Schwere Körperverletzung nach §§ 84, 87 StGB
Eine Schlägerei, ein Faustschlag, ein Sturz — und plötzlich steht im Strafantrag nicht mehr „Körperverletzung“, sondern „schwere Körperverletzung nach § 84 StGB“. Der Unterschied ist gravierend: Es drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe — das ist bei § 84 Abs 4 StGB der Regelfall. Bei absichtlich schwerer Körperverletzung nach § 87 StGB sogar ein bis zehn Jahre. Das Verfahren wird nicht mehr am Bezirksgericht geführt, sondern am Landesgericht für Strafsachen Wien.
Die gute Nachricht: Nicht jede Verletzung ist automatisch eine schwere. Die Abgrenzung zwischen einfacher und schwerer Körperverletzung bietet erhebliche Verteidigungsspielräume — bei der Qualifikation, beim Vorsatznachweis und bei der Strafzumessung. Der OGH hat die Voraussetzungen in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert. Genau dort setze ich als Strafverteidiger in Wien an.
Auf dieser Seite erkläre ich den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach § 84 StGB, die absichtlich schwere Körperverletzung nach § 87 StGB, die aktuellen Strafrahmen und die Verteidigungsstrategien, die in der Praxis funktionieren.
Erkennen Sie sich wieder?
- Sie haben eine Vorladung oder einen Strafantrag wegen schwerer Körperverletzung erhalten
- Das Opfer war länger als 24 Tage im Krankenstand und aus der einfachen KV wurde plötzlich eine schwere
- Ihnen wird absichtlich schwere Körperverletzung nach § 87 StGB vorgeworfen
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Inhaltsverzeichnis
- Was ist schwere Körperverletzung nach § 84 StGB?
- Ablauf eines Strafverfahrens bei schwerer Körperverletzung
- Schwere Körperverletzung — Beispiele aus der Praxis
- Welche Strafe droht bei schwerer Körperverletzung?
- Absichtlich schwere Körperverletzung nach § 87 StGB
- Versuchte schwere Körperverletzung — gibt es das?
- Fahrlässige schwere Körperverletzung
- Diversion und Verjährung bei schwerer Körperverletzung
- Schwere Körperverletzung im Jugendstrafrecht
- Erfolge aus der Praxis
- Häufige Fragen (FAQ)
Ablauf eines Strafverfahrens bei schwerer Körperverletzung
Das Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung läuft in vier Phasen ab. Anders als bei einfacher Körperverletzung ist das Landesgericht zuständig — nicht das Bezirksgericht. In jeder Phase gibt es Verteidigungsmöglichkeiten.
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Die Einstufung als „schwere“ Körperverletzung hängt oft an einem einzigen ärztlichen Gutachten — konkret an der Frage, ob die Gesundheitsschädigung länger als 24 Tage gedauert hat. Lassen Sie dieses Gutachten immer durch einen Strafverteidiger prüfen. In meiner Praxis habe ich mehrfach erreicht, dass ein Privatgutachten die Krankenstandsdauer korrigiert hat — und aus der schweren KV eine einfache wurde. Das bedeutet: statt Landesgericht nur Bezirksgericht, statt Freiheitsstrafe eine Geldstrafe.
Was ist schwere Körperverletzung nach § 84 StGB?
Eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB liegt vor, wenn die Tat eine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen Dauer verursacht — oder eine an sich schwere Verletzung. Es genügt eine der beiden Alternativen. Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.
§ 84 StGB ist kein eigenständiges Delikt, sondern eine Qualifikation der einfachen Körperverletzung nach § 83 StGB. Der Grundtatbestand — Misshandlung am Körper oder Gesundheitsschädigung — muss vorliegen. Die Qualifikation tritt hinzu, wenn der tatsächlich eingetretene Erfolg schwer ist.
Die 24-Tage-Regel
Die häufigste Variante der schweren Körperverletzung: Die Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit dauert länger als 24 Tage. Entscheidend ist nicht der subjektive Krankenstand des Opfers, sondern die objektive Dauer der Gesundheitsbeeinträchtigung — festgestellt durch ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten.
Der 24. Tag selbst reicht nicht aus. Erst ab dem 25. Tag liegt eine schwere Körperverletzung vor. Diese Grenze ist hart: Ein Nasenbeinbruch mit 23 Tagen Heilungsdauer ist einfache KV, derselbe Bruch mit 25 Tagen ist schwere KV.
Die „an sich schwere Verletzung“
Die zweite Alternative ist die „an sich schwere Verletzung“ — unabhängig von der Dauer. Der OGH beurteilt die Schwere nach vier Kriterien (RS0092473): Wichtigkeit des verletzten Organs, Schwere des gesundheitlichen Nachteils, Gefährlichkeit der Verletzung und Möglichkeit weiterer Folgen.
§ 84 nach dem StRÄG 2015 — selbständige und unselbständige Qualifikationen
Seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 enthält § 84 StGB mehrere Qualifikationsstufen, die untereinander konkurrieren können. Abs 1 (schwerer Erfolg bei Misshandlungsvorsatz) ist eine unselbständige Qualifikation. Abs 4 (Vorsatz auf schweren Erfolg oder Verwendung einer Waffe) ist eine selbständige Qualifikation mit eigenem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren. Die Verwendung einer Waffe ist dabei eine eigenständige Qualifikation — unabhängig davon, ob tatsächlich eine schwere Verletzung eingetreten ist.
Diese Unterscheidung ist für die Verteidigung zentral: Wenn die Staatsanwaltschaft die falsche Qualifikation anklagt, liegt ein Subsumtionsfehler vor.
Schwere Körperverletzung — Beispiele aus der Praxis
Ob eine Verletzung als „schwer“ gilt, hängt vom Einzelfall ab. Die folgende Liste zeigt typische Verletzungen und ihre Einstufung durch die Gerichte:
- Nasenbeinbruch mit Verschiebung der Bruchenden: An sich schwere Verletzung — auch ohne Operation und ohne Dauerschaden (OGH 11 Os 77/75)
- Bänderriss am Sprunggelenk: An sich schwere Verletzung nach ständiger OGH-Rechtsprechung
- Rippenbruch (einzeln): In der Regel schwere KV wegen Heilungsdauer über 24 Tage
- Kieferbruch: An sich schwere Verletzung, häufig bei Faustschlägen
- Schädel-Hirn-Trauma mit Bewusstlosigkeit: An sich schwere Verletzung
- Gehirnerschütterung ohne Bewusstlosigkeit: Abhängig von der Dauer — die genaue Heilungsdauer sollte gutachterlich überprüft werden
- Zahnverlust (bleibender Zahn): An sich schwere Verletzung
- Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS): Ob eine PTBS eine an sich schwere Gesundheitsschädigung darstellt, ist einzelfallabhängig und gutachterlich zu beurteilen
Welche Strafe droht bei schwerer Körperverletzung?
Der Strafrahmen bei schwerer Körperverletzung reicht von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (§ 84 Abs 1 StGB) bis zu fünfzehn Jahren (§ 87 Abs 2 bei Todesfolge). Eine Geldstrafe ist bei schwerer Körperverletzung nicht vorgesehen — es droht ausschließlich Freiheitsstrafe. Allerdings kann diese bedingt (auf Bewährung) nachgesehen werden.
| Delikt | Paragraph | Strafrahmen | Zuständigkeit |
|---|---|---|---|
| Einfache Körperverletzung | § 83 StGB | bis 1 Jahr oder Geldstrafe | Bezirksgericht |
| Schwere KV (schwerer Erfolg) | § 84 Abs 1 StGB | bis 3 Jahre | Landesgericht (Einzelrichter) |
| Schwere KV mit Vorsatz auf schweren Erfolg / mit Verwendung einer Waffe | § 84 Abs 4 StGB | 6 Monate bis 5 Jahre | Landesgericht (Schöffengericht) |
| Schwere KV mit Lebensgefahr / gegen 2+ Personen | § 84 Abs 5 StGB | 6 Monate bis 5 Jahre | Landesgericht (Einzelrichter) |
| Absichtlich schwere KV | § 87 Abs 1 StGB | 1 bis 10 Jahre | Landesgericht (Schöffengericht) |
| Absichtlich schwere KV mit Todesfolge | § 87 Abs 2 StGB | 5 bis 15 Jahre | Landesgericht (Schöffengericht) |
Bedingte Strafe bei schwerer Körperverletzung
Bei § 84 Abs 1 StGB und Unbescholtenheit ist eine bedingte Strafe (Bewährung) durchaus möglich. Das Gericht setzt die Freiheitsstrafe aus und bestimmt eine Probezeit von ein bis drei Jahren. Bei § 84 Abs 4 oder § 87 StGB wird die bedingte Strafnachsicht restriktiver gehandhabt — ist aber bei Unbescholtenheit und günstiger Prognose grundsätzlich möglich.
Milderungs- und Erschwerungsgründe
| Mildernd (§ 34 StGB) | Erschwerend (§ 33 StGB) |
|---|---|
| Unbescholtenheit | Einschlägige Vorstrafen |
| Provokation durch das Opfer | Brutale Begehungsweise |
| Geständnis und Reue | Wehrlosigkeit des Opfers |
| Schadensgutmachung / Schmerzengeld | Verwendung einer Waffe |
| Alkoholisierung (in Ausnahmefällen) | Mehrere Verletzte |
Absichtlich schwere Körperverletzung nach § 87 StGB
Bei der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB drohen ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Im Unterschied zu § 84 verlangt § 87 nicht bloß Vorsatz, sondern Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) — der Täter muss es geradezu darauf angelegt haben, eine schwere Verletzung herbeizuführen. Das ist die höchste Vorsatzform im österreichischen Strafrecht.
Abgrenzung: Vorsatz (§ 84) vs. Absicht (§ 87)
Die Abgrenzung zwischen § 84 und § 87 ist eine der häufigsten Verteidigungsfragen bei Körperverletzungsdelikten:
- § 84 Abs 1 StGB: Der Täter hat die Misshandlung vorsätzlich begangen. Der schwere Erfolg tritt fahrlässig ein — der Täter hat ihn nicht gewollt, aber vorhersehen können.
- § 84 Abs 4 StGB: Der Täter hat den schweren Erfolg mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen (dolus eventualis).
- § 87 Abs 1 StGB: Der Täter hat die schwere Verletzung absichtlich herbeigeführt — es war sein Ziel, nicht nur eine in Kauf genommene Nebenfolge.
In der Praxis scheitert der Nachweis der Absicht häufig. Wer in einer Schlägerei zuschlägt, nimmt eine schwere Verletzung möglicherweise in Kauf — das begründet § 84 Abs 4, nicht § 87. Die Absicht muss positiv nachgewiesen werden, nicht bloß aus dem Verletzungsbild geschlossen werden.
Dauerfolgen und Todesfolge (§ 87 Abs 2 StGB)
Führt die absichtlich schwere Körperverletzung zu einer schweren Dauerfolge im Sinne des § 85 StGB — etwa dem Verlust eines Auges, einer Lähmung oder einer schweren psychischen Erkrankung — erhöht sich der Strafrahmen auf ein bis fünfzehn Jahre. Bei Todesfolge drohen fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe.
Der OGH hat klargestellt, dass die Qualifikation nach § 87 Abs 2 den tatsächlichen Eintritt der Dauerfolge voraussetzt. Wurde die Dauerfolge vom Täter beabsichtigt, ist aber nicht eingetreten, konkurrieren §§ 15, 87 Abs 1 und § 85 Abs 2 in echter Konkurrenz (OGH 13 Os 79/22z vom 28. September 2022).
Versuchte schwere Körperverletzung — gibt es das?
Die klassische versuchte schwere Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 1 StGB bleibt nach ständiger OGH-Rechtsprechung rechtlich unmöglich. § 84 Abs 1 ist ein reines Erfolgsdelikt — ohne tatsächlichen Eintritt der schweren Verletzung gibt es keinen Versuch.
Aber: Seit der Neufassung des § 84 Abs 4 StGB (Vorsatz auf schweren Erfolg) ist ein Versuch nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB rechtlich möglich. Denn § 84 Abs 4 enthält ein subjektives Tatbestandsmerkmal (den Vorsatz auf die schwere Verletzung), das über den bloßen Erfolg hinausgeht. Wer mit Vorsatz auf eine schwere Verletzung zuschlägt, das Opfer aber nur leicht verletzt, kann daher wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB verfolgt werden.
Wann ist ein Versuch sonst möglich?
Bei der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 StGB ist ein Versuch ebenfalls denkbar. Wenn der Täter absichtlich eine schwere Verletzung herbeiführen wollte, dies aber nicht gelungen ist, liegt eine versuchte absichtlich schwere Körperverletzung nach §§ 15, 87 StGB vor. Voraussetzung: Die Absicht (nicht bloß Vorsatz) muss nachgewiesen werden.
Hinweis: Diese Entscheidung bezieht sich auf § 84 Abs 1. Seit Einführung des § 84 Abs 4 StGB ist ein Versuch bei dieser Variante rechtlich möglich.
Fahrlässige schwere Körperverletzung
Bei fahrlässiger schwerer Körperverletzung nach § 88 Abs 1 zweiter Fall StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt. Typische Fälle: Verkehrsunfälle, Arbeitsunfälle, Hundebisse.
Die Abgrenzung zu § 84 StGB betrifft die Vorsatzebene: Bei § 84 Abs 1 liegt Misshandlungsvorsatz vor, der schwere Erfolg tritt fahrlässig ein. Bei § 88 fehlt jeglicher Vorsatz — auch die Grundhandlung erfolgt fahrlässig. Der Strafrahmen unterscheidet sich erheblich.
Mehr dazu auf meiner Seite zur fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB.
Diversion und Verjährung bei schwerer Körperverletzung
Eine Diversion ist bei schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB grundsätzlich möglich. Die Strafdrohung beträgt bis zu drei Jahre — das liegt innerhalb der Diversionsgrenze. Voraussetzung: Die Schuld darf nicht als schwer einzustufen sein, der Schaden muss gutgemacht werden und es dürfen keine spezialpräventiven Bedenken bestehen.
Bei § 84 Abs 4 und Abs 5 StGB (Strafrahmen sechs Monate bis fünf Jahre) sowie bei § 87 StGB (ein bis zehn Jahre) scheidet Diversion aus. Hier liegt die Strafdrohung über der Diversionsgrenze.
Verjährung
Schwere Körperverletzung nach § 84 StGB verjährt nach fünf Jahren (§ 57 Abs 3 StGB). Die Frist beginnt mit Abschluss der Tathandlung. Werden innerhalb der Frist Ermittlungsschritte gesetzt, verlängert sie sich um die Hälfte auf siebeneinhalb Jahre.
Bei absichtlich schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (bis zehn Jahre) beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Bei § 87 Abs 2 mit Todesfolge (bis fünfzehn Jahre) ebenfalls zehn Jahre.
| Delikt | Strafdrohung | Verjährung | Diversion |
|---|---|---|---|
| § 84 Abs 1 StGB | bis 3 Jahre | 5 Jahre | Grundsätzlich möglich |
| § 84 Abs 4 StGB | 6 Monate bis 5 Jahre | 5 Jahre | Grundsätzlich möglich |
| § 84 Abs 5 StGB | 6 Monate bis 5 Jahre | 5 Jahre | Grundsätzlich möglich |
| § 87 Abs 1 StGB | 1 bis 10 Jahre | 10 Jahre | Ausgeschlossen |
| § 87 Abs 2 StGB | 5 bis 15 Jahre | 10 Jahre | Ausgeschlossen |
Schwere Körperverletzung im Jugendstrafrecht
Für Jugendliche (14 bis 17 Jahre) gelten bei schwerer Körperverletzung reduzierte Strafrahmen. Nach § 5 Z 4 JGG wird die Höchststrafe halbiert, die Mindeststrafe entfällt. Bei § 84 Abs 1 StGB bedeutet das: maximal eineinhalb Jahre statt drei Jahre.
Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Diversion wird bevorzugt angewendet — auch bei Delikten, bei denen sie im Erwachsenenstrafrecht schwieriger zu erreichen wäre. Außergerichtlicher Tatausgleich, gemeinnützige Leistungen und Bewährungshilfe sind die gängigen Diversionsmaßnahmen.
Als Co-Autor des JGG-Kommentars im Linde Verlag kenne ich die Besonderheiten des Jugendstrafrechts aus der wissenschaftlichen und der praktischen Perspektive. Bei jungen Mandanten setze ich konsequent auf Diversion und außergerichtliche Lösungen.
Mehr zum Thema auf meiner Seite zum Jugendstrafrecht in Österreich.
So verteidigen wir bei schwerer Körperverletzung — Erfolge aus der Praxis
Einstellung bei § 87 StGB — Notwehr gegen Überfallversuch
Ausgangslage: Meinem Mandanten wurde absichtlich schwere Körperverletzung nach § 87 StGB vorgeworfen. Er hatte einen Mann mit einem Messerstich am Oberschenkel verletzt. Die Staatsanwaltschaft ging von einem unprovoziertem Angriff aus.
Verteidigungsstrategie: Durch Zeugenbefragungen und Analyse der Videoüberwachung konnte ich nachweisen, dass mein Mandant zuvor überfallen worden war. Die Verletzung erfolgte in Notwehr nach § 3 StGB gegen einen tätlichen Angriff.
Ergebnis: Rechtskräftige Einstellung des Verfahrens.
Einstellung bei Beteiligung an schwerer Körperverletzung
Ausgangslage: Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, sich an einem tätlichen Angriff auf eine Person beteiligt zu haben. Die Anklage lautete auf schwere Körperverletzung in Mittäterschaft.
Verteidigungsstrategie: Systematischer Angriff auf die Beteiligungsform. Ich konnte darlegen, dass die Beweislage für eine aktive Beteiligung meines Mandanten am Angriff nicht ausreichte. Anwesenheit am Tatort allein begründet keine Mittäterschaft.
Ergebnis: Rechtskräftige Einstellung.
Diversion bei Körperverletzung mit Dauerfolgen (§ 85 StGB)
Ausgangslage: Meinem Mandanten wurde Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 StGB vorgeworfen.
Verteidigungsstrategie: Ein gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten ergab, dass keine Dauerfolgen im Sinne des § 85 StGB vorlagen. Damit entfiel die Qualifikation und eine diversionelle Erledigung wurde möglich.
Ergebnis: Diversionelle Erledigung. Keine Verurteilung, kein Strafregistereintrag.
Häufige Fragen zur schweren Körperverletzung
Eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB liegt vor, wenn die Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als 24 Tage dauert oder eine an sich schwere Verletzung vorliegt. An sich schwere Verletzungen sind etwa Nasenbeinbrüche mit Verschiebung, Bänderrisse oder Knochenbrüche. Die Dauer wird durch ein gerichtsmedizinisches Gutachten festgestellt — nicht durch den Krankenstand des Opfers.
Bei schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB beträgt der Strafrahmen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Bei Vorsatz auf den schweren Erfolg (§ 84 Abs 4) sechs Monate bis fünf Jahre. Eine bedingte Strafe ist bei Unbescholtenheit und günstiger Prognose durchaus möglich. Geldstrafe ist bei § 84 nicht vorgesehen — nur Freiheitsstrafe.
Der zentrale Unterschied liegt in der Vorsatzform. Bei § 84 genügt bedingter Vorsatz oder sogar Fahrlässigkeit hinsichtlich des schweren Erfolgs. Bei § 87 muss Absicht im Sinne des § 5 Abs 2 StGB vorliegen — der Täter muss die schwere Verletzung als sein Ziel angestrebt haben. § 87 hat daher einen wesentlich höheren Strafrahmen: ein bis zehn Jahre statt bis zu drei Jahre.
Nein. § 84 StGB sieht ausschließlich Freiheitsstrafe vor — keine Geldstrafe. Allerdings kann die Freiheitsstrafe bedingt (auf Bewährung) nachgesehen werden. Bei Unbescholtenheit und einer Verurteilung nach § 84 Abs 1 ist die bedingte Nachsicht durchaus möglich. Der Verurteilte muss dann die Strafe nicht antreten, sondern absolviert eine Probezeit.
Bei § 84 Abs 1 StGB ist ein Versuch nach ständiger OGH-Rechtsprechung rechtlich unmöglich, da es sich um ein reines Erfolgsdelikt handelt (OGH 15 Os 178/10f). Allerdings ist seit Einführung des § 84 Abs 4 StGB ein Versuch bei dieser Variante möglich, da hier ein Vorsatz auf den schweren Erfolg vorausgesetzt wird. Auch die versuchte absichtlich schwere Körperverletzung nach §§ 15, 87 StGB ist strafbar — setzt aber den Nachweis der Absicht voraus.
Bei § 84 Abs 1 StGB (bis drei Jahre Freiheitsstrafe) ist eine Diversion grundsätzlich möglich — etwa als außergerichtlicher Tatausgleich oder gemeinnützige Leistung. Auch bei § 84 Abs 4 und Abs 5 (bis fünf Jahre) ist Diversion grundsätzlich möglich, da die Diversionsgrenze bei fünf Jahren Strafdrohung liegt. Voraussetzung: Die Schuld darf nicht schwer sein, der Schaden muss gutgemacht werden. Bei § 87 StGB ist Diversion ausgeschlossen, da die Strafdrohung die Diversionsgrenze übersteigt.
Schwere Körperverletzung nach § 84 StGB verjährt nach fünf Jahren (§ 57 Abs 3 StGB). Die Frist beginnt mit Abschluss der Tathandlung. Bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verlängert sie sich um die Hälfte auf siebeneinhalb Jahre. Bei absichtlich schwerer KV nach § 87 Abs 1 beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
Eine „an sich schwere Verletzung“ ist eine Verletzung, die unabhängig von ihrer Dauer als schwer eingestuft wird. Der OGH beurteilt das nach vier Kriterien (RS0092473): Wichtigkeit des verletzten Organs, Schwere des gesundheitlichen Nachteils, Gefährlichkeit der Verletzung und Möglichkeit weiterer Folgen. Beispiele: Nasenbeinbruch mit Verschiebung, Bänderriss am Sprunggelenk, Bewusstlosigkeit.
Bei absichtlich schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren. Bei Eintritt einer schweren Dauerfolge (§ 85 StGB) ein bis fünfzehn Jahre. Hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, beträgt der Strafrahmen fünf bis fünfzehn Jahre. Diese Delikte werden vor dem Schöffengericht verhandelt.
Für Jugendliche (14–17 Jahre) wird die Höchststrafe nach § 5 JGG halbiert, die Mindeststrafe entfällt. Bei § 84 Abs 1 StGB bedeutet das: maximal eineinhalb Jahre statt drei Jahre. Diversion wird im Jugendstrafrecht bevorzugt angewendet. Mehr dazu auf meiner Seite zum Jugendstrafrecht.
Ja. Schwere Körperverletzung nach § 84 StGB wird am Landesgericht verhandelt — im Unterschied zur einfachen Körperverletzung (§ 83), die vor das Bezirksgericht gehört. Bei § 84 Abs 1 und Abs 5 entscheidet der Einzelrichter, bei § 84 Abs 4 und § 87 (einschließlich Abs 2) das Schöffengericht.
Die Kosten richten sich nach dem Umfang und der Komplexität des Falls. Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar EUR 250, das auf ein späteres Mandat angerechnet wird. Die weiteren Kosten werden im Erstgespräch transparent besprochen und richten sich nach dem Verfahrensabschnitt — Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung am Landesgericht oder Rechtsmittelverfahren. Rufen Sie mich an: 0676 601 7746.
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