Die Polizei war in Ihrer Wohnung. Sie mussten die Schlüssel abgeben und dürfen zwei Wochen lang nicht zurück: nicht in die Wohnung, nicht in den Umkreis von hundert Metern, nicht in die Nähe Ihrer Partnerin. Wenige Tage später kommt die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung. Der Vorwurf lautet nicht auf einen einzelnen Vorfall, sondern auf fortgesetzte Gewaltausübung nach § 107b StGB. In Wien wird so ein Verfahren am Landesgericht für Strafsachen verhandelt.
Das ist ein ernster Vorwurf: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe im Grundtatbestand, mit Qualifikationen bis zu fünfzehn, bei Todesfolge bis zu zwanzig Jahre. Weil das Gesetz „fortgesetzte“ Gewalt beschreibt, steht auch die Untersuchungshaft im Raum: Die Strafprozessordnung nennt fortgesetzte Handlungen ausdrücklich als Grundlage für Tatbegehungsgefahr.
Die gute Nachricht: § 107b StGB hat hohe Hürden. Nicht jeder wiederholte Angriff ist fortgesetzte Gewaltausübung, das sagt der Oberste Gerichtshof seit seiner Leitentscheidung aus 2011. Im Sommer 2026 hob er in zwei Entscheidungen Schuldsprüche nach § 107b ganz oder teilweise auf, weil Feststellungen zur Dichte der Gewalt beziehungsweise zum Vorsatz fehlten. Hier erkläre ich als Strafverteidiger in Wien, was § 107b verlangt, welche Strafe droht und wo die Verteidigung ansetzt.
Erkennen Sie sich wieder?
- Gegen Sie wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen, und Sie wissen nicht, wie es weitergeht
- Sie haben eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen § 107b StGB erhalten
- Ihre Partnerin will die Anzeige zurückziehen, aber das Verfahren läuft weiter
- Ihnen wird Gewalt gegen Ihr Kind vorgeworfen
- Ein Angehöriger wurde nach einem Polizeieinsatz festgenommen
→ Dann lesen Sie weiter – oder rufen Sie mich direkt an: 0676 601 7746
Das Wichtigste in Kürze
- Tatbestand: Strafbar ist, wer gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübt (§ 107b Abs 1 StGB). Ehe oder Familie setzt das Gesetz nicht voraus.
- Strafe: Bis zu drei Jahre im Grundtatbestand, mit den Qualifikationen bis zu fünfzehn Jahre, bei Todesfolge (Abs 4) bis zu zwanzig Jahre.
- Der Hebel: Fünf bis fünfzehn Jahre wegen Gewalt über mehr als ein Jahr drohen nach dem Wortlaut nur bei Taten nach Abs 3 oder Abs 3a Z 1. Für den Grundtatbestand gilt das nicht.
- Keine Rücknahme: Eine „Zurückziehung“ der Anzeige durch Ihre Partnerin stoppt das Verfahren nicht. Staatsanwaltschaft und Polizei ermitteln von Amts wegen.
- Diversion: Bei Abs 1 und Abs 3 rechtlich möglich. Eine eigene gesetzliche Sperre für häusliche Gewalt gibt es nicht.
- Sofort-Rat: Keine Aussage ohne Verteidiger. Kein Kontakt zur Partnerin. Das Betretungsverbot strikt einhalten.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist fortgesetzte Gewaltausübung nach § 107b StGB?
- Welche Strafe droht? Die Strafrahmen nach § 107b StGB
- Nach dem Polizeieinsatz: So läuft das Verfahren ab
- Betretungs- und Annäherungsverbot: Was darf ich, was nicht?
- Aussage gegen Aussage: Beweisfragen bei häuslicher Gewalt
- Ist bei fortgesetzter Gewaltausübung eine Diversion möglich?
- Untersuchungshaft bei Vorwurf häuslicher Gewalt
- So setzt die Verteidigung an
- Aus meiner Praxis
- Häufige Fragen (FAQ)
Was ist fortgesetzte Gewaltausübung nach § 107b StGB?
Fortgesetzte Gewaltausübung begeht, wer gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübt (§ 107b Abs 1 StGB). Eine Ehe, eine Familie oder eine gemeinsame Wohnung verlangt das Gesetz nicht. Geschützt ist „eine andere Person“.
Der Begriff „häusliche Gewalt“ kommt im Gesetzestext des § 107b nicht vor. In den Entscheidungen, auf die sich dieser Beitrag stützt, ging es vor allem um Gewalt gegen Lebensgefährtinnen und gegen Kinder.
Was zählt als Gewalt?
Gewalt im Sinn des § 107b übt aus, wer eine andere Person am Körper misshandelt oder vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit begeht (§ 107b Abs 2 StGB). Typische Anknüpfungsdelikte sind die Körperverletzung nach § 83 StGB, die gefährliche Drohung (§ 107 StGB) und die Nötigung (§ 105 StGB). Es zählen nur vorsätzliche Taten. Eine fahrlässige Körperverletzung ist kein Anknüpfungsdelikt.
Für die Verteidigung ist wichtiger, was nicht darunter fällt:
- Beschimpfungen, Erniedrigungen, Drohungen: Sie zählen nur, wenn sie selbst eine strafbare Handlung gegen die Freiheit sind, etwa eine gefährliche Drohung. Ein Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, das diese Frage offenließ, hob der OGH 2016 unter anderem deshalb auf (OGH 13 Os 148/15m vom 9. März 2016).
- „Strafen“ ohne Körpereinwirkung: Der Zwang, am Boden zu knien und dabei eine leere Flasche zu halten, ist mangels direkter Einwirkung auf den Körper keine Misshandlung im Sinn des § 107b Abs 2 StGB (OGH 14 Os 21/26h vom 28. Juli 2026).
- Stalking: Die beharrliche Verfolgung nach § 107a StGB ist ausdrücklich ausgenommen, ebenso die Taten nach §§ 108 und 110 StGB.
- Sexualdelikte: Sie gehören nicht zur Gewaltdefinition und spielen nur in Abs 3a Z 3 eine Rolle (OGH 11 Os 90/26h vom 22. September 2026). Zum Vorwurf der Vergewaltigung (§ 201 StGB) gibt es einen eigenen Beitrag.
Ab wann ist es „längere Zeit“ und „fortgesetzt“?
Eine starre Frist kennt weder das Gesetz noch die hier zitierte Rechtsprechung. Der OGH verlangt eine Gesamtbetrachtung von Dauer, Dichte und Intensität der Gewalt. Nach den Gesetzesmaterialien, die er zitiert, fällt nicht jeder wiederholte Angriff darunter, gerade nicht im Bereich „bloßer“ körperlicher Misshandlungen.
Zur Orientierung: Bei rund einem Jahr und vier Monaten mit zwei bis drei Angriffen pro Monat, Schlägen unter anderem mit Holzstücken, einem Stock und einem Stromkabel sowie Tritten stand der Grundtatbestand für den OGH „außer Frage“.
„Fortgesetzt“ verlangt außerdem eine gewisse Regelmäßigkeit. Gewaltakte nach einer Unterbrechung von rund eineinhalb Jahren gehören nicht mehr zur selben Einheit (OGH 13 Os 14/18k vom 14. März 2018). Eine Pause von etwa zwei Jahren führte 2026 zu zwei getrennten Handlungseinheiten (OGH 14 Os 21/26h). Zweimonatige Unterbrechungen innerhalb eines knapp zweijährigen Zeitraums beseitigen die Regelmäßigkeit dagegen nicht (RIS-Justiz RS0129716). Trennungsphasen, Auszüge und Zeiten ohne Kontakt gehören deshalb in jede Verteidigungsstrategie. Sie können den Tatzeitraum zerlegen.
Und das Urteil muss die Dichte konkret feststellen. Die bloße Feststellung, Misshandlungen seien „in regelmäßigen Abständen“ erfolgt, reicht nicht. Der OGH hob den Schuldspruch zu einem Opfer deshalb zur Gänze auf (OGH 14 Os 21/26h).
Muss die Partnerin tatsächlich eingeschüchtert gewesen sein?
Beim Grundtatbestand nicht. Die Gewalt muss, aus damaliger Sicht beurteilt, geeignet sein, das Opfer in seiner Lebensführungsfreiheit gravierend zu beeinträchtigen; ob das tatsächlich geschah, ist außer bei Abs 3 nicht entscheidend (OGH 14 Os 21/26h). Das Argument „Sie ist doch freiwillig zu mir zurückgekommen“ hilft beim Grundtatbestand deshalb nicht, bei Abs 3 kann es entscheidend sein.
Vorsatz: Das Urteil muss ihn konkret feststellen
§ 107b ist ein Vorsatzdelikt. Am 5. August 2026 hat der OGH präzisiert, was ein Urteil dazu feststellen muss, und den Schuldspruch nach § 107b mangels solcher Feststellungen von Amts wegen aufgehoben (OGH 12 Os 39/26s):
Auf die Eignung zur Beeinträchtigung der Lebensführung muss sich der Vorsatz nach der Linie des OGH dagegen nicht beziehen. Der OGH hält eine solche Forderung für nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (OGH 14 Os 21/26h). Das Oberlandesgericht Wien hatte das 2025 noch anders gesehen (OLG Wien 22 Bs 293/25m). Den Vorsatz auf eine Gewaltausübung über mehr als ein Jahr darf das Gericht aus dem äußeren Geschehensablauf ableiten (OGH 14 Os 21/26h).
Verhältnis zu Körperverletzung, Drohung und Nötigung
Einzelne Körperverletzungen, Drohungen oder Nötigungen, die Teil der fortgesetzten Gewalt sind, gehen in § 107b auf; ein zusätzlicher Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung war deshalb verfehlt (OGH 13 Os 78/20z vom 14. Oktober 2020). Gesondert bestraft werden nur Taten, die nicht vom Vorsatz auf die fortgesetzte Gewaltausübung getragen sind (RIS-Justiz RS0128942). Ist die Tat nach einer anderen Bestimmung strenger bedroht, tritt § 107b zurück (§ 107b Abs 5 StGB); das kann bei schweren Verletzungsfolgen eine Rolle spielen (siehe schwere Körperverletzung nach §§ 84, 87 StGB).
Gelingt es umgekehrt, den Vorwurf auf einzelne Vorfälle zurückzuführen, bleibt etwa eine Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätze Geldstrafe (vgl OGH 14 Os 111/25t).
Welche Strafe droht? Die Strafrahmen nach § 107b StGB
Der Grundtatbestand ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Die Qualifikationen heben den Rahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre (Abs 3), ein bis zehn Jahre (Abs 3a) und fünf bis fünfzehn Jahre (Abs 4). Hat eine Tat nach Abs 3 oder Abs 3a Z 1 den Tod der verletzten Person zur Folge, drohen zehn bis zwanzig Jahre (§ 107b Abs 4 StGB). Nur der Grundtatbestand ist ein Vergehen. Alle Qualifikationen sind Verbrechen (§ 17 StGB).
| Bestimmung | Voraussetzung | Strafdrohung | Gericht in Wien (§ 31 StPO) |
|---|---|---|---|
| § 107b Abs 1 | längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt | bis 3 Jahre | Landesgericht für Strafsachen, Einzelrichter |
| § 107b Abs 3 | umfassende Kontrolle des Verhaltens oder erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung des Opfers | 6 Monate bis 5 Jahre | Landesgericht für Strafsachen, Einzelrichter |
| § 107b Abs 3a Z 1 | Opfer unmündig oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung wehrlos | 1 bis 10 Jahre | Landesgericht für Strafsachen, Schöffengericht |
| § 107b Abs 3a Z 2 | Tat nach Abs 3 auf qualvolle Weise | 1 bis 10 Jahre | Landesgericht für Strafsachen, Schöffengericht |
| § 107b Abs 3a Z 3 | im Rahmen von Abs 3 wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität | 1 bis 10 Jahre | Landesgericht für Strafsachen, Schöffengericht |
| § 107b Abs 4 | Tat nach Abs 3 oder Abs 3a Z 1 mit schweren Dauerfolgen (§ 85) oder Gewalt nach Abs 3 oder Abs 3a Z 1 länger als ein Jahr | 5 bis 15 Jahre | Landesgericht für Strafsachen, Schöffengericht |
| § 107b Abs 4 | Tat nach Abs 3 oder Abs 3a Z 1 mit Todesfolge | 10 bis 20 Jahre | Landesgericht für Strafsachen, Geschworenengericht |
Die Jahresfrist: Warum Abs 3 der entscheidende Punkt ist
Der Sprung auf fünf bis fünfzehn Jahre wegen einer Dauer von mehr als einem Jahr hängt am genauen Wortlaut. Der Grundtatbestand des Abs 1 ist dort nicht genannt.
Wer „nur“ nach Abs 1 verfolgt wird, bleibt deshalb auch bei mehrjähriger Dauer im Strafrahmen von bis zu drei Jahren. So lautete etwa in einem Verfahren mit einem Tatzeitraum von 2021 bis Februar 2026 der Schuldspruch auf das Vergehen nach § 107b Abs 1 StGB (OGH 11 Os 90/26h). Die eigentliche Auseinandersetzung verlagert sich damit auf Abs 3, bei Kindern auf Abs 3a Z 1.
Abs 3 verlangt, dass der Täter eine umfassende Kontrolle des Verhaltens des Opfers herstellt oder eine erhebliche Einschränkung seiner autonomen Lebensführung bewirkt. Der OGH legt das streng aus: Das Opfer muss dem Täter im Sinn eines das ganze Leben nach ihm ausrichtenden Abhängigkeitsverhältnisses „willenlos unterworfen“ sein. Im Fall OGH 11 Os 63/18a vom 28. August 2018 fürchtete die Frau den Angeklagten und gehorchte ihm. Sie traf aber eigene Entscheidungen, etwa über die Rückkehr zu ihm oder die wiederholte Zurückziehung ihres Antrags auf Wegweisung. Sie pflegte über längere Zeit eigene soziale Kontakte und hatte finanzielle Freiheiten. Die Qualifikation lag nicht vor. Die Entscheidung spricht noch von „§ 107b Abs 3 Z 2“ – das ist der heutige Abs 3.
Zwei weitere Punkte begrenzen die Jahresfrist. Erstens beginnt sie mit dem ersten tatbestandsmäßigen Gewaltakt (RIS-Justiz RS0127378). Zweitens zählen nur Zeiträume, für die das Gericht „fortgesetzte“ Gewalt mit Dichte und Intensität feststellt. Waren für mehrere Jahre nur „auch“ Schläge und ein „regelmäßig“ gewalttätiges Verhalten festgestellt, hob der OGH die Qualifikation nach Abs 4 auf (OGH 11 Os 122/24m vom 21. Jänner 2025).
Auch die Variante der schweren Dauerfolgen legt der OGH streng aus. Ein psychisches Leiden muss über einen wesentlichen Teil des Lebens ein „schweres Leiden“ sein. In OGH 14 Os 21/26h wurde diese Qualifikation aufgehoben, teils ersatzlos.
Was hat das Gewaltschutzgesetz 2019 geändert?
Die heutige Fassung des § 107b gilt seit 1. Jänner 2020 (Gewaltschutzgesetz 2019, BGBl. I Nr. 105/2019). Seither ist sie unverändert. Die wichtigste Änderung: Gewalt gegen unmündige oder wehrlose Personen ist seit 2020 mit einem bis zehn Jahren bedroht. Vorher waren es sechs Monate bis fünf Jahre.
Außerdem wurden die Absätze neu gegliedert. Entscheidungen aus der Zeit vor 2020 zitieren deshalb andere Absätze:
| Fassung bis 2019 | Inhalt | Fassung seit 2020 |
|---|---|---|
| Abs 3 Z 1 | unmündiges oder wehrloses Opfer | Abs 3a Z 1 |
| Abs 3 Z 2 | umfassende Kontrolle, Einschränkung der autonomen Lebensführung | Abs 3 |
| Abs 4 erster Satz | qualvolle Weise, wiederholte Sexualstraftaten | Abs 3a Z 2 und Z 3 |
| Abs 4 zweiter Satz | schwere Dauerfolgen, mehr als ein Jahr, Todesfolge | Abs 4 |
Was wirkt sich auf die Strafhöhe aus?
Erschwerend wirkt die Tat gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen, ausdrücklich auch gegen frühere Ehe- oder eingetragene Partner und frühere Lebensgefährten, oder als mit dem Opfer zusammenlebende Person (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB). Das ist keine verbotene Doppelverwertung, weil § 107b jede „andere Person“ schützt, nicht nur Angehörige (OLG Wien 17 Bs 271/23m vom 24. Jänner 2024).
Mildernd kann der bisher ordentliche Lebenswandel wirken, auch bei Gewalt über längere Zeit, weil die Dauer ohnehin Tatbestandsmerkmal ist. So sah es das OLG Wien im selben Fall, in dem es um knapp sieben Monate Gewalt gegen die damalige Lebensgefährtin ging. Das Erstgericht hielt eine Diversion oder bedingte Strafnachsicht für ausgeschlossen. Das OLG sah die Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt nach und trug dem Erstgericht auf, Weisungen anzuordnen, etwa zu einer „Gewaltpräventions-Therapie bzw einer Anti-Aggressions-Therapie“.
Am anderen Ende der Skala bestätigte das OLG Wien 2026 sechs Jahre und sechs Monate, bei Gewalt gegen ein Kind über mehr als ein Jahr (Abs 3a Z 1, Abs 4) und weiteren Delikten, darunter Suchtgifthandel (OLG Wien 18 Bs 77/26v). Diese Fälle zeigen eine Spannweite, keine Prognose für Ihren Fall.
Wann verjährt § 107b?
Beim Grundtatbestand verjährt § 107b nach fünf Jahren, mit Todesfolge gar nicht (§ 57 Abs 1 und 3 StGB). Die Frist beginnt erst mit dem Ende der fortgesetzten Gewalt (§ 57 Abs 2 StGB).
| Bestimmung | Strafdrohung | Verjährungsfrist |
|---|---|---|
| § 107b Abs 1 | bis 3 Jahre | 5 Jahre |
| § 107b Abs 3 | 6 Monate bis 5 Jahre | 5 Jahre |
| § 107b Abs 3a | 1 bis 10 Jahre | 10 Jahre |
| § 107b Abs 4 (Dauerfolgen, mehr als ein Jahr) | 5 bis 15 Jahre | 20 Jahre |
| § 107b Abs 4 (Todesfolge) | 10 bis 20 Jahre | keine Verjährung |
War das Opfer zur Tatzeit minderjährig, wird die Zeit bis zur Vollendung seines 28. Lebensjahres nicht eingerechnet (§ 58 Abs 3 Z 3 StGB). Ab der ersten Vernehmung als Beschuldigter läuft die Frist während des Verfahrens nicht weiter (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB). Mehr dazu im Beitrag zur Verjährung im Strafrecht.
Nach dem Polizeieinsatz: So läuft das Verfahren ab
Nach einem Einsatz wegen häuslicher Gewalt laufen zwei Schienen nebeneinander: das Betretungs- und Annäherungsverbot als Schutzmaßnahme der Polizei, kein Schuldspruch, und das Strafverfahren, das mit einer Einstellung, einer Diversion oder einem Strafantrag bzw. einer Anklage endet.
Eine Festnahme ist bei frischer Tat möglich oder wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine gleichartige Tat oder die Ausführung einer angedrohten Tat zu befürchten ist (§ 170 Abs 1 Z 1 und Z 4 StPO). Wer nicht freigelassen wird, kommt spätestens binnen 48 Stunden in die Justizanstalt. Das Gericht entscheidet dann längstens binnen 48 Stunden nach der Einlieferung über die Untersuchungshaft (§ 172 Abs 3, § 174 Abs 1 StPO). Ohne Festnahme kann eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung folgen; den allgemeinen Ablauf erklärt der Beitrag zum Ermittlungsverfahren in Österreich.
Die erste Vernehmung: Schweigen ist Ihr Recht
Vor der Vernehmung muss man Ihnen sagen, welcher Tat Sie verdächtigt werden. Sie dürfen schweigen, sich vorher mit einem Verteidiger beraten und ihn beiziehen; verlangen Sie das, wird die Vernehmung bis zu seinem Eintreffen aufgeschoben (§ 164 Abs 1 und 2 StPO). Als Beschuldigter sind Sie stets berechtigt, nicht auszusagen (OGH 13 Os 52/23f vom 19. Juli 2023). Nach einer Festnahme dürfen Sie einen Angehörigen und einen Verteidiger verständigen, auch den Verteidiger in Bereitschaft (§ 171 Abs 4 StPO).
Praxis-Tipp vom Strafverteidiger
Sagen Sie bei der Polizei nichts zur Häufigkeit. Ein Satz wie „Wir streiten seit Jahren, da ist schon öfter etwas passiert“ liefert der Anklage Dauer, Dichte und Vorsatz in einem. Genau an diesen Punkten hat der OGH 2025 und 2026 Schuldsprüche nach § 107b ganz oder teilweise aufgehoben. Nutzen Sie Ihr Recht, vor jeder Aussage mit einem Verteidiger zu sprechen.
Betretungs- und Annäherungsverbot: Was darf ich, was nicht?
Das Betretungs- und Annäherungsverbot hält Sie grundsätzlich zwei Wochen von der Wohnung der gefährdeten Person und von ihr selbst fern, auch wenn es Ihre eigene Wohnung ist (§ 38a Abs 1, 3 und 10 SPG).
| Ihre Frage | Was das Gesetz sagt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Was ist verboten? | Betreten der Wohnung samt 100 Metern Umkreis; Annäherung an die gefährdete Person im Umkreis von 100 Metern | § 38a Abs 1 SPG |
| Was passiert vor Ort? | Alle Wohnungsschlüssel werden abgenommen. Sie dürfen dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitnehmen. Die Polizei verlangt eine Zustelladresse. | § 38a Abs 2 SPG |
| Darf ich später Sachen holen? | Nur in Gegenwart eines Polizeibeamten | § 38a Abs 3 SPG |
| Gibt es Ausnahmen, etwa für den Arbeitsweg? | Auf begründeten Antrag mit Bescheid, nur bei zwingender Notwendigkeit und wenn keine schutzwürdigen Interessen der gefährdeten Person entgegenstehen. Für die Wohnung selbst nie. | § 38a Abs 9 SPG |
| Wird das Verbot überprüft? | Ja, binnen drei Tagen durch die Sicherheitsbehörde. Durfte es nicht angeordnet werden, wird es aufgehoben. | § 38a Abs 7 SPG |
| Muss ich zu einer Beratung? | Ja. Binnen fünf Tagen eine Beratungsstelle für Gewaltprävention kontaktieren und aktiv teilnehmen. | § 38a Abs 8 SPG |
| Was droht bei einem Verstoß? | Geldstrafe bis 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis 5.000 Euro; ersatzweise bis zu sechs Wochen Freiheitsstrafe | § 84 Abs 1b SPG |
Geben Sie unbedingt eine Zustelladresse an. Sonst können Schriftstücke ohne vorherigen Zustellversuch hinterlegt werden, bis Sie eine Adresse bekannt geben (§ 38a Abs 2 Z 5 SPG). Die Gewaltpräventionsberatung ist Pflicht, auch wenn Sie den Vorwurf bestreiten.
Das Waffenverbot
Mit dem Betretungsverbot gilt automatisch ein vorläufiges Waffenverbot (§ 13 Abs 1 WaffG). Seit 28. April 2026 kann ein Ermittlungsverfahren wegen einer im sozialen Nahraum begangenen Tat nach § 107b ein weiteres vorläufiges Waffenverbot bis zum rechtskräftigen Ende des Strafverfahrens nach sich ziehen (§ 13 Abs 5 WaffG; Details in FAQ 6 und im Beitrag zum Waffenverbot in Österreich).
Kontakt zur Partnerin: Lassen Sie es
Als verbotenes Verhalten gegenüber der gefährdeten Person nennen § 38a Abs 1 SPG und § 84 Abs 1b Z 1 und 2 SPG dem Wortlaut nach nur das Betreten und die Annäherung. Im Strafverfahren ist die Lage trotzdem klar. Ein Kontaktversuch kann als Versuch gewertet werden, die Zeugin zu beeinflussen, oder als Hinweis auf Tatbegehungsgefahr. Beides sind Haftgründe (§ 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 StPO). Mein Rat: kein Kontakt. Nicht per Nachricht, nicht über Dritte.
Kann ich mich gegen das Betretungsverbot wehren?
Ja. Neben der Überprüfung durch die Sicherheitsbehörde binnen drei Tagen (§ 38a Abs 7 SPG) steht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Sie richtet sich gegen die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die Frist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis der Rechtsverletzung (§ 88 Abs 1 und 4 SPG; zur Beschwerde gegen ein Betretungs- und Annäherungsverbot vgl VwGH Ro 2023/01/0010 vom 21. April 2026). Das Verwaltungsgericht Wien hat auf diesem Weg ein von der Landespolizeidirektion Wien ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot für rechtswidrig erklärt (VwG Wien VGW-102/034/11346/2024 vom 5. März 2025).
Aussage gegen Aussage: Beweisfragen bei häuslicher Gewalt
Gibt es keine unbeteiligten Zeugen, steht die Aussage der Partnerin im Zentrum. Dann entscheiden Widersprüche, Motivlage, objektive Spuren und die kontradiktorische Vernehmung, häufig die einzige Gelegenheit, die Belastungszeugin selbst befragen zu lassen.
Darf Ihre Partnerin die Aussage verweigern?
Ja, wenn sie Ihre Angehörige ist (§ 156 Abs 1 Z 1 StPO). Dazu zählen nach § 72 StGB unter anderem Ehegatten, eingetragene Partner und „der Vater oder die Mutter ihres Kindes“; Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angehörige behandelt. Wirkt eine erwachsene Angehörige als Privatbeteiligte am Verfahren mit, ist sie nicht befreit (§ 156 Abs 2 StPO).
Nach einer Trennung kommt es auf die Art der Beziehung an. Ein gemeinsames Kind begründet die Angehörigeneigenschaft auch danach, denn das Gesetz nennt ausdrücklich den Vater oder die Mutter des Kindes. Ohne gemeinsames Kind kommt es darauf an, ob das Angehörigenverhältnis im Zeitpunkt der Vernehmung noch besteht (RIS-Justiz RS0097509, zuletzt OGH 14 Os 90/25d vom 7. Oktober 2025). Eine frühere Lebensgefährtin ist deshalb nicht mehr befreit. Für frühere Ehe- und eingetragene Partner galt bis Ende 2017 eine Sonderregel, wonach die Angehörigeneigenschaft auch nach dem Ende der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft aufrecht blieb. Diese Regel hat der Verfassungsgerichtshof aufgehoben (VfGH 10. Oktober 2016, G 662/2015 ua, BGBl. I Nr. 92/2016); seither ist auch bei ihnen der Angehörigenbegriff des § 72 StGB im Zeitpunkt der Vernehmung maßgeblich. Bis zur Scheidung bleibt die Ehefrau Angehörige; eine geschiedene Ehefrau ohne gemeinsames Kind ist dagegen nicht mehr befreit (§ 72 Abs 1 StGB; VfGH G 662/2015 Rz 4.3.2). Unabhängig davon kann ein besonders schutzbedürftiges Opfer nach einer kontradiktorischen Vernehmung die Aussage verweigern (§ 156 Abs 1 Z 2 StPO).
Die kontradiktorische Vernehmung: oft Ihre einzige Chance
Bei Partnergewalt gilt das Opfer in der Regel als besonders schutzbedürftig. Es genügt, dass zu seinem Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot erteilt werden könnte (§ 66a Abs 1 Z 2 StPO). Bei Angriffen in einer aufrechten Beziehung in der Wohnung hat der OGH die besondere Schutzbedürftigkeit als „zwingend“ bezeichnet (OGH 11 Os 97/22g vom 21. November 2022).
Eine solche Zeugin kann im Ermittlungsverfahren kontradiktorisch vernommen werden. Das Gericht führt die Vernehmung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch. Sie und Ihr Verteidiger erhalten Gelegenheit, sich zu beteiligen und Fragen zu stellen (§ 165 Abs 2 StPO). Bei besonders schutzbedürftigen Opfern verfolgen Sie die Befragung über Wort- und Bildübertragung, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Eine Begegnung mit Ihnen soll möglichst unterbleiben (§ 165 Abs 3 StPO).
Dann kommt der entscheidende Punkt. Hatten die Parteien Gelegenheit, sich an der kontradiktorischen Vernehmung zu beteiligen, darf das besonders schutzbedürftige Opfer in der Hauptverhandlung die Aussage verweigern (§ 156 Abs 1 Z 2 StPO). Die Aufnahme wird dann vorgeführt (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO). Neue Beweisergebnisse ändern daran nichts. Eine ergänzende Befragung gibt es nur ausnahmsweise (OGH 11 Os 108/24b vom 26. November 2024). Was bei der kontradiktorischen Vernehmung nicht gefragt wird, wird womöglich nie mehr gefragt. Diese Vernehmung muss vorbereitet sein wie eine Hauptverhandlung.
Eine Grenze hat der OGH im September 2026 gezogen. Die Ladung zur kontradiktorischen Vernehmung lautete auf den Vorwurf der fortgesetzten Gewaltausübung. In der Vernehmung erhob die Zeugin zusätzlich Vergewaltigungsvorwürfe. Darauf konnte sich der Angeklagte nicht vorbereiten. Insoweit war die Vernehmung nicht kontradiktorisch, eine Aussagebefreiung entstand dafür nicht. Die Abweisung seines Antrags, die Zeugin dazu ergänzend zu befragen, verletzte sein Fragerecht nach Art 6 Abs 3 lit d MRK. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung wurde aufgehoben (OGH 11 Os 90/26h vom 22. September 2026). Neue Vorwürfe in der Vernehmung gehören deshalb sofort festgehalten, und die ergänzende Befragung gehört beantragt.
Wenn die Zeugin ihre Aussage abschwächt
Schwächt die Zeugin ihre Angaben in der Hauptverhandlung ab, ist das Verfahren damit nicht gewonnen. Weicht sie in wesentlichen Punkten von ihrer früheren Aussage ab, darf das frühere Protokoll verlesen und die Aufnahme vorgeführt werden (§ 252 Abs 1 Z 2 StPO). So war es in einem Verfahren am Landesgericht für Strafsachen Wien: Die Zeugin schwächte ihre Angaben zunächst ab und berief sich dann auf Erinnerungslücken. Der OGH sah darin eine wesentliche Abweichung (OGH 14 Os 111/25t vom 17. Februar 2026).
Warum die erste Instanz entscheidet
Ob ein Gericht der Zeugin glaubt, ist Beweiswürdigung. Die Annahme der Tatrichter, eine Zeugin sei glaubwürdig, lässt sich mit der Tatsachenrüge nicht bekämpfen (OGH 12 Os 39/26s). Beweisanträge brauchen ein Beweisthema und müssen ihre Bedeutung für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erkennen lassen; ein aussagepsychologisches Gutachten gibt es nur bei objektiven Anhaltspunkten für eine Aussageuntüchtigkeit (OGH 11 Os 122/24m). Die Verteidigung muss deshalb in der Hauptverhandlung überzeugen, nicht erst im Rechtsmittel.
Ist bei fortgesetzter Gewaltausübung eine Diversion möglich?
Rechtlich ja, beim Grundtatbestand und bei Abs 3. Eine Diversion ist zulässig, wenn die Tat mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, die Schuld nicht als schwer anzusehen wäre und die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge hatte (§ 198 Abs 2 StPO); Abs 3a und Abs 4 scheiden damit aus.
Eine eigene Diversionssperre für häusliche Gewalt gibt es nicht. Das Gewaltschutzgesetz 2019 hat § 198 StPO nicht geändert, sondern § 206 Abs 1 StPO angepasst: Wie schon zuvor bei Gewalt in Wohnungen muss das Opfer seither jedenfalls im Fall eines erteilten Betretungs- und Annäherungsverbots vor einem Rücktritt von der Verfolgung ausreichend Zeit zur Stellungnahme bekommen. Ein Tatausgleich setzt die Zustimmung des Opfers voraus, außer es verweigert sie aus Gründen, die im Strafverfahren nicht berücksichtigungswürdig sind (§ 204 Abs 2 StPO).
Leicht ist die Diversion trotzdem nicht. Das Tatbild selbst, Gewalt über längere Zeit, und der Erschwerungsgrund der Tat gegen Angehörige machen es schwerer, die Schuld als nicht schwer einzustufen. Realistischer wird sie, wenn der Vorwurf auf einzelne Vorfälle zurückgeführt wird.
Wie der OGH die Diversion bei Gewalt in der Familie prüft, zeigt ein Wiener Fall. Die Strafsache wurde am Landesgericht für Strafsachen Wien gegen zwei Angeklagte wegen fortgesetzter Gewaltausübung geführt. Der für den OGH maßgebliche Schuldspruch gegen einen Vater lautete auf Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB; ob ihm selbst § 107b vorgeworfen wurde, lässt die Entscheidung offen. Es ging um einen einmaligen Vorfall: Schläge mit einem Ladekabel auf den Arm der erwachsenen Tochter, Hämatome. Trotz des Erschwerungsgrunds der Tat gegen eine Angehörige lag wegen des ordentlichen Lebenswandels und des Beitrags zur Wahrheitsfindung keine schwere Schuld vor. Die Verantwortungsübernahme räumte spezialpräventive Bedenken aus, und wegen der Einmaligkeit des Vorfalls und der konkreten Folgen war auch generalpräventiv keine Bestrafung geboten. Der OGH verwies die Sache an das Bezirksgericht Leopoldstadt, das nach den Diversionsbestimmungen vorzugehen hat (OGH 14 Os 111/25t vom 17. Februar 2026).
Untersuchungshaft bei Vorwurf häuslicher Gewalt
Untersuchungshaft ist bei § 107b möglich, vor allem wegen Tatbegehungsgefahr. Das Gesetz nennt ausdrücklich den Fall, dass dem Beschuldigten „wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden“ (§ 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO). Eine Vorstrafe ist dafür nicht nötig. Die U-Haft ist aber unzulässig, wenn ihr Zweck durch gelindere Mittel erreicht werden kann oder sie außer Verhältnis steht (§ 173 Abs 1 StPO).
In den Fällen des § 38a Abs 1 SPG sieht das Gesetz eigene gelindere Mittel vor: das Gelöbnis, jeden Kontakt mit dem Opfer zu unterlassen, und die Weisung, eine bestimmte Wohnung und bestimmte Orte nicht zu betreten und sich dem Opfer nicht anzunähern, samt Abnahme aller Wohnungsschlüssel (§ 173 Abs 5 Z 3 StPO).
Fluchtgefahr ist bei Abs 1 und Abs 3 jedenfalls nicht anzunehmen, wenn Sie in geordneten Lebensverhältnissen leben und einen festen Wohnsitz im Inland haben, es sei denn, Sie haben bereits Fluchtvorbereitungen getroffen (§ 173 Abs 3 StPO). Bei der Tatbegehungsgefahr fällt eine Gefahr für Leib und Leben besonders ins Gewicht. Zu berücksichtigen ist aber auch, ob sich die Verhältnisse geändert haben, unter denen die Tat begangen worden sein soll (§ 173 Abs 3 StPO). Hier setzt die Verteidigung an: Trennung, Auszug, eine neue Wohnadresse.
Wie ernst Gerichte die Gefahr nehmen können, zeigt ein Wiener Haftfall: Bei mehrjährigem fortgesetztem Handeln hielt das Oberlandesgericht Wien weder den Entzug der Obsorge noch eine einstweilige Verfügung noch die Unterbringung der Kinder in einem Krisenzentrum für geeignet, die Gefahr zu bannen; der OGH wies die Grundrechtsbeschwerde ab (OGH 14 Os 88/21d vom 12. August 2021).
Unverhältnismäßigkeit und gelindere Mittel müssen schon in der Haftbeschwerde gerügt werden, mit der Grundrechtsbeschwerde beim OGH lässt sich das nicht nachholen (OGH 13 Os 57/23s). Klären Sie außerdem früh, wo Sie während des Betretungsverbots wohnen: Eine feste Ersatzadresse ist ein Argument für die Freilassung. Mehr im Beitrag zur Untersuchungshaft in Österreich.
So setzt die Verteidigung an
Die Verteidigung setzt am Gewaltbegriff, an Dauer und Dichte, an der Qualifikation und an der Beweislage an:
- Schweigen bis zur Akteneinsicht. Keine Aussage ohne Verteidiger.
- Kein Kontakt, Betretungsverbot einhalten. Jeder Verstoß kostet Geld und kann die Haftfrage verschärfen.
- Den Tatzeitraum zerlegen. Lange Pausen trennen die Einheit. Nur Zeiträume mit festgestellter Dichte zählen für die Jahresfrist.
- Die Qualifikation nach Abs 3 bekämpfen. Ohne „willenlose Unterwerfung“ kein Abs 3 und damit bei erwachsenen, nicht wehrlosen Opfern auch keine Jahresqualifikation.
- Den Gewaltbegriff prüfen. Beschimpfungen und „Strafen“ ohne Einwirkung auf den Körper sind für sich keine Gewalt im Sinn des § 107b.
- Die kontradiktorische Vernehmung vorbereiten. Fragen ausarbeiten, Widersprüche dokumentieren, auf neue Vorwürfe reagieren.
- Die Diversion prüfen, wenn nur Einzelvorfälle übrig bleiben.
- Das Urteil auf Feststellungsmängel prüfen. Fehlen Feststellungen zu Dichte oder Vorsatz, hält der Schuldspruch nicht.
Aus meiner Praxis: Gewaltvorwürfe in der Beziehung
Die folgenden Fälle waren keine Verfahren wegen fortgesetzter Gewaltausübung nach § 107b StGB, sondern Gewaltvorwürfe in der Beziehung: Einzelvorwürfe, aus denen sich ein solcher Verdacht zusammensetzen kann. Sie zeigen, woran solche Vorwürfe in der Hauptverhandlung scheitern können.
Vorwurf der früheren Freundin – Freispruch
Ausgangslage: Ein junger Mann sollte seine Ex-Freundin geschlagen und genötigt haben.
Strategie: Der Nötigungsvorwurf wurde bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt. In der Hauptverhandlung arbeiteten wir über drei Verhandlungstage heraus, dass die Belastungszeugin aus Eifersucht geplant hatte, sich an ihm zu rächen.
Ergebnis: Rechtskräftiger Freispruch.
Vorwurf mitten im Scheidungsverfahren – Freispruch
Ausgangslage: Während einer strittigen Scheidung zeigte die Noch-Ehefrau meinen Mandanten erneut an. Er habe sie körperlich angegriffen, als er das gemeinsame Kind abholen wollte. Es war nicht ihre erste Anzeige, Hintergrund war die Suche nach einem weiteren Scheidungsgrund.
Strategie: Wir legten dar, dass ihre Angaben unschlüssig waren und sich teilweise selbst widersprachen.
Ergebnis: Rechtskräftiger Freispruch von allen Vorwürfen.
Vorwurf durch die Lebensgefährtin – Freispruch
Ausgangslage: Mein Mandant sollte seine Lebensgefährtin an den Haaren gezogen und ihr mit Fäusten gegen den Oberarm geschlagen haben.
Strategie: In der Hauptverhandlung zeigten wir auf, dass den Angaben der Zeugin nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefolgt werden konnte.
Ergebnis: Rechtskräftiger Freispruch.
Jeder Fall ist anders. Diese Ergebnisse sind kein Versprechen für Ihr Verfahren. Weitere Fälle finden Sie auf der Seite Erfolge und Freisprüche.
Vorwurf häuslicher Gewalt? Sprechen wir.
Wenn gegen Sie ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde oder eine Ladung wegen § 107b StGB vorliegt, werden in den ersten Tagen die Weichen gestellt. Ich prüfe den Akt, bereite Sie auf die Vernehmung vor und begleite Sie durch das Verfahren, in Wien und in ganz Österreich. Beraten kann ich Sie auf Deutsch, Englisch, Spanisch und Arabisch. Die Erstberatung kostet EUR 250 und wird auf ein späteres Mandat angerechnet.
Telefon: 0676 601 7746
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Häufige Fragen zur fortgesetzten Gewaltausübung
Ein einzelner Übergriff wird etwa als Körperverletzung (§ 83 StGB), gefährliche Drohung (§ 107 StGB) oder Nötigung (§ 105 StGB) beurteilt, eine längere Zeit hindurch fortgesetzte Gewalt nach § 107b StGB. Ein Zusammenleben setzt § 107b nicht voraus. Richtet sich die Tat aber gegen Angehörige, frühere Ehe- oder eingetragene Partner oder frühere Lebensgefährten oder begeht sie jemand als mit dem Opfer zusammenlebende Person, wirkt das erschwerend (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB).
Nur eingeschränkt. Beschimpfungen, Erniedrigungen und Drohungen zählen nur, wenn sie selbst ein Delikt gegen die Freiheit erfüllen, etwa eine gefährliche Drohung (OGH 13 Os 148/15m). Die beharrliche Verfolgung ist ausdrücklich ausgenommen und wird nach § 107a StGB beurteilt.
Nein. Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln von Amts wegen (§ 2 Abs 1 StPO), eine Ermächtigung oder ein Verlangen des Opfers sieht § 107b nicht vor. Versuchen Sie nicht, Ihre Partnerin zu einem Rückzieher zu bewegen: Die Gefahr, dass Zeugen beeinflusst werden, ist ein Haftgrund (§ 173 Abs 2 Z 2 StPO).
Nicht, wenn sie Ihre Angehörige ist, etwa als Ehefrau, als Mutter eines gemeinsamen Kindes oder als Lebensgefährtin, solange die Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Vernehmung besteht (§ 156 Abs 1 Z 1 StPO, § 72 StGB). Wirkt sie als Privatbeteiligte am Verfahren mit, ist sie nicht befreit (§ 156 Abs 2 StPO). Verweigert sie nach einer kontradiktorischen Vernehmung berechtigt die Aussage, wird die Aufnahme vorgeführt (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO).
Grundsätzlich zwei Wochen ab der Anordnung. Wird in dieser Zeit bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt und die Sicherheitsbehörde darüber informiert, gilt das Verbot bis zur Zustellung der Gerichtsentscheidung an Sie, längstens vier Wochen nach der Anordnung (§ 38a Abs 10 SPG). Ihre Schlüssel liegen nach dem Ende zur Abholung bereit. Bei einem Antrag auf einstweilige Verfügung werden sie beim Gericht erlegt (§ 38a Abs 11 SPG).
Ja. Mit der Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots gilt ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen. Die Polizei darf Waffen, Munition und waffenrechtliche Urkunden sicherstellen (§ 13 Abs 1 WaffG). Dieses Verbot ist auf vier Wochen befristet (§ 13 Abs 4 WaffG). Seit 28. April 2026 gibt es eine zweite Stufe: Verständigen Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei über den Beginn eines Ermittlungsverfahrens wegen einer im sozialen Nahraum begangenen Tat, etwa nach §§ 105 bis 107c StGB, ist ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen, das bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens gilt (§ 13 Abs 5 WaffG). Ausgenommen ist der Fall, dass ein Waffenverbot nach § 12 WaffG erlassen wird.
Sie müssen sich binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungsverbots bei einer Beratungsstelle für Gewaltprävention melden und aktiv teilnehmen. Die erste Beratung findet spätestens 14 Tage nach der Kontaktaufnahme statt (§ 38a Abs 8 SPG). Die Beratung soll mindestens sechs Beratungsstunden umfassen (§ 25 Abs 4 SPG). Wer das unterlässt, wird zur Sicherheitsbehörde geladen und begeht eine Verwaltungsübertretung: Geldstrafe bis 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis 5.000 Euro (§ 84 Abs 1b Z 3 SPG). Die Pflicht entfällt nur, wenn das Verbot aufgehoben wird.
Das richtet sich nach der Strafdrohung (§ 31 StPO): Über den Grundtatbestand und Abs 3 entscheidet ein Einzelrichter am Landesgericht für Strafsachen Wien, über Abs 3a und Abs 4 das Schöffengericht, bei Todesfolge das Geschworenengericht.
Eine einzelne Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verjährt nach drei Jahren, die fortgesetzte Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 nach fünf Jahren, die Qualifikationen nach fünf bis zwanzig Jahren, mit Todesfolge gar nicht (§ 57 Abs 1 und 3 StGB). Die Frist beginnt erst, wenn das strafbare Verhalten aufhört (§ 57 Abs 2 StGB). War das Opfer minderjährig, wird die Zeit bis zu seinem 28. Geburtstag nicht eingerechnet (§ 58 Abs 3 Z 3 StGB).
Der Strafrahmen bleibt gleich, aber ein bisher ordentlicher Lebenswandel ist ein Milderungsgrund, nach dem OLG Wien auch bei Gewalt über längere Zeit (OLG Wien 17 Bs 271/23m). Bei Abs 1 und Abs 3 ist zudem eine Diversion rechtlich möglich. Eine Prognose für Ihren Fall ersetzt das nicht.
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