Das Wichtigste in Kürze
- Richter zuerst: Seit 1. Jänner 2025 braucht die Staatsanwaltschaft für die Beschlagnahme von Handy, Laptop oder USB-Stick zur Auswertung grundsätzlich eine vorherige gerichtliche Bewilligung (§ 115f Abs 2 StPO). Ohne Bewilligung darf die Polizei Datenträger nur bei Gefahr im Verzug von sich aus sicherstellen (§ 115f Abs 4 StPO).
- Kein PIN: Als Beschuldigter müssen Sie weder PIN noch Passwort nennen. Die Gesetzesmaterialien sagen es ausdrücklich: Beschuldigte dürfen „keinesfalls gezwungen werden“, Zugangscodes bekanntzugeben.
- Nur der bewilligte Ausschnitt: Ausgewertet wird nur, was das Gericht nach Datenkategorien, Dateninhalten und Zeitraum festgelegt hat (§ 115f Abs 3, § 115i StPO).
- Frist 14 Tage: Gegen die gerichtliche Bewilligung können Sie binnen 14 Tagen Beschwerde erheben (§ 88 Abs 1 StPO). Alle Fristen stehen in der Fristentabelle.
- Gerät zurück: Genügt eine Kopie, ist das Original spätestens auf Ihr Verlangen zurückzugeben (§ 115f Abs 6 StPO; mehr unter Rückgabe).
- Sofort-Rat: Keine Angaben, kein Code, nichts „freiwillig“ übergeben – bevor Sie mit einem Verteidiger gesprochen haben.
Die Polizei war bei Ihnen. Eine Hausdurchsuchung, eine Festnahme, vielleicht nur eine kurze Amtshandlung. Danach fehlt Ihr Handy. Manchmal auch der Laptop, ein USB-Stick oder die externe Festplatte. In der Hand halten Sie ein Formular. Im Kopf: Durften die das? Was schauen die sich an? Muss ich meinen Code sagen? Und wann bekomme ich mein Gerät zurück?
Die Sorge ist berechtigt. Der Verfassungsgerichtshof hat es klar formuliert: Der Zugriff auf die Daten von PC, Notebook oder Mobiltelefon eröffnet Informationen über „sämtliche Lebensbereiche der betroffenen Person“. Deshalb gilt seit 1. Jänner 2025 ein eigenes Regime. Ein Gericht muss vorher festlegen, welche Daten aus welchem Zeitraum ausgewertet werden dürfen. In Wien entscheidet darüber ein Einzelrichter am Landesgericht für Strafsachen Wien.
Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien, was die Polizei mit Ihrem Gerät tun darf, welche Rechte und Fristen Sie haben und wie Sie Ihr Gerät zurückbekommen – mit der aktuellen Rechtsprechung von OGH und Oberlandesgerichten, Rechtsstand Oktober 2026.
Erkennen Sie sich wieder?
- Bei einer Hausdurchsuchung oder Festnahme wurden Ihr Handy, Ihr Laptop oder Ihre Datenträger mitgenommen
- Die Polizei hat Sie nach PIN, Passwort oder Entsperrmuster gefragt
- Sie haben eine Bestätigung oder einen Beschluss bekommen und wissen nicht, was jetzt zu tun ist
- Ein Angehöriger ist betroffen – oder die Polizei will auch Ihr Gerät oder Ihren Code
→ Dann lesen Sie weiter – oder rufen Sie mich direkt an: 0676 601 7746
Inhaltsverzeichnis
- Was seit 1. Jänner 2025 gilt
- Wer ordnet an, wer bewilligt?
- Muss ich PIN oder Passwort herausgeben?
- Handy freiwillig herausgeben?
- Was ausgewertet wird – und was nicht
- So wehren Sie sich: Fristen und Rechtsmittel
- Wann bekomme ich mein Handy zurück?
- Typische Fälle: Suchtgift, § 207a, Darknet
- Was Sie jetzt tun sollten
- Aus meiner Praxis
- Häufige Fragen (FAQ)
Was seit 1. Jänner 2025 gilt: die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten
Seit 1. Jänner 2025 ist der Zugriff auf Handy, Laptop und andere Datenträger zum Zweck der Auswertung eine eigene Ermittlungsmaßnahme: die „Beschlagnahme von Datenträgern und Daten“ (§ 109 Z 2a, §§ 115f bis 115l StPO). Sie ist schon im Ausgangspunkt eine gerichtliche Entscheidung. Eingeführt hat sie das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 157/2024.
Die neuen Regeln gelten für Strafverfahren ab 1. Jänner 2025 und für alle ab diesem Tag angeordneten Beschlagnahmen von Datenträgern; für ältere Fälle gelten die Bestimmungen über Auswertung, Verwahrung und Rechtsschutzbeauftragten sinngemäß (§ 516 Abs 13 StPO).
Wird das Handy nicht wegen seiner Daten gebraucht, sondern als Gegenstand – etwa zur Sicherung des Verfalls –, gelten weiterhin die allgemeinen Regeln über Sicherstellung und Beschlagnahme (§§ 110 ff StPO). Zur Sicherung von Vermögenswerten mehr im Beitrag zur Geldwäscherei.
Warum: Der VfGH hat die alte Handy-Sicherstellung gekippt
Bis Ende 2024 konnte die Staatsanwaltschaft ein Handy zur Auswertung sicherstellen lassen, ohne dass ein Gericht vorher zustimmen musste. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Regelung mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2023, G 352/2021, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2024 wirksam.
Vier Schritte: Beschlagnahme, Sicherung, Aufbereitung, Auswertung
Das Gesetz trennt den Zugriff auf das Gerät streng von der Durchsicht der Daten.
Die Originalsicherung ist eine forensische Kopie des gesamten Datenbestands; davon wird eine Arbeitskopie erstellt (§ 109 Z 2c und 2d, § 115h Abs 1 StPO). Aus ihr wird nur der bewilligte Teil herausgefiltert, das „Ergebnis der Datenaufbereitung“ (§ 109 Z 2e StPO). Die Forensiker grenzen dabei nur technisch ein, sie bewerten nicht inhaltlich (AB 16 BlgNR 28. GP 18). Ob gelöschte Daten wiederhergestellt wurden und nach welchen Kriterien eingeschränkt wurde, hält ein Aufbereitungsbericht fest (§ 115h Abs 1 StPO).
Sicherstellung oder Beschlagnahme: Wer ordnet an, wer bewilligt?
Im Regelfall ordnet die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme an, ein Gericht bewilligt sie vorher, und die Kriminalpolizei führt sie durch (§ 115f Abs 2 StPO). Zuständig ist der Einzelrichter des Landesgerichts (§ 31 Abs 1 Z 2 StPO), in Wien also das Landesgericht für Strafsachen Wien.
Gefahr im Verzug: Die Polizei nimmt das Handy sofort mit
Bei Gefahr im Verzug darf die Kriminalpolizei Datenträger von sich aus sicherstellen (§ 115f Abs 4 StPO). Das Gesetz nennt drei Fälle:
- Ohne sofortigen Zugriff droht der Verlust des Geräts oder der Daten (Z 1).
- Die Fälle des § 110 Abs 3 StPO – etwa Gegenstände, die am Tatort gefunden werden und als Tatmittel in Frage kommen – und die Festnahme auf frischer Tat nach § 170 Abs 1 Z 1 StPO (Z 2).
- Über das Gerät soll der Aufenthalt eines flüchtigen Beschuldigten ermittelt werden, der einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Tat dringend verdächtig ist (Z 3).
In diesen Fällen darf die Polizei vorläufig sogar ohne Anordnung und Bewilligung auf die Daten zugreifen. Was sie dabei auswertet, muss sie protokollieren (§ 115f Abs 4 StPO). Danach läuft eine Uhr: Die Kriminalpolizei muss der Staatsanwaltschaft binnen 14 Tagen berichten. Die Staatsanwaltschaft muss „sogleich“ die gerichtliche Bewilligung beantragen oder die Sicherstellung aufheben. Bewilligt das Gericht nicht, ist der frühere Zustand herzustellen, und alle durch die Maßnahme gewonnenen Ergebnisse sind zu vernichten (§ 115g Abs 3 StPO).
So lag es etwa in einem Tiroler Suchtgiftverfahren: Die Polizei stellte das Handy bei der Festnahme von sich aus sicher, das Landesgericht beschlagnahmte es nachträglich, das OLG Innsbruck bestätigte das (7 Bs 195/25x).
Was im Beschluss stehen muss
Eine gerichtliche Bewilligung ist mehr als ein Stempel. § 115f Abs 3 StPO verlangt unter anderem:
- die Tat, deren Sie verdächtig sind, und ihre gesetzliche Bezeichnung,
- die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig ist,
- die Datenkategorien – nach den Materialien etwa Kommunikationsdaten, Metadaten, Fotos, Videos oder Standortdaten,
- die Dateninhalte, also was konkret gesucht wird,
- den Zeitraum, auf den sich die Beschlagnahme bezieht,
- eine Information über Ihre Rechte.
Fehlen Zeitraum oder Datenkategorien, verletzt der Beschluss das Gesetz. Das haben die Oberlandesgerichte mehrfach festgestellt – etwa das OLG Innsbruck bei einer Bewilligung „für den gesamten auf diesen Datenträgern befindlichen Zeitraum“ (11 Bs 29/25i) und das OLG Graz bei Beschlüssen ganz ohne Kategorien und Zeitraum (10 Bs 277/25y).
Der Zeitraum kann allerdings sehr eng gefasst sein. In einem Wiener Verfahren wegen § 207a StGB hat der OGH entschieden, dass auch die Beschränkung auf die „im Zeitpunkt der Beschlagnahme am Datenträger“ vorhandenen Daten einen zulässigen Zeitraum bestimmt. Die Zuordnung muss nicht zwingend anhand des Zeitstempels einzelner Dateien erfolgen. Das OLG Wien hatte das enger gesehen; der OGH hat diese Rechtsansicht als gesetzwidrig festgestellt (15 Os 22/26p vom 25. März 2026). Für die Verteidigung heißt das: Bei Besitzvorwürfen schützt der Zeitraum nur begrenzt.
Die Bestätigung binnen 24 Stunden
Wer von der Beschlagnahme oder einer Sicherstellung bei Gefahr im Verzug betroffen ist, bekommt sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung. Zugleich ist er darüber zu informieren, dass er eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung beantragen kann (§ 115f Abs 8 StPO). Heben Sie dieses Papier auf. Es ist der Ausgangspunkt für alles Weitere.
Muss ich PIN, Passwort oder Entsperrcode herausgeben?
Nein. Als Beschuldigter müssen Sie weder PIN noch Passwort noch Entsperrmuster nennen. Sie dürfen nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten (§ 7 Abs 2 StPO). Beugemittel gegen Personen, die selbst der Straftat verdächtig sind, sieht das Gesetz nicht vor (§ 93 Abs 2 StPO). Die Gesetzesmaterialien zur Neuregelung sagen es ausdrücklich:
Die Materialien gehen noch weiter. Die Pflicht dieser Personengruppen, Zugang zu gewähren, ist mit der Herausgabe des Datenträgers erschöpft. Zu einem „persönlichen Arbeitseinsatz“ beim Entschlüsseln können Sie nicht gezwungen werden (AB 16 BlgNR 28. GP 22). Das Gerät selbst darf die Polizei auf Grund der Bewilligung aber an sich nehmen – notfalls mit Zwang (§ 93 Abs 1 und 2 StPO; AB 16 BlgNR 28. GP 22).
Was die Polizei trotzdem darf
Ihr Schweigen verhindert die Auswertung nicht. Es verhindert nur, dass Sie selbst mithelfen. Der Zugang darf nach den Materialien „anderweitig“ erlangt werden; als Beispiel nennen sie die Abnahme eines Zettels, auf dem der Zugangscode notiert ist (AB 16 BlgNR 28. GP 22).
Dazu kommt: In den Bewilligungen findet sich regelmäßig die Datenkategorie „Authentifizierungs- und Authentisierungsdaten“ – also auf dem Gerät gespeicherte Passwörter, Sperrcodes und Sperrmuster. Das OLG Wien hält diese Kategorie für „grundsätzlich immer erforderlich“, um Zugangsdaten zu eruieren, die den Zugriff auf weitere Informationen erst ermöglichen. Nur für sie muss kein Zeitraum festgelegt werden (31 Bs 243/25z).
Face ID und Fingerabdruck: rechtlich nicht geklärt
Darf die Polizei Ihr Handy vor Ihr Gesicht halten oder Ihren Finger auf den Sensor legen? Diese Frage ist offen. Die Gesetzesmaterialien bezeichnen sie ausdrücklich als „in der Literatur strittig“. Beurteilen müssen sie letztlich die Gerichte (AB 16 BlgNR 28. GP 22). Solange das so ist, ist jede Prognose unseriös. Wenn das bei Ihnen geschehen ist, gehört der genaue Ablauf zu Ihrem Verteidiger.
Angehörige und andere Dritte
Für Personen, die nicht selbst verdächtig sind, gilt etwas anderes. Wer von der Beschlagnahme betroffen ist, muss grundsätzlich Zugang zu den Daten gewähren (§ 115g Abs 1 StPO). Ist das Gerät durch einen Code geschützt, können solche Personen nach den Materialien mit Beugemitteln gezwungen werden, ihn preiszugeben (AB 16 BlgNR 28. GP 22). Als Beugemittel nennt das Gesetz eine Geldstrafe bis 10 000 Euro, in wichtigen Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen (§ 93 Abs 4 StPO).
Ausgenommen sind Personen, die von der Aussagepflicht befreit sind (§ 93 Abs 2 StPO). Dazu gehören Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen aussagen sollen (§ 156 Abs 1 Z 1 StPO). Angehörige sind etwa Ehegatten, Eltern und Kinder; Lebensgefährten werden wie Angehörige behandelt (§ 72 StGB). Ihre Ehefrau, Ihre Lebensgefährtin oder Ihr Vater können daher im Verfahren gegen Sie nicht mit Beugemitteln gezwungen werden, den Code zu ihrem Gerät zu nennen.
Was Ihr Schweigen praktisch bedeutet
Schweigen ist Ihr Recht. Es hat aber Folgen, die Sie kennen sollten:
- Rückgabe: Ohne Code muss das Gerät erst anderweitig geöffnet werden. Das kann die Rückgabe verzögern.
- Begründung der Auswertung: Das OLG Wien hat in einem Betrugsverfahren die Erforderlichkeit der Auswertung unter anderem darauf gestützt, dass der Beschuldigte den PIN-Code „zur Klärung des Sachverhaltes“ nicht zur Verfügung stellte (20 Bs 146/25d).
Daraus folgt nicht, dass Sie den Code nennen sollten. Es folgt, dass diese Entscheidung nicht spontan bei der Amtshandlung fallen darf, sondern mit Ihrem Verteidiger – nach einem Blick in den Akt.
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Wenn die Polizei nach dem Code fragt, genügt ein Satz: „Ich mache keine Angaben und möchte zuerst mit meinem Verteidiger sprechen.“ Über dieses Recht sind Sie vor der Vernehmung zu belehren (§ 164 Abs 1 StPO). Mehr ist in diesem Moment nicht zu sagen.
Handy freiwillig herausgeben? Was das bedeutet
Wer ein Gerät freiwillig übergibt, kann damit den richterlichen Schutz verlieren. Nach dem OLG Graz fehlt es bei einer Übergabe ohne Druck zwangsweiser Durchsetzung am Zwang und am Grundrechtseingriff; eines „Rückgriffs auf das Regime der §§ 115f ff StPO“ bedarf es dann nicht (10 Bs 333/25h). Auch das OLG Wien hält eine Beschlagnahme für nicht notwendig, wenn die Behörde die Verfügungsmacht schon hat, etwa durch freiwillige Übergabe; ein späterer „Widerruf“ hat darauf keine unmittelbaren Auswirkungen (32 Bs 138/25s). Damit kann die gerichtliche Eingrenzung nach Datenkategorien und Zeitraum entfallen.
In beiden Fällen hatten allerdings Dritte die Geräte übergeben, nicht Beschuldigte – ein Autovermieter und Hinweisgeber. Ob die Gerichte eine Übergabe durch den Beschuldigten genauso beurteilen, lässt sich daraus nicht sicher ableiten.
Umgekehrt soll die genaue Umschreibung im Beschluss es Betroffenen ermöglichen, das Gesuchte selbst herauszugeben und so die Zwangsmaßnahme abzuwenden (AB 16 BlgNR 28. GP 18). Abgestimmte Kooperation kann den Eingriff also verkleinern, spontane Freiwilligkeit nicht. Ob Sie etwas übergeben oder entsperren, entscheiden Sie mit Ihrem Verteidiger – wenn klar ist, was die Behörde sucht.
Was ausgewertet wird – und was nicht
Ausgewertet werden darf nur das „Ergebnis der Datenaufbereitung“: jener Ausschnitt Ihrer Daten, der den bewilligten Datenkategorien und dem bewilligten Zeitraum entspricht (§ 109 Z 2e, § 115i Abs 1 StPO). Der Rest bleibt in der gesicherten Originalsicherung. Darauf darf die Behörde ohne neue gerichtliche Bewilligung nicht zugreifen (§ 115f Abs 5, § 115k StPO).
Nur der bewilligte Ausschnitt
Für die Auswertung können Suchparameter festgelegt werden. Die Suchparameter und die Zahl der Treffer sind im Akt zu dokumentieren (§ 115i Abs 1 StPO). Zum Akt nimmt die Staatsanwaltschaft jene Ergebnisse, die für das Verfahren von Bedeutung sind und als Beweis verwendet werden dürfen. Die Auswertung ist „auf das unvermeidbare Maß zu beschränken“ (§ 115i Abs 4 StPO). Für die Verteidigung ist das wertvoll: Über die Akteneinsicht sehen Sie, wonach gesucht wurde – und wonach nicht.
Cloud und gelöschte Daten
Erfasst sein können auch Daten an anderen Speicherorten, auf die vom Gerät aus zugegriffen werden kann (§ 109 Z 2a lit b StPO), und gelöschte Daten, die wiederhergestellt werden (§ 109 Z 2b StPO). Beides gilt nur im bewilligten Umfang. Nach dem OLG Graz muss die Wiederherstellung gelöschter Daten in der Anordnung beantragt und begründet werden (8 Bs 116/25g). Für wiederhergestellte Daten ohne Zeitstempel darf die Bewilligung ausnahmsweise über den Zeitraum hinausreichen (AB 16 BlgNR 28. GP 18).
Ihre Rechte bei der Auswertung
Die Neuregelung gibt Ihnen konkrete Werkzeuge in die Hand:
- Einsicht: Wurden Ihre Datenträger beschlagnahmt, ist Ihnen zu ermöglichen, das Ergebnis der Datenaufbereitung einzusehen (§ 115i Abs 2 StPO) – soweit bewilligt, auch wiederhergestellte Daten, die Sie selbst gelöscht hatten. Ausgefolgt wird Ihnen dieses Ergebnis nach den Materialien nicht (AB 16 BlgNR 28. GP 26).
- Eigene Suchbegriffe: Sie können beantragen, die Daten anhand weiterer Suchparameter auszuwerten (§ 115i Abs 2 iVm § 55 StPO).
- Entlastendes in den Akt: Auf Ihren Antrag sind weitere Ergebnisse der Auswertung zum Akt zu nehmen, wenn sie für das Verfahren von Bedeutung sind (§ 115i Abs 3 StPO).
- Vernichtung: Daten, die für das Verfahren keine Bedeutung haben können oder nicht verwertbar sind, sind auf Ihren Antrag zu vernichten (§ 115i Abs 5 StPO).
- Rechtsschutzbeauftragter: Sie können anregen, dass er Aufbereitung und Auswertung überprüft. Er muss begründet mitteilen, ob er das tut (§ 115l Abs 3 StPO).
Das wird oft unterschätzt. Auf einem Handy liegen nicht nur belastende Daten. Nachrichten, Fotos und Standortdaten können eine Aussage widerlegen. Wer nur abwartet, überlässt die Auswahl der Staatsanwaltschaft.
Zufallsfunde: Hinweise auf andere Taten
Stößt die Behörde bei der Auswertung auf Hinweise auf eine andere Straftat, ist dafür ein gesonderter Akt anzulegen – soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (§ 115j Abs 2 StPO). Zufallsfunde können nach den Materialien nur aus dem Ergebnis der Datenaufbereitung stammen (AB 16 BlgNR 28. GP 27).
Eine Bewilligung auf Vorrat ist unzulässig. Das OLG Graz hat eine Bewilligung für Dateninhalte, „aus denen sich Hinweise auf weitere den Beschuldigten zuzuordnende Straftaten ergeben“, als Gesetzesverletzung festgestellt. Für solche weiteren Taten bestand kein Anfangsverdacht. Das Gericht ordnete an, die insoweit gewonnenen Ergebnisse zu vernichten (10 Bs 308/25g).
Wann Ergebnisse nicht verwendet werden dürfen
Ergebnisse einer Auswertung dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur als Beweis verwendet werden, wenn die Maßnahme rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde (§ 115j Abs 1 StPO). Das ist ein starkes Instrument, aber kein Automatismus: Ein Verstoß gegen die Pflicht, den Rechtsschutzbeauftragten zu informieren, fällt nach dem OLG Innsbruck nicht darunter (7 Bs 85/26x).
So wehren Sie sich: Beschwerde, Einspruch, Widerspruch
Gegen die gerichtliche Bewilligung haben Sie 14 Tage Zeit für eine Beschwerde, gegen Anordnung oder Durchführung durch Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei sechs Wochen für einen Einspruch wegen Rechtsverletzung. Die Einzelheiten zeigt die Tabelle.
| Rechtsbehelf | Wogegen? | Frist | Wo einbringen? | Wirkung |
|---|---|---|---|---|
| Beschwerde | Gerichtliche Bewilligung (§ 87) | 14 Tage ab Bekanntmachung (§ 88 Abs 1) | In der Regel bei der Staatsanwaltschaft (§ 88 Abs 2); innerhalb der Frist beim Gericht eingebracht, gilt sie ebenfalls als rechtzeitig (§ 88 Abs 4) | Keine aufschiebende Wirkung (§ 87 Abs 3); fehlte schon der Anfangsverdacht, sind die Ergebnisse zu vernichten (§ 115f Abs 9, § 89 Abs 4) |
| Einspruch wegen Rechtsverletzung | Anordnung oder Durchführung durch Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei (§ 106 Abs 1) | 6 Wochen ab Kenntnis (§ 106 Abs 3) | Bei der Staatsanwaltschaft (§ 106 Abs 3) | Ist mit einer Beschwerde gegen die Bewilligung zu verbinden (§ 106 Abs 2) |
| Verlangen auf Aufhebung und Rückgabe | Fortdauer der Beschlagnahme, wenn eine Kopie genügt (§ 115f Abs 6) | Keine gesetzliche Frist | Staatsanwaltschaft, nach Anklage das Gericht (§ 115f Abs 9) | Siehe Rückgabe |
| Widerspruch (Verschwiegenheit) | Zugriff auf geschützte Inhalte (§ 112, § 115g Abs 2) | Bei der Sicherstellung; konkrete Bezeichnung binnen einer Frist von mindestens 14 Tagen nach Aufforderung (§ 112 Abs 2) | Gegenüber den einschreitenden Beamten | Sicherung gegen Einsicht, Hinterlegung bei Gericht, Sichtung |
Die Beschwerde gegen die Bewilligung
Die Beschwerde muss den Beschluss bezeichnen und angeben, worin die Rechtsverletzung liegt (§ 88 Abs 1 StPO). Angriffspunkte gibt es mehrere: ein unklarer oder nicht begründeter Verdacht, fehlende Datenkategorien, ein unbegründeter oder unbestimmter Zeitraum, eine zu lange Frist für die Durchführung.
Dass das wirkt, zeigt ein Wiener Suchtgiftverfahren. Nach dem Fund von rund 5,4 Kilogramm Kokain (brutto) und vier Handys im Auto des Beschuldigten bewilligte das Landesgericht für Strafsachen Wien die Beschlagnahme der Handys. Auf die Beschwerde des Beschuldigten hob das OLG Wien den Beschluss auf: Es war nicht erkennbar, von welcher Verdachtslage das Gericht ausging. Auch der Zeitraum werde zu begründen sein (30 Bs 300/25z).
Auch die Frist zählt. Das Gericht muss für die Durchführung eine Frist setzen; läuft sie ungenützt ab, tritt die Bewilligung außer Kraft (§ 105 Abs 1 StPO). Eine Frist von drei Jahren für ein Handy, das schon bei der Polizei lag, hielt das OLG Graz für unverhältnismäßig – angemessen wären drei Monate gewesen (8 Bs 116/25g). Ebenso beanstandete das OLG Linz eine Durchführungsfrist von gut einem Jahr (9 Bs 265/25x).
Realistisch bleiben: Wurde das Gerät schon abgenommen, prüft das Beschwerdegericht nach dem OLG Graz nur, ob die Bewilligung aus damaliger Sicht rechtmäßig war (8 Bs 116/25g). Ist die Maßnahme vollzogen, bleibt es oft bei der Feststellung der Gesetzesverletzung (OLG Graz 10 Bs 277/25y). Und ein Begründungsmangel allein gewinnt noch nichts: In einem Betrugsverfahren um erschlichene Handyverträge war der Auswertungszeitraum von rund einem Jahr nicht ausreichend begründet. Das OLG Wien wies die Beschwerde trotzdem ab, weil es den Zeitraum anhand der Aktenlage selbst für gerechtfertigt hielt (20 Bs 146/25d).
Einspruch wegen Rechtsverletzung
Der Einspruch richtet sich gegen das Vorgehen von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei, wenn eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung der StPO angeordnet oder durchgeführt wurde (§ 106 Abs 1 Z 2 StPO) – zum Beispiel, wenn bei der Amtshandlung mehr eingesehen wurde, als die Bewilligung deckt. Wie er sich ins gesamte Verfahren einfügt, lesen Sie im Beitrag zum Ermittlungsverfahren in Österreich.
Chats mit Ihrem Anwalt: der Widerspruch
Korrespondenz mit Ihrem Verteidiger ist geschützt. Das Recht von Verteidigern und Rechtsanwälten, die Aussage zu verweigern, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, „insbesondere nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder auf Datenträgern gespeicherten Informationen“. Das gilt ausdrücklich auch für Unterlagen und Informationen in der Verfügungsmacht des Beschuldigten, die zum Zweck seiner Beratung oder Verteidigung erstellt wurden (§ 157 Abs 2 StPO).
Nach dem Wortlaut des § 112 Abs 1 StPO kann die von der Sicherstellung betroffene Person der Sicherstellung unter Berufung auf ein gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit widersprechen, „auch wenn sie selbst der Tat beschuldigt ist“; bei Datenträgern gilt das sinngemäß (§ 115g Abs 2 StPO). Dann werden die Daten gegen Einsicht gesichert und bei Gericht hinterlegt; Staatsanwaltschaft und Polizei dürfen sie bis zur Entscheidung nicht einsehen (§ 112 Abs 1 StPO). Sprechen Sie deshalb sofort an, wenn auf dem Gerät Nachrichten mit Ihrem Verteidiger sind.
Achtung: Danach werden Sie aufgefordert, die geschützten Teile binnen einer Frist von mindestens 14 Tagen konkret zu bezeichnen. Unterbleibt das, werden die Daten zum Akt genommen und ausgewertet (§ 112 Abs 2 StPO).
Der Rechtsschutzbeauftragte
Jede Beschlagnahme von Datenträgern kontrolliert zusätzlich der Rechtsschutzbeauftragte der Justiz. Er kann Aufbereitung und Auswertung überwachen, Beschwerde und Einspruch erheben und die Vernichtung von Daten beantragen; Sie können ihn anregen, tätig zu werden – sein Beschwerderecht erlischt aber mit Ablauf Ihrer Rechtsmittelfrist (§ 115l Abs 1, 3 bis 5 StPO).
Wann bekomme ich mein Handy zurück?
Sobald eine Kopie für den Beweiszweck genügt, ist die Beschlagnahme des Geräts unzulässig und spätestens auf Ihr Verlangen aufzuheben (§ 115f Abs 6 StPO). Nach dem OLG Graz ist das Original in der Regel zurückzugeben, sobald es entsperrt ist und Originalsicherung und Arbeitskopie hergestellt sind (8 Bs 116/25g). Eine feste Frist in Wochen oder Monaten nennt das Gesetz nicht.
Zwei Ausnahmen sind wichtig:
- Es ist anzunehmen, dass das Gerät selbst oder die Originaldaten in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden (§ 115f Abs 6 StPO).
- Das Gerät wird aus anderen Gründen gebraucht, etwa zur Sicherung einer vermögensrechtlichen Anordnung. Dafür braucht es nach dem OLG Graz eine eigene Sicherstellungsanordnung nach § 110 StPO (8 Bs 116/25g).
Umgekehrt ist § 115f StPO kein Werkzeug, um Vermögen zu sichern. Der OGH hat die Beschlagnahme mehrerer USB-Sticks und einer Hardware-Wallet ersatzlos aufgehoben, mit der nach einem rechtskräftigen Urteil ein für verfallen erklärter Geldbetrag hereingebracht werden sollte. Die Aufklärung einer Straftat stand nicht mehr in Rede.
Nicht warten, sondern verlangen
Die Rückgabe kommt nicht von selbst. Verlangen Sie sie. Wird sie verweigert, können Sie eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung beantragen (§ 115f Abs 8 StPO).
Wie wichtig das ist, zeigt ein Wiener Wirtschaftsstrafverfahren, noch nach altem Recht. Die Betroffenen beantragten die Ausfolgung ihrer Datenträger erst zweieinhalb Jahre nach der Sicherstellung. Der OGH hielt fest, dass gegen ungebührliche Verzögerungen bei der Spiegelung der Daten und der anschließenden Rückgabe ein Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG ein wirksamer und ausreichender Rechtsbehelf gewesen wäre (14 Os 86/24i).
Was mit Kopien und Daten passiert
Originalsicherung und Arbeitskopie bleiben bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens gesichert verwahrt (§ 115k StPO).
Nach rechtskräftigem Abschluss löscht das Gericht das Ergebnis der Datenaufbereitung und ordnet die Löschung von Originalsicherung und Arbeitskopie an. Wird das Verfahren eingestellt, trifft diese Pflicht die Staatsanwaltschaft (§ 115h Abs 2 StPO). Ausgenommen sind Daten, die in einem anderen, bereits anhängigen Strafverfahren als Beweismittel Verwendung finden.
Daten ohne Bedeutung für das Verfahren können Sie schon vorher vernichten lassen (§ 115i Abs 5 StPO). Nach Beendigung des Strafverfahrens erhält der Rechtsschutzbeauftragte Gelegenheit, sich von der ordnungsgemäßen Vernichtung zu überzeugen (§ 115l Abs 6 StPO).
Typische Fälle: Suchtgift, § 207a, Darknet
Die Regeln der §§ 115f ff StPO gelten für alle Delikte gleich. Zu einzelnen Vorwürfen:
- Suchtgift: Gerade in Suchtgiftverfahren hielten mehrere Beschlüsse der Überprüfung nicht stand (OLG Graz 10 Bs 277/25y; OLG Wien 30 Bs 300/25z). Mehr zu Suchtmitteldelikten und zum Suchtgifthandel nach § 28a SMG.
- § 207a StGB: Hier lässt der OGH einen sehr engen Zeitraum zu (siehe oben). Zu Tatbestand und Verteidigung lesen Sie den Beitrag zum Versenden intimer Bilder und § 207a StGB.
- Darknet: Betroffen sein können auch Hardware-Wallets; zur bloßen Vermögenssicherung gilt § 115f StPO nicht (siehe Rückgabe). Mehr im Beitrag zur Darknet-Strafverteidigung.
Was Sie jetzt tun sollten
Die ersten Tage entscheiden, welche Rechte Sie noch nutzen können. Diese Schritte sind in fast jedem Fall richtig:
- Bestätigung sichern: Lassen Sie sich die Bestätigung über die Sicherstellung geben (§ 115f Abs 8 StPO) und prüfen Sie, ob alle mitgenommenen Geräte darauf stehen.
- Zustelldatum notieren: Ab Bekanntmachung des Beschlusses läuft die Beschwerdefrist (§ 88 Abs 1 StPO).
- Schweigen: Keine Angaben zur Sache, kein Code, bevor Sie mit einem Verteidiger gesprochen haben (§ 7 Abs 2, § 164 Abs 1 StPO). Mehr dazu im Beitrag zur Polizeiladung als Beschuldigter.
- Nichts spontan „freiwillig“: Nichts übergeben, nichts entsperren, ohne beraten zu sein.
- Akteneinsicht: Lassen Sie den Bewilligungsbeschluss prüfen – Verdacht, Datenkategorien, Zeitraum, Begründung, Durchführungsfrist (§ 51, § 115f Abs 3 StPO).
- Rückgabe verlangen: Genügt eine Kopie, verlangen Sie das Original zurück (§ 115f Abs 6 StPO).
- Anwaltskorrespondenz benennen: Sind Nachrichten mit Ihrem Verteidiger auf dem Gerät, muss das sofort zur Sprache kommen (§ 112, § 115g Abs 2 StPO).
Aus meiner Praxis: Wenn Daten zum Beweismittel werden
Daten beweisen viel. Aber nicht alles, was die Anklage aus ihnen ableitet. Zwei Fälle aus meiner Kanzlei zeigen beide Seiten.
Vorwurf nach § 207a StGB – Verfahren eingestellt
Ausgangslage: Meinem Mandanten wurde ein Verstoß gegen § 207a StGB vorgeworfen. Zu den betreffenden Dateien lag ein IT-Sachverständigengutachten vor.
Strategie: Ich habe das Gutachten selbst zum Thema gemacht. In einem ausführlichen Schriftsatz habe ich herausgearbeitet, dass sich daraus nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit ableiten ließ, dass gerade mein Mandant die Dateien heruntergeladen hatte.
Ergebnis: Das Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt. Die Lehre: Eine Auswertung zeigt, welche Dateien es gibt. Wer sie dorthin gebracht hat, beweist sie nicht automatisch.
Vorwurf nach § 27 Abs 3 SMG – Verfahren eingestellt
Ausgangslage: Mein Mandant soll mehrere hundert Gramm Cannabis gewerbsmäßig verkauft haben. Der Vorwurf stützte sich auf eine angebliche Abnehmerin, die regelmäßige Verkäufe in einem Park schilderte.
Strategie: In einer schriftlichen Sachverhaltsdarstellung habe ich offengelegt, was die Zeugin bei der Polizei verschwiegen hatte: Sie war die Ex-Freundin meines Mandanten, die beiden hatten sich im Streit getrennt. Aus den Chats ließ sich ableiten, dass es weder regelmäßige Treffen in einem Park noch regelmäßige Verkäufe gab.
Ergebnis: Das Verfahren wurde rechtskräftig eingestellt. Die Lehre: Nachrichten sind nicht nur Beweismittel der Anklage. Sie können entlasten – wenn jemand gezielt danach sucht.
Weitere Einstellungen und Freisprüche finden Sie auf der Seite Erfolge.
Handy beschlagnahmt? Sprechen wir.
Wenn Ihr Handy, Ihr Laptop oder Ihre Datenträger mitgenommen wurden, laufen Fristen. Ich prüfe Bestätigung, Beschluss und Durchführung. Danach wissen Sie, ob und wie wir dagegen vorgehen – und wie Sie Ihr Gerät zurückbekommen.
Die Erstberatung kostet EUR 250 und wird auf ein späteres Mandat angerechnet. Mehr dazu auf der Seite zu den Kosten eines Strafverteidigers.
Telefon: 0676 601 7746
E-Mail: office@ra-rauf.at
Häufige Fragen zur Beschlagnahme von Handy und Datenträgern
Zur Auswertung grundsätzlich nur auf Anordnung der Staatsanwaltschaft und mit vorheriger Bewilligung des Gerichts (§ 115f Abs 2 StPO). Ohne Bewilligung darf die Kriminalpolizei ein Handy nur bei Gefahr im Verzug von sich aus sicherstellen – etwa wenn sonst der Verlust der Daten droht oder Sie auf frischer Tat festgenommen werden (§ 115f Abs 4 StPO). Dann muss die Staatsanwaltschaft „sogleich“ die nachträgliche Bewilligung beantragen. Wird sie nicht erteilt, sind alle gewonnenen Ergebnisse zu vernichten (§ 115g Abs 3 StPO).
Nein. Als Beschuldigter dürfen Sie nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten (§ 7 Abs 2 StPO), und Beugemittel gegen Verdächtige sind ausgeschlossen (§ 93 Abs 2 StPO). Die Gesetzesmaterialien halten fest, dass Beschuldigte keinesfalls gezwungen werden dürfen, Zugangscodes bekanntzugeben. Die Behörde darf sich den Zugang aber anderweitig verschaffen. Ob eine Mitwirkung im Einzelfall sinnvoll ist, klären Sie vorher mit Ihrem Verteidiger.
Das ist nicht geklärt. Ob es gegen das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung verstößt, ein Handy vor das Gesicht eines Beschuldigten zu halten oder seinen Finger auf den Sensor zu führen, bezeichnen die Gesetzesmaterialien als in der Literatur strittig; beurteilen müssen das die Gerichte. Ist das bei Ihnen geschehen, sollte Ihr Verteidiger den genauen Ablauf festhalten und prüfen, ob ein Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) in Betracht kommt.
So lange, wie das Original für den Beweis gebraucht wird. Reicht eine Kopie, ist die Beschlagnahme spätestens auf Ihr Verlangen aufzuheben (§ 115f Abs 6 StPO). Nach dem OLG Graz ist das Gerät in der Regel zurückzugeben, sobald es entsperrt und eine Originalsicherung samt Arbeitskopie hergestellt ist (8 Bs 116/25g). Anders ist es, wenn das Gerät selbst in der Hauptverhandlung gezeigt werden soll oder eigens für eine vermögensrechtliche Anordnung sichergestellt wird. Verlangen Sie die Rückgabe aktiv.
Möglich ist beides, aber nur im bewilligten Umfang. Die Beschlagnahme kann Daten an anderen Speicherorten erfassen, auf die vom Gerät aus zugegriffen werden kann (§ 109 Z 2a lit b StPO). Die Aufbereitung schließt die Wiederherstellung gelöschter Daten ein (§ 109 Z 2b StPO). Ob das in Ihrem Fall erlaubt ist, steht im Bewilligungsbeschluss. Nach dem OLG Graz muss die Wiederherstellung gelöschter Daten beantragt und begründet werden (8 Bs 116/25g).
Dann wird dafür ein gesonderter Akt angelegt, soweit die Daten als Beweis verwendet werden dürfen (§ 115j Abs 2 StPO). Zufallsfunde können nur aus dem bewilligten Ausschnitt stammen; für einen weiteren Zugriff auf die vollständige Originalsicherung braucht es eine neue gerichtliche Bewilligung (§ 115f Abs 5 StPO). Eine Bewilligung, gezielt nach „weiteren Straftaten“ zu suchen, ohne dass dafür ein Anfangsverdacht besteht, ist unzulässig (OLG Graz 10 Bs 308/25g).
Gegen die gerichtliche Bewilligung binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung mit Beschwerde, in der Regel einzubringen bei der Staatsanwaltschaft (§ 88 Abs 1 und 2 StPO). Gegen Anordnung oder Durchführung durch Staatsanwaltschaft oder Polizei binnen sechs Wochen ab Kenntnis mit Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 Abs 3 StPO). Die Rückgabe gegen Kopie können Sie ohne Frist verlangen (§ 115f Abs 6 StPO). Beachten Sie: Die Beschwerde stoppt die Auswertung nicht (§ 87 Abs 3 StPO).
Nicht ohne Beratung. Nach dem OLG Graz (10 Bs 333/25h) und dem OLG Wien (32 Bs 138/25s) braucht es bei einer freiwilligen Übergabe keine gerichtliche Bewilligung nach §§ 115f ff StPO. Ein späterer Widerruf hat nach dem OLG Wien keine unmittelbaren Auswirkungen. Damit kann die richterliche Eingrenzung auf bestimmte Daten und Zeiträume wegfallen. Beide Fälle betrafen Dritte, nicht Beschuldigte. Eine gezielte, abgestimmte Herausgabe kann sinnvoll sein – aber erst, wenn klar ist, was gesucht wird.
Sie sind geschützt. Das Aussageverweigerungsrecht von Verteidigern und Rechtsanwälten darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme umgangen werden. Das gilt auch für Unterlagen und Informationen in Ihrer Verfügungsmacht, die zu Ihrer Beratung oder Verteidigung erstellt wurden (§ 157 Abs 2 StPO). Der Weg dafür ist der Widerspruch nach § 112 StPO, der bei Datenträgern sinngemäß gilt (§ 115g Abs 2 StPO): Die Daten werden gesichert, bei Gericht hinterlegt und erst nach einer Sichtung zum Akt genommen, sofern Sie die geschützten Teile fristgerecht bezeichnen (§ 112 Abs 2 StPO).
Grundsätzlich müssen Personen, die nicht selbst verdächtig sind, Zugang zu beschlagnahmten Daten gewähren (§ 115g Abs 1 StPO); bei Weigerung sind Beugemittel möglich. Das gilt aber nicht für Personen, die von der Aussagepflicht befreit sind (§ 93 Abs 2 StPO). Angehörige des Beschuldigten sind im Verfahren gegen ihn von der Aussagepflicht befreit (§ 156 Abs 1 Z 1 StPO). Ehegatten und Eltern zählen zu den Angehörigen (§ 72 StGB). Sie können daher nicht mit Beugemitteln gezwungen werden, den Code zu nennen.
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