Erpressung § 144 StGB – Strafe, Tatbestand & Verteidigung

Erpressung § 144 StGB Österreich – Waage und Richterhammer
Letzte Aktualisierung: Mai 2026 | Mag. Zaid Rauf, Strafverteidiger in Wien

Jemand droht Ihnen mit einer Anzeige, wenn Sie nicht zahlen. Oder ein Ex-Partner verlangt Geld, sonst landen private Fotos im Internet. Was nach einem privaten Streit klingt, ist strafrechtlich Erpressung nach § 144 StGB — und die Strafdrohung beginnt bei sechs Monaten Freiheitsstrafe. Bei schwerer Erpressung nach § 145 StGB drohen bis zu zehn Jahre.

Aber auch die Gegenseite ist real: Sie wurden wegen Erpressung angezeigt, obwohl Sie nur eine berechtigte Forderung durchsetzen wollten. Die Grenze zwischen erlaubtem Druckmittel und strafbarer Erpressung ist schmal. Genau dort entscheidet sich Ihr Verfahren — und genau dort setzt ein erfahrener Strafverteidiger in Wien an.

Auf dieser Seite erkläre ich den Tatbestand der Erpressung, die Strafrahmen, die wichtigsten OGH-Entscheidungen und die Verteidigungsstrategien, die in der Praxis funktionieren.

Erkennen Sie sich wieder?

  • Sie haben eine Vorladung wegen Erpressung oder versuchter Erpressung erhalten
  • Jemand hat Sie angezeigt, weil Sie eine Forderung mit Nachdruck eingetrieben haben
  • Sie werden mit der Veröffentlichung privater Inhalte erpresst und wissen nicht, was Sie tun sollen
  • Gegen einen Angehörigen läuft ein Ermittlungsverfahren wegen schwerer Erpressung

→ Dann lesen Sie weiter — oder rufen Sie mich direkt an: +43 1 890 3865

Vom Erpressungsvorwurf bis zur Verhandlung

Ein Strafverfahren wegen Erpressung durchläuft vier Phasen. In jeder Phase gibt es Verteidigungsansätze — je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser die Ausgangslage.

ANZEIGE
Erpressungsanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft
ERMITTLUNG
Vernehmung, Akteneinsicht, Beweissicherung
ANKLAGE
Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft
VERHANDLUNG
Hauptverhandlung vor dem Landesgericht

Praxis-Tipp vom Strafverteidiger

Machen Sie bei einer polizeilichen Vernehmung wegen Erpressung keine Aussage ohne Ihren Anwalt. Viele Mandanten versuchen, die Situation zu erklären — und liefern dabei genau die Informationen, die die Staatsanwaltschaft für den Vorsatznachweis braucht. Insbesondere Aussagen über den Zweck der Drohung oder die Höhe der Forderung werden regelmäßig als Beweis für den Bereicherungsvorsatz herangezogen. Ihr Recht zu schweigen nach § 7 Abs 2 StPO ist kein Schuldeingeständnis — es ist Ihr wichtigster Schutz.

Was ist Erpressung nach § 144 StGB?

Erpressung liegt vor, wenn jemand eine andere Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die das Opfer oder einen Dritten am Vermögen schädigt — und der Täter dabei mit dem Vorsatz handelt, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.

Erpressung ist ein Spezialfall der Nötigung. Zum Nötigungselement kommen zwei zusätzliche Merkmale: ein Vermögensschaden und ein Bereicherungsvorsatz. Fehlt eines dieser Merkmale, liegt keine Erpressung vor — allenfalls eine Nötigung oder eine gefährliche Drohung.

Die Strafdrohung für die einfache Erpressung beträgt sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Damit ist Erpressung kein Bagatelldelikt. Bereits der Grundtatbestand kann — je nach konkretem Strafrahmen — als Verbrechen eingestuft werden.

Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. — § 144 Abs 1 StGB

Welche Strafe droht bei Erpressung?

Der Strafrahmen hängt davon ab, ob eine einfache oder schwere Erpressung vorliegt. Bei der einfachen Erpressung nach § 144 StGB drohen sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Bei schwerer Erpressung nach § 145 StGB erhöht sich der Rahmen auf ein bis zehn Jahre.

Strafrahmen im Überblick

Delikt Paragraph Strafrahmen Deliktstyp
Erpressung (Grunddelikt) § 144 Abs 1 StGB 6 Monate — 5 Jahre Verbrechen
Schwere Erpressung — qualifizierte Drohung § 145 Abs 1 Z 1 StGB 1 — 10 Jahre Verbrechen
Schwere Erpressung — qualvoller Zustand § 145 Abs 1 Z 2 StGB 1 — 10 Jahre Verbrechen
Schwere Erpressung — gewerbsmäßig § 145 Abs 2 Z 1 StGB 1 — 10 Jahre Verbrechen
Schwere Erpressung — Fortsetzung § 145 Abs 2 Z 2 StGB 1 — 10 Jahre Verbrechen
Schwere Erpressung — Selbstmordfolge § 145 Abs 3 StGB 1 — 10 Jahre Verbrechen

Versuchte Erpressung

Der Versuch der Erpressung ist nach § 15 StGB strafbar. Wer eine Drohung ausspricht, aber das Opfer letztlich nicht zur Vermögensverfügung bringt, macht sich wegen versuchter Erpressung strafbar. Der OGH hat klargestellt: Wenn das Opfer auch ohne die Drohung zur Leistung bereit gewesen wäre, fehlt die Kausalität — es liegt nur ein Versuch vor, keine Vollendung.

Verjährung

Die einfache Erpressung nach § 144 StGB verjährt nach fünf Jahren (§ 57 StGB). Die schwere Erpressung nach § 145 StGB verjährt nach zehn Jahren. Die Frist beginnt, sobald die strafbare Handlung abgeschlossen ist.

Diversion bei Erpressung

Eine Diversion ist bei Erpressung nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Das Delikt weist regelmäßig erhebliches Zwangs- und Vermögensunrecht auf. In Grenzfällen — geringe Drohungsintensität, geringer Schaden, keine Gewaltanwendung — kann eine diversionelle Erledigung nach § 198 StPO ausnahmsweise geprüft werden. Bei schwerer Erpressung (§ 145 StGB) ist Diversion praktisch ausgeschlossen.

Tatbestandsmerkmale der Erpressung

Der Tatbestand der Erpressung setzt vier objektive und zwei subjektive Merkmale voraus. Fehlt eines davon, liegt keine Erpressung vor. Jedes Merkmal ist ein eigenständiger Verteidigungsansatz.

Gewalt oder gefährliche Drohung

Der Täter muss Gewalt anwenden oder eine gefährliche Drohung im Sinne des § 74 Abs 1 Z 5 StGB aussprechen. Gewalt bedeutet den Einsatz physischer Kraft zur Überwindung eines Widerstands. Eine gefährliche Drohung ist die Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen. Entscheidend: Bei der Erpressung genügt jede gefährliche Drohung — anders als beim Raub, wo eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

Nötigungserfolg: Handlung, Duldung oder Unterlassung

Das Opfer muss durch die Nötigung zu einem bestimmten Verhalten gebracht werden — einer Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung. Zentral ist: Das Opfer handelt selbst. Es wird zur Selbstschädigung genötigt. Das unterscheidet die Erpressung vom Raub, bei dem der Täter die Sache wegnimmt.

Vermögensschaden

Die erzwungene Handlung, Duldung oder Unterlassung muss zu einem Vermögensschaden beim Opfer oder einem Dritten führen. Der OGH definiert den Vermögensschaden so: Die gesamte Vermögenslage muss nach der Tat ungünstiger sein als vorher (OGH 11 Os 54/10s). Auch der Verzicht auf eine Forderung kann Vermögensschaden sein. Rein affektive Interessen — etwa eine Postkarte ohne wirtschaftlichen Wert — reichen nicht. Ebenso wenig der staatliche Strafanspruch: Die Drohung mit einer Strafanzeige begründet als solche keinen Vermögensschaden beim Bedrohten (OGH 14 Os 84/22t).

Bereicherungsvorsatz

Der Täter muss mit dem Vorsatz handeln, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. „Unrechtmäßig“ bedeutet: Der Täter hat keinen Anspruch auf die Leistung — und er weiß das auch. Glaubt der Täter irrtümlich, einen Anspruch zu haben, fehlt der Bereicherungsvorsatz. Der OGH hat dazu klargestellt: Dieser Irrtum muss sich auf die Annahme von Umständen beziehen, aus denen sich in rechtlicher Wertung ein solcher Anspruch ergeben würde (OGH 15 Os 43/02).

Kausalität

Zwischen der Nötigung und der Vermögensverfügung muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. War das Opfer auch ohne Drohung bereit zu zahlen, fehlt die Kausalität — die Tat bleibt beim Versuch.

Eine Vermögensschädigung setzt voraus, dass die gesamte Vermögenslage nach der Tat ungünstiger ist als vorher. — OGH 11 Os 54/10s vom 17. August 2010

Wann ist Erpressung nicht rechtswidrig? (§ 144 Abs 2 StGB)

§ 144 Abs 2 StGB enthält einen besonderen Rechtswidrigkeitsausschluss: Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet. Man spricht von der Mittel-Zweck-Relation.

Das klingt abstrakt. In der Praxis geht es um Fälle, in denen jemand eine berechtigte Forderung mit einem rechtlich zulässigen Druckmittel durchsetzt.

Erlaubt: Klagedrohung bei berechtigter Forderung

Ein Gläubiger droht seinem Schuldner mit einer Klage, wenn dieser nicht zahlt. Das ist keine Erpressung. Das Mittel (Klagedrohung) und der Zweck (berechtigte Forderung) stehen nicht im Widerspruch zu den guten Sitten.

Strafbar: Bloßstellung zur Eintreibung einer Forderung

Ein Gläubiger droht, kompromittierende Fotos des Schuldners zu veröffentlichen, wenn dieser nicht zahlt. Das ist Erpressung — selbst wenn die Forderung berechtigt ist. Das Mittel (Bloßstellung) steht in keinem sachlichen Zusammenhang zum Zweck (Geldforderung) und ist sittenwidrig.

Die Mittel-Zweck-Relation ist in der Praxis besonders relevant bei Streitigkeiten zwischen Geschäftspartnern und bei Gläubiger-Schuldner-Verhältnissen. Die Grenze verläuft dort, wo das eingesetzte Druckmittel in keinem sachlichen Zusammenhang zur Forderung steht.

Schwere Erpressung nach § 145 StGB

Die schwere Erpressung erhöht den Strafrahmen auf ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Das Gesetz kennt fünf Qualifikationsformen.

Qualifizierte Drohungen (§ 145 Abs 1 Z 1)

Die Erpressung wird schwer, wenn der Täter mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung, einer auffallenden Verunstaltung, einer Entführung, einer Brandstiftung, einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht. Gerade die Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung ist bei Sextortion-Fällen regelmäßig einschlägig.

Qualvoller Zustand (§ 145 Abs 1 Z 2)

Schwere Erpressung liegt auch vor, wenn der Täter das Opfer oder einen Dritten durch die Nötigungsmittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt.

Gewerbsmäßige Erpressung (§ 145 Abs 2 Z 1)

Wer die Erpressung gewerbsmäßig begeht — also in der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB), sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen — wird nach dem erhöhten Strafrahmen bestraft. Anders als bei den übrigen Qualifikationen erfordert nur die Gewerbsmäßigkeit die gesteigerte Vorsatzform der Absicht; alle anderen Qualifikationen des § 145 begnügen sich mit dolus eventualis.

Fortgesetzte Erpressung (§ 145 Abs 2 Z 2)

Ebenso wird bestraft, wer eine Erpressung gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzt. Typischer Fall: Wiederholte Geldforderungen unter Androhung der Veröffentlichung belastenden Materials über Wochen oder Monate.

Selbstmordfolge (§ 145 Abs 3)

Hat die Erpressung einen Selbstmord oder Selbstmordversuch des Genötigten oder eines Dritten zur Folge, gegen den sich die Gewalt oder Drohung richtet, erhöht sich der Strafrahmen auf ein bis zehn Jahre.

Abgrenzung zu verwandten Delikten

Erpressung grenzt an mehrere Delikte. Die korrekte Einordnung entscheidet über den Strafrahmen und die Verteidigungsstrategie.

Erpressung vs. Nötigung (§ 105 StGB)

Merkmal Nötigung § 105 Erpressung § 144
Nötigungsmittel Gewalt oder gefährliche Drohung Gewalt oder gefährliche Drohung
Vermögensschaden Nicht erforderlich Erforderlich
Bereicherungsvorsatz Nicht erforderlich Erforderlich
Strafrahmen Bis 1 Jahr 6 Monate — 5 Jahre
Verhältnis Grunddelikt Spezialfall der Nötigung

Kernunterschied: Erpressung = Nötigung + Vermögensschaden + Bereicherungsvorsatz. Erpressung ist lex specialis zur Nötigung.

Erpressung vs. Raub (§ 142 StGB)

Merkmal Raub § 142 Erpressung § 144
Nötigungsmittel Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib/Leben Gewalt oder jede gefährliche Drohung
Vermögensübergang Täter nimmt weg (Fremdschädigung) Opfer handelt selbst (Selbstschädigung)
Zeitpunkt Sofortige Wegnahme/Übergabe Auch zukünftige Vermögensverfügung
Gegenstand Bewegliche Sache Jeder Vermögenswert
Strafrahmen 1 — 10 Jahre 6 Monate — 5 Jahre

Kernunterschied: Beim Raub nimmt der Täter die Sache weg oder erzwingt die sofortige Übergabe. Bei der Erpressung wird das Opfer zur Selbstschädigung genötigt. Außerdem muss die Drohung beim Raub eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben darstellen — bei der Erpressung genügt jede gefährliche Drohung.

Praxisbeispiel: Täter hält dem Opfer eine Waffe vor und verlangt sofortige Übergabe des Bargelds → Raub. Täter droht, kompromittierende Informationen zu veröffentlichen, wenn nicht innerhalb einer Woche Geld überwiesen wird → Erpressung.

Erpressung vs. Betrug (§ 146 StGB)

Merkmal Betrug § 146 Erpressung § 144
Tatmittel Täuschung über Tatsachen Gewalt oder gefährliche Drohung
Opferverhalten Irrtum → Vermögensverfügung Zwang → Vermögensverfügung
Bewusstsein des Opfers Erkennt den Schaden nicht Erkennt den Schaden, handelt aber unter Zwang
Strafrahmen Bis 6 Monate (Grunddelikt) 6 Monate — 5 Jahre

Kernunterschied: Beim Betrug wird das Opfer getäuscht und erkennt den Schaden nicht. Bei der Erpressung ist sich das Opfer des Schadens bewusst, handelt aber unter Zwang.

Erpressung vs. Gefährliche Drohung (§ 107 StGB)

Bei der gefährlichen Drohung ist die Drohung selbst die Tat. Bei der Erpressung ist die Drohung Mittel zum Zweck: die Herbeiführung eines Vermögensschadens bei gleichzeitigem Bereicherungsvorsatz. Wird mit der Drohung eine Vermögensverfügung erzwungen, verdrängt Erpressung die gefährliche Drohung als lex specialis.

Sextortion und Cyber-Erpressung

Sextortion — die Erpressung mit Nacktfotos oder Intimvideos — ist in den letzten Jahren massiv angestiegen. Das Bundeskriminalamt verzeichnete 2021 rund 1.804 Anzeigen wegen Sextortion. 2022 waren es bereits 3.424 — ein Anstieg von rund 89 Prozent.

Typischer Ablauf

Das Muster ist fast immer gleich: Kontaktaufnahme über Social Media, Videochat mit intimen Inhalten, heimliche Aufnahme — und dann die Forderung: Geld überweisen, oder das Material wird an Freunde, Familie oder den Arbeitgeber geschickt.

Rechtliche Einordnung

Sextortion fällt unter § 144 StGB (Erpressung). Wer mit der Veröffentlichung von Nacktfotos oder Intimvideos droht, um Geld oder andere Leistungen zu erpressen, macht sich der Erpressung schuldig. Droht der Täter mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung des Opfers, kann sogar schwere Erpressung nach § 145 Abs 1 Z 1 StGB vorliegen. Bei Minderjährigen kommt zusätzlich § 207a StGB (pornographische Darstellungen Minderjähriger) in Betracht.

Was tun als Opfer von Sextortion?

  • Nicht zahlen. Die Erpresser hören nach der ersten Zahlung nicht auf — sie fordern mehr.
  • Beweise sichern. Screenshots der Nachrichten, Profile, Zahlungsaufforderungen.
  • Polizei kontaktieren. Anzeige erstatten — das ist der erste Schritt zur Strafverfolgung.
  • Profile sperren lassen. Die meisten Plattformen reagieren auf Meldungen zu Erpressung.

Wichtige OGH-Entscheidungen zur Erpressung

Die Rechtsprechung des OGH konkretisiert den Tatbestand der Erpressung in mehreren praxisrelevanten Punkten.

OGH 15 Os 43/02 vom 23. Mai 2002 — Irrtum über Anspruch

Erpressung ist ausgeschlossen, wenn der Täter irrtümlich davon ausgeht, einen rechtlichen Anspruch auf die geforderte Leistung zu haben. Der Irrtum muss sich allerdings auf die Annahme von Umständen beziehen, aus denen sich in rechtlicher Wertung ein Anspruch ergeben würde — ein bloßer Rechtsirrtum reicht nicht.

Praxisrelevanz: Wer glaubt, Geld geliehen zu haben und die Rückzahlung mit Nachdruck fordert, handelt ohne Bereicherungsvorsatz — selbst wenn die Forderung tatsächlich nicht besteht.

OGH 12 Os 26/94 vom 14. April 1994 — Keine tatsächliche Furcht erforderlich

Erpressung durch gefährliche Drohung setzt nicht voraus, dass das Opfer tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wird. Es genügt die objektive Eignung der Drohung, der bedrohten Person begründete Besorgnis einzuflößen.

Praxisrelevanz: Auch wenn das Opfer innerlich unbeeindruckt bleibt, kann eine Erpressung vorliegen — entscheidend ist die objektive Drohungswirkung.

OGH 14 Os 84/22t vom 6. Dezember 2022 — Strafanspruch kein Vermögen

Der staatliche Strafanspruch unterliegt nicht dem Vermögensbegriff des § 144 Abs 1 StGB. Die Drohung, eine Strafanzeige zu erstatten, begründet als solche keinen Vermögensschaden beim Bedrohten.

Praxisrelevanz: Wer droht „Wenn du nicht zahlst, zeige ich dich an“ — erfüllt damit noch nicht automatisch den Tatbestand der Erpressung. Es fehlt am Vermögensschaden durch die Drohung selbst.

OGH 15 Os 81/97 vom 3. Juli 1997 — Vollendungszeitpunkt

Erpressung vollendet sich erst, wenn eine tatsächliche Vermögensverschiebung eintritt. Die bloße Begründung einer Verbindlichkeit reicht nicht. Eine vorübergehende faktische Vermögensmehrung beim Täter genügt aber.

Der staatliche Strafanspruch unterliegt nicht dem Vermögensbegriff des § 144 Abs 1 StGB. — OGH 14 Os 84/22t vom 6. Dezember 2022

Was tun bei einem Erpressungsvorwurf?

Wenn Sie wegen Erpressung angezeigt wurden, sollten Sie sofort einen Strafverteidiger kontaktieren. Jede Aussage bei der Polizei kann gegen Sie verwendet werden. Die Verteidigung bei Erpressung greift auf mehreren Ebenen an.

Schweigen und Anwalt kontaktieren

Machen Sie ohne anwaltliche Beratung keine Aussage. Ihr Recht zu schweigen ist Ihr stärkstes Werkzeug. Ein Rechtsanwalt für Strafrecht beantragt Akteneinsicht nach § 51 StPO, analysiert die Beweislage und entwickelt eine Strategie, bevor Sie sich zur Sache äußern.

Verteidigungsstrategien

Die Verteidigung prüft systematisch jedes Tatbestandsmerkmal:

  • Keine gefährliche Drohung: Die Äußerung war keine Drohung im Sinne des § 74 Abs 1 Z 5 StGB — sondern eine Warnung, eine Ankündigung rechtlicher Schritte oder eine bloße Meinungsäußerung.
  • Kein Vermögensschaden: Die geforderte Leistung stand dem Beschuldigten zu. Es lag ein zivilrechtlicher Anspruch vor.
  • Kein Bereicherungsvorsatz: Der Beschuldigte ging davon aus, einen Anspruch auf die Leistung zu haben (OGH 15 Os 43/02). Der Irrtum schließt den Bereicherungsvorsatz aus.
  • Rechtswidrigkeitsausschluss § 144 Abs 2: Das eingesetzte Druckmittel (z.B. Klagedrohung) war sachlich angemessen und widerstreitet nicht den guten Sitten.
  • Fehlende Kausalität: Das Opfer hätte auch ohne die Drohung geleistet. Dann liegt nur ein Versuch vor.

Strafverteidiger für Erpressung in Wien

Die korrekte rechtliche Einordnung entscheidet über den Strafrahmen: Nötigung (bis 1 Jahr), Erpressung (bis 5 Jahre) oder schwere Erpressung (bis 10 Jahre). Ein erfahrener Strafverteidiger kann die Qualifikation oft erfolgreich bekämpfen und eine Subsumtion unter ein milderes Delikt erreichen.

Rechtsanwalt für Strafrecht in Wien

Mag. Zaid Rauf — Strafverteidiger

Bleichergasse 8/12, 1090 Wien

Telefon: +43 1 890 3865

Erfahrener Strafverteidiger für Erpressung, Nötigung und Gewaltdelikte in Wien und ganz Österreich.

Häufige Fragen zur Erpressung

1. Was ist Erpressung nach österreichischem Strafrecht?

Erpressung nach § 144 StGB liegt vor, wenn jemand eine andere Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die das Opfer oder einen Dritten am Vermögen schädigt — und der Täter dabei mit dem Vorsatz handelt, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.

2. Welche Strafe droht bei Erpressung in Österreich?

Für die einfache Erpressung nach § 144 StGB droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Bei schwerer Erpressung nach § 145 StGB — etwa bei Todesdrohung oder gewerbsmäßiger Begehung — beträgt der Strafrahmen ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

3. Was ist der Unterschied zwischen Erpressung und Nötigung?

Erpressung ist ein Spezialfall der Nötigung. Der Unterschied: Bei der Erpressung kommt zum Nötigungselement ein Vermögensschaden und ein Bereicherungsvorsatz hinzu. Bei der Nötigung genügt die bloße Willensbeugung ohne Vermögensbezug. Der Strafrahmen der Erpressung (bis 5 Jahre) ist deutlich höher als bei der Nötigung (bis 1 Jahr).

4. Was ist der Unterschied zwischen Erpressung und Raub?

Beim Raub nimmt der Täter die Sache selbst weg oder erzwingt die sofortige Übergabe unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Bei der Erpressung wird das Opfer zur Selbstschädigung genötigt, und es genügt jede gefährliche Drohung — auch ohne sofortige Lebensgefahr.

5. Wann verjährt Erpressung in Österreich?

Die einfache Erpressung nach § 144 StGB verjährt nach fünf Jahren (§ 57 StGB). Die schwere Erpressung nach § 145 StGB verjährt nach zehn Jahren. Die Frist beginnt, sobald die strafbare Handlung abgeschlossen ist.

6. Ist versuchte Erpressung strafbar?

Ja. Der Versuch der Erpressung ist nach § 15 StGB strafbar. Auch wer eine Drohung ausspricht, aber das Opfer letztlich nicht zur Vermögensverfügung bringt, macht sich wegen versuchter Erpressung strafbar. Der Strafrahmen für den Versuch kann gemildert werden.

7. Ist Sextortion (Erpressung mit Nacktfotos) strafbar?

Ja. Wer mit der Veröffentlichung von Nacktfotos oder Intimvideos droht, um Geld oder andere Leistungen zu erpressen, macht sich der Erpressung nach § 144 StGB schuldig. Bei Drohung mit Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung kann sogar schwere Erpressung nach § 145 Abs 1 Z 1 StGB vorliegen. 2022 gab es in Österreich 3.424 Anzeigen wegen Sextortion.

8. Wann ist Erpressung nicht rechtswidrig?

Nach § 144 Abs 2 StGB ist die Erpressung nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet. Beispiel: Die Androhung einer Klage zur Durchsetzung einer berechtigten Forderung ist keine strafbare Erpressung.

9. Kann man bei Erpressung eine Diversion bekommen?

Eine Diversion ist bei Erpressung nur in seltenen Ausnahmefällen möglich — etwa bei geringer Drohungsintensität, geringem Vermögensschaden und fehlender Gewaltanwendung. Bei schwerer Erpressung nach § 145 StGB ist eine Diversion praktisch ausgeschlossen.

10. Was soll ich tun, wenn ich wegen Erpressung angezeigt werde?

Machen Sie keine Aussage bei der Polizei und kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger. Jede Aussage kann gegen Sie verwendet werden. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht kann Ihre Verteidigung aufbauen und prüfen, ob der Tatbestand der Erpressung überhaupt erfüllt ist — insbesondere ob ein Bereicherungsvorsatz und ein Vermögensschaden vorliegen.