Ladung zur Hauptverhandlung: Was jetzt auf Sie zukommt

Leerer Verhandlungssaal eines Strafgerichts mit Richterbank und Anklagebank
Letzte Aktualisierung: Oktober 2026 | Mag. Zaid Rauf, Strafverteidiger in Wien

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie müssen erscheinen. Der Angeklagte ist verpflichtet, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein (§ 6 Abs 1 StPO). Das Gericht kann das durch Vorführung und eine Vertagung auf Ihre Kosten durchsetzen (OGH 11 Os 41/25a).
  • Ihre Vorbereitungszeit: Zwischen Zustellung der Ladung und Verhandlung liegen am Landesgericht mindestens acht Tage, am Bezirksgericht mindestens drei (§ 221 Abs 2, § 455 Abs 1 StPO).
  • Ein Urteil ohne Sie ist gegen Ihren Willen nur unter drei Bedingungen möglich: Es geht um ein Vergehen, Sie wurden als Beschuldigter vernommen, und die Ladung wurde Ihnen persönlich zugestellt (§ 427 Abs 1 StPO). Dagegen gibt es einen Einspruch binnen 14 Tagen.
  • Krank? Vertagung beantragen und belegen (§ 226 Abs 2 StPO). Ein allgemeines Attest „erkrankt, in Behandlung“ hat der OGH beim Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil nicht genügen lassen (OGH 14 Os 13/98). Waren Sie bei der Tat schon 21, ist Ihre persönliche Zustimmung zur Verhandlung ohne Sie wirksam, auch wenn sie über den Anwalt kommt (OGH 12 Os 80/26w).
  • Schweigen oder reden: Beides ist Ihr Recht (§ 7 Abs 2 StPO). Schweigen kann aber in die Beweiswürdigung einfließen, wenn die Beweise nach einer Erklärung rufen (OGH 12 Os 126/25h). Ihr Bestreiten darf Ihnen nicht zum Nachteil gereichen, auch nicht bei der Strafe (OGH 11 Os 108/18v).

Sie halten eine Ladung zur Hauptverhandlung in der Hand. Ein Gericht, ein Datum, eine Uhrzeit. Und ein Satz, der hängen bleibt: was passiert, wenn Sie nicht erscheinen. Oft ist es der erste Brief eines Strafgerichts überhaupt. Ob Bezirksgericht oder Landesgericht für Strafsachen Wien: Jetzt beginnt der Teil des Verfahrens, in dem entschieden wird.

Mit dem Strafantrag oder der Anklageschrift hat das Hauptverfahren begonnen, und die Hauptverhandlung ist sein Schwerpunkt (§ 210 Abs 2, § 13 Abs 1 StPO). Was im Saal nie zur Sprache kommt, trägt kein Urteil (§ 258 Abs 1 StPO).

Die gute Nachricht: Eine Hauptverhandlung ist kein Scheitern der Verteidigung. Sie ist der Ort, an dem ein Freispruch entstehen kann. Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien, was jetzt auf Sie zukommt, mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bis August 2026.

Erkennen Sie sich wieder?

  • Sie haben eine Ladung vom Bezirksgericht oder vom Landesgericht erhalten und stehen zum ersten Mal vor Gericht
  • Der Termin kollidiert mit Arbeit, Reise oder Krankheit, und Sie wissen nicht, was ein Fernbleiben bedeutet
  • Sie wissen nicht, ob Sie vor Gericht aussagen oder schweigen sollen
  • Ein Angehöriger steht vor Gericht, und Sie wollen wissen, was ihn im Saal erwartet

→ Dann lesen Sie weiter – oder rufen Sie mich direkt an: 0676 601 7746

Praxis-Tipp vom Strafverteidiger

Notieren Sie, an welchem Tag Ihnen die Ladung zugestellt wurde, und heben Sie das Kuvert auf. Ab diesem Tag läuft die Vorbereitungsfrist, und sie ist kurz. Beweisanträge sollen rechtzeitig vor der Verhandlung gestellt werden (§ 222 Abs 1 StPO). Dafür muss Ihr Verteidiger zuerst den Akt kennen (§ 51 StPO).

Die Ladung vom Gericht: Was drinsteht und wie viel Zeit Sie haben

Die Ladung zur Hauptverhandlung kommt vom Gericht, nicht von der Polizei. Sie muss Ihnen ausdrücklich ankündigen, was geschieht, wenn Sie nicht erscheinen (§ 221 Abs 1 StPO). Zwischen Zustellung und Verhandlungstag müssen am Landesgericht mindestens acht Tage liegen, am Bezirksgericht mindestens drei (§ 221 Abs 2, § 455 Abs 1 StPO).

„Die Ladung des Angeklagten hat die Androhung zu enthalten, dass im Falle seines Nichterscheinens je nach den Umständen entweder die Hauptverhandlung und Urteilsfällung in seiner Abwesenheit vorgenommen oder seine Vorführung angeordnet oder, falls dies nicht zeitgerecht möglich ist, die Hauptverhandlung auf seine Kosten vertagt und er zur Verhandlung vorgeführt wird.“ — § 221 Abs 1 zweiter Satz StPO

Dieser Satz steht in jeder Ladung. Welcher der drei Wege Ihnen droht, hängt von den Umständen ab. Dazu weiter unten.

Gerichtsladung ist nicht Polizeiladung

Eine Ladung der Polizei zur Vernehmung gehört ins Ermittlungsverfahren (§ 153 Abs 2 StPO), dazu der Beitrag zur Polizeiladung als Beschuldigter. Die Ladung zur Hauptverhandlung kommt erst nach der Anklage, also nach Strafantrag oder Anklageschrift. Gegen eine Anklageschrift können Sie binnen 14 Tagen Einspruch erheben (§ 213 Abs 2 StPO). Mehr dazu im Beitrag zu Strafantrag und Anklageschrift.

Die Vorbereitungsfrist

Das Gesetz garantiert Ihnen eine Mindestzeit zwischen Zustellung der Ladung und Verhandlung:

Gericht Mindestfrist ab Zustellung der Ladung Grundlage
Bezirksgericht 3 Tage § 455 Abs 1 StPO
Landesgericht (Einzelrichter, Schöffen, Geschworene) 8 Tage § 221 Abs 2 StPO
Landesgericht, länger dauernde Verhandlung mit Ersatzrichtern oder Ersatzschöffen 14 Tage § 221 Abs 2 iVm Abs 4 StPO

Die Frist gilt „bei sonstiger Nichtigkeit“. Wird sie unterschritten, ist das ein Nichtigkeitsgrund, außer Sie haben einer Verkürzung selbst zugestimmt. Ein Wechsel des Verteidigers verlängert die Frist nicht (§ 221 Abs 2 StPO). Für die Verteidigung ist diese Frist das Minimum, nicht das Ziel: Für Beweisanträge, eine fachliche Stellungnahme zu einem Gutachten (§ 222 Abs 3 StPO) und die Vorbereitung Ihrer Aussage ist sie knapp.

Brief nicht abgeholt? Die Ladung gilt trotzdem

Konnte der Zusteller Sie nicht antreffen und hat er das Schriftstück hinterlegt, gilt es mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs 3 Zustellgesetz). Die Abholfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Ob Sie den Brief tatsächlich abholen, spielt dann keine Rolle.

Der OGH hat das 2025 für eine Ladung zur Hauptverhandlung bestätigt (OGH 15 Os 141/24k vom 22. Jänner 2025). Ladung und Anklageschrift waren durch Hinterlegung zugestellt worden. Der Angeklagte wurde von der Polizei zur Verhandlung vorgeführt und dort nach eigener Darstellung erstmals mit den Vorwürfen konfrontiert. Seine Nichtigkeitsbeschwerde blieb erfolglos: Die Zustellung durch Hinterlegung war zulässig, und bis zur Verhandlung waren mehr als acht Tage vergangen.

Eine Ausnahme gibt es. Waren Sie ortsabwesend, etwa auf Reisen, und konnten Sie deshalb nicht rechtzeitig von der Hinterlegung erfahren, wird die Zustellung erst am Tag nach Ihrer Rückkehr wirksam, sofern diese noch in die Abholfrist fällt (§ 17 Abs 3 ZustG; RIS-Justiz RS0120038). Diese Abwesenheit müssen Sie nachweisen können.

Muss ich zur Hauptverhandlung erscheinen?

Ja. Der Angeklagte hat das Recht, am gesamten Verfahren mitzuwirken, und die Pflicht, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein (§ 6 Abs 1 StPO). Der Oberste Gerichtshof spricht von einem Recht des Staates auf Ihre Anwesenheit, das durch Vorführung und kostenpflichtige Vertagung erzwingbar ist (OGH 11 Os 41/25a vom 1. Juli 2025).

Die Anwesenheit ist aber nicht nur Pflicht, sondern auch Ihr Recht (§ 49 Abs 1 Z 10 StPO). Wer im Saal sitzt, kann zu jedem Beweismittel sofort Stellung nehmen (§ 245 Abs 1 StPO), dem Gericht einen persönlichen Eindruck vermitteln und am Ende das letzte Wort sprechen.

Die Ausnahme am Bezirksgericht: Vertretung durch den Verteidiger

Am Bezirksgericht gilt eine Sonderregel:

„Ist der Angeklagte nicht verhaftet, so kann er sich, wenn er nicht persönlich erscheinen will, bei der Verhandlung durch einen Verteidiger als Machthaber vertreten lassen. Dem Gericht steht es jedoch auch in diesem Fall zu, den Angeklagten unter Androhung der vorgesehenen Zwangsfolgen zum persönlichen Erscheinen aufzufordern.“ — § 455 Abs 2 StPO

Der Verteidiger als Machthaber hat in der Verhandlung Ihre Stellung (§ 455 Abs 3 StPO). Ob das klug ist, ist eine Verteidigungsentscheidung. Wer sich vertreten lässt, verzichtet auf den persönlichen Eindruck.

Kann ich per Video teilnehmen?

Nicht, wenn Sie auf freiem Fuß sind. Eine Übertragung in Wort und Bild lässt die StPO nur in einer engen Ausnahme zu: bei Angeklagten in Untersuchungshaft, wenn es zur Verhütung und Bekämpfung einer Pandemie oder anzeigepflichtiger Krankheiten nach Maßgabe einer Verordnung der Justizministerin notwendig erscheint (§ 239 dritter Satz iVm § 174 Abs 1, § 153 Abs 4 StPO). Sonst findet eine Verhandlung, zu der der Angeklagte nur per Video zugeschaltet ist, rechtlich in seiner Abwesenheit statt (OGH 13 Os 122/17s vom 6. Dezember 2017; RIS-Justiz RS0128200). Im Fall des OGH wurde das Urteil eines Bezirksgerichts deshalb aufgehoben.

Wenn Sie nicht gut Deutsch sprechen: Dolmetscher

Wer die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, hat ein Recht auf Dolmetschleistungen, insbesondere für Verhandlungen (§ 56 Abs 1, 2 StPO). Dafür sorgt das Gericht bei der Vorbereitung der Verhandlung vor (§ 221 Abs 1 StPO). Ich berate selbst auf Deutsch, Englisch, Spanisch und Arabisch. Das ersetzt den Gerichtsdolmetscher nicht, erleichtert aber die Vorbereitung Ihrer Aussage.

Was passiert, wenn ich nicht erscheine?

Das Gericht hat drei Möglichkeiten (§ 221 Abs 1 StPO): Es verhandelt und urteilt ohne Sie, es ordnet Ihre Vorführung an, oder es vertagt auf Ihre Kosten und lässt Sie zum nächsten Termin vorführen. Ein Urteil in Ihrer Abwesenheit ist nur in engen Grenzen erlaubt.

Ihre Situation Was das Gericht tun kann Grundlage
Vergehen, Sie wurden als Beschuldigter vernommen, Ladung persönlich zugestellt Verhandlung und Urteil ohne Sie § 427 Abs 1 StPO
Eine dieser Voraussetzungen fehlt, oder der Richter hält Ihre Anwesenheit für erforderlich Vertagung, gegebenenfalls Vorführung § 427 Abs 2, § 226 StPO
Vorführung zum Termin nicht rechtzeitig möglich Vertagung auf Ihre Kosten, Vorführung zum neuen Termin § 221 Abs 1 StPO
Sie sind flüchtig oder Ihr Aufenthalt ist unbekannt Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung oder Festnahme, Abbrechung des Verfahrens § 427 Abs 2, § 197 Abs 1 StPO
Sie waren bei der Tat noch nicht 21 Jahre alt Kein Abwesenheitsurteil, auch nicht mit Zustimmung (RIS-Justiz RS0121343; OGH 12 Os 80/26w); Vertagung, gegebenenfalls Vorführung § 32 Abs 1, § 46a Abs 2 JGG
Sie fehlen nur bei der Urteilsverkündung Vorführung, mündliche Eröffnung durch einen Richter oder Zustellung des Urteils § 269 StPO

Das Abwesenheitsurteil: nur unter drei Bedingungen

Sind Sie nicht erschienen und haben Sie nicht zugestimmt, darf ohne Sie nur verhandelt und geurteilt werden, wenn drei Bedingungen zusammentreffen, und zwar „bei sonstiger Nichtigkeit“ (§ 427 Abs 1 StPO): Es geht um ein Vergehen, Sie wurden zum Anklagevorwurf als Beschuldigter vernommen (§§ 164 oder 165 StPO), und die Ladung wurde Ihnen persönlich zugestellt. Verbrechen sind vorsätzliche Taten, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen Straftaten sind Vergehen (§ 17 StGB).

Die zweite Bedingung nimmt der OGH sehr genau. Eine Vernehmung als Zeuge genügt nicht, auch dann nicht, wenn der Betroffene einer Polizeiladung zur Beschuldigtenvernehmung nicht gefolgt ist (OGH 15 Os 91/14t vom 27. August 2014). Auch eine bloß informative Befragung ohne Belehrung als Beschuldigter reicht nicht: „Ausnahmen sieht das Gesetz nicht vor.“ (RIS-Justiz RS0129629)

§ 427 Abs 1 StPO verlangt eine förmliche Vernehmung als Beschuldigter zum Anklagevorwurf. „Eine Vernehmung als Zeuge trägt dem nicht Rechnung.“ — OGH 15 Os 91/14t vom 27. August 2014

Im Fall des OGH war eine Angeklagte am Bezirksgericht wegen Körperverletzung in ihrer Abwesenheit zu einer Geldstrafe verurteilt worden, obwohl sie im Ermittlungsverfahren nur als Zeugin vernommen worden war. Der OGH hob das Urteil auf. Bei einem Verbrechen darf das Gericht ohnehin nicht einfach ohne Sie urteilen, nur weil Sie nicht gekommen sind.

Vorführung durch die Polizei

Vorführung heißt: Die Polizei bringt Sie zum Termin. Das Gericht ordnet sie an, wenn ohne Sie nicht verhandelt werden darf oder wenn der Richter Ihre Anwesenheit für eine umfassende Beurteilung des Vorwurfs für erforderlich hält (§ 427 Abs 2 StPO). Im Fall 15 Os 141/24k rügte der vorgeführte Angeklagte auch, dass ihm die Ladung nicht durch die Polizei zugestellt worden war, und beanstandete die Vorführung als rechtswidrig. Einen Nichtigkeitsgrund sah der OGH darin nicht. Der Fall zeigt, wie es endet, wenn man den Brief liegen lässt: Man sitzt trotzdem im Saal. Nur ohne Vorbereitung.

Unbekannter Aufenthalt: Gibt es einen „Haftbefehl“?

Das Wort „Haftbefehl“ verwendet die StPO hier nicht. Bei Flucht oder unbekanntem Aufenthalt wird zur Aufenthaltsermittlung oder Festnahme ausgeschrieben (§ 427 Abs 2 iVm § 197 Abs 1 StPO). Zu Festnahme und Haft lesen Sie den Beitrag zur Untersuchungshaft in Österreich.

Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil: 14 Tage

Wurden Sie in Ihrer Abwesenheit verurteilt, wird Ihnen das Urteil schriftlich zugestellt (§ 427 Abs 1 StPO). Dagegen können Sie binnen 14 Tagen Einspruch beim Landesgericht erheben. Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn Sie nachweisen, dass Sie ein unabweisbares Hindernis vom Erscheinen abgehalten hat. Dann wird neu verhandelt. Über den Einspruch entscheidet das Oberlandesgericht (§ 427 Abs 3 StPO).

Am Bezirksgericht erheben Sie den Einspruch binnen 14 Tagen ab Zustellung des Urteils beim Bezirksgericht selbst; dort genügt auch eine nicht gehörige Zustellung der Ladung (§ 478 Abs 1 StPO). Ohne rechtzeitige Zustellung der Ladung ist ein Abwesenheitsurteil ohnehin nichtig (RIS-Justiz RS0074857).

Ein Hindernis muss nicht nur behauptet, sondern nachgewiesen werden (RIS-Justiz RS0101596). Als unabweisbar gelten etwa ein Naturereignis, eine plötzliche Erkrankung oder eine nicht gehörige Zustellung der Ladung, nicht aber „ein beträchtlicher Zeitverlust und Geldverlust“ (RIS-Justiz RS0101605).

Weist das Oberlandesgericht den Einspruch zurück, steht gegen das Urteil kein Rechtsmittel mehr offen. Es sei denn, Sie haben Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung zusammen mit dem Einspruch angemeldet. Das Gesetz erlaubt das ausdrücklich, auch nach Ablauf der normalen Anmeldefrist (§ 427 Abs 3 StPO). Einspruch und Rechtsmittel gehören deshalb zusammen.

Krank am Verhandlungstag: Was Sie tun müssen

Beantragen Sie die Vertagung, begründen Sie den Antrag und legen Sie Nachweise vor (§ 226 Abs 1 Z 1, Abs 2 StPO). Bescheinigen Sie ein erhebliches Hindernis, ist dem Antrag stattzugeben (RIS-Justiz RS0097931). Ein allgemeines Attest „erkrankt, in Behandlung“ hat der OGH beim Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil nicht als Hindernis gelten lassen (OGH 14 Os 13/98; RIS-Justiz RS0101605). Auch für den Vertagungsantrag sollte die Bestätigung deshalb konkret zeigen, dass Sie am Verhandlungstag nicht erscheinen können.

Krankmeldung: Was eine Bestätigung zeigen sollte

Im Fall 14 Os 13/98 lautete das Attest „z.Z. erkrankt“, „in ärztlicher Behandlung“. Das genügte nicht: Es war weder dargelegt, dass die Erkrankung plötzlich eingetreten war, noch dass sie Anreise und Erscheinen unmöglich machte. Der Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil wurde zurückgewiesen. Daraus lässt sich ableiten, worauf es ankommt:

  • Seit wann die Erkrankung besteht und ob sie plötzlich aufgetreten ist.
  • Wie schwer sie ist: Hindert sie Sie gerade am Verhandlungstag daran, anzureisen und teilzunehmen?
  • Ein Nachweis statt einer bloßen Behauptung. Er kann auch nachgereicht werden (RIS-Justiz RS0097931).

Selbst eine Aufnahme ins Krankenhaus bindet das Gericht nicht; es beurteilt Ihre Verhandlungsfähigkeit selbst (RIS-Justiz RS0098385). Steht dagegen bereits fest, dass ein unabwendbares Hindernis vorliegt, darf nicht ohne Sie verhandelt werden (RIS-Justiz RS0101569). Gegen die Entscheidung über die Vertagung gibt es kein eigenes Rechtsmittel, das die Verhandlung aufhält (§ 226 Abs 4 StPO).

Eine Krankmeldung ist ein Risiko, kein Ausweg. Wer ein ungenügendes Attest vorlegt, riskiert, dass ohne ihn verhandelt wird, soweit das Gesetz es erlaubt, oder dass auf seine Kosten vertagt und er vorgeführt wird. Melden Sie eine echte Erkrankung sofort Ihrem Verteidiger.

Vorsicht mit „Ich stimme zu, dass ohne mich verhandelt wird“

Wer krank ist, lässt manchmal über den Anwalt erklären, die Verhandlung könne ohne ihn stattfinden. Ist das Ihre eigene, persönliche Zustimmung, ist sie wirksam, auch wenn sie über den Verteidiger beim Gericht eingeht (OGH 12 Os 80/26w vom 5. August 2026).

Im Fall stand ein Angeklagter wegen gewerbsmäßigen Betrugs vor dem Einzelrichter eines Landesgerichts. Sein Verteidiger teilte vor der Verhandlung mit, er sei krank, stimme der Verhandlung ohne ihn aber ausdrücklich zu, und erklärte in der Verhandlung sein Schuldbekenntnis. Das Oberlandesgericht Wien hob den Schuldspruch auf, weil eine Zustimmung „via Verteidiger“ nicht genüge. Damit verletzte es nach dem OGH das Gesetz.

„Dass er diese schriftliche Zustimmung dem Gericht nicht unmittelbar, sondern im Wege (‚via‘) des Verteidigers zukommen ließ, nimmt ihr nicht den Charakter einer persönlichen Erklärung des Angeklagten.“ — OGH 12 Os 80/26w vom 5. August 2026, Rz 8

Wer bei der Tat schon 21 war (§ 46a Abs 2 JGG), kann also persönlich und unmissverständlich auf seine Anwesenheit verzichten, selbst wenn die Voraussetzungen des § 427 Abs 1 StPO nicht vorliegen. Das Urteil ist dann nicht nichtig im Sinne des § 281 Abs 1 Z 3 StPO. Für die Verteidigung heißt das: Wer zustimmt, gibt den Einwand aus der Hand, dass ohne ihn nicht hätte verhandelt werden dürfen. Die Zustimmung ist eine strategische Entscheidung, keine Formalie, und gehört vorher mit dem Verteidiger besprochen.

Wenn Sie während der Verhandlung erkranken

Erkranken Sie während der Verhandlung so, dass Sie ihr nicht weiter folgen können, wird vertagt. Das gilt nicht, wenn Sie selbst einwilligen, dass ohne Sie weiterverhandelt und Ihre frühere Aussage vorgelesen wird (§ 275 StPO).

Wer entscheidet? Bezirksgericht, Einzelrichter, Schöffen, Geschworene

Welches Gericht verhandelt, hängt vor allem von der Strafdrohung ab (§§ 30 bis 32 StPO): vom Bezirksgericht bis zum Geschworenengericht. In Wien ist das zuständige Landesgericht das Landesgericht für Strafsachen Wien.

Gericht Zuständig für Besetzung Anklage (§ 210 Abs 1 StPO) Verteidiger zwingend? Rechtsmittel
Bezirksgericht Geldstrafe oder bis 1 Jahr, mit Ausnahmen (§ 30 StPO) 1 Einzelrichter Strafantrag grundsätzlich nein Berufung an das Landesgericht (§§ 463, 464 StPO)
Landesgericht, Einzelrichter über 1 Jahr, soweit nicht Schöffen oder Geschworene (§ 31 Abs 4 StPO) 1 Berufsrichter Strafantrag ja, wenn mehr als 3 Jahre angedroht (§ 61 Abs 1 Z 5 StPO) Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (§ 489 Abs 1 StPO)
Landesgericht, Schöffengericht über 5 Jahre und weitere Katalogdelikte (§ 31 Abs 3 StPO) 1 Berufsrichter und 2 Schöffen, in bestimmten Fällen 2 und 2 (§ 32 Abs 1, 1a StPO) Anklageschrift ja (§ 61 Abs 1 Z 4 StPO) Nichtigkeitsbeschwerde; Berufung nur gegen Strafe und privatrechtliche Ansprüche (§§ 280, 283 StPO)
Landesgericht, Geschworenengericht lebenslang oder Untergrenze über 5 und Obergrenze über 10 Jahre, dazu weitere Katalogdelikte (§ 31 Abs 2 StPO) 3 Berufsrichter und 8 Geschworene (§ 32 Abs 1 StPO) Anklageschrift ja (§ 61 Abs 1 Z 4 StPO) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung

Gegen ein Urteil des Schöffengerichts gibt es keine Berufung wegen der Schuld, nur gegen die Strafe und privatrechtliche Ansprüche (§ 283 Abs 1 StPO). Umso mehr zählt die Verhandlung selbst.

Neu seit 1. August 2026: höhere Wertgrenze für das Schöffengericht

Bestimmte Vermögensdelikte, etwa der schwere Betrug (§ 147 Abs 2 StGB) oder die Untreue (§ 153 Abs 3 erster Fall StGB), kommen wegen der Schadenshöhe erst dann vor das Schöffengericht, wenn der Schaden oder Wert 100.000 Euro übersteigt. Bisher lag die Grenze bei 50.000 Euro (§ 31 Abs 3 Z 6a StPO idF BGBl I 62/2026). Die Änderung gilt seit 1. August 2026 (§ 514 Abs 59 StPO); eine eigene Übergangsbestimmung enthält die Novelle nicht.

Schöffen: Laienrichter mit vollem Stimmrecht

Schöffen sind Laienrichter. Sie werden in der Verhandlung beeidigt (§ 240a StPO) und üben in der Hauptverhandlung „das Richteramt im vollen Umfang“ aus (§ 32 Abs 4 StPO). Bei Vorwürfen nach den §§ 201 bis 207 StGB muss dem Schöffengericht mindestens ein Richter oder Schöffe Ihres Geschlechts angehören und mindestens einer des Geschlechts der Person, die verletzt worden sein könnte (§ 32 Abs 2 StPO).

Bei bestimmten schweren Vorwürfen, etwa Totschlag, Vergewaltigung oder wertabhängigen Vermögensdelikten über eine Million Euro, sitzen zwei Berufsrichter und zwei Schöffen im Senat (§ 32 Abs 1a StPO). Diese Besetzung kann auch der Angeklagte selbst verlangen, allerdings nur innerhalb der Einspruchsfrist gegen die Anklageschrift (§ 32 Abs 1b StPO).

Für die Verteidigung heißt das: Ihr Standpunkt muss nicht nur juristisch stimmen. Er muss auch für Menschen ohne juristische Ausbildung nachvollziehbar sein.

Geschworene: Bei Gleichstand gewinnt der Angeklagte

Am Geschworenengericht sitzen drei Berufsrichter, der Schwurgerichtshof, und acht Geschworene (§ 32 Abs 1 StPO). Für eine Entscheidung der Geschworenen braucht es die absolute Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit „gibt die dem Angeklagten günstigere Meinung den Ausschlag“ (§ 331 Abs 1 StPO). Vier zu vier heißt also: zu Ihren Gunsten.

In einem meiner Verfahren verneinten die Geschworenen den Tötungsvorsatz mit 8:0 Stimmen: Freispruch vom Vorwurf des versuchten Mordes. Es muss aber nicht einstimmig sein. In einem anderen Verfahren genügte es, dass die Hälfte der Geschworenen vom fehlenden Tötungsvorsatz überzeugt war: Freispruch vom Mordvorwurf. Wie ein Geschworenenprozess im Detail abläuft, erkläre ich im Beitrag zu Mord, Totschlag und Körperverletzung.

Brauche ich für die Hauptverhandlung einen Anwalt?

Wann ein Verteidiger Pflicht ist, zeigt die Tabelle oben (§ 61 Abs 1 Z 4, 5 StPO). Sonst dürfen Sie sich grundsätzlich selbst verteidigen; vor dem Einzelrichter nehmen Sie dann die Rechte des Verteidigers selbst wahr (§ 488 StPO). Wer die Kosten nicht tragen kann, ohne den notwendigen Unterhalt für sich und seine Familie zu beeinträchtigen, kann einen Verfahrenshilfeverteidiger beantragen. Das Gericht gibt ihn bei, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist, in Fällen notwendiger Verteidigung jedenfalls (§ 61 Abs 2 StPO). Mehr im Beitrag zu den Kosten eines Strafverteidigers.

Der Verhandlungstag Schritt für Schritt

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und endet mit der Verkündung des Urteils. Dazwischen liegen Personalien, Anklagevortrag, Ihre Vernehmung, das Beweisverfahren und die Schlussvorträge. Das letzte Wort haben Sie und Ihr Verteidiger (§ 255 Abs 3 StPO).

AUFRUF
Aufruf der Sache, Personalien (§§ 239, 240)
ANKLAGE
Anklagevortrag und Gegenäußerung (§ 244)
VERNEHMUNG
Ihre Aussage oder Ihr Schweigen (§ 245)
BEWEISE
Zeugen, Gutachten, Urkunden (§§ 246, 249)
SCHLUSSVORTRÄGE
Anklage, gegebenenfalls Privatbeteiligter, dann Verteidigung (§ 255)
LETZTES WORT
Schlussrede für Sie und Ihren Verteidiger (§ 255 Abs 3)
BERATUNG
Das Gericht zieht sich zurück (§ 257)
URTEIL
Öffentliche Verkündung und Rechtsmittelbelehrung (§ 268)

Sie erscheinen ungefesselt; wer in Untersuchungshaft ist, kommt in Begleitung einer Wache (§ 239 StPO). Für die Verteidigung zählen drei Momente besonders:

  • Anklagevortrag: Ihr Verteidiger darf auf die Anklage antworten (§ 244 StPO). Hier hört das Gericht zum ersten Mal Ihre Sicht.
  • Ihre Vernehmung: Erklären Sie sich für nicht schuldig, dürfen Sie den Vorwürfen eine zusammenhängende Darstellung entgegensetzen und zu jedem Beweismittel Stellung nehmen (§ 245 Abs 1 StPO).
  • Beweisverfahren: In der Regel kommen zuerst die Beweise der Anklage (§ 246 StPO). Sie und Ihr Verteidiger dürfen Fragen stellen (§ 249 StPO).

Öffentlich: Angehörige dürfen zuhören

Die Hauptverhandlung ist öffentlich, und zwar bei sonstiger Nichtigkeit (§ 228 Abs 1 StPO). Ihre Angehörigen dürfen also zuhören. Fernseh-, Film- und Fotoaufnahmen von der Verhandlung sind nicht zulässig (§ 228 Abs 4 StPO). Das Gericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, etwa zum Schutz des persönlichen Lebensbereichs (§ 229 Abs 1 StPO). Das Urteil wird aber immer öffentlich verkündet (§ 229 Abs 4 StPO).

Nur was im Saal vorkommt, zählt

Das Gericht darf nur berücksichtigen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist, und würdigt die Beweise frei, ohne gesetzliche Beweisregeln (§ 258 Abs 1, 2 StPO). Bleiben Zweifel, entscheidet das Gericht „im Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten“ (§ 14 StPO). Frühere Zeugenaussagen dürfen nur in Ausnahmefällen verlesen werden (§ 252 StPO).

Das ist der Kern jeder Verteidigung in der Hauptverhandlung. Ein Belastungszeuge, der bei der Polizei überzeugend klang, muss im Saal unter Fragen bestehen. Dort zeigen sich Widersprüche, oder eben nicht. Wann ein Gericht freisprechen muss, erkläre ich im Beitrag Freispruch: Wann wird man in Österreich freigesprochen?

Wenn ein Verhandlungstag nicht reicht: Vertagung

Nicht jede Hauptverhandlung endet am ersten Tag mit einem Urteil. Der Vorsitzende kann vertagen, wenn ein Beteiligter verhindert ist, wenn das Gericht verhindert ist, wenn eine für das Urteil wesentliche Beweisaufnahme nicht sofort möglich ist oder wenn die Verhandlung aus anderen Gründen nicht geschlossen werden kann (§ 226 Abs 1 StPO). Eine bloße Unterbrechung ist dagegen nur zur Erholung oder zur Beschaffung von Beweisen zulässig (§ 273 StPO).

Hat sich die Besetzung des Gerichts geändert oder sind seit der Vertagung mehr als zwei Monate vergangen, muss die Verhandlung wiederholt werden; auf die Wiederholung wegen der Zwei-Monats-Frist können beide Seiten verzichten (§ 276a StPO). Nicht zulässig ist es, nur deshalb zu vertagen, um Beweisergebnisse aus einem anderen Strafverfahren abzuwarten (RIS-Justiz RS0132094).

Die Zeit zwischen zwei Terminen ist Verteidigungszeit. In einem meiner Verfahren langte zwischen zwei Verhandlungsterminen ein Gutachten ein: Der Angeklagte war zur Tatzeit wegen Medikamenten und Alkohol nicht zurechnungsfähig. Die Staatsanwaltschaft zog die Anklageschrift zurück, das Verfahren wurde eingestellt.

Was sage ich vor Gericht?

Sie entscheiden selbst, ob Sie aussagen oder schweigen. Niemand darf Sie zwingen, sich selbst zu belasten (§ 7 Abs 2 StPO). Ihr Schweigen ist aber nicht in jedem Fall neutral: Es darf in die Beweiswürdigung einfließen, wenn die Beweise nach einer Erklärung rufen. Es darf nur nicht allein oder überwiegend eine Verurteilung tragen (OGH 12 Os 126/25h vom 10. Dezember 2025).

„Die beweiswürdigende Wertung des Schweigens des Angeklagten zur Schuldfrage (§ 245 Abs 2 StPO) ist nicht unter allen Umständen ausgeschlossen. Unvereinbar mit dem Recht zu schweigen ist es lediglich, eine Verurteilung ausschließlich oder hauptsächlich auf das Schweigen des Angeklagten oder auf die Weigerung, Fragen zu beantworten oder gegen sich selbst auszusagen, zu stützen. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Schlussfolgerungen aus dem Schweigen des Angeklagten ist, dass die belastenden Beweise nach einer Erklärung durch den Angeklagten rufen.“ — RIS-Justiz RS0120768; vgl. OGH 12 Os 126/25h vom 10. Dezember 2025

Schweigen ist ein Recht, aber kein Schutzschild

Der Satz „Schweigen darf nie gegen Sie verwendet werden“ stimmt so pauschal nicht. Im Fall 12 Os 126/25h hatte ein Angeklagter vor der Polizei geschwiegen und erst in der Hauptverhandlung bestritten. Das Erstgericht wertete sein Bestreiten unter anderem deshalb als Schutzbehauptung. Der Schuldspruch stützte sich allein auf die Angaben des Opfers. Der OGH wies den Erneuerungsantrag zurück.

Dazu kommt: Verweigern Sie in der Verhandlung eine Antwort, kann der Vorsitzende das Protokoll Ihrer früheren Aussage vorlesen (§ 245 Abs 1 StPO). Was Sie bei der Polizei gesagt haben, ist also nicht vergessen. Ihre Aussagestrategie muss deshalb vom ersten Kontakt mit der Polizei bis zur Hauptverhandlung stimmig sein. Mehr zur Phase davor im Beitrag zum Ermittlungsverfahren in Österreich.

Bestreiten wird nicht bestraft

„Dem Angeklagten darf aus seinem Verteidigungsverhalten im Strafverfahren prinzipiell (auch bei der Sanktionsfindung) kein Nachteil erwachsen.“ — OGH 11 Os 108/18v vom 11. Dezember 2018 (RIS-Justiz RS0132356)

Der OGH hat dazu festgehalten: Würde eine gänzlich bedingte Strafnachsicht wegen Mangels „jeglicher erkennbarer Reue“ verweigert, wäre das eine unzulässige nachteilige Bewertung des Verteidigungsverhaltens. Die Grenze: Eine Gegenanzeige, die außerhalb des Verfahrens erstattet wird, ist kein Verteidigungsverhalten.

Das Geständnis als Strategie

Ein Geständnis kann der richtige Weg sein, wenn die Beweislage eindeutig ist. Das Gesetz honoriert es: Ein reumütiges Geständnis oder ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung ist ein Milderungsgrund (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Ebenso die Gutmachung des Schadens und das ernstliche Bemühen darum (§ 34 Abs 1 Z 14, 15 StGB). Wie das vor einem Schöffensenat aussehen kann, zeigt ein Fall weiter unten.

Mit dem Verteidiger reden, aber nicht über jede Antwort

„Der Angeklagte darf sich während der Hauptverhandlung mit seinem Verteidiger besprechen, jedoch nicht über die Beantwortung einzelner Fragen beraten.“ (§ 245 Abs 3 StPO) Ein Recht auf Besprechung zu jedem beliebigen Zeitpunkt gibt es nicht (RIS-Justiz RS0126899). Die Vorbereitung muss deshalb vor der Verhandlung stattfinden, auch zur Frage, wo Ihre Darstellung von früheren Aussagen abweicht. Denn danach werden Sie gefragt (§ 245 Abs 1 StPO).

Zeugen befragen, Gutachten prüfen, Beweise beantragen

Sie und Ihr Verteidiger dürfen Zeugen und Sachverständigen Fragen stellen. Zur Befragung eines Sachverständigen können Sie eine eigene Person mit besonderem Fachwissen beiziehen (§ 249 Abs 1, 3 StPO). Beweisanträge sollen rechtzeitig vor der Verhandlung gestellt werden (§ 222 Abs 1 StPO). Entscheidend ist aber, sie in der Hauptverhandlung zu stellen oder zu wiederholen: Nur dann kann ihre Abweisung später als Verfahrensfehler gerügt werden (RIS-Justiz RS0099099).

Das letzte Wort

Nach den Schlussvorträgen haben Sie und Ihr Verteidiger das Recht zu antworten. Erwidert die Anklage darauf, gebührt Ihnen „jedenfalls die Schlußrede“ (§ 255 Abs 3 StPO). Die amtliche Information des Justizministeriums empfiehlt, sich dabei in den meisten Fällen dem Vortrag des Verteidigers anzuschließen. Aus meiner Sicht gilt: wenige Sätze, vorher abgestimmt, keine neuen Angriffsflächen. Wird Ihnen das letzte Wort verweigert, muss Ihr Verteidiger noch in der Verhandlung eine Entscheidung des Gerichts beantragen (RIS-Justiz RS0098091).

Das Urteil und was danach kommt

Die Verhandlung endet mit einem Freispruch oder einem Schuldspruch. Das Urteil wird öffentlich verkündet, mit den wesentlichen Gründen und einer Rechtsmittelbelehrung (§ 268 StPO). Ein Rechtsmittel muss binnen drei Tagen nach der Verkündung angemeldet werden (§ 284 Abs 1, § 294 Abs 1 StPO; am Bezirksgericht § 466 Abs 1 StPO). Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung (§ 8 StPO).

Freigesprochen wird etwa, wenn die Tat nicht erwiesen ist oder der Ankläger nach Beginn der Verhandlung von der Anklage zurücktritt (§ 259 StPO).

„Das Urteil ist nicht rechtskräftig“: was das bedeutet

Nach der Verkündung müssen Sie sich nicht sofort im Saal entscheiden. Die dreitägige Anmeldefrist ist Ihre Bedenkzeit. Ein Rechtsmittelverzicht sollte nur nach Rücksprache mit dem Verteidiger erklärt werden. Rechtsmittel haben aufschiebende Wirkung (§ 284 Abs 3, § 294, § 466 Abs 4 StPO). Das schriftliche Urteil ist binnen vier Wochen auszufertigen (§ 270 Abs 1 StPO).

Auch die Staatsanwaltschaft kann Rechtsmittel anmelden. In einem meiner Verfahren wurde ein Mandant nach mehreren Verhandlungstagen vom Vorwurf freigesprochen, Kokain im Kilogrammbereich verkauft zu haben. Die Angaben des Belastungszeugen enthielten erhebliche Widersprüche. Die Staatsanwaltschaft meldete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, zog beide aber später zurück. Erst damit wurde der Freispruch rechtskräftig. Wie Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde funktionieren, erkläre ich im Beitrag zur Berufung in Österreich.

Diversion: bis zum Schluss der Verhandlung möglich

Auch nach der Anklage ist eine Diversion noch möglich, und zwar „bis zum Schluss der Hauptverhandlung“ (§ 199 StPO). Das Verfahren endet dann ohne Verurteilung. Voraussetzungen und Ablauf erkläre ich im Beitrag zur Diversion in Österreich.

Aus meiner Praxis

Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung, Mandat wenige Tage vor der Verhandlung

Ausgangslage: Nach einem Streit soll mein Mandant einer anderen Person Knochenbrüche im Gesicht zugefügt haben. Er selbst blieb unverletzt. Wegen zahlreicher einschlägiger Vorstrafen drohte eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Er kam erst wenige Tage vor der Hauptverhandlung zu mir.

Strategie: Im Mittelpunkt stand die Frage, ob sich mein Mandant gegen den alkoholisierten Anzeiger nicht bloß gewehrt hatte.

Ergebnis: Rechtskräftiger Freispruch. Es war nicht auszuschließen, dass er sich lediglich gewehrt hatte.

Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung trotz dreier Belastungszeugen

Ausgangslage: Drei Personen belasteten meinen Mandanten massiv.

Strategie: Konsequente Befragung der Belastungszeugen. Alle drei verstrickten sich in erhebliche Widersprüche.

Ergebnis: Rechtskräftiger Freispruch.

Freispruch vom Betrugsvorwurf nach einem Beweisantrag der Verteidigung

Ausgangslage: Betrugsvorwurf. Zentral war die Unterschrift, die der Täter bei der Eröffnung eines Bankkontos geleistet hatte.

Strategie: Die Verteidigung beantragte ein Schriftgutachten.

Ergebnis: Das Gutachten zeigte, dass die Unterschrift nicht von meinem Mandanten stammte. Rechtskräftiger Freispruch.

Absichtliche schwere Körperverletzung: Geständnis und Zahlung an das Opfer vor dem Schöffensenat

Ausgangslage: Vorwurf der absichtlichen schweren Körperverletzung, Strafdrohung ein bis zehn Jahre, Verhandlung vor dem Schöffengericht.

Strategie: Die Angeklagten legten ein Geständnis ab, übergaben dem Opfer noch im Verhandlungssaal einen Geldbetrag und baten um Entschuldigung. Die Verteidigung stellte dem Senat die Frage, was der Gesellschaft mehr bringt: Haft, oder dass die Angeklagten weiter arbeiten und dem Opfer zahlen.

Ergebnis: Schuldspruch im Sinne der Anklage, jeweils zwei Jahre bedingte Freiheitsstrafe. Die Vorsitzende begründete das damit, dass sie beim Lesen des Aktes noch etwas strenger sein wollte, in der Verhandlung aber merkte, dass es den Angeklagten leidtue. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand Oktober 2026).

Weitere Freisprüche und Verfahrensergebnisse finden Sie auf der Seite Erfolge.

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Häufige Fragen zur Hauptverhandlung

1. Muss ich zur Hauptverhandlung, wenn ich einen Anwalt habe?

Ja, die Anwesenheitspflicht trifft Sie persönlich (§ 6 Abs 1 StPO). Nur am Bezirksgericht können Sie sich, wenn Sie nicht verhaftet sind, durch Ihren Verteidiger als Machthaber vertreten lassen; auch dort kann das Gericht Ihr persönliches Erscheinen verlangen (§ 455 Abs 2 StPO).

2. Kann ich in meiner Abwesenheit verurteilt werden?

Gegen Ihren Willen nur bei einem Vergehen, nach Ihrer Vernehmung als Beschuldigter zum Anklagevorwurf und bei persönlicher Zustellung der Ladung (§ 427 Abs 1 StPO). Waren Sie bei der Tat schon 21, können Sie persönlich und unmissverständlich zustimmen; dann darf auch sonst ohne Sie verhandelt werden (OGH 12 Os 80/26w). Gegen ein Abwesenheitsurteil ist binnen 14 Tagen Einspruch möglich (§ 427 Abs 3 StPO).

3. Ich bin am Verhandlungstag krank. Reicht eine Krankmeldung?

Nein. Beantragen Sie die Vertagung, begründen und belegen Sie sie (§ 226 Abs 2 StPO). Ein allgemeines Attest „erkrankt, in Behandlung“ hat der OGH beim Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil nicht genügen lassen (14 Os 13/98).

4. Ich habe den Brief vom Gericht nicht abgeholt. Gilt die Ladung trotzdem?

Ja. Ein hinterlegtes Schriftstück gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG); für die Ladung zur Hauptverhandlung hat der OGH die Hinterlegung für zulässig erklärt (15 Os 141/24k). Anders nur bei nachweislicher Ortsabwesenheit.

5. Kann ich per Video an der Verhandlung teilnehmen?

Nicht, wenn Sie auf freiem Fuß sind. Eine Übertragung per Video sieht die StPO nur für Angeklagte in Untersuchungshaft vor, und auch dann nur, wenn es zur Bekämpfung einer Pandemie oder anzeigepflichtiger Krankheiten nach Maßgabe einer Verordnung der Justizministerin notwendig erscheint (§ 239 dritter Satz iVm § 174 Abs 1 StPO). Sonst gilt eine so geführte Verhandlung als Verhandlung in Ihrer Abwesenheit (OGH 13 Os 122/17s).

6. Muss ich vor Gericht aussagen?

Nein (§ 7 Abs 2 StPO). Rufen die belastenden Beweise aber nach einer Erklärung, darf das Gericht Ihr Schweigen in die Beweiswürdigung einbeziehen, eine Verurteilung aber nicht ausschließlich oder hauptsächlich darauf stützen (RIS-Justiz RS0120768).

7. Wird es mir angelastet, wenn ich die Tat bestreite?

Nein. Aus Ihrem Verteidigungsverhalten darf Ihnen prinzipiell kein Nachteil erwachsen, auch nicht bei der Strafe (OGH 11 Os 108/18v). Sie verzichten aber auf den Milderungsgrund eines Geständnisses (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB).

8. Kann ich den Verhandlungstermin verschieben lassen?

Nur bei einem unabwendbaren oder doch sehr erheblichen Hindernis (§ 226 Abs 1 Z 1 StPO). Der Antrag ist zu begründen, vorhandene Nachweise sind vorzulegen (§ 226 Abs 2 StPO). Ist Ihr Verteidiger verhindert, wird nur vertagt, wenn kein anderer mehr bestellt werden konnte (§ 226 Abs 3 StPO).

9. Wie viele Schöffen sitzen bei einer Verhandlung?

Am Schöffengericht sitzen ein Berufsrichter und zwei Schöffen, bei bestimmten schweren Vorwürfen zwei Berufsrichter und zwei Schöffen (§ 32 Abs 1, 1a StPO). Am Geschworenengericht sitzen drei Berufsrichter und acht Geschworene. Bezirksgericht und Einzelrichter entscheiden ohne Laienrichter.

10. Was bedeutet „Das Urteil ist nicht rechtskräftig“?

Das Urteil kann noch angefochten werden oder wurde bereits angefochten. Ein Rechtsmittel ist binnen drei Tagen nach der Verkündung anzumelden und hat aufschiebende Wirkung (§§ 284, 294, 466 StPO). Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung (§ 8 StPO). Mehr im Beitrag zur Berufung in Österreich.