Falschgeld in der Geldbörse. Eine Bestellung im Darknet. Oder die Polizei steht mit einem Hausdurchsuchungsbefehl vor der Tür. Geldfälschung nach § 232 StGB ist ein Verbrechen — keine Bagatelle. Der Strafrahmen reicht von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Eine Diversion ist bei diesem Strafrahmen gesetzlich ausgeschlossen. Das Landesgericht Wien verhandelt diese Fälle vor dem Schöffengericht.
Trotzdem ist ein Vorwurf kein Urteil. Die Staatsanwaltschaft muss den Vorsatz nachweisen, dass das Falschgeld als echt in Verkehr gebracht werden soll. Dafür genügt, dass der Täter das ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (§ 5 Abs 1 StGB). Der OGH hat klargestellt, dass die Verwechslungstauglichkeit eine Rechtsfrage ist (14 Os 132/21z). Die Verteidigung setzt deshalb bei den Tatsachen an: Wie sah das Falsifikat aus, was wusste der Beschuldigte? Nicht jede Manipulation an Geld erfüllt den Tatbestand.
Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien die §§ 232 bis 237 StGB, die konkreten Strafrahmen und die Verteidigungsstrategien, die in der Praxis den Unterschied machen.
Erkennen Sie sich wieder?
- Sie haben eine Vorladung wegen Geldfälschung oder Besitz von Falschgeld erhalten
- Ein Paket mit Falschgeld wurde vom Zoll abgefangen und Sie wurden als Empfänger identifiziert
- Sie haben unwissentlich Falschgeld erhalten und weitergegeben — jetzt droht ein Strafverfahren
- Bei Ihnen fand eine Hausdurchsuchung statt und es wurden Drucker, Materialien oder Falschgeld sichergestellt
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Inhaltsverzeichnis
- §§ 232–237 StGB: Das System der Geldfälschungsdelikte
- Ablauf eines Strafverfahrens wegen Geldfälschung
- Tatbestandsmerkmale des § 232 StGB
- Strafrahmen-Übersicht: §§ 232 bis 237 StGB
- Geldfälschung und Betrug — echte Konkurrenz
- Gutgläubiger Erwerb und Weitergabe (§ 236 StGB)
- OGH-Rechtsprechung zur Geldfälschung
- Praxis-Szenarien: Vom Heimdrucker bis zum Darknet
- Verteidigungsstrategien bei Geldfälschung
- Häufige Fragen (FAQ)
Ablauf eines Strafverfahrens wegen Geldfälschung
Geldfälschungsverfahren beginnen meist mit einer Sicherstellung durch OeNB, Bundeskriminalamt oder Zoll. In jeder Phase gibt es Verteidigungsmöglichkeiten — je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser.
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Bei einer Hausdurchsuchung wegen Geldfälschung: Kein Wort zur Sache ohne Verteidiger. § 232 StGB ist ein Verbrechen mit einer Strafdrohung von 1 bis 10 Jahren. Bei dringendem Tatverdacht und einem Haftgrund, etwa Fluchtgefahr, droht Untersuchungshaft (§ 173 StPO). Jede Aussage über die Herkunft des Geldes, über Bestellvorgänge im Internet oder über die Absicht der Weitergabe kann den Vorsatz-Nachweis erleichtern. Ihr Schweigerecht schützt Sie — nutzen Sie es.
§§ 232–237 StGB: Das System der Geldfälschungsdelikte
Das österreichische Strafrecht regelt Geldfälschung nicht in einem einzelnen Paragraphen, sondern in einem System von Bestimmungen (§§ 232 bis 241 StGB). Die wichtigsten decken je eine andere Rolle im Fälschungsvorgang ab — vom Hersteller über den Transporteur bis zum gutgläubigen Empfänger. Die Strafrahmen unterscheiden sich erheblich. Dazu kommen die Vorbereitung (§ 239: etwa Fälschungswerkzeuge anfertigen oder besitzen, bis zu zwei Jahre) und die tätige Reue (§ 240).
§ 232 StGB — Geldfälschung (Herstellung und Übernahme)
Der Kerntatbestand. Erfasst zwei Tathandlungen: Absatz 1 bestraft, wer Geld nachmacht oder verfälscht. Absatz 2 bestraft, wer Falschgeld im Einverständnis mit dem Fälscher oder einem Mittelsmann übernimmt. Beide Varianten tragen denselben Strafrahmen: 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Absatz 3 erweitert den Begriff „Nachmachen“ auf die Herstellung unter Nutzung rechtmäßiger Einrichtungen, aber ohne Zustimmung der zuständigen Stellen.
§ 233 StGB — Weitergabe und Besitz
Erfasst alle, die nicht direkt am Fälschungsvorgang beteiligt sind: Wer Falschgeld mit dem Vorsatz, dass es als echt ausgegeben werde, einführt, ausführt, befördert, übernimmt, sich verschafft oder besitzt, und wer es als echt ausgibt — ohne Einverständnis mit dem Fälscher. Strafrahmen: bis 5 Jahre. Bei einem Nennwert über EUR 300.000 steigt der Rahmen auf 1 bis 10 Jahre. Wer das Geld zuvor gutgläubig als echt empfangen hat, fällt mit Besitz und Beförderung nicht unter § 233; gibt er es weiter, gilt der mildere § 236 (OGH 11 Os 46/19b, RIS-Justiz RS0132567).
§ 234 StGB — Verringerung von Geldmünzen
Betrifft das Abschaben, Beschneiden oder sonstige Verringern echten Münzgeldes, um es als vollwertig weiterzugeben. Strafrahmen: 6 Monate bis 5 Jahre (Herstellung), bis 3 Jahre (Weitergabe).
§ 236 StGB — Gutgläubiger Empfang mit späterer Weitergabe
Der mildeste Tatbestand im System. Wer Falschgeld gutgläubig empfangen hat und es danach — in Kenntnis der Fälschung — als echt weitergibt. Strafrahmen: bis 1 Jahr oder Geldstrafe bis 720 Tagessätze. Diversion ist hier möglich.
§ 237 StGB — Fälschung besonders geschützter Wertpapiere
Wendet die Strafrahmen von §§ 232, 233 und 236 auf die Fälschung von Inhaberpapieren, Aktien, Schuldverschreibungen und Dividendenscheinen an. Diese Wertpapiere sind kein gesetzliches Zahlungsmittel — werden aber strafrechtlich gleichgestellt. Abgrenzung zur Urkundenfälschung beachten.
Tatbestandsmerkmale des § 232 StGB
§ 232 StGB verlangt drei Elemente: ein taugliches Tatobjekt, eine tatbestandsmäßige Handlung und den Vorsatz, dass das Geld als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde. Fehlt eines davon, liegt keine Geldfälschung vor.
Tatobjekt: Geld
Erfasst sind Euro-Banknoten und Euro-Münzen als gesetzliche Zahlungsmittel, aber auch Geld des Auslands (§ 241 StGB). Der OGH hat in RS0104098 klargestellt: Euro-Fälschungen fallen auch dann unter österreichische Gerichtsbarkeit, wenn sie im Ausland hergestellt wurden. Das ist relevant für importierte Falsifikate und Darknet-Bestellungen.
Tathandlung: Nachmachen oder Verfälschen
Nachmachen bedeutet die Herstellung einer Fälschung — vom Drucker zu Hause bis zur professionellen Druckerei. Verfälschen bedeutet die Veränderung echten Geldes, um einen anderen Nennwert vorzutäuschen. Entscheidend ist in beiden Fällen die Verwechslungstauglichkeit im gewöhnlichen Geldverkehr.
Der OGH hat in 13 Os 136/04 vom 09.02.2005 klargestellt: Nicht jede Münzmanipulation ist Geldfälschung. Im konkreten Fall hatte der Angeklagte Kupferdraht um 20-Cent-Münzen gebogen, um sie in Automaten als Euro-Münzen einzuwerfen. Freispruch — denn die Manipulation täuschte keinen anderen Nennwert im gewöhnlichen Geldverkehr vor, sondern nutzte nur die Automaten-Erkennung aus.
Vorsatz des Inverkehrbringens
§ 232 StGB verlangt einen Vorsatz, der über die Tathandlung hinausreicht: Der Täter muss das Geld mit dem Vorsatz nachmachen oder verfälschen, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde. Absicht verlangt das Gesetz dafür nicht; es genügt, dass der Täter das ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (§ 5 Abs 1 StGB; OGH 11 Os 41/01). Fehlt dieser Vorsatz — etwa bei einem Kunstprojekt oder einer Sammlung — liegt der Tatbestand nicht vor. In der Praxis ist der Vorsatznachweis der zentrale Verteidigungsansatz.
Verwechslungstauglichkeit: Rechtsfrage, nicht Vorsatzgegenstand
Der OGH hat in 14 Os 132/21z vom 31.03.2022 klargestellt: Ob ein Falsifikat geeignet ist, den Eindruck echten Geldes zu erwecken, ist eine Rechtsfrage. Die Verwechslungstauglichkeit kann daher nicht Gegenstand von Tatsachenfeststellungen sein und auch nicht Bezugspunkt des Vorsatzes bilden. Das Gericht muss den Vorsatz an konkreten Umständen festmachen — nicht an der abstrakten Eignung des Falsifikats. Im Fall selbst wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück; der Schuldspruch blieb bestehen.
Strafrahmen-Übersicht: §§ 232 bis 237 StGB
Die Strafrahmen bei Geldfälschungsdelikten reichen von Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Entscheidend ist die Rolle im Fälschungsvorgang und der Nennwert des Falschgeldes.
| Paragraph | Tatbestand | Strafrahmen | Kategorie |
|---|---|---|---|
| § 232 Abs. 1 | Herstellen / Verfälschen von Geld | 1–10 Jahre Freiheitsstrafe | Verbrechen |
| § 232 Abs. 2 | Übernahme im Einverständnis mit Fälscher | 1–10 Jahre Freiheitsstrafe | Verbrechen |
| § 233 Abs. 1 | Besitz / Weitergabe / Beförderung | bis 5 Jahre Freiheitsstrafe | Verbrechen |
| § 233 Abs. 2 | Qualifikation (> EUR 300.000 Nennwert) | 1–10 Jahre Freiheitsstrafe | Verbrechen |
| § 234 Abs. 1 | Münzverringerung (Herstellung) | 6 Monate – 5 Jahre | Verbrechen |
| § 234 Abs. 2 | Weitergabe verringerter Münzen | bis 3 Jahre Freiheitsstrafe | Vergehen |
| § 236 Abs. 1 | Weitergabe nach gutgläubigem Empfang | bis 1 Jahr oder Geldstrafe (720 TS) | Vergehen |
Wichtig: § 232 StGB ist mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Deshalb ist Diversion ausgeschlossen (§ 198 Abs 2 Z 1 StPO). Zuständig ist das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht. Untersuchungshaft setzt dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus, etwa Flucht-, Verdunkelungs- oder Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 1, 2 StPO).
Geldfälschung und Betrug — echte Konkurrenz
Wer Falschgeld als echt ausgibt und damit einen Vermögensschaden verursacht, begeht in der Regel nicht nur ein Geldfälschungsdelikt, sondern auch Betrug nach § 146 StGB. Der OGH geht grundsätzlich von echter Konkurrenz zwischen Geldfälschungs- und Vermögensdelikten aus (13 Os 134/10w, RIS-Justiz RS0126902). Eine Ausnahme gilt für den einfachen, nicht qualifizierten Betrug: Neben der Ausgabe von Falschgeld nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB tritt er als typische Begleittat zurück (12 Os 133/14x).
In der Praxis bedeutet das: Der Schuldspruch kann beide Delikte umfassen. Verhängt wird aber eine einzige Strafe nach dem Gesetz, das die höchste Strafe androht (§ 28 Abs 1 StGB).
Die Abgrenzung ist relevant für die Verteidigungsstrategie: Gelingt es, den Fälschungsvorwurf zu entkräften (etwa mangels Verwechslungstauglichkeit), bleibt möglicherweise nur der Betrugsvorwurf übrig — mit einem deutlich milderen Strafrahmen.
Gutgläubiger Erwerb und Weitergabe (§ 236 StGB)
§ 236 StGB betrifft eine Situation, die häufiger vorkommt als viele denken: Sie erhalten an der Kasse, am Markt oder bei einem Privatverkauf Falschgeld, ohne es zu bemerken. Erst später — zu Hause, beim Nachzählen, beim Bezahlen im nächsten Geschäft — fällt Ihnen auf, dass ein Schein gefälscht ist. Sie geben ihn trotzdem aus.
Voraussetzungen der Strafbarkeit
- Gutgläubiger Empfang: Beim Erhalt des Geldes hatten Sie keine Kenntnis der Fälschung. Die Gutgläubigkeit muss zum Zeitpunkt des Empfangs bestanden haben.
- Spätere Kenntnis: Sie haben nach dem Empfang erkannt oder zumindest vermutet, dass es sich um Falschgeld handelt.
- Trotzdem Weitergabe als echt: Sie geben das Geld weiter, obwohl Sie die Fälschung kennen.
Strafrahmen und Diversion
Der Strafrahmen ist erheblich milder als bei § 232: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Da die Höchststrafe 1 Jahr beträgt, ist eine Diversion grundsätzlich möglich — etwa als Zahlung eines Geldbetrags oder als gemeinnützige Leistung.
Was Sie tun sollten
Wenn Sie Falschgeld erhalten haben: Geben Sie es nicht weiter, sondern übergeben Sie es der Polizei. Wer Falschgeld gutgläubig bekommen hat und es abgibt statt weiterzugeben, macht sich nicht strafbar: § 236 StGB setzt die Weitergabe voraus, § 233 StGB den Vorsatz, dass das Geld ausgegeben werde. Für die §§ 232 bis 234 sieht § 240 StGB zudem tätige Reue vor: Nicht zu bestrafen ist unter den dort genannten Voraussetzungen, wer das Falschgeld freiwillig der Behörde übergibt und die Gefahr beseitigt, dass es in Verkehr gebracht wird — solange noch nicht versucht worden ist, es auszugeben.
OGH-Rechtsprechung zur Geldfälschung
Der OGH hat die Konturen der §§ 232 ff StGB in mehreren Leitentscheidungen geschärft. Für die Verteidigung sind vor allem vier Fragen relevant.
Vollendungszeitpunkt bei Darknet-Bestellung
Der OGH hat in 9 Os 63/77 (RIS-Justiz RS0095661) klargestellt: Das Verbrechen nach § 232 Abs. 2 StGB ist vollendet, sobald der Täter nachgemachtes Geld im gesetzlichen Einverständnis und mit dem Vorsatz des Inverkehrbringens übernimmt. Bei einer Darknet-Bestellung bedeutet das: Bereits die Inempfangnahme des Pakets vollendet das Delikt. Wird die Lieferung vorher vom Zoll abgefangen, ist die Tat nicht vollendet. Als Versuch nach §§ 15, 232 StGB strafbar ist sie dann, wenn schon die Bestellung nach der Vorstellung des Täters einen Ablauf in Gang setzen sollte, der ohne weitere Zwischenschritte zur Lieferung führt (OGH 14 Os 56/20x).
Vollendung vor Seriennummerndruck
OGH 13 Os 68/81 und 11 Os 41/01 (RIS-Justiz RS0090815): Geldfälschung kann vollendet sein, bevor Seriennummern aufgedruckt sind. Nicht vollendet ist sie allerdings, solange die Bögen noch nicht auf die Maße von Banknoten zugeschnitten sind. Das präzisiert den Vollendungszeitpunkt bei der Herstellung — relevant für die Abgrenzung zwischen vollendetem Delikt und Versuch.
Absolut untauglicher Versuch — straflos
OGH 11 Os 51/91 vom 24.09.1991: Zwei Angeklagte versuchten, Banknoten durch chemische Bildübertragung auf gebleichtes Banknotenpapier herzustellen. Diese Methode war technisch ausgeschlossen. Der OGH hob deshalb den Schuldspruch wegen versuchter Geldfälschung nach §§ 15, 232 Abs. 1 StGB auf: Der Versuch war absolut untauglich und damit straflos (§ 15 Abs. 3 StGB). Verurteilt wurden die beiden nur wegen Vorbereitung einer Geldfälschung (§ 239 StGB), weil sie Banknotenpapier präpariert hatten — zu je einem Jahr Freiheitsstrafe.
Österreichische Gerichtsbarkeit bei Auslandstat
OGH 15 Os 37/03 (RIS-Justiz RS0104098): Die Fälschung von Euro-Banknoten oder -Münzen im Ausland fällt unter österreichische Gerichtsbarkeit, wenn der Euro gesetzliches Zahlungsmittel in Österreich ist. Das betrifft insbesondere importierte Falsifikate und im Ausland gedrucktes Falschgeld, das nach Österreich gebracht wird.
Praxis-Szenarien: Vom Heimdrucker bis zum Darknet
Geldfälschungsverfahren in Österreich betreffen sehr unterschiedliche Sachverhalte. Die folgenden Szenarien zeigen, welche Paragraphen greifen, wie ermittelt wird und wo die Verteidigung ansetzt.
Szenario 1: Der Heimdrucker
Sachverhalt: Beschuldigter druckt am Heimdrucker 50-Euro-Scheine und gibt sie in Geschäften aus.
Strafbarkeit: § 232 Abs. 1 StGB — Nachmachen von Geld mit Weitergabe-Vorsatz. Verbrechen, 1 bis 10 Jahre. Keine Diversion. Zusätzlich kommt Betrug § 146 StGB in Betracht; der OGH geht grundsätzlich von echter Konkurrenz aus.
Ermittlung: Hausdurchsuchung, Sicherstellung des Druckers, digitale Auswertung, Zeugenaussagen aus Geschäften.
Verteidigungsansatz: Qualität der Falsifikate angreifen — OGH 13 Os 136/04 zeigt: Verwechslungstauglichkeit im gewöhnlichen Geldverkehr ist entscheidend. Strafzumessung durch Geständnis, Schadensgutmachung und Unbescholtenheit beeinflussen.
Szenario 2: Die Darknet-Bestellung
Sachverhalt: Beschuldigter bestellt EUR 1.000 Falschgeld im Darknet. Paket wird vom Zoll abgefangen.
Strafbarkeit: § 232 Abs. 2 StGB — Übernahme im Einverständnis mit Fälscher über Mittelsmann. Bei abgefangenem Paket: keine Vollendung, allenfalls versuchtes Verbrechen nach §§ 15, 232 StGB. Schon die Bestellung kann ein strafbarer Versuch sein: wenn sie nach der Vorstellung des Täters einen Ablauf in Gang setzen soll, auf den er nicht mehr eingreifen kann (oder muss) und der ohne weitere Zwischenschritte dazu führt, dass er das Geld erhält (OGH 14 Os 56/20x, RIS-Justiz RS0133244).
Ermittlung: Zollanzeige, Kryptowährungs-Tracking, IP-Auswertung, Hausdurchsuchung.
Verteidigungsansatz: Vorsatz des Inverkehrbringens bestreiten. Einverständnis mit dem Fälscher anfechten — die Mittelsmann-Kette muss lückenlos nachgewiesen werden.
Szenario 3: Der gutgläubige Empfänger
Sachverhalt: Marktstandler erhält EUR 50 Falschgeld beim Verkauf. Erkennt es erst abends, gibt es am nächsten Tag in einem Geschäft aus.
Strafbarkeit: § 236 StGB — Weitergabe nach gutgläubigem Empfang. Vergehen, bis 1 Jahr oder Geldstrafe. Diversion möglich.
Verteidigungsansatz: Gutgläubigkeit beim Empfang nachweisen. Zeitpunkt der Kenntniserlangung dokumentieren. Diversion anstreben — bei Ersttätern mit Schadensgutmachung realistisch.
Szenario 4: Der Transporteur im Netzwerk
Sachverhalt: Beschuldigter transportiert Falschgeld im Nennwert von EUR 10.000 von Wien nach Graz, ohne selbst am Fälschungsvorgang beteiligt zu sein.
Strafbarkeit: § 233 Abs. 1 StGB (Beförderung mit Weitergabe-Vorsatz) — bis 5 Jahre. Oder § 232 Abs. 2 StGB, falls Einverständnis mit dem Fälscher nachweisbar — dann 1 bis 10 Jahre.
Verteidigungsansatz: Einverständnis mit dem Fälscher widerlegen. Die Abgrenzung zwischen § 233 und § 232 Abs. 2 ist entscheidend: § 233 hat einen deutlich milderen Strafrahmen. Der Weg zu einer bedingten Strafe ist damit kürzer; möglich ist sie bei einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (§ 43 Abs 1 StGB), also auch bei § 232.
Szenario 5: Die Münzmanipulation
Sachverhalt: Beschuldigter befestigt Metallringe an 20-Cent-Münzen, um sie als Euro-Münzen in Parkautomaten einzuwerfen.
Strafbarkeit: Kein § 232 StGB. Der OGH hat in 13 Os 136/04 vom 09.02.2005 klargestellt: Die Manipulation täuscht keinen anderen Nennwert im gewöhnlichen Geldverkehr vor — sie nutzt nur die technische Automaten-Erkennung aus. Der OGH prüfte in dieser Entscheidung nicht Betrug (§ 146 StGB), sondern nannte andere Delikte: das Erschleichen einer Automatenleistung (§ 149 Abs 2 StGB, verfolgbar nur mit Ermächtigung des Verletzten) und den Diebstahl aus einem Warenautomaten.
Falschgeld in Zahlen: Die europäische Dimension
2024 wurden im Euroraum rund 554.000 gefälschte Euro-Banknoten aus dem Verkehr gezogen (EZB, Pressemitteilung 21.02.2025). Das entspricht 18 Fälschungen je 1 Million echter Banknoten. Die häufigsten Falsifikate: 20-Euro- und 50-Euro-Scheine — zusammen rund 75 bis 80 Prozent aller Fälschungen. Europol koordiniert grenzüberschreitende Ermittlungen. Die österreichischen Behörden verfolgen auch Auslandsfälschungen von Euro-Zahlungsmitteln (OGH RS0104098).
Verteidigungsstrategien bei Geldfälschung
Die Verteidigung bei Geldfälschung greift auf mehreren Ebenen an. Als Strafverteidiger prüfe ich systematisch jeden Angriffspunkt — vom Tatbestand über den Vorsatz bis zur Strafzumessung.
1. Vorsatz anfechten
Der Vorsatz ist der zentrale Angriffspunkt bei § 232 StGB. Der Täter muss das Geld mit dem Vorsatz hergestellt oder übernommen haben, es als echt in Verkehr zu bringen; bedingter Vorsatz genügt (§ 5 Abs 1 StGB; OGH 11 Os 41/01). Fehlt dieser Vorsatz, liegt kein § 232 vor. Wer Falschgeld besitzt, ohne es ausgeben zu wollen, ist nach §§ 232, 233 StGB nicht strafbar. § 236 StGB greift erst, wenn er es weitergibt.
2. Verwechslungstauglichkeit angreifen
Ist das Falsifikat so schlecht, dass es im gewöhnlichen Geldverkehr niemanden täuschen kann? Die Hürde ist niedrig: Täuschungsgeeignet ist ein Falsifikat schon, wenn es einen Arglosen, Nachlässigen oder Sehbehinderten täuschen kann; auch eine Fälschung, die der Fachmann auf den ersten Blick erkennt, kann genügen (RIS-Justiz RS0095658, RS0119772). Der Einwand trägt daher nur bei groben Nachbildungen. Ein OeNB-Gutachten zur Qualität der Falsifikate ist regelmäßig Bestandteil des Verfahrens — und kann den entscheidenden Verteidigungsansatz liefern.
3. § 232 Abs. 2 zu § 233 herunterstufen
Bei § 232 Abs. 2 muss die Staatsanwaltschaft das Einverständnis mit dem Fälscher oder einem Mittelsmann nachweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, greift nur § 233 — mit einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren statt 1 bis 10 Jahren. Die Anonymität des Verkäufers allein hilft dabei wenig: In 14 Os 132/21z war der Verkäufer nicht ausgeforscht; das Gericht stellte das Einverständnis trotzdem aus den Umständen fest, und der OGH ließ das bestehen. Für das Einverständnis mit einem Mittelsmann genügt bedingter Vorsatz (RIS-Justiz RS0095665).
4. Herabstufung auf § 236 StGB
Wer das Falschgeld gutgläubig empfangen hat und keine Herstellungs- oder Beschaffungsbeteiligung hatte, kann in den Anwendungsbereich des § 236 fallen; Zweifel an der Gutgläubigkeit gehen zu seinen Gunsten (§ 14 StPO). Dort beträgt der Strafrahmen maximal 1 Jahr — und Diversion ist möglich.
5. Strafzumessung beeinflussen
Auch wenn der Tatbestand feststeht, gibt es erheblichen Spielraum bei der Strafhöhe. Geständnis, Unbescholtenheit, Schadensgutmachung und schwierige persönliche Verhältnisse wirken strafmildernd. Eine bedingte Strafe ist möglich, wenn die Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt (§ 43 Abs 1 StGB) — auch bei § 232 mit seiner Mindeststrafe von einem Jahr. Bei § 233 und § 236 ist dieser Bereich leichter erreichbar.
6. Untauglicher Versuch als Argument
Ein absolut untauglicher Versuch ist straflos (§ 15 Abs. 3 StGB). Das ist der Fall, wenn die Vollendung nach der Art der Handlung oder des Gegenstands unter keinen Umständen möglich war. Maßgeblich ist der konkrete Tatplan, beurteilt nach einem abstrahierenden und generalisierenden Maßstab. So hob der OGH in 11 Os 51/91 einen Schuldspruch wegen versuchter Geldfälschung auf. Strafbar kann dann aber noch die Vorbereitung sein (§ 239 StGB, bis zu zwei Jahre).
Vorladung oder Hausdurchsuchung wegen Geldfälschung?
Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben oder ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft: Handeln Sie jetzt. § 232 StGB ist ein Verbrechen mit einer Strafdrohung von 1 bis 10 Jahren. Je früher die Verteidigung beginnt, desto mehr Handlungsspielraum besteht.
Ich berate Sie in einem persönlichen Erstgespräch (Honorar: EUR 250, wird auf das Mandat angerechnet) über Ihre Situation, die Beweislage und die konkreten Verteidigungsmöglichkeiten.
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Häufige Fragen zur Geldfälschung
§ 232 StGB erfasst die Herstellung von Falschgeld und die Übernahme im Einverständnis mit dem Fälscher — das ist ein Verbrechen mit 1 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe. § 233 StGB erfasst die Ausgabe als echt sowie Besitz und Beförderung mit dem Vorsatz, dass das Geld als echt ausgegeben werde, jeweils ohne Herstellungsbeteiligung — das ist ein Verbrechen mit bis zu 5 Jahren. Entscheidend ist die Rolle im Fälschungsvorgang: Wer im Einverständnis mit dem Fälscher handelt, fällt unter § 232. Wer Falschgeld auf anderem Weg erlangt hat und es als echt ausgeben will, unter § 233. Wer es gutgläubig als echt empfangen hat, fällt mit Besitz und Beförderung nicht unter § 233; strafbar ist erst die Weitergabe, nach dem milderen § 236 (OGH 11 Os 46/19b, RIS-Justiz RS0132567).
Haben Sie die Fälschung auch beim Weitergeben nicht bemerkt, sind Sie nicht strafbar. Wenn Sie beim Empfang gutgläubig waren und die Fälschung erst danach erkannt haben, greift § 236 StGB, sobald Sie das Geld trotzdem als echt weitergeben. Der Strafrahmen ist deutlich milder: bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätze. Diversion ist möglich. Entscheidend ist, ob Sie beim Empfang tatsächlich gutgläubig waren; Zweifel gehen zu Ihren Gunsten (§ 14 StPO). Sichern Sie Beweise für den Zeitpunkt und die Umstände des Empfangs.
Nein. Diversion ist in Österreich nur bei Delikten mit einem Strafrahmen bis zu 5 Jahren möglich. § 232 StGB sieht 1 bis 10 Jahre vor — Diversion ist gesetzlich ausgeschlossen. Anders bei § 236 StGB (bis 1 Jahr): Dort ist Diversion denkbar, etwa als Zahlung eines Geldbetrags oder gemeinnützige Leistung.
Unter Umständen schon mit der Bestellung. Der OGH hat klargestellt (RS0095661): Das Verbrechen nach § 232 Abs. 2 StGB ist vollendet, wenn der Täter nachgemachtes Geld mit Weitergabe-Vorsatz in Empfang nimmt. Versucht ist die Tat schon mit der Bestellung, wenn sie nach Ihrer Vorstellung einen Ablauf in Gang setzen soll, auf den Sie nicht mehr eingreifen können (oder müssen) und der ohne weitere Zwischenschritte zur Lieferung führt (OGH 14 Os 56/20x). Wird die Lieferung vom Zoll abgefangen, ist die Tat nicht vollendet; liegen diese Voraussetzungen vor, ist sie als Versuch strafbar (§§ 15, 232 StGB) — mit demselben Strafrahmen.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht. § 232 StGB ist ein Verbrechen mit einem Strafrahmen über 5 Jahre — das Bezirksgericht scheidet aus. Der Schöffensenat besteht aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen. Auch bei § 233 Abs. 2 (Qualifikation über EUR 300.000 Nennwert) verhandelt das Schöffengericht.
Ja. Der OGH geht grundsätzlich von echter Konkurrenz zwischen Betrug (§§ 146 ff StGB) und Geldfälschungsdelikten (§§ 232 ff StGB) aus (13 Os 134/10w). Wer Falschgeld ausgibt und damit einen Vermögensschaden verursacht, kann für beide Delikte verurteilt werden. Ein einfacher Betrug tritt allerdings neben der Ausgabe von Falschgeld nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB zurück (12 Os 133/14x). Verhängt wird in jedem Fall eine einzige Strafe nach dem strengsten Gesetz (§ 28 Abs 1 StGB).
Ob ein Falsifikat geeignet ist, den Eindruck echten Geldes zu erwecken, ist eine Rechtsfrage — kein Tatumstand. Der OGH hat das in 14 Os 132/21z (31.03.2022) klargestellt. Das Gericht kann die Verwechslungstauglichkeit nicht als Grundlage des Vorsatzes nehmen. Die Vorsatzfeststellung muss auf konkreten Tatsachen beruhen — etwa dem Verhalten des Beschuldigten, seiner finanziellen Lage und den Umständen der Herstellung.
Abs. 1 erfasst, wer Geld selbst nachmacht oder verfälscht — also den Hersteller. Abs. 2 erfasst, wer das Falschgeld im Einverständnis mit dem Fälscher oder einem Mittelsmann übernimmt, um es in Verkehr zu bringen — etwa den Darknet-Besteller. Beide Varianten tragen denselben Strafrahmen (1 bis 10 Jahre), unterscheiden sich aber in der Tathandlung.
Straflos ist der Versuch, wenn die Vollendung nach der Art der Handlung oder des Gegenstands unter keinen Umständen möglich war (§ 15 Abs. 3 StGB). Ob das so ist, beurteilt das Gericht nach einem abstrahierenden und generalisierenden Maßstab, orientiert am konkreten Tatplan. Der OGH hat in 11 Os 51/91 (24.09.1991) entschieden: Die chemische Reproduktion durch Bildübertragung auf gebleichtes Banknotenpapier war technisch ausgeschlossen, der Versuch daher absolut untauglich und straflos. Verurteilt wurden die Angeklagten nur wegen Vorbereitung einer Geldfälschung (§ 239 StGB).
Die Kosten richten sich nach Umfang und Komplexität des Falls. Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar EUR 250, das auf ein späteres Mandat angerechnet wird. In der Erstberatung besprechen wir Ihre Situation, die Beweislage und die Verteidigungsstrategie. Die weiteren Kosten werden transparent aufgeschlüsselt und richten sich nach dem Verfahrensabschnitt (Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren, Rechtsmittelverfahren).
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