Besitz geringer Mengen Drogen in Österreich – Was wirklich passiert

Besitz geringe Menge Drogen Österreich – Anwalt Beratung
Letzte Aktualisierung: Mai 2026 | Mag. Zaid Rauf, Strafverteidiger in Wien

Sie wurden bei einer Polizeikontrolle mit einer kleinen Menge Cannabis, Kokain oder einer anderen Substanz erwischt. Der Beamte hat das Suchtgift sichergestellt, Sie wurden einvernommen. Jetzt fragen Sie sich: Komme ich ins Gefängnis? Bekomme ich eine Vorstrafe? Was passiert als Nächstes?

Die klare Antwort: Bei einer geringen Menge zum persönlichen Gebrauch landen Sie in Österreich in aller Regel nicht vor Gericht. Das Suchtmittelgesetz sieht für den Eigenbedarf einen eigenen Weg vor: Diversion statt Verurteilung, Probezeit statt Gefängnis. Der OGH hat in seiner Entscheidung 11 Os 21/18z klargestellt, dass die Staatsanwaltschaft bei persönlichem Gebrauch zur diversionellen Erledigung verpflichtet ist.

Aber Vorsicht: Der Besitz ist trotzdem strafbar. Es gibt keine straffreie „geringe Menge“ in Österreich. Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien, was nach dem Aufgriff tatsächlich passiert, welche Rechte Sie haben und warum ein Anwalt bei Drogendelikten den Unterschied machen kann.

Erkennen Sie sich wieder?

  • Sie wurden mit einer kleinen Menge Drogen erwischt und wissen nicht, was jetzt passiert
  • Sie haben eine Anzeige wegen Drogenbesitz erhalten und fürchten eine Vorstrafe
  • Die Polizei hat bei Ihnen Suchtgift sichergestellt und Sie zur Einvernahme geladen
  • Sie fragen sich, ob Ihnen „Therapie statt Strafe“ zusteht

→ Dann lesen Sie weiter.

Praxis-Tipp vom Strafverteidiger

Machen Sie bei der polizeilichen Einvernahme keine Aussage zum Zweck des Suchtgifts, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben. Die entscheidende Frage im gesamten Verfahren lautet: War der Besitz zum persönlichen Gebrauch? Ihre Angaben bei der Polizei bestimmen, ob die Staatsanwaltschaft §27 Abs 2 SMG (Eigenbedarf, bis 6 Monate) oder §27 Abs 1 SMG (bis 1 Jahr) anwendet — und ob Sie Anspruch auf Diversion haben. Ihr Recht zu schweigen nach §7 Abs 2 StPO ist kein Schuldeingeständnis. Es ist Ihre wichtigste Schutzmaßnahme.

Ist der Besitz geringer Mengen straffrei? Der größte Mythos

Nein. Es gibt in Österreich keine straffreie „geringe Menge“ und keinen „erlaubten Eigenbedarf“. Der Besitz von Suchtgift ist nach §27 SMG grundsätzlich strafbar — auch bei kleinsten Mengen. Der OGH hat in seiner Entscheidung 11 Os 94/78 klargestellt, dass bereits das kurze Ziehen an einem fremden Joint strafbaren „Besitz“ begründet.

Was es allerdings gibt: eine Privilegierung für den persönlichen Gebrauch. Wer Suchtgift ausschließlich zum Eigenkonsum besitzt, fällt unter §27 Abs 2 SMG. Statt bis zu einem Jahr drohen dann maximal sechs Monate Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätze Geldstrafe. Und entscheidender noch: Die Staatsanwaltschaft muss bei persönlichem Gebrauch das Verfahren diversionell erledigen (§35 Abs 1 SMG).

Was „persönlicher Gebrauch“ juristisch bedeutet

Persönlicher Gebrauch nach §27 Abs 2 SMG umfasst zwei Konstellationen: den Eigenkonsum und die uneigennützige Weitergabe an eine andere Person für deren persönlichen Gebrauch (OGH 11 Os 21/18z). Der Besitzer darf keinen Vorteil daraus gezogen haben — weder finanziell noch in sonstiger Weise.

Wichtig: Es gibt keine Mengenobergrenze für den persönlichen Gebrauch. Auch der Erwerb und Besitz einer großen Menge Suchtgift zum persönlichen Gebrauch fällt unter §27 Abs 2 SMG (OGH 14 Os 62/99). Die Menge allein begründet keinen Rückschluss auf Handelsabsicht. Entscheidend ist ausschließlich der Zweck.

Was „geringe Menge“ in der Praxis bedeutet

Das Gesetz definiert den Begriff „geringe Menge“ nicht. In der Praxis wird darunter alles verstanden, was unterhalb der Grenzmenge liegt und den persönlichen Gebrauch plausibel macht. Doch auch hier gilt: Die Grenzmenge markiert die Grenze zum Suchtgifthandel nach §28a SMG — nicht die Grenze der Straffreiheit. Unterhalb der Grenzmenge bleibt der Besitz strafbar, er wird nur milder behandelt.

Die Privilegierung des §27 Abs 2 SMG und das Diversionskriterium des §35 Abs 1 SMG sind einheitlich auszulegen. Nicht nur der Eigenkonsum, sondern auch uneigennütziges Handeln zum persönlichen Gebrauch eines anderen erfüllt den Privilegierungstatbestand. Diversion ist bei persönlichem Gebrauch zwingend geboten — Vorstrafenbelastung steht dem nicht entgegen. — OGH 11 Os 21/18z vom 13. März 2018

Was passiert wenn man mit einer geringen Menge erwischt wird?

Kein Konkurrent erklärt den tatsächlichen Ablauf nach dem Aufgriff. Hier sind die sechs Schritte, die in der Praxis auf Sie zukommen — vom Moment der Polizeikontrolle bis zur endgültigen Einstellung des Verfahrens.

1. POLIZEI
Sicherstellung, Einvernahme, Anzeige
2. STAATSANWALT
Prüfung: Eigenbedarf? Grenzmenge?
3. PROBEZEIT
1–2 Jahre, ggf. Gesundheitsmaßnahme
4. EINSTELLUNG
Endgültig — keine Vorstrafe

Schritt 1 — Polizeikontrolle und Aufgriff

Die Polizei stellt das Suchtgift sicher (Beschlagnahme). Sie werden vor Ort oder auf der Dienststelle einvernommen. Das sichergestellte Material wird zur Analyse eingeschickt, um den Wirkstoffgehalt in Reinsubstanz zu bestimmen — denn die Grenzmenge bezieht sich auf Reinsubstanz, nicht auf das Bruttogewicht. Anschließend wird Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet.

Ihr wichtigstes Recht: Sie müssen sich nicht selbst belasten. Nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht. Sagen Sie der Polizei, dass Sie erst mit einem Anwalt sprechen möchten.

Schritt 2 — Staatsanwaltschaft prüft

Die Staatsanwaltschaft prüft drei Fragen: Liegt persönlicher Gebrauch vor (§27 Abs 2 SMG)? Liegt die Menge unter oder über der Grenzmenge? Gibt es Vorstrafenbelastungen? Bei persönlichem Gebrauch und Menge unter der Grenzmenge ist der nächste Schritt klar: Die StA muss vorläufig von der Verfolgung zurücktreten (§35 Abs 1 SMG). Das ist kein Ermessen — es ist eine gesetzliche Pflicht.

Schritt 3 — Stellungnahme der Gesundheitsbehörde

Die Staatsanwaltschaft fordert eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien: Magistrat) als Gesundheitsbehörde an. Ein Arzt begutachtet, ob Behandlungsbedarf besteht. Ausnahme bei Cannabis: Bei geringen Mengen Cannabis zum Eigengebrauch kann die StA nach §35 Abs 3a SMG auf diese Stellungnahme verzichten, wenn kein Anhaltspunkt für Behandlungsbedarf besteht.

Schritt 4 — Vorläufiger Rücktritt und Probezeit

Die Staatsanwaltschaft tritt vorläufig von der Verfolgung zurück und setzt eine Probezeit von ein bis zwei Jahren fest (Regelfall: zwei Jahre). Sie erhalten darüber eine schriftliche Verständigung. Während der Probezeit dürfen Sie nicht erneut wegen eines Suchtmitteldelikts auffällig werden.

Schritt 5 — Gesundheitsbezogene Maßnahme (oder reine Probezeit)

Wenn der Arzt Behandlungsbedarf feststellt, wird die Probezeit an eine gesundheitsbezogene Maßnahme nach §11 Abs 2 SMG geknüpft. Das kann sein:

  • Ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands
  • Ärztliche Behandlung einschließlich Entzugs- und Substitutionsbehandlung
  • Klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
  • Psychotherapie
  • Psychosoziale Beratung und Betreuung

Wird kein Behandlungsbedarf festgestellt — häufig bei Cannabis —, läuft die Probezeit ohne weitere Auflagen. Kein Arzttermin, keine Beratung.

Schritt 6 — Endgültige Einstellung

Haben Sie die Probezeit eingehalten und sind nicht erneut straffällig geworden, tritt die Staatsanwaltschaft endgültig von der Verfolgung zurück (§38 SMG). Das Verfahren wird eingestellt. Sie haben keine Vorstrafe. Haben Sie während der Probezeit eine neue Straftat begangen oder Auflagen nicht erfüllt, kann das Verfahren fortgesetzt werden.

Sonderfall: Bereits angeklagt

Wenn bereits Anklage erhoben wurde, kann das Gericht das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung mit Beschluss einstellen (§37 SMG). Die §§35 und 36 SMG werden sinngemäß angewendet.

Grenzmengen in Österreich — Die Tabelle

Die Grenzmenge nach der Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV) bestimmt, ob ein Fall als Drogenbesitz (§27 SMG) oder als Suchtgifthandel (§28a SMG) eingestuft wird. Entscheidend ist immer der Wirkstoffgehalt in Reinsubstanz, nicht das Bruttogewicht des Materials.

Substanz Wirkstoff Grenzmenge (Reinsubstanz) Ca. Straßenqualität
Cannabis (THCA) THCA 40 g ~200–400 g Marihuana
Cannabis (THC) Delta-9-THC 20 g
Kokain Cocain 15 g ~30 g
Heroin Diacetylmorphin 3 g ~12–30 g
Amphetamin Amphetamin 10 g ~50–100 g
MDMA/Ecstasy MDMA 30 g ~600 Tabletten
Methamphetamin Methamphetamin 10 g
LSD Lysergid 0,01 g ~100 Trips
Psilocybin Psilocybin/Psilocin 3 g
Morphin Morphin 10 g

Was passiert unter vs. über der Grenzmenge?

Konstellation Paragraph Strafrahmen Diversion
Unter Grenzmenge + persönlicher Gebrauch §27 Abs 2 SMG bis 6 Monate Zwingend (§35 Abs 1)
Unter Grenzmenge + NICHT persönlicher Gebrauch §27 Abs 1 SMG bis 1 Jahr Möglich (§35 Abs 2)
Über Grenzmenge §28a SMG bis 5 Jahre Nur unter engen Voraussetzungen
15-fache Grenzmenge §28a Abs 4 Z 3 SMG 1–10 Jahre Ausgeschlossen
25-fache Grenzmenge §28a Abs 4 Z 3 zweiter Fall 1–15 Jahre Ausgeschlossen
Geringe Suchtgiftmengen, die zu verschiedenen Zeitpunkten für den persönlichen Gebrauch erworben und besessen werden, dürfen nicht zusammengerechnet werden. — OGH 13 Os 20/94 vom 11. Mai 1994

„Therapie statt Strafe“ — §35 SMG erklärt

§35 SMG ist das Herzstück des österreichischen Suchtmittelstrafrechts. Das Gesetz setzt auf den Grundsatz Gesundheit vor Bestrafung. Bei Drogenbesitz zum persönlichen Gebrauch steht nicht die Strafe im Vordergrund, sondern die diversionelle Erledigung mit gesundheitsbezogener Maßnahme.

Wann MUSS die Staatsanwaltschaft diversionell erledigen?

Nach §35 Abs 1 SMG ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung zwingend, wenn die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen wurde und der Beschuldigte daraus keinen Vorteil gezogen hat. Die Probezeit beträgt ein bis zwei Jahre. Das ist kein Ermessen, kein Gnadenakt — es ist eine gesetzliche Pflicht der Staatsanwaltschaft.

Wann KANN die Staatsanwaltschaft diversionell erledigen?

Nach §35 Abs 2 SMG kann die StA auch bei anderen Straftaten nach §§27, 30–31a oder §§28, 28a SMG vorläufig zurücktreten, wenn die Straftat nicht vor ein Schöffen- oder Geschworenengericht fällt, die Schuld nicht schwer wiegt und der Rücktritt der Abschreckung dient. Hier hat die Staatsanwaltschaft Ermessensspielraum.

Welche gesundheitsbezogenen Maßnahmen gibt es?

Der Katalog des §11 Abs 2 SMG umfasst fünf Stufen — von der leichtesten Überwachung bis zur intensiven Therapie:

  1. Ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands
  2. Ärztliche Behandlung einschließlich Entzugs- und Substitutionsbehandlung
  3. Klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
  4. Psychotherapie
  5. Psychosoziale Beratung und Betreuung durch qualifizierte Personen

Die konkrete Maßnahme richtet sich nach dem festgestellten Behandlungsbedarf. Zusätzlich kann Bewährungshilfe angeordnet werden (§36 SMG).

Sonderregel bei Cannabis

Bei Cannabis zum Eigengebrauch kann die Staatsanwaltschaft auf die ärztliche Stellungnahme verzichten, wenn kein Anhaltspunkt für Behandlungsbedarf besteht (§35 Abs 3a SMG). In der Praxis bedeutet das: Bei geringen Mengen Cannabis läuft die Probezeit häufig ohne jede Auflage.

Vorstrafen und Eigenbedarf — Diversion auch bei Vorbelastung?

Ja. Der OGH hat in seiner Entscheidung 11 Os 21/18z vom 13. März 2018 eindeutig klargestellt: Vorstrafenbelastung steht einer vorläufigen Verfahrenseinstellung nach §35 Abs 1 SMG nicht entgegen. §35 Abs 1 SMG sieht keine spezialpräventiven Ausschlussgründe vor.

Das bedeutet: Auch wer bereits wegen Drogenbesitz oder anderer Delikte vorbestraft ist, hat bei persönlichem Gebrauch Anspruch auf die diversionelle Erledigung nach §35 Abs 1 SMG. Die Staatsanwaltschaft darf die Diversion nicht allein wegen einer Vorstrafe verweigern.

Unterschied: §35 Abs 1 vs. Abs 2

Die Vorstrafen-Problematik betrifft vor allem die Abgrenzung zwischen Abs 1 und Abs 2:

  • §35 Abs 1 (zwingend): Persönlicher Gebrauch — Vorstrafen irrelevant, Diversion ist Pflicht
  • §35 Abs 2 (Ermessen): Andere SMG-Delikte — Vorstrafen können bei der Ermessensabwägung berücksichtigt werden

Genau hier setzt die Verteidigung an: Wenn die Staatsanwaltschaft Eigenbedarf bestreitet und §35 Abs 2 statt Abs 1 anwenden will, steigt die Hürde für die Diversion. Ein erfahrener Anwalt für Drogendelikte wird den persönlichen Gebrauch nachweisen, um den Zwangscharakter des Abs 1 durchzusetzen.

Welche Strafe droht bei Drogenbesitz?

Der Strafrahmen bei Drogenbesitz in Österreich richtet sich nach drei Faktoren: dem Zweck des Besitzes, der Menge und den Begleitumständen. Hier die Übersicht:

Tatbestand Paragraph Strafrahmen
Besitz zum persönlichen Gebrauch §27 Abs 2 SMG bis 6 Monate oder 360 Tagessätze
Besitz ohne Privileg (z.B. Weitergabe mit Vorteil) §27 Abs 1 SMG bis 1 Jahr oder 360 Tagessätze
Öffentliches Anbieten §27 Abs 2a SMG bis 2 Jahre
Gewerbsmäßiger Umgang §27 Abs 3 SMG bis 3 Jahre
Beschaffungskriminalität (Suchtabhängige) §27 Abs 5 SMG bis 1 Jahr
Suchtgifthandel (über Grenzmenge) §28a SMG bis 5 Jahre

Diversion als Regelfall bei Eigenbedarf

Die Strafrahmen in der Tabelle sind theoretische Maximalwerte. In der Praxis wird bei persönlichem Gebrauch der Regelfall die Diversion nach §35 Abs 1 SMG sein: vorläufiger Rücktritt, Probezeit, Einstellung — keine Vorstrafe, keine Verhandlung, kein Urteil.

Aufschub des Strafvollzugs bei Drogenabhängigkeit

Selbst wenn es zu einer Verurteilung kommt: §39 SMG ermöglicht einen Aufschub der Freiheitsstrafe für bis zu zwei Jahre, wenn der Verurteilte drogenabhängig ist und sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzieht. Bei Strafen über 18 Monate gilt dies nur, wenn kein Sicherheitsrisiko besteht.

Warum ein Anwalt bei Drogendelikten entscheidend ist

Viele Beschuldigte glauben, dass ein Drogenbesitz-Verfahren bei geringer Menge automatisch eingestellt wird. In der Praxis hängt das Ergebnis von der richtigen Einordnung ab — und genau dort macht ein erfahrener Anwalt für Drogenbesitz den Unterschied.

Was ein Strafverteidiger konkret tut

  • Persönlichen Gebrauch nachweisen: Die Abgrenzung zwischen §27 Abs 1 und Abs 2 SMG bestimmt, ob Diversion Pflicht oder Ermessen ist. Ein Anwalt bei Drogendelikten dokumentiert den Eigenkonsum und widerlegt Handelsvorwürfe.
  • Wirkstoffanalyse prüfen: Die Grenzmenge bezieht sich auf Reinsubstanz. Laborergebnisse müssen auf Richtigkeit geprüft werden — Fehler bei der Analyse können den Unterschied zwischen §27 und §28a SMG ausmachen.
  • Aussageverhalten steuern: Spontane Aussagen bei der Polizei können den persönlichen Gebrauch widerlegen. Ein Anwalt sorgt dafür, dass Sie nur das sagen, was Ihrer Verteidigung dient.
  • Diversion durchsetzen: Wenn die Staatsanwaltschaft die zwingende Diversion nach §35 Abs 1 SMG verweigert, kann der Anwalt dies anfechten.
  • Zusammenrechnung verhindern: Der OGH hat in 13 Os 20/94 entschieden, dass Kleinmengen, die zu verschiedenen Zeitpunkten erworben wurden, nicht zusammengerechnet werden dürfen. Ein Anwalt kennt diese Judikatur und wendet sie an.

Mit Drogen erwischt? Jetzt Anwalt für Drogendelikte kontaktieren.

Als erfahrener Strafverteidiger und Anwalt für Drogendelikte in Wien berate ich Sie zu Ihren Rechten, prüfe die Wirkstoffanalyse und setze die Diversion durch — wenn Sie Anspruch darauf haben.

+43 1 890 3865

Mag. Zaid Rauf | Bleichergasse 8/12, 1090 Wien

Sonderfall: Jugendliche und Drogenbesitz

Für Jugendliche unter 18 gelten zusätzliche Schutzvorschriften. Nach §13 SMG muss die Schulleitung bei Verdacht auf Drogenkonsum den Schüler einer ärztlichen Untersuchung zuführen — es erfolgt keine Polizeimeldung, sondern eine Meldung an die Gesundheitsbehörde. Auch die Diversion für Jugendliche bietet erweiterte Möglichkeiten. Eltern sollten frühzeitig einen Anwalt einschalten.

Häufige Fragen zu Drogenbesitz und Eigenbedarf

1. Ist der Besitz geringer Mengen Drogen in Österreich straffrei?

Nein. Der Besitz von Suchtgift ist nach §27 SMG immer strafbar — auch bei kleinsten Mengen. Es gibt keine straffreie „geringe Menge“ und keinen „erlaubten Eigenbedarf“. Was es gibt: Bei geringen Mengen zum persönlichen Gebrauch muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren diversionell erledigen (§35 Abs 1 SMG). Das bedeutet: Probezeit statt Verurteilung, keine Vorstrafe bei Einhaltung.

2. Wie viel Gramm ist Eigenbedarf in Österreich?

Das Gesetz definiert keine feste Grammzahl für „Eigenbedarf“. Entscheidend ist der Zweck: War der Besitz ausschließlich zum persönlichen Gebrauch? Der OGH hat in 14 Os 62/99 bestätigt, dass auch der Besitz großer Mengen persönlicher Gebrauch sein kann — die Menge allein begründet keinen Rückschluss auf Handelsabsicht. Die Grenzmengen (z.B. Cannabis: 40g THCA Reinsubstanz, Kokain: 15g Reinsubstanz) markieren die Grenze zum Suchtgifthandel nach §28a SMG, nicht zum „erlaubten Eigenbedarf“.

3. Was passiert wenn man mit Drogen erwischt wird?

Die Polizei beschlagnahmt das Suchtgift und Sie werden einvernommen. Eine Anzeige geht an die Staatsanwaltschaft. Bei geringer Menge zum Eigenbedarf folgt: vorläufiger Rücktritt der StA nach §35 SMG, Probezeit von 1–2 Jahren, gegebenenfalls eine gesundheitsbezogene Maßnahme (z.B. Beratung). Bei Einhaltung der Probezeit: endgültige Einstellung — keine Vorstrafe.

4. Was bedeutet „Therapie statt Strafe“ bei Drogenbesitz?

Nach §35 SMG muss die Staatsanwaltschaft bei Drogenbesitz zum persönlichen Gebrauch vom Strafverfahren zurücktreten. Statt einer Verurteilung wird eine Probezeit von 1–2 Jahren festgesetzt. Besteht Behandlungsbedarf, wird eine gesundheitsbezogene Maßnahme angeordnet: ärztliche Überwachung, Beratung, Psychotherapie oder Entzugsbehandlung. Das Ziel ist klar: Gesundheit vor Bestrafung.

5. Kann man trotz Vorstrafen „Therapie statt Strafe“ bekommen?

Ja. Der OGH hat in 11 Os 21/18z klargestellt, dass Vorstrafen einer Diversion nach §35 Abs 1 SMG nicht entgegenstehen. Bei persönlichem Gebrauch ist der vorläufige Rücktritt der Staatsanwaltschaft zwingend — unabhängig davon, ob Sie vorbestraft sind oder nicht. Die Gesundheitsbehörde wird bei Wiederholungsfällen allerdings häufig intensivere Maßnahmen anordnen.

6. Welche Grenzmenge gilt für Cannabis in Österreich?

Die Grenzmenge für Cannabis beträgt 20g Delta-9-THC oder 40g THCA — jeweils in Reinsubstanz. Bei typischer Straßenqualität entsprechen 40g THCA-Reinsubstanz etwa 200–400g Marihuana. Unterhalb der Grenzmenge und bei persönlichem Gebrauch gilt §27 Abs 2 SMG (bis 6 Monate). Darüber beginnt der Bereich des Suchtgifthandels nach §28a SMG (bis 5 Jahre).

7. Bekommt man eine Vorstrafe bei Drogenbesitz?

Bei geringer Menge zum Eigenbedarf: in der Regel nein. Durch die diversionelle Erledigung nach §35 SMG und die anschließende endgültige Einstellung des Verfahrens (§38 SMG) scheint keine Verurteilung im Strafregister auf. Voraussetzung: Sie halten die Probezeit ein und erfüllen allfällige Auflagen. Kommt es hingegen zu einer Verurteilung, wird diese im Strafregister eingetragen.

8. Ist der Konsum von Drogen strafbar?

Nein. Der reine Konsum von Suchtgift ist in Österreich nicht strafbar. Strafbar ist der Erwerb, Besitz, die Erzeugung und die Weitergabe. Da man Drogen aber erwerben und besitzen muss, um sie zu konsumieren, ist die Grenze in der Praxis dünn. Bereits das kurze Ziehen an einem fremden Joint begründet strafbaren Besitz (OGH 11 Os 94/78).

9. Brauche ich einen Anwalt wenn ich mit Drogen erwischt wurde?

Ein Anwalt für Drogendelikte kann entscheidend sein — besonders wenn strittig ist, ob die Menge für den Eigenbedarf war, wenn die Grenzmenge knapp ist oder wenn Ihnen Handel vorgeworfen wird. Ein Strafverteidiger sorgt dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und die Diversion durchgesetzt wird. Bereits die erste Aussage bei der Polizei kann den weiteren Verlauf des Verfahrens bestimmen.

10. Was passiert bei einem zweiten Mal mit Drogen erwischt?

Auch beim zweiten Mal kann §35 Abs 1 SMG greifen — der OGH hat bestätigt, dass Vorbelastung die zwingende Diversion nicht ausschließt (11 Os 21/18z). Allerdings wird die Gesundheitsbehörde genauer hinschauen und in der Regel intensivere gesundheitsbezogene Maßnahmen anordnen. Für die Frage, ob persönlicher Gebrauch vorliegt, ist das zweite Mal juristisch nicht anders zu bewerten als das erste.