Geschäftsführerhaftung im Strafrecht Österreich – Untreue, Krida & Co.

Geschäftsführerhaftung Strafrecht – Besprechung im Büro
Letzte Aktualisierung: 21.10.2026 | Mag. Zaid Rauf, Strafverteidiger in Wien

Sie sind Geschäftsführer einer GmbH. Die Post bringt eine Vorladung der Staatsanwaltschaft Wien. Oder die Kriminalpolizei steht morgens vor der Bürotür. Was gestern noch Alltag war, wird innerhalb von Minuten zum Ernstfall. Die beschränkte Haftung Ihrer GmbH schützt Sie zivilrechtlich nur zum Teil: Der GmbH haften Sie für Sorgfaltsverstöße persönlich (§ 25 GmbHG). Strafrechtlich schützt sie Sie nicht. Als Geschäftsführer haften Sie persönlich: mit Freiheitsstrafe, Berufsverbot und im schlimmsten Fall mit Ihrer wirtschaftlichen Existenz.

Die Vorwürfe reichen von Untreue (§ 153 StGB) über betrügerische Krida (§ 156 StGB) bis zur grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB). Bei Schäden über EUR 300.000 drohen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Es ermittelt die Staatsanwaltschaft des Tatorts, bei Schäden über EUR 5 Mio. die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA). Verhandelt wird je nach Delikt und Schadenshöhe vor dem Bezirksgericht, dem Einzelrichter oder dem Schöffengericht des Landesgerichts.

Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Geschäftsführern, die relevanten Delikte, die aktuellen Strafrahmen und die Verteidigungsstrategien, die in der Praxis funktionieren. Jeder OGH-Verweis auf dieser Seite ist mit Geschäftszahl und Datum belegt.

Erkennen Sie sich wieder?

  • Sie haben als GmbH-Geschäftsführer eine Vorladung der Staatsanwaltschaft oder WKStA erhalten
  • Ihre GmbH ist in der Insolvenz und Sie befürchten strafrechtliche Konsequenzen
  • Es gab eine Hausdurchsuchung in Ihrem Büro oder Ihrer Wohnung
  • Ein Mitgesellschafter oder Insolvenzverwalter hat Strafanzeige gegen Sie erstattet

→ Dann lesen Sie weiter – oder rufen Sie mich direkt an: 0676 601 7746

Ermittlungsverfahren gegen Geschäftsführer: Ablauf

Wirtschaftsstrafverfahren gegen Geschäftsführer folgen einem typischen Ablauf. In jeder Phase gibt es Verteidigungsmöglichkeiten. Je früher ein spezialisierter Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser die Ausgangslage.

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Insolvenzverwalter, Gläubiger, Mitgesellschafter oder Steuerfahndung
ERMITTLUNG
Hausdurchsuchung, Sicherstellung, Beschuldigtenvernehmung
ANKLAGE
Staatsanwaltschaft (ab EUR 5 Mio. Schaden WKStA) erhebt Anklage oder stellt ein
VERHANDLUNG
Bezirksgericht, Einzelrichter oder Schöffengericht – je nach Delikt und Schaden

Praxis-Tipp vom Strafverteidiger

Machen Sie als Geschäftsführer bei einer Beschuldigtenvernehmung keine Aussage ohne Ihren Anwalt. Ihr Schweigerecht nach § 49 Abs 1 Z 4 StPO ist kein Schuldeingeständnis. Gerade bei Wirtschaftsdelikten werden Aussagen bei der Erstvernehmung oft gegen Sie verwendet – insbesondere um Wissentlichkeit bei Untreue (§ 153 StGB) oder den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit bei Insolvenzdelikten zu belegen. Schweigen. Anwalt kontaktieren. Akteneinsicht abwarten. In dieser Reihenfolge.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers

Die GmbH haftet beschränkt. Der Geschäftsführer nicht. Strafrechtlich trifft die Verantwortung immer auch die natürliche Person, die gehandelt oder eine Pflicht verletzt hat. § 161 Abs 1 StGB – die sogenannte Organklausel – macht Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte für Insolvenzdelikte der Gesellschaft persönlich verantwortlich, als wären sie selbst der Schuldner.

Warum die beschränkte Haftung der GmbH nicht schützt

Die beschränkte Haftung der GmbH betrifft das Gesellschaftsrecht. Gesellschafter haften nicht mit ihrem Privatvermögen für Schulden der GmbH. Im Strafrecht gilt ein anderes Prinzip: Jeder Mensch haftet für sein eigenes Handeln. Die Rechtsform der Gesellschaft ändert daran nichts. Wer als Geschäftsführer Gesellschaftsvermögen zweckwidrig verwendet, kann sich persönlich strafbar machen – unabhängig davon, ob die GmbH auch zivilrechtlich haftet.

Der Sorgfaltsmaßstab: § 25 GmbHG

Der Geschäftsführer einer GmbH hat die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 25 GmbHG). Dieser Maßstab bestimmt nicht nur die zivilrechtliche Haftung, sondern auch die strafrechtliche Bewertung: Für Untreue (§ 153 StGB) genügt ein Verstoß gegen diesen Standard allein aber nicht: Der Geschäftsführer muss in unvertretbarer Weise gegen Regeln verstoßen, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen (§ 153 Abs 2 StGB), und das wissentlich tun. Wer grob fahrlässig wirtschaftet und dadurch Gläubiger schädigt, riskiert eine Verurteilung nach § 159 StGB.

Sonderfall Einmann-GmbH

Wenn der Geschäftsführer zugleich einziger Gesellschafter ist, fehlt bei der Untreue der Geschädigte: Der Täter ist zugleich das einzige Opfer. Der OGH hat bereits 1982 entschieden, dass in dieser Konstellation straflose Selbstschädigung vorliegt (OGH 10 Os 170/80 vom 27. Juli 1982). Aber Achtung: Werden Gläubiger geschädigt, kommen die Insolvenzdelikte in Betracht (§§ 156, 158, 159 iVm § 161 StGB).

Der GmbH-Geschäftsführer hat kraft Gesetzes unbeschränkte Vertretungsbefugnis, ist aber im Innenverhältnis zur treuhändigen Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verpflichtet und muss die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Befugnismissbrauch durch Vermögensgebarung zum eigenen Vorteil erfüllt den Tatbestand der Untreue. — OGH 15 Os 73/16y vom 14. Dezember 2016

Die Kerndelikte: Untreue, Krida und Gläubigerbeeinträchtigung

Untreue – § 153 StGB

Untreue ist der zentrale Vorwurf gegen Geschäftsführer. Der Tatbestand setzt vier Elemente voraus:

  • Befugnis: Rechtlich eingeräumte Macht über fremdes Vermögen. Beim GF ergibt sich das aus §§ 18, 25 GmbHG.
  • Missbrauch: Unvertretbarer Verstoß gegen Regeln, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen (§ 153 Abs 2 StGB) – etwa Vermögensverschiebungen an eigene Firmen, überhöhte Bezüge oder Geschäfte ohne Gegenleistung.
  • Wissentlichkeit: Erhöhter Vorsatz. Der Geschäftsführer muss den Missbrauch wissen – nicht nur für möglich halten. Das ist ein wesentlicher Verteidigungsansatz.
  • Vermögensnachteil: Messbarer finanzieller Schaden bei der GmbH als Machtgeberin.

Der OGH hat klargestellt: Untreue setzt voraus, dass der Geschädigte mit dem Machtgeber identisch ist. Bei einer GmbH sind das die Gesellschafter, nicht externe Gläubiger. Wird auf Schädigung von Gläubigern abgestellt, trägt das den Untreue-Tatbestand nicht (OGH 13 Os 59/25p vom 2. Juli 2025).

Betrügerische Krida – § 156 StGB

Betrügerische Krida schützt die Gläubiger. Der Schuldner verringert sein Vermögen durch Verheimlichen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Beschädigen und vereitelt oder schmälert dadurch die Befriedigung eines Gläubigers. Über die Organklausel des § 161 Abs 1 StGB gilt der Tatbestand auch für den Geschäftsführer, der als Schuldner behandelt wird.

Der OGH hat die Grenzen präzisiert: Der Erwerb von Gegenständen stellt nur dann eine Tathandlung dar, wenn der Schuldner dadurch keinen entsprechenden wirtschaftlichen Gegenwert erhält. Bloßes passives Verschweigen ohne konkrete Rechtspflicht begründet keine Strafbarkeit (OGH 15 Os 7/24d vom 15. Mai 2024).

Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen – § 159 StGB

Dieses Delikt unterscheidet sich von Untreue und Krida in einem entscheidenden Punkt: Es genügt grobe Fahrlässigkeit. Kein Vorsatz erforderlich. Das macht § 159 StGB für Geschäftsführer besonders gefährlich.

Strafbar ist, wer grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt (§ 159 Abs 1 StGB) oder in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers vereitelt oder schmälert (§ 159 Abs 2 StGB). In beiden Fällen muss das durch kridaträchtiges Handeln geschehen, also durch eine der fünf Handlungen des § 159 Abs 5 StGB entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens:

  • Z 1: Einen bedeutenden Bestandteil des Vermögens zerstören, beschädigen, unbrauchbar machen, verschleudern oder verschenken
  • Z 2: Durch ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft, das nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, durch Spiel oder Wette übermäßig hohe Beträge ausgeben
  • Z 3: Übermäßigen Aufwand treiben, der zu den Vermögensverhältnissen oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch steht
  • Z 4: Geschäftsbücher oder Aufzeichnungen nicht oder so führen, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird, oder sonstige erforderliche Kontrollmaßnahmen unterlassen
  • Z 5: Pflichtige Jahresabschlüsse nicht, mangelhaft oder so spät erstellen, dass dieser Überblick erheblich erschwert wird

Die 60-Tage-Frist ist in der Praxis entscheidend: Spätestens 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Geschäftsführer Insolvenzantrag stellen (§ 69 Abs 2, § 67 Abs 2 IO). Ausreizung der Frist ist nur bei ernsthaften, realistischen Sanierungsbemühungen vertretbar. Die Fristversäumnis allein ist aber kein Fall des § 159 StGB. Wer die Frist versäumt, haftet zivilrechtlich: Die Insolvenzgläubiger können Schadenersatz wegen der Verschlechterung der Quote verlangen (§ 69 Abs 5 IO), und für Zahlungen nach diesem Zeitpunkt haftet der Geschäftsführer der GmbH (§ 25 Abs 3 Z 2 GmbHG). Strafbar nach § 159 Abs 2 StGB wird es, wenn in dieser Phase grob fahrlässig eine kridaträchtige Handlung nach Abs 5 dazukommt, etwa unvollständige Bücher oder übermäßiger Aufwand.

Verantwortlichkeit leitender Angestellter – § 161 StGB (Organklausel)

§ 161 StGB ist kein eigenständiges Delikt, sondern eine Zurechnungsnorm. Die Organklausel macht die §§ 156, 158, 159 und 162 StGB auf leitende Angestellte juristischer Personen anwendbar. Der Geschäftsführer wird so behandelt, als wäre er selbst der Schuldner. Ohne § 161 StGB wären Insolvenzdelikte nur gegen natürliche Personen als Schuldner verfolgbar.

Strafrahmen: Alle Delikte im Überblick

Die folgende Tabelle zeigt die relevanten Strafdrohungen für Geschäftsführer. Die Wertgrenzen bestimmen den Strafrahmen und die gerichtliche Zuständigkeit.

Delikt Paragraph Strafrahmen Wertgrenze Zuständigkeit
Untreue (Grundfall) § 153 Abs 1 StGB bis 6 Monate oder 360 Tagessätze – Bezirksgericht
Untreue § 153 Abs 3 StGB bis 3 Jahre Schaden > EUR 5.000 LG Einzelrichter; Schöffengericht bei Schaden > EUR 100.000 (§ 31 Abs 3 Z 6a StPO)
Untreue (qualifiziert) § 153 StGB 1 bis 10 Jahre Schaden > EUR 300.000 LG Schöffengericht (WKStA bei Schaden > EUR 5 Mio.)
Betrügerische Krida § 156 StGB 6 Monate bis 5 Jahre – LG Einzelrichter; Schöffengericht bei Schaden > EUR 100.000 (§ 31 Abs 3 Z 6a StPO)
Betrügerische Krida (qualifiziert) § 156 StGB 1 bis 10 Jahre Schaden > EUR 300.000 LG Schöffengericht (WKStA bei Schaden > EUR 5 Mio.)
Grob fahrlässige Gläubigerbeeinträchtigung § 159 StGB bis 1 Jahr oder 720 Tagessätze; qualifiziert (Abs 4) bis 2 Jahre qualifiziert: Befriedigungsausfall > EUR 1 Mio. oder Existenz vieler Menschen geschädigt LG Einzelrichter (§ 30 Abs 1 Z 4, § 31 Abs 4 StPO)
Abgabenhinterziehung § 33 FinStrG Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrags, daneben bis 4 Jahre Wertbetrag > EUR 150.000 LG (gerichtliches Finanzstrafverfahren)

Nebenfolge: Berufsverbot nach § 15 Abs 1a GmbHG

Eine Verurteilung zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen eines der in § 15 Abs 1a GmbHG genannten Delikte führt zur Disqualifikation als Geschäftsführer – unabhängig davon, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Dazu gehören etwa Betrug, Untreue, betrügerische Krida, § 159 StGB und Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG), nicht aber die Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG. Die Disqualifikation gilt für drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils. Für Unternehmer kann diese Nebenfolge existenzbedrohender sein als die Freiheitsstrafe selbst.

Business Judgment Rule: Der Safe Harbor für Geschäftsführer

Seit 1. Jänner 2016 ist die Business Judgment Rule in § 25 Abs 1a GmbHG gesetzlich verankert. Sie schafft einen Safe Harbor für unternehmerische Entscheidungen: Ein Geschäftsführer handelt pflichtgemäß, wenn er bei einer unternehmerischen Entscheidung keine fremden Interessen verfolgt und auf Basis angemessener Information im Gesellschaftsinteresse handelt.

Strafrechtlich bedeutet das: Wenn eine riskante Geschäftsentscheidung später zum Verlust führt, liegt nicht automatisch Untreue vor. Solange der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Entscheidung auf ausreichender Informationsgrundlage und im Interesse der Gesellschaft gehandelt hat, fehlt der Befugnismissbrauch.

Grenzen der Business Judgment Rule

Der Safe Harbor hat klare Grenzen:

  • Fremdinteressen: Wer sich bei der Entscheidung von sachfremden Interessen leiten lässt, kann sich nicht auf die BJR berufen (§ 25 Abs 1a GmbHG).
  • Unzureichende Information: Wer eine Entscheidung trifft, ohne die verfügbaren Informationen einzuholen und auszuwerten, verliert den Schutz.
  • Spekulative Geschäfte: Hat ein spekulatives Finanzgeschäft schon bei Vertragsabschluss einen negativen Vermögenswert, tritt der Vermögensschaden bereits mit Vertragsabschluss ein – nicht erst mit dem tatsächlichen Verlust (OGH 13 Os 55/17p vom 11. Oktober 2017).

Für die Verteidigung ist die Business Judgment Rule ein zentrales Instrument. Sie erfordert aber Dokumentation: Wer Entscheidungsprotokolle, Beratungsunterlagen und Gutachten vorlegen kann, hat wesentlich bessere Karten als ein Geschäftsführer, der rückblickend keine Entscheidungsgrundlage nachweisen kann.

AG und Aktionäre sind nicht wirtschaftlich identisch; das Vermögen der AG ist auch für die Alleinaktionärin fremdes Vermögen. Vermögensverschiebungen im Konzern können Untreueschaden begründen, da der Konzern keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. — OGH 12 Os 117/12s vom 30. Jänner 2014 (Libro-Urteil)

Verbandsstrafrecht: Wenn auch die GmbH bestraft wird

Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) ermöglicht die strafrechtliche Verfolgung juristischer Personen. Über die GmbH selbst kann eine Verbandsgeldbuße in Tagessätzen verhängt werden, wenn ein Entscheidungsträger oder Mitarbeiter eine Straftat im Interesse des Verbandes begangen hat oder Verbandspflichten verletzt wurden.

Voraussetzungen der Verbandsverantwortlichkeit

  • Straftat eines Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters
  • Im Interesse des Verbandes oder unter Verletzung von Verbandspflichten
  • Zurechnung zum Verband

Sanktionen gegen den Verband

Die Verbandsgeldbuße wird in Tagessätzen bemessen. Sie beträgt mindestens einen Tagessatz; die Obergrenze liegt je nach Strafdrohung der Tat zwischen 40 und 180 Tagessätzen (§ 4 Abs 2, 3 VbVG). Ein Tagessatz entspricht dem 360. Teil des Jahresertrags, mit einer Abweichung von höchstens einem Drittel nach oben oder unten, mindestens EUR 50 und höchstens EUR 30.000 (§ 4 Abs 4 VbVG).

Entscheidend: Die Strafbarkeit des Verbandes und die des Geschäftsführers schließen einander nicht aus. Beide können nebeneinander verurteilt werden. In der Praxis hat das erhebliche Konsequenzen: Über die GmbH kann eine empfindliche Verbandsgeldbuße verhängt werden, während der Geschäftsführer persönlich eine Freiheitsstrafe riskiert.

OGH-Rechtsprechung: Was die Höchstgerichte entschieden haben

Die folgenden OGH-Entscheidungen sind für die strafrechtliche Geschäftsführerhaftung grundlegend. Kein einziger Konkurrenzartikel zitiert diese Entscheidungen mit Geschäftszahl und Datum.

Libro-Urteil: Untreue im Konzernverbund
AG und Aktionäre sind nicht wirtschaftlich identisch. Maßgebend ist der unmittelbare Nachteil der Tochtergesellschaft, nicht der mittelbare Schaden der Mutter. — OGH 12 Os 117/12s vom 30. Jänner 2014. Die damalige Aussage, die Alleinaktionärin könne nicht in die Schädigung der Tochter einwilligen, sieht die spätere Rechtsprechung anders: Das Einverständnis der Gesellschafter schließt den Befugnismissbrauch grundsätzlich aus, bei einer GmbH nicht anders als bei einer AG. Das gilt nicht, wenn die Organe von Mutter- und Tochtergesellschaft kollusiv zum Nachteil des wirtschaftlich Berechtigten zusammenwirken (OGH 17 Os 15/17k vom 19. April 2018, RIS-Justiz RS0132027).
Untreue: Machtgeber und Geschädigter müssen identisch sein
Untreue setzt voraus, dass der Geschädigte mit dem Machtgeber identisch ist. Bei einer GmbH als Machtgeber sind wirtschaftlich Berechtigte gemäß § 153 Abs 2 StGB die Gesellschafter – nicht externe Gläubiger. Wird auf Schädigung von Gläubigern abgestellt, trägt das den Untreue-Tatbestand nicht. — OGH 13 Os 59/25p vom 2. Juli 2025
Betrügerische Krida: Tatbestandsgrenzen
Der Erwerb von Gegenständen stellt nur dann eine Tathandlung nach § 156 Abs 1 StGB dar, wenn der Schuldner dadurch keinen entsprechenden wirtschaftlichen Gegenwert erhält. Bloßes passives Verschweigen ohne konkrete Rechtspflicht begründet keine Strafbarkeit. — OGH 15 Os 7/24d vom 15. Mai 2024
Spekulative Finanzgeschäfte: Schadenseintritt bei Vertragsabschluss
Stellt ein Spekulationsgeschäft im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für den Machtgeber einen negativen Vermögenswert dar, tritt der Vermögensschaden im Sinne des § 153 StGB bereits mit Vertragsabschluss ein – nicht erst mit dem tatsächlichen Verlust. — OGH 13 Os 55/17p vom 11. Oktober 2017

Praxis-Szenarien: Typische Fälle aus der Wirtschaftsstrafrechtspraxis

Die folgenden Szenarien zeigen typische Konstellationen, in denen Geschäftsführer mit strafrechtlichen Ermittlungen konfrontiert werden.

Szenario 1: Der Eigengeschäft-Fall (§ 153 StGB)

Sachverhalt: Geschäftsführer A überweist EUR 80.000 aus dem Gesellschaftsvermögen an eine Beratungsfirma, die ihm selbst gehört – für Strategieberatung, die nie erbracht wurde.

Strafrechtliche Bewertung: Untreue. Wissentlicher Befugnismissbrauch, Vermögensnachteil für die GmbH, Eigennutz. Kein Schutz durch Gesellschafterbeschluss, wenn die Gesellschafter über den wahren Sachverhalt nicht informiert waren. Strafrahmen: bis zu 3 Jahre, bei Schaden über EUR 300.000 bis zu 10 Jahre.

Szenario 2: Die verschleppte Insolvenz (§ 159 StGB)

Sachverhalt: Geschäftsführerin B erkennt im März, dass die GmbH zahlungsunfähig ist. Sie führt das Unternehmen weitere vier Monate weiter, nimmt neue Verbindlichkeiten auf und stellt erst im Oktober Insolvenzantrag.

Strafrechtliche Bewertung: Die 60-Tage-Frist wurde massiv überschritten. Das allein erfüllt § 159 StGB aber nicht. Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 Abs 2 StGB) liegt erst vor, wenn B nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig kridaträchtig handelt (§ 159 Abs 5 StGB), etwa die Bücher nicht mehr ordentlich führt, und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers schmälert. Strafrahmen dann: bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bis 720 Tagessätze. Zusätzlich droht zivilrechtliche Haftung nach § 69 IO.

Szenario 3: Vermögensverschiebung vor Insolvenz (§ 156 StGB)

Sachverhalt: Geschäftsführer C transferiert kurz vor absehbarer Insolvenz Maschinen der GmbH zum Buchwert an seine Privatfirma – obwohl der Marktwert dreimal höher liegt.

Strafrechtliche Bewertung: Betrügerische Krida. Beiseiteschaffen von Vermögen zum Nachteil der Gläubiger, kein wirtschaftlicher Gegenwert (OGH 15 Os 7/24d). Strafrahmen: 6 Monate bis 5 Jahre, bei Schaden über EUR 300.000 bis 10 Jahre.

Szenario 4: Kontrollversagen durch Delegation (§ 153 / § 159 StGB)

Sachverhalt: Geschäftsführer D delegiert die gesamte Buchhaltung an seinen Steuerberater und kontrolliert nie. Der Steuerberater unterschlägt über zwei Jahre EUR 150.000.

Strafrechtliche Bewertung: Untreue scheidet aus, solange D von den Unterschlagungen nichts wusste, denn sie verlangt wissentlichen Befugnismissbrauch (§ 153 Abs 1 StGB). In Betracht kommt § 159 StGB, wenn D grob fahrlässig die erforderlichen Kontrollmaßnahmen unterlässt (§ 159 Abs 5 Z 4 StGB) und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der GmbH herbeiführt. Delegation schützt nur, wer sorgfältig auswählt, klare Zuständigkeiten schafft und laufend kontrolliert. Ein nachweisbares Kontrollsystem ist der beste Schutz.

Szenario 5: Konzerntransaktion auf Weisung (§ 153 StGB – Libro)

Sachverhalt: Geschäftsführerin E überweist auf Weisung der Muttergesellschaft EUR 2 Mio. aus ihrer Tochter-GmbH an die Mutter, ohne dass eine entsprechende Gegenleistung fließt.

Strafrechtliche Bewertung: Untreue nur unter Umständen. Ist die Mutter Alleingesellschafterin und erteilt ihr vertretungsbefugtes Organ die Weisung, schließt dieses Einverständnis den Befugnismissbrauch grundsätzlich aus (OGH 17 Os 15/17k vom 19. April 2018, RIS-Justiz RS0132027). Anders ist es, wenn die Organe von Mutter und Tochter kollusiv zum Nachteil des wirtschaftlich Berechtigten zusammenwirken. Eine Schädigung der Gläubiger trägt die Untreue nicht (OGH 13 Os 59/25p). Schmälert die Zahlung aber die Befriedigung der Gläubiger der Tochter, kommt betrügerische Krida in Betracht (§§ 156, 161 StGB). Zivilrechtlich entlastet die Weisung die Geschäftsführerin nicht, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (§ 25 Abs 5 GmbHG).

Krida durch überhöhte Geschäftsführerbezüge
Geschäftsführer der S. GmbH bezog zwischen 2006–2009 Gehalt von monatlich EUR 14.400 (statt angemessener EUR 2.000), tätigte unangemessene Zahlungen an eine Partnerfirma (EUR 930.000 ohne Gegenleistung), unterschlug Liegenschaftserlös (EUR 388.325) und führte falsche Jahresabschlüsse. Gesamtschaden EUR 2.448.425. — OGH 14 Os 62/17z vom 7. November 2017

Verteidigungsstrategien bei Geschäftsführer-Ermittlungen

Die Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe als Geschäftsführer erfordert spezialisiertes Wissen im Wirtschaftsstrafrecht. Ein erfahrener Strafverteidiger prüft systematisch jeden Tatbestand und nutzt die Verteidigungsmöglichkeiten in jeder Verfahrensphase.

Im Ermittlungsverfahren

  • Sofort schweigen: Keine Aussage ohne anwaltliche Vorbereitung. Vollmacht erteilen, damit der Verteidiger Akteneinsicht erhält.
  • Frühzeitige Einstellung beantragen: Wenn der Anfangsverdacht nicht tragfähig ist, kann eine Einstellung nach § 190 StPO beantragt werden.
  • Business Judgment Rule dokumentieren: Entscheidungsprotokolle, Beratungsunterlagen und Gutachten zusammenstellen, die die Sorgfalt bei der Entscheidungsfindung belegen.

Angriff auf den Tatbestand

  • Bei Untreue – fehlende Wissentlichkeit: § 153 StGB verlangt erhöhten Vorsatz. Der Geschäftsführer muss den Befugnismissbrauch gewusst haben. Wer auf Basis vertretbarer rechtlicher Einschätzung gehandelt hat, handelte nicht wissentlich.
  • Bei Krida – wirtschaftlicher Gegenwert: Wenn die beanstandete Transaktion einen angemessenen Gegenwert hatte, fehlt die Vermögensverringerung (OGH 15 Os 7/24d).
  • Bei § 159 – Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit: Wann trat die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich ein? Diese Frage ist regelmäßig streitig und erfordert buchhalterische Gutachten.
  • Untreue vs. Gläubigerschutz: Wird auf Schädigung von Gläubigern abgestellt, kann der Untreue-Tatbestand nicht tragen (OGH 13 Os 59/25p). Das ist Aufgabe der §§ 156–159 StGB.

Diversion bei Wirtschaftsdelikten

Diversion kommt bei Wirtschaftsdelikten ohne schwerwiegende Folgen in Betracht, wenn der Beschuldigte Verantwortung für die Tat übernimmt; dazu gehört die innere Bereitschaft, den Schaden gutzumachen (OGH 12 Os 29/11y vom 29. März 2011, RIS-Justiz RS0126734). Ein umfassendes Geständnis ist dagegen nicht Voraussetzung (OGH 12 Os 82/15y vom 27. August 2015, RIS-Justiz RS0130304). Bei Schäden über EUR 300.000 ist Diversion ausgeschlossen, weil dann mehr als fünf Jahre Freiheitsstrafe drohen (§ 198 Abs 2 Z 1 StPO). Gewerbsmäßigkeit allein schließt sie nicht aus. Bei § 159 StGB (bis 1 Jahr) kann Diversion eine realistische Option sein – insbesondere bei erstmaliger Verfehlung und vollständiger Schadensminderung.

Schadensminderung als Verteidigungsstrategie

Bei Insolvenzdelikten kann Wiedergutmachung an Gläubiger strafmildernd wirken. Straffrei bleibt, wer den ganzen Schaden gutmacht oder sich vertraglich dazu verpflichtet, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, und das ohne Zwang tut (tätige Reue, § 167 StGB). Das gilt auch für Untreue, betrügerische Krida und § 159 StGB. Auch eine Teilgutmachung wird positiv berücksichtigt. In der Praxis kann die Kombination aus Schadenswiedergutmachung und kooperativem Verhalten den Unterschied zwischen unbedingter und bedingter Freiheitsstrafe ausmachen.

Geschäftsführer unter Verdacht? Jetzt handeln.

Die strafrechtliche Verantwortung als Geschäftsführer ist real. Die Verteidigung beginnt nicht erst nach der Anklage, sondern beim ersten Ermittlungsschritt. Je früher Sie einen spezialisierten Strafverteidiger einschalten, desto besser Ihre Position.

Erstberatung: EUR 250 (wird auf das Mandat angerechnet)

Telefon: 0676 601 7746 | E-Mail: office@ra-rauf.at

Kanzlei: Bleichergasse 8/12, 1090 Wien

Häufige Fragen zur Geschäftsführerhaftung im Strafrecht

1. Macht sich ein GmbH-Geschäftsführer persönlich strafbar, obwohl die GmbH eine eigene Rechtsperson ist?

Ja. Die beschränkte Haftung der GmbH bedeutet nur, dass den Gläubigern der GmbH allein das Gesellschaftsvermögen haftet (§ 61 Abs 2 GmbHG). Der GmbH selbst haftet der Geschäftsführer für Sorgfaltsverstöße persönlich (§ 25 GmbHG). Strafrechtlich haften Geschäftsführer persönlich für ihre Handlungen. § 161 Abs 1 StGB macht sie ausdrücklich dem Täterkreis der Insolvenzdelikte (§§ 156, 158, 159 und 162 StGB) zugänglich. Bei Untreue (§ 153 StGB) ergibt sich die persönliche Verantwortung bereits aus der Befugnis über fremdes Vermögen.

2. Welche Straftatbestände kommen bei Geschäftsführern in Betracht?

In Betracht kommen etwa: Untreue (§ 153 StGB), betrügerische Krida (§ 156 StGB), grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), Betrug (§ 146 StGB) und Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG). Bei größeren Unternehmen kommen Vorwürfe nach dem VbVG (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) gegen die GmbH selbst hinzu.

3. Was ist der Unterschied zwischen Untreue und betrügerischer Krida beim Geschäftsführer?

Untreue (§ 153 StGB) schützt das Vermögen der Gesellschaft selbst – der Geschäftsführer schädigt seine eigene GmbH. Der Geschädigte muss mit dem Machtgeber identisch sein (OGH 13 Os 59/25p). Betrügerische Krida (§ 156 StGB) schützt die Gläubiger – der Schuldner verringert sein Vermögen zu Lasten der Gläubigerbefriedigung. Beide Delikte können gleichzeitig erfüllt sein.

4. Schützt Delegation an Mitarbeiter oder Berater vor Strafbarkeit?

Nur bedingt. Wer Aufgaben delegiert, muss sorgfältig auswählen, klare Zuständigkeiten schaffen und laufend kontrollieren. Ein fehlendes Kontrollsystem kann das Unternehmen verantwortlich machen: Der Verband haftet für Taten von Mitarbeitern, wenn Entscheidungsträger die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und insbesondere wesentliche Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben (§ 3 Abs 3 VbVG). Persönlich strafbar ist der Geschäftsführer für eigenes Handeln oder, wenn ihn eine besondere Rechtspflicht trifft, für das Unterlassen der Erfolgsabwendung (§ 2 StGB). Im Verwaltungsstrafrecht (§ 9 VStG) bleibt der Geschäftsführer sogar subsidiär haftbar, wenn er verantwortliche Beauftragte bestellt hat, aber die Tat vorsätzlich nicht verhindert.

5. Wann muss ein Geschäftsführer Insolvenzantrag stellen?

Ohne schuldhaftes Zögern, spätestens 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 69 Abs 2, § 67 Abs 2 IO). Wer die Frist versäumt, haftet den Insolvenzgläubigern für die Verschlechterung der Quote (§ 69 Abs 5 IO). Strafbar nach § 159 StGB (bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) wird es erst, wenn bei bestehender Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig eine kridaträchtige Handlung nach § 159 Abs 5 StGB dazukommt, etwa mangelhafte Buchführung oder übermäßiger Aufwand. Die Ausreizung der 60-Tage-Frist ist nur bei ernsthaften, dokumentierten Sanierungsbemühungen vertretbar.

6. Was ist die Business Judgment Rule, und wie schützt sie strafrechtlich?

Seit 2016 ist die Business Judgment Rule in § 25 Abs 1a GmbHG gesetzlich verankert. Ein Geschäftsführer handelt pflichtgemäß, wenn er bei unternehmerischen Entscheidungen keine fremden Interessen verfolgt und auf Basis angemessener Information im Gesellschaftsinteresse handelt. Diese Safe-Harbor-Regel schützt vor Untreue-Vorwürfen bei riskanten, aber vertretbaren Geschäftsentscheidungen. Der Schutz entfällt, wenn sich der Geschäftsführer von sachfremden Interessen leiten lässt (§ 25 Abs 1a GmbHG).

7. Kann auch das Unternehmen selbst strafrechtlich verfolgt werden?

Ja. Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) ermöglicht Verbandsgeldbußen gegen juristische Personen, wenn ein Entscheidungsträger oder Mitarbeiter eine Straftat im Interesse des Verbandes begangen hat. Die Strafbarkeit des Verbandes und des Geschäftsführers schließen einander nicht aus – beide können nebeneinander verurteilt werden. Die Verbandsgeldbuße beträgt mindestens einen Tagessatz, höchstens je nach Delikt 40 bis 180 Tagessätze.

8. Was bedeutet Berufsverbot nach einer Verurteilung?

Eine Verurteilung zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen eines der in § 15 Abs 1a GmbHG genannten Delikte, etwa Betrug, Untreue, betrügerische Krida oder § 159 StGB, führt zur Disqualifikation als Geschäftsführer – unabhängig davon, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ist. Die Disqualifikation gilt für drei Jahre ab Rechtskraft. Diese Nebenfolge ist für Unternehmer oft gravierender als die Freiheitsstrafe selbst.

9. Was soll ich tun, wenn ich eine Vorladung oder Hausdurchsuchung erhalte?

Sofort Anwalt kontaktieren, bevor jede Aussage gemacht wird. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen (§ 49 Abs 1 Z 4 StPO). Jede Aussage ohne anwaltliche Vorbereitung kann die Verteidigungsposition verschlechtern. Vollmacht erteilen, damit der Verteidiger Akteneinsicht erhält. Beweise sichern – keine Unterlagen vernichten. Bei einer Hausdurchsuchung kooperieren, aber nichts unterschreiben, bevor Ihr Anwalt eingetroffen ist.

10. Was kostet ein Strafverteidiger bei Wirtschaftsdelikten?

Die Kosten richten sich nach dem Umfang und der Komplexität des Falls. Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar EUR 250, das auf ein späteres Mandat angerechnet wird. Die weiteren Kosten werden im Erstgespräch transparent besprochen und richten sich nach dem jeweiligen Verfahrensabschnitt (Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren, Berufung). Eine genaue Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich.