Suchtgifthandel § 28a SMG – Strafrahmen, Verteidigung & Anwalt Wien

Suchtgifthandel § 28a SMG Österreich – Justitia
Letzte Aktualisierung: 21.10.2026 | Mag. Zaid Rauf, Strafverteidiger in Wien

Hausdurchsuchung um sechs Uhr morgens. Handschellen. Ihr Telefon wird sichergestellt. Was gestern noch Alltag war, ist jetzt ein Strafverfahren wegen Suchtgifthandel nach § 28a SMG. Im Grunddelikt drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Bei qualifizierten Formen reicht die Strafdrohung bis lebenslang. Verhandelt wird am Landesgericht für Strafsachen Wien, je nach Strafdrohung vor dem Einzelrichter, dem Schöffengericht oder dem Geschworenengericht.

Ein Vorwurf ist kein Urteil. Die Staatsanwaltschaft muss beweisen, dass die Grenzmenge überschritten wurde, dass Sie Suchtgift erzeugt, eingeführt oder einem anderen überlassen haben. Der Reinheitsgehalt, der Additionsvorsatz, die genaue Rollenverteilung — genau dort liegen die Verteidigungsansätze. Als Anwalt für Drogendelikte in Wien vertrete ich regelmäßig Mandanten in Suchtmittelverfahren nach § 28a SMG — von der ersten Einvernahme bis zur Hauptverhandlung.

Auf dieser Seite erkläre ich den Tatbestand des Suchtgifthandels, die Strafrahmen aller Qualifikationsstufen, die Grenzmengen der wichtigsten Substanzen und die konkreten Verteidigungsstrategien, die in der Praxis funktionieren.

Erkennen Sie sich wieder?

  • Sie wurden wegen Suchtgifthandel festgenommen oder haben eine Vorladung erhalten
  • Ein Angehöriger sitzt in Untersuchungshaft wegen eines Drogendelikts
  • Bei Ihnen wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt und Suchtgift sichergestellt
  • Sie wollen wissen, ab welcher Menge die Weitergabe von Suchtgift zum Suchtgifthandel wird

Dann lesen Sie weiter — oder rufen Sie mich direkt an: +43 676 6017746

Ablauf nach einer Festnahme wegen Suchtgifthandel

FESTNAHME
Polizei nimmt fest, Suchtgift wird sichergestellt
48 STUNDEN
StA muss U-Haft beantragen oder freilassen
HAFTRICHTER
Entscheidung über Untersuchungshaft
VERHANDLUNG
Einzelrichter, Schöffen- oder Geschworenengericht

Praxis-Tipp vom Strafverteidiger

Machen Sie nach einer Festnahme wegen Suchtgifthandel keine Aussage ohne Ihren Anwalt. Nicht bei der Polizei, nicht beim Haftrichter. Alles, was Sie zur Menge, zur Herkunft oder zu Ihren Kontakten sagen, wird im weiteren Verfahren gegen Sie verwendet. Ihr Schweigerecht nach § 7 Abs 2 StPO ist kein Schuldeingeständnis. Es ist Ihr wichtigstes Werkzeug. Rufen Sie sofort einen Strafverteidiger an — auch nachts, auch am Wochenende.

Was ist Suchtgifthandel nach § 28a SMG?

Suchtgifthandel nach § 28a SMG liegt vor, wenn jemand vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft. Es handelt sich um ein Verbrechen — nicht um ein Vergehen. Das ist ein wesentlicher Unterschied: Das Gesetz droht nur Freiheitsstrafe an, und die verfahrensrechtlichen Konsequenzen sind gravierender. Haft ist damit aber nicht ausgemacht. Bei einer Strafdrohung bis zu zehn Jahren kann das Gericht statt einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen (§ 37 StGB). Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren kann es bedingt nachsehen (§ 43 StGB).

Die sechs Tathandlungen im Überblick

§ 28a Abs 1 SMG kennt sechs verschiedene Begehungsformen. Jede einzelne für sich genügt für eine Verurteilung:

  • Erzeugen: Herstellung von Suchtgift — vom Indoor-Grow bis zum Kochen von Methamphetamin
  • Einführen: Import nach Österreich — ob per Post, im Auto oder am Körper
  • Ausführen: Export aus Österreich
  • Anbieten: Bereits das Angebot zum Verkauf reicht — ein tatsächlicher Verkauf ist nicht erforderlich
  • Überlassen: Weitergabe an einen anderen — auch unentgeltlich
  • Verschaffen: Beschaffung für einen anderen — der Vermittler zwischen Verkäufer und Käufer

Die vier Voraussetzungen

Für eine Verurteilung nach § 28a Abs 1 SMG müssen vier Elemente zusammentreffen:

  1. Vorschriftswidrig: Ohne Genehmigung nach dem Suchtmittelgesetz
  2. Suchtgift: Eine Substanz, die im SMG als Suchtgift definiert ist (Kokain, Heroin, Cannabis, Amphetamin, MDMA, LSD etc.)
  3. Grenzmenge überschritten: Die Reinsubstanz muss die in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung festgelegte Menge übersteigen (§ 28b SMG)
  4. Vorsatz: Der Täter muss die Tathandlung wollen und es zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass die Menge die Grenzmenge übersteigt (§ 5 Abs 1, § 7 Abs 1 StGB)

Unterhalb der Grenzmenge greift § 27 SMG — ein Vergehen mit deutlich milderem Strafrahmen (bis ein Jahr oder Geldstrafe).

Der Strafrahmen — Vom Grunddelikt bis lebenslang

Das Strafrahmen-System des § 28a SMG ist in fünf Stufen aufgebaut. Jede Qualifikation verschärft die Strafdrohung erheblich. Die folgende Tabelle zeigt das gesamte Spektrum:

Absatz Voraussetzung Strafrahmen Gericht
Abs 1 (Grunddelikt) Suchtgifthandel über Grenzmenge bis 5 Jahre Einzelrichter (Landesgericht)
Abs 2 (Qualifikation) Gewerbsmäßig + Vorverurteilung ODER kriminelle Vereinigung ODER große Menge (15x Grenzmenge) 1 bis 10 Jahre Schöffengericht
Abs 3 (Privilegierung) Gewöhnung an Suchtmittel + Tat vorwiegend, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen bis 3 Jahre (Abs 1) bzw. bis 5 Jahre (Abs 2) Einzelrichter (Landesgericht)
Abs 4 (schwere Qualifikation) Krim. Vereinigung + Vorverurteilung ODER Verbindung größerer Zahl ODER 25x Grenzmenge 1 bis 15 Jahre Schöffengericht
Abs 5 (schwerste Form) Führend tätig in einer Verbindung 10 bis 20 Jahre oder lebenslang Geschworenengericht

Was bedeutet das konkret?

Ein Erstäter, der einmalig Kokain über der Grenzmenge verkauft, fällt unter Abs 1: bis fünf Jahre. Wer dasselbe gewerbsmäßig tut und bereits einmal wegen Suchtgifthandel verurteilt wurde, riskiert ein bis zehn Jahre nach Abs 2. Und wer an der Spitze einer Drogenorganisation steht, muss mit zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe nach Abs 5 rechnen.

Milderungs- und Erschwerungsgründe

Die tatsächlich verhängte Strafe hängt von zahlreichen Faktoren ab. Besonders relevant bei § 28a SMG:

Mildernd (§ 34 StGB) Erschwerend (§ 33 StGB)
Unbescholtenheit Einschlägige Vorstrafen
Geständnis und Kooperation Große Menge weit über der Qualifikationsgrenze
Untergeordnete Rolle (Kurier, Bote) Gewerbsmäßigkeit
Gewöhnung an Suchtmittel (vom OGH uneinheitlich gewertet) Langer Tatzeitraum
Junges Alter Überlassung an Minderjährige

Der OGH hat in 11 Os 13/18y klargestellt, dass das Ausmaß der Grenzmengenüberschreitung bei der Strafbemessung berücksichtigt werden darf — auch innerhalb desselben Strafrahmens. Das ist kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot.

Nach § 28a Abs 1 und § 28 Abs 1 SMG wird nur das Überschreiten einer Grenzmenge verlangt, nicht eines Mehrfachen. Eine Berücksichtigung des mehrfachen Überschreitens bei der Strafbemessung verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. — OGH 11 Os 13/18y vom 13. März 2018

Die Grenzmenge — Ab wann wird es zum Verbrechen?

Die Grenzmenge ist die zentrale Schwelle für Erzeugung, Ein- und Ausfuhr und Weitergabe. Wer Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, begeht das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a SMG (bis fünf Jahre aufwärts). Unterhalb der Grenzmenge bleibt es bei § 27 SMG (im Grunddelikt bis ein Jahr oder Geldstrafe). Wer Suchtgift über der Grenzmenge nur erwirbt, besitzt oder befördert, ist nach § 28 SMG strafbar (bis drei Jahre), aber nur, wenn es in Verkehr gesetzt werden soll. Dient es ausschließlich dem eigenen Gebrauch, gilt § 27 Abs 2 SMG (bis sechs Monate oder Geldstrafe), gleich welche Menge. Die Grenzmengen sind in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV) zu § 28b SMG festgelegt.

Grenzmengen der wichtigsten Substanzen

Substanz Grenzmenge (Reinsubstanz) 15x (große Menge) 25x
Heroin (Diacetylmorphin) 3 g 45 g 75 g
Kokain (Cocain) 15 g 225 g 375 g
Cannabis (Delta-9-THC) 20 g 300 g 500 g
Cannabis (THCA) 40 g 600 g 1.000 g
Amphetamin (Speed) 10 g 150 g 250 g
MDMA (Ecstasy) 30 g 450 g 750 g
LSD (Lysergsäurediethylamid) 0,01 g 0,15 g 0,25 g

Reinsubstanz — nicht Bruttomenge

Entscheidend ist immer der Wirkstoffgehalt, nicht das Gesamtgewicht. Ein chemisches Gutachten bestimmt den Reinheitsgehalt. Das macht einen enormen Unterschied:

  • Beispiel Kokain: 100 g Kokain mit 30 % Reinheit = 30 g Reinsubstanz = 2-fache Grenzmenge
  • Dasselbe Gewicht, andere Reinheit: 100 g Kokain mit 80 % Reinheit = 80 g Reinsubstanz = 5,3-fache Grenzmenge
  • Beispiel Cannabis: 500 g Cannabis-Blüten mit 15 % THC = 75 g Delta-9-THC = 3,75-fache Grenzmenge

Die Anfechtung des Reinheitsgehalt-Gutachtens ist einer der wichtigsten Verteidigungsansätze. Eine Zweit- oder Drittanalyse kann die Reinsubstanz nach unten korrigieren — und damit den gesamten Strafrahmen verschieben.

Große Menge und 25-fache Grenzmenge

§ 28a Abs 2 Z 3 SMG definiert die „große Menge“ als das Fünfzehnfache der Grenzmenge. Bei Kokain: 15 x 15 g = 225 g Reinsubstanz. Die Strafdrohung steigt damit auf ein bis zehn Jahre. § 28a Abs 4 Z 3 SMG setzt die Schwelle beim Fünfundzwanzigfachen: Bei Kokain 375 g Reinsubstanz. Hier drohen ein bis fünfzehn Jahre.

Besitz, Vorbereitung, Handel — Die Abgrenzung

Das Suchtmittelgesetz unterscheidet drei Stufen mit steigendem Strafrahmen. Die Abgrenzung hängt von zwei Faktoren ab: der Menge (Reinsubstanz) und dem Vorsatz. Die folgende Tabelle zeigt das System:

Stufe Paragraph Menge / Vorsatz Strafrahmen
Besitz / Erwerb § 27 SMG Erwerb, Besitz: unter der Grenzmenge oder ohne Vorsatz, es in Verkehr zu setzen; Weitergabe unter der Grenzmenge bis 1 Jahr oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze; ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bis 6 Monate oder Geldstrafe (Vergehen)
Vorbereitung § 28 SMG Über Grenzmenge: Erwerb, Besitz, Beförderung MIT dem Vorsatz, dass das Suchtgift in Verkehr gesetzt wird bis 3 Jahre (Vergehen); über dem 15-Fachen bis 5 Jahre (Verbrechen)
Handel § 28a SMG Über Grenzmenge, Erzeugen/Einführen/Überlassen bis 5 Jahre+ (Verbrechen)

Der Übergang von § 27 zu § 28a ist fließend. Wer Cannabis über der Grenzmenge ausschließlich für sich besitzt, bleibt bei § 27 Abs 2 SMG. Auf die Menge kommt es dabei nicht an. § 28 SMG (Vorbereitung, bis drei Jahre) greift erst, wenn ihm nachgewiesen wird, dass das Suchtgift in Verkehr gesetzt werden sollte. Wird ihm nachgewiesen, dass er eine die Grenzmenge übersteigende Menge weitergegeben hat, ist es § 28a (Handel, bis fünf Jahre) — auch wenn er dafür nichts bekommen hat.

Besonders relevant: Auch einzelne Teilmengen unter der Grenzmenge können zu § 28a SMG zusammengezählt werden, wenn der Vorsatz von Anfang an die fortlaufende Begehung und das Überschreiten der Grenzmenge in Summe umfasste (RIS-Justiz RS0124018). Der OGH hat in seiner Grundsatzentscheidung 12 Os 21/17f bestätigt, dass das weiterhin möglich ist. Wer also über Wochen hinweg kleine Mengen verkauft, die einzeln unter der Grenzmenge liegen, kann dennoch wegen Suchtgifthandel verurteilt werden — wenn die Gesamtmenge die Grenzmenge übersteigt und von Anfang an ein entsprechender Vorsatz bestand.

Qualifikationen — Wann die Strafe steigt

Die Absätze 2, 4 und 5 des § 28a SMG enthalten Qualifikationen, die den Strafrahmen massiv erhöhen. Die wichtigsten im Detail:

Gewerbsmäßigkeit (§ 28a Abs 2 Z 1 SMG)

Wer Suchtgifthandel gewerbsmäßig begeht und bereits einmal wegen § 28a Abs 1 SMG verurteilt wurde, fällt unter Abs 2 Z 1: ein bis zehn Jahre statt bis fünf Jahre. Gewerbsmäßig handelt, wem es darauf ankommt, sich durch wiederkehrende Taten längere Zeit hindurch ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das im Jahresschnitt 400 Euro monatlich übersteigt. Dazu kommt eine von drei Bedingungen: Der Täter setzt besondere Fähigkeiten oder Mittel ein, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, er hat zwei weitere Taten schon im Einzelnen geplant, oder er hat bereits zwei solche Taten begangen oder ist einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden (§ 70 Abs 1 und 2 StGB). Eine frühere Tat oder Verurteilung zählt nicht, wenn seit ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur neuen Tat mehr als ein Jahr vergangen ist. Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten wurde, zählen dabei nicht mit (§ 70 Abs 3 StGB).

Ob mehrere Verkäufe eine oder mehrere Taten sind, kann dabei den Ausschlag geben. Bilden sie eine tatbestandliche Handlungseinheit, liegt nur eine Tat vor. Dann sind noch nicht „bereits zwei solche Taten“ begangen (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB; OGH 11 Os 93/21t vom 2. November 2021). Bei der Einfuhr verlangt der OGH, dass gerade die Einfuhr selbst Einnahmen bringen soll. Der spätere gewinnbringende Verkauf des eingeführten Suchtgifts genügt dafür nicht (OGH 12 Os 124/22k vom 26. April 2023).

Kriminelle Vereinigung (§ 28a Abs 2 Z 2 SMG)

Wer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 278 StGB Suchtgifthandel begeht, wird nach Abs 2 Z 2 bestraft: ein bis zehn Jahre. Eine kriminelle Vereinigung erfordert einen auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mindestens drei Personen zur Begehung von Straftaten.

Große Menge — 15-fache Grenzmenge (§ 28a Abs 2 Z 3 SMG)

Der Handel mit dem Fünfzehnfachen der Grenzmenge führt ebenfalls zu ein bis zehn Jahren. Beispiel: 225 g Kokain-Reinsubstanz, 300 g Delta-9-THC oder 45 g Heroin.

25-fache Grenzmenge (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG)

Bei Überschreitung des Fünfundzwanzigfachen steigt der Strafrahmen auf ein bis fünfzehn Jahre. Beispiel: 375 g Kokain-Reinsubstanz. Zuständig ist das Schöffengericht.

„Führend tätig“ (§ 28a Abs 5 SMG)

Die schwerste Form: Wer in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung von Suchtgifthandel „führend tätig“ ist, riskiert zehn bis zwanzig Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe. Das ist der höchste Strafrahmen im gesamten Suchtmittelgesetz.

Auch Überlassung an Minderjährige kann strafschärfend wirken und wird bei der Strafzumessung als besonderer Erschwerungsgrund herangezogen.

Was passiert nach einer Festnahme wegen Suchtgifthandel?

Eine Festnahme wegen Suchtgifthandel löst einen eng getakteten Ablauf aus. Die ersten 48 Stunden sind entscheidend.

Der Ablauf in vier Schritten

  1. Festnahme und Einvernahme: Die Polizei nimmt Sie fest und will eine Beschuldigteneinvernahme durchführen. Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern und einen Anwalt beizuziehen.
  2. 48-Stunden-Frist: Innerhalb von 48 Stunden muss die Staatsanwaltschaft entweder einen Antrag auf Untersuchungshaft beim Haftrichter stellen oder Sie müssen freigelassen werden.
  3. Haftverhandlung: Der Haftrichter prüft, ob ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vorliegen. Bei § 28a SMG werden typischerweise Tatbegehungsgefahr, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr geltend gemacht.
  4. U-Haft oder Enthaftung: Der Strafverteidiger kann einen Enthaftungsantrag stellen und eine Haftverhandlung beantragen. Gelindere Mittel (etwa Meldeauflagen) sind eine Alternative zur U-Haft (§ 173 Abs 5 StPO). Reichen sie nicht, kann die U-Haft auf Antrag als Hausarrest mit elektronischer Aufsicht („Fußfessel“) fortgesetzt werden (§ 173a StPO).

Warum U-Haft bei § 28a SMG häufig ist

Suchtgifthandel nach § 28a SMG ist ein Verbrechen mit einer Strafdrohung von über drei Jahren. Das erhöht die Wahrscheinlichkeit einer U-Haft im Vergleich zu Vergehen erheblich. Gerade bei organisiertem Handel, bei Fluchtgefahr (Auslandsbezug, fehlende Meldeadresse) oder bei Verdunkelungsgefahr (laufende Ermittlungen gegen Mittäter) verhängen die Gerichte regelmäßig Untersuchungshaft. Die U-Haft wird in der Justizanstalt Wien-Josefstadt vollzogen.

Wichtig: Auch bei einer Hausdurchsuchung ohne Festnahme sollten Sie sofort einen Strafverteidiger kontaktieren. Die sichergestellten Gegenstände (Suchtgift, Waagen, Verpackungsmaterial, Mobiltelefone) werden analysiert und bilden die Grundlage der Anklage.

Verteidigungsstrategien bei § 28a SMG

Die Verteidigung gegen den Vorwurf des Suchtgifthandels greift auf mehreren Ebenen an. Als Anwalt für Suchtmittelrecht prüfe ich systematisch jeden Ansatzpunkt:

1. Additionsvorsatz bestreiten

Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0124018) können einzelne Teilmengen unter der Grenzmenge zusammengezählt werden — aber nur bei Additionsvorsatz. Der Beschuldigte muss von Anfang an den Vorsatz gehabt haben, insgesamt die Grenzmenge zu überschreiten. Dieser Vorsatz lässt sich oft bestreiten: War es gelegentliche Weitergabe unter Freunden? Spontane Einzelverkäufe ohne übergreifenden Plan? Die Beweislast liegt bei der Staatsanwaltschaft.

2. Reinheitsgehalt anfechten

Die gesamte Strafbarkeit hängt an der Reinsubstanz. Ein chemisches Gutachten bestimmt den Wirkstoffgehalt. Dieser kann durch ein Zweit- oder Drittgutachten angefochten werden. Bereits wenige Prozentpunkte Differenz können die Menge unter die Grenzmenge drücken — und aus einem Verbrechen ein Vergehen machen.

3. Eigengebrauch statt Handelsvorsatz

Die Abgrenzung zwischen Besitz zum Eigengebrauch (§ 27 SMG) und Besitz mit dem Vorsatz, das Suchtgift in Verkehr zu setzen (§ 28 SMG), bzw. tatsächlichem Handel (§ 28a SMG) ist oft fließend. Auch bei großen Mengen kann der Besitz ausschließlich dem eigenen Konsum dienen. § 27 Abs 2 SMG nennt dafür keine Mengengrenze. Dann scheidet § 28 SMG aus, und die Staatsanwaltschaft muss nach § 35 Abs 1 SMG vorläufig von der Verfolgung zurücktreten.

4. Privilegierung bei Gewöhnung an Suchtmittel (§ 28a Abs 3 SMG)

§ 28a Abs 3 SMG verweist auf § 27 Abs 5 SMG: Wer an Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend begeht, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, profitiert von einem reduzierten Strafrahmen. Statt bis fünf Jahre (Abs 1) drohen nur bis drei Jahre. Statt ein bis zehn Jahre (Abs 2) nur bis fünf Jahre. Das gilt auch, wenn Sie Suchtgift verkauft haben, um mit dem Erlös Suchtmittel für den eigenen Gebrauch zu kaufen: Der Erlös ist ein Mittel zu deren Erwerb. Eine krankheitswertige Sucht ist dafür nicht nötig. Gewöhnt ist schon, wer die Substanz ohne besonderen Anlass, gewissermaßen mit Selbstverständlichkeit, gebraucht. Regelmäßiger, nicht notwendig täglicher Konsum genügt (OGH 12 Os 21/17f vom 15. November 2017). Ein Sachverständigengutachten zur Gewöhnung an Suchtmittel ist der Schlüssel zu dieser Privilegierung.

5. Therapie statt Strafe (§ 35 und § 39 SMG)

§ 35 SMG regelt den vorläufigen Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung, wenn nötig verbunden mit einer gesundheitsbezogenen Maßnahme. Bei Suchtgifthandel gilt § 35 Abs 2 SMG. Die Staatsanwaltschaft kann danach vorläufig zurücktreten, wenn vier Bedingungen erfüllt sind: Sie sind an Suchtmittel gewöhnt, die Tat fällt nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts, Ihre Schuld wäre nicht als schwer anzusehen, und der Rücktritt erscheint nicht weniger als eine Verurteilung geeignet, Sie von solchen Straftaten abzuhalten. Anders als beim Eigengebrauch (§ 35 Abs 1 SMG) hat sie dabei Ermessen (OGH 11 Os 119/25x). Vor den Einzelrichter gehören § 28a Abs 1 und Abs 3 SMG (§ 31 Abs 4 Z 1 StPO). § 39 SMG erlaubt nach einer Verurteilung den Aufschub des Strafvollzugs für eine gesundheitsbezogene Maßnahme. Voraussetzung: Sie sind an Suchtmittel gewöhnt, erklären sich zur Maßnahme bereit, und die Freiheitsstrafe übersteigt drei Jahre nicht. Bei § 28a Abs 2, 4 und 5 SMG ist der Aufschub ausgeschlossen. Bei Abs 2 gilt das nicht, wenn zusätzlich die Privilegierung nach Abs 3 angenommen wurde (RIS-Justiz RS0131858). OGH 12 Os 21/17f hat klargestellt, dass die Privilegierungen für persönlichen Gebrauch den Strafsatz betreffen und auch bei Suchtgifthandel anwendbar sein können. Ein erfahrener Anwalt für Drogenhandel wird diese Optionen systematisch prüfen.

6. Strafmilderungsgründe aktiv vorbringen

Unbescholtenheit, Geständnis, Kooperation mit den Behörden, untergeordnete Rolle (z.B. als Kurier), junges Alter, schwierige Lebensverhältnisse — all das wirkt strafmildernd. Bei § 28a SMG kann der Unterschied zwischen einer bedingten und einer unbedingten Freiheitsstrafe von der richtigen Darstellung der Milderungsgründe abhängen.

Auch die Diversion kann bei § 28a SMG in bestimmten Konstellationen möglich sein — insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28a Abs 3 SMG. Dann sind Sie an Suchtmittel gewöhnt, und zuständig ist der Einzelrichter des Landesgerichts. Damit steht der vorläufige Rücktritt nach § 35 Abs 2 SMG grundsätzlich offen (OGH 12 Os 21/17f). Bei § 28a Abs 1 SMG steht daneben die allgemeine Diversion nach §§ 198 ff StPO offen, auch ohne Gewöhnung an Suchtmittel: Die Tat ist nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht, und Ihre Schuld darf nicht als schwer anzusehen sein (§ 198 Abs 2 StPO). In der Praxis wird sie bei Suchtgifthandel aber meist aus generalpräventiven Gründen nicht angenommen.

Typische Fälle aus der Praxis

Die folgenden Szenarien zeigen, wie unterschiedlich Suchtgifthandel nach § 28a SMG aussehen kann — und welche Verteidigungsansätze jeweils bestehen.

Szenario 1: Sukzessive Kleinverkäufe

Sachverhalt: Ein 22-Jähriger verkauft über mehrere Wochen kleine Mengen Kokain (je 1-2 g) an Bekannte. Gesamtmenge: ca. 50 g brutto. Reinheitsgehalt laut Gutachten: 40 % — das sind 20 g Reinsubstanz, also 1,3-fache Grenzmenge.

Rechtliche Einordnung: § 28a Abs 1 SMG (Grunddelikt, bis fünf Jahre). Durch die sukzessiven Verkäufe und den Additionsvorsatz (RIS-Justiz RS0124018) wird die Grenzmenge überschritten.

Verteidigungsansatz: Additionsvorsatz bestreiten — waren es spontane Einzelweitergaben ohne übergreifenden Plan? Reinheitsgehalt durch Zweitgutachten anfechten. Milderungsgründe: Ersttäter, Unbescholtenheit, Geständnis. Menge nur knapp über der Grenzmenge.

Szenario 2: Darknet-Bestellung

Sachverhalt: Ein 28-Jähriger bestellt 200 g Cannabis-Blüten über einen Darknet-Marktplatz. Das Postpaket wird bei der Zollkontrolle abgefangen. THC-Gehalt: 15 % — das sind 30 g Delta-9-THC Reinsubstanz, also 1,5-fache Grenzmenge.

Rechtliche Einordnung: § 28a Abs 1 SMG (Einfuhr von Suchtgift über Grenzmenge). Das gilt auch, wenn die Bestellung nur für den eigenen Gebrauch bestimmt war. Laut Bilanz des Bundeskriminalamts vom Februar 2022 wurden in fünf Jahren in Zusammenarbeit mit der Zollverwaltung 17.000 Sendungen sichergestellt und dabei rund zwei Tonnen Drogen, neue psychoaktive Substanzen und andere psychotrope Stoffe beschlagnahmt.

Verteidigungsansatz: Menge knapp über der Grenzmenge. Bei Gewöhnung an Suchtmittel und einer Bestellung vorwiegend für den eigenen Gebrauch: privilegierter Strafrahmen nach § 28a Abs 3 (bis drei Jahre statt fünf). Ebenso kommt ein vorläufiger Rücktritt nach § 35 Abs 2 SMG in Betracht — auch er setzt Gewöhnung an Suchtmittel voraus. Welcher Weg es wird, ist eine Ermessensfrage.

Szenario 3: Grenzübertritt als Kurier

Sachverhalt: Ein 35-Jähriger wird am Grenzübergang mit 500 g Kokain (Reinheit 60 % = 300 g Reinsubstanz = 20-fache Grenzmenge) im Fahrzeug angehalten.

Rechtliche Einordnung: § 28a Abs 2 Z 3 SMG (große Menge, 15-fache Grenzmenge überschritten): ein bis zehn Jahre. Ist zusätzlich eine kriminelle Vereinigung nachweisbar, bleibt es bei § 28a Abs 2 SMG (ein bis zehn Jahre). Ein bis fünfzehn Jahre drohen erst, wenn der Kurier als Mitglied einer kriminellen Vereinigung handelte und schon einmal wegen Suchtgifthandels verurteilt wurde oder wenn er als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen handelte (§ 28a Abs 4 Z 1 und 2 SMG).

Verteidigungsansatz: Wusste der Kurier vom Inhalt? Wurde er unter Druck gesetzt? Untergeordnete Rolle argumentieren. Kooperation mit den Behörden als Milderungsgrund.

Szenario 4: Indoor-Anbau über Eigenbedarf

Sachverhalt: Ein 30-Jähriger betreibt einen Indoor-Grow mit 20 Pflanzen. Ernte: ca. 1,5 kg Cannabis-Blüten. THC-Gehalt: 18 % = 270 g Delta-9-THC = 13,5-fache Grenzmenge.

Rechtliche Einordnung: § 28a Abs 1 SMG (Erzeugen von Suchtgift über Grenzmenge): bis fünf Jahre. Das gilt auch, wenn die Ernte nur für den eigenen Gebrauch bestimmt ist. Die Menge liegt knapp unter dem 15-Fachen — kein Abs 2 Z 3 (große Menge). Für die Privilegierung nach § 28a Abs 3 SMG zählt: Wurde vorwiegend für den eigenen Gebrauch oder zur Weitergabe angebaut?

Verteidigungsansatz: Sind Sie an Suchtmittel gewöhnt, kommt ein vorläufiger Rücktritt nach § 35 Abs 2 SMG in Betracht oder die Privilegierung nach § 28a Abs 3 SMG: Haben Sie vorwiegend angebaut, um sich Suchtmittel für den eigenen Gebrauch zu verschaffen, drohen bis drei Jahre statt bis fünf. Welcher Weg es wird, ist eine Ermessensfrage. Reinheitsgehalt anfechten — bereits zwei Prozentpunkte weniger würden die Menge unter die 13-fache Grenzmenge drücken.

OGH-Rechtsprechung zum Suchtgifthandel

Der Oberste Gerichtshof hat in mehreren Grundsatzentscheidungen die Anwendung des § 28a SMG wesentlich geprägt. Die wichtigsten Entscheidungen für Betroffene:

OGH 12 Os 21/17f vom 15. November 2017 — Aufgabe der Abtrennungsjudikatur

Die bedeutendste Entscheidung zum Suchtgifthandel der letzten Jahre. Ein verstärkter Senat des OGH gab die bisherige „Abtrennungsjudikatur“ auf. Das Ergebnis: Wer in einer tatbestandlichen Handlungseinheit ein Vielfaches der Grenzmenge weitergibt, begeht nur ein Verbrechen nach § 28a Abs 1 SMG, nicht mehrere (RIS-Justiz RS0131856). Das Wort „übersteigend“ im Gesetzestext lässt keine Obergrenze zu, das Wort „eine“ ist kein Zahlwort. Teilmengen unter der Grenzmenge werden weiterhin zusammengerechnet, wenn der Additionsvorsatz von Anfang an bestand (RIS-Justiz RS0124018).

Bedeutung für Betroffene: Wer in einer Handlungseinheit die Grenzmenge mehrfach überschreitet, hat nur ein Verbrechen begangen, nicht mehrere. Das kommt Beschuldigten zugute: Im Anlassfall hob der OGH den Ausspruch auf, der Angeklagte habe mehrere statt bloß ein Verbrechen begangen. Viele kleine Verkäufe (jeweils unter der Grenzmenge) werden nur dann zu Suchtgifthandel nach § 28a SMG, wenn die Gesamtmenge die Grenzmenge übersteigt und von Anfang an ein übergreifender Vorsatz bestand. Der Verteidigungsansatz: Genau diesen Additionsvorsatz bestreiten.

Eine Zusammenfassung von für sich allein die Grenzmenge nicht übersteigenden Suchtgiftquanten zur Begründung von Suchtgifthandel nach § 28a Abs 1 SMG ist bei Additionsvorsatz möglich. — OGH 12 Os 21/17f vom 15. November 2017

OGH 11 Os 93/21t vom 2. November 2021 — Tatbestandliche Handlungseinheit

Der OGH präzisierte die Frage, wann mehrere sukzessive Tathandlungen eine tatbestandliche Handlungseinheit bilden. Bei einheitlicher Faktenlage, gleicher Motivationslage und von Anfang an bestehendem Additionsvorsatz werden die Handlungen zu einer einzelnen Tat verknüpft.

Bedeutung für Betroffene: Die Abgrenzung zwischen einer Handlungseinheit und mehreren rechtlich selbständigen Taten ist für die Strafbarkeit entscheidend. War es eine einheitliche Tat oder waren es mehrere? Das beeinflusst sowohl die Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG (Gewerbsmäßigkeit) als auch die Strafzumessung.

OGH 11 Os 13/18y vom 13. März 2018 — Doppelverwertungsverbot

Der OGH stellte klar: Das Ausmaß der Grenzmengenüberschreitung darf bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Wer die Grenzmenge um das Zehnfache überschreitet, wird innerhalb des Strafrahmens härter bestraft als jemand, der sie nur knapp überschreitet. Das ist kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 32 Abs 2 StGB.

Bedeutung für Betroffene: Die Menge spielt auch innerhalb desselben Strafrahmens eine entscheidende Rolle. Ein Reinheitsgehalt-Gutachten, das die Menge nach unten korrigiert, wirkt sich direkt auf die Strafzumessung aus.

Suchtmittelkriminalität in Zahlen

Die Zahlen zeigen die Dimension des Themas in Österreich:

  • 37.310 SMG-Anzeigen im Jahr 2024 — ein Plus von 5,3 % gegenüber dem Vorjahr
  • 13,5 % aller Verurteilungen in Österreich betreffen Suchtmitteldelikte (2024)
  • 54,9 % der SMG-Anzeigen entfallen auf Cannabis
  • 17.000 Sendungen mit Drogen via Darknet in fünf Jahren sichergestellt (Bilanz des Bundeskriminalamts vom Februar 2022)
  • Rund 2 Tonnen Drogen, neue psychoaktive Substanzen und andere psychotrope Stoffe dabei beschlagnahmt

Quellen: BMI Suchtmittelbericht 2024, Statistik Austria Kriminalstatistik 2024, Bilanz des Bundeskriminalamts vom Februar 2022

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Häufige Fragen zum Suchtgifthandel

1. Ab welcher Menge liegt Suchtgifthandel vor?

Entscheidend ist die Grenzmenge nach § 28b SMG. Sobald die Reinsubstanz die Grenzmenge übersteigt und eine Tathandlung nach § 28a Abs 1 SMG vorliegt (Erzeugen, Einführen, Überlassen etc.), handelt es sich um Suchtgifthandel. Die Grenzmengen betragen z.B.: Kokain 15 g, Cannabis (Delta-9-THC) 20 g, Heroin 3 g, MDMA 30 g, Amphetamin 10 g. Unterhalb der Grenzmenge fällt die Tat unter § 27 SMG (bis ein Jahr oder Geldstrafe). Besitz allein wird nie zu Suchtgifthandel: Über der Grenzmenge fällt er nur dann unter § 28 SMG (Vorbereitung, bis drei Jahre), wenn das Suchtgift in Verkehr gesetzt werden soll. Dient es ausschließlich dem eigenen Gebrauch, bleibt es bei § 27 SMG, gleich welche Menge.

2. Welche Strafe droht bei Suchtgifthandel in Österreich?

Der Strafrahmen ist gestaffelt: § 28a Abs 1 SMG (Grunddelikt): bis fünf Jahre. Abs 2 (gewerbsmäßig + Vorverurteilung, kriminelle Vereinigung oder große Menge): ein bis zehn Jahre. Abs 4 (25-fache Grenzmenge, Verbindung): ein bis fünfzehn Jahre. Abs 5 (führend tätig): zehn bis zwanzig Jahre oder lebenslang. Bei Abs 1 und Abs 2 sinkt der Strafrahmen nach Abs 3 auf bis drei bzw. bis fünf Jahre, wenn Sie an Suchtmittel gewöhnt sind und die Tat vorwiegend begangen haben, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

3. Was ist der Unterschied zwischen Drogenbesitz und Drogenhandel?

§ 27 SMG erfasst Erwerb und Besitz unter der Grenzmenge, darüber, wenn das Suchtgift nicht in Verkehr gesetzt werden soll, und die Weitergabe unter der Grenzmenge — ein Vergehen mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bis sechs Monate oder Geldstrafe. § 28 SMG betrifft Erwerb, Besitz und Beförderung über der Grenzmenge mit dem Vorsatz, dass das Suchtgift in Verkehr gesetzt wird (Vorbereitung, bis drei Jahre). § 28a SMG erfasst den eigentlichen Handel über der Grenzmenge: Erzeugen, Einführen, Überlassen (bis fünf Jahre aufwärts). Entscheidend sind zwei Faktoren: die Menge (Reinsubstanz) und der Vorsatz.

4. Was bedeutet „gewerbsmäßig“ bei Suchtgifthandel?

Gewerbsmäßig handelt, wem es darauf ankommt, sich durch wiederkehrende Taten längere Zeit hindurch ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das im Jahresschnitt 400 Euro monatlich übersteigt. Zusätzlich muss der Täter besondere Fähigkeiten oder Mittel einsetzen, zwei weitere Taten schon im Einzelnen geplant oder bereits zwei solche Taten begangen haben oder einmal deswegen verurteilt worden sein. Eine frühere Tat oder Verurteilung zählt nur, wenn bis zur neuen Tat nicht mehr als ein Jahr vergangen ist, Zeiten behördlicher Anhaltung nicht eingerechnet (§ 70 StGB). Bei § 28a SMG führt Gewerbsmäßigkeit in Kombination mit einer Vorverurteilung wegen Suchtgifthandel zur Qualifikation nach Abs 2 Z 1: ein bis zehn Jahre statt bis fünf Jahre.

5. Was passiert bei einer Festnahme wegen Drogenhandel?

Nach der Festnahme haben Sie 48 Stunden, bevor die Staatsanwaltschaft U-Haft beantragen muss. Dann entscheidet der Haftrichter. Haftgründe bei § 28a SMG sind typischerweise Tatbegehungsgefahr, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr. Machen Sie keine Aussage ohne Ihren Strafverteidiger — auch nicht beim Haftrichter. Ihr Anwalt kann einen Enthaftungsantrag stellen und eine Haftverhandlung beantragen.

6. Droht bei Suchtgifthandel immer Untersuchungshaft?

Nicht zwingend, aber häufig. § 28a SMG ist ein Verbrechen (Strafdrohung über drei Jahre). Das macht Untersuchungshaft wahrscheinlicher als bei Vergehen. Es müssen aber Haftgründe vorliegen. Ein Strafverteidiger kann die Enthaftung beantragen, gelindere Mittel wie Meldeauflagen vorschlagen oder beantragen, die U-Haft als Hausarrest mit elektronischer Aufsicht fortzusetzen (§ 173a StPO).

7. Ist „Therapie statt Strafe“ bei Suchtgifthandel möglich?

Grundsätzlich ja, aber eingeschränkt. Die Staatsanwaltschaft kann auch bei § 28a SMG vorläufig von der Verfolgung zurücktreten, wenn Sie an Suchtmittel gewöhnt sind, die Tat vor den Einzelrichter gehört (§ 28a Abs 1 oder 3 SMG), Ihre Schuld nicht als schwer anzusehen wäre und der Rücktritt nicht weniger als eine Verurteilung geeignet erscheint, Sie von solchen Straftaten abzuhalten (§ 35 Abs 2 SMG). Ob sie zurücktritt, liegt in ihrem Ermessen. Nach einer Verurteilung erlaubt § 39 SMG den Aufschub des Strafvollzugs für eine gesundheitsbezogene Maßnahme: bei Gewöhnung an Suchtmittel, Ihrer Bereitschaft zur Maßnahme und einer Freiheitsstrafe bis drei Jahre. Bei § 28a Abs 2, 4 und 5 SMG ist der Aufschub ausgeschlossen, außer bei Abs 2 wurde zusätzlich die Privilegierung nach Abs 3 angenommen (RIS-Justiz RS0131858). Seit OGH 12 Os 21/17f steht fest, dass die Privilegierung des § 28a Abs 3 SMG den Strafsatz betrifft und bei entsprechenden Voraussetzungen anwendbar ist.

8. Was ist eine „große Menge“ im Sinne des SMG?

§ 28a Abs 2 Z 3 SMG definiert die „große Menge“ als das Fünfzehnfache der Grenzmenge. Beispiele: Kokain 225 g, Cannabis (Delta-9-THC) 300 g, Heroin 45 g Reinsubstanz. Die Strafdrohung steigt damit von bis fünf Jahre auf ein bis zehn Jahre. Das Fünfundzwanzigfache (§ 28a Abs 4 Z 3) führt zu ein bis fünfzehn Jahre — z.B. 375 g Kokain-Reinsubstanz.

9. Kann man wegen Drogenhandel lebenslang ins Gefängnis kommen?

Ja. § 28a Abs 5 SMG sieht für Personen, die in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung von Suchtgifthandel „führend tätig“ sind, eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe vor. Das ist der höchste Strafrahmen im gesamten Suchtmittelgesetz und betrifft die Spitze organisierter Drogenringe.

10. Was zählt: die Gesamtmenge oder die Reinsubstanz?

Immer die Reinsubstanz (Wirkstoffgehalt), nicht die Bruttomenge. 100 g Kokain mit 30 % Reinheit = 30 g Reinsubstanz (2-fache Grenzmenge). Dasselbe Gewicht mit 80 % Reinheit = 80 g Reinsubstanz (5,3-fache Grenzmenge). Ein chemisches Gutachten bestimmt den Reinheitsgehalt. Die Anfechtung dieses Gutachtens ist einer der wichtigsten Verteidigungsansätze.