Bei einer Hausdurchsuchung werden 35 Gramm Kokain sichergestellt. Das klingt nach einer überschaubaren Menge. Doch das Gutachten ergibt einen Reinheitsgehalt von 50 Prozent — und damit 17,5 Gramm Reinsubstanz. Die Grenzmenge für Kokain liegt bei 15 Gramm. Statt eines Vergehens nach § 27 SMG mit maximal einem Jahr steht plötzlich ein Verbrechen nach § 28a SMG im Raum — mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Die Grenzmenge ist die wichtigste Zahl im österreichischen Suchtmittelrecht. Sie trennt Vergehen von Verbrechen, bestimmt den Strafrahmen und entscheidet darüber, ob eine Diversion noch möglich ist. Entscheidend ist dabei nicht das Gesamtgewicht, sondern ausschließlich die Reinsubstanz des Wirkstoffes. Dieser Unterschied kann Jahre bedeuten.
Auf dieser Seite erkläre ich als Anwalt für Suchtmittelrecht in Wien, was die Grenzmenge ist, wo sie für jede Substanz liegt und welche Verteidigungsansätze bei einer Überschreitung bestehen.
Erkennen Sie sich wieder?
- Bei einer Hausdurchsuchung wurden Suchtmittel sichergestellt und Sie wissen nicht, ob die Grenzmenge überschritten ist
- Gegen Sie wird wegen Suchtgifthandel nach § 28a SMG ermittelt
- Ihnen wird vorgeworfen, über einen längeren Zeitraum Suchtgifte verkauft zu haben (Additionsvorsatz)
- Sie suchen einen Anwalt SMG, der Grenzmengen-Gutachten prüfen und angreifen kann
→ Dann lesen Sie weiter — oder rufen Sie mich direkt an: +43 1 890 3865
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Grenzmenge? — § 28b SMG
- Grenzmengentabelle — alle wichtigen Substanzen
- § 27 vs. § 28 vs. § 28a — das Stufensystem
- Wie wird die Grenzmenge berechnet?
- Additionsvorsatz — wenn Einzelmengen zusammengerechnet werden
- OGH-Rechtsprechung zu Grenzmengen
- Diversion und Therapie statt Strafe
- Was tun bei Anklage wegen Suchtgifthandel?
- Häufige Fragen (FAQ)
Von der Grenzmenge zum Strafrahmen
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Wenn bei einer Hausdurchsuchung Suchtmittel sichergestellt werden, sagen Sie nichts zur Menge, zur Herkunft und zum Verwendungszweck. Die Polizei wiegt vor Ort das Bruttogewicht — aber für die strafrechtliche Beurteilung zählt ausschließlich die Reinsubstanz. Erst das Gutachten des chemischen Labors bestimmt den tatsächlichen Wirkstoffgehalt. Voreilige Aussagen über Mengen oder Handelsabsichten können nicht mehr zurückgenommen werden und bilden die Grundlage für eine Anklage nach § 28a SMG.
Was ist die Grenzmenge? — § 28b SMG
Die Grenzmenge ist die gesetzlich festgelegte Mindestmenge der Reinsubstanz eines Suchtgiftes, ab der das Gesetz von einer Gefährdung in großem Ausmaß für Leben oder Gesundheit von Menschen ausgeht. Sie wird in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV) für jede Substanz einzeln festgelegt und bezieht sich immer auf die reine Wirksubstanz — nicht auf das Gesamtgewicht inklusive Streckmittel.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 28b SMG. Dieser ermächtigt den Gesundheitsminister im Einvernehmen mit dem Justizminister, die Grenzmengen per Verordnung festzusetzen. Dabei sind sowohl die Gefährlichkeit der Substanz als auch das Gewöhnungsverhalten zu berücksichtigen.
Zwei Verordnungen, zwei Regelungskreise
Für Suchtgifte (Cannabis, Kokain, Heroin, Amphetamine etc.) gilt die Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV) auf Basis des § 28b SMG. Für psychotrope Stoffe (bestimmte Benzodiazepine, synthetische Substanzen) gilt die Psychotropen-Grenzmengenverordnung (PGV) auf Basis des § 31b SMG. Beide Verordnungen nennen die Grenzmengen in Gramm Reinsubstanz.
Warum die Grenzmenge so entscheidend ist
Die Grenzmenge ist die Trennlinie zwischen Vergehen und Verbrechen. Unterhalb der Grenzmenge liegt ein Vergehen nach § 27 SMG vor — mit einem Strafrahmen von maximal einem Jahr. Überschreitet die Menge die Grenzmenge, greifen die Verbrechenstatbestände der §§ 28 und 28a SMG. Die Strafrahmen steigen auf bis zu 5, 10 oder sogar 15 Jahre. Diversion wird schwieriger. Die Zuständigkeit wechselt vom Bezirksgericht zum Landesgericht.
Grenzmengentabelle — alle wichtigen Substanzen
Die folgende Tabelle zeigt die Grenzmengen der in der Praxis häufigsten Suchtgifte. Die SGV enthält über 150 Substanzen in mehreren Anhängen — hier sind die praxisrelevantesten zusammengefasst. Alle Werte beziehen sich auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes.
| Substanz | Grenzmenge (Reinsubstanz) | Straßenqualität (ca.) | 15-fach (große Menge) | 25-fach (übergroße Menge) |
|---|---|---|---|---|
| Cannabis/Marihuana (THCA) | 40 g | 200–400 g Kraut | 600 g | 1.000 g |
| Cannabis (Delta-9-THC) | 20 g | — | 300 g | 500 g |
| Kokain | 15 g | ca. 30 g (bei ~50 % Reinheit) | 225 g | 375 g |
| Heroin (Diacetylmorphin) | 3 g | 12–30 g (bei 10–25 % Reinheit) | 45 g | 75 g |
| Amphetamin (Speed) | 10 g | 50–100 g (bei 10–20 % Reinheit) | 150 g | 250 g |
| Methamphetamin (Crystal Meth) | 10 g | variabel | 150 g | 250 g |
| MDMA (Ecstasy) | 30 g | ca. 600 Tabletten | 450 g | 750 g |
| LSD | 0,01 g | ca. 100 Trips | 0,15 g | 0,25 g |
| Morphin | 10 g | — | 150 g | 250 g |
| Fentanyl | 0,5 g | — | 7,5 g | 12,5 g |
| Psilocybin | 3 g | — | 45 g | 75 g |
| Codein | 30 g | — | 450 g | 750 g |
| Buprenorphin | 1 g | — | 15 g | 25 g |
Quelle: Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV), BGBl. II Nr. 377/1997 idgF, RIS. Die Straßenqualität-Spalte basiert auf typischen Reinheitsgraden und dient nur der Orientierung — für die strafrechtliche Beurteilung zählt ausschließlich die Reinsubstanz. Bei Salzen bezieht sich die Grenzmenge auf die Base der jeweiligen Substanz.
Cannabis: THCA und Delta-9-THC
Bei Cannabis gelten zwei getrennte Grenzmengen: 40 Gramm für THCA und 20 Gramm für Delta-9-THC. In der Praxis wird geprüft, welcher Wert zuerst die Grenzmenge erreicht. Bei typischem Straßen-Cannabis mit etwa 10 Prozent THCA-Gehalt entsprechen 40 Gramm THCA-Reinsubstanz rund 400 Gramm Cannabiskraut. Dieser Unterschied zwischen den beiden THC-Formen ist vielen Beschuldigten nicht bewusst — er kann aber über Vergehen oder Verbrechen entscheiden.
§ 27 vs. § 28 vs. § 28a — das Stufensystem
Das Suchtmittelgesetz staffelt die Strafbarkeit in drei Stufen. Der entscheidende Faktor ist die Menge in Relation zur Grenzmenge. Unterhalb bleibt es beim Vergehen. Darüber beginnt das Verbrechensrecht mit drastisch höheren Strafrahmen.
§ 27 SMG — unerlaubter Umgang (unter der Grenzmenge)
§ 27 SMG erfasst den Erwerb, Besitz, die Erzeugung und die Weitergabe von Suchtgiften unterhalb der Grenzmenge. Es handelt sich um ein Vergehen.
| Variante | Strafrahmen |
|---|---|
| § 27 Abs 1 SMG — Grundtatbestand (Erwerb, Besitz, Erzeugung etc.) | Bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze |
| § 27 Abs 2 SMG — ausschließlich zum eigenen Gebrauch | Bis 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze |
Bei § 27-Delikten ist eine Diversion nach § 35 SMG möglich. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vorläufig einstellen — etwa unter der Auflage einer Therapie. Details dazu finden Sie in meinem Artikel zur Diversion im österreichischen Strafrecht. Alles zum Grundtatbestand des § 27 finden Sie im § 27 SMG — Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften.
§ 28 SMG — Vorbereitung von Suchtgifthandel (über der Grenzmenge)
§ 28 SMG erfasst den Erwerb, Besitz oder die Beförderung von Suchtgiften über der Grenzmenge, wenn der Vorsatz besteht, das Suchtgift in Verkehr zu setzen. Es ist ein Verbrechen — kein Vergehen mehr.
| Variante | Strafrahmen |
|---|---|
| § 28 Abs 1 — Besitz mit Handelsvorsatz, über Grenzmenge | Bis 3 Jahre |
| § 28 Abs 2 — große Menge (>15-fache Grenzmenge) | Bis 5 Jahre |
| § 28 Abs 3 — als Mitglied krimineller Vereinigung | 1 bis 10 Jahre |
| § 28 Abs 4 — Privilegierung (Eigengebrauch + Suchtmittelabhängigkeit) | Bis 1 Jahr (Abs 1) / bis 3 Jahre (Abs 2) / bis 5 Jahre (Abs 3) |
§ 28a SMG — Suchtgifthandel (über der Grenzmenge, tatsächlicher Handel)
§ 28a SMG betrifft den tatsächlichen Handel: Erzeugen, Einführen, Ausführen, Anbieten, Überlassen oder Verschaffen von Suchtgiften über der Grenzmenge. Hier drohen die schärfsten Strafen im Suchtmittelrecht.
| Variante | Strafrahmen |
|---|---|
| § 28a Abs 1 — Grundtatbestand (Handel über Grenzmenge) | Bis 5 Jahre |
| § 28a Abs 2 — große Menge / gewerbsmäßig / kriminelle Vereinigung | 1 bis 10 Jahre |
| § 28a Abs 3 — Privilegierung (Eigengebrauch + Suchtmittelabhängigkeit) | Bis 3 Jahre (Abs 1) / bis 5 Jahre (Abs 2) |
| § 28a Abs 4 — übergroße Menge (>25-fache Grenzmenge) | 1 bis 15 Jahre |
| § 28a Abs 5 — führende Rolle in Verbindung | 10 bis 20 Jahre oder lebenslang |
Das Stufensystem auf einen Blick
| Stufe | Menge (Beispiel Kokain) | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Unter Grenzmenge | Unter 15 g Reinsubstanz | § 27: bis 1 Jahr / bis 6 Monate (Eigengebrauch) |
| Grenzmenge überschritten | Ab 15 g Reinsubstanz | § 28a Abs 1: bis 5 Jahre |
| 15-fache Grenzmenge (große Menge) | Ab 225 g Reinsubstanz | § 28a Abs 2: 1 bis 10 Jahre |
| 25-fache Grenzmenge (übergroße Menge) | Ab 375 g Reinsubstanz | § 28a Abs 4: 1 bis 15 Jahre |
Wie wird die Grenzmenge berechnet?
Die Grenzmenge bezieht sich immer auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes. Das bedeutet: Nicht das Gesamtgewicht der sichergestellten Substanz zählt, sondern der tatsächliche Anteil des reinen Wirkstoffs. Ein Gutachten des chemischen Labors bestimmt den Reinheitsgehalt.
Die Formel
Reinsubstanz (g) = Bruttogewicht (g) × Reinheitsgehalt (%)
Berechnungsbeispiel 1: Amphetamin
- Sichergestellt: 200 g Amphetamin (Straßenqualität)
- Reinheitsgehalt laut Gutachten: 15 %
- Reinsubstanz: 200 g × 0,15 = 30 g
- Grenzmenge Amphetamin: 10 g
- Ergebnis: 3-fache Überschreitung → § 28a Abs 1 SMG (bis 5 Jahre)
- Noch nicht das 15-Fache → § 28a Abs 2 (große Menge) ist noch nicht anwendbar
Berechnungsbeispiel 2: Kokain
- Sichergestellt: 30 g Kokain
- Reinheitsgehalt: 60 %
- Reinsubstanz: 30 g × 0,60 = 18 g
- Grenzmenge Kokain: 15 g
- Ergebnis: Grenzmenge knapp überschritten → § 28a Abs 1 SMG
Berechnungsbeispiel 3: Cannabis
- Grenzmenge THCA: 40 g | Grenzmenge Delta-9-THC: 20 g
- Sichergestellt: 400 g Cannabiskraut
- THCA-Gehalt laut Gutachten: 10 % → 400 g × 0,10 = 40 g THCA
- Delta-9-THC-Gehalt: 5 % → 400 g × 0,05 = 20 g Delta-9-THC
- Ergebnis: Beide Grenzmengen exakt erreicht — es wird geprüft, welcher Wert zuerst überschritten wird
In der Praxis ist der Reinheitsgehalt häufig der entscheidende Verteidigungsansatz. Straßen-Kokain hat selten 70 Prozent Reinheit. Straßen-Amphetamin liegt oft bei nur 10 bis 20 Prozent. Ein niedriger Reinheitsgehalt kann den Unterschied zwischen Vergehen und Verbrechen ausmachen.
Additionsvorsatz — wenn Einzelmengen zusammengerechnet werden
Einzelne Verkäufe, die jeweils unter der Grenzmenge liegen, können zusammengerechnet werden. Aber nicht automatisch. Der OGH verlangt dafür den sogenannten Additionsvorsatz: Der Täter muss von Anfang an die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt in seinem Vorsatz gehabt haben.
Voraussetzungen laut OGH
- Von Anfang an gefasster Vorsatz zur fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung
- Einheitliche Tatsituation und gleiche Motivationslage
- Bloße zeitliche Kontinuität reicht nicht aus
- Der Verweis auf „etwa 25 bis 50 Einzelakte“ ohne konkreten Bezug zum Deliktszeitraum genügt für den Additionsvorsatz nicht
Fehlt der Additionsvorsatz, bleiben die einzelnen Verkäufe Vergehen nach § 27 SMG — mit maximal einem Jahr Strafrahmen pro Tat statt bis zu fünf Jahren nach § 28a SMG.
Addition verschiedener Substanzen
Der OGH hat bestätigt, dass verschiedene Suchtgifte zusammengerechnet werden können. Kokain im Ausmaß von drei Vierteln der Grenzmenge plus Heroin im Ausmaß von zwei Dritteln der Grenzmenge ergibt in Summe eine Überschreitung. Allerdings gilt eine Einschränkung: Suchtgiftmengen, die verschiedene Tatbestände eines kumulativen Mischdelikts betreffen, dürfen nicht in Relation zur Grenzmenge gesetzt und deren Prozentsätze nicht addiert werden.
OGH-Rechtsprechung zu Grenzmengen
Die folgenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs sind für die Praxis bei Grenzmengen-Fällen besonders relevant. Sie zeigen, wie der OGH Additionsvorsatz, Strafzumessung und Vorsatzfeststellungen handhabt.
OGH 12 Os 146/05w (23.02.2006) — Additionsvorsatz
Ein Angeklagter gab zwischen Sommer und Oktober 2004 an mehrere Abnehmer Marihuana und Haschisch in kleinen Einzelmengen weiter — insgesamt mindestens 500 g Marihuana und 200 g Haschisch. Der OGH stellte klar: Die Zusammenfassung der Einzelmengen zu einer großen Menge setzt voraus, dass der Vorsatz von vornherein die kontinuierliche Begehung und den Additionseffekt umfasste. Diese Entscheidung ist die Grundlage für jeden Additionsvorsatz-Fall.
OGH 11 Os 93/21t (02.11.2021) — tatbestandliche Handlungseinheit
Bei einem von Anfang an bestehenden Additionsvorsatz sind mehrere sukzessive Tathandlungen zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft und stellen eine einzige Tat dar. Der OGH präzisierte: Die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG kommt nur bei mehreren rechtlich selbständigen Taten in Frage. Praktisch bedeutet das: Wenn alle Teilakte eine einzige Tat bilden, kann Gewerbsmäßigkeit nicht allein darauf gestützt werden.
OGH 11 Os 134/18t (29.01.2019) — Strafzumessung bei Grenzmengenüberschreitung
Bei bloß einfacher Verwirklichung von Tatbeständen, die das Übersteigen bloß einer Grenzmenge voraussetzen, darf das Gericht die Höhe der Überschreitung bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigen. Das heißt: Bei 3-facher Überschreitung der Grenzmenge wird in der Praxis strenger bestraft als bei knapper Überschreitung — auch wenn formal beides unter § 28a Abs 1 fällt. Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 StGB) liegt darin nicht.
OGH 13 Os 13/13f (29.08.2013) — Vorsatz bezüglich Reinsubstanz
Zu allen Tatbestandselementen müssen Feststellungen getroffen werden — auch zum Vorsatz bezüglich des Reinsubstanzgehalts. Ein Freispruch ohne vollständige Prüfung der subjektiven Tatseite verstößt gegen § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO. In diesem Fall ging es um 8.216 g Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 10,77 Prozent und einer Reinsubstanz Delta-9-THC von 884 g — dem 25-Fachen der Grenzmenge. Der OGH verlangt, dass das Gericht feststellt, ob dem Angeklagten die Qualität und Reinheit zumindest bedingt bewusst war.
OGH 13 Os 118/25i (07.01.2026) — aktuelle Bestätigung
In einer aktuellen Entscheidung ging es um 2.000 g Heroin mit einer Reinsubstanz von 860 g Heroin-Base — das entspricht dem rund 287-Fachen der Grenzmenge (Grenzmenge Heroin: 3 g). Der OGH bestätigte die Zusammenrechnungsregeln bei Teilmengen über einen verlängerten Deliktszeitraum: Der Vorsatz muss die Teilquanten und die kontinuierliche Begehung inklusive Additionseffekt umfassen.
Diversion und Therapie statt Strafe
Bei Delikten unter der Grenzmenge (§ 27 SMG) gibt es bewährte Alternativen zur Verurteilung. § 35 SMG ermöglicht der Staatsanwaltschaft die vorläufige Einstellung des Verfahrens — typischerweise unter der Auflage einer gesundheitsbezogenen Maßnahme wie Drogenberatung oder Therapie. § 37 SMG regelt die gerichtliche Diversion.
Grenzmenge überschritten — ist Diversion noch möglich?
Bei Überschreitung der Grenzmenge wird Diversion erheblich schwieriger, ist aber nicht automatisch ausgeschlossen. Die Privilegierung nach § 28 Abs 4 bzw. § 28a Abs 3 SMG kann den Strafrahmen deutlich reduzieren. Voraussetzung ist, dass die Tat ausschließlich dem Eigengebrauch diente und eine Suchtmittelabhängigkeit vorliegt. In diesem Fall sinkt etwa der Strafrahmen des § 28a Abs 1 von bis zu fünf Jahren auf bis zu drei Jahre.
Ausführlich zum Thema Diversion: Diversion im österreichischen Strafrecht. Zur besonderen Situation Minderjähriger: Suchtmitteldelikte bei Jugendlichen.
Was tun bei Anklage wegen Suchtgifthandel?
Wenn gegen Sie wegen Suchtgifthandel nach §§ 28 oder 28a SMG ermittelt wird, gibt es konkrete Verteidigungsansätze. Die Erfahrung zeigt: Je früher ein spezialisierter Anwalt für Suchtmittelrecht eingeschaltet wird, desto besser die Ausgangslage.
1. Schweigen
Machen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zur Menge, zur Herkunft, zum Verwendungszweck oder zu Kontakten. Jede Aussage über regelmäßige Verkäufe oder geplante Weitergabe kann den Additionsvorsatz stützen. Ihr Schweigerecht ist kein Schuldeingeständnis.
2. Reinheitsgehalt angreifen
Das Gutachten des chemischen Labors bestimmt den Reinheitsgehalt. Dieses Gutachten kann hinterfragt werden: Methodik der Probenentnahme, Lagerung der Substanz, Analyseverfahren. Ein Unterschied von wenigen Prozentpunkten beim Reinheitsgehalt kann darüber entscheiden, ob die Grenzmenge überschritten wird oder nicht.
3. Additionsvorsatz bestreiten
Wenn einzelne Teilverkäufe zusammengerechnet werden sollen, muss die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass von Anfang an ein Gesamtvorsatz bestand. Spontane oder situative Einzelverkäufe über einen längeren Zeitraum begründen keinen Additionsvorsatz. Ohne Additionsvorsatz bleiben die einzelnen Akte Vergehen nach § 27 SMG.
4. Vorsatz bezüglich der Menge bestreiten
Der OGH verlangt, dass der Angeklagte zumindest bedingten Vorsatz bezüglich der konkreten Reinsubstanzmenge hatte (OGH 13 Os 13/13f). War dem Beschuldigten die Qualität und Reinheit des Suchtgifts nicht bewusst, fehlt es am subjektiven Tatbestand für die Grenzmengenüberschreitung.
5. Privilegierung bei Eigengebrauch geltend machen
Die Privilegierung nach § 28 Abs 4 bzw. § 28a Abs 3 SMG reduziert den Strafrahmen erheblich, wenn die Tat ausschließlich dem Eigengebrauch diente und eine Suchtmittelabhängigkeit vorliegt. Diese Privilegierung wird in der Praxis zu selten geltend gemacht.
Anwalt für Suchtmittelrecht in Wien
Ihnen wird Suchtgifthandel vorgeworfen? Die Grenzmenge ist überschritten? Dann brauchen Sie einen Strafverteidiger, der das Suchtmittelrecht kennt — vom Reinheitsgutachten bis zum Additionsvorsatz.
+43 1 890 3865Mag. Zaid Rauf — Anwalt SMG | Bleichergasse 8/12, 1090 Wien
Häufige Fragen zu Grenzmengen im Suchtmittelrecht
Die Grenzmenge ist die gesetzlich festgelegte Untergrenze der Reinsubstanz eines Suchtgifts, ab der das Gesetz von einer Gefährdung in großem Ausmaß ausgeht. Sie wird in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV) auf Basis des § 28b SMG für jede Substanz einzeln festgelegt. Ihre Überschreitung verwandelt ein Vergehen (§ 27 SMG, bis 1 Jahr) in ein Verbrechen (§§ 28/28a SMG, bis 5 Jahre und mehr).
Für Cannabis gelten zwei Grenzmengen: 40 g THCA und 20 g Delta-9-THC (jeweils Reinsubstanz). Geprüft wird, welcher Wert zuerst überschritten wird. Bei typischem Straßen-Cannabis mit ca. 10 % THCA entspricht die Grenzmenge rund 400 g Cannabiskraut. Dieser Wert ist allerdings nur eine Orientierung — entscheidend ist immer das Gutachten.
Die Grenzmenge für Kokain beträgt 15 g Reinsubstanz. Bei typischer Straßenqualität mit ca. 50 % Reinheitsgehalt entspricht das etwa 30 g Kokain. Die 15-fache Grenzmenge (große Menge) liegt bei 225 g Reinsubstanz, die 25-fache (übergroße Menge) bei 375 g. Jeder Prozentpunkt beim Reinheitsgehalt kann über die Qualifikationsstufe entscheiden.
Bei Überschreitung der Grenzmenge liegt kein Vergehen mehr vor, sondern ein Verbrechen. Statt maximal einem Jahr (§ 27 SMG) drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe nach § 28a Abs 1 SMG. Bei der 15-fachen Grenzmenge steigt der Strafrahmen auf 1 bis 10 Jahre, bei der 25-fachen auf 1 bis 15 Jahre. Diversion wird erheblich schwieriger. Die Zuständigkeit wechselt zum Landesgericht.
Die Reinsubstanz ist der tatsächliche Wirkstoffanteil eines Suchtgifts — ohne Streckmittel und Beimengungen. Sie wird durch ein chemisches Gutachten bestimmt. Für die strafrechtliche Beurteilung zählt ausschließlich die Reinsubstanz. Formel: Reinsubstanz = Bruttogewicht × Reinheitsgehalt. 100 g Kokain mit 30 % Reinheit ergeben 30 g Reinsubstanz — das ist doppelt so viel wie die Grenzmenge.
Beim Additionsvorsatz werden einzelne Teilmengen, die jeweils unter der Grenzmenge liegen, zusammengerechnet. Das ist aber nur zulässig, wenn der Täter von Anfang an die fortlaufende Begehung und den Additionseffekt im Vorsatz hatte (OGH 12 Os 146/05w). Spontane Einzelverkäufe ohne Gesamtplan begründen keinen Additionsvorsatz — sie bleiben Vergehen nach § 27 SMG.
Ja. Der OGH hat bestätigt, dass verschiedene Substanzen in Relation zu ihren jeweiligen Grenzmengen zusammengerechnet werden können. Beispiel: Kokain im Ausmaß von drei Vierteln der Grenzmenge plus Heroin im Ausmaß von zwei Dritteln der Grenzmenge ergibt eine Überschreitung. Allerdings dürfen Mengen aus verschiedenen Tatbeständen eines kumulativen Mischdelikts nicht addiert werden.
Bei Überschreitung der Grenzmenge wird Diversion schwieriger, ist aber nicht ausgeschlossen. Die Privilegierung nach § 28 Abs 4 bzw. § 28a Abs 3 SMG kann den Strafrahmen reduzieren, wenn die Tat ausschließlich dem Eigengebrauch diente und eine Suchtmittelabhängigkeit vorliegt. Unter diesen Voraussetzungen kann der Strafrahmen soweit sinken, dass diversionelle Maßnahmen wieder in Betracht kommen.
Schweigen Sie gegenüber der Polizei und kontaktieren Sie sofort einen Anwalt für Suchtmittelrecht. Zentrale Verteidigungsansätze betreffen den Reinheitsgehalt (Gutachten prüfen und angreifen), den Additionsvorsatz (Zusammenrechnung bestreiten) und den Vorsatz bezüglich der konkreten Menge. Je früher Ihr Anwalt Akteneinsicht bekommt, desto besser die Verteidigungsposition.
Es wird der Reinheitsgehalt des sichergestellten Cannabis im Gutachten bestimmt und mit dem Gewicht multipliziert. Beispiel: 400 g Cannabiskraut mit 10 % THCA ergibt 40 g THCA Reinsubstanz — exakt an der Grenzmenge. Dabei wird sowohl der THCA-Wert als auch der Delta-9-THC-Wert geprüft. Entscheidend ist, welche Grenzmenge (40 g THCA oder 20 g Delta-9-THC) zuerst überschritten wird.
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