Licht zu präsentieren.
Während die Gesetze Spielraum für Interpretationen lassen, bieten die Entscheidungen des VwGH wichtige Leitlinien für die Anwendung dieser Bestimmungen. Insgesamt bieten diese Regelungen eine wichtige Möglichkeit für Personen, die außerordentliche Beiträge leisten oder leisten werden, um ein Teil der österreichischen Gemeinschaft zu werden, während sie gleichzeitig die Interessen der Republik wahren.
Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien:
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Häufige Fragen meiner Klienten und FAQs:
§ 10 Abs 6 StbG ist eine Sonderregelung, die es bestimmten Personen ermöglicht, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben, ohne die üblichen Anforderungen zu erfüllen. Dies gilt, wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund von außerordentlichen Leistungen im speziellen Interesse der Republik liegt.
Der Gesetzestext selbst gibt keine genaue Definition dieser Begriffe. Die Auslegung basiert auf der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), der in Entscheidungen wie VwGH Ra 2020/01/0239 Leitlinien für diese Bewertungen bietet.
- Ja, gemäß § 28 Abs 1 Z 1 StbG ist es möglich, die österreichische Staatsbürgerschaft zu behalten, wenn man eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt. Dies erfordert allerdings, dass die Person bereits Leistungen für die Republik erbracht hat oder solche in Zukunft zu erwarten sind.
Ein Rechtsanwalt kann entscheidend dazu beitragen, die Komplexität der Gesetze zu navigieren, die individuellen Umstände des Antragstellers zu bewerten und die bestmöglichen Argumente für den Antrag zu formulieren. Er unterstützt bei der Vorbereitung der erforderlichen Dokumente und bei der Kommunikation mit Behörden.
- Nein, es handelt sich um eine Ausnahmebestimmung, die nur in seltenen Fällen zur Anwendung kommt. Die Anforderungen sind hoch, und es muss eindeutig nachgewiesen werden, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik liegt.
- Früher gab es eine explizite Aufzählung (z.B. Wissenschaft, Wirtschaft, Kunst, Sport), aber nach der Gesetznovelle 1998 wurde diese spezifische Aufzählung entfernt. Jetzt müssen die Leistungen nicht mehr einem bestimmten Bereich zugeordnet werden, sie müssen aber sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft von Bedeutung sein.
- Dass die Regelung Verfassungsrang hat, unterstreicht ihre Bedeutung und Stabilität. Es bedeutet, dass Änderungen oder Abschaffungen dieser Bestimmung nur unter erschwerten Bedingungen möglich sind, was ihre Wichtigkeit und Beständigkeit im österreichischen Rechtssystem hervorhebt.
Die Verfassungsbestimmung des § 10 Abs. 6 StbG sieht die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor,, falls die Bundesregierung bestätigt, dass die Zuerkennung aufgrund der vom Antragsteller bereits geleisteten und in Zukunft zu erwartenden herausragenden Beiträge im speziellen Interesse der Republik Österreich steht.
Unter spezifischen Bedingungen wird die Gewährung der Staatsbürgerschaft auch auf den Ehepartner sowie die Kinder der antragstellenden Person ausgedehnt.
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