Eine Vorladung der Polizei liegt im Briefkasten. Der Vorwurf: Sie sollen einen Versicherungsfall vorgetäuscht haben – oder eine Förderung zweckwidrig verwendet. Vielleicht geht es um einen Unfall, der angeblich nie passiert ist. Vielleicht um einen Fixkostenzuschuss aus der Corona-Zeit, den eine Prüfstelle Jahre später anders bewertet als Sie. In beiden Fällen steht plötzlich ein Strafverfahren im Raum, mit dem Sie nicht gerechnet haben.
Die gute Nachricht: Ein Vorwurf ist kein Urteil. Beim Versicherungsmissbrauch nach § 151 StGB und beim Förderungsmissbrauch nach § 153b StGB kommt es auf Details an, die über Strafbarkeit, Strafhöhe und sogar über Straffreiheit entscheiden. § 151 ist nur ein Vorbereitungsdelikt mit eigener Rücktrittsregel. Und beim Förderungsmissbrauch entscheidet die Abgrenzung zum Betrug darüber, ob bis zu sechs Monate oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe im Raum stehen.
Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien beide Tatbestände, die Strafrahmen und die Verteidigungsansätze, die in der Praxis den Unterschied machen.
Erkennen Sie sich wieder?
- Sie haben eine Vorladung oder Anzeige wegen Versicherungsbetrugs bzw. Versicherungsmissbrauchs erhalten
- Ihnen wird vorgeworfen, einen Schaden, Diebstahl oder Unfall fingiert zu haben
- Eine COVID-Förderung (Fixkostenzuschuss, Kurzarbeit, Härtefall-Fonds) wird nachträglich geprüft und Ihnen wird Förderungsmissbrauch vorgehalten
- Sie sind Geschäftsführer und sollen für die zweckwidrige Verwendung einer Förderung im Unternehmen einstehen
→ Dann lesen Sie weiter – oder rufen Sie mich direkt an: 0676 601 7746
Inhaltsverzeichnis
- Ablauf eines Strafverfahrens wegen Versicherungs- oder Förderungsmissbrauchs
- Versicherungsmissbrauch § 151 StGB – was wird mir vorgeworfen?
- Wann wird aus Versicherungsmissbrauch ein Betrug?
- Rücktritt und Straffreiheit beim Versicherungsmissbrauch (§ 151 Abs 2)
- Förderungsmissbrauch § 153b StGB – Tatbestand und Strafrahmen
- Förderungsbetrug oder Förderungsmissbrauch? Die entscheidende Abgrenzung
- COVID-Förderungen im Visier – Fixkostenzuschuss, Kurzarbeit, Härtefall-Fonds
- Verteidigungsstrategien
- Verjährung
- Anzeige oder Vorladung – was tun?
- Häufige Fragen (FAQ)
Ablauf eines Strafverfahrens wegen Versicherungs- oder Förderungsmissbrauchs
Beide Verfahren folgen demselben Grundmuster. In jeder Phase gibt es Verteidigungsmöglichkeiten – und je früher ein Strafverteidiger eingebunden ist, desto mehr Weichen lassen sich noch stellen.
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Sagen Sie bei der Vernehmung nichts ohne Ihren Anwalt. Sowohl beim Versicherungs- als auch beim Förderungsmissbrauch entscheidet der innere Vorsatz über die Strafbarkeit. Jede spontane Äußerung zu Ihrer „Absicht“, zu Ihren Beweggründen oder zur „Verwendung des Geldes“ kann genau den Vorsatz belegen, den die Staatsanwaltschaft erst beweisen muss. Ihr Recht zu schweigen nach § 7 Abs 2 StPO ist kein Schuldeingeständnis – es ist der wichtigste Schutz, den Sie haben.
Versicherungsmissbrauch § 151 StGB – was wird mir vorgeworfen?
Versicherungsmissbrauch nach § 151 StGB begeht, wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen, eine versicherte Sache zerstört, beschädigt oder beiseiteschafft oder sich oder einen anderen am Körper verletzt bzw. an der Gesundheit schädigt. Der Strafrahmen liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Zuständig ist das Bezirksgericht.
Im Alltag verbirgt sich hinter dem Vorwurf meist eines von zwei Mustern: Entweder soll ein Sachschaden herbeigeführt worden sein, um die Sachversicherung in Anspruch zu nehmen – etwa ein vorgetäuschter Diebstahl, ein angezündetes Fahrzeug, ein „verlorenes“ Schmuckstück. Oder es geht um eine Selbstbeschädigung, um Leistungen aus einer Unfall- oder Krankenversicherung zu erhalten.
Der Gesetzeswortlaut stellt auf den Vorsatz ab, sich oder einem anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen. § 151 Abs 1 StGB unterscheidet dabei zwei Tatvarianten.
Die beiden Tatvarianten des § 151 Abs 1 StGB
- Z 1 – Sachversicherung: Wer eine gegen Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache zerstört, beschädigt oder beiseiteschafft – mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen.
- Z 2 – Personenversicherung: Wer sich oder einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder verletzen oder schädigen lässt – ebenfalls in Verschaffungsabsicht.
§ 151 ist ein Vorbereitungsdelikt – das ist der entscheidende Punkt
§ 151 StGB ist ein strafbares Vorbereitungsdelikt. Strafbar ist bereits das Herbeiführen oder Vortäuschen des Versicherungsfalls. Die spätere Geltendmachung der Leistung gegenüber dem Versicherer ist für die Strafbarkeit nach § 151 nicht erforderlich. Wesenselement jedes Versicherungsmissbrauchs ist nach der Rechtsprechung die Leistungsfreiheit des Versicherers (OGH 13 Os 19/84, RS0094783).
Diese Leistungsfreiheit des Versicherers ist nach dem Obersten Gerichtshof das Wesenselement jedes Versicherungsmissbrauchs: Der Versicherer soll nicht für einen Schaden einstehen müssen, den der Versicherungsnehmer selbst vorsätzlich herbeigeführt hat.
Diese Einordnung als Vorbereitungsdelikt klingt zunächst nachteilig, weil schon ein frühes Stadium erfasst ist. Tatsächlich ist sie aber der Schlüssel zur Verteidigung: Solange es bei der Vorbereitung bleibt und der Versicherung nichts gemeldet wird, bleibt der Strafrahmen niedrig – und das Gesetz eröffnet einen eigenen Weg in die Straffreiheit (dazu unten).
Wann wird aus Versicherungsmissbrauch ein Betrug?
Die Grenze verläuft an der Meldung. Solange Sie nur den Versicherungsfall fingieren, aber nichts geltend machen, bleibt es beim Versicherungsmissbrauch nach § 151 StGB mit maximal sechs Monaten. Sobald Sie den Schaden bei der Versicherung melden und damit den Versicherer über den wahren Sachverhalt täuschen, tritt § 151 zurück – dann ist der Betrug nach § 146 StGB zumindest ins Versuchsstadium getreten.
Diese Verschiebung ist für die Strafdrohung dramatisch. Aus einem Bezirksgerichtsdelikt mit höchstens sechs Monaten wird ein Betrugsverfahren, das je nach Schadenshöhe mit bis zu drei oder sogar bis zu zehn Jahren bedroht ist. Genau deshalb ist die Frage „gemeldet oder nicht gemeldet“ der zentrale Hebel der Verteidigung.
| Konstellation | Einschlägige Norm | Strafrahmen | Zuständigkeit |
|---|---|---|---|
| Versicherungsfall fingiert, nicht bei der Versicherung gemeldet | § 151 StGB | bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 360 TS | Bezirksgericht |
| Schaden gemeldet / Leistung geltend gemacht | § 146 StGB (Betrug, ggf. Versuch) | bis 6 Monate | Bezirksgericht |
| Gemeldet, Schaden über EUR 5.000 | § 147 Abs 2 StGB (schwerer Betrug) | bis 3 Jahre | Landesgericht |
| Gemeldet, Schaden über EUR 300.000 | § 147 Abs 3 StGB | 1 bis 10 Jahre | Landesgericht (Schöffengericht) |
Die Wertgrenzen und Strafrahmen des schweren Betrugs habe ich im eigenen Beitrag zum schweren Betrug nach § 147 StGB ausführlich dargestellt. Hier genügt der Merksatz: Wer den fingierten Schaden nie geltend macht, riskiert maximal sechs Monate. Wer ihn meldet, betritt das Betrugsrecht – mit ungleich höherer Strafdrohung.
Rücktritt und Straffreiheit beim Versicherungsmissbrauch (§ 151 Abs 2 StGB)
§ 151 StGB enthält eine eigene Rücktrittsregel. Nicht zu bestrafen ist, wer freiwillig von der weiteren Verfolgung seines Vorhabens Abstand nimmt – und zwar bevor die Versicherungsleistung erbracht worden ist und bevor eine Behörde von seinem Verschulden erfahren hat. Das ist der stärkste Verteidigungsansatz beim Versicherungsmissbrauch und genau der Punkt, den die meisten Mitbewerber übersehen.
Konkret bedeutet das: Wer den Versicherungsfall fingiert, sich dann aber anders entscheidet und die Sache nicht weiterverfolgt – keine Meldung, keine Geltendmachung – kann straffrei bleiben, solange noch keine Behörde Kenntnis hat. Diese delikteigene tätige Reue ist an § 151 Abs 2 StGB geknüpft; den Behördenbegriff dazu definiert Abs 3.
Das Gesetz formuliert es so: Nach § 151 Abs 1 StGB ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der weiteren Verfolgung seines Vorhabens Abstand nimmt, bevor die Versicherungsleistung erbracht worden ist und bevor eine Behörde von seinem Verschulden erfahren hat. Als Behörde gilt nach Abs 3 eine zur Strafverfolgung berufene Behörde – ebenso die zur Strafverfolgung berufenen öffentlichen Sicherheitsorgane.
Für die Verteidigung heißt das in der Praxis: Wir prüfen genau, ob die Schwelle zur Behördenkenntnis tatsächlich schon überschritten war und ob das Abstandnehmen freiwillig erfolgte. Beides sind Tatfragen, die im Verfahren oft anders zu beurteilen sind, als es die erste Aktenlage nahelegt.
Förderungsmissbrauch § 153b StGB – Tatbestand und Strafrahmen
Förderungsmissbrauch nach § 153b StGB begeht, wer eine ihm gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken verwendet als zu jenen, zu denen sie gewährt wurde. Entscheidend ist also die zweckwidrige Verwendung nach Erhalt – nicht die Erlangung der Förderung. Der Grundstrafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und steigt mit der Höhe des Förderungsbetrags.
Der Gesetzeswortlaut des § 153b Abs 1 StGB lautet: „Wer eine ihm gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“ Der Strafrahmen steigt mit der Höhe des betroffenen Förderungsbetrags.
Was ist eine „Förderung“ im Sinne des § 153b StGB?
Eine Förderung ist nach der Legaldefinition des § 153b Abs 5 StGB eine Zuwendung, die zur Verfolgung öffentlicher Interessen aus öffentlichen Haushalten gewährt wird und für die keine angemessene geldwerte Gegenleistung erbracht wird. Ausgenommen sind unter anderem Sozialleistungen. Das ist eine wichtige Grenze: Wer Sozialleistungen missbräuchlich bezieht, fällt nicht unter § 153b – das ist Thema des Sozialbetrugs, nicht dieses Tatbestands.
Die gestaffelten Strafrahmen
| Förderungsbetrag | Norm | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Grundtatbestand | § 153b Abs 1 StGB | bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 360 TS |
| über EUR 5.000 | § 153b Abs 3 StGB | bis 2 Jahre |
| über EUR 300.000 | § 153b Abs 4 StGB | 6 Monate bis 5 Jahre |
Förderungsmissbrauch als leitender Angestellter (§ 153b Abs 2 StGB)
Strafbar macht sich nach § 153b Abs 2 StGB auch, wer die Tat als leitender Angestellter (§ 74 Abs 3 StGB) einer juristischen Person oder Personengesellschaft begeht. Das betrifft typischerweise Geschäftsführer und Vorstände, deren Unternehmen eine Förderung bezogen und zweckwidrig verwendet hat. Welche persönliche strafrechtliche Verantwortung sich daraus ergibt, habe ich im Beitrag zur Geschäftsführerhaftung im Strafrecht dargestellt.
Förderungsbetrug oder Förderungsmissbrauch? Die entscheidende Abgrenzung
Es kommt darauf an, wann getäuscht wurde. Wer schon bei der Antragstellung falsche Angaben macht oder Voraussetzungen erfindet, um die Förderung überhaupt erst zu erlangen, begeht Betrug nach § 146 StGB – das ist Förderungsbetrug. Wer die Förderung dagegen rechtmäßig erhalten hat und sie erst danach zweckwidrig verwendet, fällt unter § 153b StGB – das ist Förderungsmissbrauch.
Diese Abgrenzung entscheidet über das Strafmaß. Der Förderungsmissbrauch ist mit sechs Monaten bis – bei Großbeträgen – fünf Jahren bedroht. Der Betrug reicht bis zu zehn Jahren. Aus Verteidigersicht ist das ein zentraler Hebel: Wo der Antrag korrekt war und nur die spätere Verwendung beanstandet wird, gehört der Vorwurf in den milderen § 153b – nicht in das Betrugsrecht.
Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass § 153b den Betrug nicht verdrängt. Bei einer Täuschung schon im Erlangungsstadium bleibt es also beim Betrug; § 153b ist kein Privileg, das die Betrugsstrafbarkeit ausschließt (OGH 12 Os 54/17h, RS0131688). Für die Verteidigung folgt daraus die saubere Trennung: Antrag korrekt = § 153b; im Antrag getäuscht = Betrug.
COVID-Förderungen im Visier – Fixkostenzuschuss, Kurzarbeit, Härtefall-Fonds
Die Corona-Hilfen haben § 153b StGB in die Praxis zurückgeholt. Kurzarbeitsbeihilfe, Fixkostenzuschuss, Härtefall-Fonds und Ausfallsbonus wurden in großer Zahl ausbezahlt und werden seither nachgeprüft. Wer eine solche Förderung korrekt beantragt und ausbezahlt bekommen, sie dann aber für andere Zwecke verwendet hat, sieht sich heute mit dem Vorwurf des Förderungsmissbrauchs konfrontiert.
Auch hier gilt die Trennlinie: Falsche Angaben im Antrag führen in das Betrugsrecht. Die nachträgliche zweckwidrige Verwendung einer korrekt erlangten Förderung führt in § 153b StGB. Für die Strafbarkeit nach § 153b genügt bereits bedingter Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) – der Täter muss die zweckwidrige Verwendung also nicht angestrebt, sondern nur ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben.
Wo die Verteidigung ansetzt
Gerade bei den Corona-Förderungen waren die Förderbedingungen umfangreich, teils unklar und wurden mehrfach nachgeschärft. Genau dort liegt der Verteidigungsansatz: Ob eine bestimmte Verwendung wirklich „zweckwidrig“ war, ist häufig eine Auslegungsfrage. Wo die Richtlinie Spielraum ließ oder der Verwendungszweck vertretbar interpretiert wurde, fehlt es am Vorsatz der Zweckwidrigkeit. Ohne diesen Vorsatz gibt es keine Strafbarkeit nach § 153b StGB.
Verteidigungsstrategien
Die Verteidigung gegen Versicherungs- und Förderungsmissbrauch setzt an klar benennbaren Punkten an. In beiden Tatbeständen ist der Vorsatz das Nadelöhr – und genau dort liegt der größte Spielraum.
1. Kein Verschaffungs- oder Bereicherungsvorsatz (§ 151)
§ 151 verlangt den Vorsatz, sich oder einem anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen. Lässt sich dieser Vorsatz nicht nachweisen – etwa weil ein Schaden tatsächlich entstanden ist oder eine andere plausible Erklärung besteht – scheidet die Strafbarkeit aus.
2. Rücktritt nach § 151 Abs 2 StGB
Wer den fingierten Schaden nicht meldet und freiwillig Abstand nimmt, bevor eine Behörde Kenntnis hat, bleibt straffrei. Dieser delikteigene Rücktritt ist der schärfste Hebel beim Versicherungsmissbrauch.
3. Vom Betrug zum milderen § 153b
Wo die Förderung korrekt beantragt wurde und nur die spätere Verwendung beanstandet wird, gehört der Vorwurf in den milderen § 153b StGB statt in das Betrugsrecht. Diese Einordnung kann den Strafrahmen erheblich senken.
4. Bestreiten des bedingten Vorsatzes / Auslegungsspielraum
Bei § 153b lässt sich häufig zeigen, dass die Verwendung von den Förderbedingungen gedeckt oder zumindest vertretbar war. Wo der Zweck Auslegungsspielraum ließ, fehlt der Vorsatz der Zweckwidrigkeit.
5. Schadensgutmachung und Rückzahlung
Beim Förderungsmissbrauch eröffnet die Rückzahlung sogar einen Weg in die völlige Straffreiheit: § 153b StGB ist im Katalog des § 167 StGB enthalten. Wer den gesamten Schaden freiwillig gutmacht, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfährt, kann durch tätige Reue nach § 167 StGB straffrei werden. Davon unabhängig wirkt jede Rückzahlung jedenfalls strafmildernd (§ 34 StGB) und kann die Tür zur Diversion öffnen. Bei § 151 StGB führt das freiwillige Abstandnehmen über die delikteigene Regel des Abs 2 zur Straffreiheit.
6. Diversion
Bei den niedrigeren Strafdrohungen des § 151 und des § 153b kommt eine Diversion in Betracht, wenn die Schuld nicht schwer wiegt, ein etwaiger Schaden gutgemacht ist und keine spezialpräventiven Bedenken bestehen. Damit lässt sich ein Verfahren ohne Verurteilung und ohne Eintrag im Strafregister beenden.
Verjährung
Die Verjährungsfrist richtet sich nach der jeweiligen Strafdrohung (§ 57 StGB). Bei den niedrigen Strafrahmen des § 151 und des Grundtatbestands § 153b Abs 1 ist sie kurz, bei den qualifizierten Fällen des § 153b länger. Die Details zur Berechnung und zu Hemmung und Verlängerung habe ich im Beitrag zur Verjährung im Strafrecht dargestellt.
| Delikt | Strafdrohung | Verjährungsfrist (§ 57 StGB) |
|---|---|---|
| Versicherungsmissbrauch (§ 151 StGB) | bis 6 Monate | 1 Jahr |
| Förderungsmissbrauch (§ 153b Abs 1 StGB) | bis 6 Monate | 1 Jahr |
| Förderungsmissbrauch (§ 153b Abs 3 StGB) | bis 2 Jahre | 5 Jahre |
| Förderungsmissbrauch (§ 153b Abs 4 StGB) | 6 Monate bis 5 Jahre | 5 Jahre |
Anzeige oder Vorladung wegen Versicherungs- oder Förderungsmissbrauch – was tun?
Wenn Sie erfahren, dass gegen Sie ermittelt wird, gilt zuerst eine Regel: keine Aussage ohne Anwalt. Sowohl die Versicherung als auch die Förderstelle haben ihre Sicht der Dinge bereits aktenkundig gemacht, bevor Sie überhaupt vorgeladen werden. Ihre erste spontane Äußerung kann den Fall in die eine oder andere Richtung kippen.
Die ersten Schritte
- Schweigen: Machen Sie ohne anwaltliche Beratung keine Aussage. Das ist Ihr Recht und Ihr stärkstes Werkzeug.
- Anwalt kontaktieren: Je früher, desto besser. Im Ermittlungsverfahren werden die Weichen gestellt.
- Unterlagen sichern: Sammeln Sie Förderzusagen, Richtlinien, Versicherungspolizzen, Korrespondenz und Zahlungsbelege. Vernichten Sie nichts.
- Akteneinsicht: Ihr Anwalt beantragt Akteneinsicht nach § 51 StPO und analysiert, was die Behörde tatsächlich hat.
Wie eine Anzeige im Detail abläuft und welche Rechte Sie als Beschuldigter haben, lesen Sie im Beitrag zur Betrugsanzeige. Erst nach Akteneinsicht entscheiden wir, ob eine Aussage sinnvoll ist oder ob eine schriftliche Stellungnahme der bessere Weg ist.
Häufige Fragen zu Versicherungs- und Förderungsmissbrauch
Solange nur ein Versicherungsfall fingiert und nichts gemeldet wird, gilt § 151 StGB: bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, zuständig ist das Bezirksgericht. Wird der Schaden aber bei der Versicherung gemeldet, tritt § 151 hinter den Betrug (§ 146/147 StGB) zurück – dann drohen je nach Schadenshöhe bis zu drei oder bis zu zehn Jahre.
Ja. § 151 StGB ist ein Vorbereitungsdelikt – strafbar ist bereits das Herbeiführen oder Vortäuschen des Versicherungsfalls mit dem Vorsatz, eine Versicherungsleistung zu verschaffen. Eine Meldung an die Versicherung ist dafür nicht nötig. Allerdings eröffnet § 151 Abs 2 StGB einen Rücktritt: Wer freiwillig Abstand nimmt, bevor eine Behörde Kenntnis hat, kann straffrei bleiben.
Das ist möglich. § 151 Abs 2 StGB sieht Straffreiheit für den vor, der freiwillig von der weiteren Verfolgung seines Vorhabens Abstand nimmt – bevor die Versicherungsleistung erbracht wurde und bevor eine Behörde von seinem Verschulden erfahren hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls und sollte mit einem Anwalt geprüft werden.
§ 151 StGB erfasst nur das Vorfeld: das Herbeiführen oder Vortäuschen des Versicherungsfalls. Sobald der Schaden bei der Versicherung gemeldet und der Versicherer getäuscht wird, ist der Betrug (§ 146 StGB) zumindest ins Versuchsstadium getreten und § 151 tritt zurück. Umgangssprachlich „Versicherungsbetrug“ meint also je nach Stadium entweder § 151 oder § 146/147 StGB – mit sehr unterschiedlichen Strafdrohungen.
Der Grundtatbestand des § 153b StGB ist mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht. Übersteigt der Förderungsbetrag EUR 5.000, erhöht sich der Rahmen auf bis zu zwei Jahre; bei über EUR 300.000 auf sechs Monate bis fünf Jahre. Maßgeblich ist die zweckwidrige Verwendung einer rechtmäßig erlangten Förderung.
Wer schon im Antrag täuscht, um die Förderung überhaupt zu erlangen, begeht Betrug nach § 146 StGB (Förderungsbetrug). Wer die Förderung rechtmäßig erhält und sie erst danach zweckwidrig verwendet, fällt unter § 153b StGB (Förderungsmissbrauch). Der OGH hat klargestellt, dass § 146 nicht von § 153b verdrängt wird (12 Os 54/17h, RS0131688). Die Abgrenzung entscheidet über das Strafmaß.
Eine zweckwidrige Verwendung von Fixkostenzuschuss, Kurzarbeitsbeihilfe oder Härtefall-Fonds kann § 153b StGB erfüllen, wenn zumindest bedingter Vorsatz vorliegt. Entscheidend ist aber die Auslegung der Förderbedingungen: Wo die Richtlinie Spielraum ließ oder die Verwendung vertretbar war, fehlt der Vorsatz der Zweckwidrigkeit – und damit die Strafbarkeit. Falsche Angaben im Antrag wären dagegen Betrug.
§ 153b Abs 2 StGB erfasst ausdrücklich auch denjenigen, der die Tat als leitender Angestellter (§ 74 Abs 3 StGB) einer juristischen Person oder Personengesellschaft begeht. Geschäftsführer und Vorstände können daher persönlich belangt werden, wenn das Unternehmen eine Förderung zweckwidrig verwendet hat. Mehr dazu im Beitrag zur Geschäftsführerhaftung im Strafrecht.
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