Raufhandel § 91 StGB – Was droht Ihnen nach einer Schlägerei?

Raufhandel § 91 StGB – Menschenmenge bei Nacht
Letzte Aktualisierung: Mai 2026 | Mag. Zaid Rauf, Strafverteidiger in Wien

Samstagabend, Wiener Beisl. Ein Streit eskaliert, drei Männer schlagen aufeinander ein. Einer erleidet einen Nasenbeinfraktur. Die Polizei nimmt alle drei fest. Am nächsten Morgen erfahren Sie: Die Anzeige lautet auf Raufhandel nach § 91 StGB. Strafdrohung: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Bei Todesfolge bis zu zwei Jahre. Und das Besondere an diesem Delikt: Es spielt keine Rolle, ob Sie den entscheidenden Schlag geführt haben.

§ 91 StGB ist ein Gefährdungsdelikt. Wer tätlich an einer Schlägerei teilnimmt, haftet für das Ergebnis der gesamten Auseinandersetzung. Nicht für seinen eigenen Schlag. Das macht diesen Tatbestand gefährlich für jeden Beteiligten. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt: Eine individuelle Kausalität zwischen der eigenen Handlung und der Verletzung muss nicht nachgewiesen werden (RS0092857).

Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien, wann § 91 StGB greift, welche Strafen drohen und welche Verteidigungsstrategien in der Praxis funktionieren.

Erkennen Sie sich wieder?

  • Sie haben nach einer Schlägerei eine Anzeige wegen Raufhandel erhalten
  • Sie waren bei einer Auseinandersetzung dabei, haben aber selbst nicht geschlagen — und fragen sich, ob Sie trotzdem strafbar sind
  • Sie wurden nach einer Schlägerei in einem Lokal oder bei einer Veranstaltung festgenommen
  • Ein Angehöriger sitzt nach einer Massenschlägerei in Polizeigewahrsam

Dann lesen Sie weiter — oder rufen Sie mich direkt an: 0676 601 7746

Ablauf eines Verfahrens wegen Raufhandel

Nach einer Schlägerei geht es oft schnell. Die Polizei nimmt Beteiligte noch am Tatort fest oder lädt sie zur Vernehmung vor. In jeder Phase des Verfahrens gibt es Verteidigungsmöglichkeiten — je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser.

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Polizei zeigt alle Beteiligten an
ERMITTLUNG
Vernehmung, Videobeweise, Zeugen
DIVERSION / ANKLAGE
Staatsanwaltschaft entscheidet
VERHANDLUNG
BG oder LG Wien, Einzelrichter

Praxis-Tipp vom Strafverteidiger

Machen Sie nach einer Schlägerei keine Aussage ohne Ihren Anwalt. Bei Raufhandel verlangt das Gesetz keine individuelle Kausalität — jede Aussage, die Ihre tätliche Beteiligung bestätigt, reicht für eine Verurteilung nach § 91 StGB. Ihr Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Wichtig: Lassen Sie Ihren Anwalt sofort CCTV-Material sichern. Überwachungsvideos aus Lokalen und öffentlichen Bereichen werden häufig nach 24 bis 72 Stunden überschrieben.

Was ist Raufhandel nach § 91 StGB?

Raufhandel bestraft die tätliche Teilnahme an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer. Das Besondere: § 91 StGB ist ein Gefährdungsdelikt. Die Strafbarkeit knüpft nicht daran an, ob der Beschuldigte selbst eine Verletzung verursacht hat. Sie knüpft daran, dass die Schlägerei insgesamt ein bestimmtes Ergebnis herbeigeführt hat — eine schwere Körperverletzung oder den Tod.

Das Gesetz unterscheidet drei Varianten:

Abs 1 — Schlägerei

Wer an einer Schlägerei tätlich teilnimmt, ist strafbar, wenn die Schlägerei eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) oder den Tod eines anderen verursacht. Eine Schlägerei erfordert mindestens drei aktiv an körperlichen Tätlichkeiten beteiligte Personen mit gegenseitigen Tätlichkeiten (OGH RS0092952). Alle schlagen, alle werden geschlagen.

Abs 2 — Angriff mehrerer

Der Angriff mehrerer ist die einseitige Variante: Mindestens zwei Angreifer gegen mindestens ein Opfer (OGH RS0092826). Hier genügt bereits eine einfache Körperverletzung nach § 83 StGB für die Strafbarkeit. Die Schwelle liegt deutlich niedriger als bei der Schlägerei.

Abs 2a — Sportgroßveranstaltungen

Seit der Einführung des Abs 2a ist die tätliche Teilnahme an einer Schlägerei oder einem Angriff im Sicherheitsbereich einer Sportgroßveranstaltung (§ 49a SPG) strafbar — unabhängig davon, ob jemand verletzt wird. Ein Fußballderby im Stadion, ein Eishockeyspiel, ein Großkonzert: Wer im behördlich festgelegten Sicherheitsbereich mitschlägt, macht sich allein durch die Teilnahme strafbar.

§ 91 StGB ist ein reines Gefährdungsdelikt. Die Strafbarkeit des Beteiligten hängt nicht davon ab, ob er selbst die schwere Verletzung oder den Tod verursacht hat. Es genügt, dass die Schlägerei insgesamt diesen Erfolg herbeigeführt hat. — OGH RS0092857 (7 Ob 57/01k vom 30.03.2001)

Tatbestandsmerkmale im Detail

Tätliche Teilnahme

Strafbar ist nur, wer sich körperlich an der Auseinandersetzung beteiligt — schlagen, stoßen, treten, würgen. Bloßes Zuschauen, verbales Anfeuern oder Filmen mit dem Handy begründet keine tätliche Teilnahme. Wer versucht, die Schlägerei zu beenden (Schlichter), handelt grundsätzlich nicht „tätlich“ im Sinne des § 91 StGB — sofern sein Eingriff ausschließlich auf Deeskalation gerichtet ist.

Objektive Bedingung der Strafbarkeit

Die schwere Körperverletzung oder der Tod ist keine Tathandlung des Beschuldigten. Sie ist eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Tritt kein strafbares Ergebnis ein — etwa nur blaue Flecken, keine ärztliche Behandlung — greift Abs 1 nicht. Bei Abs 2 (Angriff mehrerer) reicht allerdings bereits eine einfache Körperverletzung.

Keine individuelle Kausalität nötig

Der entscheidende Unterschied zu den Körperverletzungsdelikten: Es muss nicht festgestellt werden, wer genau den Schlag geführt hat, der die schwere Verletzung verursachte. Die Schlägerei als Ganzes muss das Ergebnis verursacht haben (OGH RS0092857). Auch wer nachweislich nicht der Urheber der schweren Verletzung ist, bleibt strafbar.

Subjektiver Tatbestand

Der Vorsatz muss sich nur auf die tätliche Teilnahme an der Schlägerei beziehen. Ein Vorsatz oder auch nur Fahrlässigkeit bezüglich der eingetretenen schweren Verletzung oder des Todes ist nicht erforderlich (OGH RS0090679). Wer wissentlich mitschlägt, erfüllt den subjektiven Tatbestand — selbst wenn er nie damit gerechnet hat, dass jemand schwer verletzt wird.

Die Schlägerei i.S.d. § 91 Abs 1 StGB setzt mindestens drei aktiv an körperlichen Tätlichkeiten beteiligte Personen voraus. Die Schlägerei erfordert gegenseitige Tätlichkeiten aller Beteiligten, während beim Angriff mehrerer der Angriff einseitig erfolgt. — OGH 14 Os 105/06g vom 10.10.2006 (RS0092952, RS0092769)

Strafrahmen: Welche Strafe droht bei Raufhandel?

Die Strafe hängt davon ab, welche Variante des § 91 StGB verwirklicht ist und welches Ergebnis die Auseinandersetzung herbeigeführt hat. Hier die vollständige Übersicht:

Variante Ergebnis Max. Strafe Gericht
Schlägerei (Abs 1) Schwere KV (§ 84 Abs 1) 1 Jahr FS oder 720 Tagessätze Landesgericht Wien
Schlägerei (Abs 1) Tod 2 Jahre FS Landesgericht Wien
Angriff mehrerer (Abs 2) Einfache KV (§ 83) 6 Monate FS oder 360 Tagessätze Bezirksgericht
Angriff mehrerer (Abs 2) Schwere KV 1 Jahr FS oder 720 Tagessätze Landesgericht Wien
Angriff mehrerer (Abs 2) Tod 2 Jahre FS Landesgericht Wien
Sportveranstaltung (Abs 2a) Kein Ergebnis nötig 1 Jahr FS oder 720 Tagessätze Landesgericht Wien

Verjährung

Raufhandel mit einer Strafdrohung bis zu einem Jahr verjährt nach drei Jahren. Bei Todesfolge (Strafdrohung bis zwei Jahre) beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 57 StGB).

Bedingte Strafe

Eine bedingte Freiheitsstrafe ist bei Raufhandel grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist eine günstige Prognose — insbesondere bei Unbescholtenheit, Reue und Schadenswiedergutmachung. Bei Todesfolge bleibt eine bedingte Strafe möglich, ist aber von der Schwere des Falles abhängig.

Abgrenzung zu Körperverletzung (§§ 83–87 StGB)

§ 91 StGB steht nicht neben den Körperverletzungsdelikten. Er greift dort, wo die individuelle Zuordnung der Verletzung scheitert. Der OGH hat die Konkurrenzregel klar formuliert (RS0092523): Steht der konkrete Verursacher der schweren Verletzung oder des Todes fest, wird dieser nach §§ 84–87 StGB bestraft. Die übrigen Beteiligten bleiben nach § 91 StGB strafbar.

Delikt § Kernunterschied zu § 91
Einfache Körperverletzung § 83 Konkreter Verursacher muss feststehen
Schwere Körperverletzung § 84 Verursacher feststellbar + Vorsatz auf schwere Verletzung
Absichtlich schwere KV § 87 Absicht auf schwere Verletzung (höchste Vorsatzform)
KV mit Todesfolge § 86 Vorsatz auf KV, Fahrlässigkeit bezüglich Tod
Raufhandel § 91 Verursacher muss NICHT feststehen — reine Teilnahme reicht

In der Praxis bedeutet das: Wenn bei einer Schlägerei jemand schwer verletzt wird und nicht feststellbar ist, wer den entscheidenden Schlag geführt hat, greift § 91 StGB für alle Beteiligten. Sobald der konkrete Verursacher identifiziert wird, tritt § 91 StGB für diesen zurück — er wird nach den strengeren §§ 84–87 StGB verfolgt.

Notwehr bei Raufhandel — was der OGH sagt

Notwehr nach § 3 StGB ist bei Raufhandel nur eingeschränkt möglich. Der OGH begründet das mit der Natur der Schlägerei: Wo alle aufeinander einschlagen, sind Angreifer- und Verteidigerrollen nicht klar trennbar (RS0088726).

Notwehr kommt in Betracht, wenn:

  • Ein Beteiligter erkennbar wehrlos wird und der andere trotzdem weiterschlägt
  • Eine einseitige, krasse Eskalation vorliegt, die die ursprüngliche Wechselseitigkeit aufhebt

Abs 3 des § 91 StGB enthält einen eigenen Strafausschließungsgrund: Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn ihm aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann. Das erfasst Notwehrsituationen, aber auch Schlichter, die ausschließlich deeskalierend eingegriffen haben, sowie Schuldausschließungsgründe nach §§ 10–12 StGB.

Im Raufhandel sind die Rollen von Angreifer und Angegriffenem wegen der Wechselseitigkeit der Tätlichkeiten nicht klar zuordenbar. Ein Notwehrrecht besteht nur ausnahmsweise, wenn die angegriffene Person erkennbar wehrlos geworden ist oder eine einseitige, krasse Eskalation die ursprüngliche Wechselseitigkeit aufhebt. — OGH RS0088726

Typische Praxis-Szenarien

Schlägerei im Lokal

Drei Männer geraten in einem Wiener Beisl nach einem Fußballabend in Streit. Wechselseitige Schläge. Ein Beteiligter erleidet einen Nasenbeinfraktur — eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs 1 StGB. Keiner gibt zu, den entscheidenden Schlag geführt zu haben. Rechtslage: § 91 Abs 1 StGB greift für alle drei Beteiligten. Strafrahmen: bis ein Jahr. Verteidigungsansatz: War die Verletzung tatsächlich eine „schwere KV“? Kam jemand nur als Schlichter dazu (Abs 3)?

Angriff mehrerer in Wien-Meidling

Drei Personen greifen gemeinsam eine Person an. Das Opfer verteidigt sich, erleidet aber Prellungen und Kratzer — einfache Körperverletzung. Rechtslage: § 91 Abs 2 StGB. Die Angreifer sind strafbar (max. sechs Monate). Das Opfer macht sich nicht nach § 91 Abs 2 strafbar, da es kein Angreifer ist. Zuständigkeit: Bezirksgericht.

Schlägerei im Fußballstadion

Nach dem Derby Rapid–Austria eskaliert ein Konflikt zwischen Fangruppen im Sicherheitsbereich. Ein Beschuldigter hat einige Schläge ausgeteilt. Es gibt keine schweren Verletzungen. Rechtslage: § 91 Abs 2a StGB — die Teilnahme im Sicherheitsbereich ist bereits ohne Verletzungserfolg strafbar. Max. ein Jahr. Verteidigung: War der Ort tatsächlich ein behördlich festgelegter Sicherheitsbereich nach § 49a SPG? CCTV-Material sichern oder anfechten.

Der Schlichter

Person A versucht, eine Schlägerei zwischen B und C zu beenden, indem sie beide auseinanderhält. Dabei wird A getroffen und schlägt instinktiv zurück. B erleidet dann eine schwere KV. Wenn das Gericht würdigt, dass A ausschließlich deeskalierend tätig war und der Gegenschlag nur eine Reflexhandlung war, kommt Abs 3 (Straflosigkeit) in Betracht.

Todesfolge vor dem Nachtclub

Bei einer Schlägerei vor einem Wiener Nachtclub kommt eine Person durch einen Sturz mit Kopfaufprall ums Leben. Die Beteiligten hatten weder Tötungs- noch Verletzungsvorsatz. Rechtslage: § 91 Abs 1 zweiter Satz — max. zwei Jahre. Zuständigkeit: Landesgericht für Strafsachen Wien. Bei Todesfolge ist Diversion in aller Regel ausgeschlossen.

Verteidigungsstrategien bei Raufhandel

Die Verteidigung greift bei § 91 StGB auf mehreren Ebenen an. Als Strafverteidiger prüfe ich systematisch jeden Ansatzpunkt — vom Tatbestand bis zur Strafzumessung.

1. Keine tätliche Teilnahme

Wer nicht aktiv geschlagen, gestoßen oder getreten hat, ist kein Beteiligter im Sinne des § 91 StGB. Zuschauen, Anfeuern oder bloße Anwesenheit reicht nicht. Entscheidend sind Zeugen und Videobeweise.

2. Kein strafbares Ergebnis

Bei Abs 1 muss eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) eingetreten sein — das heißt: mehr als 24-tägige Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit, oder eine „an sich schwere“ Verletzung wie ein Knochenbruch. Blaue Flecken, Schürfwunden oder leichte Prellungen genügen nicht. Die ärztliche Dokumentation ist hier der Schlüssel.

3. Straflosigkeit nach Abs 3

Wer nur als Schlichter eingegriffen hat oder sich auf Notwehr berufen kann, ist nach Abs 3 straffrei. Voraussetzung: Die Schlichtungsabsicht oder die Notwehrsituation muss durch Zeugen, Videobeweise oder das Verletzungsbild glaubhaft gemacht werden.

4. Diversion anstreben

Bei erstmaligen Beschuldigten ohne schwere Folgen ist eine Diversion der primäre Weg. Formen: Geldbuße, gemeinnützige Leistungen, Probezeit oder Tatausgleich (Opfer-Täter-Ausgleich). Sie ist wahrscheinlicher bei der Angriff-mehrerer-Variante (Abs 2) ohne schwere Folgen. Bei Todesfolge ist sie in aller Regel ausgeschlossen.

5. Strafzumessung optimieren

Wenn eine Verurteilung droht, arbeite ich auf eine möglichst milde Strafe hin. Die wichtigsten Milderungsgründe bei Raufhandel: Unbescholtenheit, Reue, Schadenswiedergutmachung, Provokation durch das Gegenüber, untergeordnete Rolle in der Schlägerei. Ziel: bedingte Strafe mit Bewährung.

6. Zivilrechtliche Solidarhaftung beachten

Alle Beteiligten einer Schlägerei haften im Zivilrecht solidarisch für den eingetretenen Schaden (OGH 1 Ob 21/90). Wer nicht beweisen kann, dass seine Handlungen die Verletzung nicht verursacht haben, haftet zur Gänze. Frühzeitige Beratung zur Haftungsbegrenzung ist hier entscheidend.

Der Teilnehmer am Raufhandel muss nur die Tätlichkeit selbst vorsätzlich begehen. Ein Vorsatz oder auch nur Fahrlässigkeit bezüglich der eingetretenen schweren Verletzung oder des Todes ist nicht erforderlich. — OGH RS0090679

Häufige Fragen zum Raufhandel

1. Was ist Raufhandel nach § 91 StGB — und ab wann bin ich strafbar?

Raufhandel bestraft die tätliche Teilnahme an einer Schlägerei (mindestens 3 Personen, gegenseitige Tätlichkeiten) oder an einem Angriff mehrerer (mindestens 2 Angreifer gegen mindestens 1 Opfer). Bei der Schlägerei (Abs 1) wird die bloße Teilnahme erst strafbar, wenn die Schlägerei insgesamt eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) oder den Tod verursacht hat. Beim Angriff mehrerer (Abs 2) reicht bereits eine einfache Körperverletzung. Bei Sportgroßveranstaltungen (Abs 2a) ist keine Verletzung erforderlich.

2. Ich war in einer Schlägerei dabei, habe aber selbst nicht geschlagen — droht mir eine Strafe?

Nein — wer nicht tätlich teilnimmt, fällt nicht unter § 91 StGB. Reines Zuschauen, Anfeuern oder Filmen genügt für die Strafbarkeit nicht. Auch wer nur schlichten wollte (Auseinanderhalten der Kämpfenden), handelt nicht „tätlich“ im Sinne des Gesetzes. Achtung: Ob Ihre Handlungen als „tätliche Teilnahme“ gewertet werden, ist eine Beweisfrage. Sichern Sie Zeugen und Videobeweise.

3. Was ist der Unterschied zwischen einer Schlägerei (Abs 1) und einem Angriff mehrerer (Abs 2)?

Schlägerei = gegenseitige Tätlichkeiten von mindestens 3 Personen. Alle schlagen, alle werden geschlagen (OGH RS0092769). Angriff mehrerer = einseitiger Angriff von mindestens 2 Personen gegen mindestens 1 Opfer. Das Opfer verteidigt sich möglicherweise, ist aber kein Angreifer (OGH RS0092826). Wichtig für die Praxis: Beim Angriff mehrerer reicht schon eine einfache Körperverletzung für die Strafbarkeit, bei der Schlägerei muss eine schwere KV oder der Tod eingetreten sein.

4. Welche Strafe droht bei Raufhandel in Österreich?

Der Strafrahmen hängt von der Variante ab. Schlägerei mit schwerer KV: bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder 720 Tagessätze. Schlägerei mit Tod: bis 2 Jahre. Angriff mehrerer mit einfacher KV: bis 6 Monate oder 360 Tagessätze. Angriff mehrerer mit schwerer KV: bis 1 Jahr. Sportveranstaltung: bis 1 Jahr, unabhängig von Verletzungen. Eine bedingte Strafnachsicht ist bei Unbescholtenheit und günstiger Prognose möglich.

5. Kann ich mich auf Notwehr berufen, wenn ich in einer Schlägerei mitgemacht habe?

Nur eingeschränkt. Der OGH hat klargestellt, dass in einer Schlägerei die Rollen von Angreifer und Verteidiger nicht klar trennbar sind (RS0088726). Notwehr kommt nur ausnahmsweise in Betracht — wenn ein Beteiligter erkennbar wehrlos wird oder eine einseitige, krasse Eskalation die Wechselseitigkeit aufhebt. § 91 Abs 3 StGB bietet darüber hinaus Straffreiheit, wenn dem Beteiligten aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann.

6. Gibt es die Möglichkeit einer Diversion bei Raufhandel?

Ja — bei erstmaligen Beschuldigten mit geringem Verschulden, geklärtem Sachverhalt und Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme. Diversion ist besonders wahrscheinlich bei der Angriff-mehrerer-Variante (Abs 2) ohne schwere Folgen. Formen: Geldbuße, gemeinnützige Leistungen, Probezeit, Tatausgleich. Bei Todesfolge oder schwerem Ergebnis ist Diversion in aller Regel ausgeschlossen.

7. Muss bewiesen werden, dass ich die schwere Verletzung verursacht habe?

Nein. Das ist das Kernmerkmal des Raufhandels als Gefährdungsdelikt. Es reicht, dass die Schlägerei insgesamt eine schwere Körperverletzung oder den Tod verursacht hat. Wer der konkrete Verursacher war, muss nicht festgestellt werden (OGH RS0092857). Steht der Verursacher allerdings fest, wird dieser nach den §§ 84–87 StGB bestraft, die übrigen Beteiligten nach § 91 StGB (RS0092523).

8. Ich wurde bei einer Sportveranstaltung in eine Schlägerei verwickelt — was gilt?

§ 91 Abs 2a StGB: Wer im Sicherheitsbereich einer Sportgroßveranstaltung (§ 49a SPG) tätlich an einer Schlägerei oder einem Angriff teilnimmt, ist bereits wegen der Teilnahme strafbar — ohne dass eine Verletzung eingetreten sein muss. Das betrifft Fußballstadien, Eishockeyhallen und Konzertarenen. Strafrahmen: bis ein Jahr Freiheitsstrafe oder 720 Tagessätze. Verteidigungsansatz: War der Ort tatsächlich ein behördlich festgelegter Sicherheitsbereich?

9. Wann verjährt Raufhandel nach § 91 StGB?

Der Grundtatbestand (Strafdrohung bis ein Jahr) verjährt nach drei Jahren. Bei Todesfolge (Strafdrohung bis zwei Jahre) beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 57 StGB).

10. Was kostet ein Strafverteidiger bei Raufhandel?

Die Kosten richten sich nach dem Umfang und der Komplexität des Falls. Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar EUR 250, das auf ein späteres Mandat angerechnet wird. Die weiteren Kosten werden im Erstgespräch transparent besprochen und richten sich nach dem Verfahrensabschnitt — Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung oder Berufung. Eine genaue Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich.

Anzeige wegen Raufhandel erhalten?

Wenn Sie nach einer Schlägerei eine Anzeige oder Vorladung erhalten haben, zählt jeder Tag. Machen Sie keine Aussage ohne Ihren Anwalt. Als Strafverteidiger in Wien berate ich Sie zu Ihren Optionen — von der Ersteinvernahme bis zur Hauptverhandlung.

Erstberatung: EUR 250 (wird auf das Mandat angerechnet)

Telefon: 0676 601 7746 | E-Mail: office@ra-rauf.at