Die Polizei steht vor Ihrer Tür. Hausdurchsuchung. Der Grund: ein Paket aus den Niederlanden, das beim Zoll aufgefallen ist. Oder eine Vorladung wegen Suchtgifthandels liegt im Postkasten. Was Sie bestellt haben, wissen Sie. Was Ihnen jetzt droht, wissen Sie nicht. Darknet-Delikte sind kein Bagatellbereich. Allein eine Drogenbestellung, die die Grenzmenge überschreitet, wird nach § 28a SMG mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Bei gewerbsmäßigem Handel steigt der Rahmen auf bis zu zehn Jahre.
Die Ermittlungsmethoden sind längst auf Darknet-Kriminalität eingestellt. Das Bundeskriminalamt hat seit 2016 über 17.000 Postsendungen mit Suchtmitteln sichergestellt. Bei der internationalen Operation RapTor im Mai 2025 wurden vier Vendoren in Österreich festgenommen. Blockchain-Analyse, IP-Tracking und kontrollierte Lieferungen gehören zum Standardrepertoire.
Die Kehrseite: Die Ermittler machen Fehler. Eine IP-Adresse beweist nicht, wer am Rechner saß. Eine Reinsubstanz muss exakt bestimmt werden, nicht geschätzt. Und wenn ein verdeckter Ermittler Sie zur Tat verleitet hat, muss das Verfahren eingestellt werden. Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien, welche Strafen bei Darknet-Delikten drohen, wie die Polizei ermittelt und wo die Verteidigung ansetzt.
Erkennen Sie sich wieder?
- Ihr Darknet-Paket wurde beim Zoll abgefangen und Sie haben eine Vorladung erhalten
- Bei Ihnen wurde eine Hausdurchsuchung wegen Darknet-Verdacht durchgeführt
- Gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Suchtgifthandel über das Darknet
- Sie sind Angehöriger eines Beschuldigten und suchen einen spezialisierten Strafverteidiger
→ Dann lesen Sie weiter — oder rufen Sie mich direkt an: 0676 601 7746
Inhaltsverzeichnis
- Darknet und Strafrecht — Wann wird es strafbar?
- Welche Delikte werden im Darknet verfolgt?
- Drogenbestellung im Darknet — Strafrahmen und Grenzmengen
- Wie ermittelt die Polizei im Darknet?
- Hausdurchsuchung bei Darknet-Verdacht — Ihre Rechte
- Verteidigung bei Darknet-Vorwürfen
- OGH-Rechtsprechung zu Darknet-Delikten
- Therapie statt Strafe — Diversion bei Darknet-Drogendelikten
- Häufige Fragen (FAQ)
Von der Bestellung zur Anklage — So läuft ein Darknet-Verfahren
Das bloße Surfen im Darknet ist nicht strafbar. Weder die Verwendung des Tor-Browsers noch der Zugang zu Darknet-Marktplätzen begründet einen Straftatbestand. Strafbar wird es erst, wenn eine konkrete Handlung hinzukommt: eine Bestellung, ein Kauf, ein Verkauf, der Besitz illegaler Waren.
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Wenn Ihr Darknet-Paket abgefangen wurde oder die Polizei vor der Tür steht: Machen Sie keine Aussage. Geben Sie keine Passwörter heraus. Rufen Sie sofort einen Anwalt an. Die IT-Forensik wird Ihren Rechner, Ihr Smartphone und Ihre Hardware-Wallets auswerten — was Sie jetzt sagen, kann dabei als Leitfaden dienen. Ihr Aussageverweigerungsrecht ist kein Schuldeingeständnis. Es ist Ihr stärkstes Werkzeug.
Welche Delikte werden im Darknet verfolgt?
Darknet-Kriminalität ist kein eigener Straftatbestand. Die Strafbarkeit ergibt sich aus den bestehenden Gesetzen — dem Suchtmittelgesetz, dem Strafgesetzbuch und dem Waffengesetz. Der Tatort Darknet ändert die Strafrahmen nicht, macht aber die Ermittlung komplexer und die Vorwürfe oft schwerer, weil internationale Einfuhr und organisierte Strukturen hinzukommen.
| Delikt | Rechtsgrundlage | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Suchtgift — Erwerb/Besitz (Eigengebrauch) | § 27 Abs 2 SMG | bis 6 Monate oder Geldstrafe |
| Suchtgift — Erwerb/Besitz/Einfuhr | § 27 Abs 1 SMG | bis 1 Jahr oder Geldstrafe |
| Vorbereitung Suchtgifthandel | § 28 SMG | bis 3 Jahre |
| Suchtgifthandel (Grenzmenge überschritten) | § 28a Abs 1 SMG | bis 5 Jahre |
| Suchtgifthandel gewerbsmäßig | § 28a Abs 2 SMG | 1 bis 10 Jahre |
| Suchtgifthandel — große Menge (25-fache Grenzmenge) | § 28a Abs 4 Z 3 SMG | 1 bis 15 Jahre |
| Geldwäscherei | § 165 StGB | bis 3 Jahre (qualifiziert: 1–10 Jahre) |
| Geldfälschung | § 232 StGB | 1 bis 10 Jahre |
| Fälschung unbarer Zahlungsmittel | § 241a StGB | bis 3 Jahre (qualifiziert: 6 Monate bis 5 Jahre) |
| Widerrechtlicher Zugriff auf Computersystem | § 118a StGB | bis 2 Jahre (qualifiziert: bis 5 Jahre) |
| Illegaler Waffenerwerb | § 50 WaffG | bis 2 Jahre (Handel: bis 3 Jahre) |
Der mit Abstand häufigste Vorwurf bei Darknet-Verfahren ist der Suchtgifthandel. Cannabis, Kokain, MDMA, Amphetamine und LSD machen den Großteil der beschlagnahmten Sendungen aus. Dahinter folgen Geldwäscherei im Zusammenhang mit Kryptowährungen, Geldfälschung, der Handel mit gestohlenen Kreditkartendaten und Waffendelikte.
Drogenbestellung im Darknet — Strafrahmen und Grenzmengen
Die Strafbarkeit einer Drogenbestellung im Darknet hängt von zwei Faktoren ab: der Substanz und der Menge. Entscheidend ist nicht das Bruttogewicht, sondern die Reinsubstanz. Und genau hier liegt ein zentraler Verteidigungsansatz — denn die Reinsubstanz muss durch chemische Analyse exakt bestimmt werden. Schätzungen reichen nicht (OGH 12 Os 124/22k vom 26.04.2023).
Die drei Stufen der Strafbarkeit
Das Suchtmittelgesetz unterscheidet klar zwischen Eigenbedarf, Grenzmenge und großer Menge. Jede Stufe hat erhebliche Auswirkungen auf den Strafrahmen:
- Unter der Grenzmenge, Eigengebrauch: § 27 Abs 2 SMG — bis 6 Monate oder Geldstrafe. Diversion und Therapie statt Strafe möglich.
- Grenzmenge überschritten: § 28a Abs 1 SMG — bis 5 Jahre. Wer aus dem Ausland bestellt, wird als Bestimmungstäter zur Einfuhr qualifiziert (§ 12 zweiter Fall StGB) — auch bei Eigenbedarf, wenn die Grenzmenge überschritten wird.
- 25-fache Grenzmenge (große Menge): § 28a Abs 4 Z 3 SMG — 1 bis 15 Jahre.
Grenzmengen nach § 28b SMG — Die entscheidende Tabelle
Die Grenzmengen beziehen sich auf die Reinsubstanz, nicht auf das Bruttogewicht. Das ist der entscheidende Unterschied:
| Substanz | Grenzmenge (Reinsubstanz) | 25-fache Grenzmenge |
|---|---|---|
| THC (Cannabis) | 20 g Delta-9-THC | 500 g |
| Kokain | 15 g Cocain | 375 g |
| Heroin | 3 g Diacetylmorphin | 75 g |
| Amphetamin | 10 g Amphetamin-Base | 250 g |
| MDMA (Ecstasy) | 10 g MDMA-Base | 250 g |
| Methamphetamin | 5 g | 125 g |
| LSD | 1 mg | 25 mg |
Praxisbeispiel: Wann kippt es?
200 g Cannabis-Blüten mit 15 % THC-Gehalt ergeben 30 g Delta-9-THC Reinsubstanz. Die Grenzmenge liegt bei 20 g. Ergebnis: 1,5-fache Grenzmenge — der Vorwurf springt von § 27 SMG auf § 28a Abs 1 SMG. Statt maximal einem Jahr drohen plötzlich bis zu fünf Jahre.
Mehrere Bestellungen — Additionsvorsatz
Wer mehrfach im Darknet bestellt, riskiert eine Zusammenrechnung der Mengen. Der OGH hat in seiner Grundsatzentscheidung 12 Os 21/17f vom 15.11.2017 die bisherige Abtrennungsjudikatur aufgegeben: Suchtgiftmengen unterhalb der Grenzmenge können durch Additionsvorsatz zusammengerechnet werden. Fünf kleine Bestellungen können so zur Grenzmengenüberschreitung führen.
Wie ermittelt die Polizei im Darknet?
Das Bundeskriminalamt (BKA) hat ein eigenes Referat für Suchtmittelhandel via Postversand und Internet eingerichtet. Die Ermittlungsmethoden sind hochspezialisiert. Trotzdem gibt es bei jeder Methode rechtliche Grenzen — und damit Verteidigungsansätze.
Postkontrolle und kontrollierte Lieferung
Seit August 2016 führt das BKA in Kooperation mit der österreichischen Zollverwaltung Schwerpunktkontrollen von Postsendungen durch. Die Bilanz: über 17.000 sichergestellte Sendungen und rund 2 Tonnen beschlagnahmte Suchtmittel. Die Methode ist systematisch — verdächtige Sendungen werden anhand von Herkunftsland, Absenderprofil und Verpackungsmerkmalen identifiziert.
Bei der kontrollierten Lieferung wird das Paket nicht abgefangen, sondern weitergeleitet. Der Empfänger wird bei der Annahme observiert und festgenommen. Für den Beschuldigten bedeutet das: Die Annahme eines Pakets allein beweist noch nicht, dass er die Bestellung aufgegeben hat.
Krypto-Tracing
Cybercrime-Ermittler des BKA haben seit 2017 über 5,2 Millionen Euro in Kryptowährungen sichergestellt. Beschlagnahmte Werte werden auf Behördenwallets gesichert. Blockchain-Analyse-Tools ermöglichen die Nachverfolgung von Bitcoin-Transaktionen trotz deren Pseudonymität. Privacy-Coins wie Monero erschweren das Tracing, machen es aber nicht unmöglich.
Verdeckte Ermittlung und Scheinbestellungen
Nach § 131 StPO darf die Kriminalpolizei im Darknet verdeckt ermitteln — mit Tarnidentitäten und Pseudonymen. Systematische verdeckte Ermittlung ist nur bei Straftaten mit mehr als einem Jahr Strafdrohung oder im Rahmen krimineller Vereinigungen zulässig (§ 131 Abs 2 StPO). Scheingeschäfte nach § 132 StPO sind nur bei Verbrechen erlaubt — also bei Straftaten mit mehr als drei Jahren Strafdrohung.
IP-Tracking und Stammdatenauskunft
Eine IP-Adresse identifiziert einen Internetanschluss, nicht eine Person. Provider müssen auf Anfrage offenlegen, welchem Kunden eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war (§ 103 Abs 4 TKG 2003, bestätigt durch OGH 15 Os 172/10y vom 13.04.2011). Tor-Nutzung und VPN verschleiern die IP-Adresse, können aber durch Fehler wie DNS-Leaks oder gleichzeitige Clearnet-Nutzung enttarnt werden.
Operation RapTor — Mai 2025
Bei der internationalen Darknet-Razzia Operation RapTor wurden weltweit 270 Personen festgenommen, darunter vier in Österreich. Beschlagnahmt wurden mehr als 184 Millionen Euro in Bargeld und Kryptowährungen, über 2 Tonnen Drogen und mehr als 180 Schusswaffen. Drei österreichische Darknet-Vendoren wurden identifiziert und festgenommen.
Hausdurchsuchung bei Darknet-Verdacht — Ihre Rechte
Eine Hausdurchsuchung bei Darknet-Verdacht folgt einem typischen Muster: Das Paket wird beim Zoll abgefangen, die Staatsanwaltschaft ordnet die Durchsuchung an. Die Polizei sucht nach weiteren Suchtmitteln, Verpackungsmaterial, Computern, Smartphones, USB-Sticks, Hardware-Wallets und Bargeld. Alle elektronischen Geräte werden beschlagnahmt und von der IT-Forensik ausgewertet — gelöschte Daten, Browser-Verlauf, Tor-Nutzung, Krypto-Wallets.
So verhalten Sie sich richtig
- Sofort Anwalt anrufen. Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Nutzen Sie es.
- Schweigen. Machen Sie keine Aussage zur Sache. Kein „das gehört nicht mir“, kein „das war nur einmal“.
- Durchsuchung dulden, aber nichts aktiv herausgeben. Sie müssen die Durchsuchung nicht unterstützen.
- Keine Passwörter preisgeben. Sie sind nicht verpflichtet, Passwörter oder PINs herauszugeben.
- Alles protokollieren lassen. Bestehen Sie auf ein Protokoll der beschlagnahmten Gegenstände.
- Beschwerde vorbehalten. Sie können die Hausdurchsuchung nachträglich beim Gericht anfechten (§ 106 StPO).
Bei schweren Vorwürfen — insbesondere bei Verdacht auf gewerbsmäßigen Suchtgifthandel — kann eine Festnahme unmittelbar bei der Hausdurchsuchung erfolgen. In solchen Fällen droht Untersuchungshaft.
Verteidigung bei Darknet-Vorwürfen — Was ein Strafverteidiger tun kann
Die Verteidigung bei Darknet-Delikten greift auf mehreren Ebenen an. Jeder Fall ist anders, aber die zentralen Ansatzpunkte wiederholen sich. Ein erfahrener Strafverteidiger prüft systematisch jeden einzelnen.
1. Zuordnungsproblematik — Wer saß am Rechner?
Darknet-Accounts laufen unter Pseudonymen. Die zentrale Frage lautet: Kann die Bestellung einer konkreten Person zugeordnet werden? Die bloße Inhaberschaft eines Internetanschlusses beweist nicht, dass der Inhaber die Bestellung aufgegeben hat. Mehrere Personen im Haushalt, gemeinsam genutzte Computer, öffentliche WLAN-Netzwerke — all das schwächt die Zuordnung.
2. IP-Adresse ist kein Tatnachweis
Der OGH hat in 15 Os 172/10y bestätigt, dass Provider Stammdaten zu IP-Adressen herausgeben müssen. Aber: Eine IP-Adresse identifiziert einen Anschluss, keine Person. Bei VPN-Servern, Tor-Exit-Nodes und NAT-Netzwerken ist die Zuordnung ohnehin unsicher. Die Beweislast liegt bei der Staatsanwaltschaft. Sie muss beweisen, dass der Beschuldigte die konkrete Handlung vorgenommen hat.
3. Mengenproblematik — Reinsubstanz statt Schätzung
Der OGH hat in 12 Os 124/22k unmissverständlich klargestellt: Die Reinsubstanz muss exakt bestimmt werden. Schätzungen oder Durchschnittswerte reichen für eine Verurteilung nach § 28a SMG nicht aus. 100 Ecstasy-Tabletten können — je nach Reinheitsgrad — unter oder über der Grenzmenge liegen. Keine chemische Analyse bedeutet: keine Verurteilung wegen Grenzmengenüberschreitung.
4. Tatprovokation — Wenn der Ermittler zu weit geht
Verdeckte Ermittler dürfen Straftaten aufdecken, aber nicht provozieren. Der OGH hat in 2 Os 5/16a die Grenze gezogen: Verdeckte Ermittler müssen sich auf „im Wesentlichen passive Erforschung“ beschränken. Unzulässige Tatprovokation liegt vor, wenn eine Person durch dem Staat zurechenbare Maßnahmen zur Begehung strafbarer Handlungen verleitet wird. Seit dem 01.06.2016 führt das zur Einstellung der Strafverfolgung (§ 133 Abs 5 StPO). Die Beweislast liegt beim Staat — nicht beim Beschuldigten.
5. Rechtswidrige Scheinbestellungen
Scheingeschäfte nach § 132 StPO sind nur bei Verbrechen zulässig — also bei Straftaten mit einer Strafdrohung von mehr als drei Jahren. Einfacher Besitz nach § 27 SMG (bis ein Jahr) rechtfertigt kein Scheingeschäft. Wenn die Polizei ein Scheingeschäft durchführt, um Vergehen aufzuklären, ist dies unzulässig und die Beweise sind anfechtbar.
6. Beweisverwertungsverbote
Nicht jedes Beweismittel darf verwertet werden. Rechtswidrige Nachrichtenüberwachung ohne gerichtliche Bewilligung (§ 137 Abs 1 StPO), eine Hausdurchsuchung ohne richterliche Anordnung oder Fehler in der IT-forensischen Beweiskette — all das kann zur Unverwertbarkeit der gewonnenen Beweise führen.
OGH-Rechtsprechung zu Darknet-Delikten
Die österreichische Höchstgerichtsbarkeit hat in den letzten Jahren mehrere Leitentscheidungen getroffen, die für die Verteidigung bei Darknet-Verfahren unmittelbar relevant sind.
Reinsubstanzbestimmung — OGH 12 Os 124/22k
In dieser Entscheidung vom 26.04.2023 ging es um den Import von Ecstasy-Tabletten per Postversand von Deutschland nach Österreich. Der OGH stellte klar: Wenn die exakte Menge der Reinsubstanz nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ist eine Verurteilung wegen Grenzmengenüberschreitung nach § 28a SMG ausgeschlossen. Für die Darknet-Verteidigung ist das ein zentraler Punkt — bei jeder Bestellung muss die Reinsubstanz durch chemische Analyse bestimmt werden.
Additionsvorsatz — OGH 12 Os 21/17f
Die Grundsatzentscheidung des verstärkten Senats vom 15.11.2017 hat die bisherige Abtrennungsjudikatur aufgegeben. Suchtgiftmengen unterhalb der Grenzmenge können durch Additionsvorsatz zusammengerechnet werden. Für Darknet-Besteller bedeutet das: Mehrere kleine Bestellungen können eine Qualifikation nach § 28a SMG begründen.
Tatbestandliche Handlungseinheit — OGH 11 Os 93/21t
Der OGH entschied am 02.11.2021, dass mehrere sukzessive Tathandlungen bei einheitlicher Situation und gemeinsamer Motivation zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft werden. Für die Verteidigung kann das vorteilhaft sein: Statt mehrerer Verbrechen liegt nur eines vor.
Grenzüberschreitender Transport — OGH 11 Os 106/18z
Der OGH stellte am 13.11.2018 klar: Der Transport einer Suchtgiftmenge über mehrere Staatsgrenzen bildet eine tatbestandliche Handlungseinheit — nicht mehrere separate Verbrechen. Das ist relevant bei Darknet-Sendungen, die über mehrere Länder transportiert werden.
Therapie statt Strafe — Diversion bei Darknet-Drogendelikten
Bei Darknet-Drogendelikten zum Eigengebrauch gibt es Alternativen zur Verurteilung. Das Suchtmittelgesetz sieht mehrere Möglichkeiten vor, die Strafe durch gesundheitsbezogene Maßnahmen zu ersetzen — vorausgesetzt, die Voraussetzungen stimmen.
- § 35 SMG — Aufschub des Strafvollzugs: Bei Therapiebedürftigkeit kann der Strafvollzug aufgeschoben werden, um eine Behandlung zu ermöglichen.
- § 37 SMG — Einstellung bei Eigengebrauch: Bei Vergehen nach § 27 Abs 2 SMG (geringe Menge zum Eigengebrauch) kann das Verfahren eingestellt werden, wenn eine gesundheitsbezogene Maßnahme erfolgreich absolviert wird.
- § 39 SMG — Aufschub für Behandlung: Aufschub des Strafvollzugs zum Zweck einer Therapie.
- Diversion nach §§ 198–209 StPO: Bei geringer Schuld und Vergehen grundsätzlich möglich.
Therapie statt Strafe kommt vor allem in Betracht, wenn Eigenkonsum und Suchtkrankheit vorliegen und deren Menge unter der Grenzmenge liegt. Bei Grenzmengenüberschreitung oder gewerbsmäßigem Handel scheiden diese Möglichkeiten in der Regel aus.
Strafverteidiger für Darknet-Verfahren in Wien
Gegen Sie wird wegen eines Darknet-Delikts ermittelt? Je früher die Verteidigung beginnt, desto mehr Optionen bleiben. In einem Erstgespräch analysiere ich Ihren Fall, erkläre die Rechtslage und skizziere eine Verteidigungsstrategie.
Erstberatung: EUR 250 (wird bei Mandatierung angerechnet)
Telefon: 0676 601 7746 | E-Mail: office@ra-rauf.at
Häufige Fragen zu Darknet und Strafrecht
Nein. Das bloße Surfen im Darknet, die Nutzung des Tor-Browsers und der Zugang zu Darknet-Marktplätzen sind nicht strafbar. Strafbar wird es erst, wenn eine konkrete Handlung hinzukommt — der Kauf, Verkauf oder Besitz illegaler Waren.
Der Zoll informiert die Polizei oder Staatsanwaltschaft. Es wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Je nach Schwere des Vorwurfs folgt eine Hausdurchsuchung oder eine Vorladung zur Vernehmung. Machen Sie keine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht durch Ihren Anwalt. Was Sie bei der ersten Vernehmung sagen, kann das gesamte weitere Verfahren bestimmen.
Das hängt von Substanz und Menge ab. Bei Eigengebrauch unter der Grenzmenge: bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 27 SMG). Bei Grenzmengenüberschreitung: bis zu fünf Jahre (§ 28a Abs 1 SMG). Bei gewerbsmäßigem Handel: ein bis zehn Jahre (§ 28a Abs 2 SMG). Bei der 25-fachen Grenzmenge: ein bis fünfzehn Jahre (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG).
Trotz Tor-Browser und Pseudonymen ist vollständige Anonymität im Darknet nicht gegeben. Die Lieferadresse, Krypto-Transaktionen, der Postweg und die IT-forensische Auswertung beschlagnahmter Geräte liefern Beweise. Allerdings: Die Beweislast liegt bei der Staatsanwaltschaft. Sie muss beweisen, dass der Beschuldigte die konkrete Bestellung aufgegeben hat. Die bloße Inhaberschaft eines Internetanschlusses reicht dafür nicht.
Sofort einen Strafverteidiger anrufen. Schweigen Sie — machen Sie keinerlei Angaben zur Sache. Dulden Sie die Durchsuchung, aber geben Sie nichts aktiv heraus. Geben Sie keine Passwörter, PINs oder Zugangsdaten preis. Lassen Sie alles, was beschlagnahmt wird, ins Protokoll aufnehmen. Detaillierte Informationen finden Sie in meinem Artikel zur Hausdurchsuchung in Österreich.
Ja. Wer Suchtgift aus dem Ausland über das Darknet bestellt, wird als Bestimmungstäter zur Einfuhr qualifiziert (§ 12 zweiter Fall StGB in Verbindung mit § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG). Das gilt auch bei Eigenbedarf, sofern die Grenzmenge überschritten wird. Die Qualifikation als Einfuhr erhöht den Strafrahmen erheblich.
Ja, unter den Voraussetzungen des § 132 StPO — aber nur bei Verbrechen (Strafdrohung über drei Jahre). Scheinbestellungen zur Aufklärung von Vergehen wie einfachem Besitz (§ 27 SMG) sind unzulässig. Entscheidend ist die Grenze zur Tatprovokation: Wenn der Ermittler den Beschuldigten zur Tat verleitet hat, muss das Verfahren nach § 133 Abs 5 StPO eingestellt werden.
Ja. Das BKA hat seit 2017 über 5,2 Millionen Euro in Kryptowährungen sichergestellt. Beschlagnahmte Werte werden auf Behördenwallets gesichert. Bei einer Hausdurchsuchung werden Hardware-Wallets, Seed-Phrases und Zugangsdaten gezielt gesucht. Blockchain-Analyse-Tools ermöglichen die Nachverfolgung von Transaktionen. Kryptowährungen fallen unter den weiten Vermögensbegriff des § 165 StGB (Geldwäscherei).
Ja, wenn Eigenkonsum und Suchtkrankheit vorliegen. §§ 35, 37 und 39 SMG ermöglichen gesundheitsbezogene Maßnahmen statt Strafe. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Menge unter der Grenzmenge liegt und der Besitz zum Eigengebrauch bestimmt war. Details finden Sie in meinem Artikel zu Therapie statt Strafe.
Die Kosten richten sich nach Umfang und Komplexität des Falls. Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar EUR 250, das auf ein späteres Mandat angerechnet wird. In einem Erstgespräch analysiere ich Ihren Fall, erkläre die Rechtslage und gebe eine erste Einschätzung der weiteren Kosten. Eine verbindliche Auskunft ist erst nach Akteneinsicht möglich.
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Erfahrener Strafverteidiger in Wien und ganz Österreich


