Sie haben eine Vorladung erhalten. Oder eine Anklage. Neben der Angst vor dem Verfahren stellt sich sofort eine zweite Frage: Was kostet ein Strafverteidiger? In Wien und ganz Österreich ist das Honorar frei vereinbar. Es gibt keinen fixen Tarif. Aber es gibt Transparenz, wenn man weiß, worauf man achten muss.
Die gute Nachricht: Seit 1. August 2024 hat der Gesetzgeber den Kostenersatz bei Freispruch und Einstellung massiv erhöht. Wer freigesprochen wird, bekommt bis zu EUR 30.000 an Verteidigungskosten zurück. Und erstmals gibt es auch einen Kostenersatz im Ermittlungsverfahren. Das ändert die Kosten-Kalkulation grundlegend.
Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien die Kosten einer Strafverteidigung, welche Honorarmodelle es gibt, wann der Staat zahlt und wie Sie Anwaltskosten steuerlich absetzen können.
Erkennen Sie sich wieder?
- Sie haben eine Vorladung oder Anklage erhalten und fragen sich, was ein Strafverteidiger kostet
- Sie wurden freigesprochen oder das Verfahren wurde eingestellt und wollen Kosten zurückfordern
- Sie können sich keinen Anwalt leisten und suchen nach Alternativen
- Ein Angehöriger braucht einen Strafverteidiger und Sie recherchieren die Kosten
→ Dann lesen Sie weiter – oder rufen Sie mich direkt an: 0676 601 7746
Inhaltsverzeichnis
- Was kostet ein Strafverteidiger in Österreich?
- Welche Honorarmodelle gibt es?
- Was kostet die Erstberatung?
- Warum gilt das RATG nicht im Strafrecht?
- Kosten pro Verfahrensphase
- Kostenersatz nach Freispruch oder Einstellung
- Verfahrenshilfe: Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können
- Pflichtverteidiger vs. Wahlverteidiger
- Rechtsschutzversicherung im Strafverfahren
- Anwaltskosten steuerlich absetzen
- Wann sich ein Strafverteidiger finanziell lohnt
- Häufige Fragen (FAQ)
Was kostet ein Strafverteidiger in Österreich?
Ein Strafverteidiger kostet in Österreich zwischen EUR 250 (Erstberatung) und mehreren tausend Euro je nach Verfahrensphase und Komplexität. Die gängigsten Honorarmodelle sind Pauschalhonorar, Stundenhonorar (üblich: EUR 300–400 netto) und Abrechnung nach den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK). Das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) gilt im Strafrecht nicht.
Grundsätzlich steht es dem Rechtsanwalt frei, sein Honorar zu vereinbaren. Das österreichische Recht kennt keine Fixpreise für Strafverteidigung. Die Kosten hängen ab von der Deliktsart, der Verfahrensphase, dem Aktenumfang und der Zahl der Verhandlungstage. Ein Suchtmitteldelikt vor dem Bezirksgericht ist ein anderes Mandat als ein Mordvorwurf vor dem Geschworenengericht.
Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt der Stundensatz EUR 360 netto. In der Praxis vereinbare ich mit meinen Mandanten aber überwiegend Pauschalhonorare pro Verfahrensabschnitt. Das gibt Ihnen Planungssicherheit von Anfang an.
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Vereinbaren Sie das Honorar immer vor Mandatserteilung – schriftlich und aufgeschlüsselt nach Verfahrensabschnitten. So wissen Sie vor jeder Phase, welche Kosten auf Sie zukommen. Im Erstgespräch in meiner Kanzlei bespreche ich die voraussichtlichen Gesamtkosten transparent. Eine böse Überraschung bei der Rechnung gibt es nicht.
Welche Honorarmodelle gibt es?
Im Strafrecht gibt es drei Abrechnungsmodelle. Welches sinnvoll ist, hängt vom konkreten Fall ab. Die Pauschalvereinbarung ist im Strafverfahren am verbreitetsten, weil sie dem Mandanten die größte Kostensicherheit bietet.
| Modell | Funktionsweise | Vorteil | Typischer Einsatz |
|---|---|---|---|
| Pauschalhonorar | Fixpreis pro Verfahrensabschnitt (z.B. Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung) | Volle Kostentransparenz, kein Risiko für den Mandanten | Strafverteidigung (Standard) |
| Stundenhonorar | Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand (z.B. EUR 360 netto/Stunde, in Viertelstunden) | Fair bei unklarem Aufwand, nur tatsächliche Leistung wird bezahlt | Rechtsmittel, Stellungnahmen, Schriftsätze |
| AHK-Tarif | Abrechnung nach den Allgemeinen Honorar-Kriterien der Rechtsanwaltskammer | Standardisierte Bemessungsgrundlage | Selten im Strafrecht, häufiger im Zivilrecht |
Pauschalvereinbarung
Ich biete meinen Mandanten üblicherweise eine Pauschale an – je nach Delikt und Verfahrensstand. Das hat den Vorteil, dass Sie zu Beginn bereits einen Überblick über die Gesamtkosten haben. Die konkreten Kosten Ihres Falls teile ich Ihnen am Ende des Erstgesprächs mit. Danach entscheiden Sie, ob Sie meine Unterstützung in Anspruch nehmen.
Stundenhonorar
Mein Stundensatz beträgt EUR 360 netto. Angefangene Stunden werden im Viertelstundentakt verrechnet. Diese Variante ist vor allem bei der Verfassung von Rechtsmitteln sinnvoll, wo der Aufwand im Vorhinein schwer abschätzbar ist. Bei Hauptverhandlungen ist sie weniger üblich, weil Verhandlungstage zeitintensiv sind und die Kosten schnell steigen.
AHK-Tarif
Die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) der Rechtsanwaltskammer bieten eine standardisierte Abrechnungsbasis. Im Strafrecht kommt dieses Modell selten zur Anwendung. Im Zivilverfahren hingegen ist die Tarifabrechnung nach RATG üblich – dort werden die anwaltlichen Kosten bei Prozessgewinn vom Gegner ersetzt.
Was kostet die Erstberatung?
Die Erstberatung in meiner Kanzlei in Wien (Bleichergasse 8/12, 1090 Wien) kostet EUR 250. Dieser Betrag wird bei Mandatserteilung auf das Honorar angerechnet. Entscheiden Sie sich für eine Zusammenarbeit, zahlen Sie die Erstberatung also nicht zusätzlich.
Im Erstgespräch analysiere ich Ihren Fall, erkläre die Rechtslage, schätze die Erfolgsaussichten ein und nenne Ihnen die voraussichtlichen Kosten für die weitere Vertretung. Sie erhalten eine fundierte Einschätzung und können danach in Ruhe entscheiden.
Warum gilt das RATG nicht im Strafrecht?
Das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) regelt die Vergütung anwaltlicher Leistungen im Zivilverfahren. Es sieht feste Tarifsätze vor, die sich nach dem Streitwert richten. Im Strafverfahren gibt es keinen Streitwert – deshalb ist das RATG nicht anwendbar.
Stattdessen gelten im Strafrecht die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) der Rechtsanwaltskammer als Orientierung. Die AHK sind keine verbindliche Gebührenordnung, sondern Richtlinien. In der Praxis vereinbaren Strafverteidiger und Mandant das Honorar frei – meist als Pauschale oder Stundensatz.
Das bedeutet: Im Strafverfahren gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen Kosten. Der Anwalt muss sein Honorar transparent darlegen, aber die Höhe ist Verhandlungssache. Umso wichtiger ist eine klare Honorarvereinbarung vor Mandatserteilung.
Kosten pro Verfahrensphase
Die Kosten einer Strafverteidigung verteilen sich auf die einzelnen Verfahrensabschnitte. Je früher das Verfahren beendet wird, desto geringer sind die Gesamtkosten. Eine Einstellung im Ermittlungsverfahren ist das kostengünstigste Ergebnis.
Ermittlungsverfahren
Im Ermittlungsverfahren fallen Kosten an für die Vollmachtsbekanntgabe, Akteneinsicht, Aktenstudium, Besprechungen mit dem Mandanten und gegebenenfalls die Begleitung zu Vernehmungen. Bei einfachen Delikten ist dies der günstigste Verfahrensabschnitt. Gelingt hier bereits die Einstellung nach § 190 StPO, ersparen Sie sich die Kosten einer Hauptverhandlung.
Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung ist der kostenintensivste Abschnitt. Neben der Verhandlung selbst fallen Kosten an für die Vorbereitung (Beweisanträge, Analyse der Anklageschrift, Zeugenvorbereitung) und das Plädoyer. Die Kosten steigen mit der Zahl der Verhandlungstage und der Komplexität des Verfahrens. Ein Verfahren vor dem Schöffen- oder Geschworenengericht ist aufwendiger als vor dem Einzelrichter.
Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde
Rechtsmittelverfahren erfordern eine genaue Analyse des erstinstanzlichen Urteils und der Verhandlungsprotokolle. Die Berufung wird häufig nach Stundensatz abgerechnet, da der Aufwand stark vom Einzelfall abhängt. Bei einer Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH steigt die Komplexität – und damit auch der Aufwand.
Kostenersatz nach Freispruch oder Einstellung
Seit 1. August 2024 wurde der Kostenersatz im Strafverfahren grundlegend reformiert. Die Höchstbeträge nach § 393a StPO wurden vervielfacht. Und erstmals gibt es mit § 196a StPO auch einen Kostenersatz im Ermittlungsverfahren. Kein Strafverteidiger in Wien hat diese Reform bisher auf seiner Website erklärt.
§ 393a StPO – Kostenbeitrag nach Freispruch
Wer in einer Hauptverhandlung freigesprochen wird, hat Anspruch auf einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung. Die neuen Höchstbeträge seit 1. August 2024 im Überblick:
| Gerichtsebene | Bis 31.07.2024 | Ab 01.08.2024 |
|---|---|---|
| Bezirksgericht | max. EUR 1.000 | max. EUR 5.000 |
| Einzelrichter Landesgericht | max. EUR 3.000 | max. EUR 13.000 |
| Schöffen-/Geschworenengericht | max. EUR 5.000–10.000 | max. EUR 30.000 |
Bei außergewöhnlichem Umfang, besonderer Komplexität oder einer Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren kann der Betrag um bis zu 50 % erhöht werden. Bei extremem Umfang sind sogar bis zu 200 % möglich.
Die Antragsfrist beträgt drei Jahre ab Rechtskraft des Freispruchs.
§ 196a StPO – Kostenersatz im Ermittlungsverfahren (NEU)
Erstmals sieht das Gesetz seit 1. August 2024 auch einen Kostenersatz bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens vor. Wird Ihr Verfahren nach § 190 StPO oder § 108 StPO eingestellt, können Sie einen Kostenbeitrag von bis zu EUR 6.000 beantragen. Die Antragsfrist beträgt ebenfalls drei Jahre.
Ausgeschlossen ist der Kostenersatz, wenn der Beschuldigte den Tatverdacht vorsätzlich herbeigeführt hat, die Einstellung wegen Zurechnungsunfähigkeit erfolgt oder die Ermächtigung zur Strafverfolgung zurückgenommen wurde.
Hintergrund der Reform
Die alten Höchstbeträge standen seit Jahren in der Kritik. Der VfGH bestätigte in G 405/2016 vom 14. März 2017 zwar die Verfassungsmäßigkeit der damaligen Regelung, hielt aber fest, dass der Kostenersatz im Ermessen des Gesetzgebers liegt. Der politische Druck nach dieser Entscheidung führte schließlich zur Reform 2024 – mit einer massiven Erhöhung der Höchstbeträge und dem völlig neuen § 196a StPO.
Verfahrenshilfe: Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können
Wer die Kosten einer Verteidigung nicht tragen kann, ohne seine wirtschaftliche Existenz zu gefährden, hat Anspruch auf Verfahrenshilfe nach § 61 StPO. Das Gericht bestellt dann einen Verfahrenshilfeverteidiger. Diesen müssen Sie nicht bezahlen.
Voraussetzungen
- Der Beschuldigte kann die Kosten der Verteidigung nicht tragen, ohne seinen notwendigen Unterhalt zu gefährden
- Die Beigebung eines Verteidigers ist im Interesse der Rechtspflege erforderlich – insbesondere bei komplexen Sach- oder Rechtsfragen
- Ein Antrag beim zuständigen Gericht ist nötig, zusammen mit einem Vermögensbekenntnis
Wann wird Verfahrenshilfe typischerweise gewährt?
In der Praxis gewähren Gerichte Verfahrenshilfe regelmäßig bei Empfängern von Mindestsicherung, bei geringem Einkommen und hohen Sorgepflichten oder bei Haftinsassen ohne Vermögen. Die Bewilligung erfolgt durch Beschluss. Der Verfahrenshilfeverteidiger wird von der Rechtsanwaltskammer aus einer Liste bestellt.
Nachteil der Verfahrenshilfe
Sie können sich den Verfahrenshilfeverteidiger nicht aussuchen. Er wird Ihnen zugeteilt. Das unterscheidet ihn vom Wahlverteidiger, den Sie selbst wählen und der Ihr volles Vertrauen genießt.
Pflichtverteidiger vs. Wahlverteidiger
Ein Pflichtverteidiger ist kein frei gewählter Anwalt, sondern ein Verfahrenshilfeverteidiger, der vom Gericht bestellt wird. Der Wahlverteidiger ist der Anwalt, den Sie sich selbst aussuchen und nach Honorarvereinbarung bezahlen. Der Unterschied ist erheblich.
Wann besteht Anwaltspflicht (Verteidigerzwang)?
In bestimmten Verfahren muss ein Beschuldigter zwingend durch einen Verteidiger vertreten sein. Kann er sich keinen leisten, wird ein Verfahrenshilfeverteidiger bestellt. Anwaltspflicht besteht:
- Während des gesamten Verfahrens bei Untersuchungshaft oder Strafhaft
- Im gesamten Verfahren bei drohender Einweisung in ein forensisch-therapeutisches Zentrum
- Bei der Hauptverhandlung vor dem Geschworenen- oder Schöffengericht
- Bei der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter am Landesgericht, wenn die Strafdrohung drei Jahre Freiheitsstrafe übersteigt
| Kriterium | Wahlverteidiger | Pflichtverteidiger (Verfahrenshilfe) |
|---|---|---|
| Auswahl | Frei gewählt | Zugeteilt durch Rechtsanwaltskammer |
| Kosten | Nach Honorarvereinbarung | Kostenlos für den Beschuldigten |
| Vertrauensverhältnis | Persönlich gewählt, volles Vertrauen | Kein Wahlrecht, Wechsel schwierig |
| Spezialisierung | Gezielt nach Fachgebiet wählbar | Keine Garantie für Spezialisierung |
| Voraussetzung | Keine | Mittellosigkeit + Interesse der Rechtspflege |
Rechtsschutzversicherung im Strafverfahren
Manche Rechtsschutzversicherungen decken Strafverfahren ab – aber nicht alle. Der Strafrechtsschutz ist in den meisten Polizzen ein Zusatzbaustein, der gesondert vereinbart werden muss. Prüfen Sie Ihre Police genau, bevor Sie davon ausgehen, dass die Versicherung zahlt.
Was Sie beachten müssen
- Deckungszusage vor Beauftragung einholen: Kontaktieren Sie Ihre Versicherung, bevor Sie einen Anwalt beauftragen. Ohne Deckungszusage zahlt die Versicherung nicht
- Vorsatzdelikte oft ausgeschlossen: Viele Polizzen decken nur fahrlässige Delikte. Bei Vorsatzdelikten (Betrug, Körperverletzung, Suchtmitteldelikte) besteht oft kein Versicherungsschutz
- Kostendeckel beachten: Selbst wenn Strafrechtsschutz besteht, gibt es meist Obergrenzen für das Anwaltshonorar
- Freie Anwaltswahl: Sie haben das Recht, Ihren Anwalt frei zu wählen – die Versicherung darf Ihnen keinen bestimmten Anwalt vorschreiben
Anwaltskosten steuerlich absetzen
Anwaltskosten im Strafverfahren können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Die Möglichkeiten hängen davon ab, ob ein betrieblicher Zusammenhang besteht.
Als Betriebsausgabe
Steht das Strafverfahren in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, sind die Verteidigungskosten als Betriebsausgabe absetzbar. Das gilt typischerweise bei Vorwürfen im Wirtschaftsstrafrecht – etwa wenn einem Geschäftsführer Betrug oder Untreue im Rahmen seiner Tätigkeit vorgeworfen wird.
Als außergewöhnliche Belastung
Bei einem Freispruch können die Verteidigungskosten möglicherweise als außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen sind streng: Die Kosten müssen außergewöhnlich, zwangsläufig und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Eine individuelle steuerliche Beratung ist hier empfehlenswert.
Wann sich ein Strafverteidiger finanziell lohnt
Mordvorwurf – Freispruch vor Geschworenen
Ausgangslage: Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, seinen 80-jährigen Ehemann mit einem Messer lebensgefährlich verletzt zu haben. Das Verfahren wurde vor dem Geschworenengericht – der höchsten Kostenstufe – verhandelt.
Ergebnis: Freispruch durch die Geschworenen mit 8:0 Stimmen. Seit der Reform 2024 wäre ein Kostenersatz von bis zu EUR 30.000 nach § 393a StPO möglich.
Kosten-Perspektive: Die Investition in eine professionelle Verteidigung hat sich um ein Vielfaches bezahlt gemacht – nicht nur finanziell, sondern existenziell.
Betrug bei Subunternehmen – Freispruch
Ausgangslage: Einem hochrangigen Mitarbeiter wurde schwerer Betrug durch Beauftragung von Subunternehmen vorgeworfen. Die Verteidigung konzentrierte sich auf den fehlenden Vorsatz.
Ergebnis: Freispruch in der Hauptverhandlung.
Kosten-Perspektive: Die Verteidigungskosten waren als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Ein Freispruch war hier nicht nur strafrechtlich, sondern auch wirtschaftlich entscheidend.
Betrug und Software-Diebstahl – Einstellung
Ausgangslage: Vorwurf des Betrugs und Diebstahls mit einem Streitwert über EUR 300.000. Eine detaillierte technische Erklärung wurde als schriftliche Stellungnahme eingebracht.
Ergebnis: Einstellung des Ermittlungsverfahrens – das kürzeste und kostengünstigste Ergebnis. Seit 2024 gibt es bei Einstellungen erstmals einen Kostenersatz von bis zu EUR 6.000 nach § 196a StPO.
Fahrlässige Körperverletzung – Diversion
Ausgangslage: Verkehrsunfall mit Alkoholisierung. Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung.
Ergebnis: Diversionelle Erledigung ohne Verurteilung. Keine Vorstrafe, kein Eintrag im Strafregister.
Kosten-Perspektive: Eine Diversion ist nicht nur strafrechtlich die bessere Lösung – sie spart auch die Kosten einer Hauptverhandlung.
Häufige Fragen zu Anwaltskosten im Strafrecht
Die Kosten hängen von Deliktsart, Verfahrensphase und Komplexität ab. Übliche Modelle sind Pauschalhonorar pro Verfahrensabschnitt oder Stundenhonorar (EUR 300–400 netto). Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt der Stundensatz EUR 360 netto, die Erstberatung kostet EUR 250. Das RATG gilt im Strafrecht nicht – das Honorar ist frei vereinbar.
Grundsätzlich trägt der Beschuldigte die Kosten seiner Verteidigung selbst. Anders als im Zivilverfahren gibt es im Strafrecht kein Prinzip der vollständigen Kostenübernahme durch den Verlierer. Bei einem Freispruch besteht seit 2024 ein Anspruch auf einen deutlich erhöhten Kostenbeitrag nach § 393a StPO, der aber nicht die gesamten Kosten deckt.
Teilweise ja. Seit 1. August 2024 wurde der Kostenersatz nach § 393a StPO massiv erhöht: bis zu EUR 5.000 (Bezirksgericht), EUR 13.000 (Einzelrichter am Landesgericht) oder EUR 30.000 (Schöffen-/Geschworenengericht). Bei außergewöhnlichem Umfang können die Beträge um bis zu 50 % erhöht werden. Der Antrag muss innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Freispruchs gestellt werden.
Bei Mag. Zaid Rauf kostet die Erstberatung EUR 250. Dieser Betrag wird bei Mandatserteilung vollständig auf das Honorar angerechnet. Im Erstgespräch erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihres Falls, eine Erklärung der Rechtslage und eine transparente Kostenaufstellung für die weitere Vertretung.
Ein Wahlverteidiger ist ein Anwalt, den Sie selbst aussuchen und nach Honorarvereinbarung bezahlen. Ein Pflichtverteidiger (Verfahrenshilfeverteidiger) wird vom Gericht bestellt, wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können und die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nach § 61 StPO vorliegen. Den Pflichtverteidiger müssen Sie nicht bezahlen, können ihn aber auch nicht frei wählen.
Ja. Bei bewilligter Verfahrenshilfe nach § 61 StPO ist der Verfahrenshilfeverteidiger für den Beschuldigten kostenlos. Die Voraussetzung: Der Beschuldigte kann die Verteidigungskosten nicht tragen, ohne seinen notwendigen Unterhalt zu gefährden. Ein Vermögensbekenntnis muss beim Gericht vorgelegt werden.
Das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) regelt die Vergütung anwaltlicher Leistungen im Zivilverfahren auf Basis des Streitwerts. Im Strafrecht gibt es keinen Streitwert – deshalb ist das RATG nicht anwendbar. Stattdessen dienen die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) der Rechtsanwaltskammer als Orientierung. In der Praxis vereinbaren Strafverteidiger und Mandant das Honorar frei.
Bei betrieblichem Zusammenhang ja – die Verteidigungskosten sind dann als Betriebsausgabe absetzbar. Das ist typisch bei Wirtschaftsstrafverfahren gegen Geschäftsführer oder Unternehmer. Bei einem Freispruch können die Kosten möglicherweise auch als außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG geltend gemacht werden. Eine individuelle steuerliche Beratung ist empfehlenswert.
Teilweise – wenn Strafrechtsschutz in Ihrer Polizze mitversichert ist. Vorsatzdelikte sind meist ausgeschlossen. Holen Sie unbedingt eine Deckungszusage vor Beauftragung des Anwalts ein. Sie haben das Recht auf freie Anwaltswahl – die Versicherung darf Ihnen keinen bestimmten Anwalt vorschreiben. Beachten Sie eventuell bestehende Kostendeckel.
Die drei gängigsten Modelle im Strafrecht sind: Pauschalhonorar (Fixpreis pro Verfahrensabschnitt), Stundenhonorar (Abrechnung nach Zeitaufwand, üblich EUR 300–400 netto) und AHK-Tarif (selten im Strafrecht). Die Pauschalvereinbarung ist am verbreitetsten, weil sie dem Mandanten die größte Kostensicherheit bietet. Das Honorar wird vor Mandatserteilung schriftlich vereinbart.
Ja. Seit 1. August 2024 gibt es mit § 196a StPO erstmals einen Kostenersatz bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Die Höchstgrenze beträgt EUR 6.000. Das OLG Wien hat in 30 Bs 178/24g vom 9. Dezember 2024 Richtwerte definiert: rund EUR 3.000 bei Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und rund EUR 1.500 bei bezirksanwaltlichen Verfahren. Die Antragsfrist beträgt drei Jahre.
Das ist eine individuelle Vereinbarung zwischen Mandant und Anwalt. Eine Ratenzahlung ist grundsätzlich möglich, wenn sie im Vorhinein vereinbart wird. Sprechen Sie das Thema offen im Erstgespräch an – Transparenz bei den Kosten ist im beiderseitigen Interesse.
- Im gesamten Verfahren, solange die Person in Untersuchungshaft oder gemäß § 173 Abs 4 StPO in Strafhaft angehalten wird (§ 61 Abs 1 Z 1 StPO).
- Im gesamten Verfahren, wenn es um die Einweisung in ein forensisch-therapeutisches Zentrum geht.
- Bei der Hauptverhandlung, wenn über die Einweisung in eine spezielle Anstalt entschieden wird.
- Bei der Hauptverhandlung vor einem Geschworenen- oder Schöffengericht.
- Bei der Hauptverhandlung vor einem Einzelrichter am Landesgericht, wenn für die Straftat eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren droht, mit Ausnahme bestimmter Fälle.
Kontakt
Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf: Ihr Anwalt für Strafrecht in Wien.
- office@ra-rauf.at
- 0676 601 7746
- Bleichergasse 8/12, 1090 Wien
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