Sie haben einen Fehler gemacht. Vielleicht war es ein Griff in die Firmakasse, ein Betrug, der aus einer Notsituation entstanden ist, oder eine Veruntreuung, die Ihnen jetzt den Schlaf raubt. Die Anzeige steht im Raum. Die Frage, die Sie hierhergeführt hat: Kann ich noch straffrei davonkommen, wenn ich alles zurückzahle?
Die Antwort lautet: Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen. § 167 StGB regelt die sogenannte tätige Reue. Wer den gesamten Schaden freiwillig gutmacht, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfährt, wird nicht bestraft. Nicht milder bestraft. Gar nicht bestraft. Es ist einer der wirksamsten Strafaufhebungsgründe im österreichischen Strafrecht.
Aber das Fenster ist eng. Der Zeitpunkt, die Vollständigkeit der Zahlung, die Freiwilligkeit. An jedem dieser Punkte kann die Straffreiheit scheitern. Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien, wie tätige Reue funktioniert, welche Delikte erfasst sind, was der OGH dazu sagt und welche Fehler Sie vermeiden müssen.
Erkennen Sie sich wieder?
- Sie haben sich an fremdem Vermögen vergriffen und wollen den Schaden wiedergutmachen, bevor die Polizei eingeschaltet wird
- Ihr Arbeitgeber hat einen Fehlbetrag bemerkt und Sie wollen eine Anzeige noch abwenden
- Sie haben eine Vorladung erhalten und fragen sich, ob eine Zahlung noch etwas bewirken kann
- Sie suchen einen Strafverteidiger in Wien, der die tätige Reue für Sie organisiert
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Inhaltsverzeichnis
- Was ist tätige Reue nach § 167 StGB?
- Ablauf: Wann welche Option greift
- Die vier Voraussetzungen der tätigen Reue
- Welche Delikte sind reuefähig? Die vollständige Liste
- Abs. 2 vs. Abs. 3: Zwei Wege zur Straffreiheit
- OGH-Rechtsprechung zur tätigen Reue
- Praxis-Szenarien: So läuft es in der Realität
- Taktische Hinweise für Betroffene
- Abgrenzung: Tätige Reue, Diversion, Milderungsgrund
- Häufige Fragen (FAQ)
Ablauf: Wann welche Option greift
Zwischen Tat und Verurteilung gibt es mehrere Zeitfenster. Je nachdem, wann Sie handeln, stehen unterschiedliche Instrumente zur Verfügung. Tätige Reue nach § 167 Abs. 2 StGB wirkt nur, solange die Behörde noch nichts weiß.
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Zahlen Sie nie einfach drauflos. Die tätige Reue erfordert die vollständige Gutmachung des gesamten Schadens. Wer nur einen Teil zahlt, bleibt strafbar. Wer den falschen Betrag zahlt, bleibt strafbar. Wer zum falschen Zeitpunkt zahlt, bleibt strafbar. Bevor Sie überweisen, brauchen Sie eine exakte Schadensberechnung und eine anwaltliche Beurteilung, ob das Zeitfenster noch offen ist. Diese Vorbereitung dauert manchmal nur Stunden — aber sie entscheidet über Straffreiheit oder Vorstrafe.
Was ist tätige Reue nach § 167 StGB?
Tätige Reue nach § 167 StGB hebt die Strafbarkeit vollständig auf. Wer vor behördlicher Kenntnisnahme den gesamten Schaden freiwillig gutmacht, wird nicht bestraft — unabhängig davon, welche Strafe ihm sonst gedroht hätte. Es handelt sich um einen materiell-rechtlichen Strafaufhebungsgrund: Die Strafbarkeit entfällt rückwirkend, als hätte sie nie bestanden.
Die Regelung betrifft ausschließlich Vermögensdelikte. § 167 Abs. 1 StGB zählt 25 Delikte abschließend auf — von Diebstahl (§ 127 StGB) über Betrug (§ 146 StGB) bis zur Hehlerei (§ 164 StGB). Nicht erfasst sind Gewaltdelikte wie Raub oder Erpressung.
Das Gesetz kennt drei Varianten:
- § 167 Abs. 2 Z 1: Vollständige Schadensgutmachung vor Behördenkenntnis
- § 167 Abs. 2 Z 2: Vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung vor Behördenkenntnis — Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn die Verpflichtung nicht eingehalten wird
- § 167 Abs. 3: Selbstanzeige mit gleichzeitigem Erlag bei der Behörde — dieser Weg funktioniert auch nach Behördenkenntnis
§ 167 Abs. 4 StGB ergänzt: Tätige Reue kommt dem Täter auch dann zustatten, wenn sich ein Dritter oder Mittäter ernsthaft um die Gutmachung bemüht hat und der Schaden unter den Voraussetzungen des Abs. 2 gutgemacht wird.
Die vier Voraussetzungen der tätigen Reue
Tätige Reue scheitert in der Praxis an Details. Der OGH prüft jede einzelne Voraussetzung streng. Fehlt eine, bleibt die Strafbarkeit bestehen.
1. Reuefähiges Delikt
Das begangene Delikt muss in der abschließenden Aufzählung des § 167 Abs. 1 StGB enthalten sein. Die Liste ist ein numerus clausus — keine Analogie, keine Erweiterung. Raub (§ 142 StGB), Erpressung (§ 144 StGB), Körperverletzungsdelikte und Sexualdelikte sind nicht erfasst.
2. Rechtzeitigkeit
Die Schadensgutmachung muss erfolgen, bevor die Behörde vom Verschulden des Täters Kenntnis erlangt hat. „Behörde“ im Sinne des § 151 Abs. 3 StGB umfasst Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Entscheidend ist der objektive Zeitpunkt der Behördenkenntnis. Der OGH hat in der Entscheidung 13 Os 100/23i vom 20. Dezember 2023 klargestellt: Es spielt keine Rolle, ob der Täter selbst wusste, dass bereits ermittelt wird.
3. Freiwilligkeit
Die Gutmachung muss ohne Zwang erfolgen. Das Gesetz sagt ausdrücklich: „wenngleich auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen zu sein“ (§ 167 Abs. 2 StGB). Wenn also Ihr Arbeitgeber sagt „Zahlen Sie, oder ich zeige Sie an“ — das schadet der Freiwilligkeit nicht. Echter Zwang — etwa durch unmittelbaren Strafverfolgungsdruck — schließt tätige Reue hingegen aus.
4. Vollständigkeit
Der „ganze aus seiner Tat entstandene Schaden“ muss ersetzt werden. Keine Teilzahlung, kein Kompromiss auf halber Strecke. Der OGH verlangt auch den Ersatz mittelbarer Schäden, soweit sie aus deliktstypischer Verknüpfung entstanden und für den Täter objektiv überschaubar waren (OGH 12 Os 107/18d vom 24. Jänner 2019). Bei mehreren Geschädigten muss der gesamte Schaden gegenüber allen gutgemacht werden.
Sonderfall: Realistische Verpflichtung bei Ratenzahlung
Wer nicht sofort zahlen kann, darf sich vertraglich verpflichten. Aber die Verpflichtung muss realistisch sein. Der OGH hat in 11 Os 97/16y vom 15. November 2016 einem Angeklagten die tätige Reue verweigert, der Monatsraten von EUR 300 bei einer Gesamtschuld vereinbart hatte, die eine Laufzeit von 240 Jahren ergeben hätte. Die Verpflichtung muss so kalkuliert sein, dass die vollständige Tilgung innerhalb der normalen Lebenserwartung des Täters möglich ist.
Welche Delikte sind reuefähig? Die vollständige Liste
§ 167 Abs. 1 StGB zählt 25 Delikte abschließend auf. Diese Liste ist ein numerus clausus — nur die hier genannten Delikte kommen für tätige Reue in Frage. Die folgende Tabelle zeigt alle reuefähigen Delikte mit ihrer praktischen Relevanz.
| Paragraph | Delikt | Praxisrelevanz |
|---|---|---|
| § 125 | Sachbeschädigung | Häufig |
| § 126a | Datenbeschädigung | Zunehmend |
| § 126b | Störung Computersystem | Zunehmend |
| § 127 | Diebstahl | Sehr häufig |
| § 132 | Entziehung von Energie | Selten |
| § 133 | Veruntreuung | Häufig |
| § 134 | Unterschlagung | Häufig |
| § 135 | Dauernde Sachentziehung | Mittel |
| § 137 | Eingriff Jagd-/Fischereirecht | Selten |
| § 141 | Entwendung | Mittel |
| § 146 | Betrug | Sehr häufig |
| § 148a | Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch | Zunehmend |
| § 149 | Erschleichung einer Leistung | Häufig |
| § 150 | Notbetrug | Selten |
| § 153 | Untreue | Häufig |
| § 153a | Geschenkannahme durch Machthaber | Mittel |
| § 153b | Förderungsmissbrauch | Aktuell (COVID-Fälle) |
| § 153d | Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung | Mittel |
| § 154 | Wucher | Selten |
| § 156 | Betrügerische Krida | Mittel |
| § 157 | Schädigung fremder Gläubiger | Mittel |
| § 158 | Begünstigung eines Gläubigers | Mittel |
| § 159 | Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen | Mittel |
| § 162 | Vollstreckungsvereitelung | Mittel |
| § 164 | Hehlerei | Häufig |
Wichtige Ausnahmen: Diese Delikte sind NICHT reuefähig
- Raub (§ 142 StGB) und schwerer Raub (§ 143 StGB)
- Erpressung (§ 144 StGB) — Gewaltdelikte sind generell ausgenommen
- Räuberischer Diebstahl (§ 131 StGB) — allerdings hat der OGH in 12 Os 107/18d klargestellt, dass tätige Reue für den Vermögensteil des Delikts möglich ist. Die konsumierten Delikte (Körperverletzung, Nötigung) leben in diesem Fall wieder auf
- Alle Körperverletzungsdelikte (§§ 83 ff. StGB)
- Alle Sexualdelikte
Abs. 2 vs. Abs. 3: Zwei Wege zur Straffreiheit
§ 167 StGB kennt zwei grundlegend verschiedene Wege zur Straffreiheit. Der Unterschied betrifft vor allem die Frage, ob die Behörde bereits von der Tat weiß.
§ 167 Abs. 2: Gutmachung vor Behördenkenntnis
Dies ist der Regelfall. Der Täter macht den Schaden gut, bevor Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht von seinem Verschulden erfahren. Das kann auf zwei Arten geschehen:
- Z 1 — Sofortige vollständige Zahlung: Der gesamte Schaden wird tatsächlich ersetzt. Die Strafbarkeit ist sofort und endgültig aufgehoben.
- Z 2 — Vertragliche Verpflichtung: Der Täter verpflichtet sich vertraglich, den Schaden innerhalb einer bestimmten Zeit vollständig gutzumachen. Die Strafbarkeit ist vorläufig aufgehoben — lebt aber wieder auf, wenn die Verpflichtung nicht eingehalten wird.
Kritisch: Das „Andringen des Verletzten“ schadet nicht. Wenn der Geschädigte sagt „Zahlen Sie, oder ich gehe zur Polizei“, ist das kein Zwang im Sinne des § 167 Abs. 2 StGB — solange der Täter sich frei entscheiden kann.
§ 167 Abs. 3: Selbstanzeige mit Erlag bei der Behörde
Dieser Weg funktioniert auch dann, wenn die Behörde bereits Kenntnis hat. Der Täter erstattet eine Selbstanzeige, die sein Verschulden offenbart, und legt gleichzeitig den gesamten Schadensbetrag bei der Behörde. Beide Elemente müssen zusammen vorliegen — die Selbstanzeige allein genügt nicht, der Erlag allein genügt nicht.
Wiederaufleben der Strafbarkeit
Bei der vertraglichen Verpflichtung (Abs. 2 Z 2) gilt: Hält der Täter die vereinbarten Raten nicht ein, lebt die Strafbarkeit rückwirkend wieder auf. Das Verfahren kann dann eingeleitet oder fortgesetzt werden. Diese Konsequenz macht es umso wichtiger, nur Verpflichtungen einzugehen, die auch tatsächlich erfüllt werden können.
OGH-Rechtsprechung zur tätigen Reue
Der OGH hat die Voraussetzungen des § 167 StGB in mehreren Entscheidungen präzisiert. Drei davon sind für die Praxis besonders relevant.
Realistische Verpflichtung: OGH 11 Os 97/16y vom 15. November 2016
Ein Angeklagter verpflichtete sich zur Schadensrückzahlung in Monatsraten von EUR 300. Das Problem: Die rechnerische Laufzeit betrug 240 Jahre. Der OGH stellte klar, dass eine vertragliche Verpflichtung, die die durchschnittliche Lebensdauer eines Menschen überschreitet, den Strafaufhebungsgrund nicht herstellt. Die Ratenzahlung muss so kalkuliert sein, dass die vollständige Tilgung innerhalb der Lebenszeit realistisch erreichbar ist.
Ergänzend hat der Verlag Österreich (JSt 2017/04/029) zu dieser Entscheidung angemerkt: Ein zivilrechtlicher Vergleich nach § 1380 ABGB kann unter Umständen als vollständige Schadensgutmachung qualifiziert werden — auch wenn der vereinbarte Betrag unter dem tatsächlichen Schaden liegt, sofern die Vereinbarung sachlich als vollständige Schadensgutmachung zu werten ist.
Deliktstypischer Schaden: OGH 12 Os 107/18d vom 24. Jänner 2019
Ein Täter hatte bei einem räuberischen Diebstahl (§ 131 StGB) Ausweisdokumente gestohlen und das Opfer dabei leicht verletzt. Er gab die gestohlenen Gegenstände an die Behörde zurück. Der OGH entschied: Tätige Reue beim räuberischen Diebstahl bewirkt nur die Aufhebung der Strafbarkeit wegen des Vermögensdelikts. Die konsumierten Delikte — Körperverletzung und Nötigung — leben wieder auf. Der erforderliche Schadenersatz umfasst nur den „aus deliktstypischer Verknüpfung entstandenen, für den Täter in seinem Ausmaß objektiv überschaubaren Vermögensschaden“.
Subjektive Kenntnis irrelevant: OGH 13 Os 100/23i vom 20. Dezember 2023
Ein Beschwerdeführer zahlte die Forderung im Zuge des Hauptverfahrens — also nach behördlicher Kenntnisnahme. Der OGH stellte klar: Für die Rechtzeitigkeitsprüfung kommt es ausschließlich auf den objektiven Zeitpunkt der Behördenkenntnis an. Ob der Täter selbst wusste, dass bereits ermittelt wird, ist unerheblich. Wer also in dem Glauben zahlt, noch rechtzeitig zu sein, obwohl die Behörde bereits Kenntnis hat, kann sich auf § 167 Abs. 2 StGB nicht berufen.
Praxis-Szenarien: So läuft es in der Realität
Die folgenden Szenarien zeigen typische Konstellationen aus der strafverteidigungsrechtlichen Praxis. Sie verdeutlichen, wie eng das Zeitfenster für tätige Reue ist — und welche Alternativen bleiben, wenn es sich geschlossen hat.
Szenario 1: Mitarbeiter-Diebstahl — das Fenster ist noch offen
Ausgangslage: Ein Lagerist entnimmt über sechs Monate Waren im Gesamtwert von EUR 4.200 aus dem Betrieb. Der Arbeitgeber bemerkt den Fehlbestand bei einer Inventur, hat aber noch keine Anzeige erstattet.
Rechtliche Einschätzung: Veruntreuung (§ 133 StGB) oder Diebstahl (§ 127 StGB) — beides reuefähig. Solange keine Behörde informiert ist, steht das Fenster für tätige Reue offen. Sofortiger Anwaltskontakt, vollständige Rückzahlung organisieren, schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Der Zeitpunkt ist kritisch.
Szenario 2: Betrug — die Behörde weiß es bereits
Ausgangslage: Ein Angeklagter hat EUR 15.000 durch falschen Vorwand erschlichen (§ 146 StGB). Die Staatsanwaltschaft ermittelt bereits.
Rechtliche Einschätzung: Tätige Reue nach § 167 Abs. 2 scheidet aus — die Behörde hat Kenntnis. Kein Strafaufhebungsgrund. Aber: Die vollständige Schadensgutmachung ist ein starker Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z 15 StGB. Außerdem kann Diversion möglich sein, wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt. Schadensgutmachung lohnt sich also auch zu diesem Zeitpunkt.
Szenario 3: Förderungsmissbrauch — COVID-19
Ausgangslage: Ein Unternehmer hat COVID-Kurzarbeitsbeihilfe in Höhe von EUR 22.000 unrechtmäßig bezogen. Im Zuge einer Förderprüfung wird der Missbrauch entdeckt.
Rechtliche Einschätzung: Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB) ist reuefähig. Entscheidend: Hat die Behörde bereits Kenntnis vom konkreten Verschulden — oder läuft nur eine allgemeine Prüfung? Im letzteren Fall kann die Rückzahlung noch als tätige Reue wirken. Wenn die Behörde bereits konkret informiert ist, bleibt die Selbstanzeige mit gleichzeitigem Erlag (§ 167 Abs. 3) als Option.
Szenario 4: Sachbeschädigung — „Auf Andringen des Verletzten“
Ausgangslage: Jemand beschädigt im Streit das Auto eines Nachbarn (Schaden EUR 1.800). Der Nachbar hat noch keine Anzeige gestellt, droht aber damit.
Rechtliche Einschätzung: Sachbeschädigung (§ 125 StGB) ist reuefähig. Die Drohung des Nachbarn schadet der Freiwilligkeit nicht — § 167 Abs. 2 StGB sagt ausdrücklich: „wenngleich auf Andringen des Verletzten“. Solange keine Behörde involviert ist, ist tätige Reue möglich. Zahlung organisieren, schriftliche Bestätigung des Geschädigten einholen.
Szenario 5: Hehlerei — zu spät für tätige Reue
Ausgangslage: Jemand kauft wissentlich gestohlene Elektronikartikel und verkauft sie weiter. Die Polizei ermittelt wegen des Diebstahls und kommt dabei auf den Hehler.
Rechtliche Einschätzung: Hehlerei (§ 164 StGB) ist reuefähig — aber die Behörde hat durch die Diebstahlsermittlung bereits Kenntnis. § 167 Abs. 2 ist gesperrt. Die Schadensgutmachung bleibt trotzdem sinnvoll: als Milderungsgrund (§ 34 Abs. 1 Z 15 StGB) und als Grundlage für eine mögliche Diversion.
Taktische Hinweise für Betroffene
Tätige Reue ist kein Selbstläufer. Die folgenden Punkte entscheiden in der Praxis über Erfolg oder Misserfolg.
1. Zeitpunkt ist alles
Das Fenster schließt sich, sobald die Behörde vom konkreten Verschulden erfährt. Nicht vom bloßen Verdacht — vom Verschulden. Das ist oft eine Grauzone. Holen Sie sich sofort eine anwaltliche Beurteilung, ob das Zeitfenster noch offen ist.
2. Freiwilligkeit dokumentieren
Die Zahlung muss nachweisbar freiwillig sein. Schriftliche Bestätigung vom Geschädigten, dass keine Anzeige vorlag. Kein Zahlungsdruck durch laufende Ermittlung.
3. Vollständigkeit sicherstellen
Keine Teilzahlung. Wenn nötig, Kredit aufnehmen, um den gesamten Schaden zu decken. Mittelbare Folgeschäden klären. Im Zweifel: Schaden exakt aufklären, bevor gezahlt wird.
4. Ratenzahlungsvereinbarung: Schriftlich und realistisch
Endtermin, Betrag und Ratenhöhe müssen so sein, dass vollständige Tilgung innerhalb der normalen Lebenserwartung möglich ist (OGH 11 Os 97/16y). Schriftlich mit Unterschrift beider Parteien.
5. Auch bei Behördenkenntnis nicht aufgeben
§ 167 Abs. 3 (Selbstanzeige mit Erlag) kann noch greifen. Und selbst wenn tätige Reue nicht mehr möglich ist: Vollständige Schadensgutmachung ist der stärkste Milderungsgrund nach § 34 StGB und die beste Basis für eine Diversion.
Abgrenzung: Tätige Reue, Diversion, Milderungsgrund
Drei Instrumente, die oft verwechselt werden. Alle hängen mit Schadensgutmachung zusammen — aber ihre Wirkung ist grundverschieden.
| Instrument | Rechtsgrundlage | Wirkung | Zeitpunkt |
|---|---|---|---|
| Tätige Reue | § 167 StGB | Strafbarkeit vollständig aufgehoben | Vor Behördenkenntnis (Abs. 2) oder bei Selbstanzeige (Abs. 3) |
| Diversion | §§ 198 ff. StPO | Verfahren wird eingestellt — keine Verurteilung, aber im Strafregister | Nach Behördenkenntnis, setzt Zustimmung der StA voraus |
| Milderungsgrund | § 34 Abs. 1 Z 15 StGB | Niedrigere Strafe bei Verurteilung | Jederzeit bis zur Urteilsverkündung |
Der entscheidende Unterschied: Tätige Reue wirkt automatisch. Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, ist die Strafbarkeit aufgehoben — kein Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft. Diversion hingegen erfordert die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und ist an weitere Bedingungen geknüpft.
Strafverteidigung bei Vermögensdelikten — Mag. Zaid Rauf
Wenn Sie wegen eines Vermögensdelikts eine Anzeige befürchten oder bereits eine Vorladung erhalten haben, ist die Zeit entscheidend. Tätige Reue funktioniert nur, wenn rechtzeitig und vollständig gehandelt wird. Als Strafverteidiger in Wien berate ich Sie zur optimalen Strategie — ob sofortige Schadensgutmachung, vertragliche Verpflichtung oder Selbstanzeige mit Erlag.
RAUF Rechtsanwälte GmbH
Bleichergasse 8/12, 1090 Wien
Telefon: +43 1 890 3865
Erstberatung: EUR 250 (wird auf das Mandat angerechnet)
Häufige Fragen zur tätigen Reue
Tätige Reue ist möglich, bevor die Behörde (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) vom Verschulden des Täters Kenntnis erlangt hat. Die Schadensgutmachung muss vollständig und freiwillig erfolgen. Alternativ genügt eine vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung. Der dritte Weg — Selbstanzeige mit gleichzeitigem Erlag bei der Behörde (§ 167 Abs. 3 StGB) — funktioniert auch nach Behördenkenntnis.
§ 167 Abs. 1 StGB zählt 25 Delikte abschließend auf. Darunter: Diebstahl (§ 127), Betrug (§ 146), Untreue (§ 153), Veruntreuung (§ 133), Unterschlagung (§ 134), Sachbeschädigung (§ 125), Hehlerei (§ 164) und Förderungsmissbrauch (§ 153b). Nicht erfasst sind Gewaltdelikte wie Raub (§ 142) und Erpressung (§ 144) sowie alle Körperverletzungs- und Sexualdelikte.
Nein. Der OGH verlangt die vollständige Gutmachung des gesamten Schadens. Eine Teilzahlung hebt die Strafbarkeit nicht auf. Sie kann aber als Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z 15 StGB berücksichtigt werden und die Tür zur Diversion öffnen.
Die Strafbarkeit lebt rückwirkend wieder auf (§ 167 Abs. 2 letzter Satz StGB). Der Strafaufhebungsgrund entfällt. Das Strafverfahren kann eingeleitet oder fortgesetzt werden. Gehen Sie daher nur Verpflichtungen ein, die Sie auch tatsächlich erfüllen können.
Nach § 167 Abs. 2 StGB grundsätzlich nicht — diese Variante setzt voraus, dass die Behörde noch keine Kenntnis vom Verschulden hat. Aber: § 167 Abs. 3 StGB ermöglicht Straffreiheit durch Selbstanzeige mit gleichzeitigem Erlag des gesamten Schadensbetrags bei der Behörde. Und selbst wenn beide Varianten ausscheiden, bleibt die Schadensgutmachung ein starker Milderungsgrund.
Tätige Reue (§ 167 StGB) ist ein materiell-rechtlicher Strafaufhebungsgrund — die Strafbarkeit ist von Anfang an aufgehoben, automatisch und ohne Ermessensspielraum. Diversion (§§ 198 ff. StPO) ist ein prozessuales Instrument: Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden und sie zustimmt. Tätige Reue wirkt bereits vor Behördenkontakt; Diversion setzt ein laufendes Verfahren voraus.
Technisch können Sie den Schaden selbst ersetzen. Praktisch ist anwaltliche Begleitung entscheidend: Die Zahlung muss korrekt dokumentiert sein, der Zeitpunkt ist juristisch kritisch, und die Schadensberechnung muss vollständig sein. Ein Fehler — etwa eine Teilzahlung statt der Gesamtsumme oder eine Zahlung nach Behördenkenntnis — kann die Straffreiheit kosten.
Ja. § 167 StGB unterscheidet nicht zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Entscheidend ist, dass ein reuefähiges Delikt vorliegt und der gesamte Schaden gutgemacht wird. Die Schuldform spielt für die tätige Reue keine Rolle.
Der OGH hat in 11 Os 97/16y vom 15. November 2016 klargestellt: Die vertragliche Verpflichtung muss so gestaltet sein, dass der Täter den Schaden realistischerweise in seiner Lebenszeit vollständig ersetzen kann. Ein Ratenzahlungsplan über 240 Jahre erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die Raten müssen in einer Höhe vereinbart werden, die eine Tilgung innerhalb der normalen Lebenserwartung ermöglicht.
Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar EUR 250. Dieser Betrag wird auf ein späteres Mandat vollständig angerechnet. In der Erstberatung analysiere ich Ihren konkreten Fall, beurteile ob das Zeitfenster für tätige Reue noch offen ist und entwickle eine Strategie — ob Sofortzahlung, vertragliche Verpflichtung oder Schadensgutmachung als Milderungsgrund.
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