Hausdurchsuchung um sechs Uhr morgens. Handschellen. Ihr Telefon wird sichergestellt. Was gestern noch Alltag war, ist jetzt ein Strafverfahren wegen Suchtgifthandel nach § 28a SMG. Die Strafdrohung beginnt bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Bei qualifizierten Formen reicht sie bis lebenslang. Das Landesgericht für Strafsachen Wien verhandelt diese Fälle vor dem Schöffengericht oder Geschworenengericht.
Ein Vorwurf ist kein Urteil. Die Staatsanwaltschaft muss beweisen, dass die Grenzmenge überschritten wurde, dass Sie Suchtgift erzeugt, eingeführt oder einem anderen überlassen haben. Der Reinheitsgehalt, der Additionsvorsatz, die genaue Rollenverteilung — genau dort liegen die Verteidigungsansätze. Als Anwalt für Drogendelikte in Wien vertrete ich regelmäßig Mandanten in Suchtmittelverfahren nach § 28a SMG — von der ersten Einvernahme bis zur Hauptverhandlung.
Auf dieser Seite erkläre ich den Tatbestand des Suchtgifthandels, die Strafrahmen aller Qualifikationsstufen, die Grenzmengen der wichtigsten Substanzen und die konkreten Verteidigungsstrategien, die in der Praxis funktionieren.
Erkennen Sie sich wieder?
- Sie wurden wegen Suchtgifthandel festgenommen oder haben eine Vorladung erhalten
- Ein Angehöriger sitzt in Untersuchungshaft wegen eines Drogendelikts
- Bei Ihnen wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt und Suchtgift sichergestellt
- Sie wollen wissen, ab welcher Menge aus Besitz Suchtgifthandel wird
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Inhaltsverzeichnis
- Was ist Suchtgifthandel nach § 28a SMG?
- Der Strafrahmen — Vom Grunddelikt bis lebenslang
- Die Grenzmenge — Ab wann wird es zum Verbrechen?
- Besitz, Vorbereitung, Handel — Die Abgrenzung
- Qualifikationen — Wann die Strafe steigt
- Was passiert nach einer Festnahme wegen Suchtgifthandel?
- Verteidigungsstrategien bei § 28a SMG
- Typische Fälle aus der Praxis
- OGH-Rechtsprechung zum Suchtgifthandel
- Häufige Fragen (FAQ)
Ablauf nach einer Festnahme wegen Suchtgifthandel
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Machen Sie nach einer Festnahme wegen Suchtgifthandel keine Aussage ohne Ihren Anwalt. Nicht bei der Polizei, nicht beim Haftrichter. Alles, was Sie zur Menge, zur Herkunft oder zu Ihren Kontakten sagen, wird im weiteren Verfahren gegen Sie verwendet. Ihr Schweigerecht nach § 7 Abs 2 StPO ist kein Schuldeingeständnis. Es ist Ihr wichtigstes Werkzeug. Rufen Sie sofort einen Strafverteidiger an — auch nachts, auch am Wochenende.
Was ist Suchtgifthandel nach § 28a SMG?
Suchtgifthandel nach § 28a SMG liegt vor, wenn jemand vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft. Es handelt sich um ein Verbrechen — nicht um ein Vergehen. Das ist ein wesentlicher Unterschied: Bei Verbrechen droht zwingend Freiheitsstrafe, und die verfahrensrechtlichen Konsequenzen sind gravierender.
Die sechs Tathandlungen im Überblick
§ 28a Abs 1 SMG kennt sechs verschiedene Begehungsformen. Jede einzelne für sich genügt für eine Verurteilung:
- Erzeugen: Herstellung von Suchtgift — vom Indoor-Grow bis zum Kochen von Methamphetamin
- Einführen: Import nach Österreich — ob per Post, im Auto oder am Körper
- Ausführen: Export aus Österreich
- Anbieten: Bereits das Angebot zum Verkauf reicht — ein tatsächlicher Verkauf ist nicht erforderlich
- Überlassen: Weitergabe an einen anderen — auch unentgeltlich
- Verschaffen: Beschaffung für einen anderen — der Vermittler zwischen Verkäufer und Käufer
Die drei Voraussetzungen
Für eine Verurteilung nach § 28a Abs 1 SMG müssen drei Elemente zusammentreffen:
- Vorschriftswidrig: Ohne Genehmigung nach dem Suchtmittelgesetz
- Suchtgift: Eine Substanz, die im SMG als Suchtgift definiert ist (Kokain, Heroin, Cannabis, Amphetamin, MDMA, LSD etc.)
- Grenzmenge überschritten: Die Reinsubstanz muss die in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung festgelegte Menge übersteigen (§ 28b SMG)
Unterhalb der Grenzmenge greift § 27 SMG — ein Vergehen mit deutlich milderem Strafrahmen (bis ein Jahr oder Geldstrafe).
Der Strafrahmen — Vom Grunddelikt bis lebenslang
Das Strafrahmen-System des § 28a SMG ist in fünf Stufen aufgebaut. Jede Qualifikation verschärft die Strafdrohung erheblich. Die folgende Tabelle zeigt das gesamte Spektrum:
| Absatz | Voraussetzung | Strafrahmen | Gericht |
|---|---|---|---|
| Abs 1 (Grunddelikt) | Suchtgifthandel über Grenzmenge | bis 5 Jahre | Schöffengericht |
| Abs 2 (Qualifikation) | Gewerbsmäßig + Vorverurteilung ODER kriminelle Vereinigung ODER große Menge (15x Grenzmenge) | 1 bis 10 Jahre | Schöffengericht |
| Abs 3 (Privilegierung) | Suchtmittelabhängigkeit + vorwiegend Finanzierung des Eigenkonsums | bis 3 Jahre (Abs 1) bzw. bis 5 Jahre (Abs 2) | Schöffengericht |
| Abs 4 (schwere Qualifikation) | Krim. Vereinigung + Vorverurteilung ODER Verbindung größerer Zahl ODER 25x Grenzmenge | 1 bis 15 Jahre | Geschworenengericht |
| Abs 5 (schwerste Form) | Führend tätig in einer Verbindung | 10 bis 20 Jahre oder lebenslang | Geschworenengericht |
Was bedeutet das konkret?
Ein Erstäter, der einmalig Kokain über der Grenzmenge verkauft, fällt unter Abs 1: bis fünf Jahre. Wer dasselbe gewerbsmäßig tut und bereits einmal wegen Suchtgifthandel verurteilt wurde, riskiert ein bis zehn Jahre nach Abs 2. Und wer an der Spitze einer Drogenorganisation steht, muss mit zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe nach Abs 5 rechnen.
Milderungs- und Erschwerungsgründe
Die tatsächlich verhängte Strafe hängt von zahlreichen Faktoren ab. Besonders relevant bei § 28a SMG:
| Mildernd (§ 34 StGB) | Erschwerend (§ 33 StGB) |
|---|---|
| Unbescholtenheit | Einschlägige Vorstrafen |
| Geständnis und Kooperation | Große Menge weit über der Qualifikationsgrenze |
| Untergeordnete Rolle (Kurier, Bote) | Gewerbsmäßigkeit |
| Suchtmittelabhängigkeit | Langer Tatzeitraum |
| Junges Alter | Überlassung an Minderjährige |
Der OGH hat in 11 Os 13/18y klargestellt, dass das Ausmaß der Grenzmengenüberschreitung bei der Strafbemessung berücksichtigt werden darf — auch innerhalb desselben Strafrahmens. Das ist kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot.
Die Grenzmenge — Ab wann wird es zum Verbrechen?
Die Grenzmenge ist die zentrale Schwelle im Suchtmittelstrafrecht. Unterhalb der Grenzmenge liegt ein Vergehen nach § 27 SMG vor (bis ein Jahr). Oberhalb beginnt das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a SMG (bis fünf Jahre aufwärts). Die Grenzmengen sind in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV) zu § 28b SMG festgelegt.
Grenzmengen der wichtigsten Substanzen
| Substanz | Grenzmenge (Reinsubstanz) | 15x (große Menge) | 25x |
|---|---|---|---|
| Heroin (Diacetylmorphin) | 3 g | 45 g | 75 g |
| Kokain (Cocain) | 15 g | 225 g | 375 g |
| Cannabis (Delta-9-THC) | 20 g | 300 g | 500 g |
| Cannabis (THCA) | 40 g | 600 g | 1.000 g |
| Amphetamin (Speed) | 10 g | 150 g | 250 g |
| MDMA (Ecstasy) | 30 g | 450 g | 750 g |
| LSD (Lysergsäurediethylamid) | 0,01 g | 0,15 g | 0,25 g |
Reinsubstanz — nicht Bruttomenge
Entscheidend ist immer der Wirkstoffgehalt, nicht das Gesamtgewicht. Ein chemisches Gutachten bestimmt den Reinheitsgehalt. Das macht einen enormen Unterschied:
- Beispiel Kokain: 100 g Kokain mit 30 % Reinheit = 30 g Reinsubstanz = 2-fache Grenzmenge (§ 28a Abs 1)
- Dasselbe Gewicht, andere Reinheit: 100 g Kokain mit 80 % Reinheit = 80 g Reinsubstanz = 5,3-fache Grenzmenge (§ 28a Abs 1)
- Beispiel Cannabis: 500 g Cannabis-Blüten mit 15 % THC = 75 g Delta-9-THC = 3,75-fache Grenzmenge (§ 28a Abs 1)
Die Anfechtung des Reinheitsgehalt-Gutachtens ist einer der wichtigsten Verteidigungsansätze. Eine Zweit- oder Drittanalyse kann die Reinsubstanz nach unten korrigieren — und damit den gesamten Strafrahmen verschieben.
Große Menge und 25-fache Grenzmenge
§ 28a Abs 2 Z 3 SMG definiert die „große Menge“ als das Fünfzehnfache der Grenzmenge. Bei Kokain: 15 x 15 g = 225 g Reinsubstanz. Die Strafdrohung steigt damit auf ein bis zehn Jahre. § 28a Abs 4 Z 3 SMG setzt die Schwelle beim Fünfundzwanzigfachen: Bei Kokain 375 g Reinsubstanz. Hier drohen ein bis fünfzehn Jahre.
Besitz, Vorbereitung, Handel — Die Abgrenzung
Das Suchtmittelgesetz unterscheidet drei Stufen mit steigendem Strafrahmen. Die Abgrenzung hängt von zwei Faktoren ab: der Menge (Reinsubstanz) und dem Vorsatz. Die folgende Tabelle zeigt das System:
| Stufe | Paragraph | Menge / Vorsatz | Strafrahmen |
|---|---|---|---|
| Besitz / Erwerb | § 27 SMG | Unter Grenzmenge, Erwerb, Besitz, Weitergabe | bis 1 Jahr (Vergehen) |
| Vorbereitung | § 28 SMG | Über Grenzmenge, Besitz MIT Handelsvorsatz | bis 3 Jahre (Verbrechen) |
| Handel | § 28a SMG | Über Grenzmenge, Erzeugen/Einführen/Überlassen | bis 5 Jahre+ (Verbrechen) |
Der Übergang von § 27 zu § 28a ist fließend. Wer Cannabis für den Eigengebrauch besitzt, aber knapp über der Grenzmenge liegt, fällt unter § 28 SMG (Vorbereitung, bis drei Jahre) — sofern ihm Handelsvorsatz nachgewiesen wird. Wird ihm Weitergabe nachgewiesen, ist es § 28a (Handel, bis fünf Jahre).
Besonders relevant: Der OGH hat in seiner Grundsatzentscheidung 12 Os 21/17f festgestellt, dass auch einzelne Teilmengen unter der Grenzmenge bei Vorliegen eines Additionsvorsatzes zu § 28a SMG zusammengezählt werden können. Wer also über Wochen hinweg kleine Mengen verkauft, die einzeln unter der Grenzmenge liegen, kann dennoch wegen Suchtgifthandel verurteilt werden — wenn die Gesamtmenge die Grenzmenge übersteigt und von Anfang an ein entsprechender Vorsatz bestand.
Qualifikationen — Wann die Strafe steigt
Die Absätze 2, 4 und 5 des § 28a SMG enthalten Qualifikationen, die den Strafrahmen massiv erhöhen. Die wichtigsten im Detail:
Gewerbsmäßigkeit (§ 28a Abs 2 Z 1 SMG)
Wer Suchtgifthandel gewerbsmäßig begeht und bereits einmal wegen § 28a Abs 1 SMG verurteilt wurde, fällt unter Abs 2 Z 1: ein bis zehn Jahre statt bis fünf Jahre. Gewerbsmäßigkeit nach § 70 StGB bedeutet: wiederkehrende Begehung mit der Absicht, sich ein fortlaufendes Einkommen von mehr als ca. 400 EUR monatlich zu verschaffen.
In der Praxis reichen bereits wenige Verkäufe über einige Wochen, um die Gewerbsmäßigkeit zu begründen — sofern die subjektive Absicht nachweisbar ist. OGH 12 Os 124/22k bestätigt die strenge Linie bei Wiederholungstätern.
Kriminelle Vereinigung (§ 28a Abs 2 Z 2 SMG)
Wer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 278 StGB Suchtgifthandel begeht, wird nach Abs 2 Z 2 bestraft: ein bis zehn Jahre. Eine kriminelle Vereinigung erfordert einen auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mindestens drei Personen zur Begehung von Straftaten.
Große Menge — 15-fache Grenzmenge (§ 28a Abs 2 Z 3 SMG)
Der Handel mit dem Fünfzehnfachen der Grenzmenge führt ebenfalls zu ein bis zehn Jahren. Beispiel: 225 g Kokain-Reinsubstanz, 300 g Delta-9-THC oder 45 g Heroin.
25-fache Grenzmenge (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG)
Bei Überschreitung des Fünfundzwanzigfachen steigt der Strafrahmen auf ein bis fünfzehn Jahre. Beispiel: 375 g Kokain-Reinsubstanz. Das Verfahren wird vor dem Geschworenengericht geführt.
„Führend tätig“ (§ 28a Abs 5 SMG)
Die schwerste Form: Wer in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung von Suchtgifthandel „führend tätig“ ist, riskiert zehn bis zwanzig Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe. Das ist der höchste Strafrahmen im gesamten Suchtmittelgesetz.
Auch Überlassung an Minderjährige kann strafschärfend wirken und wird bei der Strafzumessung als besonderer Erschwerungsgrund herangezogen.
Was passiert nach einer Festnahme wegen Suchtgifthandel?
Eine Festnahme wegen Suchtgifthandel löst einen eng getakteten Ablauf aus. Die ersten 48 Stunden sind entscheidend.
Der Ablauf in vier Schritten
- Festnahme und Einvernahme: Die Polizei nimmt Sie fest und will eine Beschuldigteneinvernahme durchführen. Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern und einen Anwalt beizuziehen.
- 48-Stunden-Frist: Innerhalb von 48 Stunden muss die Staatsanwaltschaft entweder einen Antrag auf Untersuchungshaft beim Haftrichter stellen oder Sie müssen freigelassen werden.
- Haftverhandlung: Der Haftrichter prüft, ob ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vorliegen. Bei § 28a SMG werden typischerweise Tatbegehungsgefahr, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr geltend gemacht.
- U-Haft oder Enthaftung: Der Strafverteidiger kann einen Enthaftungsantrag stellen und eine Haftverhandlung beantragen. Gelindere Mittel (elektronische Fußfessel, Meldeauflagen) sind eine Alternative zur U-Haft.
Warum U-Haft bei § 28a SMG häufig ist
Suchtgifthandel nach § 28a SMG ist ein Verbrechen mit einer Strafdrohung von über drei Jahren. Das erhöht die Wahrscheinlichkeit einer U-Haft im Vergleich zu Vergehen erheblich. Gerade bei organisiertem Handel, bei Fluchtgefahr (Auslandsbezug, fehlende Meldeadresse) oder bei Verdunkelungsgefahr (laufende Ermittlungen gegen Mittäter) verhängen die Gerichte regelmäßig Untersuchungshaft. Die U-Haft wird in der Justizanstalt Wien-Josefstadt vollzogen.
Wichtig: Auch bei einer Hausdurchsuchung ohne Festnahme sollten Sie sofort einen Strafverteidiger kontaktieren. Die sichergestellten Gegenstände (Suchtgift, Waagen, Verpackungsmaterial, Mobiltelefone) werden analysiert und bilden die Grundlage der Anklage.
Verteidigungsstrategien bei § 28a SMG
Die Verteidigung gegen den Vorwurf des Suchtgifthandels greift auf mehreren Ebenen an. Als Anwalt für Suchtmittelrecht prüfe ich systematisch jeden Ansatzpunkt:
1. Additionsvorsatz bestreiten
Seit OGH 12 Os 21/17f können einzelne Teilmengen unter der Grenzmenge zusammengezählt werden — aber nur bei Additionsvorsatz. Der Beschuldigte muss von Anfang an den Vorsatz gehabt haben, insgesamt die Grenzmenge zu überschreiten. Dieser Vorsatz lässt sich oft bestreiten: War es gelegentliche Weitergabe unter Freunden? Spontane Einzelverkäufe ohne übergreifenden Plan? Die Beweislast liegt bei der Staatsanwaltschaft.
2. Reinheitsgehalt anfechten
Die gesamte Strafbarkeit hängt an der Reinsubstanz. Ein chemisches Gutachten bestimmt den Wirkstoffgehalt. Dieser kann durch ein Zweit- oder Drittgutachten angefochten werden. Bereits wenige Prozentpunkte Differenz können die Menge unter die Grenzmenge drücken — und aus einem Verbrechen ein Vergehen machen.
3. Eigengebrauch statt Handelsvorsatz
Die Abgrenzung zwischen Besitz zum Eigengebrauch (§ 27 SMG) und Besitz mit Handelsvorsatz (§ 28 SMG) bzw. tatsächlichem Handel (§ 28a SMG) ist oft fließend. Bei Mengen knapp über der Grenzmenge kann argumentiert werden, dass die Substanz für den eigenen Konsum bestimmt war — insbesondere bei Vorliegen einer Suchtmittelabhängigkeit.
4. Privilegierung bei Suchtmittelabhängigkeit (§ 28a Abs 3 SMG)
§ 28a Abs 3 SMG verweist auf § 27 Abs 5 SMG: Wer selbst suchtmittelabhängig ist und die Tat vorwiegend zur Finanzierung des Eigenkonsums begeht, profitiert von einem reduzierten Strafrahmen. Statt bis fünf Jahre (Abs 1) drohen nur bis drei Jahre. Statt ein bis zehn Jahre (Abs 2) nur bis fünf Jahre. Ein Sachverständigengutachten zur Suchtmittelabhängigkeit ist der Schlüssel zu dieser Privilegierung.
5. Therapie statt Strafe (§ 35 und § 39 SMG)
§ 35 SMG ermöglicht den vorläufigen Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zugunsten einer gesundheitsbezogenen Maßnahme. Das gilt primär bei Delikten zum persönlichen Gebrauch. § 39 SMG erlaubt den Aufschub des Strafvollzugs für eine Therapie — auch bei Verurteilungen nach § 28a SMG, wenn Suchtmittelabhängigkeit vorliegt. OGH 12 Os 21/17f hat klargestellt, dass die Privilegierungen für persönlichen Gebrauch den Strafsatz betreffen und auch bei Suchtgifthandel anwendbar sein können. Ein erfahrener Anwalt für Drogenhandel wird diese Optionen systematisch prüfen.
6. Strafmilderungsgründe aktiv vorbringen
Unbescholtenheit, Geständnis, Kooperation mit den Behörden, untergeordnete Rolle (z.B. als Kurier), junges Alter, schwierige Lebensverhältnisse — all das wirkt strafmildernd. Bei § 28a SMG kann der Unterschied zwischen einer bedingten und einer unbedingten Freiheitsstrafe von der richtigen Darstellung der Milderungsgründe abhängen.
Auch die Diversion kann bei § 28a SMG in bestimmten Konstellationen möglich sein — insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28a Abs 3 SMG. Der OGH hat in einer Entscheidung betont, dass bei Erfüllung der Diversionsvoraussetzungen die Diversion Vorrang vor einem Schuldspruch hat.
Typische Fälle aus der Praxis
Die folgenden Szenarien zeigen, wie unterschiedlich Suchtgifthandel nach § 28a SMG aussehen kann — und welche Verteidigungsansätze jeweils bestehen.
Szenario 1: Sukzessive Kleinverkäufe
Sachverhalt: Ein 22-Jähriger verkauft über mehrere Wochen kleine Mengen Kokain (je 1-2 g) an Bekannte. Gesamtmenge: ca. 50 g brutto. Reinheitsgehalt laut Gutachten: 40 % — das sind 20 g Reinsubstanz, also 1,3-fache Grenzmenge.
Rechtliche Einordnung: § 28a Abs 1 SMG (Grunddelikt, bis fünf Jahre). Durch die sukzessiven Verkäufe und den Additionsvorsatz (OGH 12 Os 21/17f) wird die Grenzmenge überschritten.
Verteidigungsansatz: Additionsvorsatz bestreiten — waren es spontane Einzelweitergaben ohne übergreifenden Plan? Reinheitsgehalt durch Zweitgutachten anfechten. Milderungsgründe: Ersttäter, Unbescholtenheit, Geständnis. Menge nur knapp über der Grenzmenge.
Szenario 2: Darknet-Bestellung
Sachverhalt: Ein 28-Jähriger bestellt 200 g Cannabis-Blüten über einen Darknet-Marktplatz. Das Postpaket wird bei der Zollkontrolle abgefangen. THC-Gehalt: 15 % — das sind 30 g Delta-9-THC Reinsubstanz, also 1,5-fache Grenzmenge.
Rechtliche Einordnung: § 28a Abs 1 SMG (Einfuhr von Suchtgift über Grenzmenge). Seit 2016 hat das Bundeskriminalamt gemeinsam mit dem Zoll rund 17.000 Postsendungen sichergestellt und zwei Tonnen Drogen konfisziert.
Verteidigungsansatz: Menge knapp über der Grenzmenge. Bei Suchtmittelabhängigkeit: privilegierter Strafrahmen nach § 28a Abs 3 (bis drei Jahre statt fünf). Therapie statt Strafe nach § 35 SMG prüfen.
Szenario 3: Grenzübertritt als Kurier
Sachverhalt: Ein 35-Jähriger wird am Grenzübergang mit 500 g Kokain (Reinheit 60 % = 300 g Reinsubstanz = 20-fache Grenzmenge) im Fahrzeug angehalten.
Rechtliche Einordnung: § 28a Abs 2 Z 3 SMG (große Menge, 15-fache Grenzmenge überschritten): ein bis zehn Jahre. Falls eine kriminelle Vereinigung nachweisbar: § 28a Abs 4 (ein bis fünfzehn Jahre).
Verteidigungsansatz: Wusste der Kurier vom Inhalt? Wurde er unter Druck gesetzt? Untergeordnete Rolle argumentieren. Kooperation mit den Behörden als Milderungsgrund.
Szenario 4: Indoor-Anbau über Eigenbedarf
Sachverhalt: Ein 30-Jähriger betreibt einen Indoor-Grow mit 20 Pflanzen. Ernte: ca. 1,5 kg Cannabis-Blüten. THC-Gehalt: 18 % = 270 g Delta-9-THC = 13,5-fache Grenzmenge.
Rechtliche Einordnung: § 28a Abs 1 SMG (Erzeugen von Suchtgift über Grenzmenge): bis fünf Jahre. Die Menge liegt knapp unter dem 15-Fachen — kein Abs 2 Z 3 (große Menge). Aber: Wurde für den Eigengebrauch oder zur Weitergabe angebaut?
Verteidigungsansatz: Eigengebrauch argumentieren — schwierig bei 20 Pflanzen, aber nicht unmöglich bei nachweisbarer Suchtmittelabhängigkeit. Privilegierung nach § 28a Abs 3 SMG. Reinheitsgehalt anfechten — bereits zwei Prozentpunkte weniger würden die Menge unter die 13-fache Grenzmenge drücken.
OGH-Rechtsprechung zum Suchtgifthandel
Der Oberste Gerichtshof hat in mehreren Grundsatzentscheidungen die Anwendung des § 28a SMG wesentlich geprägt. Die wichtigsten Entscheidungen für Betroffene:
OGH 12 Os 21/17f vom 15. November 2017 — Aufgabe der Abtrennungsjudikatur
Die bedeutendste Entscheidung zum Suchtgifthandel der letzten Jahre. Der OGH gab die bisherige „Abtrennungsjudikatur“ auf. Das Ergebnis: Einzelne Teilmengen unter der Grenzmenge können bei Vorliegen eines Additionsvorsatzes zusammengezählt werden. Das Wort „übersteigend“ im Gesetzestext lässt keine Obergrenze zu, das Wort „eine“ ist kein Zahlwort.
Bedeutung für Betroffene: Auch viele kleine Verkäufe (jeweils unter der Grenzmenge) können als Suchtgifthandel nach § 28a SMG qualifiziert werden — wenn die Gesamtmenge die Grenzmenge übersteigt und von Anfang an ein übergreifender Vorsatz bestand. Der Verteidigungsansatz: Genau diesen Additionsvorsatz bestreiten.
OGH 11 Os 93/21t vom 2. November 2021 — Tatbestandliche Handlungseinheit
Der OGH präzisierte die Frage, wann mehrere sukzessive Tathandlungen eine tatbestandliche Handlungseinheit bilden. Bei einheitlicher Faktenlage, gleicher Motivationslage und von Anfang an bestehendem Additionsvorsatz werden die Handlungen zu einer einzelnen Tat verknüpft.
Bedeutung für Betroffene: Die Abgrenzung zwischen einer Handlungseinheit und mehreren rechtlich selbständigen Taten ist für die Strafbarkeit entscheidend. War es eine einheitliche Tat oder waren es mehrere? Das beeinflusst sowohl die Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG (Gewerbsmäßigkeit) als auch die Strafzumessung.
OGH 11 Os 13/18y vom 13. März 2018 — Doppelverwertungsverbot
Der OGH stellte klar: Das Ausmaß der Grenzmengenüberschreitung darf bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Wer die Grenzmenge um das Zehnfache überschreitet, wird innerhalb des Strafrahmens härter bestraft als jemand, der sie nur knapp überschreitet. Das ist kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 32 Abs 2 StGB.
Bedeutung für Betroffene: Die Menge spielt auch innerhalb desselben Strafrahmens eine entscheidende Rolle. Ein Reinheitsgehalt-Gutachten, das die Menge nach unten korrigiert, wirkt sich direkt auf die Strafzumessung aus.
Suchtmittelkriminalität in Zahlen
Die Zahlen zeigen die Dimension des Themas in Österreich:
- 37.310 SMG-Anzeigen im Jahr 2024 — ein Plus von 5,3 % gegenüber dem Vorjahr
- 13,5 % aller Verurteilungen in Österreich betreffen Suchtmitteldelikte (2024)
- 54,9 % der SMG-Anzeigen entfallen auf Cannabis
- 17.000 Postsendungen mit Suchtgift seit 2016 sichergestellt (Darknet-Ermittlungen)
- 2 Tonnen Drogen über den Postweg konfisziert
Quellen: BMI Suchtmittelbericht 2024, Statistik Austria Kriminalstatistik 2024
Suchtgifthandel — Handeln Sie jetzt
Ihnen wird Suchtgifthandel nach § 28a SMG vorgeworfen? Ein Angehöriger sitzt in Untersuchungshaft? Die Zeit arbeitet gegen Sie. Als Strafverteidiger und Anwalt für Drogendelikte in Wien vertrete ich Mandanten in allen Phasen des Suchtmittelverfahrens — von der ersten Einvernahme über die Haftverhandlung bis zur Hauptverhandlung vor dem Schöffen- oder Geschworenengericht.
Mag. Zaid Rauf — Strafverteidiger in Wien
Bleichergasse 8/12, 1090 Wien
Telefon: +43 1 890 3865
Auch außerhalb der Bürozeiten erreichbar.
Häufige Fragen zum Suchtgifthandel
Entscheidend ist die Grenzmenge nach § 28b SMG. Sobald die Reinsubstanz die Grenzmenge übersteigt und eine Tathandlung nach § 28a Abs 1 SMG vorliegt (Erzeugen, Einführen, Überlassen etc.), handelt es sich um Suchtgifthandel. Die Grenzmengen betragen z.B.: Kokain 15 g, Cannabis (Delta-9-THC) 20 g, Heroin 3 g, MDMA 30 g, Amphetamin 10 g. Unterhalb der Grenzmenge fällt die Tat unter § 27 SMG (bis ein Jahr).
Der Strafrahmen ist gestaffelt: § 28a Abs 1 SMG (Grunddelikt): bis fünf Jahre. Abs 2 (gewerbsmäßig + Vorverurteilung, kriminelle Vereinigung oder große Menge): ein bis zehn Jahre. Abs 4 (25-fache Grenzmenge, Verbindung): ein bis fünfzehn Jahre. Abs 5 (führend tätig): zehn bis zwanzig Jahre oder lebenslang. Bei Suchtmittelabhängigkeit kann der Strafrahmen nach Abs 3 reduziert werden.
§ 27 SMG erfasst Erwerb, Besitz und Weitergabe unter der Grenzmenge — ein Vergehen mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. § 28 SMG betrifft den Besitz über der Grenzmenge mit Handelsvorsatz (Vorbereitung, bis drei Jahre). § 28a SMG erfasst den eigentlichen Handel über der Grenzmenge: Erzeugen, Einführen, Überlassen (bis fünf Jahre aufwärts). Entscheidend sind zwei Faktoren: die Menge (Reinsubstanz) und der Vorsatz.
Gewerbsmäßigkeit nach § 70 StGB bedeutet: wiederkehrende Begehung mit der Absicht, sich ein fortlaufendes Einkommen von mehr als ca. 400 EUR monatlich zu verschaffen. Bei § 28a SMG führt Gewerbsmäßigkeit in Kombination mit einer Vorverurteilung wegen Suchtgifthandel zur Qualifikation nach Abs 2 Z 1: ein bis zehn Jahre statt bis fünf Jahre.
Nach der Festnahme haben Sie 48 Stunden, bevor die Staatsanwaltschaft U-Haft beantragen muss. Dann entscheidet der Haftrichter. Haftgründe bei § 28a SMG sind typischerweise Tatbegehungsgefahr, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr. Machen Sie keine Aussage ohne Ihren Strafverteidiger — auch nicht beim Haftrichter. Ihr Anwalt kann einen Enthaftungsantrag stellen und eine Haftverhandlung beantragen.
Nicht zwingend, aber häufig. § 28a SMG ist ein Verbrechen (Strafdrohung über drei Jahre). Das macht Untersuchungshaft wahrscheinlicher als bei Vergehen. Es müssen aber Haftgründe vorliegen. Ein Strafverteidiger kann die Enthaftung beantragen und gelindere Mittel wie die elektronische Fußfessel oder Meldeauflagen vorschlagen.
Grundsätzlich ja, aber eingeschränkt. § 35 SMG ermöglicht den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung — primär bei Delikten zum persönlichen Gebrauch. § 39 SMG erlaubt den Aufschub des Strafvollzugs für eine gesundheitsbezogene Maßnahme — auch bei § 28a SMG, wenn Suchtmittelabhängigkeit vorliegt. Seit OGH 12 Os 21/17f steht fest, dass die Privilegierung des § 28a Abs 3 SMG den Strafsatz betrifft und bei entsprechenden Voraussetzungen anwendbar ist.
§ 28a Abs 2 Z 3 SMG definiert die „große Menge“ als das Fünfzehnfache der Grenzmenge. Beispiele: Kokain 225 g, Cannabis (Delta-9-THC) 300 g, Heroin 45 g Reinsubstanz. Die Strafdrohung steigt damit von bis fünf Jahre auf ein bis zehn Jahre. Das Fünfundzwanzigfache (§ 28a Abs 4 Z 3) führt zu ein bis fünfzehn Jahre — z.B. 375 g Kokain-Reinsubstanz.
Ja. § 28a Abs 5 SMG sieht für Personen, die in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung von Suchtgifthandel „führend tätig“ sind, eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe vor. Das ist der höchste Strafrahmen im gesamten Suchtmittelgesetz und betrifft die Spitze organisierter Drogenringe.
Immer die Reinsubstanz (Wirkstoffgehalt), nicht die Bruttomenge. 100 g Kokain mit 30 % Reinheit = 30 g Reinsubstanz (2-fache Grenzmenge). Dasselbe Gewicht mit 80 % Reinheit = 80 g Reinsubstanz (5,3-fache Grenzmenge). Ein chemisches Gutachten bestimmt den Reinheitsgehalt. Die Anfechtung dieses Gutachtens ist einer der wichtigsten Verteidigungsansätze.
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