Unterschlagung Definition + Strafe § 134 StGB (Österreich) – Ihr Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf

Letzte Aktualisierung: April 2026 | Mag. Zaid Rauf, Strafverteidiger in Wien

Sie haben eine Fehlüberweisung auf Ihrem Konto bemerkt und das Geld ausgegeben. Oder Sie haben etwas gefunden und behalten. Vielleicht haben Sie auch ein falsch zugestelltes Paket nicht zurückgegeben. Jetzt liegt eine Vorladung wegen Unterschlagung im Briefkasten. Was harmlos erschien, ist nach § 134 StGB eine Straftat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten — bei höheren Werten bis zu fünf Jahren.

Die gute Nachricht: Unterschlagung ist kein Raubdelikt und kein Betrug. Die Sache ist ohne Ihr Zutun in Ihren Besitz gelangt. Das macht den Vorwurf angreifbar — beim Vorsatz, bei der Zueignung, bei der Bereicherungsabsicht. Der OGH hat die Anforderungen an den Nachweis dieser Tatbestandsmerkmale in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert. Genau dort setzt eine effektive Verteidigung an.

Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien den Tatbestand der Unterschlagung nach § 134 StGB, die aktuellen Strafrahmen, das Fundrecht und die konkreten Verteidigungsstrategien, die in der Praxis funktionieren.

Erkennen Sie sich wieder?

  • Sie haben eine Vorladung oder Anzeige wegen Unterschlagung erhalten
  • Sie haben Geld gefunden oder eine Fehlüberweisung erhalten und sind unsicher, ob Sie sich strafbar gemacht haben
  • Ein falsch zugestelltes Paket, eine irrtümliche Zahlung — und jetzt droht ein Strafverfahren
  • Ein Angehöriger ist betroffen und Sie suchen einen spezialisierten Strafverteidiger in Wien

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Was ist Unterschlagung nach § 134 StGB?

Unterschlagung ist die Zueignung einer fremden Sache, die ohne eigenes Zutun in den eigenen Besitz gelangt ist. Das unterscheidet sie grundlegend vom Diebstahl: Der Dieb nimmt aktiv weg — der Unterschlager behält, was er zufällig erhalten hat. § 134 StGB kennt zwei Begehungsformen mit unterschiedlichen Voraussetzungen.

Absatz 1: Zueignung bei zufälligem Gewahrsam

Die klassische Form der Unterschlagung: Jemand findet ein fremdes Gut, erhält es durch einen Irrtum oder es gelangt sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam. Wer sich diese Sache mit dem Vorsatz zueignet, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, macht sich strafbar. Typische Fälle: gefundenes Bargeld, Fehlüberweisungen, falsch zugestellte Pakete.

Absatz 2: Nachträglicher Zueignungsvorsatz (dolus superveniens)

Diese Variante erfasst Fälle, in denen jemand eine fremde Sache zunächst rechtmäßig — also ohne Zueignungsvorsatz — an sich nimmt, den Vorsatz zur Zueignung aber erst nachträglich fasst. Der OGH hat diese Konstellation etwa bei SB-Tankstellen behandelt: Wer zunächst mit Zahlungsabsicht tankt, sich dann aber entschließt, ohne Bezahlung davonzufahren, macht sich nach § 134 Abs 2 StGB strafbar (OGH 14Os138/87).

Die vier Tatbestandsmerkmale

Jeder Unterschlagungsvorwurf muss diese Elemente lückenlos nachweisen. Fehlt eines, liegt keine Unterschlagung vor:

  • Fremdes Gut: Die Sache darf nicht im Alleineigentum des Täters stehen. Auch Miteigentum reicht — eine Sache ist bereits dann fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum steht (RS0093664).
  • Ohne eigenes Zutun in den Gewahrsam gelangt: Der Täter darf die Sache nicht aktiv weggenommen haben. Fund, Irrtum, Verwechslung, Zufall — das sind die typischen Konstellationen.
  • Zueignung: Der Täter muss die Sache wie ein Eigentümer behandeln. Bloßes Verschweigen kann bereits eine Zueignung darstellen (RS0104660). Bei einem Fund genügt es, die Sache nicht abzuliefern und stattdessen zu behalten (RS0094729).
  • Bereicherungsvorsatz: Der Täter muss die Absicht haben, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Wer irrtümlich glaubt, einen Anspruch auf die Sache zu haben, handelt ohne Bereicherungsvorsatz (RS0093496).
Eine Sache ist bereits dann fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht. Auch Miteigentum am Tatobjekt schließt dessen Fremdheit nicht aus. — OGH RS0093664

Ablauf eines Strafverfahrens wegen Unterschlagung

Das Strafverfahren wegen Unterschlagung verläuft in vier Phasen. In jeder Phase gibt es Verteidigungsmöglichkeiten — je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser die Chancen auf eine Einstellung oder einen Freispruch.

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Anzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft
ERMITTLUNG
Vernehmung, Akteneinsicht, Beweissicherung
ANKLAGE
Strafantrag durch die Staatsanwaltschaft
VERHANDLUNG
Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht

Praxis-Tipp vom Strafverteidiger

Bei Unterschlagung steht und fällt der Vorwurf mit dem Nachweis des Zueignungsvorsatzes. Anders als beim Diebstahl gibt es keinen Wegnahme-Akt, der den Vorsatz offenkundig macht. Die Frage lautet immer: Ab welchem Zeitpunkt wollten Sie die Sache behalten? Machen Sie bei einer Vernehmung keine Aussage ohne Ihren Anwalt — denn selbst scheinbar harmlose Angaben wie „Ich habe es einfach vergessen zurückzugeben“ können als Eingeständnis der Zueignung gewertet werden. Ihr Recht zu schweigen nach § 7 Abs 2 StPO ist kein Schuldeingeständnis.

Welche Strafe droht bei Unterschlagung?

Der Strafrahmen bei Unterschlagung richtet sich nach dem Wert des unterschlagenen Guts. Im Grunddelikt drohen bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Bei höheren Werten steigt die Strafdrohung erheblich. Eine bedingte Strafnachsicht ist in vielen Fällen möglich.

Wertgrenze Strafrahmen Zuständigkeit
Grunddelikt (§ 134 Abs 1 und 2) bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze Bezirksgericht (Einzelrichter)
Wert über EUR 5.000 (§ 134 Abs 3 erster Fall) bis 2 Jahre Freiheitsstrafe Landesgericht (Einzelrichter)
Wert über EUR 300.000 (§ 134 Abs 3 zweiter Fall) 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe Landesgericht (Schöffengericht)

Strafzumessung in der Praxis

Die tatsächlich verhängte Strafe hängt von zahlreichen Faktoren ab. Gerade bei Unterschlagung — einem Delikt, bei dem der Täter die Sache nicht aktiv wegnimmt — gewichten Gerichte die Umstände differenziert:

Mildernd (§ 34 StGB) Erschwerend (§ 33 StGB)
Unbescholtenheit Einschlägige Vorstrafen
Geständnis und Kooperationsbereitschaft Hoher Wert des unterschlagenen Guts
Vollständige Schadensgutmachung Ausnutzung einer Vertrauensstellung
Längeres Zurückliegen der Tat Wiederholte Tatbegehung
Schwierige persönliche Verhältnisse Planmäßiges Verschleiern der Zueignung

Beim Grunddelikt (bis sechs Monate) ist eine Diversion in vielen Fällen realistisch — insbesondere bei Unbescholtenheit und vollständiger Schadensgutmachung. Das bedeutet: keine Verurteilung, kein Eintrag im Strafregister.

Fundunterschlagung — Wann ist gefundenes Geld strafbar?

Fundunterschlagung liegt vor, wenn jemand eine gefundene Sache behält, anstatt sie an den Eigentümer oder das Fundbüro zu melden. Das österreichische Recht kennt klare Regeln: Das Fundrecht nach § 389 ABGB verpflichtet den Finder zur Meldung. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt und die Sache sich zueignet, macht sich nach § 134 Abs 1 StGB strafbar.

Meldepflicht nach § 389 ABGB

Das Fundrecht unterscheidet nach dem Wert des Fundstücks:

  • Fund über EUR 10: Meldepflicht an den Eigentümer oder das Fundbüro der Gemeinde
  • Fund bis EUR 100: Keine Veröffentlichungspflicht der Behörde
  • Fund über EUR 1.000: Veröffentlichung im Internet durch die Behörde
  • Nach einem Jahr ohne Eigentümer-Meldung: Der Finder kann Eigentum an der Sache erwerben

Finderlohn

Wer eine Sache findet und ordnungsgemäß meldet, hat Anspruch auf Finderlohn: 10 % des Werts bei verlorenen Sachen, 5 % bei vergessenen Sachen. Über einem Wert von EUR 2.000 halbiert sich der Prozentsatz für den Mehrbetrag.

Wann wird aus einem Fund eine Straftat?

Die Grenze zwischen erlaubtem Behalten und strafbarer Unterschlagung zieht der Zueignungsvorsatz. Wer eine Sache findet und sie sofort einsteckt, ohne den geringsten Versuch einer Rückgabe zu unternehmen, handelt in der Regel mit Zueignungsvorsatz. Wer hingegen die Sache zunächst an sich nimmt, um den Eigentümer zu ermitteln, und erst später den Entschluss fasst, sie zu behalten, fällt unter § 134 Abs 2 StGB (dolus superveniens).

Bei einem Fund kann schon das bloße Verschweigen des Fundes gegenüber dem Verlierer oder der Behörde als Zueignung im Sinne des § 134 StGB ausreichen. — OGH RS0094729

Fehlüberweisung behalten — strafbar?

Ja — wer eine irrtümliche Überweisung auf seinem Konto bemerkt und das Geld ausgibt oder nicht zurückgibt, kann sich wegen Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB strafbar machen. Der OGH hat sich mit dieser Konstellation ausführlich befasst und dabei eine wichtige Unterscheidung getroffen.

Fehlüberweisung vs. Fehlbuchung

Der OGH differenziert zwischen einer echten Fehlüberweisung und einer bloßen Fehlbuchung. Bei einer Fehlüberweisung wird tatsächlich Geld transferiert — der Empfänger erlangt Gewahrsam an fremdem Gut. Bei einer reinen Fehlbuchung (etwa einem Systemfehler der Bank) liegt kein tatsächlicher Geldfluss vor, und die strafrechtliche Beurteilung kann anders ausfallen (OGH 17Os19/15w).

Entscheidend ist in beiden Fällen der Bereicherungsvorsatz. Wer erkennt, dass eine Zahlung nicht für ihn bestimmt war, und das Geld trotzdem ausgibt, handelt in der Regel mit dem erforderlichen Vorsatz. Wer hingegen gutgläubig davon ausgeht, die Zahlung stehe ihm zu — etwa weil er eine Rückzahlung erwartet hat —, handelt ohne Bereicherungsvorsatz.

Was tun bei einer Fehlüberweisung?

  • Nicht ausgeben: Geben Sie das Geld nicht aus und überweisen Sie es nicht weiter
  • Bank kontaktieren: Informieren Sie Ihre Bank unverzüglich über den Irrtum
  • Rücküberweisung veranlassen: Wirken Sie aktiv an der Rückabwicklung mit
  • Dokumentieren: Halten Sie Zeitpunkte und Ihre Reaktion schriftlich fest

Wer diese Schritte befolgt, kann sich nicht wegen Unterschlagung strafbar machen — denn es fehlt sowohl an der Zueignung als auch am Bereicherungsvorsatz.

Für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 134 Abs 1 StGB bei irrtümlicher Kontogutschrift ist entscheidend, ob der Empfänger den Irrtum erkannte und das Geld dennoch mit Bereicherungsvorsatz für sich verwendete. — OGH 17Os19/15w vom 14. September 2015

Abgrenzung: Unterschlagung vs. Diebstahl vs. Veruntreuung

Unterschlagung, Diebstahl und Veruntreuung schützen alle das Eigentum — unterscheiden sich aber grundlegend in der Art, wie der Täter an die Sache gelangt. Die korrekte Abgrenzung bestimmt den Strafrahmen und die Verteidigungsstrategie.

Merkmal Unterschlagung (§ 134) Diebstahl (§ 127) Veruntreuung (§ 133)
Wie gelangt der Täter an die Sache? Zufällig — Fund, Irrtum, ohne eigenes Zutun Durch aktive Wegnahme Durch Anvertrauen (Vertrag, Auftrag)
Tathandlung Zueignung des zufällig Erlangten Wegnahme einer fremden Sache Zueignung des Anvertrauten
Grundstrafrahmen bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe
Qualifikation > EUR 5.000 bis 2 Jahre bis 3 Jahre bis 3 Jahre
Qualifikation > EUR 300.000 6 Monate bis 5 Jahre 1 bis 10 Jahre 1 bis 10 Jahre
Typisches Beispiel Gefundenes Geld behalten Geldbörse aus der Tasche ziehen Firmengeld für sich verwenden

Die praktische Bedeutung der Abgrenzung ist erheblich: Unterschlagung hat bei den Wertqualifikationen den niedrigsten Strafrahmen aller drei Delikte. Wer wegen Diebstahls oder Veruntreuung angeklagt ist, kann unter Umständen erreichen, dass der Vorwurf auf Unterschlagung umqualifiziert wird — mit deutlich geringerer Strafdrohung.

Der wesentliche Unterschied zwischen Veruntreuung und Unterschlagung besteht darin, dass bei der Veruntreuung dem Täter das Gut anvertraut wurde, während es bei der Unterschlagung ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist. — OGH RS0094591

Verjährung bei Unterschlagung

Die Verjährungsfrist bei Unterschlagung richtet sich nach der Strafdrohung und damit nach dem Wert des unterschlagenen Guts. Beim Grunddelikt (bis sechs Monate) verjährt die Tat bereits nach einem Jahr. Bei den Wertqualifikationen verlängern sich die Fristen erheblich.

Delikt Strafdrohung Verjährungsfrist (§ 57 StGB)
Grunddelikt (§ 134 Abs 1/2) bis 6 Monate 1 Jahr
Wert über EUR 5.000 (§ 134 Abs 3 erster Fall) bis 2 Jahre 3 Jahre
Wert über EUR 300.000 (§ 134 Abs 3 zweiter Fall) 6 Monate bis 5 Jahre 5 Jahre

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Zueignung — also dem Moment, in dem sich der Täter die Sache endgültig zueignet. Werden innerhalb der Frist Ermittlungsschritte gesetzt, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Hälfte. Beim Grunddelikt bedeutet das: maximal eineinhalb Jahre.

Gerade beim Grunddelikt ist die kurze Verjährungsfrist von einem Jahr ein relevanter Verteidigungsansatz. Zwischen Tat und Anzeige vergeht oft mehr Zeit als den Beteiligten bewusst ist.

Tätige Reue bei Unterschlagung (§ 167 StGB)

Tätige Reue ist bei Unterschlagung ein Strafaufhebungsgrund — kein bloßer Milderungsgrund. Wer den Schaden rechtzeitig und vollständig gutmacht, wird nicht bestraft. § 167 StGB ist bei Vermögensdelikten das wirkungsvollste Instrument der Verteidigung.

Voraussetzungen der tätigen Reue

  • Freiwilligkeit: Die Gutmachung muss aus freien Stücken erfolgen — nicht erst unter dem Druck einer bereits laufenden Ermittlung
  • Vollständigkeit: Der gesamte Schaden muss gutgemacht werden. Teilgutmachung reicht für die Strafaufhebung nicht aus, wirkt aber strafmildernd
  • Rechtzeitigkeit: Die Gutmachung muss erfolgen, bevor die Behörde (Polizei, Staatsanwaltschaft) vom Sachverhalt erfährt — oder spätestens bis zum Ende der Hauptverhandlung, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft um Schadensgutmachung bemüht

Tätige Reue in der Praxis

Bei Unterschlagung ist tätige Reue besonders naheliegend: Die unterschlagene Sache kann oft einfach zurückgegeben werden. Wer eine Fehlüberweisung zurücküberweist, einen Fund nachträglich meldet oder eine falsch zugestellte Lieferung zurückschickt, beseitigt den Schaden vollständig. Selbst wenn bereits ein Ermittlungsverfahren läuft, kann die nachträgliche Gutmachung den Weg zur Diversion öffnen und eine Verurteilung verhindern.

Verteidigungsstrategien bei Unterschlagung

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Unterschlagung setzt an jedem einzelnen Tatbestandsmerkmal an. Da die Sache ohne Zutun des Täters in seinen Besitz gelangt ist, bieten sich regelmäßig mehr Verteidigungsansätze als bei Diebstahl oder Veruntreuung.

1. Kein Zueignungsvorsatz

Der häufigste und erfolgversprechendste Ansatz. Der Beschuldigte wollte die Sache nicht behalten, sondern hat die Rückgabe vergessen, verschoben oder schlicht nicht als dringlich empfunden. Der Vorsatz muss zum Zeitpunkt der Zueignungshandlung vorgelegen haben — nachträgliche Erkenntnisse oder moralische Bewertungen sind irrelevant.

2. Kein Bereicherungsvorsatz

Der Beschuldigte wusste nicht, dass die Sache fremd war, oder glaubte, einen Rechtsanspruch darauf zu haben. Wer eine Zahlung für eine berechtigte Forderung hält, handelt nicht mit Bereicherungsvorsatz — selbst wenn die Zahlung tatsächlich irrtümlich erfolgte.

3. Keine Fremdheit

In Konstellationen mit unklaren Eigentumsverhältnissen — etwa bei Trennungen, Erbschaften oder Gesellschaftsauflösungen — kann die Fremdheit der Sache bestritten werden. Wer gutgläubig davon ausgeht, die Sache gehöre ihm, handelt bereits ohne den erforderlichen Vorsatz.

4. Verjährung

Beim Grunddelikt beträgt die Verjährungsfrist nur ein Jahr. Dieser kurze Zeitraum ist in der Praxis ein relevanter Ansatzpunkt — gerade bei Fällen, die erst mit erheblicher Verzögerung angezeigt werden.

5. Tätige Reue und Schadensgutmachung

Selbst wenn der Tatbestand erfüllt ist, kann vollständige Schadensgutmachung nach § 167 StGB zur Straffreiheit führen. Und selbst wenn die Voraussetzungen der tätigen Reue nicht mehr vollständig vorliegen, wirkt die Gutmachung erheblich strafmildernd und öffnet den Weg zur Diversion.

6. Diversion

Bei Unterschlagung im Grunddelikt (Strafdrohung bis sechs Monate) ist eine Diversion der Regelfall, wenn der Beschuldigte unbescholten ist und den Schaden gutmacht. Auch bei der Qualifikation über EUR 5.000 (Strafdrohung bis zwei Jahre) bleibt eine diversionelle Erledigung möglich. Bei der Qualifikation über EUR 300.000 (Mindeststrafe sechs Monate) ist Diversion in der Regel ausgeschlossen.

Aus meiner Praxis: Erfolgreiche Verteidigung bei Vermögensdelikten

Einstellung nach Vorwurf eines Vermögensdelikts im beruflichen Umfeld

Ausgangslage: Meiner Mandantin wurde vorgeworfen, als Kassiererin Geld aus der Kasse entnommen zu haben. Der Arbeitgeber erstattete Anzeige wegen Vermögensdelikten und berief sich auf Kassenfehlbestände über mehrere Wochen.

Verteidigungsstrategie: In einer detaillierten schriftlichen Stellungnahme konnte ich darlegen, dass die Fehlbestände andere Ursachen hatten — fehlerhafte Kassensysteme, mehrere Nutzer am selben Terminal, mangelnde Schulung. Ein Zueignungsvorsatz meiner Mandantin war nicht nachweisbar.

Ergebnis: Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190 Z 2 StPO. Der Fortführungsantrag des Arbeitgebers wurde abgewiesen.

Bedingte Strafe bei hohem Schadensbetrag

Ausgangslage: Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, über einen längeren Zeitraum Vermögenswerte in sechsstelliger Höhe an sich gebracht zu haben. Der Strafrahmen lag bei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Verteidigungsstrategie: Umgehende Kontaktaufnahme mit der Geschädigten zur Schadensgutmachung. Nachweis der Spielsucht als Ursache und Dokumentation der eigenständig begonnenen Therapie. Volle Kooperationsbereitschaft im Verfahren.

Ergebnis: 18 Monate bedingte Freiheitsstrafe — bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren. Weitere Einzelheiten zu vergleichbaren Fällen finden Sie auf meiner Erfolge-Seite.

Häufige Fragen zur Unterschlagung nach § 134 StGB

1. Was ist Unterschlagung nach § 134 StGB?

Unterschlagung ist die Zueignung einer fremden Sache, die ohne eigenes Zutun in den Besitz des Täters gelangt ist — etwa durch Fund, Irrtum oder Verwechslung. Anders als beim Diebstahl nimmt der Täter die Sache nicht aktiv weg. § 134 StGB kennt zwei Varianten: Zueignung mit ursprünglichem Vorsatz (Abs 1) und nachträglicher Zueignungsvorsatz (Abs 2). Voraussetzung ist jeweils der Vorsatz zur unrechtmäßigen Bereicherung.

2. Welche Strafe droht bei Unterschlagung in Österreich?

Im Grunddelikt drohen bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Übersteigt der Wert EUR 5.000, erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu zwei Jahre. Ab EUR 300.000 liegt die Strafdrohung bei sechs Monaten bis fünf Jahren. Bei Unbescholtenheit und Schadensgutmachung ist beim Grunddelikt eine Diversion — also eine Erledigung ohne Verurteilung — in vielen Fällen möglich.

3. Was ist der Unterschied zwischen Unterschlagung und Diebstahl?

Der entscheidende Unterschied liegt in der Art, wie der Täter an die Sache gelangt. Beim Diebstahl nimmt der Täter die Sache aktiv weg. Bei der Unterschlagung ist die Sache ohne sein Zutun in seinen Besitz gelangt — durch Fund, Irrtum oder Zufall. Die Wertqualifikationen bei Diebstahl haben zudem einen höheren Strafrahmen: bis zu drei Jahre (über EUR 5.000) bzw. ein bis zehn Jahre (über EUR 300.000), während Unterschlagung maximal zwei Jahre bzw. sechs Monate bis fünf Jahre vorsieht.

4. Was ist der Unterschied zwischen Unterschlagung und Veruntreuung?

Bei der Veruntreuung (§ 133 StGB) wird dem Täter die Sache anvertraut — er erhält sie auf Basis eines Vertrauensverhältnisses (z.B. Arbeitsvertrag, Geschäftsbesorgung). Bei der Unterschlagung gelangt die Sache ohne jedes Anvertrauen in den Besitz des Täters. Diese Unterscheidung ist nach ständiger OGH-Rechtsprechung (RS0094591) das zentrale Abgrenzungskriterium und kann für die Verteidigung sehr relevant sein, da Veruntreuung bei den Wertqualifikationen einen höheren Strafrahmen hat.

5. Ist Fundunterschlagung strafbar in Österreich?

Ja. Wer eine gefundene Sache im Wert von über EUR 10 nicht an den Eigentümer oder das Fundbüro meldet und sich die Sache stattdessen zueignet, macht sich nach § 134 Abs 1 StGB strafbar. Das Fundrecht (§ 389 ABGB) verpflichtet zur Meldung. Allerdings muss der Zueignungsvorsatz und der Bereicherungsvorsatz nachgewiesen werden — wer ehrlich vergessen hat, den Fund zu melden, handelt nicht vorsätzlich.

6. Mache ich mich strafbar, wenn ich eine Fehlüberweisung behalte?

Ja — wenn Sie erkennen, dass das Geld nicht für Sie bestimmt war, und es trotzdem ausgeben oder nicht zurückgeben. Der OGH hat in der Entscheidung 17Os19/15w klargestellt, dass eine irrtümliche Kontogutschrift ein fremdes Gut im Sinne des § 134 StGB sein kann. Entscheidend ist der Bereicherungsvorsatz: Wer das Geld gutgläubig für eine berechtigte Zahlung hält, handelt nicht strafbar. Informieren Sie im Zweifel umgehend Ihre Bank.

7. Wie lange ist die Verjährungsfrist bei Unterschlagung?

Beim Grunddelikt (bis sechs Monate Strafdrohung) beträgt die Verjährungsfrist nur ein Jahr. Bei der Qualifikation über EUR 5.000 (bis zwei Jahre Strafdrohung) sind es drei Jahre, und ab EUR 300.000 (bis fünf Jahre Strafdrohung) fünf Jahre. Werden innerhalb der Frist Ermittlungsschritte gesetzt, verlängert sich die Frist um die Hälfte.

8. Ist Diversion bei Unterschlagung möglich?

Ja — und bei Unterschlagung sogar besonders häufig. Beim Grunddelikt (Strafdrohung bis sechs Monate) und bei der Qualifikation über EUR 5.000 (Strafdrohung bis zwei Jahre) ist eine Diversion grundsätzlich möglich. Voraussetzungen sind geringe Schuld, vollständige Schadensgutmachung und keine spezialpräventiven Bedenken. Bei der Qualifikation über EUR 300.000 (Mindeststrafe sechs Monate) ist Diversion in der Regel ausgeschlossen.

9. Was ist tätige Reue bei Unterschlagung?

Tätige Reue nach § 167 StGB ist ein Strafaufhebungsgrund: Wer den gesamten Schaden freiwillig und vollständig gutmacht, bevor die Behörde von der Tat erfährt, wird nicht bestraft — der Strafanspruch erlischt vollständig. Bei Unterschlagung bedeutet das typischerweise: die Sache zurückgeben, das Geld rücküberweisen, den Fund nachmelden. Auch nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann die Gutmachung die Strafe erheblich mildern.

10. Was kostet ein Anwalt bei Unterschlagung?

Die Kosten richten sich nach dem Umfang und der Komplexität des Falls. Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar EUR 250, das auf ein späteres Mandat angerechnet wird. Die weiteren Kosten werden im Erstgespräch transparent besprochen und richten sich nach dem jeweiligen Verfahrensabschnitt (Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren, Berufung). Eine genaue Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich.