Ein Unfall am Wiener Gürtel, ein Verletzter liegt am Boden. Sie steigen ins Auto und fahren weiter. Was nach einem Moment der Panik aussieht, kann ein Strafverfahren nach sich ziehen. Das Im-Stich-Lassen eines Verletzten nach § 94 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bestraft. Stirbt das Opfer, drohen bis zu drei Jahre. Und selbst wer den Unfall nicht verursacht hat, macht sich nach § 95 StGB strafbar, wenn er bei einem Unglücksfall nicht hilft.
Die gute Nachricht: Nicht jede unterlassene Handlung ist strafbar. Das Gesetz verlangt Vorsatz, Hilfsbedürftigkeit und Zumutbarkeit. Der OGH hat die Voraussetzungen in mehreren Leitentscheidungen konkretisiert und Schuldsprüche aufgehoben, weil die Feststellungen nicht ausreichten, etwa zum Vorsatz. Genau dort setzt eine fundierte Verteidigung an.
Auf dieser Seite erläutert Strafverteidiger Mag. Zaid Rauf die beiden Tatbestände §§ 94 und 95 StGB, die Strafrahmen, den Sonderfall Fahrerflucht und die Verteidigungsstrategien, die in der Praxis den Unterschied machen.
Erkennen Sie sich wieder?
- Sie haben nach einem Verkehrsunfall die Unfallstelle verlassen und nun eine Anzeige wegen Fahrerflucht oder Im-Stich-Lassens erhalten
- Die Polizei wirft Ihnen unterlassene Hilfeleistung nach § 95 StGB vor
- Sie haben eine Vorladung wegen § 94 StGB erhalten und wissen nicht, was auf Sie zukommt
- Ein Angehöriger ist betroffen und Sie suchen einen spezialisierten Strafverteidiger in Wien
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Inhaltsverzeichnis
- Was droht bei unterlassener Hilfeleistung in Österreich?
- Ablauf eines Strafverfahrens wegen §§ 94, 95 StGB
- Fahrerflucht in Österreich — Verwaltungsstrafe oder Straftat?
- Der Unterschied zwischen § 94 und § 95 StGB
- Reicht ein Notruf? — Umfang der Hilfeleistungspflicht
- Verjährung bei §§ 94 und 95 StGB
- Diversion bei unterlassener Hilfeleistung
- OGH-Rechtsprechung — Wie Gerichte entscheiden
- Verteidigungsstrategien bei §§ 94, 95 StGB
- Aus der Praxis: Erfolgreiche Verteidigung
- Häufige Fragen (FAQ)
Ablauf eines Strafverfahrens wegen §§ 94, 95 StGB
Das Strafverfahren wegen unterlassener Hilfeleistung oder Im-Stich-Lassens durchläuft vier Phasen. In jeder Phase gibt es Verteidigungsmöglichkeiten — je früher ein Strafverteidiger eingebunden wird, desto besser die Chancen.
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Machen Sie nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden niemals eine Aussage bei der Polizei, ohne vorher mit Ihrem Anwalt gesprochen zu haben. Die entscheidende Frage bei § 94 StGB ist der Vorsatz: Wussten Sie, dass jemand verletzt und hilfsbedürftig war? Alles, was Sie bei der Polizei zur Erkennbarkeit der Verletzung sagen, kann die Anklage stützen — oder Ihre Verteidigung untergraben. Ihr Recht zu schweigen (§ 7 Abs 2 StPO) ist kein Schuldeingeständnis. Es ist der wichtigste Schutz, den Sie haben.
Was droht bei unterlassener Hilfeleistung in Österreich?
Die Unterlassung der Hilfeleistung nach § 95 StGB wird in Österreich mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Führt die Unterlassung zum Tod eines Menschen, steigt der Strafrahmen auf bis zu ein Jahr. Das Im-Stich-Lassen eines Verletzten nach § 94 StGB wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bestraft — bei Todesfolge bis zu drei Jahre.
§ 95 StGB — Unterlassung der Hilfeleistung (Jedermann-Pflicht)
§ 95 StGB richtet sich an jeden Menschen. Wer bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr nicht die offensichtlich erforderliche Hilfe leistet, macht sich strafbar. Es kommt nicht darauf an, ob Sie den Unfall verursacht haben. Schon das bloße Vorbeigehen an einem bewusstlosen Menschen auf der Straße kann den Tatbestand erfüllen.
Der Tatbestand setzt voraus:
- Unglücksfall oder Gemeingefahr: Ein plötzliches Ereignis, das Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen verursacht — Verkehrsunfall, Herzinfarkt, Schlägerei, Brand
- Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung: Bagatellverletzungen reichen nicht aus
- Erforderlichkeit der Hilfe: Die Hilfe muss objektiv notwendig und für den Täter erkennbar sein
- Zumutbarkeit: Die Hilfeleistung muss zumutbar sein. Unzumutbar ist sie schon dann, wenn sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre (§ 95 Abs 2 StGB). Für den Unfallverursacher gilt ein strengerer Maßstab (§ 94 Abs 3 StGB)
- Vorsatz: Der Täter muss die Notlage kennen und bewusst nicht helfen
§ 94 StGB — Im-Stich-Lassen eines Verletzten (Verursacher-Pflicht)
§ 94 StGB ist ein Sonderdelikt. Nur wer die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person verursacht hat, kann Täter sein. Die Pflicht ist strenger als bei § 95: Der Verursacher muss dem Verletzten die erforderliche Hilfe leisten — auch wenn andere Personen bereits vor Ort sind.
Die Qualifikation nach § 94 Abs 2 StGB greift, wenn das Im-Stich-Lassen eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs 1 StGB oder den Tod des Verletzten zur Folge hat. Der Strafrahmen steigt dann auf bis zu drei Jahre (bei Todesfolge) bzw. bis zu zwei Jahre (bei schwerer Körperverletzung).
Strafrahmen im Überblick
| Delikt | Paragraph | Strafrahmen | Zuständigkeit |
|---|---|---|---|
| Unterlassung der Hilfeleistung | § 95 Abs 1 StGB | Bis 6 Monate FS oder Geldstrafe bis 360 TS | Bezirksgericht |
| Unterlassung mit Todesfolge | § 95 Abs 1, 2. Fall StGB | Bis 1 Jahr FS oder Geldstrafe bis 720 TS | Bezirksgericht |
| Im-Stich-Lassen eines Verletzten | § 94 Abs 1 StGB | Bis 1 Jahr FS oder Geldstrafe bis 720 TS | Bezirksgericht |
| Im-Stich-Lassen mit schwerer KV | § 94 Abs 2, 1. Fall StGB | Bis 2 Jahre FS | Landesgericht (Einzelrichter) |
| Im-Stich-Lassen mit Todesfolge | § 94 Abs 2, 2. Fall StGB | Bis 3 Jahre FS | Landesgericht (Einzelrichter) |
Fahrerflucht in Österreich — Verwaltungsstrafe oder Straftat?
Fahrerflucht ist in Österreich keine Straftat, sondern eine Verwaltungsübertretung nach § 4 StVO. Die Verwaltungsstrafe beträgt bis zu 2.180 Euro. Wird zusätzlich ein Verletzter im Stich gelassen, droht aber ein gerichtliches Strafverfahren nach § 94 StGB: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei Todesfolge bis zu drei Jahre. Verwirklicht die Tat einen gerichtlichen Straftatbestand wie das Im-Stich-Lassen, liegt insoweit keine Verwaltungsübertretung vor (§ 99 Abs 6 lit c StVO).
§ 4 StVO — Pflichten nach einem Verkehrsunfall
Die Straßenverkehrsordnung verpflichtet jeden Unfallbeteiligten, sofort anzuhalten, die nötige Hilfe zu leisten und bei Personenschaden die Rettung zu verständigen. Die Meldepflicht besteht auch bei reinen Sachschäden: Wer sich vom Unfallort entfernt, ohne dem Geschädigten seine Daten bekannt zu geben, begeht eine Verwaltungsübertretung.
Im Einzelnen verlangt § 4 StVO:
- Anhalten: Sofort an der Unfallstelle anhalten
- Hilfeleistung: Erste Hilfe leisten, soweit zumutbar
- Verständigung: Bei Personenschaden Rettung und Polizei verständigen
- Datenaustausch: Identität und Fahrzeugdaten bekannt geben
- Mitwirkung: An der Feststellung des Sachverhalts mitwirken
Wann wird Fahrerflucht zum Strafverfahren?
Die Grenze zwischen Verwaltungsübertretung und Straftat verläuft dort, wo ein Mensch verletzt wird. Reiner Sachschaden bleibt eine Verwaltungsangelegenheit (§ 4 StVO). Kommt ein Personenschaden hinzu und der Verursacher entfernt sich, steht § 94 StGB im Raum.
Wichtige Abgrenzung bei § 95 StGB: Die allgemeine Hilfeleistungspflicht nach § 95 StGB setzt eine offensichtliche Hilfsbedürftigkeit voraus. Nicht jeder Unfall löst die Pflicht aus — die Notlage muss für den Handlungspflichtigen erkennbar sein. Fehlt die offensichtliche Hilfsbedürftigkeit, kommt zwar eine Verwaltungsübertretung nach § 4 StVO in Betracht, nicht aber eine Strafbarkeit nach § 95 StGB.
Führerscheinentzug bei Fahrerflucht
Bei Fahrerflucht mit Personenschaden droht neben der strafrechtlichen Verurteilung der Entzug der Lenkberechtigung. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Führerschein für mindestens drei Monate entziehen. Bei besonderer Verwerflichkeit — etwa bei Alkoholisierung oder mehrfachen Verstößen — kann die Entzugsdauer deutlich länger ausfallen. Der Führerscheinentzug ist ein Verwaltungsverfahren und läuft unabhängig vom Strafverfahren.
Der Unterschied zwischen § 94 und § 95 StGB
§ 94 StGB betrifft ausschließlich den Verursacher einer Verletzung. § 95 StGB trifft jeden, der bei einem Unglücksfall nicht hilft. Beide Tatbestände schützen dasselbe Rechtsgut — die körperliche Unversehrtheit eines hilfsbedürftigen Menschen — setzen aber unterschiedliche Täterkreise, unterschiedliche Strafrahmen und unterschiedliche Pflichten voraus.
| Merkmal | § 94 StGB (Im-Stich-Lassen) | § 95 StGB (Unterlassene Hilfeleistung) |
|---|---|---|
| Täterkreis | Nur der Verursacher der Verletzung | Jedermann |
| Deliktsnatur | Sonderdelikt (echtes Unterlassungsdelikt) | Allgemeindelikt (echtes Unterlassungsdelikt) |
| Auslöser | Selbst verursachte Verletzung | Unglücksfall oder Gemeingefahr |
| Pflichtumfang | Erforderliche Hilfe leisten (höherer Maßstab) | Offensichtlich erforderliche Hilfe (Jedermann-Maßstab) |
| Grundstrafe | Bis 1 Jahr FS | Bis 6 Monate FS |
| Bei Todesfolge | Bis 3 Jahre FS | Bis 1 Jahr FS |
| Typische Fälle | Fahrerflucht, Schlägerei mit Verletzten | Vorbeigehen an bewusstloser Person, Herzinfarkt |
Abgrenzung zu § 80 StGB (fahrlässige Tötung)
§ 94 StGB und § 80 StGB (fahrlässige Tötung) können im selben Sachverhalt zusammentreffen — sie schließen sich nicht gegenseitig aus. Die fahrlässige Tötung knüpft an die Sorgfaltswidrigkeit beim Unfallhergang an (z.B. überhöhte Geschwindigkeit). Das Im-Stich-Lassen betrifft das Verhalten nach der Verletzung. Ein Autofahrer, der durch Unachtsamkeit einen Fußgänger anfährt und danach weiterfährt, kann wegen § 80 StGB (fahrlässige Tötung durch den Unfall) und § 94 StGB (Im-Stich-Lassen nach dem Unfall) verurteilt werden. Allerdings ist nach § 94 Abs 1 und 2 StGB nicht zu bestrafen, wer schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengeren Strafe bedroht ist (§ 94 Abs 4 StGB).
| Merkmal | § 94 StGB | § 80 StGB | § 4 StVO |
|---|---|---|---|
| Art | Gerichtliche Strafe | Gerichtliche Strafe | Verwaltungsstrafe |
| Tathandlung | Unterlassung (nach Verletzung) | Fahrlässigkeit (beim Hergang) | Pflichtverstoß (Anhalten, Melden) |
| Strafrahmen | Bis 3 Jahre FS | Bis 1 Jahr FS | Bis 2.180 EUR |
| Verschulden | Vorsatz | Fahrlässigkeit | Fahrlässigkeit genügt |
Reicht ein Notruf? — Umfang der Hilfeleistungspflicht
Ein Notruf allein reicht bei § 94 StGB in der Regel nicht aus. Der OGH hat klargestellt, dass der Verursacher sich persönlich vergewissern muss, dass sachkundige Hilfe tatsächlich beim Verletzten ankommt (OGH 15 Os 35/12d). Wer den Notruf absetzt und dann die Unfallstelle verlässt, ohne das Eintreffen der Rettung abzuwarten, riskiert eine Verurteilung nach § 94 StGB.
Bei § 95 StGB liegt die Schwelle etwas niedriger. Hier genügt die „offensichtlich erforderliche“ Hilfe. In vielen Fällen kann ein Notruf ausreichen — vorausgesetzt, die Person ist nicht in einer so akuten Notlage, dass sofortige Erste-Hilfe-Maßnahmen erforderlich wären.
Was zumutbar ist — und was nicht
Das Gesetz verlangt keine Selbstaufopferung. Die Hilfeleistung ist unzumutbar, wenn:
- Sie nur unter Gefahr des eigenen Todes möglich wäre
- Sie eine beträchtliche eigene Körperverletzung riskieren würde
- Überwiegende andere Interessen verletzt würden (z.B. Betreuung eines eigenen schwer verletzten Kindes)
- Die Hilfe offensichtlich nutzlos wäre (z.B. bei offensichtlich Verstorbenen)
Die Zumutbarkeit wird im Einzelfall beurteilt. Dabei berücksichtigen Gerichte auch die persönlichen Fähigkeiten, den Gesundheitszustand und die psychische Verfassung des Handlungspflichtigen.
Sonderfall: Ärzte und medizinisches Personal
Für Ärzte gelten zusätzliche standesrechtliche Pflichten. Nach dem Ärztegesetz darf ein Arzt die Erste Hilfe im Falle drohender Lebensgefahr nicht verweigern (§ 48 ÄrzteG). Ein Verstoß kann neben der strafrechtlichen Verantwortung nach § 95 StGB auch disziplinarrechtliche Folgen haben. Der Maßstab ist strenger: Einem Arzt sind medizinische Maßnahmen zumutbar, die einem Laien nicht zuzumuten wären.
Verjährung bei §§ 94 und 95 StGB
Die Verjährungsfristen richten sich nach der jeweiligen Strafdrohung. Die Unterlassung der Hilfeleistung im Grundtatbestand (§ 95 Abs 1 StGB, bis sechs Monate Freiheitsstrafe) verjährt bereits nach einem Jahr. Das Im-Stich-Lassen mit Todesfolge (§ 94 Abs 2 StGB, bis drei Jahre) verjährt nach fünf Jahren. Die Zeit eines Strafverfahrens gegen Sie wird nicht eingerechnet: von Ihrer ersten Vernehmung als Beschuldigter oder einem vergleichbaren Schritt, etwa der ersten Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft, bis zum rechtskräftigen Ende des Verfahrens (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB). Tritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst später ein, kann sich die Frist außerdem bis auf das Eineinhalbfache verlängern (§ 58 Abs 1 StGB).
| Delikt | Strafdrohung | Verjährungsfrist |
|---|---|---|
| § 95 Abs 1 StGB (Grundtatbestand) | Bis 6 Monate FS | 1 Jahr |
| § 95 Abs 1, 2. Fall StGB (mit Todesfolge) | Bis 1 Jahr FS | 3 Jahre |
| § 94 Abs 1 StGB (Grundtatbestand) | Bis 1 Jahr FS | 3 Jahre |
| § 94 Abs 2 StGB (schwere KV) | Bis 2 Jahre FS | 5 Jahre |
| § 94 Abs 2 StGB (Todesfolge) | Bis 3 Jahre FS | 5 Jahre |
Gerade bei § 95 Abs 1 StGB ist die kurze Verjährungsfrist von nur einem Jahr ein relevanter Verteidigungsansatz. Werden Ermittlungen erst Monate nach dem Vorfall aufgenommen, kann die Tat bereits verjährt sein.
Diversion bei unterlassener Hilfeleistung
Eine Diversion ist bei den Grundtatbeständen von §§ 94 und 95 StGB grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist vor allem, dass die Schuld nicht als schwer anzusehen ist (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO). Unbescholtenheit und kooperatives Verhalten sind keine gesetzlichen Voraussetzungen, können aber helfen. Den Schaden aus der Tat müssen Sie in der Regel gutmachen (§ 200 Abs 3, § 201 Abs 3 StPO).
Bei § 94 Abs 1 StGB (bis ein Jahr Freiheitsstrafe) hängt die Diversionseignung stark vom Einzelfall ab. Entscheidend ist: Wie schwer war die Verletzung des Opfers? Wie lange hat der Verursacher die Unfallstelle verlassen? Hat er sich anschließend freiwillig gemeldet?
Bei den Qualifikationen mit Todesfolge (§ 94 Abs 2, § 95 Abs 1 zweiter Fall StGB) ist eine Diversion gesetzlich ausgeschlossen (§ 198 Abs 2 Z 3 StPO). Das Gesetz macht nur eine Ausnahme, wenn ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung wegen der dadurch verursachten schweren psychischen Belastung nicht geboten erscheint.
OGH-Rechtsprechung — Wie Gerichte entscheiden
Der OGH hat die Voraussetzungen der §§ 94 und 95 StGB in mehreren Leitentscheidungen konkretisiert. Drei Entscheidungen sind für die Verteidigungspraxis besonders relevant.
OGH 15 Os 35/12d — Vorsatz bei Fahrerflucht mit Verletztem
Ein alkoholisierter Autofahrer (0,78 Promille) kollidierte in Tirol mit einem Fußgänger und fuhr 100 bis 200 Meter weiter nach Hause. Seine Ehefrau ging zur Unfallstelle, er selbst blieb zu Hause. Der OGH hob das Ersturteil auf: Der Vorsatz umfasst nicht nur das Wissen um die Verletzung, sondern auch die bewusste Willenskomponente, nicht zu helfen. Die bloße Benachrichtigung Dritter entbindet den Verursacher nicht von seiner persönlichen Pflicht — sachkundige Hilfe muss tatsächlich beim Verletzten ankommen.
OGH 12 Os 116/84 — Bagatellverletzung und Erkennbarkeit
Ein 16-Jähriger verursachte einen Verkehrsunfall in Wien. Die Verletzte hatte eine Beule an der Stirn und ein Peitschenschlagsyndrom. Der Angeklagte fragte die Verletzte, was passiert sei — sie antwortete, sie habe sich nur den Kopf angeschlagen. Der OGH hob den Schuldspruch auf: Bei einer bloßen Bagatellverletzung kann die Hilfsbedürftigkeit fehlen. Das Gericht hätte prüfen müssen, ob die Hilfsbedürftigkeit für den Angeklagten erkennbar war.
Bedeutung für die Verteidigung: Wer aktiv nachfragt und eine Entwarnung erhält, handelt möglicherweise nicht vorsätzlich. Bei geringfügigen Verletzungen kann die Erkennbarkeit der Hilfsbedürftigkeit mit Erfolg bestritten werden.
OGH 11 Os 36/89 — Kenntnis der Gefahr bei § 95 StGB
Ein Mann unterließ es, für eine bewusstlose Person sachkundige Hilfe zu holen, was zum Tod führte. Der OGH stellte klar: § 95 Abs 1 StGB erfordert die Kenntnis des Unglücksfalls, die Kenntnis der daraus resultierenden Gefahr, die Kenntnis der Notwendigkeit der Hilfe, die tatsächliche Möglichkeit zu helfen und den Vorsatz, diese Hilfe zu unterlassen.
Bedeutung für die Verteidigung: Fehlende Kenntnis der Gefährdungslage kann ein relevantes Verteidigungsargument sein. Dunkelheit, Alkoholisierung, Schockzustand — wer die Schwere der Situation nicht erkennt, handelt möglicherweise ohne den erforderlichen Vorsatz.
Verteidigungsstrategien bei §§ 94, 95 StGB
Die Verteidigung bei unterlassener Hilfeleistung und Im-Stich-Lassen greift an mehreren Stellen an. Ein erfahrener Strafverteidiger prüft systematisch jeden einzelnen Tatbestandsteil — sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen.
1. Vorsatzbekämpfung — Keine Kenntnis der Hilfsbedürftigkeit
Der wichtigste Verteidigungsansatz. Beide Tatbestände verlangen Vorsatz. Wer die Schwere der Verletzung nicht erkennt — sei es durch Dunkelheit, Schock, Alkoholisierung oder weil das Opfer selbst die Verletzung herunterspielt — handelt ohne den erforderlichen Vorsatz. Der OGH verlangt ausdrücklich sowohl die Wissens- als auch die Willenskomponente (15 Os 35/12d, 11 Os 36/89).
2. Bagatellverletzung — Keine Hilfsbedürftigkeit
Nicht jede Verletzung begründet eine Hilfeleistungspflicht. Der OGH hat klargestellt: Eine Verletzung indiziert in der Regel Hilfsbedürftigkeit, bei einer bloßen Bagatellverletzung kann sie aber fehlen (12 Os 116/84). Bei einer Schürfwunde, einer kleinen Beule oder einem leichten Bluterguss kann die Pflicht nach § 94 StGB daher entfallen. War am Unfallort nur eine solche Bagatellverletzung erkennbar und haben Sie nur diese erkannt, kann das außerdem den Vorsatz ausschließen.
3. Unzumutbarkeit der Hilfeleistung
Die Hilfe muss zumutbar sein. Wer sich durch Hilfeleistung selbst in Lebensgefahr bringen würde — etwa bei einem brennenden Fahrzeug, einer aggressiven Personengruppe oder auf einer ungesicherten Schnellstraße — ist nicht zur Hilfe verpflichtet. Auch die Verletzung überwiegender anderer Interessen (z.B. die Versorgung eigener verletzter Familienangehöriger) kann die Hilfeleistungspflicht entfallen lassen.
4. Delegation an Dritte — Rettung bereits alarmiert
Wenn sachkundige Hilfe bereits vor Ort ist oder nachweislich unterwegs ist, kann die eigene Hilfeleistungspflicht entfallen. Der OGH verlangt allerdings, dass die Hilfe tatsächlich ankommt — die bloße Annahme, jemand anderes werde sich kümmern, genügt nicht (15 Os 35/12d). Wer sich auf diesen Verteidigungsansatz stützt, muss nachweisen können, dass die Rettung alarmiert und die Hilfeleistung konkret sichergestellt war.
5. Schock und psychische Überforderung
Ein Unfall löst bei vielen Menschen Schock, Panik oder eine akute Belastungsreaktion aus. Dieser psychische Ausnahmezustand kann gegen den erforderlichen Vorsatz sprechen und wirkt in jedem Fall strafmildernd. In der Praxis wird dieser Einwand durch psychiatrische oder psychologische Gutachten untermauert.
Aus der Praxis: Erfolgreiche Verteidigung
Freispruch: Im-Stich-Lassen mit Todesfolge — Tödlicher Dachterrassensturz
Ausgangslage: Ein Rechtsanwalt stürzte von der Dachterrasse seiner Wohnung aus dem sechsten Stock und verstarb. Dem Freund des Verstorbenen wurde vorgeworfen, ihm zuvor LSD überlassen und ihn anschließend im Stich gelassen zu haben. Die Staatsanwaltschaft klagte wegen Im-Stich-Lassens eines Verletzten mit Todesfolge nach § 94 Abs 2 StGB an — Strafrahmen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.
Verteidigungsstrategie: Einholung zweier Privatgutachten und umfassende Beweisführung zur subjektiven Tatseite. Die Verteidigung konnte nachweisen, dass ein Vorsatz des Angeklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte.
Ergebnis: Rechtskräftiger Freispruch.
Häufige Fragen zu §§ 94, 95 StGB
Die Unterlassung der Hilfeleistung nach § 95 Abs 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Führt die Unterlassung zum Tod, steigt der Strafrahmen auf bis zu ein Jahr (§ 95 Abs 1 zweiter Fall StGB). Das Im-Stich-Lassen eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bestraft. Bei Todesfolge drohen bis zu drei Jahre (§ 94 Abs 2 StGB).
§ 94 StGB betrifft nur den Verursacher einer Verletzung und wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft (bei Todesfolge bis drei Jahre). § 95 StGB richtet sich an jedermann, der bei einem Unglücksfall nicht hilft, und sieht bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe vor (bei Todesfolge bis ein Jahr). Der Verursacher hat eine strengere Pflicht als ein unbeteiligter Passant.
Bei § 95 StGB (Jedermann-Pflicht) kann ein Notruf in vielen Fällen ausreichen, wenn keine sofortige Erste Hilfe notwendig ist. Bei § 94 StGB (Verursacher-Pflicht) reicht der Notruf allein nicht. Der OGH verlangt, dass sachkundige Hilfe tatsächlich beim Verletzten ankommt (OGH 15 Os 35/12d). Der Verursacher muss grundsätzlich vor Ort bleiben, bis Rettung eintrifft.
Fahrerflucht nach § 4 StVO ist zunächst eine Verwaltungsübertretung (bis 2.180 Euro Geldstrafe). Kommt ein Personenschaden hinzu und der Verursacher hilft nicht, wird zusätzlich § 94 StGB (Im-Stich-Lassen) relevant — dann handelt es sich um eine gerichtliche Straftat mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bei Todesfolge. Bei einem reinen Sachschaden bleibt es bei der Verwaltungsstrafe.
Ja. Bei Fahrerflucht mit Personenschaden droht der Entzug der Lenkberechtigung für mindestens drei Monate. Der Führerscheinentzug wird von der Bezirksverwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren verfügt und ist unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens. Bei Alkoholisierung oder besonderer Verwerflichkeit kann die Entzugsdauer deutlich länger ausfallen.
Für jedermann (§ 95 StGB) ist die Hilfeleistung schon dann unzumutbar, wenn sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre (§ 95 Abs 2 StGB). Für den Unfallverursacher (§ 94 StGB) gilt ein strengerer Maßstab. Das Gesetz nennt bei ihm die Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung und die Verletzung anderer überwiegender Interessen (§ 94 Abs 3 StGB). Beispiele: brennendes Fahrzeug, aggressive Personengruppe am Unfallort, Hilfe für ein eigenes schwer verletztes Kind hat Vorrang. Die Zumutbarkeit wird im Einzelfall beurteilt — bloße Unannehmlichkeit oder Angst vor Konsequenzen genügen nicht.
Bei den Grundtatbeständen (§ 94 Abs 1 und § 95 Abs 1 StGB) ist Diversion grundsätzlich möglich — vorausgesetzt, die Schuld ist nicht als schwer einzustufen (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO). Unbescholtenheit und Kooperation sind keine gesetzlichen Voraussetzungen, können aber helfen. Bei Todesfolge (§ 94 Abs 2, § 95 Abs 1 zweiter Fall) ist Diversion gesetzlich ausgeschlossen (§ 198 Abs 2 Z 3 StPO). Eine Ausnahme gibt es nur, wenn ein Angehöriger fahrlässig getötet wurde.
§ 95 Abs 1 StGB (Grundtatbestand) verjährt nach einem Jahr, mit Todesfolge (§ 95 Abs 1 zweiter Fall) nach drei Jahren. § 94 Abs 1 verjährt nach drei Jahren, § 94 Abs 2 (Todesfolge, schwere KV) nach fünf Jahren. Ab Ihrer ersten Vernehmung als Beschuldigter oder einem vergleichbaren Verfahrensschritt wird die Zeit bis zum rechtskräftigen Ende des Verfahrens nicht eingerechnet (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB). Die kurze Frist bei § 95 Abs 1 ist ein oft übersehener Verteidigungsansatz.
Bei Im-Stich-Lassen mit Todesfolge (§ 94 Abs 2 StGB) drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Bei Unterlassung der Hilfeleistung mit Todesfolge (§ 95 Abs 1 zweiter Fall StGB) bis zu ein Jahr. Die höhere Strafe greift nur, wenn das Im-Stich-Lassen bzw. die unterlassene Hilfe den Tod zur Folge hat. In OGH 14 Os 36/05h (7. Juni 2005) wurde ein Angeklagter unter anderem wegen Im-Stich-Lassens mit Todesfolge verurteilt.
Als Verursacher nach § 94 StGB müssen Sie dem Verletzten die erforderliche Hilfe leisten. Ein bloßer Notruf reicht nicht — Sie müssen sicherstellen, dass sachkundige Hilfe tatsächlich beim Verletzten ankommt (OGH 15 Os 35/12d). Das bedeutet: Vor Ort bleiben, Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen, soweit zumutbar, und das Eintreffen der Rettung abwarten. Erst wenn professionelle Helfer übernommen haben, erlischt Ihre Pflicht.
Ja. Wer nach einem Verkehrsunfall einen Verletzten im Stich lässt, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr nach § 94 Abs 1 StGB. Stirbt das Opfer, steigt der Rahmen auf bis zu drei Jahre. Ist die Tat gerichtlich strafbar, liegt insoweit keine Verwaltungsübertretung nach § 4 StVO vor (§ 99 Abs 6 lit c StVO). Zusätzlich droht der Entzug der Lenkberechtigung. Bei Unbescholtenheit und günstiger Prognose ist aber auch eine bedingte Strafe oder eine Diversion möglich. Die Diversion scheidet allerdings aus, wenn das Opfer stirbt (§ 198 Abs 2 Z 3 StPO); eine Ausnahme gibt es nur, wenn ein Angehöriger fahrlässig getötet wurde.
Die Kosten richten sich nach Umfang und Komplexität des Falls. Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar EUR 250, das auf ein späteres Mandat angerechnet wird. Die weiteren Kosten werden im Erstgespräch transparent besprochen und hängen vom Verfahrensabschnitt ab (Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung, Rechtsmittel). Eine genaue Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich.
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