Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) hat eine Hausdurchsuchung angeordnet, oder Sie halten eine Vorladung wegen Bestechlichkeit oder Bestechung in der Hand. Vielleicht sind Sie Amtsträger, vielleicht Manager oder Unternehmer, der mit einer öffentlichen Stelle verhandelt hat. Was gestern noch geschäftlicher Alltag oder eine kollegiale Aufmerksamkeit war, steht heute als Korruptionsvorwurf im Raum. Das österreichische Korruptionsstrafrecht (§§ 304 bis 309 StGB) ist kein Bagatellbereich – die Strafdrohung reicht bei großen Vorteilen bis zu fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe.
Ein Vorwurf ist noch kein Urteil. Korruptionsverfahren sind beweismäßig anspruchsvoll: Die Staatsanwaltschaft muss die Amtsträgereigenschaft, den Vorteil, die Pflichtwidrigkeit und den Vorsatz nachweisen – und genau an diesen Tatbestandsmerkmalen setzt eine sachliche Verteidigung an. Nicht jede Zuwendung ist ein „ungebührlicher Vorteil“, und nicht jede Gefälligkeit ist strafbar. Der OGH hat zu Subsidiarität und zur Abgrenzung von der Untreue klare Grenzen gezogen.
Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien die Tatbestände der §§ 304 bis 309 StGB, die Strafrahmen mit ihren Wertgrenzen und die konkreten Verteidigungsansätze, die im Korruptionsstrafrecht tatsächlich tragen.
Erkennen Sie sich wieder?
- Sie sind Amtsträger und sollen für eine Amtshandlung einen Vorteil angenommen haben
- Sie sind Unternehmer und die WKStA wirft Ihnen vor, einen Amtsträger oder einen Manager bestochen zu haben
- Gegen Sie läuft ein Verfahren wegen Korruption im privaten Geschäftsverkehr (§ 309 StGB)
- Ein Angehöriger ist von einem Korruptionsvorwurf betroffen und Sie suchen einen spezialisierten Strafverteidiger in Wien
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Inhaltsverzeichnis
- Ablauf eines Korruptionsverfahrens bei der WKStA
- Korruptionsdelikte im Überblick: die §§ 304–309 StGB
- Bestechlichkeit & Bestechung (§§ 304, 307 StGB)
- Vorteilsannahme & Vorteilszuwendung (§§ 305, 307a StGB)
- Anfütterung: Beeinflussung (§§ 306, 307b StGB)
- Verbotene Intervention (§ 308 StGB)
- Korruption in der Privatwirtschaft (§ 309 StGB)
- Wer ist überhaupt Amtsträger?
- Strafrahmen & Wertgrenzen
- Abgrenzung zum Amtsmissbrauch (§ 302 StGB)
- Verjährung bei Korruption
- Verteidigungsstrategien
- Die WKStA ermittelt – was tun?
- Häufige Fragen (FAQ)
Ablauf eines Korruptionsverfahrens bei der WKStA
Korruptionsverfahren gliedern sich in vier Phasen. Zuständig ist in der Regel die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA), verhandelt wird je nach Strafrahmen vor dem Landesgericht Wien. In jeder Phase gibt es Verteidigungsmöglichkeiten – je früher ein Strafverteidiger eingebunden ist, desto mehr lässt sich erreichen.
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Machen Sie bei der WKStA keine Aussage ohne Ihren Anwalt. Korruptionsvorwürfe leben von der Auslegung: Ob eine Zahlung ein „Vorteil“ war, ob die Amtshandlung „pflichtwidrig“ war, ob Ihnen ein bestimmter Vorsatz unterstellt werden kann – all das wird häufig erst aus Ihren eigenen Schilderungen rekonstruiert. Ein einziger unbedachter Satz über die Hintergründe einer Zahlung kann die Annahme eines ungebührlichen Vorteils stützen. Ihr Schweigerecht ist kein Schuldeingeständnis, sondern Ihr stärkster Schutz, solange die Aktenlage nicht geklärt ist.
Korruptionsdelikte im Überblick: die §§ 304–309 StGB
Das österreichische Korruptionsstrafrecht erfasst zwei Seiten derselben Handlung: das Nehmen eines Vorteils durch den Amtsträger (passive Korruption) und das Geben eines Vorteils durch denjenigen, der ihn anbietet (aktive Korruption). Entscheidend ist eine zweite Achse: Wird ein pflichtwidriges Amtsgeschäft erkauft oder bloß ein pflichtgemäßes? Aus dieser Kombination ergeben sich die einzelnen Tatbestände.
Rechtsstand ist das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2023 (KorrStrÄG 2023), in Kraft seit 1. September 2023. Mit dieser Novelle wurden mehrere Tatbestände angepasst – unter anderem werden seither auch Kandidaten für ein Amt erfasst, wenn sie das Amt tatsächlich erlangen.
Die zentrale Matrix: Geber und Nehmer, pflichtwidrig und pflichtgemäß
Wer den Vorwurf verstehen will, muss zuerst wissen, in welches Feld dieser Matrix die Staatsanwaltschaft den Fall einordnet. Davon hängen Strafrahmen und Verteidigungsansatz ab:
| Amtsgeschäft | Nehmer (passiv) | Geber (aktiv) |
|---|---|---|
| pflichtwidrig | § 304 Bestechlichkeit | § 307 Bestechung |
| pflichtgemäß (aber ungebührlicher Vorteil) | § 305 Vorteilsannahme | § 307a Vorteilszuwendung |
| bloße Beeinflussung (kein konkretes Amtsgeschäft) | § 306 Vorteilsannahme zur Beeinflussung | § 307b Vorteilszuwendung zur Beeinflussung |
Hinzu kommen zwei Sonderfälle: die verbotene Intervention (§ 308 StGB), die das Erkaufen von Einfluss über einen Mittelsmann erfasst, und die Korruption im privaten Geschäftsverkehr (§ 309 StGB), die ohne jeden Amtsträger auskommt und Manager, Einkäufer und Vertriebsleute trifft.
Bestechlichkeit & Bestechung (§§ 304, 307 StGB)
Die §§ 304 und 307 StGB bilden den Kern des Korruptionsstrafrechts und tragen den höchsten Strafrahmen. Sie erfassen den Fall, dass für ein pflichtwidriges Amtsgeschäft ein Vorteil gegeben oder genommen wird – also dafür, dass der Amtsträger etwas tut oder unterlässt, was seinen Dienstpflichten widerspricht. § 304 trifft den Amtsträger (Nehmer), § 307 spiegelbildlich den Geber.
§ 304 StGB – Bestechlichkeit (passive Seite)
Strafbar macht sich ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Die Grundstrafdrohung beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Seit der Novelle 2023 erfasst Abs 1a auch Kandidaten für ein Amt – allerdings nur, wenn sie das Amt tatsächlich erlangen.
§ 307 StGB – Bestechung (aktive Seite)
Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Auch hier erfasst Abs 1a die Kandidaten-Konstellation. § 307 ist das Spiegelbild zu § 304 – mit identischen Wertqualifikationen.
Beide Tatbestände steigern sich mit dem Wert des Vorteils erheblich: über 3.000 Euro auf sechs Monate bis fünf Jahre, über 50.000 Euro auf ein bis zehn Jahre und über 300.000 Euro auf ein bis fünfzehn Jahre. Die Details finden Sie unten in der Wertgrenzen-Tabelle.
Vorteilsannahme & Vorteilszuwendung (§§ 305, 307a StGB)
Die §§ 305 und 307a StGB sind der häufig unterschätzte Bereich: Sie greifen auch dann, wenn die Amtshandlung völlig korrekt war. Bestraft wird nicht der erkaufte Pflichtenbruch, sondern die Annahme bzw. Gewährung eines ungebührlichen Vorteils für eine pflichtgemäße Amtshandlung. Wer also meint, „es ist ja alles rechtmäßig gelaufen“, übersieht, dass schon der Vorteil selbst den Tatbestand erfüllen kann.
§ 305 StGB (Nehmer) bedroht den Amtsträger, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen ungebührlichen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. § 307a StGB (Geber) trifft denjenigen, der einen solchen ungebührlichen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ebenfalls mit bis zu zwei Jahren.
Der Schlüsselbegriff: Wann ist ein Vorteil „ungebührlich“?
Hier liegt der zentrale Verteidigungshebel. § 305 Abs 4 StGB nimmt bestimmte Vorteile ausdrücklich aus dem Begriff des „ungebührlichen Vorteils“ heraus – sie sind also von vornherein straflos:
- Rechtlich gebotene oder gestattete Vorteile sowie Vorteile im Rahmen von Veranstaltungen, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht.
- Vorteile für gemeinnützige Zwecke, auf deren Verwendung der Amtsträger keinen bestimmenden Einfluss hat.
- Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts – es sei denn, die Tat wird gewerbsmäßig begangen.
Diese Ausnahmen sind in der Verteidigung Gold wert: Lässt sich eine Zuwendung unter eine dieser Kategorien fassen, fehlt es bereits am Tatbestand. Die Frage, ob ein Geschäftsessen, eine Einladung zu einer Fachveranstaltung oder ein kleines Präsent noch „ortsüblich und geringwertig“ ist, entscheidet oft über Strafbarkeit oder Straflosigkeit.
Anfütterung: Vorteilsannahme und -zuwendung zur Beeinflussung (§§ 306, 307b StGB)
Die §§ 306 und 307b StGB erfassen die sogenannte „Anfütterung“: Vorteile, die ohne konkretes Amtsgeschäft fließen, aber mit dem Vorsatz, den Amtsträger allgemein in seiner Tätigkeit zu beeinflussen oder beeinflussen zu lassen. Hier gibt es noch kein bestimmtes Geschäft, das gekauft wird – es geht um das Klima geneigter Erwartung. Beide Tatbestände sind mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht.
Die Geringfügigkeitsklausel als Verteidigungshebel
§ 306 Abs 3 StGB enthält eine ausdrückliche Ausnahme: Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist nach Abs 1 nicht zu bestrafen – es sei denn, die Tat wird gewerbsmäßig begangen. Im Anfütterungsbereich, in dem es naturgemäß um kleinere, wiederkehrende Aufmerksamkeiten geht, ist diese Klausel oft der entscheidende Ansatzpunkt.
Verbotene Intervention (§ 308 StGB)
§ 308 StGB zieht die Grenze des Lobbyings. Strafbar ist, wer einen Vorteil dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, um ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder Schiedsrichters zu nehmen (Abs 1) – ebenso die Geberseite, also wer einem anderen für eine solche Einflussnahme einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (Abs 2). Die Grundstrafdrohung beträgt bis zu zwei Jahre.
Der Tatbestand trifft den Mittelsmann: denjenigen, der seinen Zugang zu einem Amtsträger „verkauft“. Entscheidend ist das Wort ungebührlich. Nach Abs 4 ist der Einfluss ungebührlich, wenn er auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts abzielt oder mit einem ungebührlichen Vorteil im Sinne des § 305 Abs 4 StGB verbunden ist. Legitime Interessenvertretung – die offene, sachliche Einflussnahme ohne ungebührlichen Vorteil – fällt nicht darunter. § 308 ist außerdem subsidiär: Greift eine strengere Strafdrohung, tritt er zurück (Abs 5).
Bei höheren Vorteilswerten erhöht sich auch hier der Strafrahmen: über 3.000 Euro auf bis zu drei Jahre, über 50.000 Euro auf sechs Monate bis fünf Jahre (Abs 3).
Korruption in der Privatwirtschaft (§ 309 StGB)
§ 309 StGB ist der Tatbestand für Unternehmer und Manager – und der, den die Konkurrenz regelmäßig übersieht. Er kommt ohne jeden Amtsträger aus. Bestraft wird Korruption innerhalb der Privatwirtschaft: Ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, macht sich strafbar. Das trifft Einkäufer, Vertriebsleute, Geschäftsführer – jeden, der im Unternehmen Entscheidungen über Aufträge oder Geschäfte beeinflusst.
Spiegelbildlich erfasst Abs 2 die Geberseite – wer einem solchen Bediensteten oder Beauftragten im geschäftlichen Verkehr für eine pflichtwidrige Rechtshandlung einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Die Strafe steigt mit dem Wert: über 3.000 Euro auf bis zu drei Jahre, über 50.000 Euro auf sechs Monate bis fünf Jahre (Abs 3).
Wichtig für die Verteidigung: Maßgeblich ist nach dem Tatbestand nicht die bloße Vorteilsannahme, sondern die damit verbundene pflichtwidrige Rechtshandlung im geschäftlichen Verkehr. Das eröffnet einen sauberen Ansatz gegen pauschale Vorwürfe – und grenzt § 309 zugleich von der Untreue (§ 153 StGB) ab.
Anders als manche Privatkorruptionsbestimmungen im Ausland ist § 309 StGB ein Offizialdelikt: Die Verfolgung setzt keine Ermächtigung oder Privatanklage des geschädigten Unternehmens voraus. Die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen, sobald ein Anfangsverdacht vorliegt – ein für Unternehmer oft unterschätzter Umstand.
Wer ist überhaupt Amtsträger?
Die Amtsträgereigenschaft ist die Eintrittsschwelle für die §§ 304 bis 308 StGB – fehlt sie, scheidet der Vorwurf in diesem Bereich aus. Definiert ist der Begriff in § 74 Abs 1 Z 4a StGB. Amtsträger ist danach unter anderem, wer für Bund, Land, Gemeindeverband, Gemeinde, eine andere Person des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme der Kirchen und Religionsgesellschaften), einen anderen Staat oder eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt.
Erfasst sind außerdem Organe und Bedienstete von Unternehmen, an denen eine Gebietskörperschaft mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die diese tatsächlich beherrscht – jedenfalls aber jedes Unternehmen, dessen Gebarung der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegt. Gerade hier liegt häufig Streitstoff: Ist ein Mitarbeiter eines teilstaatlichen Unternehmens schon Amtsträger? Diese Frage entscheidet oft über die gesamte Strafbarkeit nach den §§ 304 ff – und ist ein klassischer Verteidigungsansatz.
Strafrahmen & Wertgrenzen
Im Korruptionsstrafrecht entscheidet der Wert des Vorteils über den Strafrahmen. Das Gesetz arbeitet mit drei Schwellen: 3.000 Euro, 50.000 Euro und 300.000 Euro. Je höher der Vorteil, desto höher die Strafdrohung – und desto eher droht eine Verhandlung vor dem Schöffengericht. Die folgende Tabelle zeigt die Grundtatbestände und ihre Steigerungen.
| Tatbestand | Grunddelikt | über 3.000 € | über 50.000 € | über 300.000 € |
|---|---|---|---|---|
| § 304 Bestechlichkeit / § 307 Bestechung | bis 3 Jahre | 6 Mon. – 5 Jahre | 1 – 10 Jahre | 1 – 15 Jahre |
| § 305 Vorteilsannahme / § 307a Vorteilszuwendung | bis 2 Jahre | bis 3 Jahre | 6 Mon. – 5 Jahre | 1 – 10 Jahre |
| § 306 / § 307b (Beeinflussung) | bis 2 Jahre | bis 3 Jahre | 6 Mon. – 5 Jahre | 1 – 10 Jahre |
| § 308 Verbotene Intervention | bis 2 Jahre | bis 3 Jahre | 6 Mon. – 5 Jahre | — |
| § 309 Privatkorruption | bis 2 Jahre | bis 3 Jahre | 6 Mon. – 5 Jahre | — |
Schon diese Übersicht zeigt, warum die Bewertung des Vorteils ein eigenes Schlachtfeld ist: Wird ein Vorteil von der Anklage zu hoch angesetzt, kann das den Sprung in die nächste Strafdrohungsstufe und damit eine völlig andere Verfahrensdynamik bedeuten.
Abgrenzung zum Amtsmissbrauch (§ 302 StGB)
Korruption und Amtsmissbrauch werden häufig in einem Atemzug genannt, sind aber rechtlich völlig verschieden. Der einfache Merksatz: § 302 StGB bedeutet „der Beamte missbraucht seine Macht“ – die §§ 304 ff StGB bedeuten „jemand kauft oder verkauft eine Amtshandlung“.
Beim Amtsmissbrauch (§ 302 StGB) geht es um den Missbrauch hoheitlicher Befugnis selbst – unabhängig davon, ob überhaupt Geld fließt. Bei der Korruption geht es um das Geben oder Nehmen eines Vorteils im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft – unabhängig davon, ob eine Befugnis missbraucht wurde; bei § 305 und § 307a sogar bei völlig pflichtgemäßem Handeln. Beides kann zusammentreffen, ist aber rechtlich getrennt zu prüfen.
Für die Verteidigung ist diese Trennung der erste Schritt: Wer den Vorwurf bekämpfen will, muss zuerst klären, welches Delikt die Staatsanwaltschaft überhaupt anlastet. Die Tatbestandsmerkmale und damit die Angriffspunkte sind grundverschieden – Wissentlichkeit und Befugnismissbrauch bei § 302, Vorteil, Amtsträgereigenschaft und Pflichtwidrigkeit bei den §§ 304 ff. Die ausführliche Darstellung des Amtsmissbrauchs finden Sie auf der eigenen Seite zum § 302 StGB.
Verjährung bei Korruption
Die Verjährungsfrist richtet sich nach der Strafdrohung des jeweiligen Tatbestands (§ 57 Abs 3 StGB). Bei den Grundtatbeständen der Korruption – Strafdrohung bis zwei oder bis drei Jahre – beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die höheren Wertqualifikationen verschieben sie auf zehn und in den schwersten Fällen (Strafdrohung über zehn Jahre) auf zwanzig Jahre. Die folgende Tabelle ordnet die Fristen den Strafdrohungen zu:
| Tatbestand (Grunddelikt) | Strafdrohung | Verjährungsfrist |
|---|---|---|
| § 305 / 307a / 306 / 307b / 308 / 309 Abs 1–2 | bis 2 Jahre | 5 Jahre |
| § 304 / § 307 Abs 1 | bis 3 Jahre | 5 Jahre |
| Qualifikation über 3.000 € (bis 5 Jahre) | bis 5 Jahre | 5 Jahre |
| Qualifikation über 50.000 € (bis 10 Jahre) | bis 5–10 Jahre | 5 bzw. 10 Jahre |
| Qualifikation über 300.000 € (1–15 Jahre, § 304/307) | bis 15 Jahre | 20 Jahre |
Die Frist beginnt mit dem Abschluss der mit Strafe bedrohten Tätigkeit. Ob im konkreten Fall bereits Verjährung eingetreten ist, ist eine eigene, oft lohnende Prüfung – Details dazu in unserem Beitrag zur Verjährung im Strafrecht.
Verteidigungsstrategien bei Korruptionsvorwürfen
Korruptionsverfahren werden an den Tatbestandsmerkmalen gewonnen oder verloren. Jedes Element – Amtsträgereigenschaft, Vorteil, Ungebührlichkeit, Pflichtwidrigkeit, Vorsatz – ist ein eigener Angriffspunkt. Ein erfahrener Strafverteidiger prüft systematisch, an welcher Stelle die Beweiskette der Staatsanwaltschaft reißt.
1. Der Vorteilsbegriff – fehlt überhaupt ein „Vorteil“?
Ein „Vorteil“ ist nach Lehre und Rechtsprechung jede Leistung, auf die kein rechtlich begründeter Anspruch besteht. Besteht ein rechtlich gerechtfertigter Anspruch – etwa ein gültiger zivilrechtlicher Vertrag mit angemessener Gegenleistung –, liegt schon begrifflich kein Vorteil im Sinne der §§ 304 ff StGB vor. Wer also nachweisen kann, dass eine Zahlung die Gegenleistung für eine reale, marktübliche Leistung war, entzieht dem Vorwurf die Grundlage.
Der OGH hat das in der „Schulfotografen“-Entscheidung deutlich gemacht: Wird ein Vorteil im Rahmen eines zivilrechtlich gültigen Vertrags gewährt, in dem Leistung und Gegenleistung in einem Austauschverhältnis stehen, fehlt es an einem korruptionsrelevanten Vorteil – auch wenn auf einer Seite ein Amtsträger steht.
2. Ungebührlichkeit und Geringfügigkeit
Bei pflichtgemäßen Amtshandlungen (§§ 305, 307a) ist die Ausnahmeliste des § 305 Abs 4 StGB der Hebel: rechtlich gebotene oder gestattete Vorteile, gemeinnützige Zuwendungen ohne bestimmenden Einfluss des Amtsträgers, orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts. Im Anfütterungsbereich (§ 306) kommt die Geringfügigkeitsklausel des Abs 3 hinzu. Lässt sich die Zuwendung unter eine dieser Kategorien fassen, fehlt der Tatbestand.
3. Amtsträgereigenschaft bestreiten
Für die §§ 304 bis 308 StGB ist die Amtsträgereigenschaft nach § 74 Abs 1 Z 4a StGB zwingend. Gerade bei teilstaatlichen oder ausgegliederten Unternehmen ist sie alles andere als selbstverständlich. Steht fest, dass der Betroffene kein Amtsträger im Sinne des Gesetzes war, entfällt der Vorwurf in diesem Bereich vollständig.
4. Pflichtwidrigkeit und Vorsatz
Der Unterschied zwischen § 304 (pflichtwidrig) und § 305 (pflichtgemäß) entscheidet über mehrere Jahre Strafrahmen. War die Amtshandlung in Wahrheit pflichtgemäß, fällt der Fall in den milderen Bereich. Und für jeden Tatbestand muss der entsprechende Vorsatz nachgewiesen werden – die bloße äußere Abfolge von Zahlung und Amtshandlung reicht nicht aus.
5. Keine Doppelbestrafung – Subsidiarität (OGH 14 Os 61/23m)
Der OGH hat zur Abgrenzung von Geber- und Nehmerseite Stellung genommen: Der unmittelbare Täter nach § 307 StGB (Bestechung) ist nicht zusätzlich wegen Beteiligung an § 304 (Bestechlichkeit) strafbar – § 307 verdrängt die Beteiligung an § 304 durch materielle Subsidiarität. Das indirekte Versprechen eines Vorteils über einen Mittelsmann begründet Bestimmungstäterschaft, nicht unmittelbare Täterschaft. Das ist ein wichtiges Argument gegen Überanklage und Doppelbestrafung, gerade bei Mittelsmann-Konstellationen.
6. Korruption ist nicht automatisch Untreue (OGH 17 Os 8/18g)
Der OGH hat klargestellt, dass aktive Korruption für sich allein noch keinen Befugnismissbrauch im Sinne der Untreue (§ 153 StGB) begründet. Hintergrund sind die unterschiedlichen Schutzzwecke: § 153 StGB schützt das Vermögen des Machtgebers — die Korruptionstatbestände schützen nach dem OGH gerade nicht das Vermögen des Bestechenden oder des von ihm vertretenen Unternehmens (17 Os 8/18g zu § 309 Abs 2 StGB). Beide Tatbestände treffen erst dann zusammen, wenn die Korruption zugleich vermögensschützende Vorgaben verletzt oder einen Vermögensschaden verursacht. Das ist ein tragendes Argument gegen eine vorschnelle kumulative Untreue-Anklage.
Die WKStA ermittelt gegen mich – was tun?
Wenn die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft gegen Sie ermittelt, werden die Weichen früh gestellt. Korruptionsverfahren beginnen oft mit einer Hausdurchsuchung – in der Kanzlei, im Unternehmen oder in der Privatwohnung. Schon in diesem Moment zählt jeder Schritt.
Die ersten Schritte
- Schweigen: Machen Sie ohne anwaltliche Beratung keine Aussage. Bei Korruptionsvorwürfen wird der Vorsatz häufig erst aus Ihren eigenen Erklärungen über die Hintergründe einer Zahlung rekonstruiert.
- Anwalt sofort einschalten: Je früher, desto besser. Im Ermittlungsverfahren entscheidet sich, ob es zur Anklage kommt.
- Bei einer Hausdurchsuchung Ruhe bewahren: Sie haben Rechte. Was bei einer Hausdurchsuchung gilt und worauf Sie achten müssen, lesen Sie auf der entsprechenden Seite.
- Unterlagen sichern: Verträge, Korrespondenz und Belege, die einen rechtlichen Anspruch oder eine reale Gegenleistung belegen, sind für die Verteidigung entscheidend. Vernichten Sie nichts.
- Haftgefahr im Blick behalten: Bei großen Vorteilen und entsprechend hohem Strafrahmen kann Untersuchungshaft drohen. Auch hier ist frühe Verteidigung der beste Schutz.
Eine erste anwaltliche Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht seriös möglich. Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar 250 Euro, das auf ein späteres Mandat angerechnet wird.
Häufige Fragen zu Korruption und Bestechung
Das hängt vom Wert des Vorteils ab. Bei Bestechung (§ 307 StGB) und Bestechlichkeit (§ 304 StGB) reicht der Grundstrafrahmen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Übersteigt der Vorteil 3.000 Euro, drohen sechs Monate bis fünf Jahre, über 50.000 Euro ein bis zehn Jahre und über 300.000 Euro ein bis fünfzehn Jahre. Bei Vorteilsannahme (§ 305) und Vorteilszuwendung (§ 307a) sind die Rahmen niedriger und beginnen bei bis zu zwei Jahren.
Nicht jedes Geschenk ist strafbar. § 305 StGB erfasst nur den „ungebührlichen Vorteil“. § 305 Abs 4 StGB nimmt ausdrücklich aus: rechtlich gebotene oder gestattete Vorteile, Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke ohne bestimmenden Einfluss des Amtsträgers sowie orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts – außer die Tat wird gewerbsmäßig begangen. Ob eine konkrete Aufmerksamkeit noch „ortsüblich und geringwertig“ ist, entscheidet im Einzelfall über die Strafbarkeit.
Die Grenze verläuft über die Begriffe „ungebührlich“ und „geringfügig“. Bei pflichtgemäßen Amtshandlungen sind orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts nach § 305 Abs 4 StGB straflos. Im Anfütterungsbereich nimmt § 306 Abs 3 StGB den „geringfügigen Vorteil“ aus – es sei denn, die Tat ist gewerbsmäßig. Sobald jedoch ein konkretes pflichtwidriges Amtsgeschäft erkauft wird (§§ 304, 307), greifen diese Ausnahmen nicht mehr.
§ 302 StGB (Amtsmissbrauch) bestraft den Beamten, der seine hoheitliche Befugnis selbst missbraucht – unabhängig davon, ob Geld fließt. Die §§ 304 ff StGB (Korruption) bestrafen das Geben oder Nehmen eines Vorteils im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft – bei § 305 sogar bei pflichtgemäßem Handeln. Kurz: § 302 = der Beamte missbraucht seine Macht, §§ 304 ff = jemand kauft oder verkauft eine Amtshandlung. Mehr dazu auf unserer Seite zum Amtsmissbrauch.
§ 74 Abs 1 Z 4a StGB definiert den Amtsträger. Dazu zählt unter anderem, wer für Bund, Land, Gemeinde, eine andere Person des öffentlichen Rechts, einen anderen Staat oder eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz wahrnimmt – als Organ oder Dienstnehmer. Erfasst sind auch Organe und Bedienstete von Unternehmen mit erheblicher öffentlicher Beteiligung beziehungsweise solchen unter Rechnungshofkontrolle. Ob ein Mitarbeiter eines teilstaatlichen Unternehmens schon Amtsträger ist, ist häufig umstritten und ein wichtiger Verteidigungsansatz.
Ja, das ist möglich. § 305 StGB (Vorteilsannahme) und § 307a StGB (Vorteilszuwendung) erfassen auch die pflichtgemäße Amtshandlung – sofern dafür ein ungebührlicher Vorteil angenommen oder gewährt wird. Strafbar ist hier nicht der Pflichtenbruch, sondern der Vorteil selbst. Der Strafrahmen beginnt bei bis zu zwei Jahren. Entscheidend für die Verteidigung ist, ob der Vorteil überhaupt „ungebührlich“ im Sinne des § 305 Abs 4 StGB war.
Ja. § 309 StGB stellt Korruption im privaten Geschäftsverkehr unter Strafe – ganz ohne Amtsträger. Erfasst ist ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt; ebenso die Geberseite. Das betrifft Einkäufer, Vertriebsleute und Geschäftsführer. Der Strafrahmen reicht von bis zu zwei Jahren im Grundtatbestand bis zu fünf Jahren bei einem Vorteil über 50.000 Euro.
Die Verjährungsfrist richtet sich nach der Strafdrohung (§ 57 Abs 3 StGB). Bei den Grundtatbeständen der Korruption – Strafdrohung bis zwei oder bis drei Jahre – beträgt sie fünf Jahre. Bei den höheren Wertqualifikationen (Strafdrohung über fünf bis zehn Jahre) kann sie auf zehn Jahre steigen. Die Frist beginnt mit dem Abschluss der strafbaren Tätigkeit. Ob im konkreten Fall bereits Verjährung eingetreten ist, ist eine eigene, oft lohnende Prüfung.
Machen Sie keine Aussage ohne anwaltliche Beratung und schalten Sie sofort einen Strafverteidiger ein. Korruptionsverfahren beginnen oft mit einer Hausdurchsuchung – bewahren Sie Ruhe und sichern Sie Unterlagen, die einen rechtlichen Anspruch oder eine reale Gegenleistung belegen. Ihr Anwalt beantragt Akteneinsicht und analysiert, an welcher Stelle die Beweiskette der WKStA angreifbar ist. Eine erste seriöse Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich; bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar 250 Euro, das auf ein späteres Mandat angerechnet wird.
Eine Diversion (Verfahrenseinstellung gegen Auflagen nach den §§ 198 ff StPO) kommt nur in Betracht, wenn die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Bei Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 304, 307) scheidet sie deshalb ab einem Vorteil über 50.000 Euro aus (Strafdrohung ein bis zehn Jahre); über 300.000 Euro ist sie bei allen Tatbeständen mit einer Strafdrohung über fünf Jahren ausgeschlossen. Hinzu kommt: Beim Amtsmissbrauch (§ 302 Abs 1 StGB) ist die Diversion nur bei geringfügiger Schädigung zulässig — und sie scheidet aus, wenn die Tat zugleich nach § 304 oder § 307 StGB mit Strafe bedroht ist (§ 198 Abs 3 StPO). In den niedrigeren Bereichen (etwa § 305, § 306 oder § 309 im Grundtatbestand) ist sie nicht von vornherein ausgeschlossen, hängt aber von Schuld, Schadensgutmachung und den Umständen des Einzelfalls ab. Ob eine Diversion realistisch ist, lässt sich erst nach Akteneinsicht seriös beurteilen.
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Strafverteidigung Wien
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