Es brennt. Und plötzlich brennt auch Ihre Zukunft. Brandstiftung nach § 169 StGB ist ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Bei Todesfolge drohen bis zu zwanzig Jahre. Das Landesgericht für Strafsachen Wien verhandelt diese Fälle vor dem Schöffengericht. Diversion ist ausgeschlossen. Eine bedingte Strafe ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Die Anklage steht und fällt mit zwei Fragen: Lag tatsächlich eine Feuersbrunst vor? Und hatte der Beschuldigte den Vorsatz, eine solche herbeizuführen? Der OGH hat in mehreren Leitentscheidungen klargestellt, dass nicht jedes Feuer eine Feuersbrunst ist und dass der bloße Vorsatz zur Brandlegung nicht genügt. Genau dort setzt die Verteidigung an.
Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien den Tatbestand der Brandstiftung, die Strafrahmen, die OGH-Rechtsprechung zur Feuersbrunst und die Verteidigungsstrategien, die in der Praxis den Unterschied machen.
Erkennen Sie sich wieder?
- Sie haben eine Vorladung wegen Brandstiftung oder Brandlegung erhalten
- Nach einem Brand läuft ein Ermittlungsverfahren gegen Sie
- Ihr Angehöriger sitzt wegen Brandstiftungsverdacht in Untersuchungshaft
- Ihnen wird vorgeworfen, Ihr eigenes Objekt in Brand gesetzt zu haben
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Inhaltsverzeichnis
- Was ist Brandstiftung nach § 169 StGB?
- Ablauf eines Brandstiftungsverfahrens
- Feuersbrunst — das entscheidende Tatbestandsmerkmal
- Strafrahmen: Von einem bis zu zwanzig Jahren
- Brandstiftung oder Sachbeschädigung? Die entscheidende Grenze
- Was sagt der OGH? Rechtsprechung zur Brandstiftung
- Praxisfälle: Brandstiftung in Wien
- Verteidigungsstrategien bei Brandstiftungsvorwurf
- Häufige Fragen (FAQ)
Ablauf eines Brandstiftungsverfahrens
Das Strafverfahren wegen Brandstiftung folgt einem typischen Ablauf. Vom ersten Feuerwehreinsatz bis zur Hauptverhandlung vergehen oft Monate — in jeder Phase gibt es Verteidigungsmöglichkeiten.
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Machen Sie nach einem Brand keine Aussage gegenüber der Polizei ohne Rücksprache mit einem Strafverteidiger. Jede unüberlegte Äußerung beim ersten Verhör — insbesondere zu Motiv, Aufenthaltsort und Kenntnis der Brandgefahr — kann das gesamte Verfahren prägen. Der Brandsachverständige wird den Brandort unabhängig von Ihrer Aussage begutachten. Ihr Recht zu schweigen ist kein Schuldeingeständnis — es ist der wichtigste Schutz, den Sie haben.
Was ist Brandstiftung nach § 169 StGB?
Brandstiftung ist ein gemeingefährliches Verbrechen. Der Tatbestand erfasst das vorsätzliche Verursachen einer Feuersbrunst. Er schützt nicht nur das Eigentum des Einzelnen, sondern die Allgemeinheit vor unkontrollierbaren Bränden. Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe — eine bedingte Nachsicht ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
§ 169 StGB unterscheidet drei Konstellationen: Das Grunddelikt an einer fremden Sache (Abs 1), die Brandstiftung an einer eigenen Sache mit Gefährdungserfolg (Abs 2) und die Qualifikation bei schweren Folgen (Abs 3).
§ 169 Abs 1: Feuersbrunst an fremder Sache
Wer an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Der OGH hat in seinem Erkenntnis des Verstärkten Senats (13 Os 24/20h vom 22. Oktober 2020) klargestellt: § 169 Abs 1 StGB ist ein Kombinationsdelikt. Die Gefährdung wird bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale — Feuersbrunst, fremde Sache, keine Einwilligung — unwiderleglich vermutet. Ein gesonderter Nachweis des Gefährdungsmomentes ist nicht erforderlich.
§ 169 Abs 2: Auch das eigene Haus kann zur Falle werden
Wer an einer eigenen Sache oder an einer fremden Sache mit Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, macht sich strafbar, wenn dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß entsteht. Der klassische Fall: Ein Unternehmer brennt sein überschuldetes Geschäft ab, um die Versicherungssumme zu kassieren — und gefährdet dabei die Nachbarn oder die einschreitende Feuerwehr.
Der OGH hat in 14 Os 99/19v vom 7. Oktober 2019 klargestellt: Die Gefahr nach Abs 2 kann auch durch einen erforderlichen, für die Helfer gefährlichen Rettungseinsatz begründet werden. Schon die Gefährdung der Feuerwehrleute kann den Tatbestand erfüllen.
§ 169 Abs 3: Qualifikation bei Tod oder schwerer Verletzung
Hat die Tat den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer größeren Anzahl von Menschen herbeigeführt oder viele Menschen in Not versetzt, steigt der Strafrahmen auf fünf bis fünfzehn Jahre. Hat sie den Tod einer größeren Anzahl von Menschen verursacht, drohen zehn bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe.
Feuersbrunst — das entscheidende Tatbestandsmerkmal
Ohne Feuersbrunst keine Brandstiftung. Das ist der zentrale Verteidigungsansatz. Nicht jedes Feuer, nicht jeder Brand erfüllt dieses Merkmal. Der OGH verlangt eine enge Verflechtung von räumlicher Ausdehnung und mangelnder Bekämpfbarkeit mit gewöhnlichen Mitteln (13 Os 54/06z vom 23. August 2006).
Die drei Voraussetzungen der Feuersbrunst
Nach der OGH-Rechtsprechung müssen drei Elemente kumulativ vorliegen:
- Räumliche Ausdehnung: Das Feuer muss sich über einen größeren Bereich erstrecken. Ein einzelner brennender Gegenstand reicht nicht.
- Unlöschbarkeit mit gewöhnlichen Mitteln: Das Feuer ist mit Hausmitteln (Eimer Wasser, Feuerlöscher) nicht mehr beherrschbar. Ein Feuerwehreinsatz ist erforderlich.
- Gefährdungspotential: Das Feuer muss — zumindest abstrakt — eine Gefahr für Leib oder Leben einer unbestimmten Personenzahl oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß darstellen.
Wann liegt keine Feuersbrunst vor?
Der OGH hat in 14 Os 59/04 vom 13. Juli 2004 einen Freispruch bestätigt: Ein Angeklagter entzündete auf einem Holzlagerplatz zwei Abfallhaufen. Durch Windeinfluss entzündeten sich nahegelegene Holzstöße. Die Feuerwehr rückte mit zwei Fahrzeugen aus und löschte den Brand innerhalb von etwa 30 Minuten. Das Gericht stellte fest: Zwei rasch gelöschte Holzstöße geringeren Umfangs begründen keine Feuersbrunst.
Ein in Brand gesetztes Fahrzeug auf freiem Gelände ohne entzündbare Nachbarobjekte erfüllt den Tatbestand nach § 169 StGB ebenfalls nicht — es fehlt sowohl an der räumlichen Ausdehnung als auch am Gefährdungspotential.
Strafrahmen: Von einem bis zu zwanzig Jahren
Der Strafrahmen bei Brandstiftung richtet sich nach dem verwirklichten Tatbestand und den eingetretenen Folgen. Schon das Grunddelikt ist ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Bei schweren Folgen steigt der Rahmen drastisch.
| Tatbestand | Strafrahmen | Kategorie |
|---|---|---|
| § 169 Abs 1 — Feuersbrunst an fremder Sache | 1–10 Jahre Freiheitsstrafe | Verbrechen |
| § 169 Abs 2 — Eigene Sache mit Gefährdung | 1–10 Jahre Freiheitsstrafe | Verbrechen |
| § 169 Abs 3 Fall 1 — Tod/schwere KV vieler | 5–15 Jahre Freiheitsstrafe | Verbrechen |
| § 169 Abs 3 Fall 2 — Tod vieler Menschen | 10–20 Jahre Freiheitsstrafe | Verbrechen |
| § 170 Abs 1 — Fahrlässige Brandstiftung | bis 1 Jahr oder 720 Tagessätze | Vergehen |
| § 170 Abs 2 — Fahrlässig mit schweren Folgen | bis 3 Jahre / 6 Monate bis 5 Jahre | Vergehen |
Fahrlässige Brandstiftung nach § 170 StGB
Wer eine Feuersbrunst fahrlässig verursacht, wird nach § 170 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bestraft. Hat die Tat den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer größeren Anzahl von Menschen herbeigeführt, steigt der Rahmen auf bis zu drei Jahre. Hat sie den Tod einer größeren Anzahl von Menschen verursacht, auf sechs Monate bis fünf Jahre.
Fahrlässige Brandstiftung ist ein Vergehen — kein Verbrechen. Das hat Konsequenzen: Eine Diversion ist im Einzelfall möglich, wenn die Schuld nicht schwer wiegt.
Verjährungsfristen
| Delikt | Strafrahmen | Verjährungsfrist |
|---|---|---|
| § 169 Abs 1 und 2 | 1–10 Jahre | 10 Jahre |
| § 169 Abs 3 Fall 1 | 5–15 Jahre | 15 Jahre |
| § 169 Abs 3 Fall 2 | 10–20 Jahre | 20 Jahre |
| § 170 Abs 1 | bis 1 Jahr | 1 Jahr |
| § 170 Abs 2 | bis 5 Jahre | 5 Jahre |
Die Verjährungsfristen richten sich nach § 57 StGB und dem jeweiligen Höchststrafrahmen.
Brandstiftung oder Sachbeschädigung? Die entscheidende Grenze
Die Abgrenzung zwischen Brandstiftung (§ 169 StGB) und Sachbeschädigung (§ 125 StGB) bestimmt den Strafrahmen fundamental. Bei Sachbeschädigung drohen maximal sechs Monate. Bei Brandstiftung mindestens ein Jahr. Die Grenze zieht das Tatbestandsmerkmal der Feuersbrunst.
Wann bleibt es bei Sachbeschädigung?
- Kleines, örtlich begrenztes Feuer, das rasch gelöscht werden kann — keine Feuersbrunst, nur § 125 StGB
- Brand an einem einzelnen Gegenstand ohne Ausbreitungsgefahr — keine Feuersbrunst
- Ein in Brand gesetztes Fahrzeug auf freiem Gelände ohne entzündbare Nachbarobjekte — kein Tatbestand nach § 169 StGB
Wann wird es Brandstiftung?
- Ausgedehntes Feuer, das sich unkontrolliert ausbreitet und nur durch die Feuerwehr gelöscht werden kann
- Brand in einem Mehrparteienhaus — auch bei Angriff auf nur eine Wohnung
- Feuer, das Leib oder Leben einer unbestimmten Personenzahl gefährdet
Jede Feuersbrunst enthält zugleich eine Sachbeschädigung. Die §§ 125–126 StGB kommen daher nur zum Tragen, wo § 169 ausscheidet. Für die Verteidigung bedeutet das: Gelingt es, die Feuersbrunst zu widerlegen, fällt der Vorwurf auf Sachbeschädigung zurück — mit einem dramatisch niedrigeren Strafrahmen.
Was sagt der OGH? Rechtsprechung zur Brandstiftung
Der OGH hat in mehreren Leitentscheidungen die Anforderungen an Brandstiftung nach § 169 StGB konkretisiert. Drei Entscheidungen sind für die Verteidigung besonders relevant.
Verstärkter Senat: Kein gesonderter Gefährdungsnachweis
In der Entscheidung 13 Os 24/20h vom 22. Oktober 2020 hat der Verstärkte Senat des OGH eine Grundsatzfrage geklärt. Ein Schöffengericht hatte einen Schuldspruch nach § 169 Abs 1 StGB gefällt, ohne Feststellungen zu einem Gefährdungsmoment zu treffen. Die Generalprokuratur erhob Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. Der OGH stellte klar: Liegen Feuersbrunst, fremde Sache und fehlende Einwilligung vor, wird die Gefährdung unwiderleglich vermutet. Ein gesonderter Nachweis ist nicht erforderlich. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde verworfen.
Freispruch: Zwei rasch gelöschte Holzstöße
In 14 Os 59/04 vom 13. Juli 2004 bestätigte der OGH einen Freispruch. Der Angeklagte hatte auf einem Holzlagerplatz zwei Abfallhaufen entzündet. Durch Windeinfluss entzündeten sich nahegelegene Holzstöße. Die Feuerwehr löschte den Brand mit zwei Fahrzeugen in etwa 30 Minuten. Der OGH entschied: Keine Feuersbrunst. Das Feuer war rasch kontrollierbar und von geringem Umfang. Der Angeklagte wurde freigesprochen.
Vorsatzanforderung: Bedingter Vorsatz zur Feuersbrunst
In 13 Os 54/06z vom 23. August 2006 hob der OGH einen Schuldspruch auf. Der Angeklagte soll am 31. Dezember 2005 in Altheim eine Scheune in Brand gesetzt haben. Der OGH stellte fest: Der Täter muss bedingten Vorsatz zur Herbeiführung einer Feuersbrunst haben. Die bloße Vorsätzlichkeit des Brandlegungsakts reicht nicht. Fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite führen zur Aufhebung des Schuldspruchs. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Praxisfälle: Brandstiftung in Wien
Brandstiftungsverfahren sind komplex. Die folgenden Szenarien zeigen typische Konstellationen und die entscheidenden Abgrenzungsfragen.
Szenario 1: Brand in der Ex-Wohnung
Nach einer Trennung legt A Feuer in der gemeinsamen Wohnung, an der er Miteigentum hält. Die Wohnung liegt in einem Mehrparteienhaus.
Rechtliche Einordnung: § 169 Abs 2 StGB — eigene Sache (Miteigentumsanteil), aber Gefährdung der anderen Hausbewohner. Strafrisiko: 1–10 Jahre, bei gefährdeten Nachbarn oft im oberen Drittel des Strafrahmens.
Verteidigungsansatz: Fehlender Vorsatz bezüglich Feuersbrunst. Der Beschuldigte wollte nur die eigene Wohnung beschädigen, nicht eine unkontrollierbare Feuersbrunst herbeiführen. Ziel: Rückführung auf Sachbeschädigung nach § 125 StGB.
Szenario 2: Versicherungsbetrug — Unternehmer brennt sein Geschäft ab
Unternehmer B lässt sein überschuldetes Restaurant in Wien abbrennen, um die Versicherungssumme zu kassieren.
Rechtliche Einordnung: § 169 Abs 2 StGB in echter Konkurrenz mit § 151 Abs 1 StGB (Versicherungsmissbrauch) und gegebenenfalls § 147 StGB (schwerer Betrug). Beide Tatbestände können nebeneinander verwirklicht sein (OGH 12 Os 47/06p vom 22. Juni 2006).
Verteidigungsansatz: Brandursache bestreiten — technischer Defekt statt Brandlegung. Sachverständigengutachten kritisch prüfen. Vorsatz bezüglich Feuersbrunst anfechten.
Szenario 3: Fahrlässige Brandstiftung beim Grillen
C grillt in einem Garten nahe einem Waldstück. Ein Funken setzt trockenes Gestrüpp in Brand. Das Feuer breitet sich unkontrolliert aus und vernichtet mehrere Hektar Wald.
Rechtliche Einordnung: § 170 Abs 1 StGB — fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst. Strafrisiko: bis ein Jahr oder Geldstrafe. Bei schwerwiegenden Folgen bis drei Jahre.
Verteidigungsansatz: Grad der Fahrlässigkeit minimieren. Mitverschulden Dritter darlegen. Diversion ist möglich, wenn keine schwere Schuld vorliegt.
Szenario 4: Zaun angezündet — Haus brennt nieder
D zündet Zeitungspapier am Zaun des Nachbarn an. Das Feuer greift auf das Holzhaus über. Er kann es nicht mehr löschen, die Feuerwehr muss ausrücken.
Rechtliche Einordnung: § 169 Abs 1 StGB — wenn bedingter Vorsatz bezüglich der Feuersbrunst bestand. Hat D das Übergreifen auf das Haus ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden? Oder lag nur Sachbeschädigungsvorsatz bezüglich des Zauns vor?
Verteidigungsansatz: Harter Angriff auf die subjektive Tatseite. Fehlender bedingter Vorsatz zur Feuersbrunst — nur Vorsatz zur Sachbeschädigung des Zauns. Die Abgrenzungsfrage bestimmt den Strafrahmen fundamental: drei bis sechs Monate (§ 125 StGB) gegenüber einem bis zehn Jahre (§ 169 StGB).
Verteidigungsstrategien bei Brandstiftungsvorwurf
Die Verteidigung gegen Brandstiftung greift auf mehreren Ebenen an. Ein erfahrener Strafverteidiger prüft systematisch jedes Tatbestandsmerkmal — vom objektiven Tatbestand bis zur subjektiven Tatseite.
1. Feuersbrunst bestreiten
Der wirkungsvollste Ansatz. War das Feuer wirklich unkontrollierbar? Wie schnell wurde es gelöscht? Wie viele Feuerwehrfahrzeuge waren im Einsatz? War Leib oder Leben tatsächlich gefährdet? Wenn keine Feuersbrunst vorlag, liegt keine Brandstiftung vor — sondern allenfalls Sachbeschädigung nach § 125 StGB. Der OGH hat in 14 Os 59/04 einen Freispruch bestätigt, weil zwei rasch gelöschte Holzstöße das Merkmal der Feuersbrunst nicht erfüllten.
2. Vorsatz angreifen
Das häufigste Verteidigungsmittel. Der Täter muss mindestens bedingten Vorsatz zur Herbeiführung einer Feuersbrunst gehabt haben. Die bloße Absicht, Feuer zu legen, genügt nicht (OGH 13 Os 54/06z). Entscheidend: War dem Beschuldigten bewusst, dass das Feuer zur Feuersbrunst werden könnte? Hat er sich damit abgefunden? Fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite führen zur Aufhebung des Schuldspruchs.
3. Sachverständigengutachten kritisch prüfen
Das Gutachten des Brandsachverständigen ist oft das zentrale Beweismittel. Es analysiert Brandherd, Brandausbreitung und mögliche Ursachen. Brandsachverständige-Gutachten sind angreifbar: Bei technisch unklaren Brandursachen kann ein Gegengutachten die Beweislage fundamental verändern. Ein Strafverteidiger prüft die Methodik, die Schlussfolgerungen und die Alternativerklärungen.
4. Rückführung auf Sachbeschädigung
Wenn der Mandant Feuer gelegt hat, aber keinen Feuersbrunst-Vorsatz hatte: ehrliche Prüfung von § 125 StGB als Ziel. Sachbeschädigung statt Brandstiftung bedeutet maximal sechs Monate statt mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe.
5. Hausdurchsuchung anfechten
Bei Brandstiftungsverdacht beantragt die Staatsanwaltschaft Wien häufig eine Hausdurchsuchung. Die Polizei sucht nach Zündmitteln, Brandbeschleunigern, digitalen Beweisen und Versicherungsunterlagen. War die Hausdurchsuchung rechtswidrig, können die dabei gewonnenen Beweismittel anfechtbar sein.
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Häufige Fragen zur Brandstiftung
Brandstiftung nach § 169 StGB erfordert eine Feuersbrunst — ein ausgedehntes, unkontrollierbares Schadensfeuer. Wer ein kleines, örtlich begrenztes Feuer legt, das rasch gelöscht werden kann, erfüllt nur den Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. Der Unterschied ist gravierend: Sachbeschädigung droht maximal sechs Monate, Brandstiftung mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. Der OGH zieht die Grenze anhand der Bekämpfbarkeit mit gewöhnlichen Mitteln.
Das Grunddelikt nach § 169 Abs 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Bei Tod oder schwerer Verletzung einer größeren Anzahl von Menschen steigt der Rahmen auf fünf bis fünfzehn Jahre (§ 169 Abs 3 Fall 1). Hat die Tat den Tod einer größeren Anzahl von Menschen herbeigeführt, drohen zehn bis zwanzig Jahre (§ 169 Abs 3 Fall 2). Fahrlässige Brandstiftung nach § 170 Abs 1 StGB wird mit bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bestraft.
Feuersbrunst ist ein ausgedehntes Schadensfeuer, das mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbar ist. Der OGH verlangt kumulativ: räumliche Ausdehnung, Unlöschbarkeit mit gewöhnlichen Mitteln und abstrakte Gefährdung für Leib, Leben oder fremdes Eigentum in großem Ausmaß (13 Os 54/06z). In 14 Os 59/04 bestätigte der OGH einen Freispruch: Zwei rasch gelöschte Holzstöße geringeren Umfangs erfüllten das Merkmal nicht.
Ja. § 169 Abs 2 StGB erfasst ausdrücklich die Feuersbrunst an einer eigenen Sache, wenn dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß entsteht. Der OGH hat in 14 Os 99/19v klargestellt, dass schon die Gefährdung der einschreitenden Feuerwehrleute den Tatbestand erfüllen kann. Der klassische Fall: eigenes Haus gegen Versicherungssumme in Brand gesetzt, Nachbarn oder Rettungskräfte gefährdet.
Ja. § 170 StGB stellt die fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst unter Strafe. § 170 Abs 1 sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen vor. Bei schweren Folgen — Tod oder schwere Körperverletzung einer größeren Anzahl von Menschen — steigt der Rahmen auf bis zu drei Jahre (§ 170 Abs 2). Im Unterschied zur vorsätzlichen Brandstiftung handelt es sich um ein Vergehen, nicht um ein Verbrechen.
Nein — nicht bei vorsätzlicher Brandstiftung. § 169 StGB ist ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Diversion nach § 198 StPO setzt voraus, dass die Tat mit höchstens fünf Jahren bedroht ist und die Schuld nicht schwer wiegt. Bei § 169 Abs 1 ist Diversion de facto ausgeschlossen. Einzige Ausnahme: Bei fahrlässiger Brandstiftung nach § 170 StGB ist Diversion im Einzelfall denkbar.
Nach der Brandmeldung sichert die Polizei die Brandstelle. Ein gerichtlich beeideter Brandsachverständiger begutachtet Brandherd, Brandausbreitung und mögliche Ursachen. Sein Gutachten ist das zentrale Beweismittel. Tatverdächtige werden als Beschuldigte einvernommen — oft noch am Brandtag. Bei dringendem Tatverdacht droht Untersuchungshaft. Zuständig für die Hauptverhandlung ist das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht.
Der Sachverständige für Brandursachenermittlung analysiert den Brandherd, die Brandausbreitung und die möglichen Brandursachen — technischer Defekt oder Brandlegung. Sein Gutachten ist oft das zentrale Beweismittel im Verfahren. Ein Strafverteidiger prüft das Gutachten kritisch auf Methodik und Schlussfolgerungen und kann ein Gegengutachten beauftragen, wenn die Brandursache technisch unklar ist.
Es liegt echte Konkurrenz zwischen § 169 Abs 2 StGB (Brandstiftung) und § 151 StGB (Versicherungsmissbrauch) bzw. § 147 StGB (schwerer Betrug) vor. Beide Tatbestände können nebeneinander bestraft werden — es droht eine kumulative Gesamtstrafe. Der OGH hat in 12 Os 47/06p vom 22. Juni 2006 die echte Konkurrenz ausdrücklich bestätigt. In der Praxis ist die Kombination häufig: Betrieb oder Wohnung abbrennen, Versicherungssumme kassieren.
Die Kosten richten sich nach dem Umfang und der Komplexität des Falls. Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar EUR 250, das auf ein späteres Mandat angerechnet wird. Die weiteren Kosten werden im Erstgespräch transparent besprochen und richten sich nach dem jeweiligen Verfahrensabschnitt — Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren, Berufung. Eine genaue Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich.
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