Therapie statt Strafe in Österreich – § 35 und § 39 SMG

Therapie statt Strafe Österreich – Beratungsgespräch
Letzte Aktualisierung: 21.10.2026 | Mag. Zaid Rauf, Strafverteidiger in Wien

Sie wurden wegen eines Suchtmitteldelikts verurteilt. Zwei Jahre Freiheitsstrafe. Die Aufforderung zum Strafantritt liegt auf dem Tisch. Was viele Betroffene nicht wissen: Diese Strafe muss nicht im Gefängnis verbüßt werden. Das österreichische Suchtmittelgesetz (SMG) sieht einen eigenen Weg vor — Therapie statt Strafe. Haben Sie Suchtgift nur für den eigenen Gebrauch erworben oder besessen, muss die Staatsanwaltschaft vorläufig von der Verfolgung zurücktreten (§ 35 SMG). Nach einer Verurteilung muss das Gericht den Strafvollzug unter den Voraussetzungen des § 39 SMG aufschieben. Voraussetzung dafür ist unter anderem: Sie sind an Suchtmittel gewöhnt und bereit, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen. Für den Rücktritt nach § 35 Abs 1 SMG ist die Gewöhnung keine Voraussetzung.

Beim Strafaufschub nach § 39 SMG zählt der Zeitpunkt. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, formrichtig und mit der richtigen Argumentation. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass ein Antrag nach Strafantritt grundsätzlich zu spät kommt (OGH 12 Os 34/21y). Wer handelt, muss früh handeln. Und wer einen erfahrenen Strafverteidiger in Wien einschaltet, erhöht seine Chancen erheblich.

Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger die beiden Hauptmechanismen — § 35 SMG und § 39 SMG —, die anerkannten Therapieformen, den konkreten Ablauf und die Rolle des Verteidigers im gesamten Verfahren.

Erkennen Sie sich wieder?

  • Sie wurden wegen eines Drogendelikts verurteilt und wollen die Haftstrafe durch eine Therapie ersetzen
  • Gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Besitz oder Erwerb nach § 27 SMG und Sie fragen sich, ob das Verfahren eingestellt werden kann
  • Ein Angehöriger ist betroffen und Sie suchen einen Anwalt, der den Antrag auf Therapie statt Strafe stellt
  • Sie haben eine Suchtmittelabhängigkeit und wollen wissen, welche Therapieformen das Gericht anerkennt

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Was bedeutet Therapie statt Strafe?

Therapie statt Strafe ist ein Grundprinzip des österreichischen Suchtmittelgesetzes (SMG). Es ermöglicht bei Drogendelikten eine Alternative zur Bestrafung: Geht es nur um eine Straftat nach § 27 Abs 1 oder 2 oder § 30 SMG zum persönlichen Gebrauch ohne Vorteil, muss die Staatsanwaltschaft vorläufig von der Verfolgung zurücktreten (§ 35 Abs 1 SMG). Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs 2 SMG kann sie es auch bei anderen Delikten. Nach einer Verurteilung muss das Gericht den Strafvollzug unter den Voraussetzungen des § 39 SMG aufschieben. Eine gesundheitsbezogene Maßnahme setzt § 39 SMG immer voraus, § 35 SMG nur bei Bedarf (§ 35 Abs 6 SMG). Ziel ist nicht Bestrafung, sondern Behandlung der Sucht.

Das Gesetz unterscheidet zwei Hauptwege:

Mechanismus Stadium Wirkung Ergebnis bei Erfolg
§ 35 SMG Ermittlungsverfahren (vor Anklage) StA tritt vorläufig von der Verfolgung zurück Verfahren endgültig eingestellt — kein Urteil
§ 37 SMG Nach Anklageerhebung (bis Schluss der Hauptverhandlung) Gericht stellt Verfahren vorläufig ein Verfahren endgültig eingestellt — kein Urteil
§ 39 SMG Nach Verurteilung (vor Strafantritt) Gericht schiebt Strafvollzug auf Strafe bedingt nachgesehen (§ 40 SMG)

Bei § 39 SMG ist die Bereitschaft zu einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 Abs 2 SMG Voraussetzung. Bei §§ 35 und 37 SMG hängen Rücktritt und Einstellung nur dann von einer solchen Maßnahme ab, wenn Sie ihrer bedürfen (§ 35 Abs 6 SMG). Welche Maßnahme in Frage kommt, ergibt bei § 35 SMG die ärztliche Stellungnahme (§ 35 Abs 3 Z 2 SMG). Beim Strafaufschub kann das Gericht die Art der Maßnahme bestimmen (§ 39 Abs 2 SMG). Beim Strafaufschub stellt der Verteidiger den Antrag — je früher, desto besser.

Praxis-Tipp vom Strafverteidiger

Der häufigste Fehler bei Therapie statt Strafe: zu spät handeln. Der OGH hat in 12 Os 34/21y unmissverständlich klargestellt, dass ein Antrag auf Strafaufschub nach § 39 SMG grundsätzlich vor der Übernahme in den Strafvollzug gestellt werden muss. Wer erst nach dem Haftantritt reagiert, hat diesen Weg in der Regel verloren. Mein Rat: Schalten Sie Ihren Verteidiger sofort nach der Verurteilung ein — im Idealfall bereits während der Hauptverhandlung.

§ 35 SMG — Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung

§ 35 SMG greift im Ermittlungsverfahren — also bevor die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt. Die Staatsanwaltschaft tritt vorläufig von der Verfolgung zurück und setzt eine Probezeit von ein bis zwei Jahren fest. Verläuft die Probezeit positiv, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Kein Urteil, kein Eintrag im Strafregister.

Abs 1: Der obligatorische Rücktritt — die Staatsanwaltschaft muss

Bei Delikten nach § 27 Abs 1 oder 2 SMG (Besitz, Erwerb für den persönlichen Gebrauch) oder § 30 SMG (psychotrope Substanzen), die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch begangen wurden und bei denen der Beschuldigte keinen Vorteil gezogen hat, ist der Rücktritt zwingend. Die Staatsanwaltschaft hat keine Wahlmöglichkeit.

Das betrifft jeden, der Suchtgift ausschließlich für den eigenen Gebrauch erwirbt oder besitzt oder es einem anderen ohne Vorteil für dessen persönlichen Gebrauch überlässt, solange die Grenzmenge nicht überschritten ist. Wer mehr als die Grenzmenge überlässt, fällt unter § 28a SMG, auch ohne Vorteil. Für den Besitz zum eigenen Gebrauch nennt das Gesetz keine Mengengrenze. Auch Vorstrafen stehen dem Rücktritt nicht entgegen (OGH 12 Os 146/18i vom 24. Jänner 2019). Hier besteht ein Rechtsanspruch auf den Rücktritt von der Verfolgung.

Abs 2: Der fakultative Rücktritt — die Staatsanwaltschaft kann

Bei anderen Straftaten nach §§ 27, 30 bis 31a SMG, bei §§ 28 und 28a SMG aber nur, wenn der Beschuldigte an Suchtmittel gewöhnt ist, und bei Straftaten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln (etwa einem Diebstahl zur Finanzierung des Drogenkonsums) kann die Staatsanwaltschaft ebenfalls zurücktreten. Drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  1. Die Straftat fällt nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts
  2. Die Schuld des Beschuldigten wäre nicht als schwer anzusehen
  3. Der Rücktritt erscheint nicht weniger als eine Verurteilung geeignet, den Beschuldigten von solchen Straftaten abzuhalten

Der Unterschied in der Praxis

Der OGH unterscheidet klar zwischen beiden Absätzen. § 35 Abs 1 SMG enthält ein unbedingtes, von Ermessen unabhängiges gesetzliches Gebot (OGH 11 Os 119/25x vom 16. Dezember 2025). Ein Vorgehen nach Abs 2 ist dagegen auch bei Vorliegen der Voraussetzungen fakultativ und liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Gerichts (RIS-Justiz RS0121807). Hätte das Gericht nach der Anklage einstellen müssen (§ 37 SMG) und verurteilt es trotzdem, ist das Urteil wegen Nichtigkeit anfechtbar (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO; gegen Urteile des Bezirksgerichts oder des Einzelrichters mit Berufung wegen Nichtigkeit, §§ 468 Abs 1 Z 4, 489 Abs 1 StPO). Bei Abs 2 gilt das nur, wenn die Entscheidung auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht oder das Ermessen willkürlich ausgeübt wurde (RIS-Justiz RS0121807) — umso wichtiger ist eine überzeugende Argumentation durch den Verteidiger.

§ 37 SMG: Auch nach Anklage möglich

Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht schon im Ermittlungsstadium eingestellt, entscheidet nach Einbringen der Anklage das Gericht. § 37 SMG verweist auf die §§ 35 und 36 SMG: Das Gericht hat das Verfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen. Die Voraussetzungen sind dieselben wie bei § 35 SMG.

Wann entfällt das Gutachten?

§ 35 Abs 4 SMG sieht eine Erleichterung vor: Bei Cannabis, psilocybinhältigen Pilzen oder psychotropen Stoffen zum ausschließlich persönlichen Gebrauch muss die Staatsanwaltschaft von einer ärztlichen Stellungnahme absehen. Das gilt auch bei Weitergabe ohne Vorteil und beim Anbau für den Eigengebrauch. Ausnahme: Gegen Sie lief in den letzten fünf Jahren schon ein Ermittlungsverfahren wegen eines Suchtmitteldelikts.

Nichtigkeit aus Z 10a iVm §§ 35 Abs 2, 37 SMG kann nur dann vorliegen, wenn die Entscheidung des Gerichtes auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht oder das dem Gericht zustehende Ermessen willkürlich ausgeübt wurde. — OGH 14 Os 109/06w vom 13. Februar 2007 (RIS-Justiz RS0121807)

§ 39 SMG — Aufschub des Strafvollzugs

§ 39 SMG greift nach einer Verurteilung — und vor dem Strafantritt. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahren für höchstens zwei Jahre auf, wenn sich der Verurteilte bereit erklärt, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen (§ 39 Abs 1 SMG). Für viele Betroffene ist das der letzte Weg, um eine Haftstrafe zu vermeiden.

Die fünf Voraussetzungen

  1. Strafe nach dem SMG: Die Verurteilung muss wegen einer Straftat nach dem Suchtmittelgesetz erfolgt sein — oder wegen einer Beschaffungstat (z.B. Diebstahl zur Finanzierung des Drogenkonsums). Ausdrücklich ausgeschlossen sind die schweren Formen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 2, 4 und 5 SMG.
  2. Freiheitsstrafe bis 3 Jahre: Die verhängte oder zu verbüßende Strafe darf drei Jahre nicht übersteigen. Der OGH hat in 11 Os 98/19z vom 8. Oktober 2019 klargestellt, dass diese Grenze für die Summe aller Freiheitsstrafen gilt, die Gegenstand einer Strafvollzugsanordnung sind — einschließlich durch Widerruf aktualisierter Strafteile.
  3. Suchtmittelgewöhnung: Der Verurteilte muss an ein Suchtmittel gewöhnt sein. Liegt bereits eine Stellungnahme nach § 35 Abs 3 Z 2 SMG oder das Ergebnis einer Begutachtung durch den Arzt einer Einrichtung oder Vereinigung nach § 15 SMG vor, muss das Gericht sie dafür heranziehen, außer die dafür erheblichen Umstände haben sich geändert (§ 39 Abs 2 SMG).
  4. Bereitschaft zur Therapie: Der Verurteilte muss sich bereit erklären, eine notwendige, zweckmäßige, mögliche und zumutbare gesundheitsbezogene Maßnahme zu absolvieren. Die Maßnahme darf nicht offenbar aussichtslos sein.
  5. Antrag vor Strafantritt: Der Antrag muss vor der Übernahme in den Strafvollzug gestellt werden. Der OGH hat in 12 Os 34/21y vom 22. April 2021 klargestellt: Ein Antrag neun Monate nach Übernahme in den Strafvollzug ist zu spät. Ausnahme: Wenn bereits vor Strafantritt ein Antrag gestellt oder eine amtswegige Prüfung eingeleitet wurde.

Sonderfall: Beschaffungskriminalität

Bei Beschaffungskriminalität (Straftaten, die zur Finanzierung des Drogenkonsums begangen werden) gelten strengere Grenzen: Bei einer Freiheitsstrafe über 18 Monate darf der Vollzug nur aufgeschoben werden, wenn er nicht wegen der Gefährlichkeit des Verurteilten geboten ist.

Sonderfall: Mischverurteilung

Ein praxisrelevantes Problem: Was passiert, wenn jemand wegen eines Suchtmitteldelikts und eines anderen Delikts verurteilt wird? Umfasst der Schuldspruch auch Taten, die § 39 SMG nicht nennt, gibt die höhere Strafdrohung den Ausschlag: Sie muss aus dem SMG stammen oder eine Beschaffungstat betreffen (OGH 11 Os 98/19z vom 8. Oktober 2019 unter Verweis auf 14 Os 102/06s vom 8. Mai 2007). Im Fall 14 Os 102/06s, noch zur Fassung vor 2008, kam zum Suchtgiftverbrechen ein Einbruchsdiebstahl (§ 129 StGB) hinzu, den das Erstgericht nicht als Beschaffungstat wertete. Die Strafe war nach § 129 StGB zu bestimmen, ein Aufschub nach § 39 Abs 1 SMG stand nicht offen. Stammt die höhere Strafdrohung dagegen von einer Beschaffungstat, etwa einem Einbruch zur Finanzierung des Drogenkonsums, kommt § 39 SMG in Betracht. Eine Gewichtung der Delikte sieht das Gesetz nicht vor.

Sonderfall: Suchtgifthandel und das Gewöhnungsprivileg

Auch bei einer Verurteilung wegen Suchtgifthandels ist Therapie statt Strafe nicht zwingend ausgeschlossen. Der OGH hat in einer Entscheidung des verstärkten Senats (12 Os 21/17f vom 15. November 2017) klargestellt: Ein Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 SMG ist bei einem Schuldspruch nach § 28a Abs 3 SMG möglich. Das sogenannte Gewöhnungsprivileg (§ 28a Abs 3 SMG) setzt voraus, dass der Täter an Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen (§ 27 Abs 5 SMG). Diese Entscheidung hat die Verteidigungsmöglichkeiten bei Suchtgifthandel erheblich erweitert.

Der Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG ist nur bis zum Beginn des Strafvollzugs zulässig. Ein Antrag neun Monate nach Übernahme in den Strafvollzug ist zu spät. — OGH 12 Os 34/21y vom 22. April 2021

Welche Therapieformen werden anerkannt? (§ 11 Abs 2 SMG)

Das Suchtmittelgesetz kennt fünf gesundheitsbezogene Maßnahmen nach § 11 Abs 2 SMG. Die Therapie kann ambulant oder stationär (bis zu sechs Monate) erfolgen. Welche Maßnahme geeignet ist, ergibt sich aus der ärztlichen Stellungnahme; beim Strafaufschub kann das Gericht die Art der Maßnahme bestimmen (§ 39 Abs 2 SMG) — der Verteidiger kann aber gezielt auf eine bestimmte Therapieform hinwirken.

Nr. Maßnahme Beschreibung
1 Ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands Regelmäßige ärztliche Kontrolle, z.B. Harntests.
2 Ärztliche Behandlung Einschließlich Entzugsbehandlung und Substitutionsbehandlung (z.B. Methadon, Buprenorphin). Für Betroffene mit manifester körperlicher Abhängigkeit.
3 Klinisch-psychologische Beratung und Betreuung Diagnostik und Beratung durch klinische Psychologen. Oft als Ergänzung zu einer ärztlichen Behandlung.
4 Psychotherapie Einzel- oder Gruppentherapie bei anerkannten Psychotherapeuten. Bei komplexen Suchtstrukturen mit psychischen Ursachen.
5 Psychosoziale Beratung und Betreuung Durch qualifizierte, mit Suchtmittelmissbrauch vertraute Personen. Fokus auf soziale Reintegration und Alltagsbewältigung.

In der Praxis ist die Wahl der Therapieform entscheidend. Eine ambulante Psychotherapie bei einem Heroinkonsumenten wird das Gericht kaum überzeugen. Umgekehrt wäre eine sechsmonatige stationäre Therapie bei einem Gelegenheitskonsumenten unverhältnismäßig. Der Verteidiger muss die Therapie auf den Einzelfall abstimmen — das ist Teil der Antragsstrategie.

Der Ablauf — Schritt für Schritt

Vom Ermittlungsverfahren bis zur bedingten Strafnachsicht: Die Infografik zeigt die vier zentralen Stationen. Beim Strafaufschub nach § 39 SMG stellt der Verteidiger den Antrag. Für den Rücktritt nach § 35 SMG braucht es keinen Antrag, die Staatsanwaltschaft prüft ihn von sich aus; geht es nur um eine Straftat nach § 27 Abs 1 oder 2 oder § 30 SMG zum persönlichen Gebrauch ohne Vorteil, ist er Pflicht.

VERTEIDIGER EINSCHALTEN
Voraussetzungen prüfen, bei § 39 Antrag vor Strafantritt
GUTACHTEN
Ärztliche Stellungnahme: Ist eine Maßnahme nötig?
THERAPIE
Gesundheitsbezogene Maßnahme, soweit nötig
ERGEBNIS
Verfahren eingestellt oder Strafe bedingt nachgesehen

Der detaillierte Verfahrensablauf

Schritt 1 — Verteidiger einschalten: Der Verteidiger prüft, ob die Voraussetzungen für § 35 SMG (Ermittlungsverfahren) oder § 39 SMG (nach Verurteilung) vorliegen. Beim Strafaufschub stellt er den Antrag an das Gericht, bevor Sie in den Strafvollzug übernommen werden (OGH 12 Os 34/21y). Für den Rücktritt nach § 35 SMG braucht es keinen Antrag, die Staatsanwaltschaft prüft ihn von sich aus. Angezeigt werden Sie in jedem Fall. Ergeben die Ermittlungen nur den Verdacht des persönlichen Gebrauchs ohne Vorteil, teilt die Polizei das danach der Gesundheitsbehörde mit und berichtet der Staatsanwaltschaft darüber (Abtretungsbericht, § 13 Abs 2b SMG). Die Staatsanwaltschaft tritt dann sofort zurück, außer sie hält eine weitere Klärung des Sachverhalts für nötig (§ 35 Abs 9 SMG).

Schritt 2 — Ärztliche Stellungnahme einholen: Eine Einrichtung der Justiz oder die Gesundheitsbehörde gibt eine Stellungnahme ab, ob der Betroffene einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 Abs 2 SMG bedarf.

Schritt 3 — Therapieeinrichtung wählen: Gemeinsam mit dem Verteidiger wird eine geeignete Therapieeinrichtung ausgewählt. Die Wahl muss zur Art der Abhängigkeit passen und das Gericht überzeugen. Eine unpassende Therapie gefährdet den gesamten Antrag.

Schritt 4 — Therapie absolvieren: Der Betroffene beginnt und absolviert die gesundheitsbezogene Maßnahme. Die Staatsanwaltschaft (§ 36 Abs 2 SMG) oder das Gericht (§ 39 Abs 3 SMG) kann jederzeit Bestätigungen über Beginn und Verlauf der Maßnahme verlangen. Bei stationärer Aufnahme ist eine Dauer von bis zu sechs Monaten möglich.

Schritt 5 — Ergebnis: Bei erfolgreicher Therapie wird das Verfahren eingestellt (§ 35 SMG) oder die Strafe bedingt nachgesehen (§ 40 SMG). Bei Therapieabbruch droht die Fortsetzung des Strafverfahrens (§ 38 SMG) oder der Widerruf des Strafaufschubs (§ 39 Abs 4 SMG). Unter welchen Voraussetzungen, steht im nächsten Abschnitt. Wird der Aufschub widerrufen, muss die Haftstrafe angetreten werden.

Was passiert bei Therapieabbruch?

Die Konsequenzen eines Therapieabbruchs sind schwerwiegend:

  • Bei § 35 SMG: Entziehen Sie sich der Maßnahme beharrlich, wird das Strafverfahren fortgesetzt, wenn das geboten erscheint, um Sie von weiteren Suchtmitteldelikten abzuhalten (§ 38 Abs 1 Z 2 SMG). Ist die Staatsanwaltschaft nach einem Abtretungsbericht zurückgetreten, wird fortgesetzt, wenn die Gesundheitsbehörde binnen eines Jahres mitteilt, dass Sie sich der Begutachtung oder den Maßnahmen nicht unterziehen (§ 38 Abs 1a SMG). Das bedeutet: Anklage, Hauptverhandlung, mögliche Verurteilung.
  • Bei § 39 SMG: Unterziehen Sie sich der Maßnahme nicht oder nicht weiter, widerruft das Gericht den Strafaufschub, wenn der Vollzug geboten erscheint, um Sie von weiteren Straftaten abzuhalten (§ 39 Abs 4 Z 1 SMG). Die Haftstrafe ist dann anzutreten. Dasselbe gilt, wenn Sie wegen eines Suchtmitteldelikts oder einer Tat im Zusammenhang mit Ihrer Gewöhnung an Suchtmittel neuerlich verurteilt werden (§ 39 Abs 4 Z 2 SMG).

Wann ist Therapie statt Strafe ausgeschlossen?

Nicht jeder Suchtmittelabhängige kann Therapie statt Strafe in Anspruch nehmen. Das Gesetz kennt klare Ausschlussgründe. Ob einer davon vorliegt, muss der Verteidiger vor der Antragstellung prüfen.

Ausschlussgrund Betrifft Rechtsgrundlage
Schwerer Suchtgifthandel § 28a Abs 2, 4 und 5 SMG (gewerbsmäßig nach Vorverurteilung, kriminelle Vereinigung, Verbindung einer größeren Zahl von Menschen, mehr als das 15-Fache der Grenzmenge), außer bei Abs 2 greift das Gewöhnungsprivileg des § 28a Abs 3 SMG § 39 Abs 1 SMG; OGH 12 Os 21/17f
Freiheitsstrafe über 3 Jahre Die Gesamtstrafe (inkl. widerrufener Strafteile) übersteigt 3 Jahre § 39 Abs 1 SMG; OGH 11 Os 98/19z
Keine Suchtmittelgewöhnung Der Verurteilte ist nicht an Suchtmittel gewöhnt § 39 Abs 1 SMG
Therapie offenbar aussichtslos Frühere Therapien mehrfach gescheitert, keine Behandlungsmotivation § 39 Abs 1 SMG
Antrag zu spät Antrag erst nach Übernahme in den Strafvollzug OGH 12 Os 34/21y; OLG Graz 10 Bs 47/13g
Beschaffungskriminalität + Gefährlichkeit Freiheitsstrafe über 18 Monate und Gefährlichkeit des Verurteilten § 39 Abs 1 Z 2 SMG
Mischverurteilung Die höhere Strafdrohung stammt aus einem anderen Gesetz und betrifft keine Beschaffungstat OGH 11 Os 98/19z; OGH 14 Os 102/06s

Bei § 35 SMG (Ermittlungsverfahren) kommt es auf den Absatz an. Bei Abs 1 (Eigengebrauch ohne Vorteil) sieht das Gesetz keine spezialpräventiven Ausschlussgründe vor, auch Vorstrafen stehen dem Rücktritt nicht entgegen (OGH 12 Os 146/18i). Bei Abs 2 darf die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fallen, die Schuld darf nicht als schwer anzusehen sein, und der Rücktritt muss nicht weniger als eine Verurteilung geeignet erscheinen, Sie von solchen Straftaten abzuhalten. Bei §§ 28 und 28a SMG müssen Sie zudem an Suchtmittel gewöhnt sein.

§ 40 SMG — Was passiert nach erfolgreicher Therapie?

Ist der Strafaufschub nicht zu widerrufen (§ 39 Abs 4 SMG) oder hat sich ein an ein Suchtmittel gewöhnter Verurteilter sonst mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen, muss das Gericht die Strafe bedingt nachsehen (§ 40 Abs 1 SMG). Das ist kein Ermessen — das Gericht muss. Die Probezeit beträgt ein bis drei Jahre. Die §§ 43 Abs 2 und 49 bis 52 StGB (Bewährungshilfe, Weisungen) gelten sinngemäß.

Was bedeutet „mit Erfolg“?

Der OGH hat in 14 Os 144/07v vom 4. Dezember 2007 klargestellt: Der Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme ist kein starrer Begriff. Er hängt vom konkreten Therapieziel ab. Erfolg liegt vor, wenn das im Einzelfall mögliche Behandlungsziel erreicht ist. Ein bloßer Teilerfolg genügt nicht für die bedingte Strafnachsicht. Im entschiedenen Fall war ein Aufschub nach § 39 SMG abgewiesen worden; die Verurteilte hatte, abweichend von der empfohlenen stationären Therapie mit Nachbetreuung, nur 24 Sitzungen absolviert. An den Ursachen ihres Drogenkonsums änderte das nichts. Dass sie bei einer Untersuchung drogenfrei war, reichte dem OGH nicht.

Absehen vom Widerruf der bedingten Nachsicht

§ 40 Abs 3 SMG enthält eine weitere wichtige Regelung: Wenn die bedingte Strafnachsicht nach § 53 StGB widerrufen werden soll, kann das Gericht ganz oder teilweise davon absehen — wenn sich der Verurteilte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen hat, die ihn in seiner selbstbestimmten Lebensführung erheblich beschränkt hat. Das ist eine zweite Chance, die der Verteidiger aktiv einfordern muss.

Der Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 40 SMG ist kein starrer Begriff. Er hängt vom konkreten Therapieziel ab. Ein bloßer Teilerfolg genügt nicht für die bedingte Strafnachsicht. — OGH 14 Os 144/07v vom 4. Dezember 2007

Warum Sie einen Strafverteidiger brauchen

Therapie statt Strafe ist kein Selbstläufer. Der Antrag muss richtig gestellt, das Gutachten koordiniert und die Therapieeinrichtung passend gewählt werden. Viele Anträge scheitern an formalen Fehlern oder verspäteter Antragstellung. Ein erfahrener Anwalt für das Suchtmittelgesetz kennt die Fallstricke und handelt rechtzeitig.

Was der Verteidiger konkret tut

  • Antrag stellen: Beim Strafaufschub (§ 39 SMG) formuliert der Verteidiger den Antrag und stellt ihn rechtzeitig bei der zuständigen Stelle. Rechtzeitig bedeutet: vor dem Haftantritt. Für den Rücktritt nach § 35 SMG braucht es keinen Antrag, die Staatsanwaltschaft prüft ihn von sich aus.
  • Gutachten koordinieren: Der Verteidiger sorgt dafür, dass die ärztliche Stellungnahme eingeholt wird und die Suchtmittelgewöhnung nachweist.
  • Therapieeinrichtung auswählen: Nicht jede Einrichtung passt zu jedem Fall. Der Verteidiger kennt die anerkannten Therapiestellen und wählt eine Einrichtung, die zur Art der Abhängigkeit passt und das Gericht überzeugt.
  • Vor Gericht argumentieren: Bei § 39 SMG entscheidet das Gericht über den Strafaufschub. Der Verteidiger legt dar, warum die Voraussetzungen erfüllt sind und warum eine Therapie zweckmäßiger ist als der Strafvollzug.
  • Therapieverlauf begleiten: Während der Therapie sorgt der Verteidiger dafür, dass die Bestätigungen rechtzeitig vorgelegt werden und beantragt nach erfolgreicher Absolvierung die bedingte Strafnachsicht nach § 40 SMG.

Gerade in Wien, wo das Landesgericht für Strafsachen eine Vielzahl von Suchtmittelverfahren führt, ist ein Anwalt für Drogendelikte in Wien mit Erfahrung im SMG-Verfahren unverzichtbar. Die Entscheidung, ob Therapie statt Strafe gewährt wird, hängt oft nicht nur von den gesetzlichen Voraussetzungen ab — sondern von der Qualität des Antrags und der Überzeugungskraft der Argumentation.

Verurteilt wegen Drogen? Handeln Sie jetzt.

Den Strafaufschub nach § 39 SMG müssen Sie rechtzeitig beantragen. Je früher Sie Ihren Verteidiger einschalten, desto besser stehen Ihre Chancen. Ich berate Sie persönlich in meiner Kanzlei in Wien oder telefonisch.

Mag. Zaid Rauf — Strafverteidiger in Wien
Bleichergasse 8/12, 1090 Wien
Telefon: +43 676 6017746

Häufige Fragen zu Therapie statt Strafe

1. Was bedeutet „Therapie statt Strafe“ im österreichischen Suchtmittelrecht?

Therapie statt Strafe ist ein Grundprinzip des Suchtmittelgesetzes (SMG). Es ermöglicht bei Drogendelikten eine Alternative zur Bestrafung: Geht es nur um eine Straftat nach § 27 Abs 1 oder 2 oder § 30 SMG zum persönlichen Gebrauch ohne Vorteil, muss die Staatsanwaltschaft vorläufig von der Verfolgung zurücktreten (§ 35 Abs 1 SMG). Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs 2 SMG kann sie es auch bei anderen Delikten. Nach einer Verurteilung muss das Gericht den Strafvollzug unter den Voraussetzungen des § 39 SMG aufschieben. Eine gesundheitsbezogene Maßnahme setzt § 39 SMG immer voraus, § 35 SMG nur bei Bedarf. Ziel ist die Behandlung der Sucht, nicht die reine Bestrafung.

2. Welche Voraussetzungen muss ich für Therapie statt Strafe erfüllen?

Das hängt vom Verfahrensstadium ab. Im Ermittlungsverfahren (§ 35 SMG): Bei reinem persönlichem Gebrauch ohne Vorteil (§§ 27 Abs 1 oder 2, 30 SMG) ist der Rücktritt zwingend. Bei anderen Suchtmitteldelikten, bei §§ 28 und 28a SMG nur, wenn Sie an Suchtmittel gewöhnt sind, und bei Beschaffungsdelikten ist ein Rücktritt möglich, wenn die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt, Ihre Schuld nicht als schwer anzusehen wäre und der Rücktritt nicht weniger als eine Verurteilung geeignet erscheint, Sie von solchen Straftaten abzuhalten. Nach einer Verurteilung (§ 39 SMG): Die Freiheitsstrafe darf drei Jahre nicht übersteigen, Sie müssen an Suchtmittel gewöhnt sein und sich bereit erklären, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen, und der Antrag muss vor dem Strafantritt gestellt werden.

3. Was ist der Unterschied zwischen § 35 SMG und § 39 SMG?

§ 35 SMG greift im Ermittlungsverfahren: Die Staatsanwaltschaft tritt vorläufig von der Verfolgung zurück — es kommt zu keinem Urteil. § 39 SMG greift nach einer Verurteilung: Das Gericht schiebt den Strafvollzug auf. Bei § 35 wird das Verfahren bei Erfolg endgültig eingestellt. Bei § 39 wird die Strafe nach § 40 SMG bedingt nachgesehen — die Verurteilung bleibt aber im Strafregister.

4. Welche Therapieformen werden als gesundheitsbezogene Maßnahme anerkannt?

§ 11 Abs 2 SMG nennt fünf Kategorien: Ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands, ärztliche Behandlung einschließlich Entzugs- und Substitutionsbehandlung, klinisch-psychologische Beratung und Betreuung, Psychotherapie sowie psychosoziale Beratung und Betreuung. Die Therapie kann ambulant oder stationär (bis zu sechs Monate) erfolgen.

5. Wie lange dauert die Probezeit bei Therapie statt Strafe?

Bei § 35 SMG (vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung): ein bis zwei Jahre. Bei § 40 SMG (bedingte Strafnachsicht nach erfolgreichem Strafaufschub): ein bis drei Jahre. Wird die Probezeit erfolgreich absolviert — keine neuerliche Verurteilung, keine Verletzung der Auflagen —, ist das Verfahren endgültig erledigt bzw. die Strafe endgültig nachgesehen.

6. Was passiert, wenn ich die Therapie abbreche?

Bei § 35 SMG: Entziehen Sie sich der Maßnahme beharrlich, wird das Strafverfahren fortgesetzt, wenn das geboten erscheint, um Sie von weiteren Suchtmitteldelikten abzuhalten (§ 38 Abs 1 Z 2 SMG). Nach einem Abtretungsbericht genügt dafür die Mitteilung der Gesundheitsbehörde binnen eines Jahres, dass Sie sich der Begutachtung oder den Maßnahmen nicht unterziehen (§ 38 Abs 1a SMG). Es kommt dann zur Anklage und Hauptverhandlung. Bei § 39 SMG: Das Gericht widerruft den Strafaufschub, wenn der Vollzug geboten erscheint, um Sie von weiteren Straftaten abzuhalten (§ 39 Abs 4 SMG). Die Haftstrafe muss dann angetreten werden. Dasselbe gilt bei einer neuerlichen Verurteilung wegen eines Suchtmitteldelikts. Ein Therapieabbruch hat also schwerwiegende Konsequenzen.

7. Kann ich bei Drogenhandel (§ 28a SMG) Therapie statt Strafe bekommen?

Differenziert: Die schweren Formen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 2, 4 und 5 SMG sind ausdrücklich vom Strafaufschub nach § 39 SMG ausgeschlossen. Bei Handel nach § 28a Abs 3 SMG (dem sogenannten Gewöhnungsprivileg: Sie sind an Suchtmittel gewöhnt und handeln vorwiegend, um sich für Ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen) hat der OGH in 12 Os 21/17f entschieden, dass § 39 SMG anwendbar ist. Im Ermittlungsverfahren ist ein Rücktritt nach § 35 Abs 2 SMG möglich, wenn Sie an Suchtmittel gewöhnt sind, die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt, Ihre Schuld nicht als schwer anzusehen wäre und der Rücktritt nicht weniger als eine Verurteilung geeignet erscheint, Sie von solchen Straftaten abzuhalten.

8. Bis wann muss der Antrag auf Strafaufschub gestellt werden?

Vor der Übernahme in den Strafvollzug. Der OGH hat in 12 Os 34/21y klargestellt, dass ein Antrag nach dem Strafantritt grundsätzlich zu spät ist. Ausnahme: Wenn bereits vor dem Strafantritt ein Antrag gestellt oder eine amtswegige Prüfung eingeleitet wurde, kann der Aufschub auch danach gewährt werden. In der Praxis bedeutet das: Schalten Sie Ihren Verteidiger sofort nach der Verurteilung ein — am besten noch während der Hauptverhandlung.

9. Brauche ich einen Anwalt für Therapie statt Strafe?

Dringend empfohlen. Der Verteidiger stellt beim Strafaufschub den Antrag, koordiniert das ärztliche Gutachten, wählt die passende Therapieeinrichtung und argumentiert vor Gericht. Viele Anträge scheitern an formalen Fehlern oder verspäteter Antragstellung. Gerade bei § 39 SMG, wo eine Frist (vor dem Strafantritt) einzuhalten ist, kann ein erfahrener Strafverteidiger den Unterschied zwischen Therapie und Haft ausmachen.

10. Wird die Therapie auf den Strafregisterauszug eingetragen?

Bei einer erfolgreichen Erledigung nach § 35 SMG: Nein. Es kommt zu keinem Urteil, daher gibt es keinen Eintrag im Strafregister. Bei § 39/§ 40 SMG: Die Verurteilung bleibt eingetragen, aber als bedingte Strafe. Getilgt wird sie nach dem Tilgungsgesetz 1972.