Sozialbetrug in Österreich — Strafe, Verteidigung & was Sie jetzt tun sollten

Sozialbetrug und Behoerden - symbolisches Bild
Letzte Aktualisierung: 21.10.2026 | Mag. Zaid Rauf, Strafverteidiger in Wien

Das AMS fordert Geld zurück. Die Polizei will Sie vernehmen. Plötzlich steht der Vorwurf im Raum: Sozialbetrug. Was viele nicht wissen: „Sozialbetrug“ ist kein eigener Straftatbestand. Aber die Konsequenzen sind real. Wer Sozialleistungen zu Unrecht bezieht, riskiert eine Verurteilung wegen Betrug nach § 146 StGB – mit Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten, bei höheren Schäden bis zu drei oder zehn Jahren. Das Bundeskriminalamt hat mit der Taskforce SOLBE allein zwischen 2018 und 2024 Schäden von über 135 Millionen Euro aufgedeckt.

Die gute Nachricht: Ein Vorwurf ist kein Urteil. Die Behörden subsumieren nicht immer korrekt. Es gibt Ausnahmen, in denen ein Zuverdienst erlaubt ist, dazu Rechtsirrtümer und fehlende Vorsatznachweise. Der OGH hat in 11 Os 136/20i klargestellt, dass bei mehreren Taten jede einzelne gesondert auf Verjährung zu prüfen ist. Das gilt auch beim jahrelangen Leistungsbezug. Genau hier setzt professionelle Strafverteidigung an.

Auf dieser Seite erkläre ich als Strafverteidiger in Wien die strafrechtlichen Grundlagen des Sozialbetrugs, die typischen Fallkonstellationen, die realistischen Strafrahmen und die konkreten Verteidigungsstrategien, die in der Praxis funktionieren.

Erkennen Sie sich wieder?

  • Das AMS fordert Leistungen zurück und Sie befürchten eine Strafanzeige
  • Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter wegen Sozialbetrug erhalten
  • Gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Sozialleistungsbetrug
  • Sie sind Arbeitgeber und werden wegen Schwarzarbeit oder Vorenthalten von SV-Beiträgen beschuldigt

→ Dann lesen Sie weiter – oder rufen Sie mich direkt an: 0676 601 7746

So wird Sozialbetrug aufgedeckt

Das Bundeskriminalamt betreibt mit der Taskforce SOLBE eine eigene Einheit zur Bekämpfung von Sozialleistungsbetrug. Die Ermittlungen laufen systematisch – und oft über Jahre, bevor der Beschuldigte davon erfährt.

DATENABGLEICH
AMS, ÖGK, Finanzamt – behördenübergreifend
ERMITTLUNG
Taskforce SOLBE, Finanzpolizei, Observierung
ANZEIGE
Strafanzeige bei Staatsanwaltschaft
VERFAHREN
Vernehmung, Anklage, Hauptverhandlung

Nach Angaben des Innenministeriums hat die Taskforce SOLBE zwischen 2018 und 2024 über 135 Millionen Euro Schaden aufgedeckt und mehr als 20.000 Verdächtige identifiziert. Allein 2024 wurden 4.865 Fälle bearbeitet. Wien ist mit Abstand der Schwerpunkt: 2021 entfielen 2.225 von 4.346 Anzeigen auf Wien.

Die Ermittlungsmethoden umfassen Kontrollen des internationalen Flugverkehrs, Überprüfung von Scheinwohnsitzen, Monitoring sozialer Netzwerke und den Datenabgleich zwischen AMS, ÖGK und Finanzamt. Bei Krankenstandsverdacht setzen Arbeitgeber zusätzlich Detektive ein.

Praxis-Tipp vom Strafverteidiger

Wenn das AMS Leistungen zurückfordert, bedeutet das nicht automatisch eine Strafanzeige. Die Rückforderung ist eine verwaltungsrechtliche Maßnahme. Aber: Zahlen Sie nicht vorschnell alles zurück und unterschreiben Sie keine Schuldanerkenntnis, bevor ein Anwalt die Sache geprüft hat. Denn eine freiwillige Rückzahlung, bevor Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht von Ihrem Verschulden erfahren, kann nach § 167 StGB (Tätige Reue) zur vollständigen Straffreiheit führen. Die Rückforderung durch das AMS schließt dieses Fenster nicht. Es schließt sich aber, sobald Polizei oder Staatsanwaltschaft Informationen haben, die einen dringenden Verdacht gegen Sie begründen (RIS-Justiz RS0095136). Das kann schon eine Anzeige des AMS sein. Lassen Sie deshalb rasch prüfen, ob und wann Sie zahlen sollen. Der Zeitpunkt der Rückzahlung ist entscheidend – eine falsche Reihenfolge kann den Unterschied zwischen Straffreiheit und Verurteilung ausmachen.

Was versteht man unter Sozialbetrug?

Sozialbetrug ist kein eigenständiger Straftatbestand im österreichischen Strafgesetzbuch. Der Begriff beschreibt die Erschleichung oder den unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen – also Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mindestsicherung, Pflegegeld oder Familienbeihilfe. Strafrechtlich wird Sozialbetrug als Betrug nach § 146 StGB verfolgt.

Die Täuschung besteht dabei typischerweise im Verschweigen von Umständen, die den Leistungsanspruch aufheben oder mindern würden: ein nicht gemeldetes Einkommen, ein verschwiegener Auslandsaufenthalt, eine verheimlichte Lebensgemeinschaft. Bei Sozialleistungen bestehen gesetzliche Meldepflichten – und wer diese verletzt, begeht unter Umständen Betrug durch Unterlassen.

Daneben gibt es spezielle Straftatbestände für Arbeitgeber: das Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen (§ 153c StGB), das betrügerische Anmelden zur Sozialversicherung (§ 153d StGB) und die organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB). Diese Sonderdelikte stehen neben dem allgemeinen Betrugstatbestand.

Abgrenzung: Verwaltungsstrafe oder Strafgericht?

Nicht jeder Missbrauch von Sozialleistungen führt vor das Strafgericht. Das Gesetz kennt zwei Ebenen:

Ebene Rechtsgrundlage Konsequenz
Verwaltungsstrafe § 71 Abs 2 AlVG Geldstrafe 200–2.000 € (Wiederholung: 400–4.000 €)
Verwaltungsstrafe AG § 111 ASVG Geldstrafe 730–2.180 € (Wiederholung: bis 5.000 €)
Gerichtliche Strafe § 146 StGB (Betrug) Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe
Gerichtliche Strafe § 147 Abs 2 StGB Freiheitsstrafe bis 3 Jahre (Schaden > 5.000 €)
Gerichtliche Strafe § 148 StGB (gewerbsmäßig) Freiheitsstrafe bis 3 Jahre / 6 Monate–5 Jahre

Ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 71 AlVG endet aber nur dann mit einer Strafe, wenn die Tat kein gerichtlich strafbarer Betrug nach § 146 StGB ist (§ 71 Abs 2 AlVG, § 22 Abs 1 VStG). Für dieselbe Tat drohen also nicht beide Strafen.

Typische Fälle von Sozialbetrug

Sozialbetrug tritt in verschiedenen Konstellationen auf. Die häufigsten Fälle, die in der strafrechtlichen Praxis landen:

AMS-Betrug: Schwarzarbeit während des Leistungsbezugs

Der häufigste Fall laut Bundeskriminalamt: Jemand bezieht Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe und arbeitet gleichzeitig schwarz. Nach § 50 Abs 1 AlVG muss die Aufnahme einer Beschäftigung dem AMS unverzüglich gemeldet werden. Wer das nicht tut und weiter Leistungen bezieht, begeht Betrug durch Unterlassen.

Aber Vorsicht vor voreiligen Schlüssen: Seit 1. Jänner 2026 ist ein geringfügiger Zuverdienst neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nur noch in Ausnahmefällen erlaubt (§ 12 Abs 2 AlVG). Dazu zählt etwa, wer schon ein Jahr Leistungen bezieht: Er darf dann höchstens 26 Wochen geringfügig dazuverdienen, ab 50 Jahren oder mit Behinderung ohne diese Grenze. Nicht jede Nebentätigkeit ist automatisch strafbar.

Nicht gemeldete Auslandsaufenthalte

Der Bezug von Arbeitslosengeld setzt einen regelmäßigen Aufenthalt in Österreich voraus. Wer monatelang im Ausland lebt und weiter Leistungen bezieht, riskiert eine Strafanzeige. Die Taskforce SOLBE kontrolliert gezielt den internationalen Flugverkehr und überprüft Scheinwohnsitze.

Mindestsicherung und Sozialhilfe

Typische Konstellationen: Verschweigen von Einkommen oder Vermögen (Sparguthaben, Immobilien im Ausland), falsche Angaben zu familiären Verhältnissen (Scheingetrenntleben) oder Meldung eines Scheinwohnsitzes in Österreich bei tatsächlichem Aufenthalt im Ausland.

Pflegegeld

Pflegegeldbetrug betrifft vor allem Fälle, in denen der Pflegebedarf vorgetäuscht oder übertrieben wird – oder der Bezieher entgegen den Voraussetzungen im Ausland lebt. Die Schadenssummen können erheblich sein.

Familienbeihilfe

Hier geht es meist um das Hauptwohnsitz-Kriterium (Verlegung ins Ausland ohne Meldung), um die Überschreitung der Einkommensgrenzen des Kindes oder um Doppelbezug in zwei Ländern.

Krankenstandsmissbrauch

Das Vortäuschen eines Krankenstands hat zunächst arbeitsrechtliche Konsequenzen: fristlose Entlassung, Rückforderung der Entgeltfortzahlung, Schadenersatz. In Einzelfällen kann Krankenstandsmissbrauch auch strafrechtlich als Betrug nach § 146 StGB verfolgt werden.

Betrug durch Unterlassen – wann Schweigen strafbar wird

Die zentrale juristische Frage bei Sozialbetrug: Kann das bloße Verschweigen von Umständen eine Täuschung im Sinne des § 146 StGB sein? Die Antwort ist ja – wenn eine Aufklärungspflicht besteht.

Bei Sozialleistungen bestehen regelmäßig gesetzliche Meldepflichten. § 50 Abs 1 AlVG verpflichtet Bezieher von Arbeitslosengeld, die Aufnahme einer Beschäftigung unverzüglich dem AMS zu melden. Analoge Pflichten gelten bei Mindestsicherung, Pflegegeld und Familienbeihilfe. Das Verschweigen anspruchsrelevanter Umstände bei bestehender Meldepflicht wird als konkludente Täuschung gewertet und begründet Betrug durch Unterlassen.

Die Frage, ob ein langfristiges Verschweigen auch Gewerbsmäßigkeit begründen kann, behandelt Laura Hauser in JSt 2024/3 („Schweigen als Täuschung“). Sie bespricht dazu zwei Entscheidungen des OLG Wien, die diese Frage unterschiedlich beantworten. Für die Verteidigung ist das ein Ansatzpunkt.

Ohne Meldepflicht kein Betrug durch Unterlassen

Entscheidend ist: Ohne besondere Rechtspflicht zur Aufklärung gibt es keinen Betrug durch Unterlassen (RIS-Justiz RS0094297). Wenn keine Meldepflicht verletzt wurde, fehlt es an der Täuschungshandlung. Das ist ein zentraler Verteidigungsansatz, der oft übersehen wird.

Bei Betrug über längere Zeiträume muss das Gericht für jeden einzelnen Angriff konkrete Feststellungen treffen – Zeitpunkt und Schadenshöhe. Die Verjährung ist für jede Tat einzeln zu prüfen, auch bei Zusammenrechnung nach § 29 StGB. Eine frühere Tat bleibt für die Gewerbsmäßigkeit nach § 70 Abs 1 StGB außer Betracht, wenn seit ihrer Begehung bis zur folgenden Tat mehr als ein Jahr vergangen ist. — OGH 11 Os 136/20i vom 12. Februar 2021

Welche Strafe droht bei Sozialbetrug?

Die Strafe bei Sozialbetrug richtet sich nach der Schadenshöhe und der Art der Begehung. Das Strafgesetzbuch kennt ein Stufensystem – je höher der Schaden, desto strenger der Strafrahmen:

Schadenshöhe Qualifikation Strafrahmen Zuständigkeit
Bis 5.000 € Betrug (§ 146 StGB) Bis 6 Monate / 360 Tagessätze Bezirksgericht
Über 5.000 € Schwerer Betrug (§ 147 Abs 2) Bis 3 Jahre Landesgericht (Einzelrichter; bei Schaden über 100.000 € Schöffengericht)
Über 300.000 € Schwerer Betrug (§ 147 Abs 3) 1 bis 10 Jahre Landesgericht (Schöffengericht)
Gewerbsmäßig Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148) Bis 3 Jahre / 6 Monate–5 Jahre Landesgericht

Bei Sozialbetrug liegt der Schaden häufig im Bereich einiger tausend Euro – etwa durch monatelangen unrechtmäßigen Bezug von Arbeitslosengeld. Solange der Gesamtschaden unter 5.000 Euro bleibt, handelt es sich um einfachen Betrug nach § 146 StGB mit einer Strafdrohung von maximal sechs Monaten oder einer Geldstrafe. In vielen dieser Fälle ist eine Diversion realistisch.

Wann wird Sozialbetrug gewerbsmäßig?

Wer über längere Zeit systematisch Sozialleistungen bezieht, auf die kein Anspruch besteht, kann unter den Verdacht der Gewerbsmäßigkeit nach § 70 StGB fallen. Neben der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, muss eines der Kriterien des § 70 Abs 1 StGB vorliegen: besondere Fähigkeiten oder Mittel (Z 1), zwei weitere schon im Einzelnen geplante Taten (Z 2) oder zwei bereits begangene Taten bzw. eine Verurteilung wegen einer solchen Tat (Z 3). Im Fall OGH 11 Os 136/20i kam nur Z 3 in Betracht. Dabei bleibt eine frühere Tat außer Betracht, wenn seit ihrer Begehung bis zur folgenden Tat mehr als ein Jahr vergangen ist (§ 70 Abs 3 StGB). Das eröffnet erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.

Verwaltungsstrafen neben dem Strafverfahren

Ist die Tat kein gerichtlich strafbarer Betrug, drohen Verwaltungsstrafen: § 71 Abs 2 AlVG sieht bei vorsätzlichem Missbrauch von Leistungen der Arbeitslosenversicherung Geldstrafen von 200 bis 2.000 Euro vor (bei Wiederholung 400 bis 4.000 Euro). Für Arbeitgeber kommen Verwaltungsstrafen nach § 111 ASVG von 730 bis 2.180 Euro in Betracht. Eine Strafe im Verwaltungsstrafverfahren gibt es aber nur, wenn kein gerichtlicher Tatbestand erfüllt ist (§ 71 Abs 2 AlVG, § 111 Abs 2 ASVG, § 22 Abs 1 VStG). Für dieselbe Tat gibt es also keine zusätzliche Verwaltungsstrafe neben der gerichtlichen.

Sozialbetrug durch Arbeitgeber (§§ 153c–153e StGB)

Neben dem Leistungsbetrug durch Empfänger gibt es eigene Straftatbestände für Arbeitgeber und Geschäftsführer. Diese Sonderdelikte zielen auf Schwarzarbeit, Scheinfirmen und systematische Beitragshinterziehung.

§ 153c StGB – Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen

Wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bestraft. Wichtig: Werden die Beiträge bis zum Ende der Verhandlung vollständig nachgezahlt, tritt Straffreiheit ein (§ 153c Abs 3 StGB).

§ 153d StGB – Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung

Wer eine Person zur Sozialversicherung anmeldet, obwohl er weiß, dass die Beiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, riskiert bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Bei gewerbsmäßiger Begehung oder Bezug auf eine größere Zahl von Personen erhöht sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre.

§ 153e StGB – Organisierte Schwarzarbeit

Das gewerbsmäßige Anwerben, Vermitteln oder Bereitstellen von Personen zur Erwerbstätigkeit ohne Sozialversicherungsanmeldung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Diese Bestimmung gilt auch für leitende Angestellte juristischer Personen.

Für Geschäftsführer und Vorstände kann eine Verurteilung nach diesen Bestimmungen gravierende Nebenfolgen haben. Details zur Geschäftsführerhaftung im Strafrecht finden Sie in unserem separaten Artikel.

Delikt Paragraph Strafrahmen
Vorenthalten von SV-Beiträgen § 153c StGB Bis 1 Jahr / 720 Tagessätze
Betrügerisches Anmelden zur SV § 153d Abs 1 StGB Bis 3 Jahre
dto. gewerbsmäßig / größere Zahl § 153d Abs 3 StGB 6 Monate – 5 Jahre
Organisierte Schwarzarbeit § 153e StGB Bis 2 Jahre

Verteidigung bei Sozialbetrug – Ihre Möglichkeiten

Die Verteidigung gegen den Vorwurf des Sozialbetrugs greift auf mehreren Ebenen an. In meiner Praxis als Strafverteidiger sehe ich regelmäßig, dass die Behörden vorschnell Anzeige erstatten – ohne alle rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen.

1. Keine Täuschungshandlung

Betrug setzt eine Täuschung über Tatsachen voraus. Ohne Täuschung kein Betrug. Die häufigsten Ansatzpunkte bei Sozialbetrug:

  • Keine Meldepflicht verletzt: Wenn keine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand, liegt kein Betrug durch Unterlassen vor
  • Zuverdienst ausnahmsweise erlaubt: Seit 2026 ist ein geringfügiger Zuverdienst nur noch in den Ausnahmefällen des § 12 Abs 2 AlVG erlaubt – lag eine solche Ausnahme vor, fehlt die Täuschung
  • Antrag mit subjektiv richtigen Angaben: Wer bei der Antragstellung nach bestem Wissen korrekte Angaben gemacht hat, täuscht nicht

2. Kein Vorsatz – Rechtsirrtum

Viele Leistungsbezieher wissen schlicht nicht, was sie melden müssen. Insbesondere bei sprachlichen Barrieren oder mangelnder Aufklärung durch die Behörde kann ein Rechtsirrtum nach § 9 StGB vorliegen – der strafbefreiend oder strafmildernd wirkt.

3. Kein Schaden oder geringer Schaden

Wenn der Leistungsanspruch tatsächlich (teilweise) bestand, fehlt der Vermögensschaden. Bei einem Schaden unter 5.000 Euro liegt nur einfacher Betrug nach § 146 StGB vor – mit deutlich besseren Chancen auf eine Diversion.

4. Tätige Reue (§ 167 StGB)

Tätige Reue ist ein Strafaufhebungsgrund. Wer den gesamten Schaden freiwillig und vollständig gutmacht, bevor Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht von seinem Verschulden erfahren, wird straffrei (§ 167 Abs 2, § 151 Abs 3 StGB). Bei Sozialbetrug bedeutet das: vollständige Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistung an AMS, ÖGK oder Magistrat. Der Zeitpunkt ist entscheidend – nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens wirkt die Gutmachung zumindest erheblich strafmildernd und kann den Weg zur Diversion ebnen.

Sonderregelung bei § 153c StGB: Beim Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen reicht die Nachzahlung bis zum Ende der Hauptverhandlung für Straffreiheit. Das ist wesentlich großzügiger als die allgemeine Regelung der tätigen Reue.

5. Diversion (§§ 198 ff StPO)

Bei Sozialbetrug mit einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren ist eine Diversion grundsätzlich möglich. Die Voraussetzungen: hinreichend geklärter Sachverhalt, keine schwere Schuld, keine spezial- oder generalpräventiven Bedenken (§ 198 Abs 1 StPO). Besonders bei erstmaligem Sozialbetrug mit geringem Schaden unter 5.000 Euro und erfolgter Rückzahlung ist Diversion realistisch.

Die möglichen Diversionsformen: Zahlung eines Geldbetrags, gemeinnützige Leistungen, Probezeit (mit oder ohne Bewährungshilfe) oder außergerichtlicher Tatausgleich. Das Ergebnis: kein Schuldspruch, keine Vorstrafe.

6. Verjährung einzelner Taten

Bei langjährigem Sozialleistungsbezug ein oft übersehener Punkt: Die Verjährung muss für jede einzelne Tat separat geprüft werden – auch bei Zusammenrechnung der Schäden nach § 29 StGB. Der OGH hat das in 11 Os 136/20i ausdrücklich klargestellt. Ältere Taten können bereits verjährt sein, was die Gesamtschadenssumme reduziert und den Strafrahmen senken kann.

Verjährung von Sozialbetrug

Die Verjährungsfrist richtet sich nach der Strafdrohung des jeweiligen Delikts. Bei einfachem Betrug (§ 146 StGB) beträgt sie nur ein Jahr – besonders relevant, da AMS-Rückforderungen oft erst nach Jahren kommen. Bei schwerem Betrug (§ 147 Abs 2 StGB) und gewerbsmäßigem Betrug (§ 148 StGB) beträgt sie fünf Jahre.

Delikt Strafdrohung Verjährungsfrist
Einfacher Betrug (§ 146 StGB) Bis 6 Monate 1 Jahr
Schwerer Betrug (§ 147 Abs 2) Bis 3 Jahre 5 Jahre
Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148) Bis 3 Jahre / bis 5 Jahre 5 Jahre
Schwerer Betrug (§ 147 Abs 3) 1 bis 10 Jahre 10 Jahre

Die Frist beginnt mit dem Abschluss der jeweiligen Tathandlung. Bei fortgesetzten Betrugshandlungen – wie dem monatlichen Bezug von Arbeitslosengeld – läuft die Verjährung für jeden einzelnen Bezugsmonat gesondert. Begehen Sie aber innerhalb der Frist eine neue Tat aus derselben schädlichen Neigung, etwa durch weiteren unrechtmäßigen Bezug, verjährt die frühere Tat nicht, bevor auch die spätere verjährt ist (§ 58 Abs 2 StGB).

Praxis-Relevanz: Ob einzelne Bezugsmonate schon verjährt sind, lässt sich nur mit konkreten Feststellungen beurteilen: wann jeder Bezug erfolgte, wie hoch der Schaden jeweils war, ob weitere Taten folgten (§ 58 Abs 2 StGB) und ab wann die Frist stillstand, etwa ab der ersten Vernehmung als Beschuldigter (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB). Fehlten solche Feststellungen, hob der OGH den Schuldspruch auf (OGH 11 Os 136/20i).

Anzeige wegen Sozialbetrug – was jetzt?

Wenn Sie erfahren, dass eine Betrugsanzeige gegen Sie erstattet wurde oder das AMS Sie mit einer Rückforderung konfrontiert, sollten Sie sofort handeln – aber richtig:

  • Schweigen Sie. Machen Sie ohne anwaltliche Beratung keine Aussage bei der Polizei. Ihr Recht zu schweigen ist Ihr stärkstes Werkzeug.
  • Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger. Je früher, desto besser. Im Ermittlungsverfahren werden die Weichen gestellt.
  • Sichern Sie Beweise. Verträge, AMS-Bescheide, Kontoauszüge, Korrespondenz – vernichten Sie nichts.
  • Zahlen Sie nicht vorschnell. Ob und wann eine Rückzahlung strategisch sinnvoll ist, hängt vom konkreten Fall ab. Tätige Reue kann Straffreiheit bedeuten – aber nur bei richtiger Reihenfolge.

Sozialbetrug-Vorwurf? Strafverteidiger kontaktieren.

Wenn Sie wegen Sozialbetrug beschuldigt werden, zählt jeder Tag. Als Strafverteidiger in Wien vertrete ich Beschuldigte im gesamten Bereich des Wirtschaftsstrafrechts – von der ersten Vernehmung bis zur Hauptverhandlung.

Erstberatung: EUR 250 (wird auf ein späteres Mandat angerechnet)
Telefon: 0676 601 7746
E-Mail: office@ra-rauf.at
Kanzlei: Bleichergasse 8/12, 1090 Wien

Mehr zu den Kosten eines Strafverteidigers.

Häufige Fragen zum Sozialbetrug

1. Was ist Sozialbetrug und ab wann ist er strafbar?

Sozialbetrug ist kein eigener Straftatbestand. Strafrechtlich wird der unrechtmäßige Bezug von Sozialleistungen als Betrug nach § 146 StGB verfolgt. Strafbar ist er, wenn eine Täuschung über Tatsachen vorliegt – etwa durch Verschweigen einer Beschäftigung bei bestehender Meldepflicht –, die zu einem Vermögensschaden führt und mit Bereicherungsvorsatz begangen wurde. Daneben gibt es Verwaltungsstrafen nach § 71 Abs 2 AlVG (200–2.000 Euro) für den vorsätzlichen Missbrauch von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, wenn kein gerichtlich strafbarer Betrug vorliegt.

2. Welche Strafe droht bei Sozialbetrug in Österreich?

Die Strafe richtet sich nach der Schadenshöhe: Bis 5.000 Euro drohen maximal sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe (§ 146 StGB). Über 5.000 Euro sind es bis zu drei Jahre (§ 147 Abs 2 StGB). Über 300.000 Euro liegt der Strafrahmen bei ein bis zehn Jahren (§ 147 Abs 3 StGB). Bei gewerbsmäßigem Betrug (§ 148 StGB) drohen bis zu drei Jahre bzw. sechs Monate bis fünf Jahre. Eine bedingte Strafe ist bei Unbescholtenheit möglich.

3. Was passiert, wenn das AMS Geld zurückfordert?

Eine AMS-Rückforderung ist zunächst eine verwaltungsrechtliche Maßnahme – keine Strafanzeige. Aber: Bei Verdacht auf vorsätzlichen Missbrauch kann das AMS eine Strafanzeige erstatten. Beides kann parallel laufen. Wichtig: Zahlen Sie nicht vorschnell zurück. Eine strategisch richtig getimte Rückzahlung kann nach § 167 StGB (Tätige Reue) zur vollständigen Straffreiheit führen, wenn sie erfolgt, bevor Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht von Ihrem Verschulden erfahren. Die Rückforderung durch das AMS schließt dieses Fenster nicht, eine Anzeige des AMS kann es aber schließen. Lassen Sie die Situation deshalb rasch von einem Strafverteidiger beurteilen.

4. Ist Schwarzarbeit während des Arbeitslosengeldbezugs strafbar?

Grundsätzlich ja. Nach § 50 Abs 1 AlVG muss die Aufnahme einer Beschäftigung dem AMS unverzüglich gemeldet werden. Wer das unterlässt und weiter Leistungen bezieht, kann wegen Betrug nach § 146 StGB verfolgt werden. Eine Verwaltungsstrafe nach § 71 Abs 2 AlVG kommt nur in Betracht, wenn kein gerichtlich strafbarer Betrug vorliegt. Aber: Seit 1. Jänner 2026 ist ein geringfügiger Zuverdienst neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nur noch in Ausnahmefällen erlaubt (§ 12 Abs 2 AlVG), etwa für höchstens 26 Wochen nach einem Jahr Leistungsbezug. Ob eine solche Ausnahme vorlag, ist ein wichtiger Verteidigungsansatz.

5. Kann ich mich gegen eine Anzeige wegen Sozialbetrug verteidigen?

Ja – und zwar auf mehreren Ebenen. Die Verteidigungsansätze reichen von fehlender Täuschungshandlung (keine Meldepflicht verletzt, Zuverdienst ausnahmsweise erlaubt) über mangelnden Vorsatz (Rechtsirrtum, Unkenntnis der Meldepflicht, sprachliche Barrieren) bis hin zu Tätiger Reue (Straffreiheit durch Rückzahlung) und Diversion. Ob einzelne Taten bereits verjährt sind, muss ebenfalls geprüft werden.

6. Wann verjährt Sozialbetrug in Österreich?

Die Verjährungsfrist hängt von der Strafdrohung ab: Bei einfachem Betrug (§ 146 StGB, Schaden bis 5.000 Euro) beträgt sie nur ein Jahr. Bei schwerem Betrug (§ 147 Abs 2, Schaden über 5.000 Euro) und gewerbsmäßigem Betrug fünf Jahre. Wichtig: Der OGH hat in 11 Os 136/20i klargestellt, dass die Verjährung für jede einzelne Tat separat geprüft werden muss.

7. Kann Tätige Reue bei Sozialbetrug zur Straffreiheit führen?

Ja. Tätige Reue nach § 167 StGB ist ein Strafaufhebungsgrund. Wer den gesamten Schaden freiwillig und vollständig gutmacht, bevor Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht von seinem Verschulden erfahren, wird straffrei. Bei Sozialbetrug heißt das: Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistung an AMS, ÖGK oder Magistrat. Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens wirkt die Rückzahlung zumindest erheblich strafmildernd und öffnet die Tür zur Diversion. Beim Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen (§ 153c StGB) reicht sogar die Nachzahlung bis zum Ende der Verhandlung.

8. Was droht Arbeitgebern bei Sozialbetrug?

Arbeitgeber und Geschäftsführer riskieren Verwaltungsstrafen (§ 111 ASVG: 730–2.180 Euro, Wiederholung bis 5.000 Euro), soweit die Tat nicht gerichtlich strafbar ist, und gerichtliche Strafen: Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen (§ 153c StGB) bis zu einem Jahr, betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung (§ 153d StGB) bis zu drei Jahre (gewerbsmäßig: 6 Monate bis 5 Jahre), organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB) bis zu zwei Jahre. Bei Unterentlohnung drohen Geldstrafen nach dem LSD-BG von bis zu 400.000 Euro.

9. Ist eine Diversion bei Sozialbetrug möglich?

Ja. Bei Sozialbetrug mit einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren kommt eine Diversion grundsätzlich in Betracht. Voraussetzungen: hinreichend geklärter Sachverhalt, keine schwere Schuld, keine spezial- oder generalpräventiven Bedenken (§ 198 Abs 1 StPO). Besonders bei erstmaligem Sozialbetrug mit geringem Schaden (unter 5.000 Euro) und erfolgter Rückzahlung ist eine diversionelle Erledigung realistisch. Das Ergebnis: kein Schuldspruch, keine Vorstrafe.

10. Was kostet ein Strafverteidiger bei Sozialbetrug?

Die Kosten richten sich nach dem Umfang und der Komplexität des Falls. Bei RAUF Rechtsanwälte beträgt das Erstberatungshonorar EUR 250, das auf ein späteres Mandat angerechnet wird. Die weiteren Kosten werden im Erstgespräch transparent besprochen und richten sich nach dem jeweiligen Verfahrensabschnitt. Eine genaue Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich.