Das Wichtigste in Kürze
- Strafrahmen: Für die Fälschung eines Beweismittels (§ 293 StGB) und für die Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295 StGB) droht jeweils Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Beides sind Vergehen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
- Nur Sachbeweise: § 293 erfasst Urkunden, Kopien, Daten und andere Sachbeweise. Eine bloß unwahre Behauptung in einer Aussage oder in einem Schriftsatz fällt im Allgemeinen nicht darunter (RIS-Justiz RS0117739).
- Vorlegen genügt: Strafbar ist schon der Gebrauch. Auch das bloße Absenden an die Behörde zählt (RS0096428). Ob das Beweismittel die Entscheidung beeinflusst hat, spielt keine Rolle (RS0126039).
- Rückweg: Tätige Reue führt zur Straffreiheit. Für die Fälschung regelt sie § 294 StGB, für die Unterdrückung § 296 StGB.
- Sofort-Rat: Nichts nachbessern, nichts löschen, keine Aussage ohne Akteneinsicht.
Sie haben eine Ladung als Beschuldigter erhalten. Der Vorwurf lautet auf Fälschung eines Beweismittels. Im Obsorgeverfahren, beim Arbeitsgericht oder bei der Polizei wurde ein Screenshot, ein Chatverlauf oder eine Bestätigung vorgelegt. Jetzt heißt es, das Dokument sei nicht echt. Oder man wirft Ihnen vor, Chats gelöscht oder ein Handy beseitigt zu haben.
Der Vorwurf ist ernst zu nehmen, aber er ist überschaubar. Verhandelt wird grundsätzlich vor dem Bezirksgericht, eine Diversion ist rechtlich möglich. Und der Tatbestand hat klare Grenzen: § 293 StGB erfasst nur Sachbeweise, nicht jede unwahre Behauptung.
Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien, was § 293 und § 295 StGB verlangen, wo die Grenze zwischen Behauptung und Fälschung verläuft und wo die Verteidigung ansetzt. Wie Sie mit der Ladung selbst umgehen, lesen Sie im Beitrag zur Polizeiladung als Beschuldigter.
Erkennen Sie sich wieder?
- Sie haben eine Ladung als Beschuldigter wegen § 293 oder § 295 StGB erhalten
- Man wirft Ihnen vor, Chats, Screenshots, Fotos oder Belege bearbeitet zu haben, die in einem Gerichts- oder Behördenverfahren gelandet sind
- Sie sollen Daten gelöscht oder ein Beweismittel beiseitegeschafft haben
- Sie haben ein Dokument eingereicht und sind sich nicht mehr sicher, ob es in Ordnung war
→ Dann lesen Sie weiter – oder rufen Sie mich direkt an: 0676 601 7746
Inhaltsverzeichnis
- Was ist Beweismittelfälschung nach § 293 StGB?
- Screenshots, Chats, Belege: die typischen Fälle
- Etwas Falsches sagen oder etwas Falsches vorlegen
- Strafe, Zuständigkeit und Verjährung
- Abgrenzung und Konkurrenzen: Wann § 293 zurücktritt
- Tätige Reue: der straffreie Rückweg (§§ 294, 296)
- Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295): Chats löschen, Handy wegwerfen
- Diversion und Einstellung
- Verteidigung: Was Sie jetzt tun sollten
- Häufige Fragen (FAQ)
Was ist Beweismittelfälschung nach § 293 StGB?
Beweismittelfälschung begeht, wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes verfälscht, damit es in einem Gerichts- oder Behördenverfahren gebraucht wird (§ 293 Abs 1 StGB). Ebenso strafbar ist, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem solchen Verfahren gebraucht (§ 293 Abs 2 StGB).
Das Gesetz kennt also zwei Wege in die Strafbarkeit. Wer fälscht und anschließend auch vorlegt, wird nicht doppelt bestraft: Abs 1 tritt hinter Abs 2 zurück (RS0120003). Geschützt ist die Rechtsprechung durch Gerichte und Verwaltungsbehörden (RS0104973). § 293 gehört damit zu den Rechtspflegedelikten.
| Tathandlung | Was das Gesetz verlangt | Strafbar ab |
|---|---|---|
| Herstellen oder Verfälschen (§ 293 Abs 1) | Vorsatz, dass das Beweismittel in einem geschützten Verfahren gebraucht wird | dem Herstellen, auch wenn noch nichts vorgelegt wurde |
| Gebrauchen (§ 293 Abs 2) | Verwendung eines falschen oder verfälschten Beweismittels im Verfahren | dem Gebrauch im Verfahren |
Welche Verfahren erfasst sind
§ 293 schützt nur die im Gesetz genannten Verfahren: gerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren, das Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft nach der Verordnung (EU) 2017/1939 und Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates. Gerichtliche Verfahren sind dabei nicht nur Strafverfahren. Der OGH hat § 293 etwa im Konkursverfahren (12 Os 123/09v) und bei einer Zivilklage (15 Os 30/26i) geprüft. Auch Familien- und Obsorgeverfahren sind gerichtliche Verfahren.
Wer ein gefälschtes Dokument einem Privaten vorlegt, etwa dem Arbeitgeber oder einer Versicherung, begeht keine Beweismittelfälschung. Dort kommen andere Delikte in Betracht, vor allem die Urkundenfälschung (§ 223) oder die Datenfälschung (§ 225a). Beide stellen auf den Gebrauch im Rechtsverkehr ab, nicht auf ein Verfahren.
Was ein „Beweismittel“ ist und was nicht
Beweismittel ist nach der Rechtsprechung alles, was geeignet ist, ein Gericht oder eine Behörde zu überzeugen. § 293 beschränkt diesen weiten Begriff aber auf Sachbeweise (RS0096383, verstärkter Senat). Dazu gehören:
- Urkunden, auch echte, aber inhaltlich unwahre Schriftstücke, sogenannte Lugurkunden (RS0103663)
- unbeglaubigte Fotokopien (RS0094378)
- Daten, auch echte, aber inhaltlich unrichtige Daten, sogenannte Lugdaten (OGH 11 Os 51/23v)
- qualifizierte Augenscheinsobjekte wie Fahrtenschreiberdiagramme (RS0095637)
Nicht erfasst sind bloße Behauptungen. Unwahres Vorbringen einer Verfahrenspartei ist im Allgemeinen keine Beweismittelfälschung (RS0117739). Eine „schriftliche Lüge“ wird erst dann tatbildlich, wenn ihr ein Beweiswert zukommt, der über die bloße Behauptung oder das Vorbringen des eigenen Standpunkts hinausgeht (11 Os 51/23v).
Wann ein Beweismittel „falsch“ ist
Falsch ist ein Beweismittel, wenn es geeignet ist, die Schlussfolgerungen des Gerichts oder der Behörde in eine falsche Richtung zu lenken. Das kann daran liegen, dass es unecht ist, oder daran, dass sein Inhalt nicht stimmt (RS0104980). Der Maßstab der Urkundenfälschung gilt dabei nicht: Erfasst ist jeder hergestellte Gegenstand, der zur Täuschung geeignet ist (RS0096430).
Der Vorsatz muss sich auf diese Täuschungseignung erstrecken (RS0104980). Wer nicht wusste, dass ein Dokument falsch ist, handelt ohne diesen Vorsatz. Hier liegt ein erster Ansatzpunkt der Verteidigung.
Screenshots, Chats, Belege: die typischen Fälle
Ein gefälschter Chatverlauf oder eine selbst gebaute E-Mail-Korrespondenz ist strafbar, wenn sie in einem geschützten Verfahren vorgelegt oder dafür hergestellt wird. Zu Screenshots, bearbeiteten Fotos und Videos findet sich im Rechtsinformationssystem (RIS) keine eigene Entscheidung des OGH. Es gilt der allgemeine Beweismittelbegriff, der alle Sachbeweise erfasst (RS0096383). Danach ist nicht ersichtlich, warum für ein Bildschirmfoto etwas anderes gelten sollte als für einen Ausdruck.
Gefälschte Chatverläufe und E-Mails
Ein Angeklagter legte Polizeibeamten zwei „fingierte Chats“ vor, um Dritte in einem Suchtmittelverfahren zu entlasten. Das Erstgericht verurteilte ihn nach § 293 Abs 2 StGB und leitete den Vorsatz aus dem äußeren Geschehen ab. Das OLG Linz hat das gebilligt und die Strafe von vier Monaten Freiheitsstrafe bestätigt, ein Drittel des Strafrahmens (OLG Linz 10 Bs 217/25w vom 13. Oktober 2025). Der Angeklagte war einschlägig vorbestraft. Deshalb kamen weder eine Geldstrafe noch eine weitere bedingte Nachsicht in Betracht. Dass die Tat ohne Folgen blieb, wirkte nicht mildernd, denn für die Vollendung wird „kein Schadenseintritt verlangt“. Das ist eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts, kein Urteil des OGH.
Beim OGH blieb ein Schuldspruch nach § 293 Abs 2 bestehen, weil ein Angeklagter in einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Ausdrucke selbst hergestellter E-Mail-Korrespondenz samt Rechnungen vorgelegt hatte (OGH 15 Os 26/17p vom 28. Juni 2017). Gefälschte Onlinebanking-Bestätigungen, die derselbe Angeklagte Privaten geschickt hatte, wurden getrennt davon als Datenfälschung nach § 225a beurteilt.
Falsche Bestätigungen und Erklärungen
Ein Angeklagter, der einen anderen dazu bestimmt hatte, eine falsche „Einstellungsbestätigung“ einer faktisch nicht tätigen Firma herzustellen, blieb nach §§ 12 zweiter Fall, 293 Abs 1 StGB verurteilt. Die Bestätigung war im Strafverfahren eines Dritten vorgelegt worden (OGH 14 Os 110/25w vom 17. Februar 2026). Eine inhaltlich unrichtige Zessionserklärung, vorgelegt im Konkursverfahren, erfüllt § 293 Abs 2 (OGH 12 Os 123/09v vom 11. März 2010).
„Ich habe es nur vorgelegt“
Auch wer nichts selbst gefälscht hat, kann sich strafbar machen, und zwar durch den Gebrauch (§ 293 Abs 2). Gebrauch ist auch ein formloses Vorbringen. Schon das Absenden an die Behörde genügt (RS0096428). Entscheidend ist dann der Vorsatz: Er muss sich darauf beziehen, dass das Beweismittel falsch und zur Täuschung geeignet ist (RS0104980). Wie der Fall der fingierten Chats zeigt, kann das Gericht ihn aus dem äußeren Geschehen ableiten. Woher stammt das Dokument, wer hat es erstellt, was konnten Sie erkennen? Diese Fragen entscheiden.
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Wenn ein Chat Sie entlastet, legen Sie das Original vor, nicht einen nachgebauten oder zusammengeschnittenen Screenshot. Lassen Sie die Originaldaten über Ihren Verteidiger sichern und vorlegen. Mehr zu entlastenden Beweismitteln wie Chatverläufen lesen Sie im Beitrag zur Falschbeschuldigung im Sexualstrafrecht.
Etwas Falsches sagen oder etwas Falsches vorlegen: die Grenze für Beschuldigte
Als Beschuldigter müssen Sie nicht aussagen. Es steht Ihnen jederzeit frei, auszusagen oder die Aussage zu verweigern (§ 7 Abs 2 StPO). Die falsche Beweisaussage nach § 288 StGB nennt Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige, nicht den Beschuldigten. Unwahre Behauptungen sind, wie oben gezeigt, im Allgemeinen keine Beweismittelfälschung. Wer dagegen einen falschen Sachbeweis vorlegt, macht sich strafbar, auch in einem gegen ihn geführten Verfahren (OGH 15 Os 26/17p).
Für § 293 kommt es also auf den Unterschied zwischen Sagen und Vorlegen an. Wer schweigt, macht nichts falsch. Wer ein Dokument vorlegt, muss sich auf dieses Dokument verlassen können.
Vorsicht beim Gegenvorwurf
Wer sich gegen einen Vorwurf verteidigt, ist versucht, den Spieß umzudrehen: Die andere Seite habe manipuliert. Das ist gefährlich, wenn es nicht stimmt. Der OGH hat einen Schuldspruch wegen Verleumdung bestätigt, weil ein Beschuldigter der Anzeigerin im Ermittlungsverfahren wider besseres Wissen vorgeworfen hatte, Beweismittel konstruiert zu haben (OGH 12 Os 64/22m vom 29. September 2022). Verleumdung kann sogar schon durch das Unterschieben eines belastenden Beweismittels begangen werden (RS0096734). Berechtigte Zweifel an der Echtheit eines Beweismittels der Gegenseite gehören deshalb in eine sachliche Stellungnahme über Ihren Verteidiger, nicht in eine spontane Gegenanzeige.
Strafe, Zuständigkeit und Verjährung
Beweismittelfälschung und Unterdrückung eines Beweismittels sind Vergehen mit derselben Strafdrohung (siehe Tabelle). Ein Tagessatz beträgt mindestens 4 und höchstens 5.000 Euro (§ 19 Abs 2 StGB). Verhandelt wird grundsätzlich vor dem Bezirksgericht, die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Strafdrohungen im Vergleich
| Vorwurf | Norm | Strafdrohung |
|---|---|---|
| Fälschung eines Beweismittels | § 293 StGB | bis 1 Jahr oder Geldstrafe bis 720 Tagessätze |
| Unterdrückung eines Beweismittels | § 295 StGB | bis 1 Jahr oder Geldstrafe bis 720 Tagessätze |
| Urkundenfälschung | § 223 StGB | bis 1 Jahr oder Geldstrafe bis 720 Tagessätze |
| Urkundenfälschung an öffentlichen Urkunden, letztwilligen Verfügungen oder Wertpapieren | § 224 StGB | bis 2 Jahre |
| Datenfälschung | § 225a StGB | bis 1 Jahr oder Geldstrafe bis 720 Tagessätze |
| Falsche Beweisaussage (Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige) | § 288 Abs 1 StGB | bis 3 Jahre |
| Verleumdung | § 297 StGB | bis 1 Jahr oder Geldstrafe bis 720 Tagessätze; 6 Monate bis 5 Jahre, wenn die angelastete Tat mit mehr als 1 Jahr bedroht ist |
| Schwerer Betrug mit falschem Beweismittel | § 147 Abs 1 Z 1 StGB | bis 3 Jahre |
Wie eine Strafe im Einzelfall ausfallen kann, zeigt der oben geschilderte Fall der fingierten Chats.
„Ich hatte doch recht“ schützt nicht
§ 293 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Ob das falsche Beweismittel die Entscheidung beeinflusst hat, spielt keine Rolle (OGH 12 Os 123/09v; RS0126039; bestätigt in OGH 15 Os 16/20x). Der OGH hat außerdem klargestellt, dass „§ 293 StGB auch dann verwirklicht wird, wenn der Täter das Tatobjekt zur Durchsetzung eines vermeintlichen Anspruchs benützt“ (12 Os 123/09v; RS0126038). Das Argument, man sei im Recht gewesen, gehört deshalb nicht in die Frage der Schuld, sondern allenfalls in die Strafbemessung.
Welches Gericht zuständig ist
Für Straftaten, die nur mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht sind, ist das Bezirksgericht zuständig (§ 30 Abs 1 StPO). §§ 293 und 295 gehören nicht zu den Ausnahmen, die das Gesetz dem Landesgericht zuweist. Es entscheidet also ein Einzelrichter am Bezirksgericht, bei gemeinsamer Anklage mit einer Tat des Landesgerichts das Landesgericht (§ 37 StPO).
Verjährung
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 57 Abs 3 StGB). Der OGH hat diese Frist für § 293 ausdrücklich bestätigt (14 Os 61/23m). Sobald ein Verfahren gegen Sie läuft, etwa ab der ersten Vernehmung als Beschuldigter oder ab der Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen, ist die Verjährung gehemmt (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB). Mehr dazu im Beitrag zur Verjährung im Strafrecht.
Abgrenzung und Konkurrenzen: Wann § 293 zurücktritt
§ 293 ist subsidiär. Er tritt kraft Gesetzes hinter die Urkundenfälschung und verwandte Delikte zurück (§§ 223, 224, 225 und 230 StGB), nach der Rechtsprechung außerdem hinter den Beweismittelbetrug (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB). Hängt die Fälschung mit einem Finanzvergehen zusammen, sind ausschließlich die Finanzvergehen zu ahnden (§ 22 Abs 3 FinStrG; OGH 12 Os 21/06i). Für die Verteidigung heißt das: In diesen Fällen darf dasselbe Täuschungsmittel nicht doppelt bestraft werden.
Urkundenfälschung (§§ 223, 224 StGB)
Täuscht ein Dokument über die Person des Ausstellers, liegt Urkundenfälschung nahe, etwa wenn Ausdrucke verfälschter Kontoauszüge den Anschein erwecken, die Bank habe sie ausgestellt. Fehlt die Täuschung über den Aussteller, kommt § 293 in Betracht (OGH 15 Os 135/13m vom 19. Februar 2014). Ist das Dokument echt, aber inhaltlich unwahr (Lugurkunde), ist von den Fälschungsdelikten nur § 293 einschlägig (RS0095744). Die Subsidiarität gilt auch für den Gebrauch, schon bei einheitlichem Tatgeschehen (RS0095573). Ausführlich zur Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung lesen Sie im eigenen Beitrag.
Beweismittelbetrug (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB)
Dient das falsche Beweismittel einem Betrug und wird dieser zumindest versucht, tritt § 293 zurück. Im jüngsten Fall sollte eine falsche schriftliche Erklärung eines Zeugen in einer Zivilklage eine erfundene Geldübergabe belegen (OGH 15 Os 30/26i Rz 2, 10). Das Erstgericht verurteilte zusätzlich wegen versuchter Beteiligung an der Fälschung eines Beweismittels (§§ 15, 12, 293 Abs 1 StGB). Der OGH sprach den Angeklagten in diesem Punkt von Amts wegen frei. Konkurrenzfehler wie dieser sind ein Thema für das Rechtsmittel. Mehr zum schweren Betrug nach § 147 StGB.
Tätige Reue: der straffreie Rückweg (§§ 294, 296)
Tätige Reue gibt es für beide Delikte, aber in zwei verschiedenen Paragraphen: § 294 StGB für die Fälschung, § 296 StGB für die Unterdrückung eines Beweismittels.
Das Zeitfenster auf einen Blick
§ 294 StGB: tätige Reue bei der Fälschung
§ 294 Abs 1 kennt drei Wege in die Straffreiheit: den Gebrauch freiwillig unterlassen, den Gebrauch freiwillig verhindern oder die zur Irreführung geeignete Veränderung vor der Verwendung im Verfahren beseitigen. § 294 Abs 2 ergänzt: Bestand die Gefahr eines Gebrauchs gar nicht oder wurde sie ohne Ihr Zutun beseitigt, genügt es, wenn Sie sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht haben, sie zu beseitigen. Der Wortlaut stellt auf die Zeit vor der Verwendung im Verfahren ab.
§ 296 StGB: tätige Reue bei der Unterdrückung
Wer ein Beweismittel unterdrückt hat, bleibt straffrei, wenn er es freiwillig dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsbehörde oder der Kriminalpolizei vorlegt, und zwar zu einer Zeit, in der es bei der Entscheidung noch berücksichtigt werden kann (§ 296 StGB). Die Freiwilligkeit fällt nicht schon deshalb weg, weil Sie zur Rückstellung aufgefordert wurden (RS0115039).
Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295): Chats löschen, Handy wegwerfen
Wer ein Beweismittel vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, um seine Verwendung im Verfahren zu verhindern, ist nach § 295 StGB strafbar. Zwei Voraussetzungen entscheiden: Das Beweismittel muss bereits zur Verwendung in einem Verfahren bestimmt sein, und Sie dürfen nicht oder nicht allein darüber verfügen.
Anders als § 293 nennt § 295 den Untersuchungsausschuss nicht. Ist die Tat als Urkundenunterdrückung (§ 229) oder als Versetzung von Grenzzeichen (§ 230) strafbar, tritt § 295 zurück. Wird einem Beweismittel der Beweiswert ganz genommen, ist das ein Fall des § 295, nicht des § 293 (RS0096425).
Die Verwendungsbestimmung
Die Verwendungsbestimmung kann sich etwa in einem Beschluss, einer Sicherstellung, einer Fahndung oder einem Antrag zeigen (RS0096478). Maßgeblich ist der Tatzeitpunkt:
An diesem Punkt sind 2025 zwei Schuldsprüche vor dem OGH gescheitert:
- OGH 14 Os 46/25h: Ein Beschuldigter warf auf der Flucht vor der Polizei Päckchen mit Kokain über eine Hecke. Der Schuldspruch wegen versuchter Unterdrückung eines Beweismittels wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil die Feststellungen zur Verwendungsbestimmung fehlten.
- OGH 12 Os 108/25m vom 14. Oktober 2025: Ein Beschuldigter hatte einen Geschäftspartner telefonisch ersucht, „sämtliche Unterlagen im Firmensystem bzw Mailverläufe“ mit Bezug auf ihn zu löschen. Auf eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes hob der OGH den Schuldspruch auf, unter anderem weil Feststellungen „zur konkreten Verwendungsbestimmung des Beweismittels“ fehlten.
Für die Verteidigung ist die Verwendungsbestimmung deshalb der zentrale Ansatzpunkt. Die Anklage muss sie belegen, und das Urteil muss sie konkret feststellen.
Wer über das Beweismittel verfügen darf
Wer sich selbst begünstigt, bleibt nur dann straflos, wenn er allein über das Beweismittel verfügen darf (RS0074749). Wer gesetzlich verpflichtet ist, Unterlagen aufzubewahren und der Behörde herauszugeben, verfügt nicht allein über sie (RS0118181). Für das eigene Handy heißt das: Ist eine Sicherstellung bereits angeordnet, kann darin die Verwendungsbestimmung zum Ausdruck kommen (RS0096478). Ob Sie in dieser Lage noch allein über das Handy verfügen dürfen, hat der OGH bisher nicht entschieden (vgl 14 Os 95/24p). Wer in dieser Lage Daten löscht, geht deshalb ein erhebliches Risiko ein.
Keine Ausnahme für Angehörige
§ 295 kennt keine Ausnahme für Angehörige (RS0096440). Wer für einen Familienangehörigen Beweise beiseiteschafft, kann sich also selbst strafbar machen. Auch die Straflosigkeitsgründe der Begünstigung (§ 299 Abs 2 bis 4 StGB) lassen sich nicht analog übertragen. Das hat der OGH ausdrücklich abgelehnt, weil es an einer planwidrigen Gesetzeslücke fehlt (OGH 11 Os 60/16g vom 11. Oktober 2016; RS0131006).
Gelöscht ist nicht immer verschwunden
In OGH 14 Os 110/25w stützte sich das Gericht auf einen „vom Angeklagten gelöschten, jedoch rekonstruierten“ Chatverlauf. Und eine verfügbare Zweitschrift beseitigt den Schutz des § 295 nicht (RS0094378). Wer löscht, riskiert also einen zweiten Vorwurf, ohne den ersten sicher loszuwerden. Wird Ihr Handy bei einer Hausdurchsuchung sichergestellt oder ist das absehbar, sprechen Sie zuerst mit Ihrem Verteidiger.
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Ist ein Ermittlungsverfahren absehbar oder schon eingeleitet, löschen Sie nichts und bearbeiten Sie nichts nach: weder Chats noch Fotos noch Dateien. Jede Veränderung kann einen eigenen Vorwurf nach § 293 oder § 295 eröffnen und kostet Glaubwürdigkeit. Was mit vorhandenen Daten geschehen soll, entscheiden Sie gemeinsam mit Ihrem Verteidiger, nach Akteneinsicht.
Diversion und Einstellung
Eine Diversion ist bei Beweismittelfälschung rechtlich möglich, denn die Strafdrohung liegt unter der Grenze von fünf Jahren (§ 198 Abs 2 Z 1 StPO). Daneben darf die Schuld nicht als schwer anzusehen sein, der Sachverhalt muss hinreichend geklärt sein, und eine Bestrafung darf nicht geboten erscheinen, um Sie oder andere von Straftaten abzuhalten (§ 198 StPO). Diversion bedeutet Rücktritt von der Verfolgung, es kommt zu keinem Schuldspruch.
Vorrang hat die Einstellung (§§ 190 bis 192 StPO). Fehlt ein Merkmal des § 293, etwa weil nur eine Behauptung statt eines Sachbeweises vorliegt, kein geschütztes Verfahren betroffen ist oder der Vorsatz fehlt, kommt eine Einstellung nach § 190 StPO in Betracht. Ob Einstellung oder Diversion erreichbar ist, lässt sich erst nach Akteneinsicht seriös beurteilen. Welche Formen der Diversion es gibt und wie sie abläuft, erklärt der Beitrag zur Diversion in Österreich.
Verteidigung: Was Sie jetzt tun sollten
Ob die Ladung von einer Polizeiinspektion in Wien kommt oder direkt von der Staatsanwaltschaft: Bei einem Vorwurf nach § 293 oder § 295 werden die Weichen im Ermittlungsverfahren gestellt. Die Verteidigung prüft der Reihe nach die Punkte, die oben erklärt sind: Liegt ein Sachbeweis vor oder nur eine Behauptung? Geht es um ein geschütztes Verfahren? Ist der Vorsatz nachweisbar? Verdrängt ein anderes Delikt § 293? Und bei § 295: Ist die Verwendungsbestimmung festgestellt?
- Keine Aussage ohne Akteneinsicht. Erst der Akt zeigt, welches Beweismittel Ihnen zugerechnet wird und worauf die Behörde den Vorsatz stützt.
- Nichts verändern. Jede Veränderung kann einen eigenen Vorwurf auslösen und den Weg der tätigen Reue verbauen.
- Originale sichern statt nachbauen, keinen Gegenvorwurf ins Blaue. Echte Daten entlasten. Ein Manipulationsvorwurf gegen die Gegenseite wider besseres Wissen kann eine Verleumdung sein (§ 297 StGB).
Vorwurf der Beweismittelfälschung? Sprechen wir.
Wenn Sie eine Ladung wegen § 293 oder § 295 StGB erhalten haben, prüfe ich zuerst den Akt: Welches Beweismittel wird Ihnen zugerechnet, um welches Verfahren geht es, und trägt der Vorwurf beim Vorsatz? Danach entscheiden wir gemeinsam, ob Sie aussagen oder sich schriftlich äußern. Die Erstberatung kostet EUR 250 und wird auf ein späteres Mandat angerechnet.
Telefon: 0676 601 7746
E-Mail: office@ra-rauf.at
Kanzlei: Bleichergasse 8/12, 1090 Wien
Häufige Fragen zur Beweismittelfälschung
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen (§ 293 StGB), ein Tagessatz liegt zwischen 4 und 5.000 Euro (§ 19 Abs 2 StGB). Die Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295 StGB) ist gleich bedroht. Zuständig ist grundsätzlich das Bezirksgericht.
Ein gefälschter Chatverlauf ist strafbar, wenn er in einem Gerichts- oder Behördenverfahren oder bei Polizei oder Staatsanwaltschaft vorgelegt wird oder mit diesem Ziel hergestellt wurde (§ 293 StGB). Belegt ist das für fingierte Chats, die der Polizei vorgelegt wurden (OLG Linz 10 Bs 217/25w). Eine OGH-Entscheidung speziell zu Screenshots findet sich im RIS nicht. Nach dem weiten Beweismittelbegriff des OGH (RS0096383) ist aber nicht ersichtlich, warum für einen Screenshot etwas anderes gelten sollte.
Sie müssen jedenfalls nicht aussagen und dürfen die Aussage jederzeit verweigern (§ 7 Abs 2 StPO). Die falsche Beweisaussage (§ 288 StGB) nennt Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige, nicht den Beschuldigten, und unwahres Vorbringen einer Verfahrenspartei ist im Allgemeinen keine Beweismittelfälschung (RS0117739). Strafbar kann es aber werden, wenn Sie ein falsches Beweismittel vorlegen (OGH 15 Os 26/17p) oder andere wissentlich falsch einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat verdächtigen und sie so der Gefahr behördlicher Verfolgung aussetzen (Verleumdung, § 297 StGB).
Es kann als Unterdrückung eines Beweismittels strafbar sein (§ 295 StGB), wenn die Daten bereits zur Verwendung im Verfahren bestimmt sind und Sie nicht oder nicht allein darüber verfügen dürfen (RS0096478; RS0074749). Der OGH verlangt dazu konkrete Feststellungen und hat 2025 zwei Schuldsprüche aufgehoben, weil diese fehlten (14 Os 46/25h; 12 Os 108/25m). Raten kann ich trotzdem nur zu einem: nichts löschen. Ein gelöschter Chatverlauf wurde in einem OGH-Fall rekonstruiert und als Beweis verwendet (14 Os 110/25w).
Der wahre Inhalt schützt nicht automatisch. § 293 schützt die Rechtspflege vor Manipulationen „in jedwede Richtung“. Dass die Schlussfolgerungen dem wahren Sachverhalt entsprechen sollen, steht dem Tatbestand nicht entgegen (OGH 17 Os 28/16w; RS0104980). Der Fall betraf einen Einlaufstempel mit falschem Datum, keinen Screenshot. Das Prinzip lässt sich aber übertragen. Legen Sie deshalb das Original vor, keine Nachbildung.
Ja. Nach § 294 StGB ist wegen Beweismittelfälschung nicht zu bestrafen, wer freiwillig den Gebrauch unterlässt oder verhindert oder die Veränderung am Beweismittel vor dessen Verwendung im Verfahren beseitigt. § 296 StGB betrifft dagegen nur die Unterdrückung eines Beweismittels. Ob die Voraussetzungen vorliegen, vor allem die Freiwilligkeit, sollte ein Verteidiger prüfen, bevor Sie etwas unternehmen.
Eine Diversion ist rechtlich möglich, weil die Strafdrohung unter der Grenze von fünf Jahren liegt (§ 198 Abs 2 Z 1 StPO). Bei einer Diversion tritt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht von der Verfolgung zurück, zu einem Schuldspruch kommt es nicht. Eine Garantie gibt es nicht. Ob die Diversion erreichbar ist, zeigt erst der Akt.
Nach drei Jahren (§ 57 Abs 3 StGB), wie der OGH für § 293 ausdrücklich bestätigt hat (14 Os 61/23m). Läuft gegen Sie ein Verfahren, etwa ab der ersten Vernehmung als Beschuldigter, ist die Verjährung gehemmt (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB).
Verwandte Artikel
Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung
§§ 223, 224 und 229 StGB: die vorrangigen Urkundendelikte
Falsche Beweisaussage § 288 StGB
Die falsche Aussage als Zeuge oder Auskunftsperson
Verleumdung § 297 StGB
Das Risiko des falschen Gegenvorwurfs
Schwerer Betrug § 147 StGB
Betrug mit falschen Beweismitteln verdrängt § 293
Diversion in Österreich
Rücktritt von der Verfolgung statt Verurteilung
Ermittlungsverfahren in Österreich
Ablauf, Beschuldigtenrechte und Akteneinsicht


