Wenn Ihr Kind in Wien eine Vorladung von der Polizei erhalten hat oder sogar festgenommen wurde, stehen Sie als Eltern vor einer der belastendsten Situationen. Was passiert jetzt? Bekommt mein Kind eine Vorstrafe? Muss es ins Gefängnis? Die gute Nachricht: Das österreichische Jugendstrafrecht ist grundlegend anders aufgebaut als das Erwachsenenstrafrecht – der Erziehungsgedanke steht im Vordergrund, nicht die Bestrafung. Doch das bedeutet nicht, dass die Konsequenzen harmlos sind.
Als Strafverteidiger in Wien und Mitherausgeber des Praxiskommentars zum Jugendgerichtsgesetz (Linde Verlag, 2025) verteidige ich Jugendliche und junge Erwachsene in allen Verfahrensstadien – von der ersten Einvernahme bei der Polizei bis zur Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter. In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie als Elternteil oder junger Beschuldigter über das Jugendstrafrecht in Österreich wissen müssen.
Erkennen Sie sich wieder?
- Ihr Kind (14–17) hat eine Vorladung als Beschuldigter erhalten
- Ihr Kind wurde festgenommen oder befindet sich in U-Haft
- Die Polizei hat Ihr Kind in der Schule befragt – ohne Ihr Wissen
- Ihrem Kind wird Raub, Körperverletzung, Diebstahl oder ein Suchtmitteldelikt vorgeworfen
- Sie wollen wissen, ob eine Diversion (= keine Vorstrafe) möglich ist
- Sie sind selbst zwischen 18 und 21 und fragen sich, ob das Jugendstrafrecht noch gilt
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JGG – Praxiskommentar zum Jugendgerichtsgesetz
Mag. Zaid Rauf ist Mitherausgeber des 2025 im Linde Verlag erschienenen Praxiskommentars zum Jugendgerichtsgesetz (JGG). Das Werk wurde gemeinsam mit erfahrenen Jugendrichterinnen und Jugendrichtern des Landesgerichts für Strafsachen Wien verfasst und bietet auf 312 Seiten fundierte Erläuterungen zu allen Bestimmungen des JGG – aus der Praxis, für die Praxis.
Diese wissenschaftliche Expertise fließt unmittelbar in jede Verteidigung ein, die ich für Jugendliche und junge Erwachsene führe.
Zum Buch im Linde VerlagInhaltsverzeichnis
Was ist Jugendstrafrecht?
Das Jugendstrafrecht ist im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt und stellt ein Sondergesetz zum allgemeinen Strafrecht dar. Es gilt für Personen, die zum Tatzeitpunkt zwischen 14 und 17 Jahre alt waren (Jugendliche) sowie teilweise für junge Erwachsene zwischen 18 und 20 Jahren.
Der zentrale Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht: Im Jugendstrafrecht steht nicht die Bestrafung im Vordergrund, sondern die Spezialprävention – also die Frage, wie der junge Mensch von weiteren Straftaten abgehalten werden kann. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jugendliches Fehlverhalten häufig entwicklungsbedingt und episodenhaft ist.
Das bedeutet in der Praxis: Die Palette an Reaktionsmöglichkeiten ist breiter als im Erwachsenenstrafrecht. Sie reicht vom Absehen von der Verfolgung über die Diversion bis hin zum Schuldspruch ohne Strafe – und erst als letztes Mittel kommt eine Freiheitsstrafe in Betracht.
Altersgruppen im Überblick
Das Jugendgerichtsgesetz unterscheidet zwischen vier Personengruppen:
| Gruppe | Alter | Rechtsfolge |
|---|---|---|
| Unmündige | unter 14 | Strafunmündig – keine strafrechtliche Verfolgung (§ 4 Abs 1 JGG) |
| Jugendliche | 14–17 | JGG vollständig anwendbar – mildere Strafrahmen, erweiterte Diversion |
| Junge Erwachsene | 18–20 | JGG teilweise anwendbar (§ 46a JGG) – seit Gewaltschutzgesetz 2019 bei Gewalt-/Sexualdelikten eingeschränkt |
| Erwachsene | ab 21 | Allgemeines Strafrecht |
Entscheidend ist das Alter zum Tatzeitpunkt, nicht das Alter bei der Verhandlung. Wer mit 17 eine Straftat begeht, wird auch dann nach Jugendstrafrecht beurteilt, wenn die Verhandlung erst mit 19 oder 20 stattfindet.
Strafmündigkeit: Ab wann ist man in Österreich strafbar?
Die Strafmündigkeit beginnt mit dem vollendeten 14. Lebensjahr. Kinder unter 14 sind strafunmündig. In diesen Fällen können Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe gesetzt werden (Beratung, Belehrung, Unterbringung). Eine Parlamentsdebatte 2024 über die Senkung auf 12 Jahre wurde von Expertenseite abgelehnt.
Auch nach dem 14. Geburtstag gibt es zwei Ausnahmen:
- Reifemangel (§ 4 Abs 2 Z 1 JGG): Der Jugendliche ist nicht strafbar, wenn er noch nicht reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder danach zu handeln. Die Judikatur verlangt eine Entwicklungshemmung außergewöhnlichen Grades.
- Unter-16-Vergehen (§ 4 Abs 2 Z 2 JGG): Jugendliche unter 16, die ein Vergehen begehen, sind nicht strafbar, wenn sie kein schweres Verschulden trifft und die Anwendung des Jugendstrafrechts nicht geboten ist.
Ablauf eines Jugendstrafverfahrens in Wien
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Wenn Ihr Kind eine Vorladung zur Einvernahme bei der Polizei erhält: Gehen Sie nicht allein hin. Jugendliche haben ab der ersten Einvernahme das Recht auf einen Verteidiger. Eine unüberlegte Aussage kann den gesamten Verfahrensverlauf negativ beeinflussen. Mein Rat: Erst mit einem Anwalt sprechen, dann aussagen. Eine Aussage kann immer noch nachgeholt werden.
Strafrahmen im Jugendstrafrecht
§ 5 Z 4 JGG sieht erhebliche Milderungen vor:
- Das Höchstmaß aller Freiheitsstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt
- Es gibt keine zwingenden Mindeststrafen
- Keine lebenslange Freiheitsstrafe – Höchststrafe: 15 Jahre
- Höchstmaß der Geldstrafe wird ebenfalls halbiert
| Delikt | Erwachsene | Jugendliche |
|---|---|---|
| Raub (§ 142 StGB) | 1–10 Jahre | 0–5 Jahre |
| Schwere KV (§ 84 StGB) | 6 Mon.–5 Jahre | 0–2,5 Jahre |
| Suchtgifthandel (§ 28a SMG) | 1–10 Jahre | 0–5 Jahre |
| Einbruchsdiebstahl (§ 129 StGB) | 6 Mon.–5 Jahre | 0–2,5 Jahre |
| Schwerer Betrug (§ 147 StGB) | 6 Mon.–5 Jahre | 0–2,5 Jahre |
| Vergewaltigung (§ 201 StGB) | 2–10 Jahre | 0–5 Jahre |
Sonderfall: Junge Erwachsene seit dem Gewaltschutzgesetz 2019
Seit dem Gewaltschutzgesetz 2019 gelten für junge Erwachsene bei bestimmten schweren Delikten die allgemeinen Strafrahmen. Das betrifft nach § 19 Abs 4 JGG strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die sexuelle Integrität, im Rahmen krimineller Vereinigungen und bei Terrorismus – sofern die Höchststrafe mindestens 5 Jahre beträgt. Die lebenslange Freiheitsstrafe bleibt ausgeschlossen; die Höchststrafe beträgt 20 Jahre.
Das Sanktionssystem – Welche Strafen drohen?
1. Absehen von der Verfolgung (§ 6 JGG)
Bei Bagatelldelikten (Strafdrohung bis 5 Jahre) kann die StA von der Verfolgung absehen, wenn das Verfahren bereits erzieherisch gewirkt hat. Keine Anklage, kein Strafregistereintrag.
2. Diversion (§ 7 JGG)
Die Diversion ist bei Jugendlichen breiter anwendbar als bei Erwachsenen. Möglichkeiten: Geldbetrag, gemeinnützige Leistungen (max. 120 Stunden), Probezeit oder Tatausgleich. Besonderheit: Beim Tatausgleich ist die Zustimmung des Opfers bei Jugendlichen nicht zwingend erforderlich. Ergebnis: Kein Strafregistereintrag, nur ein behördeninterner Vermerk.
3. Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG)
Bei geringer Strafwürdigkeit kann das Gericht einen Schuldspruch aussprechen und von der Strafe absehen – wenn der Schuldspruch allein ausreicht, um den Jugendlichen von weiteren Taten abzuhalten.
4. Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG)
Das Gericht stellt die Schuld fest, behält sich den Strafausspruch für eine Probezeit (1–3 Jahre) vor. Bewährt sich der Jugendliche, wird die Strafe nie ausgesprochen.
5. Bedingte Freiheitsstrafe
Freiheitsstrafe wird ausgesprochen, aber für eine Probezeit bedingt nachgesehen.
6. Unbedingte Freiheitsstrafe (Ultima Ratio)
Nur bei schweren Delikten mit ungünstiger Prognose. Wird bei Jugendlichen deutlich seltener verhängt als bei Erwachsenen.
Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens
Jugendrichter und Jugendsenat
Jugendstrafsachen werden von spezialisierten Jugendrichtern verhandelt. Bei schweren Verbrechen (Strafdrohung über 5 Jahre) entscheidet ein Jugendsenat.
Jugendgerichtshilfe (§ 48 JGG)
Die Jugendgerichtshilfe wird bereits im Ermittlungsverfahren eingeschaltet und erstellt einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse und die Entwicklung des Jugendlichen. Dieser Bericht hat erheblichen Einfluss auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft und des Gerichts.
Notwendige Verteidigung und Verfahrenshilfe (§ 39 JGG)
Im Jugendstrafrecht ist die notwendige Verteidigung deutlich weiter gefasst als im Erwachsenenstrafrecht. Ein Jugendlicher muss einen Verteidiger haben:
- Im Verfahren vor den Landesgerichten: für das gesamte Verfahren – von Beginn bis zum rechtskräftigen Abschluss (§ 39 Abs 1 Z 1 JGG)
- Im bezirksgerichtlichen Verfahren: wenn es im Interesse der Rechtspflege notwendig oder zweckmäßig ist – jedenfalls wenn kein gesetzlicher Vertreter beistehen kann (§ 39 Abs 1 Z 2 JGG)
- Nach Festnahme: unverzügliches Recht auf einen Verteidiger in Bereitschaft – auf dieses Recht kann der Jugendliche nicht verzichten (§ 39 Abs 3 JGG)
Kann sich die Familie keinen Wahlverteidiger leisten, wird ein Verfahrenshelfer beigestellt, dessen Kosten der Jugendliche nicht tragen muss, wenn die Zahlung sein Fortkommen erschweren würde (§ 39 Abs 2 JGG). Überschreitet der Jugendliche im Laufe des Verfahrens das 18. Lebensjahr, bleibt die Beigebung aufrecht.
Vernehmung: Vertrauensperson und Aufzeichnung
Jugendliche haben das Recht auf eine Vertrauensperson bei der Vernehmung. Wird ohne Verteidiger vernommen, ist eine Ton- oder Bildaufnahme anzufertigen.
U-Haft als Ultima Ratio (§ 35 JGG)
U-Haft bei Jugendlichen unterliegt strengeren Voraussetzungen. Die Chancen auf Enthaftung sind deutlich höher als bei Erwachsenen – insbesondere wenn eine Lehrstelle, ein Schulplatz oder eine Therapiemöglichkeit in Aussicht steht.
Ausschluss der Öffentlichkeit
In Jugendstrafsachen ist die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Das schützt vor Stigmatisierung.
Strafregister bei Jugendlichen
| Verfahrensausgang | Strafregistereintrag? | Im Leumundszeugnis sichtbar? |
|---|---|---|
| Einstellung / Absehen von Verfolgung | Nein | Nein |
| Diversion | Nein (nur behördeninterner Vermerk) | Nein |
| Schuldspruch ohne Strafe | Ja | Nein |
| Verurteilung bis 6 Mon. / 360 TS (Tat vor 21. Geb.) | Ja | Nein – nur für Gerichte/StA/Polizei |
| Verurteilung über 6 Monate | Ja | Ja |
Tilgung: Strafregistereinträge werden nach Ablauf der Tilgungsfrist gelöscht. Frühzeitige anwaltliche Beratung kann entscheidend dazu beitragen, einen Eintrag ganz zu vermeiden.
Wichtig für Lehrstelle und Beruf: Viele Arbeitgeber verlangen ein Leumundszeugnis. Ein sichtbarer Strafregistereintrag kann die berufliche Zukunft erheblich beeinträchtigen. Deshalb ist es wichtig, bereits im Ermittlungsverfahren die Weichen auf Diversion oder Einstellung zu stellen.
Verteidigungsstrategien im Jugendstrafrecht
Als Strafverteidiger in Wien setze ich bei Jugendlichen auf folgende Strategien:
1. Diversion anstreben (§ 7 JGG)
In der Mehrzahl der Fälle ist das primäre Ziel eine Diversion. Die Chancen sind im Jugendstrafrecht deutlich höher als im Erwachsenenstrafrecht, insbesondere bei Erstdelikten.
2. Strafmündigkeit und Reifemangel prüfen
Bei Jugendlichen nahe 14 Jahren oder bei Entwicklungsverzögerungen prüfe ich § 4 Abs 2 Z 1 JGG (Reifemangel) und § 4 Abs 2 Z 2 JGG (Unter-16-Vergehen).
3. Tatbestand und Vorsatz bestreiten
Gerade bei Gruppendelikten (Raub, Schlägereien) ist die individuelle Tatbeteiligung oft unklar. Die Staatsanwaltschaft muss den Tatvorwurf beweisen.
4. Strafrahmen nutzen
Durch Halbierung der Strafrahmen und Wegfall der Mindeststrafen ergibt sich erheblicher Spielraum. Selbst bei schweren Delikten ist eine bedingte Strafe oder ein Schuldspruch ohne Strafe möglich.
5. Strafregister-Eintrag vermeiden
Jede Strategie wird darauf ausgerichtet, einen sichtbaren Eintrag zu verhindern – wegen der Folgen für Lehrstelle, Führerschein und Beruf.
Häufige Fragen zum Jugendstrafrecht
Die Strafmündigkeit beginnt mit dem vollendeten 14. Lebensjahr. Kinder unter 14 können strafrechtlich nicht verfolgt werden. Eine Debatte im Justizausschuss 2024 über die Senkung auf 12 Jahre wurde abgelehnt – die Justizministerin verwies darauf, dass sich Österreich im internationalen Vergleich damit in „keine gute Gesellschaft" begeben würde.
Kein Strafverfahren möglich. Die Kinder- und Jugendhilfe kann Maßnahmen setzen (Beratung, Belehrung, Unterbringung). Zivilrechtlich können Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht für den Schaden haften.
Nicht zwingend. Bei Diversion oder Einstellung gibt es keinen Strafregistereintrag. Selbst bei Verurteilungen bis 6 Monate (Tat vor dem 21. Geburtstag) ist der Eintrag im Leumundszeugnis nicht sichtbar. Die beste Strategie: Frühzeitig auf Diversion hinarbeiten.
Eine Alternative zur Verurteilung: Geldzahlung, gemeinnützige Leistungen, Probezeit oder Tatausgleich. Im Jugendstrafrecht breiter anwendbar als bei Erwachsenen. Größter Vorteil: Kein Strafregistereintrag. Die Diversion wurde ursprünglich im JGG 1988 entwickelt und erst 1999 ins Erwachsenenstrafrecht übernommen. Mehr dazu: Diversion in Österreich.
Im Jugendstrafrecht ist die notwendige Verteidigung weiter gefasst als bei Erwachsenen. Vor dem Landesgericht ist ein Verteidiger für das gesamte Verfahren zwingend vorgeschrieben (§ 39 Abs 1 Z 1 JGG). Auch am Bezirksgericht muss ein Verteidiger beigestellt werden, wenn es die Rechtspflege erfordert. Kann sich die Familie keinen Wahlverteidiger leisten, wird ein Verfahrenshelfer beigestellt. Je früher ein Anwalt eingeschaltet wird, desto besser die Chancen auf eine Diversion.
Strafrechtlich nicht für die Tat des Kindes. Zivilrechtlich kann eine Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht bestehen – insbesondere bei unter 14-Jährigen. In der Praxis ist diese Haftung an strenge Voraussetzungen geknüpft.
2024 wurden in Österreich über 47.000 Delikte mit jugendlichen Tatverdächtigen erfasst. Häufigste Delikte: Diebstahl, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Suchtmitteldelikte und Raub (insbesondere „Abziehen").
U-Haft ist Ultima Ratio. Die Chancen auf Enthaftung sind bei Jugendlichen deutlich höher – insbesondere wenn Lehrstelle, Schulplatz oder Therapiemöglichkeit nachgewiesen werden können.
Ja, teilweise. Nach § 46a JGG gelten Jugendgerichte, Öffentlichkeitsausschluss, U-Haft-Schranken und Jugendgerichtshilfe weiter. Seit dem Gewaltschutzgesetz 2019 gelten bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten (ab 5 Jahren Strafdrohung) jedoch die Erwachsenen-Strafrahmen. Lebenslange Freiheitsstrafe bleibt ausgeschlossen (Höchststrafe: 20 Jahre).
Nur Verurteilungen über 6 Monate / 360 Tagessätze erscheinen im Leumundszeugnis (wenn Tat vor dem 21. Geburtstag). Mildere Verurteilungen sind nur für Gerichte, StA und Polizei sichtbar. Diversionen führen zu keinem Eintrag.
Jugendstrafrecht – Vertiefung
Strafmündigkeit Österreich
Ab wann strafbar? Reifemangel § 4 JGG, Unter-16-Vergehen
Diversion bei Jugendlichen (§ 7 JGG)
Breiter anwendbar als bei Erwachsenen – Tatausgleich ohne Opferzustimmung
Jugendliche & Suchtmittel (SMG + JGG)
Cannabis, § 35 SMG, Therapie statt Strafe, Führerschein-Folgen
Sexualdelikte & Sexting bei Jugendlichen
§ 207a StGB, Sexting-Ausnahme, Cybergrooming, Nacktfotos im Klassenchat
Junge Erwachsene 18–21 im Strafrecht
§ 46a JGG, § 19 JGG, Gewaltschutzgesetz 2019, eingeschränkte Privilegien
Weiterführende Artikel
Diversion in Österreich
Alternative zur Verurteilung – keine Vorstrafe
Körperverletzung (§§ 83 ff StGB)
Verteidigung bei Körperverletzungsdelikten
Raub (§ 142 StGB)
Strafverteidigung bei Raub und schwerem Raub
Diebstahl (§§ 127 ff StGB)
Verteidigung bei Diebstahl und Einbruchsdiebstahl
Sexualstrafrecht Österreich
Verteidigung bei Sexualdelikten
Strafverteidigung Wien
Erfahrener Strafverteidiger in Wien und ganz Österreich
