Die Polizei steht vor Ihrer Tür. Hausdurchsuchung. Der Grund: ein Paket aus den Niederlanden, das beim Zoll aufgefallen ist. Oder eine Vorladung wegen Suchtgifthandels liegt im Postkasten. Was Sie bestellt haben, wissen Sie. Was Ihnen jetzt droht, wissen Sie nicht. Darknet-Delikte sind kein Bagatellbereich. Allein eine Drogenbestellung aus dem Ausland, die die Grenzmenge überschreitet, wird nach § 28a SMG mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Bei mehr als dem 15-Fachen der Grenzmenge, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder bei gewerbsmäßigem Handel nach einer Vorverurteilung wegen Suchtgifthandels steigt der Rahmen auf bis zu zehn Jahre.
Die Ermittlungsmethoden sind längst auf Darknet-Kriminalität eingestellt. Laut Bilanz des Bundeskriminalamts vom Februar 2022 wurden in fünf Jahren 17.000 Sendungen sichergestellt. Bei der internationalen Operation RapTor im Mai 2025 wurden in Österreich vier Personen festgenommen. Blockchain-Analyse, IP-Tracking und kontrollierte Lieferungen gehören zum Standardrepertoire.
Die Kehrseite: Die Ermittler machen Fehler. Eine IP-Adresse beweist nicht, wer am Rechner saß. Ob die Grenzmenge überschritten ist, muss das Gericht konkret feststellen. Und wenn ein verdeckter Ermittler Sie zur Tat verleitet hat, muss das Verfahren eingestellt werden. Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien, welche Strafen bei Darknet-Delikten drohen, wie die Polizei ermittelt und wo die Verteidigung ansetzt.
Erkennen Sie sich wieder?
- Ihr Darknet-Paket wurde beim Zoll abgefangen und Sie haben eine Vorladung erhalten
- Bei Ihnen wurde eine Hausdurchsuchung wegen Darknet-Verdacht durchgeführt
- Gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Suchtgifthandel über das Darknet
- Sie sind Angehöriger eines Beschuldigten und suchen einen spezialisierten Strafverteidiger
→ Dann lesen Sie weiter — oder rufen Sie mich direkt an: 0676 601 7746
Inhaltsverzeichnis
- Darknet und Strafrecht — Wann wird es strafbar?
- Welche Delikte werden im Darknet verfolgt?
- Drogenbestellung im Darknet — Strafrahmen und Grenzmengen
- Wie ermittelt die Polizei im Darknet?
- Hausdurchsuchung bei Darknet-Verdacht — Ihre Rechte
- Verteidigung bei Darknet-Vorwürfen
- OGH-Rechtsprechung zu Darknet-Delikten
- Therapie statt Strafe — Diversion bei Darknet-Drogendelikten
- Häufige Fragen (FAQ)
Von der Bestellung zur Anklage — So läuft ein Darknet-Verfahren
Das bloße Surfen im Darknet ist nicht strafbar. Weder die Verwendung des Tor-Browsers noch der Zugang zu Darknet-Marktplätzen begründet einen Straftatbestand. Strafbar wird es erst, wenn eine konkrete Handlung hinzukommt: eine Bestellung, ein Kauf, ein Verkauf, der Besitz illegaler Waren.
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Wenn Ihr Darknet-Paket abgefangen wurde oder die Polizei vor der Tür steht: Machen Sie keine Aussage. Geben Sie keine Passwörter heraus. Rufen Sie sofort einen Anwalt an. Die IT-Forensik wird Ihren Rechner, Ihr Smartphone und Ihre Hardware-Wallets auswerten — was Sie jetzt sagen, kann dabei als Leitfaden dienen. Ihr Aussageverweigerungsrecht ist kein Schuldeingeständnis. Es ist Ihr stärkstes Werkzeug.
Welche Delikte werden im Darknet verfolgt?
Darknet-Kriminalität ist kein eigener Straftatbestand. Die Strafbarkeit ergibt sich aus den bestehenden Gesetzen — dem Suchtmittelgesetz, dem Strafgesetzbuch und dem Waffengesetz. Der Tatort Darknet ändert die Strafrahmen nicht, macht aber die Ermittlung komplexer und die Vorwürfe oft schwerer, weil internationale Einfuhr und organisierte Strukturen hinzukommen.
| Delikt | Rechtsgrundlage | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Suchtgift — Erwerb/Besitz (Eigengebrauch) | § 27 Abs 2 SMG | bis 6 Monate oder Geldstrafe |
| Suchtgift — Erwerb/Besitz/Einfuhr | § 27 Abs 1 SMG | bis 1 Jahr oder Geldstrafe |
| Vorbereitung Suchtgifthandel | § 28 SMG | bis 3 Jahre |
| Suchtgifthandel (Grenzmenge überschritten) | § 28a Abs 1 SMG | bis 5 Jahre |
| Suchtgifthandel — große Menge (über 15-fache Grenzmenge), gewerbsmäßig nach Vorverurteilung wegen Suchtgifthandels oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung | § 28a Abs 2 SMG | 1 bis 10 Jahre |
| Suchtgifthandel — über 25-fache Grenzmenge | § 28a Abs 4 Z 3 SMG | 1 bis 15 Jahre |
| Geldwäscherei | § 165 StGB | 6 Monate bis 5 Jahre (qualifiziert: 1–10 Jahre) |
| Geldfälschung | § 232 StGB | 1 bis 10 Jahre |
| Fälschung unbarer Zahlungsmittel | § 241a StGB | bis 3 Jahre (qualifiziert: 6 Monate bis 5 Jahre) |
| Widerrechtlicher Zugriff auf Computersystem | § 118a StGB | bis 2 Jahre (qualifiziert: bis 5 Jahre) |
| Illegaler Waffenerwerb | § 50 WaffG | bis 2 Jahre (Handel: bis 3 Jahre) |
Der mit Abstand häufigste Vorwurf bei Darknet-Verfahren ist der Suchtgifthandel. Cannabis, Kokain, MDMA, Amphetamine und LSD machen den Großteil der beschlagnahmten Sendungen aus. Dahinter folgen Geldwäscherei im Zusammenhang mit Kryptowährungen, Geldfälschung, der Handel mit gestohlenen Kreditkartendaten und Waffendelikte.
Drogenbestellung im Darknet — Strafrahmen und Grenzmengen
Die Strafbarkeit einer Drogenbestellung im Darknet hängt von zwei Faktoren ab: der Substanz und der Menge. Entscheidend ist nicht das Bruttogewicht, sondern die Reinsubstanz. Und genau hier liegt ein zentraler Verteidigungsansatz — denn das Gericht muss feststellen, dass die Reinsubstanz die Grenzmenge übersteigt. Bleibt offen, wie viel Suchtgift es war, scheidet eine Verurteilung nach § 28a SMG insoweit aus (OGH 12 Os 124/22k vom 26.04.2023).
Die drei Stufen der Strafbarkeit
Bei einer Bestellung aus dem Ausland unterscheidet das Suchtmittelgesetz klar zwischen Eigenbedarf, Grenzmenge und großer Menge. Jede Stufe hat erhebliche Auswirkungen auf den Strafrahmen:
- Unter der Grenzmenge, Eigengebrauch: § 27 Abs 2 SMG — bis 6 Monate oder Geldstrafe. Die Staatsanwaltschaft muss vorläufig von der Verfolgung zurücktreten (§ 35 Abs 1 SMG).
- Grenzmenge überschritten: § 28a Abs 1 SMG — bis 5 Jahre. Wer aus dem Ausland bestellt, wird als Bestimmungstäter zur Einfuhr qualifiziert (§ 12 zweiter Fall StGB) — auch bei Eigenbedarf, wenn die Grenzmenge überschritten wird. Auch wer bei einem Verkäufer im Inland bestellt, kann über der Grenzmenge als Bestimmungstäter zur Einfuhr verfolgt werden. Sind Sie an Suchtmittel gewöhnt, kommt ein vorläufiger Rücktritt nach § 35 Abs 2 SMG in Betracht. Haben Sie die Tat zudem vorwiegend begangen, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, drohen nach § 28a Abs 3 SMG nur bis zu drei Jahre. Welcher dieser Wege es wird, ist eine Ermessensfrage.
- Große Menge (über 15-fache Grenzmenge): § 28a Abs 2 Z 3 SMG — 1 bis 10 Jahre. Über der 25-fachen Grenzmenge: § 28a Abs 4 Z 3 SMG — 1 bis 15 Jahre.
Grenzmengen nach § 28b SMG — Die entscheidende Tabelle
Die Grenzmengen beziehen sich auf die Reinsubstanz, nicht auf das Bruttogewicht. Das ist der entscheidende Unterschied:
| Substanz | Grenzmenge (Reinsubstanz) | 25-fache Grenzmenge |
|---|---|---|
| THC (Cannabis) | 20 g Delta-9-THC / 40 g THCA | 500 g / 1.000 g |
| Kokain | 15 g Cocain | 375 g |
| Heroin | 3 g Diacetylmorphin | 75 g |
| Amphetamin | 10 g Amphetamin-Base | 250 g |
| MDMA (Ecstasy) | 30 g MDMA-Base | 750 g |
| Methamphetamin | 10 g | 250 g |
| LSD | 10 mg | 250 mg |
Praxisbeispiel: Wann kippt es?
200 g Cannabis-Blüten aus dem Ausland mit 15 % Delta-9-THC enthalten 30 g Delta-9-THC Reinsubstanz. Die Grenzmenge liegt bei 20 g. Ergebnis: 1,5-fache Grenzmenge — der Vorwurf springt von § 27 SMG auf § 28a Abs 1 SMG. Statt bis zu sechs Monaten bei Eigengebrauch drohen plötzlich bis zu fünf Jahre.
Mehrere Bestellungen — Additionsvorsatz
Wer mehrfach im Darknet bestellt, riskiert eine Zusammenrechnung der Mengen. Kleine Mengen werden zusammengerechnet, wenn Ihr Vorsatz von vornherein auf die fortlaufende Begehung und das Überschreiten der Grenzmenge in Summe gerichtet war (RIS-Justiz RS0124018). Daran hat auch der verstärkte Senat des OGH festgehalten (OGH 12 Os 21/17f vom 15.11.2017). Fünf kleine Bestellungen können so zur Grenzmengenüberschreitung führen.
Wie ermittelt die Polizei im Darknet?
Das Bundeskriminalamt (BKA) hat ein eigenes Referat für Suchtmittelhandel via Postversand und Internet eingerichtet. Die Ermittlungsmethoden sind hochspezialisiert. Trotzdem gibt es bei jeder Methode rechtliche Grenzen — und damit Verteidigungsansätze.
Postkontrolle und kontrollierte Lieferung
Das BKA führt in Kooperation mit der österreichischen Zollverwaltung Schwerpunktkontrollen von Postsendungen durch. Seine Bilanz vom Februar 2022: 17.000 sichergestellte Sendungen in fünf Jahren und rund zwei Tonnen Drogen, neue psychoaktive Substanzen und andere psychotrope Stoffe. Die Methode ist systematisch — verdächtige Sendungen werden anhand von Herkunftsland, Absenderprofil und Verpackungsmerkmalen identifiziert.
Bei der kontrollierten Lieferung wird das Paket nicht abgefangen, sondern weitergeleitet. Der Empfänger wird bei der Annahme observiert und festgenommen. Für den Beschuldigten bedeutet das: Die Annahme eines Pakets allein beweist noch nicht, dass er die Bestellung aufgegeben hat.
Krypto-Tracing
Cybercrime-Ermittler des BKA haben seit 2017 über 5,2 Millionen Euro in Kryptowährungen sichergestellt (Stand März 2023). Beschlagnahmte Werte werden auf Behördenwallets gesichert. Blockchain-Analyse-Tools ermöglichen die Nachverfolgung von Bitcoin-Transaktionen trotz deren Pseudonymität. Privacy-Coins wie Monero erschweren das Tracing, machen es aber nicht unmöglich.
Verdeckte Ermittlung und Scheinbestellungen
Nach § 131 StPO darf die Kriminalpolizei im Darknet verdeckt ermitteln — mit Tarnidentitäten und Pseudonymen. Systematische verdeckte Ermittlung ist nur bei Straftaten mit mehr als einem Jahr Strafdrohung oder im Rahmen krimineller Vereinigungen zulässig (§ 131 Abs 2 StPO). Ein Scheingeschäft ist nach § 132 StPO zulässig, wenn sonst die Aufklärung eines Verbrechens oder die Sicherstellung von Gegenständen wesentlich erschwert wäre, die von der Einziehung bedroht sind. Suchtmittel sind einzuziehen (§ 34 SMG). Ein Scheingeschäft zur Sicherstellung von Suchtmitteln darf die Kriminalpolizei von sich aus durchführen (§ 133 Abs 1 StPO). Das gilt auch bei bloßen Vergehen wie dem Besitz nach § 27 SMG: § 132 StPO nennt die Sicherstellung einziehungsbedrohter Gegenstände als eigene Alternative neben der Aufklärung eines Verbrechens.
IP-Tracking und Auskunft über Zugangsdaten
Eine IP-Adresse identifiziert einen Internetanschluss, nicht eine Person. Provider müssen offenlegen, welchem Kunden eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war. Diese Auskunft über Zugangsdaten muss die Staatsanwaltschaft anordnen (§ 134 Z 1b, § 135 Abs 1a, § 137 Abs 1, § 138 Abs 2 StPO). Die Auskunftspflicht hatte der OGH schon zur früheren Rechtslage bestätigt (OGH 15 Os 172/10y vom 13.04.2011). Tor-Nutzung und VPN verschleiern die IP-Adresse, können aber durch Fehler wie DNS-Leaks oder gleichzeitige Clearnet-Nutzung enttarnt werden.
Operation RapTor — Mai 2025
Bei der internationalen Darknet-Razzia Operation RapTor wurden weltweit 270 Personen festgenommen, darunter vier in Österreich. Beschlagnahmt wurden mehr als 184 Millionen Euro in Bargeld und Kryptowährungen, über 2 Tonnen Drogen und mehr als 180 Schusswaffen. Drei österreichische Darknet-Vendoren wurden identifiziert und festgenommen.
Hausdurchsuchung bei Darknet-Verdacht — Ihre Rechte
Eine Hausdurchsuchung bei Darknet-Verdacht folgt einem typischen Muster: Das Paket wird beim Zoll abgefangen, die Staatsanwaltschaft ordnet die Durchsuchung auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung an (§ 120 Abs 1 StPO). Die Polizei sucht nach weiteren Suchtmitteln, Verpackungsmaterial, Computern, Smartphones, USB-Sticks, Hardware-Wallets und Bargeld. Elektronische Geräte werden zur Auswertung beschlagnahmt, seit 1. Jänner 2025 nur auf Grund gerichtlicher Bewilligung. Diese legt fest, welche Datenkategorien und Dateninhalte aus welchem Zeitraum erfasst werden (§ 115f Abs 2 und 3 StPO); bei Gefahr im Verzug darf die Kriminalpolizei Datenträger vorläufig von sich aus sicherstellen (§ 115f Abs 4 StPO). In diesem Umfang wertet die IT-Forensik aus — auch gelöschte Daten, Browser-Verlauf, Tor-Nutzung, Krypto-Wallets.
So verhalten Sie sich richtig
- Sofort Anwalt anrufen. Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Nutzen Sie es.
- Schweigen. Machen Sie keine Aussage zur Sache. Kein „das gehört nicht mir“, kein „das war nur einmal“.
- Durchsuchung dulden, aber nichts aktiv herausgeben. Sie müssen die Durchsuchung nicht unterstützen.
- Keine Passwörter preisgeben. Sie sind nicht verpflichtet, Passwörter oder PINs herauszugeben.
- Alles protokollieren lassen. Bestehen Sie auf ein Protokoll der beschlagnahmten Gegenstände.
- Beschwerde vorbehalten. Sie können die Hausdurchsuchung nachträglich anfechten: die gerichtliche Bewilligung mit Beschwerde binnen 14 Tagen (§§ 87 und 88 StPO), die Art der Durchführung durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft mit Einspruch wegen Rechtsverletzung binnen sechs Wochen (§ 106 StPO). Wer die Bewilligung mit Beschwerde bekämpft, muss einen Einspruch gegen Anordnung oder Durchführung der Durchsuchung mit der Beschwerde verbinden (§ 106 Abs 2 StPO).
Bei schweren Vorwürfen — insbesondere bei Verdacht auf gewerbsmäßigen Suchtgifthandel — kann eine Festnahme unmittelbar bei der Hausdurchsuchung erfolgen. In solchen Fällen droht Untersuchungshaft.
Verteidigung bei Darknet-Vorwürfen — Was ein Strafverteidiger tun kann
Die Verteidigung bei Darknet-Delikten greift auf mehreren Ebenen an. Jeder Fall ist anders, aber die zentralen Ansatzpunkte wiederholen sich. Ein erfahrener Strafverteidiger prüft systematisch jeden einzelnen.
1. Zuordnungsproblematik — Wer saß am Rechner?
Darknet-Accounts laufen unter Pseudonymen. Die zentrale Frage lautet: Kann die Bestellung einer konkreten Person zugeordnet werden? Die bloße Inhaberschaft eines Internetanschlusses beweist nicht, dass der Inhaber die Bestellung aufgegeben hat. Mehrere Personen im Haushalt, gemeinsam genutzte Computer, öffentliche WLAN-Netzwerke — all das schwächt die Zuordnung.
2. IP-Adresse ist kein Tatnachweis
Der OGH hat in 15 Os 172/10y zur früheren Rechtslage bestätigt, dass Provider offenlegen müssen, wem eine IP-Adresse zugewiesen war. Aber: Eine IP-Adresse identifiziert einen Anschluss, keine Person. Bei VPN-Servern, Tor-Exit-Nodes und NAT-Netzwerken ist die Zuordnung ohnehin unsicher. Die Beweislast liegt bei der Staatsanwaltschaft. Sie muss beweisen, dass der Beschuldigte die konkrete Handlung vorgenommen hat.
3. Mengenproblematik — Reinsubstanz statt Bruttogewicht
Für eine Verurteilung nach § 28a SMG muss das Gericht feststellen, dass die Reinsubstanz die Grenzmenge übersteigt. Hält das Urteil nur fest, dass „nicht mehr feststellbare Suchtgiftmengen“ an andere überlassen wurden, reicht das nicht. Der OGH hat einen solchen Schuldspruch aufgehoben (OGH 12 Os 124/22k). Dieselbe Zahl an Ecstasy-Tabletten kann — je nach Wirkstoffgehalt — unter oder über der Grenzmenge liegen. Wie viel Reinsubstanz tatsächlich feststeht, ist deshalb eine der ersten Fragen an den Akt.
4. Tatprovokation — Wenn der Ermittler zu weit geht
Verdeckte Ermittler dürfen Straftaten aufdecken, aber nicht provozieren. Der OGH hat in 12 Os 5/16a die Grenze gezogen: Verdeckte Ermittler müssen sich auf eine „im Wesentlichen passive Ermittlung“ beschränken. Unzulässige Tatprovokation liegt vor, wenn eine Person durch dem Staat zurechenbare Maßnahmen zur Begehung strafbarer Handlungen verleitet wird. Seit dem 01.06.2016 führt das zur Einstellung der Strafverfolgung (§ 133 Abs 5 StPO). Die Beweislast liegt beim Staat — nicht beim Beschuldigten.
5. Rechtswidrige Scheinbestellungen
Ein Scheingeschäft ist nur unter den Voraussetzungen des § 132 StPO zulässig: wenn sonst die Aufklärung eines Verbrechens oder die Sicherstellung einziehungsbedrohter Gegenstände wesentlich erschwert wäre. Suchtmittel, um die es bei der Tat geht, sind einzuziehen (§ 34 SMG). Unzulässig ist es, Sie zur Tat zu verleiten (§ 5 Abs 3 StPO). Ob eine Scheinbestellung diese Grenze überschritten hat, prüft die Verteidigung am Akt.
6. Beweisverwertungsverbote
Nicht jedes Beweismittel darf verwertet werden. Ergebnisse einer Nachrichtenüberwachung dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, wenn sie rechtmäßig angeordnet und gerichtlich bewilligt wurde (§ 137 Abs 1, § 140 Abs 1 StPO); dasselbe gilt für Ergebnisse aus der Auswertung beschlagnahmter Datenträger (§ 115j Abs 1 StPO). Eine Hausdurchsuchung ohne die erforderliche gerichtliche Bewilligung (§ 120 Abs 1 StPO) macht die Beweise dagegen nicht automatisch unverwertbar. Wird sie auf Beschwerde oder Einspruch für unzulässig erklärt, dürfen die Beweise ohne Ihr Einverständnis nicht zu Ihrem Nachteil für die Entscheidung über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder für Festnahme und Untersuchungshaft verwendet werden; ein Verbot, sie in der Hauptverhandlung vorzuführen, folgt daraus nicht ohne weiteres (OGH 14 Os 46/09k vom 21.07.2009, RIS-Justiz RS0125171). Fehler in der IT-forensischen Beweiskette lassen sich am Aufbereitungsbericht prüfen, der den Ablauf der Datenaufbereitung dokumentieren muss (§ 115h Abs 1 StPO).
OGH-Rechtsprechung zu Darknet-Delikten
Die österreichische Höchstgerichtsbarkeit hat in den letzten Jahren mehrere Leitentscheidungen getroffen, die für die Verteidigung bei Darknet-Verfahren unmittelbar relevant sind.
Feststellung der Menge — OGH 12 Os 124/22k
In dieser Entscheidung vom 26.04.2023 ging es um Ecstasy, Amphetamin und Kokain, die der Angeklagte im Darknet bestellt und per Post von Deutschland nach Österreich hatte liefern lassen. Der OGH hob den Schuldspruch wegen der Weitergabe an andere auf: Die Feststellung, der Angeklagte habe „nicht mehr feststellbare Suchtgiftmengen“ überlassen, trägt keine Grenzmengenüberschreitung. Auch die Annahme gewerbsmäßiger Einfuhr (§ 28a Abs 2 Z 1 SMG) hob er auf: Sie setzt voraus, dass schon die Einfuhr selbst Einnahmen bringen soll, nicht erst der spätere Verkauf. Für den Suchtgifthandel durch Einfuhr genügte dagegen schon die versuchte Einfuhr von rund 30 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 64 %. Für die Darknet-Verteidigung ist das ein zentraler Punkt — Menge und Qualifikation muss das Gericht konkret feststellen.
Additionsvorsatz — OGH 12 Os 21/17f
Die Grundsatzentscheidung des verstärkten Senats vom 15.11.2017 hat die bisherige Abtrennungsjudikatur aufgegeben. Wer über längere Zeit Suchtgift über der Grenzmenge einführt oder weitergibt, begeht nicht schon deshalb mehrere Verbrechen, weil die Gesamtmenge mehrere Grenzmengen umfasst (RIS-Justiz RS0131856). Das kommt dem Beschuldigten zugute. Zugleich hielt der OGH fest, dass kleine Mengen bei Additionsvorsatz weiterhin zusammengerechnet werden können. Für Darknet-Besteller bedeutet das: Mehrere kleine Bestellungen können zusammen Suchtgifthandel nach § 28a SMG begründen.
Tatbestandliche Handlungseinheit — OGH 11 Os 93/21t
Der OGH entschied am 02.11.2021, dass mehrere sukzessive Tathandlungen bei einheitlicher Situation und gemeinsamer Motivation zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft werden. Für die Verteidigung kann das vorteilhaft sein: Statt mehrerer Verbrechen liegt nur eines vor.
Grenzüberschreitender Transport — OGH 11 Os 106/18z
Der OGH stellte am 13.11.2018 klar: Der Transport einer Suchtgiftmenge über mehrere Staatsgrenzen bildet eine tatbestandliche Handlungseinheit — nicht mehrere separate Verbrechen. Das ist relevant bei Darknet-Sendungen, die über mehrere Länder transportiert werden.
Therapie statt Strafe — Diversion bei Darknet-Drogendelikten
Bei Darknet-Drogendelikten zum Eigengebrauch gibt es Alternativen zur Verurteilung. Das Suchtmittelgesetz sieht mehrere Möglichkeiten vor, die Strafe durch gesundheitsbezogene Maßnahmen zu ersetzen — vorausgesetzt, die Voraussetzungen stimmen.
- § 35 SMG — Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung: War das Suchtgift ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt und hatten Sie daraus keinen Vorteil, muss die Staatsanwaltschaft bei einer Tat nach § 27 Abs 1 oder 2 SMG für eine Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten. Bei §§ 28 und 28a SMG kommt der Rücktritt nur in Betracht, wenn Sie an Suchtmittel gewöhnt sind, die Tat nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt, Ihre Schuld nicht als schwer anzusehen wäre und der Rücktritt nicht weniger als eine Verurteilung geeignet erscheint, Sie von solchen Straftaten abzuhalten (§ 35 Abs 2 SMG). Ob die Staatsanwaltschaft zurücktritt, ist eine Ermessensfrage, etwa bei der Schwere der Schuld.
- § 37 SMG — Vorläufige Einstellung durch das Gericht: Ist bereits Anklage erhoben, muss das Gericht das Verfahren unter denselben Voraussetzungen wie die Staatsanwaltschaft vorläufig einstellen, und zwar bis zum Schluss der Hauptverhandlung. Wird es nicht fortgesetzt, stellt das Gericht es nach Ablauf der Probezeit endgültig ein (§ 38 Abs 3 SMG).
- § 39 SMG — Aufschub für Behandlung: Aufschub des Strafvollzugs zum Zweck einer Therapie.
- Diversion nach §§ 198–209 StPO: Möglich, wenn die Tat mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und Ihre Schuld nicht als schwer anzusehen wäre (§ 198 Abs 2 StPO). Das gilt auch bei §§ 28 und 28a SMG, soweit die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren bedroht ist, und ohne dass Sie an Suchtmittel gewöhnt sein müssen. In der Praxis wird sie dort aber meist aus generalpräventiven Gründen nicht gewährt.
Therapie statt Strafe ist nicht auf Mengen unter der Grenzmenge beschränkt. Für den Rücktritt nach § 35 Abs 1 SMG zählt bei einer Tat nach § 27 SMG nur, ob das Suchtgift ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt war und Sie daraus keinen Vorteil gezogen haben. Eine Sucht ist dafür nicht Voraussetzung. Sind Sie an Suchtmittel gewöhnt, bleibt der Rücktritt auch bei Suchtgifthandel nach § 28a Abs 1 SMG möglich (§ 35 Abs 2 SMG). Eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren muss aufgeschoben werden, wenn Sie an Suchtmittel gewöhnt sind und sich bereit erklären, sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen; ausgenommen sind Verurteilungen nach § 28a Abs 2, 4 oder 5 SMG (§ 39 SMG).
Strafverteidiger für Darknet-Verfahren in Wien
Gegen Sie wird wegen eines Darknet-Delikts ermittelt? Je früher die Verteidigung beginnt, desto mehr Optionen bleiben. In einem Erstgespräch analysiere ich Ihren Fall, erkläre die Rechtslage und skizziere eine Verteidigungsstrategie.
Erstberatung: EUR 250 (wird bei Mandatierung angerechnet)
Telefon: 0676 601 7746 | E-Mail: office@ra-rauf.at
Häufige Fragen zu Darknet und Strafrecht
Nein. Das bloße Surfen im Darknet, die Nutzung des Tor-Browsers und der Zugang zu Darknet-Marktplätzen sind nicht strafbar. Strafbar wird es erst, wenn eine konkrete Handlung hinzukommt — der Kauf, Verkauf oder Besitz illegaler Waren.
Der Zoll informiert die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. Angezeigt werden Sie in der Praxis immer, auch wenn die Bestellung unter der Grenzmenge lag und nur für Sie selbst bestimmt war. Ergeben die Ermittlungen nur diesen Verdacht, folgt der Anzeige ein Abtretungsbericht: Die Kriminalpolizei teilt den Verdacht der Gesundheitsbehörde mit und berichtet der Staatsanwaltschaft (§ 13 Abs 2b SMG). Die Staatsanwaltschaft tritt dann unmittelbar vorläufig von der Verfolgung zurück, sofern sie den Sachverhalt nicht noch weiter klären will (§ 35 Abs 9 SMG). Sonst wird das Ermittlungsverfahren fortgeführt. Je nach Schwere des Vorwurfs folgt eine Hausdurchsuchung oder eine Vorladung zur Vernehmung. Machen Sie keine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht durch Ihren Anwalt. Was Sie bei der ersten Vernehmung sagen, kann das gesamte weitere Verfahren bestimmen.
Das hängt von Substanz und Menge ab. Bei Eigengebrauch unter der Grenzmenge: bis zu sechs Monate oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (§ 27 SMG). Die Staatsanwaltschaft muss dann vorläufig von der Verfolgung zurücktreten (§ 35 Abs 1 SMG). Bei einer Bestellung aus dem Ausland über der Grenzmenge: bis zu fünf Jahre (§ 28a Abs 1 SMG). Sind Sie an Suchtmittel gewöhnt und haben Sie die Tat vorwiegend begangen, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, sind es nur bis zu drei Jahre (§ 28a Abs 3 SMG). Bei einer großen Menge (über dem 15-Fachen der Grenzmenge), bei gewerbsmäßigem Handel nach einer Vorverurteilung wegen Suchtgifthandels oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung: ein bis zehn Jahre (§ 28a Abs 2 SMG). Über der 25-fachen Grenzmenge: ein bis fünfzehn Jahre (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG).
Trotz Tor-Browser und Pseudonymen ist vollständige Anonymität im Darknet nicht gegeben. Die Lieferadresse, Krypto-Transaktionen, der Postweg und die IT-forensische Auswertung beschlagnahmter Geräte liefern Beweise. Allerdings: Die Beweislast liegt bei der Staatsanwaltschaft. Sie muss beweisen, dass der Beschuldigte die konkrete Bestellung aufgegeben hat. Die bloße Inhaberschaft eines Internetanschlusses reicht dafür nicht.
Sofort einen Strafverteidiger anrufen. Schweigen Sie — machen Sie keinerlei Angaben zur Sache. Dulden Sie die Durchsuchung, aber geben Sie nichts aktiv heraus. Geben Sie keine Passwörter, PINs oder Zugangsdaten preis. Lassen Sie alles, was beschlagnahmt wird, ins Protokoll aufnehmen. Detaillierte Informationen finden Sie in meinem Artikel zur Hausdurchsuchung in Österreich.
Ja. Wer Suchtgift aus dem Ausland über das Darknet bestellt, wird als Bestimmungstäter zur Einfuhr qualifiziert (§ 12 zweiter Fall StGB in Verbindung mit § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG). Das gilt auch bei Eigenbedarf, sofern die Grenzmenge überschritten wird. Auch wer bei einem Verkäufer im Inland bestellt, kann über der Grenzmenge als Bestimmungstäter zur Einfuhr verfolgt werden. Die Qualifikation als Einfuhr erhöht den Strafrahmen erheblich. Sind Sie an Suchtmittel gewöhnt, kommt ein vorläufiger Rücktritt nach § 35 Abs 2 SMG in Betracht. Haben Sie die Tat zudem vorwiegend begangen, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, drohen nach § 28a Abs 3 SMG nur bis zu drei statt bis zu fünf Jahren. Welcher Weg es wird, ist eine Ermessensfrage.
Ja, unter den Voraussetzungen des § 132 StPO: wenn sonst die Aufklärung eines Verbrechens oder die Sicherstellung von Gegenständen wesentlich erschwert wäre, die von der Einziehung bedroht sind. Suchtmittel sind einzuziehen (§ 34 SMG). Ein Scheingeschäft zur Sicherstellung von Suchtmitteln darf die Kriminalpolizei von sich aus durchführen (§ 133 Abs 1 StPO). Das gilt auch bei bloßen Vergehen wie dem Besitz nach § 27 SMG. Entscheidend ist die Grenze zur Tatprovokation: Wenn der Ermittler den Beschuldigten zur Tat verleitet hat, muss das Verfahren nach § 133 Abs 5 StPO eingestellt werden.
Ja. Das BKA hat seit 2017 über 5,2 Millionen Euro in Kryptowährungen sichergestellt (Stand März 2023). Beschlagnahmte Werte werden auf Behördenwallets gesichert. Bei einer Hausdurchsuchung werden Hardware-Wallets, Seed-Phrases und Zugangsdaten gezielt gesucht. Blockchain-Analyse-Tools ermöglichen die Nachverfolgung von Transaktionen. Kryptowährungen fallen unter den weiten Vermögensbegriff des § 165 StGB (Geldwäscherei).
Ja. §§ 35, 37 und 39 SMG ermöglichen gesundheitsbezogene Maßnahmen statt Strafe. War das Suchtgift ausschließlich für Ihren persönlichen Gebrauch bestimmt und hatten Sie daraus keinen Vorteil, muss die Staatsanwaltschaft bei einer Tat nach § 27 SMG vorläufig von der Verfolgung zurücktreten (§ 35 Abs 1 SMG). Eine Sucht ist dafür nicht Voraussetzung. Sind Sie an Suchtmittel gewöhnt, kommen Rücktritt und Strafaufschub auch über der Grenzmenge in Betracht (§ 35 Abs 2, § 39 SMG). Details finden Sie in meinem Artikel zu Therapie statt Strafe.
Die Kosten richten sich nach Umfang und Komplexität des Falls. Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar EUR 250, das auf ein späteres Mandat angerechnet wird. In einem Erstgespräch analysiere ich Ihren Fall, erkläre die Rechtslage und gebe eine erste Einschätzung der weiteren Kosten. Eine verbindliche Auskunft ist erst nach Akteneinsicht möglich.
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