Sie wurden wegen eines Suchtmitteldelikts verurteilt. Zwei Jahre Freiheitsstrafe. Der Ladungsbescheid zum Strafantritt liegt auf dem Tisch. Was viele Betroffene nicht wissen: Diese Strafe muss nicht im Gefängnis verbüßt werden. Das österreichische Suchtmittelgesetz (SMG) sieht einen eigenen Weg vor — Therapie statt Strafe. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen (§ 35 SMG), das Gericht den Strafvollzug aufschieben (§ 39 SMG). Voraussetzung: Der Betroffene ist suchtmittelabhängig und bereit, sich einer Behandlung zu unterziehen.
Dieser Weg steht nicht automatisch offen. Er muss beantragt werden — rechtzeitig, formrichtig und mit der richtigen Argumentation. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass ein Antrag nach Strafantritt grundsätzlich zu spät kommt (OGH 12 Os 34/21y). Wer handelt, muss früh handeln. Und wer einen erfahrenen Strafverteidiger in Wien einschaltet, erhöht seine Chancen erheblich.
Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger die beiden Hauptmechanismen — § 35 SMG und § 39 SMG —, die anerkannten Therapieformen, den konkreten Ablauf und die Rolle des Verteidigers im gesamten Verfahren.
Erkennen Sie sich wieder?
- Sie wurden wegen eines Drogendelikts verurteilt und wollen die Haftstrafe durch eine Therapie ersetzen
- Gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Besitz oder Erwerb nach § 27 SMG und Sie fragen sich, ob das Verfahren eingestellt werden kann
- Ein Angehöriger ist betroffen und Sie suchen einen Anwalt, der den Antrag auf Therapie statt Strafe stellt
- Sie haben eine Suchtmittelabhängigkeit und wollen wissen, welche Therapieformen das Gericht anerkennt
→ Dann lesen Sie weiter — oder rufen Sie mich direkt an: +43 1 890 3865
Inhaltsverzeichnis
- Was bedeutet Therapie statt Strafe?
- § 35 SMG — Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung
- § 39 SMG — Aufschub des Strafvollzugs
- Welche Therapieformen werden anerkannt?
- Der Ablauf — Schritt für Schritt
- Wann ist Therapie statt Strafe ausgeschlossen?
- § 40 SMG — Was passiert nach erfolgreicher Therapie?
- Warum Sie einen Strafverteidiger brauchen
- Häufige Fragen (FAQ)
Was bedeutet Therapie statt Strafe?
Therapie statt Strafe ist ein Grundprinzip des österreichischen Suchtmittelgesetzes (SMG). Es ermöglicht bei Drogendelikten eine Alternative zur Bestrafung: Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen (§ 35 SMG) oder das Gericht den Strafvollzug aufschieben (§ 39 SMG), wenn sich der Betroffene einer Suchttherapie unterzieht. Ziel ist nicht Bestrafung, sondern Behandlung der Sucht.
Das Gesetz unterscheidet zwei Hauptwege:
| Mechanismus | Stadium | Wirkung | Ergebnis bei Erfolg |
|---|---|---|---|
| § 35 SMG | Ermittlungsverfahren (vor Anklage) | StA tritt vorläufig von der Verfolgung zurück | Verfahren endgültig eingestellt — kein Urteil |
| § 37 SMG | Nach Anklageerhebung (bis Schluss der Hauptverhandlung) | Gericht stellt Verfahren vorläufig ein | Verfahren endgültig eingestellt — kein Urteil |
| § 39 SMG | Nach Verurteilung (vor Strafantritt) | Gericht schiebt Strafvollzug auf | Strafe bedingt nachgesehen (§ 40 SMG) |
Beide Wege setzen voraus, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme nach § 11 Abs 2 SMG absolviert wird. Welche Maßnahme in Frage kommt, wird durch eine ärztliche Stellungnahme bestimmt. Der Antrag wird durch den Verteidiger gestellt — je früher, desto besser.
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Der häufigste Fehler bei Therapie statt Strafe: zu spät handeln. Der OGH hat in 12 Os 34/21y unmissverständlich klargestellt, dass ein Antrag auf Strafaufschub nach § 39 SMG grundsätzlich vor der Übernahme in den Strafvollzug gestellt werden muss. Wer erst nach dem Haftantritt reagiert, hat diesen Weg in der Regel verloren. Mein Rat: Schalten Sie Ihren Verteidiger sofort nach der Verurteilung ein — im Idealfall bereits während der Hauptverhandlung.
§ 35 SMG — Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung
§ 35 SMG greift im Ermittlungsverfahren — also bevor die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt. Die Staatsanwaltschaft tritt vorläufig von der Verfolgung zurück und setzt eine Probezeit von ein bis zwei Jahren fest. Verläuft die Probezeit positiv, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Kein Urteil, kein Eintrag im Strafregister.
Abs 1: Der obligatorische Rücktritt — die Staatsanwaltschaft muss
Bei Delikten nach § 27 Abs 1 oder 2 SMG (Besitz, Erwerb für den persönlichen Gebrauch) oder § 30 SMG (psychotrope Substanzen), die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch begangen wurden und bei denen der Beschuldigte keinen Vorteil gezogen hat, ist der Rücktritt zwingend. Die Staatsanwaltschaft hat keine Wahlmöglichkeit.
In der Praxis betrifft das den typischen Erstkonsumenten: Jemand wird mit einer geringen Menge Cannabis oder Kokain für den Eigengebrauch erwischt. Hier besteht ein Rechtsanspruch auf den Rücktritt von der Verfolgung.
Abs 2: Der fakultative Rücktritt — die Staatsanwaltschaft kann
Bei anderen Straftaten nach §§ 27, 30 bis 31a SMG — oder bei Beschaffungskriminalität im Zusammenhang mit §§ 28 oder 28a SMG — kann die Staatsanwaltschaft ebenfalls zurücktreten. Drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:
- Die Tat fällt nicht vor ein Schöffen- oder Geschworenengericht
- Die Schuld des Beschuldigten ist nicht als schwer anzusehen
- Der Rücktritt erscheint nicht weniger geeignet als eine Verurteilung, den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten
Der Unterschied in der Praxis
Der OGH hat in 14 Os 93/02 vom 29. Oktober 2002 klar zwischen dem obligatorischen und dem fakultativen Rücktritt unterschieden: Nur die Verletzung der zwingenden Vorschrift des § 35 Abs 1 SMG begründet eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO. Beim fakultativen Rücktritt nach Abs 2 besteht kein Rechtsanspruch — umso wichtiger ist eine überzeugende Argumentation durch den Verteidiger.
§ 37 SMG: Auch nach Anklage möglich
Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht schon im Ermittlungsstadium eingestellt, kann das Gericht nach Einbringung der Anklage dieselbe Entscheidung treffen. § 37 SMG verweist auf die §§ 35 und 36 SMG und erlaubt dem Gericht, das Verfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen. Die Voraussetzungen sind dieselben wie bei § 35 SMG.
Wann entfällt das Gutachten?
§ 35 Abs 4 SMG sieht eine Erleichterung vor: Bei Cannabis, Psilocybin oder psychotropen Substanzen für den Eigengebrauch kann die ärztliche Stellungnahme entfallen — es sei denn, innerhalb der letzten fünf Jahre lief bereits ein Verfahren nach dem SMG. In der Praxis ist das bei Erstkonsumenten relevant und beschleunigt das Verfahren erheblich.
§ 39 SMG — Aufschub des Strafvollzugs
§ 39 SMG greift nach einer Verurteilung — und vor dem Strafantritt. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahren auf höchstens zwei Jahre auf, wenn sich der Verurteilte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzieht. Für viele Betroffene ist das der letzte Weg, um eine Haftstrafe zu vermeiden.
Die fünf Voraussetzungen
- Strafe nach dem SMG: Die Verurteilung muss wegen einer Straftat nach dem Suchtmittelgesetz erfolgt sein — oder wegen einer Beschaffungstat (z.B. Diebstahl zur Finanzierung des Drogenkonsums). Ausdrücklich ausgeschlossen sind die schweren Formen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 2, 4 und 5 SMG.
- Freiheitsstrafe bis 3 Jahre: Die verhängte oder zu verbüßende Strafe darf drei Jahre nicht übersteigen. Der OGH hat in 11 Os 98/19z vom 8. Oktober 2019 klargestellt, dass diese Grenze für die Summe aller Freiheitsstrafen gilt, die Gegenstand einer Strafvollzugsanordnung sind — einschließlich durch Widerruf aktualisierter Strafteile.
- Suchtmittelgewöhnung: Der Verurteilte muss an ein Suchtmittel gewöhnt sein. Das wird durch eine ärztliche Stellungnahme festgestellt.
- Bereitschaft zur Therapie: Der Verurteilte muss sich bereit erklären, eine notwendige, zweckmäßige, mögliche und zumutbare gesundheitsbezogene Maßnahme zu absolvieren. Die Maßnahme darf nicht offenbar aussichtslos sein.
- Antrag vor Strafantritt: Der Antrag muss vor der Übernahme in den Strafvollzug gestellt werden. Der OGH hat in 12 Os 34/21y vom 22. April 2021 klargestellt: Ein Antrag neun Monate nach Übernahme in den Strafvollzug ist zu spät. Ausnahme: Wenn bereits vor Strafantritt ein Antrag gestellt oder eine amtswegige Prüfung eingeleitet wurde.
Sonderfall: Beschaffungskriminalität
Bei Beschaffungskriminalität (Straftaten, die zur Finanzierung des Drogenkonsums begangen werden) gelten strengere Grenzen: Bei einer Freiheitsstrafe über 18 Monate darf der Vollzug nur aufgeschoben werden, wenn er nicht wegen der Gefährlichkeit des Verurteilten geboten ist.
Sonderfall: Mischverurteilung
Ein praxisrelevantes Problem: Was passiert, wenn jemand wegen eines Suchtmitteldelikts und eines anderen Delikts verurteilt wird? Der OGH hat in 14 Os 102/06s vom 8. Mai 2007 entschieden, dass § 39 SMG nur anwendbar ist, wenn die Strafe nach dem SMG verhängt wurde. Bei einer Mischverurteilung (z.B. SMG-Delikt plus Einbruchsdiebstahl nach § 129 StGB) kann kein Strafaufschub gewährt werden, wenn die Strafe nach dem anderen Gesetz bemessen wurde. Eine Gewichtung der Delikte sieht das Gesetz nicht vor.
Sonderfall: Suchtgifthandel und das Gewöhnungsprivileg
Auch bei einer Verurteilung wegen Suchtgifthandels ist Therapie statt Strafe nicht zwingend ausgeschlossen. Der OGH hat in einer Entscheidung des verstärkten Senats (12 Os 21/17f vom 15. November 2017) klargestellt: Ein Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 SMG ist bei einem Schuldspruch nach § 28a Abs 3 SMG möglich. Das sogenannte Gewöhnungsprivileg erfasst den Handel, der vorwiegend der Finanzierung des eigenen Konsums dient. Diese Entscheidung hat die Verteidigungsmöglichkeiten bei Suchtgifthandel erheblich erweitert.
Welche Therapieformen werden anerkannt? (§ 11 Abs 2 SMG)
Das Suchtmittelgesetz kennt fünf gesundheitsbezogene Maßnahmen nach § 11 Abs 2 SMG. Die Therapie kann ambulant oder stationär (bis zu sechs Monate) erfolgen. Welche Maßnahme geeignet ist, wird durch die ärztliche Stellungnahme festgelegt — der Verteidiger kann aber gezielt auf eine bestimmte Therapieform hinwirken.
| Nr. | Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|---|
| 1 | Ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands | Regelmäßige ärztliche Kontrolle, z.B. Harntests. Die leichteste Stufe — typisch bei Erstkonsumenten mit geringem Suchtgrad. |
| 2 | Ärztliche Behandlung | Einschließlich Entzugsbehandlung und Substitutionsbehandlung (z.B. Methadon, Buprenorphin). Für Betroffene mit manifester körperlicher Abhängigkeit. |
| 3 | Klinisch-psychologische Beratung und Betreuung | Diagnostik und Beratung durch klinische Psychologen. Oft als Ergänzung zu einer ärztlichen Behandlung. |
| 4 | Psychotherapie | Einzel- oder Gruppentherapie bei anerkannten Psychotherapeuten. Bei komplexen Suchtstrukturen mit psychischen Ursachen. |
| 5 | Psychosoziale Beratung und Betreuung | Durch qualifizierte, mit Suchtmittelmissbrauch vertraute Personen. Fokus auf soziale Reintegration und Alltagsbewältigung. |
In der Praxis ist die Wahl der Therapieform entscheidend. Eine ambulante Psychotherapie bei einem Heroinkonsumenten wird das Gericht kaum überzeugen. Umgekehrt wäre eine sechsmonatige stationäre Therapie bei einem Gelegenheitskonsumenten unverhältnismäßig. Der Verteidiger muss die Therapie auf den Einzelfall abstimmen — das ist Teil der Antragsstrategie.
Der Ablauf — Schritt für Schritt
Von der Anzeige bis zur bedingten Strafnachsicht: Der Weg zu Therapie statt Strafe beginnt mit einem Antrag des Verteidigers. Die Infografik zeigt die vier zentralen Stationen.
Der detaillierte Verfahrensablauf
Schritt 1 — Verteidiger einschalten: Der Verteidiger prüft, ob die Voraussetzungen für § 35 SMG (Ermittlungsverfahren) oder § 39 SMG (nach Verurteilung) vorliegen. Er stellt den Antrag an die zuständige Stelle — Staatsanwaltschaft, Gericht oder Vollzugsgericht.
Schritt 2 — Ärztliche Stellungnahme einholen: Eine Einrichtung der Justiz oder die Gesundheitsbehörde gibt eine Stellungnahme ab, ob der Betroffene einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 Abs 2 SMG bedarf. Bei Cannabis oder Psilocybin für den Eigengebrauch kann das Gutachten bei Ersttätern entfallen (§ 35 Abs 4 SMG).
Schritt 3 — Therapieeinrichtung wählen: Gemeinsam mit dem Verteidiger wird eine geeignete Therapieeinrichtung ausgewählt. Die Wahl muss zur Art der Abhängigkeit passen und das Gericht überzeugen. Eine unpassende Therapie gefährdet den gesamten Antrag.
Schritt 4 — Therapie absolvieren: Der Betroffene beginnt und absolviert die gesundheitsbezogene Maßnahme. Die Staatsanwaltschaft (§ 36 Abs 2 SMG) oder das Gericht (§ 39 Abs 3 SMG) kann jederzeit Bestätigungen über Beginn und Verlauf der Maßnahme verlangen. Bei stationärer Aufnahme ist eine Dauer von bis zu sechs Monaten möglich.
Schritt 5 — Ergebnis: Bei erfolgreicher Therapie wird das Verfahren eingestellt (§ 35 SMG) oder die Strafe bedingt nachgesehen (§ 40 SMG). Bei Therapieabbruch droht die Fortführung der Verfolgung (§ 38 SMG) oder der Widerruf des Strafaufschubs (§ 39 Abs 4 SMG) — dann muss die Haftstrafe angetreten werden.
Was passiert bei Therapieabbruch?
Die Konsequenzen eines Therapieabbruchs sind schwerwiegend:
- Bei § 35 SMG: Die Staatsanwaltschaft setzt die Verfolgung fort (§ 38 SMG). Das bedeutet: Anklage, Hauptverhandlung, mögliche Verurteilung.
- Bei § 39 SMG: Das Gericht widerruft den Strafaufschub (§ 39 Abs 4 SMG). Die Haftstrafe ist anzutreten. Dasselbe gilt, wenn der Verurteilte während des Aufschubs neuerlich wegen eines SMG-Delikts verurteilt wird.
Wann ist Therapie statt Strafe ausgeschlossen?
Nicht jeder Suchtmittelabhängige kann Therapie statt Strafe in Anspruch nehmen. Das Gesetz kennt klare Ausschlussgründe. Ob einer davon vorliegt, muss der Verteidiger vor der Antragstellung prüfen.
| Ausschlussgrund | Betrifft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Schwerer Suchtgifthandel | § 28a Abs 2, 4 und 5 SMG (Handel in großen Mengen, Banden, Minderjährige) | § 39 Abs 1 SMG |
| Freiheitsstrafe über 3 Jahre | Die Gesamtstrafe (inkl. widerrufener Strafteile) übersteigt 3 Jahre | § 39 Abs 1 SMG; OGH 11 Os 98/19z |
| Keine Suchtmittelgewöhnung | Der Verurteilte ist nicht suchtmittelabhängig | § 39 Abs 1 SMG |
| Therapie offenbar aussichtslos | Frühere Therapien mehrfach gescheitert, keine Behandlungsmotivation | § 39 Abs 1 SMG |
| Antrag zu spät | Antrag erst nach Übernahme in den Strafvollzug | OGH 12 Os 34/21y; OLG Graz 10 Bs 47/13g |
| Beschaffungskriminalität + Gefährlichkeit | Freiheitsstrafe über 18 Monate und Gefährlichkeit des Verurteilten | § 39 Abs 1 letzter Satz SMG |
| Mischverurteilung | Strafe wurde nicht nach dem SMG, sondern nach einem anderen Gesetz bemessen | OGH 14 Os 102/06s |
Bei § 35 SMG (Ermittlungsverfahren) gelten die Ausschlussgründe des Abs 2: Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts, schwere Schuld und fehlende spezialpräventive Eignung.
§ 40 SMG — Was passiert nach erfolgreicher Therapie?
Ist der Strafaufschub nicht zu widerrufen und hat sich der Verurteilte mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen, muss das Gericht die Strafe bedingt nachsehen. Das ist kein Ermessen — das Gericht muss. Die Probezeit beträgt ein bis drei Jahre. Die §§ 43 Abs 2 und 49 bis 52 StGB (Bewährungshilfe, Weisungen) gelten sinngemäß.
Was bedeutet „mit Erfolg“?
Der OGH hat in 14 Os 144/07v vom 4. Dezember 2007 klargestellt: Der Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme ist kein starrer Begriff. Er hängt vom konkreten Therapieziel ab. Ein bloßer Teilerfolg — etwa Drogenfreiheit bei einer einzelnen Untersuchung, aber nur die Hälfte der vorgesehenen Sitzungen absolviert — genügt nicht für die bedingte Strafnachsicht. Die Therapie muss ernsthaft und vollständig absolviert werden.
Absehen vom Widerruf der bedingten Nachsicht
§ 40 Abs 3 SMG enthält eine weitere wichtige Regelung: Wenn die bedingte Strafnachsicht nach § 53 StGB widerrufen werden soll, kann das Gericht ganz oder teilweise davon absehen — wenn sich der Verurteilte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen hat, die ihn in seiner selbstbestimmten Lebensführung erheblich beschränkt hat. Das ist eine zweite Chance, die der Verteidiger aktiv einfordern muss.
Warum Sie einen Strafverteidiger brauchen
Therapie statt Strafe ist kein Selbstläufer. Der Antrag muss richtig gestellt, das Gutachten koordiniert und die Therapieeinrichtung passend gewählt werden. Viele Anträge scheitern an formalen Fehlern oder verspäteter Antragstellung. Ein erfahrener Anwalt für das Suchtmittelgesetz kennt die Fallstricke und handelt rechtzeitig.
Was der Verteidiger konkret tut
- Antrag stellen: Der Verteidiger formuliert den Antrag auf Rücktritt von der Verfolgung (§ 35 SMG) oder Strafaufschub (§ 39 SMG) und stellt ihn rechtzeitig bei der zuständigen Stelle. Beim Strafaufschub bedeutet rechtzeitig: vor dem Haftantritt.
- Gutachten koordinieren: Der Verteidiger sorgt dafür, dass die ärztliche Stellungnahme eingeholt wird und die Suchtmittelgewöhnung nachweist.
- Therapieeinrichtung auswählen: Nicht jede Einrichtung passt zu jedem Fall. Der Verteidiger kennt die anerkannten Therapiestellen und wählt eine Einrichtung, die zur Art der Abhängigkeit passt und das Gericht überzeugt.
- Vor Gericht argumentieren: Bei § 39 SMG entscheidet das Gericht über den Strafaufschub. Der Verteidiger legt dar, warum die Voraussetzungen erfüllt sind und warum eine Therapie zweckmäßiger ist als der Strafvollzug.
- Therapieverlauf begleiten: Während der Therapie sorgt der Verteidiger dafür, dass die Bestätigungen rechtzeitig vorgelegt werden und beantragt nach erfolgreicher Absolvierung die bedingte Strafnachsicht nach § 40 SMG.
Gerade in Wien, wo das Landesgericht für Strafsachen eine Vielzahl von Suchtmittelverfahren führt, ist ein Anwalt für Drogendelikte in Wien mit Erfahrung im SMG-Verfahren unverzichtbar. Die Entscheidung, ob Therapie statt Strafe gewährt wird, hängt oft nicht nur von den gesetzlichen Voraussetzungen ab — sondern von der Qualität des Antrags und der Überzeugungskraft der Argumentation.
Verurteilt wegen Drogen? Handeln Sie jetzt.
Therapie statt Strafe muss rechtzeitig beantragt werden. Je früher Sie Ihren Verteidiger einschalten, desto besser stehen Ihre Chancen. Ich berate Sie persönlich in meiner Kanzlei in Wien oder telefonisch.
Mag. Zaid Rauf — Strafverteidiger in Wien
Bleichergasse 8/12, 1090 Wien
Telefon: +43 1 890 3865
Häufige Fragen zu Therapie statt Strafe
Therapie statt Strafe ist ein Grundprinzip des Suchtmittelgesetzes (SMG). Es ermöglicht bei Drogendelikten eine Alternative zur Bestrafung: Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen (§ 35 SMG) oder das Gericht den Strafvollzug aufschieben (§ 39 SMG), wenn sich der Betroffene einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzieht. Ziel ist die Behandlung der Sucht, nicht die reine Bestrafung.
Das hängt vom Verfahrensstadium ab. Im Ermittlungsverfahren (§ 35 SMG): Das Delikt muss nach §§ 27, 30 oder 30a SMG begangen worden sein, die Schuld darf nicht schwer sein und der Rücktritt muss spezialpräventiv geeignet sein. Bei Eigengebrauch ist der Rücktritt sogar zwingend. Nach einer Verurteilung (§ 39 SMG): Die Freiheitsstrafe darf drei Jahre nicht übersteigen, der Verurteilte muss suchtmittelabhängig sein, sich therapiebereit erklären und der Antrag muss vor dem Strafantritt gestellt werden.
§ 35 SMG greift im Ermittlungsverfahren: Die Staatsanwaltschaft tritt vorläufig von der Verfolgung zurück — es kommt zu keinem Urteil. § 39 SMG greift nach einer Verurteilung: Das Gericht schiebt den Strafvollzug auf. Bei § 35 wird das Verfahren bei Erfolg endgültig eingestellt. Bei § 39 wird die Strafe nach § 40 SMG bedingt nachgesehen — die Verurteilung bleibt aber im Strafregister.
§ 11 Abs 2 SMG nennt fünf Kategorien: Ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands, ärztliche Behandlung einschließlich Entzugs- und Substitutionsbehandlung, klinisch-psychologische Beratung und Betreuung, Psychotherapie sowie psychosoziale Beratung und Betreuung. Die Therapie kann ambulant oder stationär (bis zu sechs Monate) erfolgen.
Bei § 35 SMG (vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung): ein bis zwei Jahre. Bei § 40 SMG (bedingte Strafnachsicht nach erfolgreichem Strafaufschub): ein bis drei Jahre. Wird die Probezeit erfolgreich absolviert — keine neuerliche Verurteilung, keine Verletzung der Auflagen —, ist das Verfahren endgültig erledigt bzw. die Strafe endgültig nachgesehen.
Bei § 35 SMG: Die Staatsanwaltschaft setzt die Verfolgung fort (§ 38 SMG). Es kommt zur Anklage und Hauptverhandlung. Bei § 39 SMG: Das Gericht widerruft den Strafaufschub (§ 39 Abs 4 SMG). Die Haftstrafe muss dann angetreten werden. Auch eine neuerliche Verurteilung wegen eines SMG-Delikts während des Strafaufschubs führt zum Widerruf. Ein Therapieabbruch hat also schwerwiegende Konsequenzen.
Differenziert: Die schweren Formen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 2, 4 und 5 SMG sind ausdrücklich vom Strafaufschub nach § 39 SMG ausgeschlossen. Bei Handel nach § 28a Abs 3 SMG (dem sogenannten Gewöhnungsprivileg — Handel vorwiegend zur Finanzierung des eigenen Konsums) hat der OGH in 12 Os 21/17f entschieden, dass § 39 SMG anwendbar ist. Bei § 35 Abs 2 SMG ist ein Rücktritt möglich, wenn die Tat nicht vor ein Schöffen- oder Geschworenengericht fällt und die Schuld nicht schwer ist.
Vor der Übernahme in den Strafvollzug. Der OGH hat in 12 Os 34/21y klargestellt, dass ein Antrag nach dem Strafantritt grundsätzlich zu spät ist. Ausnahme: Wenn bereits vor dem Strafantritt ein Antrag gestellt oder eine amtswegige Prüfung eingeleitet wurde, kann der Aufschub auch danach gewährt werden. In der Praxis bedeutet das: Schalten Sie Ihren Verteidiger sofort nach der Verurteilung ein — am besten noch während der Hauptverhandlung.
Dringend empfohlen. Der Verteidiger stellt den Antrag, koordiniert das ärztliche Gutachten, wählt die passende Therapieeinrichtung und argumentiert vor Gericht. Viele Anträge scheitern an formalen Fehlern oder verspäteter Antragstellung. Gerade bei § 39 SMG, wo eine Frist (vor dem Strafantritt) einzuhalten ist, kann ein erfahrener Strafverteidiger den Unterschied zwischen Therapie und Haft ausmachen.
Bei einer erfolgreichen Erledigung nach § 35 SMG: Nein. Es kommt zu keinem Urteil, daher gibt es keinen Eintrag im Strafregister. Bei § 39/§ 40 SMG: Die Verurteilung bleibt eingetragen, aber als bedingte Strafe — mit allen Tilgungsregeln des StGB. Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der Probezeit und der gesetzlichen Tilgungsfrist.
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