Brandstiftung § 169 StGB Österreich – Strafe, Tatbestand & Verteidigung

Brandstiftung § 169 StGB – Feuerwehr bei Gebäudebrand
Letzte Aktualisierung: 21.10.2026 | Mag. Zaid Rauf, Strafverteidiger in Wien

Es brennt. Und plötzlich brennt auch Ihre Zukunft. Brandstiftung nach § 169 StGB ist ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Hat die Tat den Tod eines Menschen zur Folge, drohen fünf bis fünfzehn Jahre, beim Tod einer größeren Zahl von Menschen zehn bis zwanzig Jahre. Das Landesgericht für Strafsachen Wien verhandelt diese Fälle vor dem Schöffengericht mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen; beim Tod einer größeren Zahl von Menschen entscheidet das Geschworenengericht. Diversion ist ausgeschlossen. Eine bedingte Strafe ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Die Anklage steht und fällt mit zwei Fragen: Lag tatsächlich eine Feuersbrunst vor? Und hatte der Beschuldigte den Vorsatz, eine solche herbeizuführen? Der OGH hat in mehreren Leitentscheidungen klargestellt, dass nicht jedes Feuer eine Feuersbrunst ist und dass der bloße Vorsatz zur Brandlegung nicht genügt. Genau dort setzt die Verteidigung an.

Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien den Tatbestand der Brandstiftung, die Strafrahmen, die OGH-Rechtsprechung zur Feuersbrunst und die Verteidigungsstrategien, die in der Praxis den Unterschied machen.

Erkennen Sie sich wieder?

  • Sie haben eine Vorladung wegen Brandstiftung oder Brandlegung erhalten
  • Nach einem Brand läuft ein Ermittlungsverfahren gegen Sie
  • Ihr Angehöriger sitzt wegen Brandstiftungsverdacht in Untersuchungshaft
  • Ihnen wird vorgeworfen, Ihr eigenes Objekt in Brand gesetzt zu haben

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Ablauf eines Brandstiftungsverfahrens

Das Strafverfahren wegen Brandstiftung folgt einem typischen Ablauf. Vom ersten Feuerwehreinsatz bis zur Hauptverhandlung vergehen oft Monate — in jeder Phase gibt es Verteidigungsmöglichkeiten.

BRANDORT
Feuerwehr löscht, Polizei sichert, Brandsachverständiger begutachtet
ERMITTLUNG
Einvernahme, Hausdurchsuchung, Gutachten, ggf. U-Haft
ANKLAGE
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien
SCHÖFFENGERICHT
Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Wien (bei Tod vieler Menschen: Geschworenengericht)

Praxis-Tipp vom Strafverteidiger

Machen Sie nach einem Brand keine Aussage gegenüber der Polizei ohne Rücksprache mit einem Strafverteidiger. Jede unüberlegte Äußerung beim ersten Verhör — insbesondere zu Motiv, Aufenthaltsort und Kenntnis der Brandgefahr — kann das gesamte Verfahren prägen. Der Brandsachverständige wird den Brandort unabhängig von Ihrer Aussage begutachten. Ihr Recht zu schweigen ist kein Schuldeingeständnis — es ist der wichtigste Schutz, den Sie haben.

Was ist Brandstiftung nach § 169 StGB?

Brandstiftung ist ein gemeingefährliches Verbrechen. Der Tatbestand erfasst das vorsätzliche Verursachen einer Feuersbrunst. Er schützt nicht nur das Eigentum des Einzelnen, sondern die Allgemeinheit vor unkontrollierbaren Bränden. Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe — eine bedingte Nachsicht ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.

§ 169 StGB unterscheidet drei Konstellationen: Das Grunddelikt an einer fremden Sache (Abs 1), die Brandstiftung an einer eigenen Sache mit Gefährdungserfolg (Abs 2) und die Qualifikation bei schweren Folgen (Abs 3).

§ 169 Abs 1: Feuersbrunst an fremder Sache

Wer an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Der OGH hat in seinem Erkenntnis des Verstärkten Senats (13 Os 24/20h vom 22. Oktober 2020) klargestellt: § 169 Abs 1 StGB ist ein Kombinationsdelikt. Die Gefährdung wird bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale — Feuersbrunst, fremde Sache, keine Einwilligung — unwiderleglich vermutet. Ein gesonderter Nachweis des Gefährdungsmomentes ist nicht erforderlich.

§ 169 Abs 2: Auch das eigene Haus kann zur Falle werden

Wer an einer eigenen Sache oder an einer fremden Sache mit Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, macht sich strafbar, wenn dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß entsteht. Der klassische Fall: Ein Unternehmer brennt sein überschuldetes Geschäft ab, um die Versicherungssumme zu kassieren — und gefährdet dabei die Nachbarn oder die einschreitende Feuerwehr.

Der OGH hat in 14 Os 99/19v vom 7. Oktober 2019 klargestellt: Die Gefahr nach Abs 2 kann auch durch einen erforderlichen, für die Helfer gefährlichen Rettungseinsatz begründet werden. Schon die Gefährdung der Feuerwehrleute kann den Tatbestand erfüllen.

§ 169 Abs 3: Qualifikation bei Tod oder schwerer Verletzung

Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder versetzt sie viele Menschen in Not, steigt der Strafrahmen auf fünf bis fünfzehn Jahre. Hat sie den Tod einer größeren Anzahl von Menschen verursacht, drohen zehn bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe.

§ 169 Abs 1 StGB ist ein Kombinationsdelikt aus Gefährdungs- und Erfolgsdelikt. Bei Verwirklichung der ausdrücklich normierten Tatbestandsmerkmale wird die Gefährdung ex lege unwiderleglich vermutet. Ein gesonderter Nachweis des Gefährdungsmomentes ist nicht erforderlich. — OGH 13 Os 24/20h, Verstärkter Senat, 22. Oktober 2020

Feuersbrunst — das entscheidende Tatbestandsmerkmal

Ohne Feuersbrunst keine Brandstiftung. Das ist der zentrale Verteidigungsansatz. Nicht jedes Feuer, nicht jeder Brand erfüllt dieses Merkmal. Der OGH verlangt eine enge Verflechtung von räumlicher Ausdehnung und mangelnder Bekämpfbarkeit mit gewöhnlichen Mitteln (13 Os 54/06z vom 23. August 2006).

Die drei Voraussetzungen der Feuersbrunst

Nach der OGH-Rechtsprechung müssen drei Elemente kumulativ vorliegen:

  • Räumliche Ausdehnung: Das Feuer muss sich über einen größeren Bereich erstrecken. Ein einzelner brennender Gegenstand reicht nicht.
  • Unlöschbarkeit mit gewöhnlichen Mitteln: Das Feuer ist mit Hausmitteln (Eimer Wasser, Feuerlöscher) nicht mehr beherrschbar. Typisch ist, dass die Feuerwehr ausrücken muss; der Einsatz mehrerer Löschfahrzeuge gilt als wesentliches Indiz. Ein Feuerwehreinsatz allein macht einen Brand aber noch nicht zur Feuersbrunst.
  • Eigentum in großem Ausmaß: Der Brand muss Eigentum in großem Ausmaß erfassen. Eine Gefährdung von Menschen muss bei § 169 Abs 1 StGB nicht eigens nachgewiesen werden; das Gesetz vermutet sie unwiderleglich (OGH 13 Os 24/20h, Verstärkter Senat). Ältere Entscheidungen, die zusätzlich eine zumindest abstrakte Gefährdung verlangten, sind insoweit überholt.

Wann liegt keine Feuersbrunst vor?

Den rasch gelöschten Vollbrand eines einzelnen Autos hat der OGH noch nicht als Feuersbrunst beurteilt (11 Os 137/03). Eine Feuersbrunst muss sich über einzelne Gegenstände hinaus ausbreiten.

Der Vorsatz der Täter war dort aber auf eine Feuersbrunst gerichtet: auf den Brand von insgesamt sechs Autos auf einem Parkplatz. Der OGH beurteilte die Tat deshalb als versuchte Brandstiftung (§§ 15, 169 Abs 1 StGB).

Das Erfolgselement, also die Feuersbrunst, wird nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre im Kern definiert als ausgedehnter, mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbarer Brand gleich einer entfesselten Naturgewalt, der Eigentum in großem Ausmaß erfasst. — OGH 13 Os 24/20h, Verstärkter Senat, 22. Oktober 2020

Strafrahmen: Von einem bis zu zwanzig Jahren

Der Strafrahmen bei Brandstiftung richtet sich nach dem verwirklichten Tatbestand und den eingetretenen Folgen. Schon das Grunddelikt ist ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Bei schweren Folgen steigt der Rahmen drastisch.

Tatbestand Strafrahmen Kategorie
§ 169 Abs 1 — Feuersbrunst an fremder Sache 1–10 Jahre Freiheitsstrafe Verbrechen
§ 169 Abs 2 — Eigene Sache mit Gefährdung 1–10 Jahre Freiheitsstrafe Verbrechen
§ 169 Abs 3 Fall 1 — Tod eines Menschen / schwere KV vieler / viele in Not 5–15 Jahre Freiheitsstrafe Verbrechen
§ 169 Abs 3 Fall 2 — Tod vieler Menschen 10–20 Jahre Freiheitsstrafe Verbrechen
§ 170 Abs 1 — Fahrlässige Brandstiftung bis 1 Jahr oder 720 Tagessätze Vergehen
§ 170 Abs 2 — Fahrlässig mit schweren Folgen bis 3 Jahre / 6 Monate bis 5 Jahre Vergehen

Fahrlässige Brandstiftung nach § 170 StGB

Wer eine Feuersbrunst fahrlässig verursacht, wird nach § 170 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bestraft. Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder versetzt sie viele Menschen in Not, steigt der Rahmen auf bis zu drei Jahre. Hat sie den Tod einer größeren Anzahl von Menschen verursacht, auf sechs Monate bis fünf Jahre.

Fahrlässige Brandstiftung ist ein Vergehen — kein Verbrechen. Eine Diversion ist möglich, wenn die Schuld nicht schwer wiegt und die Tat niemanden das Leben gekostet hat (§ 198 Abs 2 StPO). Beim Tod eines Menschen ist Diversion ausgeschlossen; eine Ausnahme gibt es nur, wenn ein Angehöriger fahrlässig getötet wurde.

Verjährungsfristen

Delikt Strafrahmen Verjährungsfrist
§ 169 Abs 1 und 2 1–10 Jahre 10 Jahre
§ 169 Abs 3 Fall 1 5–15 Jahre 20 Jahre
§ 169 Abs 3 Fall 2 10–20 Jahre verjährt nicht (§ 57 Abs 1 StGB)
§ 170 Abs 1 bis 1 Jahr 3 Jahre
§ 170 Abs 2 bis 5 Jahre 5 Jahre

Die Verjährungsfristen richten sich nach § 57 StGB und dem jeweiligen Höchststrafrahmen.

Brandstiftung oder Sachbeschädigung? Die entscheidende Grenze

Die Abgrenzung zwischen Brandstiftung (§ 169 StGB) und Sachbeschädigung (§ 125 StGB) bestimmt den Strafrahmen fundamental. Bei Sachbeschädigung drohen bis zu sechs Monate oder Geldstrafe, bei einem Schaden über 5.000 Euro bis zu zwei Jahre, über 300.000 Euro sechs Monate bis fünf Jahre (§§ 125, 126 StGB). Bei Brandstiftung mindestens ein Jahr. Die Grenze zieht das Tatbestandsmerkmal der Feuersbrunst.

Wann bleibt es bei Sachbeschädigung?

  • Kleines, örtlich begrenztes Feuer, das rasch gelöscht werden kann — keine Feuersbrunst; ohne Vorsatz auf eine Feuersbrunst nur Sachbeschädigung (§§ 125, 126 StGB)
  • Brand an einem einzelnen Gegenstand ohne Ausbreitungsgefahr — keine Feuersbrunst
  • Rasch gelöschter Brand eines einzelnen Fahrzeugs — noch keine Feuersbrunst; war der Vorsatz auf eine Feuersbrunst gerichtet, bleibt versuchte Brandstiftung (§§ 15, 169 Abs 1 StGB; 11 Os 137/03)

Wann wird es Brandstiftung?

  • Ausgedehntes Feuer, das sich unkontrolliert ausbreitet und nur durch die Feuerwehr gelöscht werden kann
  • Brand in einem Mehrparteienhaus, der sich ausbreitet und mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr zu beherrschen ist
  • Feuersbrunst an der eigenen Sache, die Leib oder Leben eines anderen oder fremdes Eigentum in großem Ausmaß gefährdet (§ 169 Abs 2)

Jede Feuersbrunst enthält zugleich eine Sachbeschädigung. Die §§ 125–126 StGB kommen daher nur zum Tragen, wo § 169 ausscheidet. Für die Verteidigung bedeutet das: Gelingt es, die Feuersbrunst zu widerlegen, fällt der Vorwurf auf Sachbeschädigung zurück — mit einem dramatisch niedrigeren Strafrahmen. Das gilt aber nur, wenn der Vorsatz des Beschuldigten nicht auf eine Feuersbrunst gerichtet war; sonst bleibt versuchte Brandstiftung (§§ 15, 169 Abs 1 StGB).

Was sagt der OGH? Rechtsprechung zur Brandstiftung

Der OGH hat in mehreren Leitentscheidungen die Anforderungen an Brandstiftung nach § 169 StGB konkretisiert. Drei Entscheidungen sind für die Verteidigung besonders relevant.

Verstärkter Senat: Kein gesonderter Gefährdungsnachweis

In der Entscheidung 13 Os 24/20h vom 22. Oktober 2020 hat der Verstärkte Senat des OGH eine Grundsatzfrage geklärt. Ein Schöffengericht hatte einen Schuldspruch nach § 169 Abs 1 StGB gefällt, ohne Feststellungen zu einem Gefährdungsmoment zu treffen. Die Generalprokuratur erhob Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. Der OGH stellte klar: Liegen Feuersbrunst, fremde Sache und fehlende Einwilligung vor, wird die Gefährdung unwiderleglich vermutet. Ein gesonderter Nachweis ist nicht erforderlich. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde verworfen.

Freispruch: Zwei rasch gelöschte Holzstöße

In 14 Os 59/04 vom 13. Juli 2004 sprach der OGH einen Angeklagten frei, den das Bezirksgericht Stockerau wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Feuersbrunst (§ 170 Abs 1 StGB) verurteilt hatte. Die Generalprokuratur hatte dagegen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erhoben. Der Angeklagte hatte auf einem Holzlagerplatz zwei Abfallhaufen entzündet. Durch Windeinfluss entzündeten sich nahegelegene Holzstöße. Die Feuerwehr löschte den Brand mit zwei Fahrzeugen in etwa 30 Minuten. Der OGH verneinte eine Feuersbrunst. Ausdehnung und Unlöschbarkeit mit gewöhnlichen Mitteln seien nur eine notwendige Bedingung; es fehle an einer — wenngleich bloß abstrakten — Gefährdung für Leib oder Leben oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß. Diese Begründung ist überholt: Für § 169 Abs 1 StGB verlangt der Verstärkte Senat eine solche Gefährdung seit 2020 nicht mehr (13 Os 24/20h). Der Angeklagte wurde freigesprochen.

Vorsatzanforderung: Bedingter Vorsatz zur Feuersbrunst

In 13 Os 54/06z vom 23. August 2006 hob der OGH einen Schuldspruch auf. Der Angeklagte soll am 31. Dezember 2005 in Altheim eine Scheune in Brand gesetzt haben. Der OGH stellte fest: Der Täter muss bedingten Vorsatz zur Herbeiführung einer Feuersbrunst haben. Die bloße Vorsätzlichkeit des Brandlegungsakts reicht nicht. Fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite führen zur Aufhebung des Schuldspruchs. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Der Begriff Feuersbrunst erfordert eine enge Verflechtung von räumlicher Ausdehnung und mangelnder Bekämpfbarkeit mit gewöhnlichen Mitteln. Der Täter muss bedingten Vorsatz zur Herbeiführung einer Feuersbrunst haben. Die bloße Vorsätzlichkeit des Brandlegungsakts reicht nicht. — OGH 13 Os 54/06z vom 23. August 2006

Praxisfälle: Brandstiftung in Wien

Brandstiftungsverfahren sind komplex. Die folgenden Szenarien zeigen typische Konstellationen und die entscheidenden Abgrenzungsfragen.

Szenario 1: Brand in der Ex-Wohnung

Nach einer Trennung legt A Feuer in der gemeinsamen Wohnung, an der er Miteigentum hält. Die Wohnung liegt in einem Mehrparteienhaus.

Rechtliche Einordnung: § 169 Abs 1 StGB — eine Wohnung im Miteigentum ist für den Täter eine fremde Sache. Auf eine Gefährdung der anderen Hausbewohner kommt es für den Tatbestand nicht an. Strafrisiko: 1–10 Jahre.

Verteidigungsansatz: Fehlender Vorsatz bezüglich Feuersbrunst. Der Beschuldigte wollte nur die Wohnung beschädigen, nicht eine unkontrollierbare Feuersbrunst herbeiführen. Ziel: Wegfall des Vorsatzes zur Feuersbrunst. Dann bleiben Sachbeschädigung (§§ 125, 126 StGB) und gegebenenfalls fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst (§ 170 StGB).

Szenario 2: Versicherungsbetrug — Unternehmer brennt sein Geschäft ab

Unternehmer B lässt sein überschuldetes Restaurant in Wien abbrennen, um die Versicherungssumme zu kassieren.

Rechtliche Einordnung: § 169 Abs 2 StGB und (versuchter) schwerer Betrug am Versicherer (§§ 146, 147 StGB) können nebeneinander verwirklicht sein; so lautete etwa der Schuldspruch im Fall OGH 12 Os 47/06p vom 22. Juni 2006. Versicherungsmissbrauch (§ 151 StGB) tritt dann zurück; er greift nur, wenn die Tat nicht als Betrug strafbar ist.

Verteidigungsansatz: Brandursache bestreiten — technischer Defekt statt Brandlegung. Sachverständigengutachten kritisch prüfen. Vorsatz bezüglich Feuersbrunst anfechten.

Szenario 3: Fahrlässige Brandstiftung beim Grillen

C grillt in einem Garten nahe einem Waldstück. Ein Funken setzt trockenes Gestrüpp in Brand. Das Feuer breitet sich unkontrolliert aus und vernichtet mehrere Hektar Wald.

Rechtliche Einordnung: § 170 Abs 1 StGB — fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst. Strafrisiko: bis ein Jahr oder Geldstrafe. Bei schwerwiegenden Folgen bis drei Jahre.

Verteidigungsansatz: Grad der Fahrlässigkeit minimieren. Mitverschulden Dritter darlegen. Diversion ist möglich, wenn keine schwere Schuld vorliegt.

Szenario 4: Zaun angezündet — Haus brennt nieder

D zündet Zeitungspapier am Zaun des Nachbarn an. Das Feuer greift auf das Holzhaus über. Er kann es nicht mehr löschen, die Feuerwehr muss ausrücken.

Rechtliche Einordnung: § 169 Abs 1 StGB — wenn bedingter Vorsatz bezüglich der Feuersbrunst bestand. Hat D das Übergreifen auf das Haus ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden? Oder lag nur Sachbeschädigungsvorsatz bezüglich des Zauns vor?

Verteidigungsansatz: Harter Angriff auf die subjektive Tatseite. Fehlender bedingter Vorsatz zur Feuersbrunst — nur Vorsatz zur Sachbeschädigung des Zauns. Die Abgrenzungsfrage bestimmt den Strafrahmen fundamental: Sachbeschädigung am Zaun (§ 125 StGB: bis sechs Monate oder Geldstrafe) und gegebenenfalls fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst (§ 170 StGB) gegenüber einem bis zehn Jahren (§ 169 StGB).

Verteidigungsstrategien bei Brandstiftungsvorwurf

Die Verteidigung gegen Brandstiftung greift auf mehreren Ebenen an. Ein erfahrener Strafverteidiger prüft systematisch jedes Tatbestandsmerkmal — vom objektiven Tatbestand bis zur subjektiven Tatseite.

1. Feuersbrunst bestreiten

Der wirkungsvollste Ansatz. War das Feuer wirklich unkontrollierbar? Wie schnell wurde es gelöscht? Wie viele Feuerwehrfahrzeuge waren im Einsatz? Bei der eigenen Sache (Abs 2): War Leib oder Leben anderer tatsächlich gefährdet? Wenn keine Feuersbrunst vorlag, liegt keine vollendete Brandstiftung vor. Den rasch gelöschten Vollbrand eines einzelnen Autos hat der OGH noch nicht als Feuersbrunst beurteilt (11 Os 137/03). War der Vorsatz des Beschuldigten aber auf eine Feuersbrunst gerichtet, bleibt versuchte Brandstiftung (§§ 15, 169 Abs 1 StGB); fehlte dieser Vorsatz, bleibt allenfalls Sachbeschädigung (§§ 125, 126 StGB).

2. Vorsatz angreifen

Das häufigste Verteidigungsmittel. Der Täter muss mindestens bedingten Vorsatz zur Herbeiführung einer Feuersbrunst gehabt haben. Die bloße Absicht, Feuer zu legen, genügt nicht (OGH 13 Os 54/06z). Entscheidend: War dem Beschuldigten bewusst, dass das Feuer zur Feuersbrunst werden könnte? Hat er sich damit abgefunden? Fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite führen zur Aufhebung des Schuldspruchs.

3. Sachverständigengutachten kritisch prüfen

Das Gutachten des Brandsachverständigen ist oft das zentrale Beweismittel. Es analysiert Brandherd, Brandausbreitung und mögliche Ursachen. Brandsachverständige-Gutachten sind angreifbar: Bei technisch unklaren Brandursachen kann ein Gegengutachten die Beweislage fundamental verändern. Ein Strafverteidiger prüft die Methodik, die Schlussfolgerungen und die Alternativerklärungen.

4. Rückführung auf Sachbeschädigung

Wenn der Mandant Feuer gelegt hat, aber keinen Feuersbrunst-Vorsatz hatte: ehrliche Prüfung von Sachbeschädigung (§§ 125, 126 StGB) als Ziel. Hat der Brand trotzdem eine Feuersbrunst ausgelöst, kommt fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst (§ 170 StGB) in Betracht. Für beides gilt keine Mindeststrafe von einem Jahr.

5. Hausdurchsuchung anfechten

Bei Brandstiftungsverdacht kann die Staatsanwaltschaft Wien eine Hausdurchsuchung beantragen. Die Polizei sucht nach Zündmitteln, Brandbeschleunigern, digitalen Beweisen und Versicherungsunterlagen. Die Verteidigung prüft, ob die Hausdurchsuchung rechtmäßig angeordnet und durchgeführt wurde.

Vorladung wegen Brandstiftung? Handeln Sie jetzt.

Brandstiftung ist ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser die Ausgangslage. Ich verteidige seit Jahren Mandanten in schweren Strafsachen vor dem Landesgericht Wien.

Erstberatung: EUR 250 (wird auf das Mandat angerechnet)

Telefon: 0676 601 7746 | E-Mail: office@ra-rauf.at

Kanzlei: Bleichergasse 8/12, 1090 Wien

Häufige Fragen zur Brandstiftung

1. Was ist der Unterschied zwischen Brandstiftung und Sachbeschädigung?

Brandstiftung nach § 169 StGB erfordert eine Feuersbrunst — ein ausgedehntes, unkontrollierbares Schadensfeuer. Wer ohne Vorsatz auf eine Feuersbrunst ein kleines, örtlich begrenztes Feuer legt, das rasch gelöscht werden kann, erfüllt nur den Tatbestand der Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 StGB. Der Unterschied ist gravierend: Bei Sachbeschädigung drohen bis zu sechs Monate oder Geldstrafe, bei einem Schaden über 5.000 Euro bis zu zwei Jahre und über 300.000 Euro bis zu fünf Jahre (§ 126 StGB). Brandstiftung bedeutet mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. Der OGH zieht die Grenze anhand der Bekämpfbarkeit mit gewöhnlichen Mitteln.

2. Wie hoch ist die Strafe für Brandstiftung nach § 169 StGB?

Das Grunddelikt nach § 169 Abs 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder versetzt sie viele Menschen in Not, steigt der Rahmen auf fünf bis fünfzehn Jahre (§ 169 Abs 3 Fall 1). Hat die Tat den Tod einer größeren Anzahl von Menschen herbeigeführt, drohen zehn bis zwanzig Jahre (§ 169 Abs 3 Fall 2). Fahrlässige Brandstiftung nach § 170 Abs 1 StGB wird mit bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bestraft.

3. Was bedeutet Feuersbrunst — und wann liegt keine vor?

Feuersbrunst ist ein ausgedehntes Schadensfeuer, das mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbar ist. Der OGH versteht darunter einen ausgedehnten, mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbaren Brand, der Eigentum in großem Ausmaß erfasst (13 Os 24/20h, Verstärkter Senat). Eine Gefährdung von Menschen muss bei § 169 Abs 1 StGB nicht eigens nachgewiesen werden. Den rasch gelöschten Vollbrand eines einzelnen Autos hat der OGH noch nicht als Feuersbrunst beurteilt (11 Os 137/03).

4. Kann man wegen Brandstiftung am eigenen Haus bestraft werden?

Ja. § 169 Abs 2 StGB erfasst ausdrücklich die Feuersbrunst an einer eigenen Sache, wenn dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß entsteht. Der OGH hat in 14 Os 99/19v klargestellt, dass schon die Gefährdung der einschreitenden Feuerwehrleute den Tatbestand erfüllen kann. Der klassische Fall: eigenes Haus gegen Versicherungssumme in Brand gesetzt, Nachbarn oder Rettungskräfte gefährdet.

5. Ist fahrlässige Brandstiftung strafbar?

Ja. § 170 StGB stellt die fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst unter Strafe. § 170 Abs 1 sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen vor. Bei schweren Folgen — Tod eines Menschen, schwere Körperverletzungen einer größeren Zahl von Menschen oder viele Menschen in Not — steigt der Rahmen auf bis zu drei Jahre (§ 170 Abs 2). Im Unterschied zur vorsätzlichen Brandstiftung handelt es sich um ein Vergehen, nicht um ein Verbrechen.

6. Ist bei Brandstiftung eine Diversion möglich?

Nein — nicht bei vorsätzlicher Brandstiftung. § 169 StGB ist ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Diversion nach § 198 StPO setzt voraus, dass die Tat mit höchstens fünf Jahren bedroht ist und die Schuld nicht schwer wiegt. Bei vorsätzlicher Brandstiftung ist Diversion gesetzlich ausgeschlossen, weil schon das Grunddelikt mit bis zu zehn Jahren bedroht ist (§ 198 Abs 2 Z 1 StPO). Einzige Ausnahme: Bei fahrlässiger Brandstiftung nach § 170 StGB ist Diversion im Einzelfall denkbar, wenn niemand ums Leben gekommen ist.

7. Wie läuft das Ermittlungsverfahren bei Brandstiftungsverdacht ab?

Nach der Brandmeldung sichert die Polizei die Brandstelle. Ein gerichtlich beeideter Brandsachverständiger begutachtet Brandherd, Brandausbreitung und mögliche Ursachen. Sein Gutachten ist das zentrale Beweismittel. Tatverdächtige werden als Beschuldigte einvernommen — oft noch am Brandtag. Bei dringendem Tatverdacht und einem Haftgrund, etwa Fluchtgefahr, kann Untersuchungshaft verhängt werden (§ 173 StPO). Zuständig für die Hauptverhandlung ist bei vorsätzlicher Brandstiftung das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen, beim Tod einer größeren Zahl von Menschen das Geschworenengericht. Die fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst verhandelt das Bezirksgericht, bei schweren Folgen der Einzelrichter des Landesgerichts.

8. Welche Rolle spielt der Brandsachverständige im Verfahren?

Der Sachverständige für Brandursachenermittlung analysiert den Brandherd, die Brandausbreitung und die möglichen Brandursachen — technischer Defekt oder Brandlegung. Sein Gutachten ist oft das zentrale Beweismittel im Verfahren. Ein Strafverteidiger prüft das Gutachten kritisch auf Methodik und Schlussfolgerungen und kann ein Gegengutachten beauftragen, wenn die Brandursache technisch unklar ist.

9. Was passiert bei Brandstiftung in Verbindung mit Versicherungsbetrug?

Brandstiftung (§ 169 Abs 2 StGB) und (versuchter) schwerer Betrug am Versicherer (§§ 146, 147 StGB) können nebeneinander verwirklicht sein. Versicherungsmissbrauch (§ 151 StGB) tritt dann zurück; er greift nur, wenn die Tat nicht als Betrug strafbar ist. Das Gericht verhängt eine einzige Strafe nach dem Gesetz, das die höchste Strafe androht (§ 28 Abs 1 StGB). Im Fall 12 Os 47/06p vom 22. Juni 2006 lautete der Schuldspruch auf Brandstiftung (§ 169 Abs 2) und teils versuchten schweren Betrug (§§ 146, 147 Abs 3, 15); der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. In der Praxis ist die Kombination häufig: Betrieb oder Wohnung abbrennen, Versicherungssumme kassieren.

10. Was kostet ein Strafverteidiger bei Brandstiftung?

Die Kosten richten sich nach dem Umfang und der Komplexität des Falls. Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar EUR 250, das auf ein späteres Mandat angerechnet wird. Die weiteren Kosten werden im Erstgespräch transparent besprochen und richten sich nach dem jeweiligen Verfahrensabschnitt — Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren, Berufung. Eine genaue Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich.