Samstagabend, Wiener Beisl. Ein Streit eskaliert, drei Männer schlagen aufeinander ein. Einer erleidet einen Nasenbeinfraktur. Die Polizei nimmt alle drei fest. Am nächsten Morgen erfahren Sie: Die Anzeige lautet auf Raufhandel nach § 91 StGB. Strafdrohung: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Bei Todesfolge bis zu zwei Jahre. Und das Besondere an diesem Delikt: Es spielt keine Rolle, ob Sie den entscheidenden Schlag geführt haben.
§ 91 StGB ist ein Gefährdungsdelikt. Wer tätlich an einer Schlägerei teilnimmt, haftet für das Ergebnis der gesamten Auseinandersetzung. Nicht für seinen eigenen Schlag. Das macht diesen Tatbestand gefährlich für jeden Beteiligten. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt: Eine individuelle Kausalität zwischen der eigenen Handlung und der Verletzung muss nicht nachgewiesen werden (RS0092857).
Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien, wann § 91 StGB greift, welche Strafen drohen und welche Verteidigungsstrategien in der Praxis funktionieren.
Erkennen Sie sich wieder?
- Sie haben nach einer Schlägerei eine Anzeige wegen Raufhandel erhalten
- Sie waren bei einer Auseinandersetzung dabei, haben aber selbst nicht geschlagen — und fragen sich, ob Sie trotzdem strafbar sind
- Sie wurden nach einer Schlägerei in einem Lokal oder bei einer Veranstaltung festgenommen
- Ein Angehöriger sitzt nach einer Massenschlägerei in Polizeigewahrsam
Dann lesen Sie weiter — oder rufen Sie mich direkt an: 0676 601 7746
Inhaltsverzeichnis
- Was ist Raufhandel nach § 91 StGB?
- Ablauf eines Verfahrens wegen Raufhandel
- Tatbestandsmerkmale im Detail
- Strafrahmen: Welche Strafe droht bei Raufhandel?
- Abgrenzung zu Körperverletzung (§§ 83–87 StGB)
- Notwehr bei Raufhandel — was der OGH sagt
- Typische Praxis-Szenarien
- Verteidigungsstrategien
- Häufige Fragen (FAQ)
Ablauf eines Verfahrens wegen Raufhandel
Nach einer Schlägerei geht es oft schnell. Die Polizei nimmt Beteiligte noch am Tatort fest oder lädt sie zur Vernehmung vor. In jeder Phase des Verfahrens gibt es Verteidigungsmöglichkeiten — je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser.
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Machen Sie nach einer Schlägerei keine Aussage ohne Ihren Anwalt. Bei Raufhandel verlangt das Gesetz keine individuelle Kausalität — jede Aussage, die Ihre tätliche Beteiligung bestätigt, reicht für eine Verurteilung nach § 91 StGB. Ihr Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Wichtig: Lassen Sie Ihren Anwalt sofort CCTV-Material sichern. Überwachungsvideos aus Lokalen und öffentlichen Bereichen werden häufig nach 24 bis 72 Stunden überschrieben.
Was ist Raufhandel nach § 91 StGB?
Raufhandel bestraft die tätliche Teilnahme an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer. Das Besondere: § 91 StGB ist ein Gefährdungsdelikt. Die Strafbarkeit knüpft nicht daran an, ob der Beschuldigte selbst eine Verletzung verursacht hat. Sie knüpft daran, dass die Schlägerei insgesamt ein bestimmtes Ergebnis herbeigeführt hat — eine schwere Körperverletzung oder den Tod.
Das Gesetz unterscheidet drei Varianten:
Abs 1 — Schlägerei
Wer an einer Schlägerei tätlich teilnimmt, ist strafbar, wenn die Schlägerei eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) oder den Tod eines anderen verursacht. Eine Schlägerei erfordert mindestens drei aktiv an körperlichen Tätlichkeiten beteiligte Personen mit gegenseitigen Tätlichkeiten (OGH RS0092952). Alle schlagen, alle werden geschlagen.
Abs 2 — Angriff mehrerer
Der Angriff mehrerer ist die einseitige Variante: Mindestens zwei Angreifer gegen mindestens ein Opfer (OGH RS0092826). Hier genügt bereits eine einfache Körperverletzung nach § 83 StGB für die Strafbarkeit. Die Schwelle liegt deutlich niedriger als bei der Schlägerei.
Abs 2a — Sportgroßveranstaltungen
Seit der Einführung des Abs 2a ist die tätliche Teilnahme an einer Schlägerei oder einem Angriff im Sicherheitsbereich einer Sportgroßveranstaltung (§ 49a SPG) strafbar — unabhängig davon, ob jemand verletzt wird. Ein Fußballderby im Stadion, ein Eishockeyspiel, ein Großkonzert: Wer im behördlich festgelegten Sicherheitsbereich mitschlägt, macht sich allein durch die Teilnahme strafbar.
Tatbestandsmerkmale im Detail
Tätliche Teilnahme
Strafbar ist nur, wer sich körperlich an der Auseinandersetzung beteiligt — schlagen, stoßen, treten, würgen. Bloßes Zuschauen, verbales Anfeuern oder Filmen mit dem Handy begründet keine tätliche Teilnahme. Wer versucht, die Schlägerei zu beenden (Schlichter), handelt grundsätzlich nicht „tätlich“ im Sinne des § 91 StGB — sofern sein Eingriff ausschließlich auf Deeskalation gerichtet ist.
Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Die schwere Körperverletzung oder der Tod ist keine Tathandlung des Beschuldigten. Sie ist eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Tritt kein strafbares Ergebnis ein — etwa nur blaue Flecken, keine ärztliche Behandlung — greift Abs 1 nicht. Bei Abs 2 (Angriff mehrerer) reicht allerdings bereits eine einfache Körperverletzung.
Keine individuelle Kausalität nötig
Der entscheidende Unterschied zu den Körperverletzungsdelikten: Es muss nicht festgestellt werden, wer genau den Schlag geführt hat, der die schwere Verletzung verursachte. Die Schlägerei als Ganzes muss das Ergebnis verursacht haben (OGH RS0092857). Auch wer nachweislich nicht der Urheber der schweren Verletzung ist, bleibt strafbar.
Subjektiver Tatbestand
Der Vorsatz muss sich nur auf die tätliche Teilnahme an der Schlägerei beziehen. Ein Vorsatz oder auch nur Fahrlässigkeit bezüglich der eingetretenen schweren Verletzung oder des Todes ist nicht erforderlich (OGH RS0090679). Wer wissentlich mitschlägt, erfüllt den subjektiven Tatbestand — selbst wenn er nie damit gerechnet hat, dass jemand schwer verletzt wird.
Strafrahmen: Welche Strafe droht bei Raufhandel?
Die Strafe hängt davon ab, welche Variante des § 91 StGB verwirklicht ist und welches Ergebnis die Auseinandersetzung herbeigeführt hat. Hier die vollständige Übersicht:
| Variante | Ergebnis | Max. Strafe | Gericht |
|---|---|---|---|
| Schlägerei (Abs 1) | Schwere KV (§ 84 Abs 1) | 1 Jahr FS oder 720 Tagessätze | Landesgericht Wien |
| Schlägerei (Abs 1) | Tod | 2 Jahre FS | Landesgericht Wien |
| Angriff mehrerer (Abs 2) | Einfache KV (§ 83) | 6 Monate FS oder 360 Tagessätze | Bezirksgericht |
| Angriff mehrerer (Abs 2) | Schwere KV | 1 Jahr FS oder 720 Tagessätze | Landesgericht Wien |
| Angriff mehrerer (Abs 2) | Tod | 2 Jahre FS | Landesgericht Wien |
| Sportveranstaltung (Abs 2a) | Kein Ergebnis nötig | 1 Jahr FS oder 720 Tagessätze | Landesgericht Wien |
Verjährung
Raufhandel mit einer Strafdrohung bis zu einem Jahr verjährt nach drei Jahren. Bei Todesfolge (Strafdrohung bis zwei Jahre) beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 57 StGB).
Bedingte Strafe
Eine bedingte Freiheitsstrafe ist bei Raufhandel grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist eine günstige Prognose — insbesondere bei Unbescholtenheit, Reue und Schadenswiedergutmachung. Bei Todesfolge bleibt eine bedingte Strafe möglich, ist aber von der Schwere des Falles abhängig.
Abgrenzung zu Körperverletzung (§§ 83–87 StGB)
§ 91 StGB steht nicht neben den Körperverletzungsdelikten. Er greift dort, wo die individuelle Zuordnung der Verletzung scheitert. Der OGH hat die Konkurrenzregel klar formuliert (RS0092523): Steht der konkrete Verursacher der schweren Verletzung oder des Todes fest, wird dieser nach §§ 84–87 StGB bestraft. Die übrigen Beteiligten bleiben nach § 91 StGB strafbar.
| Delikt | § | Kernunterschied zu § 91 |
|---|---|---|
| Einfache Körperverletzung | § 83 | Konkreter Verursacher muss feststehen |
| Schwere Körperverletzung | § 84 | Verursacher feststellbar + Vorsatz auf schwere Verletzung |
| Absichtlich schwere KV | § 87 | Absicht auf schwere Verletzung (höchste Vorsatzform) |
| KV mit Todesfolge | § 86 | Vorsatz auf KV, Fahrlässigkeit bezüglich Tod |
| Raufhandel | § 91 | Verursacher muss NICHT feststehen — reine Teilnahme reicht |
In der Praxis bedeutet das: Wenn bei einer Schlägerei jemand schwer verletzt wird und nicht feststellbar ist, wer den entscheidenden Schlag geführt hat, greift § 91 StGB für alle Beteiligten. Sobald der konkrete Verursacher identifiziert wird, tritt § 91 StGB für diesen zurück — er wird nach den strengeren §§ 84–87 StGB verfolgt.
Notwehr bei Raufhandel — was der OGH sagt
Notwehr nach § 3 StGB ist bei Raufhandel nur eingeschränkt möglich. Der OGH begründet das mit der Natur der Schlägerei: Wo alle aufeinander einschlagen, sind Angreifer- und Verteidigerrollen nicht klar trennbar (RS0088726).
Notwehr kommt in Betracht, wenn:
- Ein Beteiligter erkennbar wehrlos wird und der andere trotzdem weiterschlägt
- Eine einseitige, krasse Eskalation vorliegt, die die ursprüngliche Wechselseitigkeit aufhebt
Abs 3 des § 91 StGB enthält einen eigenen Strafausschließungsgrund: Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn ihm aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann. Das erfasst Notwehrsituationen, aber auch Schlichter, die ausschließlich deeskalierend eingegriffen haben, sowie Schuldausschließungsgründe nach §§ 10–12 StGB.
Typische Praxis-Szenarien
Schlägerei im Lokal
Drei Männer geraten in einem Wiener Beisl nach einem Fußballabend in Streit. Wechselseitige Schläge. Ein Beteiligter erleidet einen Nasenbeinfraktur — eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs 1 StGB. Keiner gibt zu, den entscheidenden Schlag geführt zu haben. Rechtslage: § 91 Abs 1 StGB greift für alle drei Beteiligten. Strafrahmen: bis ein Jahr. Verteidigungsansatz: War die Verletzung tatsächlich eine „schwere KV“? Kam jemand nur als Schlichter dazu (Abs 3)?
Angriff mehrerer in Wien-Meidling
Drei Personen greifen gemeinsam eine Person an. Das Opfer verteidigt sich, erleidet aber Prellungen und Kratzer — einfache Körperverletzung. Rechtslage: § 91 Abs 2 StGB. Die Angreifer sind strafbar (max. sechs Monate). Das Opfer macht sich nicht nach § 91 Abs 2 strafbar, da es kein Angreifer ist. Zuständigkeit: Bezirksgericht.
Schlägerei im Fußballstadion
Nach dem Derby Rapid–Austria eskaliert ein Konflikt zwischen Fangruppen im Sicherheitsbereich. Ein Beschuldigter hat einige Schläge ausgeteilt. Es gibt keine schweren Verletzungen. Rechtslage: § 91 Abs 2a StGB — die Teilnahme im Sicherheitsbereich ist bereits ohne Verletzungserfolg strafbar. Max. ein Jahr. Verteidigung: War der Ort tatsächlich ein behördlich festgelegter Sicherheitsbereich nach § 49a SPG? CCTV-Material sichern oder anfechten.
Der Schlichter
Person A versucht, eine Schlägerei zwischen B und C zu beenden, indem sie beide auseinanderhält. Dabei wird A getroffen und schlägt instinktiv zurück. B erleidet dann eine schwere KV. Wenn das Gericht würdigt, dass A ausschließlich deeskalierend tätig war und der Gegenschlag nur eine Reflexhandlung war, kommt Abs 3 (Straflosigkeit) in Betracht.
Todesfolge vor dem Nachtclub
Bei einer Schlägerei vor einem Wiener Nachtclub kommt eine Person durch einen Sturz mit Kopfaufprall ums Leben. Die Beteiligten hatten weder Tötungs- noch Verletzungsvorsatz. Rechtslage: § 91 Abs 1 zweiter Satz — max. zwei Jahre. Zuständigkeit: Landesgericht für Strafsachen Wien. Bei Todesfolge ist Diversion in aller Regel ausgeschlossen.
Verteidigungsstrategien bei Raufhandel
Die Verteidigung greift bei § 91 StGB auf mehreren Ebenen an. Als Strafverteidiger prüfe ich systematisch jeden Ansatzpunkt — vom Tatbestand bis zur Strafzumessung.
1. Keine tätliche Teilnahme
Wer nicht aktiv geschlagen, gestoßen oder getreten hat, ist kein Beteiligter im Sinne des § 91 StGB. Zuschauen, Anfeuern oder bloße Anwesenheit reicht nicht. Entscheidend sind Zeugen und Videobeweise.
2. Kein strafbares Ergebnis
Bei Abs 1 muss eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) eingetreten sein — das heißt: mehr als 24-tägige Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit, oder eine „an sich schwere“ Verletzung wie ein Knochenbruch. Blaue Flecken, Schürfwunden oder leichte Prellungen genügen nicht. Die ärztliche Dokumentation ist hier der Schlüssel.
3. Straflosigkeit nach Abs 3
Wer nur als Schlichter eingegriffen hat oder sich auf Notwehr berufen kann, ist nach Abs 3 straffrei. Voraussetzung: Die Schlichtungsabsicht oder die Notwehrsituation muss durch Zeugen, Videobeweise oder das Verletzungsbild glaubhaft gemacht werden.
4. Diversion anstreben
Bei erstmaligen Beschuldigten ohne schwere Folgen ist eine Diversion der primäre Weg. Formen: Geldbuße, gemeinnützige Leistungen, Probezeit oder Tatausgleich (Opfer-Täter-Ausgleich). Sie ist wahrscheinlicher bei der Angriff-mehrerer-Variante (Abs 2) ohne schwere Folgen. Bei Todesfolge ist sie in aller Regel ausgeschlossen.
5. Strafzumessung optimieren
Wenn eine Verurteilung droht, arbeite ich auf eine möglichst milde Strafe hin. Die wichtigsten Milderungsgründe bei Raufhandel: Unbescholtenheit, Reue, Schadenswiedergutmachung, Provokation durch das Gegenüber, untergeordnete Rolle in der Schlägerei. Ziel: bedingte Strafe mit Bewährung.
6. Zivilrechtliche Solidarhaftung beachten
Alle Beteiligten einer Schlägerei haften im Zivilrecht solidarisch für den eingetretenen Schaden (OGH 1 Ob 21/90). Wer nicht beweisen kann, dass seine Handlungen die Verletzung nicht verursacht haben, haftet zur Gänze. Frühzeitige Beratung zur Haftungsbegrenzung ist hier entscheidend.
Häufige Fragen zum Raufhandel
Raufhandel bestraft die tätliche Teilnahme an einer Schlägerei (mindestens 3 Personen, gegenseitige Tätlichkeiten) oder an einem Angriff mehrerer (mindestens 2 Angreifer gegen mindestens 1 Opfer). Bei der Schlägerei (Abs 1) wird die bloße Teilnahme erst strafbar, wenn die Schlägerei insgesamt eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) oder den Tod verursacht hat. Beim Angriff mehrerer (Abs 2) reicht bereits eine einfache Körperverletzung. Bei Sportgroßveranstaltungen (Abs 2a) ist keine Verletzung erforderlich.
Nein — wer nicht tätlich teilnimmt, fällt nicht unter § 91 StGB. Reines Zuschauen, Anfeuern oder Filmen genügt für die Strafbarkeit nicht. Auch wer nur schlichten wollte (Auseinanderhalten der Kämpfenden), handelt nicht „tätlich“ im Sinne des Gesetzes. Achtung: Ob Ihre Handlungen als „tätliche Teilnahme“ gewertet werden, ist eine Beweisfrage. Sichern Sie Zeugen und Videobeweise.
Schlägerei = gegenseitige Tätlichkeiten von mindestens 3 Personen. Alle schlagen, alle werden geschlagen (OGH RS0092769). Angriff mehrerer = einseitiger Angriff von mindestens 2 Personen gegen mindestens 1 Opfer. Das Opfer verteidigt sich möglicherweise, ist aber kein Angreifer (OGH RS0092826). Wichtig für die Praxis: Beim Angriff mehrerer reicht schon eine einfache Körperverletzung für die Strafbarkeit, bei der Schlägerei muss eine schwere KV oder der Tod eingetreten sein.
Der Strafrahmen hängt von der Variante ab. Schlägerei mit schwerer KV: bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder 720 Tagessätze. Schlägerei mit Tod: bis 2 Jahre. Angriff mehrerer mit einfacher KV: bis 6 Monate oder 360 Tagessätze. Angriff mehrerer mit schwerer KV: bis 1 Jahr. Sportveranstaltung: bis 1 Jahr, unabhängig von Verletzungen. Eine bedingte Strafnachsicht ist bei Unbescholtenheit und günstiger Prognose möglich.
Nur eingeschränkt. Der OGH hat klargestellt, dass in einer Schlägerei die Rollen von Angreifer und Verteidiger nicht klar trennbar sind (RS0088726). Notwehr kommt nur ausnahmsweise in Betracht — wenn ein Beteiligter erkennbar wehrlos wird oder eine einseitige, krasse Eskalation die Wechselseitigkeit aufhebt. § 91 Abs 3 StGB bietet darüber hinaus Straffreiheit, wenn dem Beteiligten aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann.
Ja — bei erstmaligen Beschuldigten mit geringem Verschulden, geklärtem Sachverhalt und Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme. Diversion ist besonders wahrscheinlich bei der Angriff-mehrerer-Variante (Abs 2) ohne schwere Folgen. Formen: Geldbuße, gemeinnützige Leistungen, Probezeit, Tatausgleich. Bei Todesfolge oder schwerem Ergebnis ist Diversion in aller Regel ausgeschlossen.
Nein. Das ist das Kernmerkmal des Raufhandels als Gefährdungsdelikt. Es reicht, dass die Schlägerei insgesamt eine schwere Körperverletzung oder den Tod verursacht hat. Wer der konkrete Verursacher war, muss nicht festgestellt werden (OGH RS0092857). Steht der Verursacher allerdings fest, wird dieser nach den §§ 84–87 StGB bestraft, die übrigen Beteiligten nach § 91 StGB (RS0092523).
§ 91 Abs 2a StGB: Wer im Sicherheitsbereich einer Sportgroßveranstaltung (§ 49a SPG) tätlich an einer Schlägerei oder einem Angriff teilnimmt, ist bereits wegen der Teilnahme strafbar — ohne dass eine Verletzung eingetreten sein muss. Das betrifft Fußballstadien, Eishockeyhallen und Konzertarenen. Strafrahmen: bis ein Jahr Freiheitsstrafe oder 720 Tagessätze. Verteidigungsansatz: War der Ort tatsächlich ein behördlich festgelegter Sicherheitsbereich?
Der Grundtatbestand (Strafdrohung bis ein Jahr) verjährt nach drei Jahren. Bei Todesfolge (Strafdrohung bis zwei Jahre) beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 57 StGB).
Die Kosten richten sich nach dem Umfang und der Komplexität des Falls. Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar EUR 250, das auf ein späteres Mandat angerechnet wird. Die weiteren Kosten werden im Erstgespräch transparent besprochen und richten sich nach dem Verfahrensabschnitt — Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung oder Berufung. Eine genaue Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich.
Anzeige wegen Raufhandel erhalten?
Wenn Sie nach einer Schlägerei eine Anzeige oder Vorladung erhalten haben, zählt jeder Tag. Machen Sie keine Aussage ohne Ihren Anwalt. Als Strafverteidiger in Wien berate ich Sie zu Ihren Optionen — von der Ersteinvernahme bis zur Hauptverhandlung.
Erstberatung: EUR 250 (wird auf das Mandat angerechnet)
Telefon: 0676 601 7746 | E-Mail: office@ra-rauf.at
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